1. Mai 2014, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen, der Umwelt, sowie die Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher (Nutzer) der Elektro- und Elektronik-Produkte in Bezug auf den Gehalt an gefährlichen Stoffen in ihnen irreführen zu gewährleisten entwickelt.
Diese technische Verordnung legt die für die Anwendung und Ausführung auf dem Territorium der Eurasischen Wirtschaftsunion (im Folgenden - Union) Anforderungen zur Begrenzung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in den Produkten der Elektrotechnik und Elektronik, die im Umlauf auf dem Territorium der Union hergestellt werden, um ihre freie Bewegung zu gewährleisten.
Wenn in Bezug auf die Produkte der Elektrotechnik und Elektronik andere technische Vorschriften der Union (Zollunion), die die Anforderungen für diese Produkte, müssen diese Produkte der Elektrotechnik und Elektronik erfüllen die Anforderungen aller technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt.
2. Die Wirkung dieser technischen Verordnung gilt für die im Umlauf in der Union Produkte der Elektrotechnik und Radioelektronik nach der Liste nach Anhang N 1.
3. Diese technischen Vorschriften gelten nicht für:
a) Elektro- und Elektronikprodukte für den Einsatz bei einer Nennspannung von mehr als 1000 VAC und 1500 VDC bestimmt, sofern nicht anders in Anhang N 1 dieser technischen Verordnung vorgesehen;
b) elektrische und elektronische Produkte, die ausschließlich für den Einsatz als Bestandteile von elektrischen Geräten bestimmt sind, die nicht in der Liste nach Anhang N 1 dieser technischen Verordnung enthalten sind;
c) elektrische Spielwaren;
d) Photovoltaik-Panels (Sonnenkollektoren), die Teil der Produkte der Elektrotechnik und Radioelektronik sind;
e) Produkte der Elektrotechnik und Radioelektronik, die für den Einsatz in terrestrischen und orbitalen Weltraumobjekten bestimmt sind;
f) elektrische Geräte, die ausschließlich für den Einsatz im Luft-, Wasser-, Land- und unterirdischen Verkehr bestimmt sind;
g) elektrische Batterien und Akkus, einschließlich der im Umlauf auf dem Territorium der Union als Teil der Produkte der Elektrotechnik und Radioelektronik;
h) gebrauchte (Betrieb) Elektro- und Elektronikprodukte;
i) Mess-Tools;
k) medizinische Produkte.
4. Für die Zwecke der Anwendung dieser technischen Vorschriften werden Konzepte verwendet, die Folgendes bedeuten:
"Spielzeug" ist ein Produkt oder Material, das für das Spielen von Kindern (Kindern) unter 14 Jahren bestimmt ist;
"elektrisches Spielzeug" - ein Spielzeug, das mindestens eine Funktion durch elektrische Energie hat;
"produkte der Elektrotechnik und Radioelektronik" - Produkte, deren Funktionsweise durch die Anwesenheit, Verwendung, Produktion, Umwandlung, Übertragung und Verteilung von elektrischen Strömen und (oder) elektromagnetische Felder, die für den direkten Gebrauch bestimmt sind oder in Maschinen, Mechanismen, Apparate, Geräte und andere Geräte eingebettet sind;
"importeur" - ein Bewohner eines Mitgliedstaates der Union, die mit einem nichtansässigen Mitgliedstaat der Union einen Außenhandelsvertrag für die Übertragung von Elektro- und Elektronikprodukten abgeschlossen hat, implementiert diese Produkte und ist verantwortlich für ihre Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Verordnung;
"homogenes (homogenes) Material" - ein Material mit einer konstanten Zusammensetzung in seinem gesamten Volumen, bestehend aus einem Stoff oder einer Kombination von Stoffen und (oder) Materialien, die nicht mechanisch getrennt werden können (durch Demontage, Schneiden, Schleifen, Schleifen oder andere mechanische Einwirkung).
5. Das Produkt der Elektrotechnik und Elektronik wird im Umlauf in der Union in Übereinstimmung mit diesen technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die für sie gilt, und unter der Bedingung, dass es die Konformitätserklärung gemäß Abschnitt VII dieser technischen Vorschriften, sowie nach anderen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die für sie gilt.
6. Das Produkt der Elektrotechnik und Radioelektronik, die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften, sowie die Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Union (Zollunion) nicht bestätigt wird, sollte nicht mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Union markiert werden.
7. Das Erzeugnis der Elektrotechnik und der Radioelektronik soll so entwickelt und hergestellt sein, dass in seiner Zusammensetzung nicht enthielt:
a) gefährliche Stoffe gemäß der Liste nach Anhang N 2;
b) homogene (homogene) Materialien, die gefährliche Stoffe in einer Konzentration von mehr als dem zulässigen Niveau in der Liste in Anhang N 2 dieser technischen Verordnung angegeben enthalten.
8. In Bezug auf Elektro- und Elektronikprodukte sind spezielle Anforderungen zur Begrenzung der Verwendung von gefährlichen Stoffen gemäß Anhang N 3 festgelegt.
9. Name und (oder) Bezeichnung des Produkts der Elektrotechnik und Elektronik (Typ, Marke, Modell (falls vorhanden)), seine wichtigsten Parameter und Eigenschaften, Name und (oder) Marke des Herstellers, Name des Staates, in dem das Produkt der Elektrotechnik und Elektronik hergestellt wird, müssen auf dieses Produkt aufgetragen und in den beigefügten Betriebsunterlagen angegeben werden.
Dabei müssen der Name und /oder die Bezeichnung des Produkts der Elektrotechnik und der Radioelektronik (Typ, Marke, Modell (falls vorhanden)), der Name und /oder das Warenzeichen des Herstellers auch auf der Verpackung aufgetragen werden.
10. Wenn die Angaben nach Absatz 9 dieser technischen Verordnung nicht auf das Produkt der Elektrotechnik und Elektronik angewendet werden können, können sie nur in den mit diesem Produkt beigefügten Betriebsunterlagen angegeben werden. Dabei müssen der Name und (oder) die Bezeichnung des Produkts der Elektrotechnik und der Radioelektronik (Typ, Marke, Modell (falls vorhanden)), der Name und (oder) das Warenzeichen des Herstellers auf die Verpackung aufgetragen werden.
11. Die Kennzeichnung des Elektro- und Elektronikprodukts muss lesbar, leicht lesbar und an einem Ort aufgebracht werden, der für die Inspektion ohne Demontage mit dem Werkzeug zugänglich ist.
12. Die Betriebsunterlagen zum Erzeugnis der Elektrotechnik und der Radioelektronik sollen enthalten:
a) die in Absatz 9 dieser technischen Verordnung genannten Informationen;
b) Informationen über den Zweck des Produkts;
c) Produkteigenschaften und -parameter;
d) Regeln und Bedingungen für den Betrieb (Nutzung), Montage, Lagerung, Transport (Transport), Verkauf und Entsorgung des Produkts (falls erforderlich - die entsprechenden Anforderungen);
e) Informationen über Maßnahmen, die ergriffen werden sollten, wenn ein Produktfehler festgestellt wird;
f) Name und Ort des Herstellers (vom Hersteller autorisierte Person), Importeur, ihre Kontaktdaten;
g) Informationen über den Monat und das Jahr der Herstellung des Produkts und (oder) über den Ort der Anwendung solcher Informationen oder Verfahren zur Bestimmung des Jahres der Herstellung.
13. Die Kennzeichnung und Erstellung von Betriebsunterlagen erfolgt in russischer Sprache und bei entsprechender Gesetzgebung der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden: Mitgliedstaaten) - in der Landessprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Produkte verkauft werden. Maßeinheiten, Buchstabenmarken, Eigennamen, Ortsnamen und andere Namen und Angaben in der Kennzeichnung und den Betriebsunterlagen können in anderen Sprachen angegeben werden.
Die Betriebsunterlagen werden auf Papier ausgegeben. Sie können eine Reihe von Betriebsdokumenten auf einem elektronischen Medium enthalten. Die Betriebsunterlagen, die im Satz des Erzeugnisses der Elektrotechnik und der Radioelektronik nicht der häuslichen Bestimmung enthalten sind, dürfen nur auf dem elektronischen Medium ausgegeben sein.
14. Die Übereinstimmung des Produkts der Elektrotechnik und der Radioelektronik mit dieser technischen Verordnung wird durch die Erfüllung seiner Anforderungen zur Begrenzung der Verwendung von gefährlichen Stoffen gewährleistet.
15. Methoden der Forschung (Tests) und Messungen von Elektro- und Elektronikprodukten werden durch Standards in der Liste der Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Auswahl von Proben, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und die Durchführung der Bewertung der Konformität der Produkte.
16. Die Einschätzung der Übereinstimmung der Erzeugnisse der Elektrotechnik und der Radioelektronik wird in Form der Bestätigung der Übereinstimmung erzeugt.
17. Bei der Bestätigung der Übereinstimmung von Elektro- und Elektronikprodukten können die Anmelder eine im Hoheitsgebiet eines Mitglieds nach seinem Recht registrierte juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die Hersteller oder Importeure (Verkäufer) oder vom Hersteller bevollmächtigte Personen sind.
18. Elektro- und Elektronikprodukte unterliegen der Konformitätserklärung in Form einer Konformitätserklärung nach einem der folgenden Schemata:
a) für Produkte, die serienmäßig hergestellt werden, - Schaltungen 1d, 3d und 6d;
b) für Chargenprodukte - 2d und 4d-Schaltungen.
19. Bei der Erklärung der Übereinstimmung der Produkte der Elektrotechnik und der Radioelektronik kann der Antragsteller sein:
a) für Schaltungen 1d, 3d und 6d - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person);
b) für 2d- und 4d-Schaltungen - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person) oder Importeur (Verkäufer).
20. Die Auswahl des Schemas der Erklärung der Übereinstimmung der Erzeugnisse der Elektrotechnik und der Radioelektronik verwirklicht sich vom Antragsteller.
21. Die Erklärung der Übereinstimmung von Elektro- und Elektronikprodukten gemäß den Schemas 1d und 2d wird vom Antragsteller auf der Grundlage eigener Beweise durchgeführt. Tests von Proben von Elektro- und Elektronikprodukten nach Wahl des Antragstellers werden im Testlabor des Antragstellers oder in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion (im Folgenden - das Einheitliche Register) oder in einem anderen Testlabor aufgenommen durchgeführt.
Die Erklärung der Übereinstimmung von Produkten der Elektrotechnik und Elektronik nach den Schemas 3d, 4d und 6d wird vom Antragsteller auf der Grundlage seiner eigenen Beweise und Beweise unter Beteiligung eines akkreditierten Testlabors (Zentrum), die in das einheitliche Register aufgenommen wurden, durchgeführt.
22. Bei der Erklärung der Übereinstimmung der Produkte der Elektrotechnik und der Radioelektronik der Antragsteller:
a) erstellt und analysiert Dokumente, die die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften bestätigen, einschließlich:
technische Daten (falls vorhanden);
betriebsunterlagen;
protokoll (Protokolle) der Prüfung von Proben von Produkten und (oder) Komponenten, Materialien, Komponenten der Produkte auf die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) andere Dokumente der Wahl des Antragstellers, die die Grundlage für die Bestätigung der Einhaltung der Produkte mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften (falls vorhanden) (Schema 1d, 2d, 3d, 4d und 6d);
liefervertrag (Vertrag) und Versanddokumentation (falls vorhanden) (für Chargenprodukte, Einzelprodukte) (2d- und 4d-Diagramme);
zertifikat für das Qualitätsmanagementsystem (Kopie des Zertifikats) (Schema 6d);
b) führt die Identifizierung von Produkten, um sie auf den Anwendungsbereich dieser technischen Vorschriften zuzuordnen;
c) gewährleistet die Durchführung der Produktionskontrolle und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Produktionsprozess der Produkte ihre Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften gewährleistet;
d) ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Stabilität des Funktionierens des Qualitätsmanagementsystems (Schema 6d) zu gewährleisten;
e) nimmt eine Konformitätserklärung an, die nach einer einheitlichen Form und den Regeln durch die Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 N 293 genehmigt wird;
E) fügt ein einzelnes Zeichen von Produkten auf dem Markt der Union nach Abschluss der Konformitätsbewertungsverfahren;
g) bildet nach Abschluss des Verfahrens zur Bestätigung der Übereinstimmung eine Reihe von Dokumenten, die die Unterabsatz "a" dieses Absatzes vorgesehenen Dokumente und eine Konformitätserklärung enthält.
23. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung in der von der Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 9. April 2013 N 76 vorgesehenen Weise.
24. Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung für Elektro- und Elektronikprodukte, die serienmäßig hergestellt werden, beträgt nicht mehr als 5 Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung wird für Elektro- und Elektronikprodukte nicht festgelegt.
25. Nach Wahl des Antragstellers kann die Konformitätsbestätigung von Elektro- und Elektronikprodukten in Form einer Konformitätserklärung durch eine Konformitätsbestätigung in Form einer Zertifizierung nach einem der folgenden Schemata ersetzt werden:
a) für Produkte, die serienmäßig hergestellt werden, - Schemas 1c, 2c und 6s;
b) für eine Charge von Produkten - Schema 3c.
26. Bei der Zertifizierung von Elektro- und Elektronikprodukten kann der Antragsteller sein:
a) für die Schaltungen 1c, 2c und 6s - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person);
b) für Schema 3c - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person) oder Importeur (Verkäufer).
27. Die Auswahl des Zertifizierungsschemas für Elektro- und Elektronikprodukte erfolgt durch den Antragsteller.
28. Bei der Zertifizierung von Produkten der Elektrotechnik und Radioelektronik Antragsteller:
a) ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Produktionsprozess der Produkte stabil ist und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen;
b) bildet die folgende technische Dokumentation:
technische Daten (falls vorhanden);
betriebsunterlagen;
liefervertrag (Vertrag) und Versanddokumentation (falls vorhanden) (für Chargenprodukte) (Schema 3c);
zertifikat für das Qualitätsmanagementsystem (Kopie des Zertifikats) (Schema 2c);
andere Dokumente für die Wahl des Antragstellers, die die Grundlage für die Bestätigung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften (falls vorhanden);
c) reicht bei der Zertifizierungsstelle, die im Einheitlichen Register enthalten ist, einen Antrag auf Zertifizierung von Produkten (mit Anhang der technischen Dokumentation) ein. Die Anwendung zeigt Informationen über das Dokument, das die Anforderungen der Qualitätsmanagement-System zertifiziert (Schema 2c), sowie die identifizierenden Merkmale der Charge von Produkten und die darin enthaltenen Einheiten (Schema 3c);
d) trägt ein einziges Zeichen der Umlauf von Produkten auf dem Union-Markt nach Abschluss des Compliance-Bestätigungsverfahrens;
e) im Falle von Änderungen an der Konstruktion von Produkten oder die Technologie ihrer Produktion, die die Einhaltung solcher Produkte den Anforderungen dieser technischen Vorschriften beeinflussen können, teilt die Zertifizierungsstelle (Schema 1c) im Voraus mit;
f) nach Abschluss bildet Konformitätsbewertungsverfahren Reihe von Dokumenten, die umfasst die Unterlagen gemäß Buchstabe B dieses Absatzes Protokoll (s) - Tests, die Ergebnisse der Analyse der Produktion (Abbildung 1C) und das Zertifikat der bereinstimmung.
29. Bei der Zertifizierung von Elektro- und Elektronikprodukten ist die Zertifizierungsstelle im einheitlichen Register enthalten:
a) analysiert die vom Antragsteller vorgelegten technischen Unterlagen und informiert den Antragsteller über seine Entscheidung (unter Angabe der Bedingungen für die Zertifizierung);
b) führt die Identifizierung von Proben von Produkten und deren Auswahl an den Antragsteller für Tests;
c) bietet Tests von Proben von Produkten (Chargen von Produkten (Stichproben aus der Charge) (Schema 3c)) in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum), in das Einheitliche Register aufgenommen;
d) führt eine Analyse des Zustandes der Produktion des Antragstellers durch, dessen Ergebnisse durch den Akt (Schema 1c) ausgestellt werden;
e) mit den positiven Ergebnissen der Tests und der Analyse des Zustandes der Produktion stellt das Zertifikat der Übereinstimmung nach der einheitlichen Form aus, die vom Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 N 293 genehmigt ist, und gibt es dem Antragsteller aus;
e) trägt Informationen über das Konformitätszertifikat in das einheitliche Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und registrierten Konformitätserklärungen ein;
g) führt eine Inspektionskontrolle für zertifizierte Produkte während der gesamten Laufzeit des Konformitätszertifikats durch Tests von Proben von Produkten in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum), in das einheitliche Register aufgenommen, und (oder) Analyse des Produktionszustandes (Schema 1c);
h) führt eine Inspektion in Bezug auf zertifizierte Produkte während der Laufzeit des Konformitätszertifikats durch Tests von Proben von Produkten in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum), in das einheitliche Register aufgenommen und Analyse der Ergebnisse der Inspektion der Zertifizierungsstelle für das Qualitätsmanagementsystem in Bezug auf das zertifizierte Qualitätsmanagementsystem (Schema 2c);
und) mit positiven Ergebnissen der Inspektion bestätigt die Gültigkeit der Konformitätsbescheinigung und macht den Akt der Inspektion einen entsprechenden Eintrag, mit negativen Ergebnissen der Inspektion entscheidet über die Aussetzung oder Aufhebung der Konformitätsbescheinigung und bringt Informationen über die Entscheidung an den Antragsteller (Schema 1c und 2c).
30. Im Falle einer Bestätigung der Konformität (Konformitätserklärung oder Zertifizierung) nach den Systemen, die die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems vorsehen, werden die Arbeiten zur Zertifizierung eines solchen Systems von der Zertifizierungsstelle des Qualitätsmanagementsystems durchgeführt, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds gemäß der Gesetzgebung dieses Staates registriert und im nationalen System für die Akkreditierung eines Mitglieds akkreditiert ist.
31. Die Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats für Elektro- und Elektronikprodukte, die serienmäßig hergestellt werden, beträgt nicht mehr als 5 Jahre. Für eine Charge von Elektro- und Elektronikprodukten wird die Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats nicht festgelegt.
32. Der Satz der Dokumente, die nach der Bestätigung der Übereinstimmung der Erzeugnisse der Elektrotechnik und der Radioelektronik gebildet werden, wird bewahrt:
a) für Serienprodukte - der Antragsteller hat mindestens 10 Jahre ab dem Datum der Beendigung der Konformitätserklärung oder Konformitätserklärung;
b) für die Partei der Produkte - der Antragsteller nicht weniger als 10 Jahre ab dem Tag der Beendigung der Umsetzung der Partei der Produkte;
c) für das Produkt - der Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person) mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Entlassung (Beendigung der Produktion) dieses Produkts.
33. Das Produkt der Elektrotechnik und der Funkelektronik, den entsprechenden Anforderungen dieser technischen Vorschrift und vergangene Verfahren der Konformität gemäß Abschnitt VII der technischen Vorschriften, muss die Kennzeichnung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Union.
34. Die Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen der Handhabung von Produkten auf dem Union-Markt wird vor der Veröffentlichung des Produkts der Elektrotechnik und Elektronik in den Verkehr auf dem Union-Markt durchgeführt.
35. Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Union wird auf jedes Produkt der Elektrotechnik und Elektronik in irgendeiner Weise und liefert gestochen scharfe Bilder über die gesamte Lebensdauer des Produkts, sowie in der beigefügten betrieblichen Unterlagen.
Wenn es unmöglich ist, einen einzigen Zeichen von Produkten auf dem Markt der Union auf das Produkt der Elektrotechnik und der Elektronik erlaubt es das auftragen nur auf der Verpackung des Erzeugnisses und in der beigefügten Betriebs-Dokumenten.
36. Das Produkt der Elektrotechnik und der Funkelektronik beschriftet Single Sign von Produkten auf dem Markt der Union bei Einhaltung aller technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf ihn erstreckt.
Anhang N 1
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Über die Begrenzung der Verwendung von gefährlichen
stoffe in Elektrogeräten
und Radioelektronik" (TR EAES 037/2016)
1. Elektrische Geräte und Haushaltsgeräte:
a) für die Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln und Mechanisierung der Küchenarbeiten, sowie andere Küchengeräte;
b) für die Verarbeitung (Waschen, Bügeln, Trocknen, Reinigen) von Wäsche, Kleidung und Schuhen;
c) für die Reinigung und Reinigung von Räumen;
d) für die Aufrechterhaltung und Anpassung des Mikroklimas in den Räumen;
e) Sanitär-hygienische;
f) für die Pflege von Haaren, Nägeln und Haut;
g) für Körperheizung;
h) Vibrationsmassage;
i) Spiel-, Sport- und Fitnessgeräte;
c) Audio- und Videogeräte, Fernseh- und Rundfunkempfänger;
l) Nähen und stricken;
m) Netzteile, Ladegeräte, Spannungsregler;
h) für die Garten- und Gartenbauwirtschaft;
o) für Aquarien und Gartenteiche;
p) elektrische Pumpen;
c) elektrische und elektronische Uhr;
c) Rechner;
t) elektrische Installationsprodukte;
y) Verlängerungskabel.
2. Elektronische Computer und angeschlossene Geräte, einschließlich ihrer Kombinationen:
a) Server, Systemblöcke von Personalcomputern;
b) Laptops;
c) Tablet-, Pocket-, Setup- und andere kleine Computer;
d) Tastaturen, Manipulatoren, Trecker und andere Steuerungs- und Eingabegeräte (Computermäuse, Joysticks, Helme, Brillen);
e) austauschbare Speicher informationen;
e) Monitore;
g) Drucker;
h) Scanner;
und) Lautsprecher und Kopfhörer;
k) Multimedia-Projektoren;
l) Lesegeräte für biometrische Informationen;
m) Webcams;
h) Modems;
o) unterbrechungsfreie Stromversorgung.
3. Telekommunikationsgeräte (Terminal-Telekommunikationsgeräte):
a) Festnetz- und Mobiltelefone;
b) Telefone-Automaten;
c) Telefax;
d) telexes;
e) tragbare und tragbare Radiosender;
e) Tags der Radiofrequenz-Identifizierung.
4. Kopierer und andere elektrische Büro- (Büro-) Ausrüstung.
5. Instrument elektrifiziert (manuelle und tragbare elektrische Maschinen).
6. Lichtquellen und Ausrüstung, einschließlich der Ausrüstung, die in Möbel eingebaut ist.
7. Elektromusikinstrumente.
8. Spielautomaten und Handel.
9. Registrierkassen, Kartendrucker, Ausweiskartenleser, Geldautomaten, Informationsstände.
10. Kabel, Leitungen und Kabel, die für die Verwendung mit einer Nennspannung von nicht mehr als 500 VAC und /oder Gleichstrom bestimmt sind, mit Ausnahme von Glasfaserkabeln.
11. Automatische Schalter und Schutzschalter.
12. Brand-, Sicherheits- und Brandmelder.
Anhang N 2
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Über die Begrenzung der Verwendung von gefährlichen
stoffe in Elektrogeräten
und Radioelektronik" (TR EAES 037/2016)
Anhang N 3
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Über die Begrenzung der Verwendung von gefährlichen
stoffe in Elektrogeräten
und Radioelektronik" (TR EAES 037/2016)
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Eurasische Wirtschaftsunion
www.eaeunion.org, 23.12.2016