Technische Vorschriften der Zollunion

TR TC 029/2012

Sicherheitsanforderungen für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Hilfsmittel

(mit Änderungen am 18. September 2014)

Vorwort

1. Technische Vorschriften der Zollunion "Sicherheitsanforderungen für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Hilfsmittel" (im Folgenden - Technische Vorschriften) in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 entwickelt.


2. Diese technischen Vorschriften sollen in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion einheitliche obligatorische Anwendung und Erfüllung der Anforderungen für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Hilfsmittel und deren Inhalt in Lebensmitteln, die Gewährleistung der freien Bewegung von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und technologische Hilfsmittel in Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion hergestellt etablieren.


3. Anforderungen an den Inhalt und die Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln, Aromen und technologischen Hilfsmitteln, die von anderen technischen Vorschriften der Zollunion festgelegt sind, können keine Anforderungen enthalten, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften widersprechen.


4. Wenn in Bezug auf Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Hilfsmittel andere technische Vorschriften der Zollunion, die die Anforderungen für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Hilfsmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Hilfsmittel müssen auch die Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt erfüllen.

Artikel 1. Anwendungsbereich

1. Die vorliegende technische Verordnung legt fest:


1) objekte der technischen Regulierung;


2) sicherheitsanforderungen an die Objekte der technischen Regulierung;


3) regeln für die Identifizierung von Objekten der technischen Regulierung;


4) formen und Verfahren zur Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der technischen Vorschriften Anforderungen dieser technischen Vorschriften.

Artikel 2. Ziele der Annahme

1. Die Ziele der Annahme dieser technischen Vorschriften sind:


1) schutz des menschlichen Lebens und der Gesundheit;


2) Warnung vor irreführenden Handlungen der Käufer (Verbraucher);


3) umweltschutz.

Artikel 3. Objekte der technischen Regulierung

1. Objekte der technischen Regulierung dieser technischen Vorschriften sind in Umlauf gebracht und im Umlauf im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion:


1) nahrungsergänzungsmittel, komplexe Nahrungsergänzungsmittel;


2) aromen;


3) technologische Hilfsmittel;


4) lebensmittelprodukte in Bezug auf den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen, biologisch aktiven Substanzen aus Aromen, Restmengen von technologischen Hilfsmitteln;


5) die Prozesse der Herstellung, Lagerung, Transport, Verkauf und Verwertung von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und technologischen Hilfsmitteln.


2. Diese Technische Regelung gilt nicht für die Bürger im häuslichen und (oder) in den persönlichen Nebenwirtschaften Prozesse der Herstellung, Lagerung, Transport, Verkauf, Entsorgung und Nahrungsergänzungsmitteln, Aromen und verarbeitungshilfsstoffen, die nur für den Eigenbedarf, und nicht die für die Veröffentlichung in den gemeinsamen Zollgebiet der Zollunion.

Artikel 4. Definitionen

Für die Zwecke der Anwendung dieser technischen Vorschriften verwendet die Konzepte der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln", sowie die folgenden Begriffe und Definitionen:


Aroma der Lebensmittel - (Aroma) - nicht benutzte die Person direkt in die Nahrung вкусоароматическое Substanz oder вкусоароматический Medikament oder thermische Verfahrenstechnik-Aroma, oder коптильный Aroma, Vorgänger oder Aromen, oder eine Mischung (вкусоароматическая Teil), die für das verleihen von Lebensmittelprodukten Duft und (oder) Geschmack (mit Ausnahme süß, Sauer und salzig), mit oder ohne Zusatz von anderen Komponenten;


Aroma коптильный - eine Mischung aus Substanzen, die vom Rauch, die in der traditionellen räuchern, durch Fraktionierung und Reinigung von Kondensat Rauch;


aroma thermische Technologie - eine Mischung aus Substanzen, die durch Erhitzen von Lebensmitteln oder nicht in Lebensmitteln Zutaten, von denen eine Aminoverbindung und die andere - reduzierenden Zucker, unter den folgenden Bedingungen der Wärmebehandlung erhalten: Temperatur nicht höher als 180 ° C, die Dauer der Wärmebehandlung 15 Minuten bei 180 ° C mit einer entsprechenden Erhöhung der Zeit unter Verwendung von niedrigeren Temperaturen - Verdoppelung der Heizzeit bei Abnahme der Temperatur für alle 10 ° C, aber nicht mehr als 12 Stunden; der pH-Wert während des Prozesses sollte 8,0;


antioxidans - Lebensmittelzusatzstoff, entwickelt, um den Oxidationsprozess zu verlangsamen und die Haltbarkeit von Lebensmitteln (Lebensmittelrohstoffen) zu erhöhen;


anti-Oxidationsmittel (Antik) - Lebensmittelzusatzstoff entwickelt, um zu verhindern, Verklumpen (Klumpen) Partikel von pulverförmigen und feinkristallinen Lebensmitteln und die Erhaltung seiner Fließfähigkeit;


substanz Geschmack - chemisch definierte (chemisch individuelle) Substanz mit Aromaeigenschaften, mit einem charakteristischen Aroma und / oder Geschmack (mit Ausnahme von süß, sauer und salzig);


natürliche geschmacksaromatische Substanz - geschmacksaromatische Substanz, die durch physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Prozesse aus pflanzlichen, mikrobiellen oder tierischen Rohstoffen isoliert wird, einschließlich der traditionellen Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln;


die Substanz für die Verarbeitung von Mehl ist ein Lebensmittelzusatzstoff (außer Emulgatoren), der zur Verbesserung der Backqualitäten oder der Farbe von Mehl (Teig) bestimmt ist;


Feuchtigkeitsretention (Feuchtigkeitsretention) - Lebensmittelzusatzstoff, entwickelt, um Feuchtigkeit zu halten und Lebensmittel vor dem Austrocknen zu schützen;


glasierer ist ein Lebensmittelzusatzstoff, der für das Auftragen auf die Oberfläche von Lebensmitteln bestimmt ist, um ihm Glanz und / oder Bildung einer Schutzschicht zu verleihen;


geliermittel ist ein Lebensmittelzusatzstoff, der zur Bildung einer gelartigen Textur von Lebensmitteln bestimmt ist;


verdickungsmittel - Lebensmittelzusatzstoff, entwickelt, um die Viskosität von Lebensmitteln zu erhöhen;


der Katalysator ist ein technologisches Hilfsmittel zur Beschleunigung chemischer Reaktionen;


säure ist ein Nahrungsergänzungsmittel, das entwickelt wurde, um den Säuregehalt von Lebensmitteln zu erhöhen und / oder ihm einen sauren Geschmack zu verleihen;


Konservierungsmittel - Nahrungsergänzungsmittel, entwickelt, um die Haltbarkeit von Lebensmitteln durch den Schutz vor mikrobiellen Verderb und / oder das Wachstum von pathogenen Mikroorganismen zu verlängern (erhöhen);


Farbstoff - Nahrungsergänzungsmittel, entwickelt für die Vermittlung, Stärkung oder Wiederherstellung Lebensmittel Färbung Produkte; zu Nahrungs-Farbstoff nicht zutreffend Lebensmittelprodukte mit sekundären färbende Wirkung, sowie Farbstoffe, die zur Färbung ungenießbare äußeren Teile der Lebensmittel (Z. B. zum färben von Muscheln Käse und Wurst, zur Kennzeichnung von Fleisch, für die Kennzeichnung von Käse und Eiern);


komplexe Nahrungsergänzungsmittel - eine Mischung aus Lebensmitteln (en) Zusatzstoffe (ok) und (oder) Lebensmittelrohstoffe und (oder) Aroma (n), für die Freigabe bestimmt; in dem mindestens einer der Lebensmittelzusatzstoffe, die Teil der komplexen Nahrungsergänzungsmittel ist, sollte in der End-Lebensmittel-Produkte eine funktionelle Wirkung haben;


maximal zulässiges Niveau (Maximum, zulässiges Niveau) - eine hygienische Norm, die die maximal zulässige Menge an Nahrungsergänzungsmittel (Aroma, biologisch aktive Substanz) in Lebensmitteln festlegt, die ihre Sicherheit für den Menschen garantiert;


füllstoff ist ein Nahrungsergänzungsmittel, das das Volumen von Lebensmitteln erhöht, ohne den Energiewert signifikant zu erhöhen;


natürliche Quellen von Aromastoffen (Aromen) - Pflanzen (Teile von Pflanzen), tierische Produkte, die als Aromastoffe bei der Herstellung von Aromen (Aromastoffe, Aromastoffe) verwendet werden;


der Träger ist ein Nahrungsergänzungsmittel zur Auflösung, Verdünnung, Dispergierung oder anderen physikalischen Modifikationen von Nahrungsergänzungsmitteln, Aromen, Enzympräparaten, Nährstoffen und / oder anderen Substanzen, die ihre Funktionen nicht beeinflussen, um die Wirksamkeit zu erhöhen und ihre Verwendung zu vereinfachen;


entschäumer - Nahrungsergänzungsmittel entwickelt, um zu verhindern oder zu reduzieren Schaumbildung in Lebensmitteln;


Schaumbildner ist ein Lebensmittelzusatzstoff, der für die gleichmäßige Verteilung der gasförmigen Phase in flüssigen und festen Lebensmitteln bestimmt ist;


nahrungsergänzungsmittel - jede Substanz (oder Mischung von Substanzen) mit oder ohne eigenen Nährwert, in der Regel nicht direkt in Lebensmitteln verwendet, absichtlich in der Herstellung von Lebensmitteln für technologische Zwecke (Funktion) verwendet, um die Prozesse der Produktion (Herstellung), Transport (Transport) und Lagerung, die führt oder kann dazu führen, dass diese Substanz oder Produkte seiner Umwandlung werden Komponenten von Lebensmitteln; Nahrungsergänzungsmittel können mehrere technologische Funktionen erfüllen;


Lebensmittelzusatzstoff, Aroma, technologische Hilfsmittel der neuen Art - Stoffe und Mischungen, die Anforderungen, die nicht durch diese technische Verordnung festgelegt sind;


lebensmittel ohne zugesetzten Zucker - Lebensmittel ohne Zugabe von Mono- und Disacchariden oder Lebensmitteln, die sie enthalten;


süßstoff ist ein Nahrungsergänzungsmittel, das Lebensmitteln einen süßen Geschmack verleiht oder in Süßstoffen verwendet wird;


die Vorstufe des Aromas ist eine Substanz oder Mischung davon, die sowohl aus Lebensmitteln als auch aus Produkten gewonnen werden kann, die nicht direkt als Nahrung verwendet werden, die nicht unbedingt die Eigenschaften des Aromas besitzen und absichtlich zu Lebensmitteln hinzugefügt werden, um den Geschmack und das Aroma durch Zerstörung oder Reaktion mit anderen Komponenten während des Kochvorgangs zu erhalten;


das Medikament вкусоароматический - eine Mischung aus Aromen und andere Substanzen, die ausgewählten physischen, ферментативными oder микробиологическими Prozesse: von Food-Produkten oder aus lebensmittelechten Rohstoffen, namentlich nach Behandlung mit traditionellen Methoden der Zubereitung von Lebensmitteln; und/oder Produkte aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs, die nicht bereits direkt als Nahrung verwendeten als solche oder die mit traditionellen Methoden der Zubereitung von Lebensmitteln;


treibmittel - Lebensmittelzusatzstoff - Gas (außer Luft), entwickelt, um Lebensmittel aus dem Behälter (Behälter) zu drücken;


backpulver ist ein Lebensmittelzusatzstoff, der das Volumen des Tests durch die Bildung von Gas erhöhen soll;


säure-Regler - Nahrungsergänzungsmittel entwickelt, um den pH-Wert (Säure oder Alkalinität) von Lebensmitteln zu ändern oder zu regulieren;


stabilisator ist ein Nahrungsergänzungsmittel, das die Aggregatstabilität und / oder die gleichmäßige Dispersion von zwei oder mehr nicht mischbaren Inhaltsstoffen gewährleistet;


nach der technischen Dokumentation (weiter - laut TD): die der Hersteller der Reglementierung der Anwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und verarbeitungshilfsstoffen in Fällen, in denen die Ebenen der Anwendung und (oder) Arten von Lebensmitteln bestimmt der technologischen Machbarkeit, wobei die Anzahl der verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und verarbeitungshilfsstoffen muss nicht überschreiten die Mengen, die für das erreichen der technologischen Wirkung;


tisch-Süßstoff - Lebensmittelprodukte (Lebensmittel (th) Zusatzstoffe (a)), die zugelassene Süßstoffe mit oder ohne Zusatz von anderen Zusatzstoffen und (oder) Lebensmittelkomponenten und für den Verkauf an den Verbraucher bestimmt;


technologische Mittel (im Folgenden - technologische Hilfsmittel) - Substanz oder Materialien oder deren Derivate (außer Ausrüstung, Verpackungsmaterialien, Produkte und Utensilien), die nicht als Bestandteile von Lebensmitteln, absichtlich bei der Verarbeitung von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe und (oder) bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, um bestimmte technologische Ziele zu erfüllen und nach deren Erreichen aus solchen Rohstoffen, solche Lebensmittelprodukte entfernt werden, oder Restmengen, die keine technologische Wirkung in der fertigen Lebensmittelprodukte haben;


traditionelle Methoden der Herstellung von Lebensmitteln - Kochen, einschließlich gedämpft und unter Druck (bis 120°C), Bäckerei, Backen, dünsten, Frittieren, einschließlich öl (bis 240°C bei Atmosphärendruck), trocknen, verdampfen, erwärmen, kühlen, einfrieren, einweichen, Mazeration (вымачивание), beharren (Gebräu), перколяция (belasten), filtern, Pressen (quetschen), mischen, emulgieren, Zerkleinern (schneiden, Zerkleinern, reiben, stampfen), Einkapselung, reinigen von der Schale (лущение), Destillation (Rektifikation), Extraktion (einschließlich der Extraktion mit Lösungsmitteln), Fermentation und mikrobiologische Prozesse;


verpackungsgas - Lebensmittelzusatzstoff - Gas (außer Luft), das vor, während oder nach dem Einlegen des Lebensmittelprodukts in den Behälter (Behälter) in den Behälter (Behälter) eingeführt wird;


Geschmacksverstärker (Aroma) ist ein Nahrungsergänzungsmittel, das den Geschmack und (oder) die Modifikation des natürlichen Geschmacks und (oder) des Geschmacks von Lebensmitteln verbessern soll;


sealer ist ein Lebensmittelzusatzstoff, der die Gewebedichte von Obst, Gemüse und Härten der gelartigen Struktur von Lebensmitteln bewahrt;


fixierer (Stabilisator) Färbung - Lebensmittelzusatzstoff zur Stabilisierung, Erhaltung (oder Verstärkung) Färbung von Lebensmitteln;


enzympräparate - gereinigte und konzentrierte Produkte, die bestimmte Enzyme oder Komplex von Enzymen, pflanzlichen, tierischen und mikrobiellen (Produzenten) Ursprungs, die zur Durchführung der biochemischen Prozesse, die bei der Herstellung von Produkten;


Flockungsmittel (Klärmittel, Adsorptionsmittel) - technologische Hilfsmittel, entwickelt, um die Effizienz der Abscheidung (Adsorption) von Verunreinigungen zu verbessern;


ein Emulgator ist ein Lebensmittelzusatzstoff, der entwickelt wurde, um eine homogene Mischung von zwei oder mehr nicht mischenden Phasen in einem Lebensmittelprodukt zu erzeugen und / oder zu erhalten;


emulgierendes Salz ist ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur gleichmäßigen Verteilung von Fetten, Proteinen und / oder zur Verbesserung der Plastizität von geschmolzenen Käsesorten und Produkten auf ihrer Basis entwickelt wurde.

Artikel 5. Die Regeln der Behandlung auf dem Markt

1. Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Hilfsmittel werden im Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Übereinstimmung mit diesen technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt.


2. Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technische Hilfsmittel, die Konformität mit den Anforderungen dieser Technischen Vorschrift nicht bestätigt, müssen nicht gekennzeichnet werden eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion und dürfen nicht in den Verkehr auf dem Markt.


3. Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Hilfsmittel, die im Umlauf sind, müssen durch Informationen über Dokumente, die ihre Sicherheit und Dokumente, die Rückverfolgbarkeit (Versanddokumente), sowie Informationen über die Lagerbedingungen und Haltbarkeitsdaten der Produkte begleitet werden.

Artikel 6. Regeln zur Identifizierung

1. Die Identifizierung von Nahrungsergänzungsmitteln, Aromen und technologischen Hilfsmitteln erfolgt in Übereinstimmung mit den Regeln der Technischen Verordnung der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln".

Artikel 7. Sicherheitsanforderungen für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen, technologische Hilfsmittel, sowie ihre Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln

1. Für die Zwecke der Sicherheit von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und verarbeitungshilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln und Warnungen Aktionen Irreführung der Käufer (Verbraucher), gelten die folgenden Anforderungen:


1) die Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln, Aromen und technologischen Hilfsmitteln sollte das Risiko einer möglichen nachteiligen Wirkung von Lebensmitteln auf die menschliche Gesundheit nicht erhöhen;


2) der Gehalt an Nahrungsergänzungsmitteln, Restmengen von technologischen Hilfsmitteln und biologisch aktiven Substanzen in Aromen, Aromastoffen und (oder) in natürlichen Quellen von Aromen enthalten muss den Anforderungen dieser technischen Verordnung, die zulässigen Gehalt an normierten Substanzen in ihnen entsprechen;


3) nahrungsergänzungsmittel, Aromen und technologische Hilfsmittel sollten nur verwendet werden, wenn es notwendig ist, die Technologie zu verbessern, und wenn nötig, um die Verbrauchereigenschaften von Lebensmitteln zu verbessern, erhöhen die Haltbarkeit, die auf andere Weise unmöglich oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist;


4) die Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln und Aromen darf den Käufer (Verbraucher) nicht in die Irre führen über die Verbrauchereigenschaften von Lebensmitteln;


5) die Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln, Aromen und technologischen Hilfsmitteln sollte keine Verschlechterung der organoleptischen Parameter von Lebensmitteln verursachen;


6) Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Hilfsmittel sollten bei der Herstellung von Lebensmitteln in der minimalen Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um den technologischen Effekt zu erzielen;


7) es ist nicht erlaubt, Nahrungsergänzungsmittel und Aromen zu verwenden, um Verderb und schlechte Qualität von Rohstoffen oder fertigen Lebensmitteln und / oder deren Verfälschung zu verbergen, und / oder um die Käufer (Verbraucher) zu täuschen;


8) im Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Hilfsmittel mit gentechnisch veränderten Organismen und anderen Biotechnologien hergestellt müssen die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion entsprechen "Über die Sicherheit von Lebensmitteln."


2. Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technische Hilfsmittel sein sollten sind verpackt und Weise, die Ihre Sicherheit zu gewährleisten und die in der Kennzeichnung Gebrauchseigenschaften für Haltbarkeit bei Einhaltung der Lagerungsbedingungen.


3. Bei der Verpackung von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und technologischen Hilfsmitteln sollten Materialien verwendet werden, die den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion für die Sicherheit von Materialien in Kontakt mit Lebensmitteln entsprechen.


4. Die Sicherheitsindikatoren für Lebensmittelzusatzstoffe (giftige Elemente und mikrobiologische Indikatoren) und der Reinheitsgrad müssen den Anforderungen der Anlage 28 dieser technischen Verordnung entsprechen.


5. Sicherheitsindikatoren für komplexe Lebensmittelzusatzstoffe, die Lebensmittelrohstoffe, mit Ausnahme der mikrobiologischen Indikatoren, müssen die Anforderungen für Lebensmittelprodukte gemischt (Mehrkomponenten) Zusammensetzung in den technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln", in den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln.


6. Die Sicherheitsindikatoren von Aromen und deren Zusammensetzung müssen den Anforderungen in den Anlagen 1 und 19 dieser technischen Verordnung entsprechen.


7. Als Rohstoff bei der Herstellung von Aromen erlaubt die Verwendung:


1) Aromastoffen gemäß dem Anhang 19 Reglement;


2) die natürlichen Quellen der Aromastoffe und/oder aus Ihnen hergestellten Aromen Drogen.


8. Es ist erlaubt, die Produktion für die Freisetzung von Aromen von Lebensmitteln in Umlauf zu bringen:


1) bestehend aus Aromastoffen gemäß dem Anhang 19 Reglement;


2) bestehend aus den Aromen von Drogen, hergestellt aus natürlichen Quellen Aromastoffen;


3) räuchergeschmack;


4) thermische technologische Aromen;


5) bestehend aus Vorläufern von Aromen;


6) andere Aromen (die Komponenten enthalten, mit Ausnahme der oben in den Unterpunkten 1), 2), 3), 4) und 5) dieses Stück;


7) mischungen der oben genannten Aromen.


9. Enzympräparate müssen die folgenden Sicherheitsanforderungen erfüllen:


1) der Bleigehalt sollte 5,0 mg / kg nicht überschreiten;


2) mikrobiologische Indikatoren:


- anzahl der mesophilen aeroben und optional anaeroben Mikroorganismen (CMAFANM), CFU / g, nicht mehr als - 5x10 (für Enzympräparate pflanzlichen, mikrobiellen (bakteriellen und Pilz) Herkunft), 1x10 (für Enzympräparate tierischen Ursprungs, einschließlich Milchprodukte);


- bakterien der Gruppe der E. coli (BGKP, Coliformen) in 0,1 g - sind nicht erlaubt;


- pathogene Mikroorganismen, einschließlich Salmonellen, in 25 g - sind nicht erlaubt;


- E. coli in 25g - nicht erlaubt;


3) es ist nicht erlaubt, lebensfähige Formen von Produzenten zu halten;


4) Enzympräparate mikrobiellen (bakteriellen und Pilz) Ursprungs sollten keine antibiotische Aktivität haben;


5) Enzympräparate Pilz Ursprungs sollten keine Mykotoxine enthalten (Sterigmatocystin, Aflatoxin B1, T-2-Toxin, Zearlenon, Ochratoxin A).


10. Weitere Enzym-Präparate als Quellen und Produzenten erlaubt die Verwendung von Organen und Gewebe von gesunden Nutztiere, Kulturpflanzen und spezielle pathogene und нетоксигенные Stämme von Mikroorganismen, Bakterien und niederen Pilzen gemäß Anhang 26 Reglement.


Um die Aktivität zu standardisieren und die Stabilität der Enzympräparate in ihrer Zusammensetzung zu erhöhen, dürfen Nahrungsergänzungsmittel gemäß Anhang 2 dieser technischen Verordnung verwendet werden.


11. Für die Herstellung von Enzympräparaten als immobilisierende Materialien und feste Träger können technologische Hilfsmittel gemäß Anhang 27 dieser technischen Verordnung verwendet werden.


12. In der fertigen Lebensmittel-Aktivität als technologische Hilfsmittel Enzyme verwendet werden, sollten nicht nachgewiesen werden.


13. Inhaltsverzeichnis Lebensmittel-Zusatzstoffe, biologisch aktiven Substanzen in der Zusammensetzung der Aromen und неудаляемых Rückstände von verarbeitungshilfsstoffen in der Lebensmittel muss die Anforderungen in den Anhängen 3 bis 8, 10-18, 20-27, 29 Reglement, die in den technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" und in den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Food-Produkten.


14. Der Gesamtgehalt in der Lebensmittel-Zusatzstoff aus allen Quellen darf den maximal zulässigen Niveaus festgelegten Technischen Vorschriften.


15. Der Gehalt an Lebensmittelprodukten von Nahrungsergänzungsmitteln, die durch diese technische Verordnung normiert werden, wird durch die Registerkarte (auf Rezept) und / oder mit analytischen Untersuchungsmethoden gesteuert.


16. Hygienevorschriften für Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln sind in den Anlagen 3-18 und 29 dieser technischen Verordnung festgelegt.


17. Diese technischen Vorschriften haben die folgenden Einschränkungen und Merkmale der Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln bei der Herstellung bestimmter Arten von Lebensmitteln:


1) Nahrungsergänzungsmittel (außer Farbstoffen und Süßstoffen), deren Anwendung entsprechend geregelt TD, die in den Anhängen 3, 6, 7 (mit Ausnahme von Kohlendioxid Е290), 8, 12, 15, 16 und 17 Reglement dürfen für alle Arten von Lebensmitteln, mit Ausnahme von:


a) unverarbeitete Lebensmittel, Honig, Wein, tierische Fette, Butter aus Kuhmilch, pasteurisierte und sterilisierte Milch und Sahne, natürliche Mineralwasser, Kaffee (außer löslich aromatisiert) und Kaffeeextrakte, nicht aromatisierter Blatttee, Zucker, trockene Nudeln (außer glutenfrei und proteinarm), natürliche, nicht aromatisierte Buttermilch (außer sterilisiert);


b) Lebensmittelprodukte in Übereinstimmung mit Anhang 18 zu dieser technischen Verordnung, für die als Liste der Lebensmittelzusatzstoffe gemäß TD und die zulässigen Niveaus ihrer Anwendung bestimmt;


2) farbstoffe können verwendet werden: um das ursprüngliche Aussehen des Lebensmittelprodukts, dessen Farbe durch technologische Verarbeitung, Lagerung, Verpackung, etc., um Farbe farblose Lebensmittelprodukte und Änderungen seiner organoleptischen Eigenschaften zu erhalten. Maximale Gehalte von Farbstoffen in Lebensmitteln festgelegt im Einklang mit den Anlagen 10 und 11 Reglement bedeuten der Inhalt der verwendeten farbmittels kommerzielle Zubereitungen von Farbstoffen;


3) nicht zulässig Farbstoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln gemäß Anhang 9 dieser Technischen Regulierung; Farbstoffe, deren Anwendung entsprechend geregelt TD, erlaubt zu verwenden für alle Arten von Lebensmitteln, zusätzlich zu den installierten in den Anhängen 9 und 10 Reglement;


4) zum färben von Lebensmitteln erlaubt die Verwendung von in Wasser unlöslichen Lacken, maximale Gehalte von Farbstoffen in die Stufen entsprechen müssen für Löslichen Farbstoffe Formen im Einklang mit den Anlagen 10 und 11 Reglement;


5) zur Kennzeichnung von Fleisch, Kennzeichnung von Eiern und Käse erlaubt sind folgende Farbstoffe: метилвиолет (nach der internationalen Klassifikation von Farbstoffen - C. I. 42535), Rhodamin S (C. I. 45170), Magenta Sour (C. I. 45685), sowie Lebensmittel-Farbstoffe nach Anhang 11 Reglement;


6) zum färben von Eiern darf nur Lebensmittelfarbe, die in Anhang 11 dieser Technischen Regulierung;


7) es ist nicht erlaubt, Substanzen für die Verarbeitung von Mehl bei der Herstellung von Mehl für den Einzelhandel (mit Ausnahme von speziellen Arten: Pfannkuchen Mehl, Mehl für Muffins, etc.);


8) es ist nicht erlaubt, Konservierungsstoffe bei der Herstellung von Milch, Butter, Mehl, Brot (außer für die langfristige Lagerung verpackt), Fleisch - Rohstoffe für die Herstellung von Lebensmitteln zu verwenden;


9) Gehalt an Schwefeldioxid in Lebensmitteln in einer Menge von weniger als 10 mg/kg(L) (bei Verwendung десульфитированного von Rohstoffen oder wegen eines sekundären Eingang) wird als Restmengen nicht in die Konservierungs-Effekt;


10) Nitrite bei der Herstellung von Fleischprodukten sollten nur in Form von Salz-Nitrit-Mischungen (Lösungen) oder in der Zusammensetzung von komplexen Lebensmittelzusatzstoffen verwendet werden;


11) süßstoffe sollten verwendet werden: in Lebensmitteln mit reduziertem Energiewert und ohne Zuckerzusatz, in Lebensmitteln für Personen, die empfohlen werden, zu begrenzen (ausschließen) die Aufnahme von Zucker, in spezialisierten Produkten mit einer bestimmten chemischen Zusammensetzung, sowie für den Ersatz von Zucker, um die Haltbarkeit von Lebensmitteln zu erhöhen.


18. Die Anwendung und die maximale Dosierung von Aromen werden von ihrem Hersteller in den technischen Dokumenten in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser technischen Verordnung festgelegt, unter Berücksichtigung der zulässigen Gehalt an Nahrungsergänzungsmitteln und biologisch aktiven Substanzen in Lebensmitteln; Dosierung von Aromen bei der Herstellung von Lebensmitteln sollten die vom Hersteller von Aromen festgelegten Werte nicht überschreiten.


19. Die zulässigen Gehalte in Lebensmitteln biologisch aktiven Stoffen, die in der Aromastoffe aus pflanzlichen Rohstoffen (Aromastoffe Präparate) und/oder in pflanzlichen Rohstoffen, sind in der App 20 Reglement.


20. Bei Verwendung als natürliche Quellen von aromatischen Arzneipflanzen und / oder aromatischen Arzneimitteln aus Heilpflanzen, deren Inhalt (bezogen auf trockene Rohstoffe oder in ihnen enthaltenen biologisch aktiven Substanz) in 1 kg (l) Lebensmittel sollte die Menge, die eine pharmakologische Wirkung nicht überschreiten.


21. Agaricsäure, Beta-Azaron, Alliin, Hypericin, Capsaicin, Quassin, Cumarin, Mentofuran, Methylevgenol (4-Allyl-1,2-dimethoxybenzol), Pulegon, Safrol (1-Allyl-3,4-Methylendioxybenzol), Blausäure, Thujon (Alpha und Beta), Theukrin A, estragol (1-Allyl-4-methoxybenzol).


22. Bei der Herstellung von Lebensmitteln haben die Verwendung von natürlichen Quellen von Aromastoffen sowie von Aromastoffen und Aromen, die aus ihnen hergestellt werden, folgende Einschränkungen:


1) die tetraploide Form des gewöhnlichen Kalmus (Acorus calamus L., CE 13) ist bei der Herstellung von Lebensmitteln und Aromen nicht erlaubt;


2) quassia bitter (Quassia amara L., CE332) und Picrasma (Quassia) hoch (Picrasma excelsa (Sw.) Planch., CE 2092) erlaubt die Herstellung nur die alkoholfreien und alkoholischen Getränken und Backwaren, Inhalt квассина unterliegt gemäß Anhang 20 Reglement;


3) Schwamm Modrzewiowa officinalis (Fomes officinalis (Vill.Fr.) Ames oder Laricifomes officinalis (Vill.Fr.) Kotl. Et Pouz., CE2061a, CE359), Hypericum perforatum L., CE 234), Dubrovnik Purpurrot (Teucrium chamaedrys L., CE449) sind nur bei der Herstellung von alkoholischen Getränken erlaubt. Der Inhalt von Teukrin A ist in Anhang 20 zu dieser technischen Verordnung festgelegt;


23. Hygienevorschriften für die Verwendung von technologischen Hilfsmitteln sind in den Anlagen 21-27 dieser technischen Verordnung festgelegt.


24. Für die Herstellung von Lebensmittelprodukten als technologischer Hilfsstoff darf auch Nahrungsergänzungsmittel, die für Anwendungen gemäß Anhang 2 zum Reglement.

Artikel 8. Anforderungen an die Prozesse der Produktion (Herstellung), Lagerung, Transport (Transport), Verkauf und Verwertung von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und technologischen Hilfsmitteln

1. Die Prozesse der Produktion, Lagerung, Verkauf, Transport und Recycling von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und technologischen Hilfsmitteln müssen den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" entsprechen.


2. Für den Einzelhandel sind keine Aromen erlaubt, die biologisch aktive Stoffe enthalten, die in Anhang 20 dieser vorliegenden technischen Verordnung angegeben sind.


3. Für den Einzelhandel sind folgende Nahrungsergänzungsmittel zulässig:


1) säuren und Säureregulatoren: Natriumbicarbonat (E500ii, Backpulver), Zitronensäure (E330), Kohlendioxid (E290);


2) Farbstoffe, namentlich für Ostereier: Azorubin (E122), Anthocyane (Е163), gelb "Sonnenuntergang" FCF (E110), Chinolin gelb (E104), grün S (Е142), indigokarmin (E132), Carmine (Е120), Karotin und seine Derivate (Е160), Ponceau 4R (E124), Brilliant blau FCF (Е133), Patentblau V (Е131), Tartrazin (E102);


3) Süßstoffe: Aspartam (E951), Acesulfam-Kalium (Е950), Aspartam-Acesulfam-Salz (Е962), изомальтит (Е953), Xylitol (Е967), лактит (Е966), мальтит (Е965), Mannitol (E421), неогисперидин дигидрохалкон (Е959), Saccharin und seine Salze Natrium, Kalium, Kalzium (Е950), Sorbitol (Е420), Stevia und Steviosid (Е960), Sucralose (Е955), тауматин (Е957), цикламовая Säure und Ihre Salze des Natriums, des Kalziums (Е952), Erythrit (Е968).


4. Einzelhandel andere Lebensmittelzusatzstoffe (Konservierungsstoffe: Benzoesäure (E210), Natriumbenzoat (E211), Kaliumbenzoat (E212), Calciumbenzoat (E213), Sorbinsäure (E200), Natriumsorbat (E201), Kaliumsorbat (E202), Calciumsorbat (E203); 9% ige wässrige Lösung (nicht mehr) Essigsäure (E260); Verstärker von Geschmack und Aroma: Glutaminsäure (Е620), Mononatriumglutamat (E621), Kalium-Glutamat (Е622), Glutamat Kalzium (Е629), гуаниловая Säure (Е626), Sodium guanylate (Е627), guanylat Kalium (Е628), Calcium guanylate (Е629), инозиновая Säure (Е630), inosinat Natrium (Е631), inosinat Kalium (Е632), inosinat Calcium (Е633), 5'-рибонуклеотиды Calcium (Е634) und 5'-рибонуклеотиды Natrium (Е635)) unterliegt den Gesetzen des Staates - ein Mitglied der Zollunion.

Artikel 9. Anforderungen an die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, Aromen, technologischen Hilfsmitteln

1. Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen, technologische Hilfsmittel und Lebensmittel, die Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Hilfsmittel enthält, muss die Angaben in den technischen Vorschriften der Zollunion "Lebensmittelprodukte in Bezug auf ihre Kennzeichnung" enthalten, unter Berücksichtigung der folgenden zusätzlichen Anforderungen:


1) der name Nahrungsergänzungsmittel muss die Worte "Nahrungsergänzungsmittel" ("umfassende Nahrungsergänzung") und (oder) und funktionale(f) Klasse(N) Lebensmittel(N) Nahrungsergänzungsmittel(OK) und die Benennung der Lebensmittelindustrie(N) Nahrungsergänzungsmittel(OK) in übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang 2 zum Reglement und (oder) index Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Internationalen Digital-System (INS) oder die Europäische Digital-System (EAN);


2) der Name des Aromas muss das Wort "Aroma(n)" ("Aromastoff" oder "Aromastoff" oder "Räucheraroma" oder "thermischer technologischer Geschmack" oder "Vorläufer des Aromas") enthalten;


3) der Name des Aromas kann mit dem Wort "natürlich (e)" ergänzt werden, wenn das Aroma nur aromaaromatische Präparate und /oder natürliche aromaaromatische Substanzen enthält, die aus natürlichen Rohstoffen gewonnen werden. Die Verwendung in den erfundenen Namen von natürlichen Aromen Hinweise auf Lebensmittel, Geschmack und (Aroma), die diese Aromen haben, ist nur erlaubt, wenn solche natürlichen Aromen enthalten nur natürliche Aromastoffe und (oder) natürliche Aromastoffe, die aus dieser Lebensmittelproduktion isoliert;


4) die Bezeichnung der technologischen (ogo) Hilfsmittel (a) muss die Worte "technologische Hilfsmittel" und die Bezeichnung der technologischen (ihre) Hilfsmittel (a) in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Anlagen 21-27 zu dieser technischen Verordnung enthalten;


5) Kennzeichnung von Enzym-Präparaten zusätzlich muss die Angabe der Art(en) der Aktivität des Enzyms(en), Art(en) Mikroorganismus(en)-продуцента(en) Herkunft;


6) für Lebensmittel, die Enzympräparate, Art (n) Aktivität, Art (n) von Mikroorganismen, die solche Medikamente produzieren darf nicht angegeben werden;


7) für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen, technologische Hilfsmittel, die nicht für den Einzelhandel bestimmt sind, sollte die Kennzeichnung die Worte "nicht für den Einzelhandel" enthalten;


8) für Tisch-Süßstoffe sollte die Kennzeichnung einen Hinweis auf die sichere Dosis der täglichen Aufnahme enthalten;


9) für Lebensmittelprodukte, die Aromastoffe enthalten, sollte die Kennzeichnung die Art des Arzneimittels (Extrakt, Infusion, ätherisches Öl, Öl, etc.) oder das Wort "natürliches Aroma" enthalten;


10) für Lebensmittel, die Aroma (n) enthalten, dürfen keine Aromastoffe und / oder Aromastoffe angegeben werden, die Teil des Aromastoffs sind;


11) darf nicht in der Kennzeichnung des Konservierungsmittels Schwefeldioxid angegeben werden, wenn sein Gehalt in Lebensmitteln weniger als 10 mg / kg (l) in Bezug auf Schwefeldioxid.


2. Verfahren zur Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen, technologische Hilfsmittel, die nicht für den Einzelhandel bestimmt sind, müssen die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Lebensmittelprodukte in Bezug auf die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Transportverpackung platziert entsprechen.

Artikel 10. Bewertung (Bestätigung) der Übereinstimmung

1. Konformität von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und verarbeitungshilfsstoffen Reglement wird von den Sicherheitsanforderungen gewährleistet und die Einhaltung der Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" und der technischen Vorschriften der Zollunion, die sich auf diese Produkte.


2. Methoden der Forschung (Tests) und Messungen werden in den Standards gemäß der Liste der Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Auswahl von Proben, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Produkte.


3. Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Hilfsmittel unterliegen einer Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln".


4. Bei der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung von Nahrungsergänzungsmitteln, Aromen und technologischen Hilfsmitteln werden zusätzlich Informationen bereitgestellt:


1) über die Zusammensetzung von komplexen Nahrungsergänzungsmitteln (Zusammensetzung und Angabe des Inhalts von normierten Nahrungsergänzungsmitteln gemäß den Anlagen 3-8, 10-18 und 29 dieser technischen Verordnung);


2) über die Zusammensetzung der Aromen, mit Angabe der Aromastoffe, Aromastoffe Drogen, Medien und normierten Inhalt von biologisch aktiven Substanzen gemäß Anhang 20 Reglement, normierten Zusatzstoff in übereinstimmung mit den Anhängen 3 bis 8, 10-18. und 29 Reglement;


3) über die Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln, Aromen und technologischen Hilfsmitteln gennno-modifizierte Organismen und Komponenten aus GVO abgeleitet;


4) über die Verwendung von Nanomaterialien und Nanotechnologieprodukten.


5. Bei der Bewertung (Bestätigung) der Übereinstimmung von Enzympräparaten werden zusätzlich zur Verfügung gestellt:


1) informationen über die Herkunft des Arzneimittels und seine Eigenschaften, einschließlich der Haupt- und Zusatzaktivität;


2) charakterisierung des Stammes (n) des Mikroorganismus (n)-produzierenden (n) Enzyms (n):


a) taxonomische Bestimmungen (generischer und spezieller Name der Sorte, Nummer und Originalname; Informationen über die Hinterlegung in der Sammlung von Kulturen und Modifikationen);


b) Informationen über Toxizität und Pathogenität (für Stämme-Vertreter der Gattung, unter denen es bedingt pathogene Mikroorganismen gibt);


c) Informationen über die Verwendung bei der Herstellung von Enzympräparaten von Stämmen von gentechnisch veränderten Mikroorganismen.


6. Bei der staatlichen Registrierung von Nahrungsergänzungsmitteln, Aromen und technologischen Hilfsmitteln der neuen Art zu den in den Teilen 4-5 dieses Artikels festgelegten Informationen werden zusätzlich Informationen über die Sicherheit für die menschliche Gesundheit von Produkten der neuen Art vorgelegt:


1) für Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen - Eigenschaften der Stoffe (a), ihre (seine) Herkunft und chemische (ie) Formel (e), Zusammensetzung, physikalisch-chemische Eigenschaften, Verfahren zur Herstellung, der Inhalt des Grundstoffs (der Grad der Reinheit, das Vorhandensein und der Inhalt von Verunreinigungen), der Mechanismus der technologischen Wirkung und mögliche Produkte der Wechselwirkung mit Nahrungsmitteln;


2) für Aromen aus natürlichen Quellen von Aromastoffen abgeleitet - der verwendete Teil (Teil) der Quelle, die Zusammensetzung und der Inhalt der Hauptkomponenten, einschließlich biologisch aktiven, die Verwendung für Lebensmittel- oder medizinische Zwecke, Dosierung;


3) toxikologische Eigenschaften; für einzelne Substanzen - Stoffwechsel im tierischen Körper;


4) technologische Begründung für die Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln, Aromen und technologischen Hilfsmitteln der neuen Art, Vorteile gegenüber den bereits verwendeten, die Liste der Lebensmittelprodukte, in denen vorgeschlagen wird, zu verwenden, die Dosierung erforderlich, um den technologischen Effekt zu erzielen;


5) technische Dokumentation, die festgelegte Sicherheitsindikatoren, Methoden zur Bestimmung von Nahrungsergänzungsmitteln und technologischen Hilfsmitteln der neuen Art (Produkte seiner Umwandlung) oder der Hauptkomponenten und biologisch aktiven Substanzen (falls vorhanden) enthält.


7. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften in der Art und Weise durch die nationale Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt durchgeführt.*10.7)

Artikel 11. Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

1. Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technische Hilfsmittel, die den Anforderungen der Technischen Vorschriften und der letzten Beurteilung (Bestätigung) der Konformität nach Artikel 10 des vorliegenden Technischen Reglements haben die Kennzeichnung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


2. Kennzeichnung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion vor der Veröffentlichung von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und technologische Hilfsmittel im Umlauf auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


3. Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Zollunion - Mitgliedsstaaten, wird auf der Verpackung in irgendeiner Weise und liefert gestochen scharfe Bilder in der gesamten Ablaufdatum Lebensmittel-Zusatzstoffe, Aromen und verarbeitungshilfsstoffen.

Artikel 12. Schutzklausel

1. Die Mitgliedstaaten der Zollunion sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Freisetzung in den Verkehr im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion von Nahrungsergänzungsmitteln, Aromen und technologischen Hilfsmitteln, die nicht den Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen, sowie deren Rückzug aus dem Verkehr zu verhindern.


2. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion ist verpflichtet, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Zollunion über die Entscheidung unter Angabe der Gründe für die Entscheidung und die Bereitstellung von Beweisen, die die Notwendigkeit der Ergreifung der Maßnahme zu informieren.*12.2)

Sicherheitsanforderungen für Aromen

Anhang 1

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)

1. Der Gehalt an toxischen Elementen in Aromen sollte die folgenden Parameter nicht überschreiten:


blei - 5,0 mg / kg; Cadmium - 1,0 mg / kg;


arsen - 3,0 mg / kg; Quecksilber - 1,0 mg / kg.


2. Räucheraromen müssen die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen:


1) der Inhalt von Pyren-Benz (a) sollte 2 µg / kg (l) nicht überschreiten;


2) der Inhalt von Benz (a) Anthracen sollte 20 µg / kg (l) nicht überschreiten.


3. Nach mikrobiologischen Indikatoren müssen Aromen die folgenden Anforderungen erfüllen:

foto Sicherheitsanforderungen für Aromen><meta itemprop=

Anhang 2

zur technischen Verordnung

"Anforderungen an die Sicherheit von Nahrungsergänzungsmitteln,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Liste der Lebensmittelzusatzstoffe, die für die Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln zugelassen sind
foto der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe, die in der Lebensmittelproduktion verwendet werden dürfen><meta itemprop=

Anhang 3

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Anti-Oxidationsmitteln (Anti-komovateley)
foto Hygienestandards für die Verwendung von Anti-Tracking-Mitteln (Antidepressiva)><meta itemprop=

Anhang 4

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Antioxidantien
foto Hygienestandards für die Verwendung von Antioxidantien><meta itemprop=

Anhang 5

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Substanzen für die Mehlverarbeitung
foto Hygienestandards für die Verwendung von Stoffen für die Mehlverarbeitung><meta itemprop=

Anhang 6

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Glasier
foto Hygienestandards für die Verwendung von Scheibenwischern><meta itemprop=

Anhang 7

zur technischen Verordnung

"Anforderungen an die Sicherheit von Nahrungsergänzungsmitteln,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienische Standards der Anwendung von Säuren und von Säurereglern
foto Hygienestandards für die Verwendung von Säuren und Säureregulatoren><meta itemprop=

Anhang 8

zur technischen Verordnung

"Anforderungen an die Sicherheit von Nahrungsergänzungsmitteln,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Konservierungsstoffen
foto Hygienestandards für die Verwendung von Konservierungsstoffen><meta itemprop=

Anhang 9

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Lebensmittelprodukte, bei denen die Verwendung von Farbstoffen nicht erlaubt ist

Die Verwendung von Farbstoffen bei der Herstellung der folgenden Lebensmittel ist nicht erlaubt:


1) unverarbeitete Lebensmittel;


2) pasteurisierte oder sterilisierte Milch, nicht aromatisierte Schokoladenmilch;


3) fermentierte Milchprodukte, Buttermilch nicht aromatisiert;


4) milch, Sahne in Dosen, konzentriert, kondensiert, nicht aromatisiert;


5) gemüse (ausgenommen Oliven), Früchte, Pilze, frisch, getrocknet, in Dosen, einschließlich Püree und Nudeln;


6) eier und Produkte von Eiern (zum Färben der Schale von Ostereiern sind die in Anhang 11 dieser technischen Verordnung angegebenen Farbstoffe erlaubt);


7) fleisch, Geflügel, Wild, Fisch, Krustentiere, Schalentiere, ganze oder Stücke oder gehackt, einschließlich Hackfleisch, ohne Zugabe von anderen Zutaten, roh;


8) Mehl, Getreide, Stärken;


9) Obst, Gemüse, Pilze, frisch, getrocknet, Konserven (einschließlich Nudeln und Püree); Saftprodukte (mit Ausnahme von Saftgetränken), Nudeln, Püree;


10) Tomatenmark und Soße, Tomaten in Dosen;


11) zucker, Glukose, Fructose, Laktose;


12) honig;


13) Kakaoprodukte, Schokoladenbestandteile in Süßwaren und anderen Produkten;


14) pasta;


15) gerösteter Kaffee, Chicorée, Tee, Auszüge daraus; Tee, pflanzliche, Fruchtpräparate für Infusionen und in ihnen lösliche Mischungen;


16) malz und Malzgetränke;


17) Gewürze und Mischungen von ihnen;


18) Kochsalz, Salzersatz;


19) trinkwasser in Flaschen;


20) wein, Fruchtalkohol, Fruchtalkohol und Weinessig; 21) Öl und Fett tierischen Ursprungs, pflanzliche Öle direkt und kaltgepresst;


22) reifer und unreifer Käse, nicht aromatisiert;


23) Brot;


24) spezialisierte Lebensmittel für die Ernährung von gesunden und kranken Kindern unter drei Jahren.


Anmerkung:


Mit Ausnahme der in den Anlagen 10 und 11 dieser technischen Verordnung genannten Fälle.

Anhang 10

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Lebensmittelprodukte, bei denen bestimmte Farbstoffe zugelassen sind
fotos von Lebensmitteln, bei deren Herstellung bestimmte Tage erlaubt sind><meta itemprop=

Anhang 11

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienische Vorschriften für die Verwendung von Farbstoffen
foto hygienische Regeln für die Verwendung von Farbstoffen><meta itemprop=

Anhang 12

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Medien
foto Hygienestandards für die Nutzung von Massenmedien><meta itemprop=

Anhang 13

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Süßstoffen
foto Hygienestandards für die Verwendung von Süßstoffen><meta itemprop=

Anhang 14

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für Treibmittel und Verpackungsgase
foto Hygienestandards für die Verwendung von Brennstoffen und Verpackungsgasen><meta itemprop=

Anhang 15

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für Stabilisatoren, Emulgatoren, Füllstoffe und Verdickungsmittel
foto Hygienestandards für die Verwendung von Stabilisatoren, Emulgatoren, Füllstoffen und Verdickungsmitteln><meta itemprop=

Anhang 16

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Geschmacks- und Geschmacksverstärkern
foto Hygienestandards für die Verwendung von Geschmacks- und Aromaverstärkern><meta itemprop=

Anhang 17

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Fixiermitteln (Stabilisatoren) der Färbung
foto Hygienestandards für die Verwendung von Farbfixatoren (Stabilisatoren)><meta itemprop=

Anhang 18

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Lebensmittelprodukte, für die als eine Liste von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet "nach TD" und die zulässigen Niveaus ihrer Anwendung festgelegt sind
fotos von Lebensmitteln, für die als letzte der verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe "in Übereinstimmung mit dem TD" festgelegt sind><meta itemprop=

Anhang 19

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Liste der aromatischen Chemikalien, die für den Einsatz bei der Herstellung von Lebensmittelaromen zugelassen sind
fotoliste der Aromastoffe, die zur Herstellung von Lebensmittelaromen verwendet werden dürfen><meta itemprop=

Anhang 20

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Zulässige Konzentrationen von biologisch aktiven Substanzen in Lebensmitteln durch die Verwendung von pflanzlichen Rohstoffen und Aromen aus pflanzlichen Rohstoffen
foto zulässige Mengen an biologisch aktiven Substanzen in Lebensmitteln><meta itemprop=

Anhang 21

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Klärstoffen, Filtermaterialien, Flockungsmittel und Sorptionsmitteln
foto Hygienestandards für die Verwendung von Klärungs-, Filtermaterialien, Flockungsmitteln und Sorbentien><meta itemprop=

Anhang 22

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für den Einsatz von Katalysatoren
foto Hygienestandards für den Einsatz von Katalysatoren><meta itemprop=

Anhang 23

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Extraktions- und technologischen Lösungsmitteln
foto Hygienestandards für die Verwendung von Extraktions- und technologischen Lösungsmitteln><meta itemprop=

Anhang 24

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Nährstoffen (Düngung) für Hefe
foto Hygienestandards für die Verwendung von Nährstoffen (Top-Dressing) für Hefe><meta itemprop=

Anhang 25

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Hilfsmitteln mit anderen technologischen Funktionen
foto Hygienestandards für die Verwendung von Hilfsmitteln mit anderen technologischen Funktionen><meta itemprop=

Anhang 26

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Enzympräparate, die für die Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln zugelassen sind
fotos von Enzympräparaten, die zur Verwendung in der Lebensmittelproduktion zugelassen sind><meta itemprop=

Anhang 27

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hilfsmittel (Materialien und feste Träger) zur Immobilisierung von Enzympräparaten, die für den Einsatz in der Nahrungsmittelproduktion zugelassen sind
Fotohilfsmittel (Materialien und feste Träger) zur Immobilisierung von Enzympräparaten><meta itemprop=

Anhang 28

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Sicherheitsanforderungen und Kriterien für die Reinheit von Nahrungsergänzungsmitteln
foto Sicherheitsanforderungen und Reinheitskriterien von Lebensmittelzusatzstoffen><meta itemprop=

Anhang 29

zur technischen Verordnung

"Sicherheitsanforderungen

Lebensmittelzusatzstoff,

aromen und technologische

Hilfsmittel"

(TR TC 029/2012)


Hygienevorschriften für die Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln in Lebensmitteln für Säuglingsnahrung für Kleinkinder

(mit Änderungen am 18. September 2014)

Tabelle 1


Nahrungsergänzungsmittel für die Herstellung von weiblichen Milchersatzstoffen für gesunde Kinder im ersten Lebensjahr
foto Nahrungsergänzungsmittel zur Herstellung von Muttermilchersatz für gesunde Kinder des ersten Lebensjahres><meta itemprop=

Tabelle 2


Nahrungsergänzungsmittel zur Herstellung von Nachmischungen für gesunde Kinder ab fünf Monaten
foto Lebensmittelzusatzstoffe zur Herstellung von Folgemischungen für gesunde Kinder über fünf Monate><meta itemprop=

Tabelle 3


Nahrungsergänzungsmittel für gesunde Kinder im ersten Lebensjahr und für die Ernährung von Kindern im Alter von einem Jahr bis drei Jahren
foto Lebensmittelzusatzstoffe für die Herstellung von Ergänzungsnahrung für gesunde Kinder des ersten Lebensjahres und für die Ernährung von Kindern im Alter von einem bis drei Jahren><meta itemprop=

Tabelle 4


Nahrungsergänzungsmittel für die Herstellung spezialisierter Diätprodukte für Kinder unter drei Jahren
foto Lebensmittelzusatzstoffe für die Herstellung von speziellen diätetischen Produkten für Kinder unter drei Jahren><meta itemprop=

Anmerkung:


- Es ist erlaubt, Nahrungsergänzungsmittel bei der Herstellung von Babynahrung in einem anderen Produkt zu erhalten. Die Zusammensetzung von Vitamin B12 erlaubt die Aufnahme von Babynahrung Mannit (E421), wenn es als Trägerlösungsmittel verwendet wird, sollte der Gehalt an Vitamin B12 1 g / kg Mannitat nicht überschreiten. In der Zusammensetzung der Schalen von mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist die Aufnahme von Natriumascorbat (E301) erlaubt. Die Einnahme von anderen Produkten sollte für Gummi Arabicum - 10 mg / kg, für Natriumascorbat - 75 mg / kg des gebrauchsfertigen Produkts (Abschnitt 4.4) nicht überschreiten.


In Zubereitungen von Vitaminen und mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist zulässig Eingang der Ester der Stärke und des Natriumsalzes октенилянтарной Säure (Е1450), dessen Inhalt nicht überschreiten: aus Vitaminen - 100 mg/kg ready-to-eat-Produkt, aus Zubereitungen von mehrfach ungesättigten Fettsäuren - 1 G/kg ready-to-eat-Produkt (siehe Abschnitt 4.4)".


- Bei der Herstellung von speziellen Diätprodukten für Kinder unter drei Jahren können auch Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, die in den Tabellen 1, 2, 3 dieses Anhangs angegeben sind.


Die Redaktion des Dokumentes unter Berücksichtigung

änderungen und Ergänzungen vorbereitet

AG "Kodex"