Diese technische Verordnung ist in Übereinstimmung mit Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29.
Diese technische Verordnung legt die erforderlichen Anforderungen für die Anwendung und Ausführung auf dem Territorium der Eurasischen Wirtschaftsunion (im Folgenden - Union) für die Sicherheit von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen und die damit verbundenen Anforderungen an verflüssigte Kohlenwasserstoffgase Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung sowie die Anforderungen an die Kennzeichnung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen, um ihre freie Bewegung auf dem Territorium der Union zu gewährleisten.
Wenn für verflüssigte Kohlenwasserstoffgase andere technische Vorschriften der Union erlassen werden, die die Anforderungen an verflüssigte Kohlenwasserstoffgase festlegen, müssen die verflüssigten Kohlenwasserstoffgase auch die Anforderungen aller technischen Vorschriften der Union erfüllen, deren Wirkung auf sie gilt.
1. Diese technische Vorschrift gilt für verflüssigte kohlenwasserstoffgase, in den Umlauf ausgegeben und im Umlauf auf dem Territorium der Union und speziell für Haushalte und industrieverbrauch als Brennstoff sowie die für den Einsatz als Kraftstoff im Straßenverkehr (weiter - verflüssigte Gase).
2. Diese technische Vorschrift im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, Eigentum, Umwelt, Leben und (oder) die Gesundheit von Tieren und Pflanzen, die Vermeidung von Aktionen Irreführung der Verbraucher von verflüssigten Gasen in Bezug auf Ihre Ziel, Sicherheit und Energieeffizienz, sondern auch im Hinblick auf Ressourcen.
3. Für die Zwecke dieser technischen Vorschriften werden Konzepte verwendet, die Folgendes bedeuten:
"Freisetzung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen im Umlauf" - Lieferung oder Einfuhr von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen (einschließlich Versand aus dem Lager des Herstellers oder Versand ohne Lagerung) zum Zweck der Verteilung auf dem Territorium der Union während der kommerziellen Aktivitäten kostenlos oder auf Kostenbasis;
"identifizierung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen" Identifizierung der Eigenschaften von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen, die für die obligatorische Bestätigung der Übereinstimmung mit den in den Begleitdokumenten zu verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen angegebenen Eigenschaften vorgelegt sind;
Hersteller - eine juristische Person oder Natürliche Person, die als Einzelunternehmer (darunter auch ausländische Hersteller, die in seinem Auftrag Produktion oder Produktion und Vertrieb von verflüssigten Gasen und sind für die Einhaltung der Anforderungen der technischen Vorschriften und anderen Anforderungen der technischen Vorschriften der Union, die für Sie gelten;
"Importeur" - eine juristische Person oder Natürliche Person, die als Einzelunternehmer, die Bürger eines Mitgliedstaats der Union, die einen mit gebietsfremden des Staates - mitglieder der Union Außenhandelsvertrag für die Einfuhr von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen, um sie in der Union während der kommerziellen Aktivitäten kostenlos oder auf Kostenbasis zu verbreiten und sind verantwortlich für die Einhaltung der verflüssigten Kohlenwasserstoffgase den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Union, deren Wirkung auf sie gilt;
"die Partei verflüssigten Gasen" - eine beliebige Anzahl von verflüssigten kohlenwasserstoffgasen einem Zielort und Marke (falls vorhanden), homogen im Hinblick auf Qualität und begleitet von Qualitäts-Pass;
"Qualitätspass" - ein Dokument, das Informationen über den Hersteller und die tatsächlichen Werte der normalisierten Qualitätsindikatoren enthält, die als Ergebnis von Labortests erhalten wurden;
"verbraucher" - eine juristische Person, eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, oder eine natürliche Person, die verflüssigte Kohlenwasserstoffgase ausschließlich für ihre eigenen Bedürfnisse kauft und verwendet;
"Verkäufer" - eine juristische Person oder Natürliche Person, die als Einzelunternehmer, die Bürger eines Mitgliedstaats der Union, die die Verwirklichung von verflüssigten Gasen für den Verbraucher und ist verantwortlich für die Einhaltung von verflüssigten Gasen mit den Anforderungen der technischen Vorschriften und anderen Anforderungen der technischen Vorschriften der Union, die für Sie gelten;
"umsetzung" - Übertragung von Eigentumsrechten an verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen auf eine andere Person;
"verflüssigte Kohlenwasserstoffgase" - eine Mischung aus Kohlenwasserstoffen (Propan, Propylen, Butan, Butylen und Butadiene mit der Anwesenheit von Methan, Ethan, Ethylen und (oder) Pentane und Pentene), in einen flüssigen Zustand umgewandelt;
"vom Hersteller autorisierte Person" - in dem gesetzlich festgelegten Staat registriert - ein Mitglied der Union in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, die auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Hersteller im Namen des Herstellers bei der Bewertung der Einhaltung und Freisetzung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen in der Union durchzuführen, und sind verantwortlich für die Einhaltung der verflüssigten Kohlenwasserstoffgase den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Union, deren Wirkung auf sie;
"Entsorgung von verflüssigten Gasen" - Aktion, die auf die Verhinderung des Einsatzes von verflüssigten Gasen, nicht die Anforderungen der technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Union, die für Sie gilt.
4. Verflüssigte Kohlenwasserstoffgase werden im Umlauf in der Union in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften, sowie die Anforderungen der anderen technischen Vorschriften der Union, deren Wirkung auf sie gilt.
5. Verflüssigte kohlenwasserstoffgase entsprechend den Anforderungen der technischen Vorschriften sowie andere Anforderungen der technischen Vorschriften der Union, die Wirkung von denen Sie gilt, die Verfahren der Bewertung der Konformität müssen mit einem einzigen Zeichen von Produkten auf dem Markt der Union.
6. Nicht erlaubt, in den Verkehr auf dem Territorium der Union verflüssigte Gase, nicht markierte eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Union.
7. Verflüssigte Kohlenwasserstoffgase in den Phasen der Lagerung, Transport und Umsetzung müssen die Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie die Anforderungen der anderen technischen Vorschriften der Union, deren Wirkung auf sie gilt erfüllen.
8. Jede charge von verflüssigten Gasen, die im Umlauf auf dem Territorium der Union einhergehen muss Pass Qualität, enthalten folgende Informationen:
a) Name des Herstellers, seinen Sitz (Adresse der juristischen Person), sowie die Adresse des Ortes der Tätigkeit für die Herstellung von Flüssiggas (falls die Adressen variieren) - für die juristische Person und ihre Niederlassungen, die die Produkte herstellen, oder Name, Vorname und Vorname (falls vorhanden), Wohnsitz - für eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert;
b) Markenzeichen des Herstellers (falls vorhanden);
c) der Name der vom Hersteller autorisierten Person (Importeur), seinen Sitz (Adresse der juristischen Person) oder den Namen des Verkäufers (bei der Einfuhr von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen in das Gebiet der Union), seinen Sitz (Adresse der juristischen Person) - für eine juristische Person oder Name, Vorname und Vatersname (falls vorhanden), Wohnsitz - für eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist;
d) Name, Marke (falls vorhanden) und konventionelle Bezeichnung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen (falls vorhanden);
e) Bezeichnung und Bezeichnung des Dokuments, nach dem verflüssigte Kohlenwasserstoffgase hergestellt werden;
e) die regulatorischen Werte der physikalisch-chemischen und Leistungsmerkmale der verflüssigten Kohlenwasserstoffgase, die durch diese technische Verordnung sowie andere technische Vorschriften der Union, deren Wirkung auf sie gilt, und das Dokument, nach dem die verflüssigten Kohlenwasserstoffgase hergestellt werden, sowie die tatsächlichen Ergebnisse der Laboruntersuchungen;
g) Informationen über das Vorhandensein von Odorant;
h) Chargennummer;
i) Datum der Herstellung;
k) ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Union;
l) die Garantiezeit der Lagerung;
m) die Nummer und das Datum der Ausstellung des Reisepasses;
n) der Nachname und die Unterschrift der Person, die den Pass ausgestellt hat.
9. Der Qualitätspass wird in russischer Sprache und in Gegenwart entsprechender Anforderungen in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden die Mitgliedstaaten) in der staatlichen (staatlichen) Sprache (Sprachen) des Mitgliedstaats ausgestellt, in dessen Hoheitsgebiet verflüssigte Kohlenwasserstoffgase realisiert werden.
10. Bei der Umsetzung von verflüssigten Gasen der Verkäufer ist verpflichtet, auf verlangen des Käufers Qualität und eine Kopie des Reisepasses Kopie der Konformitätserklärung verflüssigten Gasen Anforderungen der technischen Vorschriften.
11. Verflüssigte Kohlenwasserstoffgase, die im Umlauf sind und auf dem Territorium der Union im Umlauf sind, müssen gemäß den physikalisch-chemischen und betrieblichen Kennziffern die Anforderungen gemäß dem Anhang erfüllen.
12. Die wichtigsten gefährlichen Faktoren (Risiken) bei der Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen sind ihre Feuerexplosion, negative Auswirkungen auf den menschlichen oder tierischen Körper sowie die Risiken der Umweltverschmutzung.
13. Bei der Beförderung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen müssen die Begleitdokumente die folgenden Informationen enthalten:
a) Klasse von gefährlichen Gütern;
b) der Code der Notfallmaßnahmen;
c) Gefahrenzeichen;
d) Informationen über die Brandexplosion;
e) Informationen über Gefahren für lebende Organismen;
f) Methoden und Mittel der Neutralisierung;
g) Löschmittel.
14. Die Sicherheit der verflüssigten Kohlenwasserstoffgase wird durch die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Verordnung sowie den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Union, deren Wirkung auf sie gilt, gewährleistet.
15. Die Beförderung, Lagerung und Umsetzung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen auf Schiene, Straße, See- und Binnenschifffahrt erfolgt nach den Gesetzen der Mitgliedstaaten.
16. Auf dem Behälter, in dem die verflüssigten Kohlenwasserstoffgase bewegt werden, wird eine entsprechende Kennzeichnung mit den Angaben nach Absatz 13 dieser technischen Verordnung aufgebracht.
17. Kennzeichnung verflüssigten Gasen, hergestellt in Umlauf auf dem Territorium der Union, in russischer Sprache aufgetragen und mit den entsprechenden Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf der staatlichen (öffentlichen) Sprache (N) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet umgesetzt werden verflüssigte Gase, mit Ausnahme der Namen der Hersteller und Markennamen verflüssigten Gasen, sowie anderen Text, der Mitglied der eingetragene Handelsmarke. Die zusätzliche Verwendung von Fremdsprachen ist unter der Bedingung der vollständigen Identität des Inhalts und des Textes zulässig.
18. Die Transportkennzeichnung wird gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiene, Straße, See und Binnenschifffahrt durchgeführt.
19. Die Kennzeichnung sollte klar und lesbar sein, in einer Weise durchgeführt werden, die ihre Sicherheit gegenüber Umwelteinflüssen gewährleistet.
20. Die Entsorgung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen erfolgt in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Mitgliedstaaten.
21. Die Einhaltung der verflüssigten Kohlenwasserstoffgase Anforderungen in der Anlage zu dieser technischen Verordnung angegeben, unter Einhaltung der Bedingungen der Lagerung und Transport sollte für den gesamten Zeitraum der Zirkulation von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen in der Union, aber nicht weniger als die Garantiezeit der Lagerung in dem Dokument, nach dem die verflüssigten Kohlenwasserstoffgase hergestellt werden.
22. Die Einhaltung der verflüssigten Kohlenwasserstoffgase den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Union, deren Wirkung auf sie gilt, gewährleistet ihre sichere Handhabung im Hoheitsgebiet der Union.
23. Methoden der Forschung (Tests) und Messungen von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen werden in den in der Liste der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Standards und im Falle ihrer Abwesenheit - nationalen (staatlichen) Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und die Durchführung der Bewertung der Einhaltung der verflüssigten Kohlenwasserstoffgase.
24. Die Bewertung der Einhaltung der verflüssigten Kohlenwasserstoffgase den Anforderungen dieser technischen Vorschriften wird in Form einer Konformitätsbestätigung durchgeführt.
25. Die obligatorische Konformitätsbestätigung erfolgt in Form einer Konformitätserklärung.
26. Vor der Freigabe in Umlauf auf dem Territorium der Union verflüssigte Kohlenwasserstoffgase unterliegen der Konformitätserklärung in Form einer Konformitätserklärung nach einem der folgenden Schemata: 3d, 4d und 6d.
27. Bei der Erklärung der Übereinstimmung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen kann der Anmelder eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die Hersteller oder Importeur (Verkäufer) oder eine vom Hersteller bevollmächtigte Person ist, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds nach seinem Recht registriert ist.
28. Konformitätserklärung verflüssigten Gasen, serienmäßig hergestellten, erfolgt Systeme 3D und 6D, Party verflüssigten Gasen - Schema 4D.
29. Bei der Erklärung der Einhaltung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen kann der Antragsteller sein:
a) für die Schaltungen Hinten und 6d - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person);
b) für die Schaltung 4d - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person) oder Importeur (Verkäufer).
30. Die Wahl des Schemas der Erklärung der Übereinstimmung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen wird vom Antragsteller durchgeführt.
31. Konformitätserklärung verflüssigten Gasen Systeme 3D, 4D und 6D der Klägerin erfolgt auf der Grundlage von Beweismitteln Beteiligung von einem akkreditierten Prüflabor (Zentrum), das in den Vereinigten Register von Zertifizierungsstellen zur Konformitätsbewertung Union.
32. Bei der Erklärung der Einhaltung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen Antragsteller:
a) erstellt und analysiert Dokumente, die die Einhaltung der verflüssigten Kohlenwasserstoffgase Anforderungen dieser technischen Vorschriften, einschließlich:
dokumente mit Informationen über das Objekt der Konformitätsbestätigung (Name der verflüssigten Kohlenwasserstoffgase, Zweck, Marke (falls vorhanden));
Protokoll (s) - Proben von verflüssigten Gasen für die Einhaltung der Anforderungen der technischen Vorschriften, wenn nach der Ausstellung des Prüfberichts nicht älter als 3 Monate;
liefervertrag (Vertrag) und Versanddokumentation (Schema 4d);
zertifikat für das Management-System (Kopie des Zertifikats) (Schema 6d);
qualitätspass;
kopien von Dokumenten, die die staatliche Registrierung einer juristischen Person oder einer natürlichen Person als Einzelunternehmer bestätigen;
andere Dokumente nach der Wahl des Antragstellers, die die Grundlage für die Bestätigung der Einhaltung der verflüssigten Kohlenwasserstoffgase Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie die Anforderungen der anderen technischen Vorschriften der Union, deren Wirkung auf sie gilt (falls vorhanden);
b) führt die Identifizierung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen durch;
c) sorgt für die Produktionskontrolle und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um den Prozess der Herstellung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen sicherzustellen, dass sie den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen (Schema 3d und 6d);
d) ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Stabilität des Managementsystems zu gewährleisten (Schema 6d);
e) führt Tests von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen durch;
e) nimmt eine Konformitätserklärung an, die nach einer einheitlichen Form und Regeln durch den Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 N 293 genehmigt wird;
g) trägt ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Union-Markt in den Qualitätspass;
h) bildet nach Abschluss des Verfahrens zur Bestätigung der Übereinstimmung eine Reihe von Dokumenten, die die in Buchstabe "a" dieses Absatzes vorgesehenen Dokumente und eine Konformitätserklärung enthält.
33. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung in der von der Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 9. April 2013 N 76 vorgesehenen Weise.
Abhängig von der verwendeten Regelung der Konformitätserklärung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen wird die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung ab dem Datum ihrer Eintragung in das einheitliche Register der ausgestellten oder akzeptierten Dokumente zur Konformitätsbewertung festgelegt.
Die Konformitätserklärung für verflüssigte Kohlenwasserstoffgase wird für die Dauer registriert:
bei der Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Schema 3d - nicht mehr als 3 Jahre;
bei Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Schema 4d - unter Berücksichtigung der Haltbarkeit von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen, aber nicht mehr als 1 Jahr;
bei der Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Schema 6d - nicht mehr als 5 Jahre.
Sätze von Dokumenten, die die Annahme der Konformitätserklärung begründen, und die registrierte Konformitätserklärung müssen beim Antragsteller aufbewahrt werden:
bei der Bestätigung der Konformität der serienmäßig hergestellten verflüssigten Kohlenwasserstoffgase - innerhalb von 3 Jahren ab dem Datum der Beendigung der Konformitätserklärung;
bei der Bestätigung der Einhaltung der Charge von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen - innerhalb von 5 Jahren ab dem Tag der Eintragung der Konformitätserklärung.
34. Die Konformitätserklärung der Charge von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen gilt nur für verflüssigte Kohlenwasserstoffgase, die sich auf eine bestimmte Charge beziehen.
35. Verflüssigte kohlenwasserstoffgase entsprechend den Anforderungen der technischen Vorschriften sowie andere Anforderungen der technischen Vorschriften der Union, die für Sie gelten, und verpasste das Verfahren zur Bewertung der Konformität gemäß Kapitel VI der technischen Vorschriften, etikettiert eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Union.
36. Die Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen der Handhabung von Produkten auf dem Markt der Union erfolgt vor der Freisetzung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen in den Verkehr auf dem Territorium der Union.
37. Ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Union-Markt wird in den Qualitätspass aufgetragen.
38. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften erfolgt in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Mitgliedstaaten.
39. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollten alle Maßnahmen ergreifen, um die Freisetzung von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen im Hoheitsgebiet der Union zu begrenzen und zu verbieten sowie die Entnahme von verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderer technischer Vorschriften der Union entsprechen, vom Markt zu nehmen.
Die zuständige Stelle eines Mitglieds ist jedoch verpflichtet, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über die Entscheidung unter Angabe des Grundes der Entscheidung und der Vorlage von Beweisen zu informieren, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Maßnahme verdeutlichen.
Applikation
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Anforderungen an verflüssigte
kohlenwasserstoff-Gas für
verwenden Sie sie als Brennstoff"
(TR 036/2016)
Elektronischer Text des Dokuments
vorbereitet JSC "Code" und geprüft nach:
offizielle Website
Eurasische Wirtschaftsunion
www.eaeunion.org, 19.10.2016