1. Mai 2014 zum Schutz des Lebens und (oder) der menschlichen Gesundheit, des Eigentums, der Umwelt, des Lebens und (oder) der Gesundheit von Tieren und Pflanzen, Verhinderung von Handlungen, die Verbraucher in Bezug auf den Zweck und die Sicherheit von verpacktem Trinkwasser irreführen.
2. Diese technische Verordnung legt die für die Anwendung und Ausführung im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (im Folgenden - Union) Anforderungen an die Sicherheit von verpacktem Trinkwasser (einschließlich Mineralwasser), die in den Verkehr auf dem Zollgebiet der Union und für die Umsetzung der Verbraucher, die Anforderungen an die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Recycling sowie die Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Trinkwasser, um den freien Verkehr im Zollgebiet der Union zu gewährleisten.
3. Für den Fall, dass das verpackte Trinkwasser andere technische Vorschriften der Union (Zollunion), die Sicherheitsanforderungen für verpacktes Trinkwasser, Anforderungen an die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung, sowie die Anforderungen an seine Kennzeichnung und Verpackung, die verpackten Trinkwasser, die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Recycling, sowie seine Kennzeichnung und Verpackung müssen mit den Anforderungen der anderen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt entsprechen.
4. Diese technischen Vorschriften gelten für:
a) verpacktes Trinkwasser für Lebensmittelprodukte im Umlauf im Zollgebiet der Union hergestellt und für den Verkauf an die Verbraucher bestimmt, einschließlich:
natürliches Mineralwasser (einschließlich natürliches Mineralwasser, natürliches Mineralwasser und natürliches Mineralwasser);
gemischtes Trinkwasser;
behandeltes Trinkwasser;
natürliches Trinkwasser;
trinkwasser für Babynahrung;
künstlich mineralisiertes Trinkwasser;
b) Prozesse der Herstellung, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung von verpacktem Trinkwasser.
5. Diese technische Verordnung legt die Anforderungen für die Kennzeichnung und Verpackung von Trinkwasser für die Anwendung und Ausführung im Zollgebiet der Union zusammen mit den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Lebensmittelprodukte in Bezug auf ihre Kennzeichnung" (TR TC 022/2011) von der Kommission der Zollunion vom 9. Dezember 2011 N 881 und der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit der Verpackung" (TR TC 005/2011) von der Kommission der Zollunion vom 16. August 2011 N 769 und nicht im Widerspruch zu ihnen.
6. Diese technischen Vorschriften gelten nicht für:
a) Beziehungen, die sich aus der geologischen Untersuchung, Nutzung und Erhaltung der Eingeweide der Territorien der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden - die Mitgliedstaaten), die Vorkommen von natürlichen Mineralwasser, andere Beziehungen, die durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten im Bereich der Wasser- und Unternutzung geregelt;
b) die Beziehungen im Zusammenhang mit der Untersuchung, Nutzung, Entwicklung und Schutz des natürlichen Mineralwassers als natürliche Heilquelle, einschließlich in Bezug auf die Ausstellung von befugten Organisationen der Mitgliedstaaten Schlußfolgerungen über die therapeutischen und präventiven Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers;
c) Beziehungen im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Ursprungsortes des verpackten Trinkwassers (einschließlich des natürlichen Mineralwassers);
d) natürliches Mineralwasser, das nicht zum Trinken bestimmt ist;
e) Trinkwasser, das von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten verwendet wird, um die Bevölkerung im Notfall zu versorgen;
f) Trinkwasser, das zur Versorgung der Bevölkerung durch eine zentralisierte und nicht zentralisierte Wasserversorgung verwendet wird.
7. Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung technische Begriffe verwendet werden, die den technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011), Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 9. Dezember 2011 880 N, technischen Vorschriften der Zollunion "Food-Produkte im Hinblick auf Ihre Kennzeichnung" (TR CU 022/2011) und den technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit der Verpackung" (TR CU 005/2011), sowie Begriffe, die Folgendes bedeuten:
"Sicherheit von verpacktem Trinkwasser" - kein unzulässiges Risiko, das mit der Möglichkeit von Schäden und/oder Schäden bei der Verwendung von verpacktem Trinkwasser verbunden ist;
"ein Dokument, das das Vorhandensein von natürlichen Mineralwasser therapeutische und präventive Eigenschaften" - ein Dokument, das von der Organisation, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Mitgliedstaates, beschreibt die therapeutischen und präventiven Eigenschaften von natürlichen Mineralwasser, sowie die Informationen über die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwasser, den Ort seiner Gewinnung (zB balneologische Gutachten, medizinische Gutachten, medizinische und klinische Gutachten, etc.);
"künstlich mineralisiertes Trinkwasser" - Wasser mit einer Gesamtmineralisierung von bis zu 2 g / dm, das auf Basis von natürlichem Mineral- oder natürlichem Trinkwasser unter Zugabe von Mineralsalzen oder durch die Wiederherstellung des Mineralsalzes von natürlichem Mineralwasser unter Verwendung von Trinkwasser erhalten wird;
"gemischtes Trinkwasser" - Wasser mit einer Gesamtmineralisierung von nicht mehr als 2 g/dm, nicht in Bezug auf natürliches Mineralwasser und natürliches Trinkwasser, hergestellt durch Mischen von natürlichem Mineralwasser und natürlichem Trinkwasser oder durch Mischen von nur natürlichem Mineralwasser;
"therapeutisches natürliches Mineralwasser" - natürliches Mineralwasser mit einer Mineralisierung von 10 bis 15 g / dm (selten größer) oder mit einer Mineralisierung von weniger als 10 g / dm in Gegenwart von biologisch aktiven Komponenten, deren Massenkonzentration nicht niedriger als die Normen gemäß Anhang N 1 ist;
"therapeutisch-Esszimmer natürliches Mineralwasser" - natürliches Mineralwasser mit Mineralisierung von 1 bis 10 g / dm einschließlich oder mit Mineralisierung von weniger als 1 g / dm in Gegenwart von biologisch aktiven Komponenten, deren Massenkonzentration nicht niedriger ist als die in Anhang N 1 dieser technischen Verordnung vorgesehenen Normen;
"behandeltes Trinkwasser" - Wasser, das aus verschiedenen Wassereinlässen gewonnen wird, in irgendeiner Weise behandelt wird, für den direkten menschlichen Gebrauch bestimmt ist und natürlich darin enthaltene Mineralstoffe oder speziell hinzugefügte Mineralstoffe sowie Kohlendioxid enthalten kann;
"die Hauptzusammensetzung von Trinkwasser" - die Massenkonzentration der wichtigsten Kationen (Kalzium, Magnesium, Natrium, Kalium), Anionen (Hydrocarbonate, Sulfate, Chloride) und biologisch aktiven Komponenten (falls vorhanden);
"Trinkwasser" - das Wasser im ursprünglichen Zustand oder nach der Behandlung (unabhängig von der Herkunft (atmosphärische, oberflächliche, Tiefgarage, etc.)), geeignet für Trink-und (oder) Kochen, für den menschlichen Verzehr bestimmt und enthält keinen Zucker, Süßstoffe, Aromastoffe und andere Nährstoffe, mit Ausnahme von Mineralsalzen, die als Quelle der Anionen und Kationen;
"trinkwasser für Babynahrung" - Trinkwasser, das für den Verzehr von Kindern, das Kochen von Lebensmitteln und die Wiederherstellung von trockenen Lebensmitteln für die Ernährung von Kindern bestimmt ist;
"natürliches Mineralwasser" - unterirdisches Wasser, extrahiert aus dem Grundwasserleiter oder Grundwasser-komplexe, geschützt von den Auswirkungen des anthropogenen, spart Natürliche Chemische Zusammensetzung und sich auf Lebensmittel, und bei Vorhandensein von der hohen Gehalt einigen biologisch aktiven Komponenten (Bor, Brom, Arsen, Eisen Gesamt, JOD, Silizium, von organischen Substanzen, freiem Kohlendioxid) oder bei erhöhter Mineralisierung die therapeutische und prophylaktische Wirkung. Zu natürlichen Mineralwässern gehören keine Mischungen nicht natürlichen Ursprungs (Mischungen von künstlich zubereiteten Gewässern):
grundwasser aus 2 oder mehr Grundwasserleitern oder Grundwasserleitern mit unterschiedlichen Bedingungen für die Bildung ihrer hydrochemischen Typen;
grundwasser verschiedener hydrochemischer Typen;
natürliches Mineralwasser mit Trinkwasser oder mit künstlich mineralisiertem Trinkwasser;
"natürliches Mineralwasser der Erdgas" ist ein natürliches Mineralwasser, das beim Austritt auf die Erdoberfläche natives (natürliches) Kohlendioxid enthält und bei dessen Verpackung der Gehalt an natürlichem Kohlendioxid in dem dem natürlichen Kohlendioxidgehalt in diesem natürlichen Mineralwasser entsprechenden Volumen (innerhalb der natürlichen natürlichen Schwankungen) erhalten bleibt;
"natürliches Mineralwasser mit nativem (natürlichem) Gas aus einer Quelle oder einem Brunnen" ist natürliches Mineralwasser, das nur mit Kohlendioxid aus einer Quelle oder einem Brunnen gesättigt ist und mehr Kohlendioxid enthält als das Wasser im Horizont, aus dem es gewonnen wird;
"natürliches Trinkwasser" - Wasser, das aus Oberflächengewässern oder Grundwasserleitern gewonnen wird, das nicht zum natürlichen Mineralwasser gehört, in seinem ursprünglichen Zustand den Anforderungen dieser technischen Verordnung entspricht und eine konstante Zusammensetzung beibehält;
"Esszimmer natürliches Mineralwasser" - natürliches Mineralwasser mit einem Salzgehalt von weniger als 1 G/L, enthalten biologisch aktive Komponenten, die Massenkonzentration folgenden Normen der App zur Verfügung gestellt N 1 Reglement;
"verpacktes kohlensäurehaltiges Trinkwasser" - verpacktes Trinkwasser mit Zugabe von Kohlendioxid nicht einheimischen Ursprungs (nicht aus einer Quelle oder einem Brunnen) und einem Massenanteil seines Gehalts von nicht weniger als 0,2 g / dm (0,2 Prozent), für drüsenartiges natürliches Mineralwasser - nicht weniger als 0,4 g / dm (0,4 Prozent);
"verpacktes Trinkwasser" ist Trinkwasser, das den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entspricht und in einer Verpackung für den Verkauf oder in einer Verpackung für die primäre Verpackung von Produkten, die an den Endverbraucher verkauft werden, abgefüllt wird.
8. Die Identifizierung von Objekten der technischen Regulierung wird von der betroffenen Person durchgeführt, um:
a) die Feststellung der Zugehörigkeit der Produkte zum Geltungsbereich dieser technischen Vorschriften;
b) Warnungen von Handlungen, die die Verbraucher irreführen.
9. Für die Zwecke der Zuordnung der Produkte zu den Einrichtungen der technischen Regulierung, für die diese technischen Vorschriften gelten, wird die Identifizierung der Produkte durch den Anmelder, Behörden der staatlichen Aufsicht (Kontrolle), Behörden, die Zollkontrolle, Behörden für die Bewertung der Einhaltung der Mitgliedstaaten, sowie andere interessierte Personen ohne Forschung (Tests) durch den Vergleich der Produktnamen in der Kennzeichnung oder in der Versanddokumentation angegeben, mit den Namen des verpackten Trinkwassers, in Absatz 4 "a" und Absatz 36 dieser technischen Verordnung angegeben.
10. Um Produkte zu identifizieren, um Handlungen zu verhindern, die die Verbraucher irreführen, ist jeder Betroffene verpflichtet, sicherzustellen, dass die identifizierten Produkte mit den in Absatz 7 dieser technischen Vorschriften und den in der Kennzeichnung und (oder) in einem anderen Dokument angegebenen Informationen entsprechen. Diese Identifizierung wird durch die Durchführung von Studien (Tests) in akkreditierten Testlabors (Zentren) in Übereinstimmung mit den Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, die in den Standards, die in der Liste der Standards enthalten Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Verordnung und die Bewertung der Einhaltung gemäß Abschnitt IX dieser technischen Verordnung.
In Bezug auf die Natürliche Mineral Wasser, Natürliche Trinkwasser zusätzlich die Identifizierung erfolgt durch den Vergleich der chemischen Analyse von natürlichem Mineralwasser, Trinkwasser aus natürlichen Orte Wasseraufnahme solchen Wassers unter Berücksichtigung der natürlichen Variationen der Zusammensetzung und Kennzahlen der chemischen Analyse identifizierbaren Wasser und unter Berücksichtigung der festgelegten technischen Vorschriften der Möglichkeiten, die Verarbeitung von natürlichem Mineralwasser, natürlichem Trinkwasser.
11. Bei der Identifizierung der Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport von Produkten, um ihre Zugehörigkeit zum Geltungsbereich dieser technischen Verordnung jeder interessierte Person ist verpflichtet, sicherzustellen, dass diese Prozesse für die Herstellung, Lagerung und Transport von Produkten im Sinne von Absatz 4 "a" dieser technischen Verordnung durchgeführt werden. Die Identifizierung der Prozesse der Produktion, Lagerung und Transport von Produkten erfolgt durch die visuelle Bewertung dieser Prozesse und die Überprüfung der Dokumentation, in Übereinstimmung mit der sie durchgeführt werden.
12. Verpackte Trinkwasser wird im Umlauf in der Zollunion in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die für sie gilt, und unter der Bedingung, dass es eine Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt IX dieser technischen Vorschriften bestanden hat.
13. Verpackte Trinkwasser, das den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt, und die Bewertung der Einhaltung gemäß Abschnitt IX dieser technischen Vorschriften, wird durch ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Union gekennzeichnet.
14. Verpacktes Trinkwasser, das im Zollgebiet der Union in Umlauf gebracht wird, sollte bei bestimmungsgemäßer Verwendung während seiner Haltbarkeit und unter Einhaltung der Lagerbedingungen nicht das Leben oder die Gesundheit einer Person schädigen.
15. Verpacktes Trinkwasser muss den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Union (Zollunion) entsprechen, deren Wirkung auf sie gilt.
16. Natürliches Mineralwasser in Sachen Sicherheit muss die Anforderungen in Anhang N 2 Reglement.
17. Gemischtes Trinkwasser, das nur durch Mischen von natürlichen Mineralwasser hergestellt wird, muss die in Anhang N 2 dieser technischen Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Mischwasser aus natürlichem Trinkwasser muss den in Anhang N 3 dieser technischen Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.
18. Natürliche Trinkwasser, Trinkwasser für Kindernahrung, behandeltes Trinkwasser und künstlich mineralisiertes Trinkwasser müssen die Anforderungen in Anhang N 3 Reglement.
19. Die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung der verpackten Trinkwasser muss im Einklang mit den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011), sowie mit den Anforderungen an die Prozesse der Produktion, die mit den Ziffern 20-32 technischen Vorschriften und sonstigen Anforderungen der technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die Handlung von denen Sie unterliegen.
20. Um natürliches Mineralwasser in die Verpackung zu füllen, muss Wasser aus einer vom Menschen geschützten Quelle oder einem Brunnen verwendet werden, das dem natürlichen Mineralwasser (als solches anerkannt) in der von der Gesetzgebung des Staates, in dem es aus dem Boden gewonnen wird, vorgeschriebenen Weise zugeordnet ist.
Das Wasser aus der Quelle oder Brunnen muss die Anforderungen an das natürliche Mineralwasser gemäß den Absätzen 14-16 dieser technischen Verordnung erfüllen.
21. Ausgang natürlichem Mineralwasser aus Quellen oder Brunnen angeordnet werden, ausgehend von den hydrogeologischen Bedingungen, um so zu verhindern das eindringen in das aus Wasser jedes andere Wasser, und bei der Anwendung der Zuleitung der Geräte (Pumpen) - verhindern das eindringen fremde Wasser aufgrund der reduzierten Zuführung von natürlichem Mineralwasser.
22. Oberflächen von Rohren, Pumpen und anderen Geräten, die für die Gewinnung (Erhebung) natürliches Mineralwasser, die in Kontakt mit ihm, müssen aus Materialien hergestellt sein, die Erhaltung der ursprünglichen Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers.
23. Mündung Teil wasseraufnahme Anlagen muss für die Desinfektion.
24. Auf dem Gebiet unmittelbar neben dem Brunnen oder der Quelle sollten Maßnahmen ergriffen werden, um eine Kontamination des natürlichen Mineralwassers bei seiner Extraktion (Sammlung) zu verhindern. Das Gebiet, das direkt an den Brunnen oder die Quelle angrenzt, sollte für Außenstehende nicht zugänglich sein, was durch die Installation geeigneter Geräte (z. B. Absperrungen) oder den Bau von Strukturen gewährleistet werden kann. In diesem Gebiet ist keine Aktivität erlaubt, die nicht auf die Gewinnung (Sammlung) von natürlichem Mineralwasser abzielt.
25. Die Oberflächen der Prozessausrüstung, Rohrleitungen, Behälter und Inventar in Kontakt mit dem natürlichen Mineralwasser müssen aus inerten Materialien (z. B. Keramik, Glas oder Edelstahl), beständig gegen natürliche Mineralwasser, Desinfektionsmittel und andere Substanzen in der Behandlung von natürlichen Mineralwasser verwendet werden.
26. Für die Behandlung von natürlichen Mineralwasser, natürliches Trinkwasser dürfen Verarbeitungsverfahren, die nicht die Zusammensetzung des Wassers Inhalt und Verhältnis von Kationen (Kalzium, Magnesium, Natrium und Kalium), Anionen (Bicarbonat, Sulfate, Chloride), sowie biologisch aktive Komponenten, einschließlich der Behandlungsmethoden in den Absätzen 27 und 28 dieser technischen Verordnung.
27. Für natürliches Mineralwasser können die folgenden Behandlungsmethoden verwendet werden:
a) Trennung von Verbindungen von Eisen, Mangan, Schwefel, Arsen durch Behandlung mit Luft und (oder) Sauerstoff;
b) vollständige oder teilweise Freisetzung von gelöstem Kohlendioxid ausschließlich durch physikalische Methoden;
c) Sättigung mit Kohlendioxid;
d) Trennung von unlöslichen Elementen wie Eisen- und Schwefelverbindungen durch Filtration oder Dekantierung;
e) Behandlung mit Zitronensäure und (oder) Ascorbinsäure (für Drüsenwasser);
f) Behandlung mit Silbersulfat (wobei die Massenkonzentration von Silber in natürlichem Mineralwasser 0,2 mg / dm nicht überschreiten sollte);
g) UV-Bestrahlung (UV-Dekontamination).
28. Für natürliches Trinkwasser können die folgenden Behandlungsmethoden verwendet werden:
a) Trennung von Verbindungen von Eisen, Mangan, Schwefel, Arsen durch Behandlung mit Luft und (oder) Sauerstoff;
b) vollständige oder teilweise Freisetzung von gelöstem Kohlendioxid ausschließlich durch physikalische Methoden;
c) Sättigung mit Kohlendioxid;
d) Abnahme und (oder) Temperaturanstieg;
e) Verringerung der Konzentration und (oder) Trennung von Elementen oder radioaktiven Elementen, die ursprünglich in Mengen, die nicht den Anforderungen dieser technischen Verordnung, einschließlich durch Filtration oder Dekantierung;
f) UV-Bestrahlung (UV-Dekontamination);
g) Ozonisierung.
29. Die Verwendung von Chlor-Präparaten zur Behandlung von Trinkwasser, das für die Abfüllung bestimmt ist, ist nicht zulässig.
30. Zur Herstellung von Trinkwasser für Babynahrung sollte nur natürliches Mineralwasser oder natürliches Trinkwasser verwendet werden. Die Abfüllung von Trinkwasser für Babynahrung für Kinder von 0 bis 3 Jahren erfolgt in Produktionslinien, die ausschließlich für die Abfüllung von natürlichem Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser bestimmt sind. In diesem Fall ist es verboten, Trinkwasser für Babynahrung für Kinder von 0 bis 3 Jahren zu füllen, Produktionslinien zu verwenden, die für die Herstellung von Getränken bestimmt sind. Vor der Freisetzung von Trinkwasser für Babynahrung müssen die Produktionslinien gewaschen und desinfiziert werden.
31. Bei der Herstellung von Trinkwasser für Babynahrung ist nicht erlaubt:
a) die Verwendung von Silbersulfat;
b) Verwendung von Kohlendioxid als Konservierungsmittel;
c) Verwendung bei der Behandlung von Chlorpräparaten;
d) Einführung von Jod und Fluor bei der Herstellung von Trinkwasser für Babynahrung, für Kinder von 0 bis 3 Jahren bestimmt.
32. Bei der Herstellung von behandeltem Trinkwasser darf keine Wasseraufbereitung Technologie (реагентную, безреагентную, gemischt), die Zufriedenheit der behandelten Trinkwasser den Anforderungen der technischen Vorschriften.
33. Das Trinkwasser muss so verpackt werden, dass kein Zugriff auf den Inhalt der Verpackung möglich ist, ohne dass die Verpackung selbst oder das Gerät, das die Verpackung schließt, offensichtlich die Integrität verletzt.
Das Volumen der Trinkwasserverpackung für Babynahrung für Kinder von 0 bis 3 Jahren sollte 6 Liter nicht überschreiten.
34. Materialien, die während der Herstellung, Lagerung, Transport und Vertrieb mit Trinkwasser in Kontakt kommen, müssen den Sicherheitsanforderungen von Materialien entsprechen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.
35. Die Kennzeichnung der verpackten Trinkwasser muss den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Food-Produkte in der Kennzeichnung" (TR CU 022/2011) und Punkte 36-50 hiervon enthalten und verlässliche Informationen über die Produkte. Der Nährwert des verpackten Trinkwassers ist in der Kennzeichnung nicht angegeben.
36. Die Kennzeichnung des verpackten Trinkwassers muss den Produktnamen gemäß Absatz 7 dieser technischen Verordnung enthalten, außer in den folgenden Fällen der Kennzeichnung:
a) für die Kantine des natürlichen Mineralwassers - "Mineralwasser natürliche Kantine Trinkwasser";
b) für die Kantine des natürlichen Mineralwassers - "Mineralwasser natürliche Kantine Trinkwasser";
c) für das heilende natürliche Mineralwasser - "Mineralwasser natürliche heilende Trinkwasser";
d) für behandeltes Trinkwasser - "Trinkwasser";
e) für gemischtes Trinkwasser - "Trinkwasser gemischt".
37. Nur wenn dieses Wasser einen entsprechenden Ursprung hat und entweder ohne Behandlung verpackt wird, oder für seine Verarbeitung werden nur die in den Absätzen 26 und 27 dieser technischen Verordnung vorgesehenen Verfahren verwendet - für natürliches Mineralwasser, und die Absätze 26 und 28 dieser technischen Verordnung - für natürliches Trinkwasser.
In der Kennzeichnung des verpackten Trinkwassers dürfen die Elemente der chemischen Zusammensetzung mit einer Symbolbezeichnung (z.B. Natrium - Na) angegeben werden.
38. Die Kennzeichnung von natürlichem Mineralwasser sollte folgende Informationen enthalten:
a) die Ernennung des natürlichen Mineralwassers ("Esszimmer", "therapeutisch-Esszimmer", "therapeutisch");
b) das Wort "Kohlensäure" oder "Kohlensäure" oder der Ausdruck "Erdgas" oder "mit Gas aus der Quelle" in Abhängigkeit von der Herkunft des Kohlendioxids in natürlichen Mineralwasser;
c) Anzahl der Brunnen (Anzahl der Brunnen) mit Angabe der Lagerstätte oder Ort der Lagerstätte oder der Name der Quelle (Quelle, Schlüssel, etc.) und seine Lage;
g) allgemeine Mineralisierung (in g/ l oder g/ dm);
e) die Worte "Hauptzusammensetzung:" - im Folgenden werden die Elemente der chemischen Zusammensetzung und biologisch aktiven Komponenten (falls vorhanden), charakterisieren natürliches Mineralwasser, und die Grenzwerte (minimal und maximal) ihre Menge (in mg / l oder mg / dm");
e) Inschrift: "Enthält Fluorid" (mit einem Gehalt an Fluorid in Trinkwasser natürlichen Mineralwasser mehr als 1 mg / dm) und Inschrift: "Nicht für den systematischen Verzehr von Kindern im Vorschulalter empfohlen" (mit einem Gehalt an Fluorid in Trinkwasser natürlichen Mineralwasser mehr als 1,5 mg / dm, mit Ausnahme von Calciumwasser (mit einem Gehalt an Kalzium (Ca) mehr als 10 mg / dm));
g) Lagerbedingungen und Haltbarkeit nach dem Öffnen - für natürliches Mineralwasser in Verbraucherverpackungen mit einem Volumen von 5 l oder mehr.
39. Erfunden der name des natürlichen Mineralwassers kann darstellen oder enthalten moderne oder historische, offizielle, oder eine inoffizielle, volle oder abgekürzte name des städtischen oder ländlichen Siedlung, Ortschaft oder einer anderen geographischen Objektes, natürlichen Bedingungen die ausschließlich oder hauptsächlich bestimmen die Eigenschaften von natürlichem Mineralwasser (vorkommen von natürlichem Mineralwasser, Phase vorkommen, Quelle oder Brunnen und ein anderes Element der Lagerstätte, jenes in den Grenzen des geographischen Objektes vorkommen), vorausgesetzt, dass ein solches natürliches Mineralwasser innerhalb eines solchen geographischen Objekts abgebaut wird.
40. Es ist nicht erlaubt, verschiedene Namen für natürliche Mineralwasser aus einem Brunnen oder einer Quelle gewonnen verwenden, außer wenn als Ergebnis der Anwendung dieser technischen Vorschriften der Behandlung von natürlichen Mineralwasser erhält andere Eigenschaften als natürliche Mineralwasser ohne Behandlung (mit Ausnahme der Verfahren der Behandlung in den Absätzen "b" und "b" von Absatz 27 dieser technischen Verordnung). Der Hersteller kann den erfundenen Namen des natürlichen Mineralwassers durch eine Marke ergänzen, die in Bezug auf die Klasse der homogenen Produkte verwendet wird.
41. Für das natürliche Mineralwasser der Erdgas wird die Menge an Kohlendioxid in Übereinstimmung mit seinem natürlichen Niveau innerhalb der natürlichen Schwankungen und unter Berücksichtigung der technologischen Toleranzen angegeben.
42. Indikationen für therapeutische und vorbeugende Einsatz und Einschränkungen für die Verwendung von Heil-und Heil-Esszimmer natürlichen Mineralwasser sind im Einklang mit anerkannten Organisation ausgestellt Mitgliedstaats Dokument, das die Anwesenheit von natürlichem Mineralwasser und prophylaktischen Eigenschaften.
43. Zusätzlich dürfen in der Kennzeichnung des natürlichen Mineralwassers gemäß dem von der zuständigen Organisation des Mitgliedstaats ausgestellten Dokument, das das Vorhandensein von heilenden und präventiven Eigenschaften des Wassers bestätigt, folgende Aufschriften angegeben werden: "Kann eine entspannende Wirkung auf den Magen-Darm-Trakt haben" und "Kann eine harntreibende Wirkung haben".
44. Die Kennzeichnung von natürlichem Trinkwasser sollte folgende Informationen enthalten:
a) das Wort "kohlensäurehaltig" oder "kohlensäurehaltig";
b) Informationen über den Ort der Wasseraufnahme (Name eines Flusses, eines Sees oder eines anderen Wasserobjekts);
c) allgemeine Mineralisierung (in g / l oder g / dm);
d) die Worte "Hauptzusammensetzung:" - im Folgenden werden die Elemente der chemischen Zusammensetzung des natürlichen Trinkwassers und die Grenzwerte (minimal und maximal) ihrer Menge (in mg / l oder mg / dm) angegeben;
e) Lagerbedingungen und Haltbarkeit nach dem Öffnen - für natürliches Trinkwasser in Verbraucherverpackungen mit einem Volumen von 5 l oder mehr.
45. Der erfundene Name für natürliches Trinkwasser kann einen modernen oder historischen, offiziellen oder inoffiziellen, vollständigen oder abgekürzten Namen für eine städtische oder ländliche Siedlung, ein Gebiet oder ein anderes geografisches Objekt darstellen oder enthalten, dessen natürliche Bedingungen ausschließlich oder hauptsächlich die Eigenschaften von natürlichem Trinkwasser bestimmen, vorausgesetzt, dass dieses natürliche Trinkwasser innerhalb eines solchen geografischen Objektes abgebaut wird.
46. Die Kennzeichnung von Trinkwasser für Babynahrung sollte folgende Informationen enthalten:
a) die Worte "für Babynahrung" oder einen anderen Hinweis auf den Zweck des Trinkwassers für Babynahrung;
b) Informationen über die Altersgruppe der Kinder, für die Trinkwasser bestimmt ist (von 0 bis 3 Jahren oder von 3 Jahren);
c) allgemeine Mineralisierung (in g / l oder g / dm);
d) die Worte "Hauptzusammensetzung:" - im Folgenden werden die Elemente der chemischen Zusammensetzung des Trinkwassers für Babynahrung und die Grenzwerte (minimal und maximal) ihrer Menge (in mg / l oder mg / dm) angegeben);
e) Lagerbedingungen und Haltbarkeit nach dem Öffnen.
47. Die Kennzeichnung des behandelten Trinkwassers sollte folgende Informationen enthalten:
a) das Wort "kohlensäurehaltig" oder "kohlensäurehaltig";
b) allgemeine Mineralisierung (in g / l oder g / dm);
c) die Worte "Hauptzusammensetzung:" - im Folgenden werden die Elemente der chemischen Zusammensetzung des behandelten Trinkwassers und die Grenzwerte (Minimal- und Maximalwerte) ihrer Menge (in mg / l oder mg / dm) angegeben;
d) Informationen über das Verfahren zur Behandlung und Methode der Desinfektion des Quellwassers, die seine chemische Zusammensetzung und Mikroflora, einschließlich wie Filtration, antimikrobielle Behandlung, Ozonisierung, Deionisierung, Umkehrosmose, Kühlung (wenn sie vom Hersteller verwendet werden): zum Beispiel, "behandelt mit UV-Bestrahlung", "behandelt mit Ozon", "behandelt mit Umkehrosmose", etc.;
e) Lagerbedingungen und Haltbarkeit nach dem Öffnen - für behandeltes Trinkwasser in Verbraucherverpackungen mit einem Volumen von 5 l oder mehr.
48. Die Kennzeichnung des gemischten Trinkwassers sollte folgende Informationen enthalten:
a) das Wort "kohlensäurehaltig" oder "kohlensäurehaltig";
b) Anzahl der Brunnen (Anzahl der Brunnen) mit Angabe der Lagerstätte oder Ort der Lagerstätte oder der Name der Quelle (Quelle, Schlüssel, etc.) von natürlichen Mineralwasser und (oder) Informationen über den Ort der Wasseraufnahme (Name des Flusses, See oder andere Wasserobjekte) von natürlichen Trinkwasser für die Herstellung von gemischtem Trinkwasser verwendet;
c) allgemeine Mineralisierung (in g / l oder g / dm);
d) die Worte "Hauptzusammensetzung:" - im Folgenden werden die Elemente der chemischen Zusammensetzung des gemischten Trinkwassers und die Grenzwerte (minimal und maximal) ihrer Menge (in mg / l oder mg / dm) angegeben;
e) Inschrift: "Enthält Fluorid" (mit einem Gehalt an Fluorid in Mischwasser von mehr als 1 mg / dm) und Inschrift: "Nicht für den systematischen Verzehr von Kindern im Vorschulalter empfohlen" (mit einem Gehalt an Fluorid in Mischwasser von mehr als 1,5 mg / dm, mit Ausnahme von Calciumwasser (mit einem Gehalt an Kalzium (Ca) von mehr als 10 mg / dm));
f) Lagerbedingungen und Haltbarkeit nach dem Öffnen - für gemischtes Trinkwasser in Verbraucherverpackungen mit einem Volumen von 5 l oder mehr.
49. Die Kennzeichnung von künstlich mineralisiertem Trinkwasser sollte folgende Informationen enthalten:
a) das Wort "kohlensäurehaltig" oder "kohlensäurehaltig";
b) allgemeine Mineralisierung (in g / l oder g / dm);
c) die Worte "Hauptzusammensetzung:" - im Folgenden werden die Elemente der chemischen Zusammensetzung des künstlich mineralisierten Trinkwassers und die Grenzwerte (Minimal- und Maximalwerte) ihrer Menge (in mg / l oder mg / dm) angegeben;
d) Lagerbedingungen und Haltbarkeit nach dem Öffnen - für künstlich mineralisiertes Trinkwasser in Verbraucherverpackungen mit einem Volumen von 5 l oder mehr.
50. In der Kennzeichnung von verpacktem Trinkwasser können zusätzliche Informationen in Übereinstimmung mit den verwendeten Dokumenten im Bereich der Standardisierung angegeben werden, die in der Liste der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen enthalten sind, und wenn sie nicht vorhanden sind - nationalen (staatlichen) Normen, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung dieser technischen Vorschriften, falls diese Informationen nicht in Widerspruch zu den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Food-Produkte im Hinblick auf Ihre Kennzeichnung" (TR CU 022/2011) und der vorliegenden technischen Vorschriften.
51. Die übereinstimmung der verpackten Trinkwasser mit dieser technischen Vorschrift wird durch die Erfüllung seiner Forderungen, die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011) und sonstigen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die für verpacktes Trinkwasser.
52. Methoden der Forschung (Tests) und Messungen von verpacktem Trinkwasser werden in den Standards in der Liste der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Standards und im Falle ihrer Abwesenheit - nationalen (staatlichen) Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und die Durchführung der Bewertung der Einhaltung der technischen Vorschriften.
53. Bewertung der Einhaltung der verpackten Trinkwasser Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf das verpackte Trinkwasser erstreckt, wird in den folgenden Formen durchgeführt:
a) Bestätigung der Übereinstimmung in Form der Erklärung der Übereinstimmung mit verpacktem Trinkwasser, mit Ausnahme von Trinkwasser für Babynahrung, Kantine und therapeutisches natürliches Mineralwasser;
b) staatliche Registrierung von Trinkwasser für Babynahrung, Kantine und therapeutisches natürliches Mineralwasser.
54. Bewertung der Einhaltung der Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Recycling von verpacktem Trinkwasser Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung von verpacktem Trinkwasser in Form von staatlicher Überwachung (Kontrolle) für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die sich auf diese Prozesse.
55. Verpacktes Trinkwasser, mit Ausnahme von Trinkwasser für Babynahrung, Kantine und natürliche Mineralwasser, vor der Freigabe in den Verkehr auf das Zollgebiet der Union unterliegt der Bestätigung der Einhaltung in Form der Erklärung der Einhaltung der Regelungen 1d, 2d, 3d, 4d und 6d.
56. Bei der Erklärung der Übereinstimmung mit verpacktem Trinkwasser, mit Ausnahme von Trinkwasser für Babynahrung, Kantine und Heilwasser für natürliches Mineralwasser, können die Anmelder eine im Hoheitsgebiet eines Mitglieds nach seinem Recht registrierte juristische Person oder natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die Hersteller oder Verkäufer oder vom Hersteller bevollmächtigte Personen sind.
57. Die Erklärung der Übereinstimmung mit verpacktem Trinkwasser, mit Ausnahme von Trinkwasser für Babynahrung, Kantine und natürliche Mineralwasser, das in Serie hergestellt wird, erfolgt nach den Schemata 1d, 3d und 6d, der Charge von verpacktem Trinkwasser, mit Ausnahme von Trinkwasser für Babynahrung, Kantine und therapeutisches natürliches Mineralwasser, - nach den Schemata 2d und 4d.
58. Bei der Konformitätserklärung des verpackten Trinkwassers, mit Ausnahme von Trinkwasser für Babynahrung, Kantine und Heilwasser für natürliches Mineralwasser, kann der Antragsteller sein:
a) für Schaltungen 1d, 3d und 6d - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person);
b) für die Schaltungen 2d und 4d - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person) oder Verkäufer.
59. Die Auswahl der Regelung für die Einhaltung von verpacktem Trinkwasser, mit Ausnahme von Trinkwasser für Babynahrung, Kantine und therapeutisches natürliches Mineralwasser, wird vom Antragsteller durchgeführt.
60. Erklärung der Einhaltung der verpackten Trinkwasser, mit Ausnahme von Trinkwasser für Babynahrung, Kantine und therapeutische natürliche Mineralwasser, die Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt, wird durch die Annahme der Wahl des Antragstellers Erklärung über die Einhaltung auf der Grundlage ihrer eigenen Beweise und (oder) Beweise, die mit der Teilnahme von Dritten erhalten.
61. Bei der Konformitätserklärung des verpackten Trinkwassers, mit Ausnahme des Trinkwassers für Babynahrung, Kantine und natürliches Mineralwasser, der Antragsteller:
a) erstellt und analysiert Dokumente, die die Einhaltung des verpackten Trinkwassers mit den Anforderungen dieser technischen Verordnung belegen, einschließlich:
protokoll (Protokolle) der Prüfung von Proben von verpacktem Trinkwasser in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Verordnung;
vertrag (Liefervertrag) und Versanddokumentation (2d und 4d);
zertifikat für das Management-System (Kopie des Zertifikats) (Schema 6d);
andere Dokumente für die Wahl des Antragstellers, die die Grundlage für die Bestätigung der Einhaltung der verpackten Trinkwasser Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie erstreckt sich (falls vorhanden);
b) führt die Identifizierung von verpacktem Trinkwasser in Übereinstimmung mit Absatz 9 dieser technischen Verordnung;
c) gewährleistet die Produktionskontrolle und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Prozess der Herstellung von verpacktem Trinkwasser den Anforderungen dieser technischen Vorschriften (Schema 1d, 3d und 6d) entspricht;
d) ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Stabilität des Managementsystems zu gewährleisten (Schema 6d);
e) bildet nach Abschluss des Verfahrens zur Bestätigung der Übereinstimmung eine Reihe von Unterlagen nach Buchstabe "a" dieses Absatzes;
f) nimmt eine Konformitätserklärung an, die nach einer einheitlichen Form und Regeln durch den Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 N 293 genehmigt wird;
g) trägt ein einzelnes Zeichen der Umlauf von Produkten auf dem Markt der Union nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätserklärung.
62. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung in der von der Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 9. April 2013 N 76 vorgesehenen Weise.
Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung für verpacktes Trinkwasser, das serienmäßig hergestellt wird, beträgt nicht mehr als 5 Jahre.
Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung über die Charge von verpacktem Trinkwasser entspricht dem Verfallsdatum von verpacktem Trinkwasser.
63. Der Satz der Unterlagen, die die Annahme der Konformitätserklärung begründen, und die registrierte Konformitätserklärung müssen beim Antragsteller aufbewahrt werden:
nach Bestätigung der Konformität der Serienproduktion - innerhalb von 3 Jahren ab dem Datum der Beendigung der Konformitätserklärung;
bei der Bestätigung der Übereinstimmung mit der Charge von Produkten - innerhalb von 5 Jahren ab dem Tag der Annahme der Konformitätserklärung.
Der Satz der Dokumente wird den Organen der staatlichen Kontrolle (der Aufsicht) auf ihre Forderung vorgelegt.
64. Die staatliche Registrierung von Trinkwasser für Babynahrung, Kantine und therapeutische natürliche Mineralwasser wird in Übereinstimmung mit Artikel 24 der technischen Verordnung der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011) durchgeführt.
65. Die Reihenfolge der staatlichen Registrierung von Trinkwasser für Babynahrung, Kantine und therapeutische natürliche Mineralwasser, der Inhalt und die Reihenfolge der Führung eines einzigen Register von spezialisierten Lebensmitteln durch die Artikel 25 und 26 der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011) festgelegt.
Bei der staatlichen Registrierung von Trinkwasser für Babynahrung, Kantine und Heilwasser für natürliches Mineralwasser können die Anmelder eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die Hersteller oder Verkäufer oder vom Hersteller bevollmächtigte Personen sind, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds nach seinen Rechtsvorschriften registriert sind.
In der Zusammensetzung der Unterlagen, die der Behörde für die Staatliche Registrierung der Heil-Ess-und Heilwasser, zusätzlich scheint der Nachweis der Existenz an Heil-und Esszimmer oder Heilwasser und prophylaktischen Eigenschaften der von uns autorisierten Organisationen der Mitgliedstaaten in übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten zuerkannt wurde, und der von allen Mitgliedstaaten ohne Erneuerung und zusätzliche Untersuchungen.
66. Verpackte Trinkwasser, das die Anforderungen der technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf Sie zutrifft, und vergangene Verfahren, Konformitätsbewertung, beschriftet Single Sign von Produkten auf dem Markt der Union.
67. Die Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen der Handhabung von Produkten auf dem Markt der Union wird vor der Freisetzung von verpacktem Trinkwasser in den Verkehr auf dem Zollgebiet der Union durchgeführt.
68. Wenn das Trinkwasser in einem Behälter verpackt ist, aus dem das Trinkwasser an die Verbraucher verkauft wird, kann das Bild des einheitlichen Trinkwassermarktes auf die Begleitdokumentation aufgetragen werden.
69. Die Kennzeichnung der verpackten Trinkwasser eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Union zeugt von Ihrer übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die sich auf verpackte Trinkwasser und die für die Anwendung einer einzigen Marke der Produkte auf dem Markt der Union.
70. Die staatliche Kontrolle (Überwachung) über die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Bezug auf verpacktes Trinkwasser und die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung erfolgt in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Mitgliedstaaten.
Anhang N 1
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Über Sicherheit verpackt
trinkwasser, einschließlich der natürlichen
Mineralwasser"
(TR 044/2017)
Anhang N 2
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Über Sicherheit verpackt
trinkwasser, einschließlich der natürlichen
Mineralwasser"
(TR 044/2017)
Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 3
Tabelle 4
Anhang N 3
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Über Sicherheit verpackt
trinkwasser, einschließlich der natürlichen
Mineralwasser"
(TR 044/2017)
Tabelle 1
Tabelle 2
Indikatoren der mikrobiologischen Sicherheit
Tabelle 3
Indikatoren für Strahlenschutz
Tabelle 4
Niveaus der Intervention für den Inhalt einzelner natürlicher und künstlicher Radionuklide
Elektronischer Text des Dokuments
vorbereitet JSC "Code" und geprüft nach:
Offizielle Website
Eurasische Wirtschaftsunion
www.eaeunion.org,
05.09.2017