Dezember 2012 in Übereinstimmung mit Absatz 8 des Protokolls über die technische Regulierung im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (Anlage № 9 zum Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014) und Absatz 8 der Anlage № 2 zu den Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigt, dezember 2014, das Kollegium der Eurasischen Wirtschaftskommission
entschieden:
1. Die beigefügten Liste der Waren, für die die Einreichung der Zollanmeldung wird durch die Vorlage eines Dokuments über die Bewertung der Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "ÜBER die Sicherheit von Radfahrzeugen" (TR TC 018/2011) begleitet zu genehmigen.
April 2017 durch den Beschluss des ECE-Ausschusses vom 21. März 2017 N 30 in Kraft gesetzt. - siehe vorherige Ausgabe)
2. Diese Entscheidung tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum ihrer offiziellen Veröffentlichung in Kraft.
Vorstandsvorsitzende
Eurasische Wirtschaftskommission
V. Christenko
GENEHMIGT
Auf Beschluss des Vorstands
Beschluss der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. Juli 2015 N 77
Hinweise: 1. Für die Zwecke der Anwendung dieser Liste ist es notwendig, sowohl den Namen der Ware (unter Berücksichtigung der in der Spalte 4 angegebenen Hinweise) als auch den HS-Code der EAWG zu befolgen.
2. Die Liste gilt nicht für die folgenden Fahrzeuge und deren Chassis:
mit einer maximalen Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, die von ihrer Konstruktion vorgesehen ist;
ausschließlich für die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben bestimmt;
kategorien L und M1, die 30 Jahre oder älter sind, sowie Kategorien M2, M3 und N, die nicht für den kommerziellen Transport von Personen und Gütern bestimmt sind, die 50 Jahre oder älter sind, mit Originalmotor, Karosserie und Rahmen, falls vorhanden, in ihrem ursprünglichen Zustand erhalten oder wiederhergestellt;
importiert in das einheitliche Zollgebiet der Zollunion für einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten und unter Zollverfahren, die nicht die Möglichkeit der Entfremdung;
in das einheitliche Zollgebiet der Zollunion als persönliches Eigentum von natürlichen Personen, einschließlich der Teilnehmer der nationalen staatlichen Programme zur Förderung der freiwilligen Umsiedlung von im Ausland lebenden Personen oder anerkannten Flüchtlingen oder Binnenvertriebenen importiert;
die diplomatischen und konsularischen Vertretungen, internationalen (zwischenstaatlichen) Organisationen, die Vorrechte und Immunitäten in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts genießen, sowie die Mitarbeiter dieser Vertretungen und ihre Familienangehörigen gehören;
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Die Redaktion des Dokuments unter Berücksichtigung vorbereitet
änderungen und Ergänzungen
AG "Kodex"