Technische Vorschriften der Zollunion

TR TC 023/2011

Technische Vorschriften für Saftprodukte aus Obst und Gemüse

Vorwort

1. Diese technische Verordnung der Zollunion ist in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 entwickelt.


2. Diese technischen Vorschriften der Zollunion entwickelt, um in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion einheitliche obligatorische Anwendung und Erfüllung der Anforderungen für Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse, um die freie Bewegung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse im Umlauf in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion hergestellt zu etablieren.


3. Wenn in Bezug auf Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse angenommen andere technische Vorschriften der Zollunion, die die Anforderungen für Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse, die Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse müssen die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt erfüllen.

Artikel 1. Anwendungsbereich dieser technischen Vorschriften

1. Diese technischen Vorschriften der Zollunion gilt für Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse, die in Umlauf gebracht werden, um das einzige Zollgebiet der Zollunion.


2. Diese technischen Vorschriften der Zollunion gilt nicht für Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse von Bürgern zu Hause, in persönlichen Hauswirtschaften oder Bürger im Gartenbau, Gartenarbeit und die Prozesse der Herstellung, Lagerung, Transport und Entsorgung von Saftprodukten nur für den persönlichen Verbrauch bestimmt und nicht für die Freigabe in den Verkehr in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion bestimmt.


3. Objekte der technischen Regulierung dieser technischen Vorschriften der Zollunion sind Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse (identifizierende Merkmale der Arten in Artikel 2 dieser technischen Vorschriften festgelegt) und die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport und Vertrieb.


4. Diese technischen Vorschriften der Zollunion, um das Leben und die Gesundheit des Menschen zu schützen und Maßnahmen zu verhindern, irreführende Käufer (Verbraucher), legt fest:


- anforderungen an Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse;


- anforderungen an die Anforderungen an Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse Herstellungsprozesse, Lagerung, Transport und Verkauf;


- regeln zur Identifizierung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse;


- regelungen zur Bestätigung der Übereinstimmung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse;


- anforderungen an die Kennzeichnung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse.

Artikel 2. Begriffe und Definitionen

Für die Zwecke dieser technischen Vorschriften werden die folgenden Begriffe und ihre Definitionen festgelegt:


1) saft - flüssige Lebensmittel, die nicht fermentiert ist, kann Fermentation, aus essbaren Teilen von gutartigen, reifen, frisch oder frisch oder getrocknete Früchte und (oder) Gemüse durch physikalische Einwirkung auf diese essbaren Teile erhalten und in dem in Übereinstimmung mit den Besonderheiten des Verfahrens zu seiner Herstellung für Saft aus dem gleichen Namen Obst und (oder) Gemüse Nährwert, physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften erhalten. Der Saft kann geklärt werden. Der Saft kann konzentrierte natürliche aromatisierte Fruchtstoffe hinzugefügt werden und (oder) konzentrierte natürliche aromatisierte Gemüse Substanzen, Obst und (oder) Gemüse-Fruchtfleisch und (oder) Obst und (oder) Gemüsepüree (einschließlich konzentriert - für den reduzierten Saft), und (oder) Zellen von Zitrusfrüchten aus dem gleichen Namen Obst und (oder) Gemüse durch physikalische Einwirkung auf sie produziert. Gemischter Saft wird durch Mischen von zwei oder mehr verschiedenen Säften oder Säften und Frucht- und (oder) Gemüsepürees hergestellt. Konserven Saft kann nur mit physikalischen Verfahren durchgeführt werden, mit Ausnahme der Behandlung mit ionisierender Strahlung. Säfte in Abhängigkeit von der Art ihrer Produktion und Verarbeitung von Obst und (oder) Gemüse sind die folgenden Arten:


a) Saft direkt gepresst - Saft durch mechanische Bearbeitung direkt von frischen oder gespeicherten frischen Früchten und (oder) Gemüse hergestellt;


b) frisch gepresster Saft - direkt gepresster Saft aus frischen oder frischen Früchten und (oder) Gemüse in Gegenwart von Verbrauchern hergestellt und nicht konserviert;


c) reduzierter Saft ist ein Saft, der aus konzentriertem Saft oder konzentriertem Saft und direkt gepresstem Saft und Trinkwasser hergestellt wird. Reduzierter Tomatensaft kann auch durch die Wiederherstellung konzentrierter Tomatenmark und (oder) Tomatenpüree hergestellt werden;


d) konzentrierter Saft ist ein Saft, der durch physikalische Entfernung des Direktpressensaftes des darin enthaltenen Wassers hergestellt wird, um den Gehalt an löslichen Trockensubstanzen nicht weniger als das Doppelte des ursprünglichen Direktpressensaftes zu erhöhen. Bei der Herstellung von konzentriertem Saft kann das Verfahren zur Extraktion von Trockenstoffen aus zerkleinerten Früchten und (oder) Gemüse der gleichen Charge, von denen der Saft zuvor durch Trinkwasser getrennt wurde, unter der Bedingung, dass das Produkt dieser Extraktion in den ursprünglichen Saft vor der Konzentrationsphase innerhalb eines einzigen Strömungsverfahrens zugegeben werden. Dem konzentrierten Saft können konzentrierte natürliche aromabildende Substanzen hinzugefügt werden, die aus dem gleichnamigen Saft oder aus dem gleichnamigen Obst oder Gemüse hergestellt werden;


e) Diffusionssaft - Saft, der durch die Extraktion mit Trinkwasser aus frischen Früchten und (oder) Gemüse oder getrockneten Früchten und (oder) Gemüse einer Art, Saft von denen nicht durch ihre mechanische Verarbeitung erhalten werden produziert wird. Diffusionssaft kann konzentriert und dann wiederhergestellt werden. Der Gehalt an löslichen Trockensubstanzen im Diffusionssaft sollte nicht niedriger sein als der für den gleichnamigen reduzierten Saft festgelegte Wert;


2) obst und (oder) Gemüse Nektar - flüssige Lebensmittel, die nicht fermentiert ist, ist in der Lage, durch Mischen von Saft produziert, und (oder) Obst und (oder) Gemüsepüree und (oder) konzentrierte Obst und (oder) Gemüsepüree mit Trinkwasser mit Zusatz von Zucker und (oder) Zucker und (oder) Honig, Süßstoffe oder ohne Zugabe von ihnen. Der minimale Volumenanteil von Saft und (oder) Obst und (oder) Gemüsepüree in Obst und (oder) in Gemüse Nektar sollte nicht unter dem Niveau in Anhang 2 dieser technischen Vorschriften der Zollunion festgelegt sein. In einem solchen Nektar kann mit dem gleichen Namen Obst und (oder) Gemüse Fruchtfleisch und (oder) Zellen mit dem gleichen Namen Zitrusfrüchte, konzentrierte natürliche Duftstoffe mit dem gleichen Namen Obst und (oder) konzentrierte natürliche Duftstoffe mit dem gleichen Namen Gemüse hinzugefügt werden. Konserven von Obst und (oder) Gemüseinektar kann nur mit physikalischen Verfahren durchgeführt werden, mit Ausnahme der Behandlung mit ionisierender Strahlung. Gemischte Obst-und (oder) Gemüsenektar durch Mischen von zwei oder mehr Säfte oder Obst und (oder) Gemüsepüree oder konzentrierte Obst und (oder) Gemüsepüree aus verschiedenen Arten von Früchten und (oder) Gemüse hergestellt;


3) obst- und (oder) Gemüse-Saft-Getränk - flüssige Lebensmittel, die nicht fermentiert ist, ist in der Lage, durch Mischen von Saft oder Saft und (oder) Obst- und (oder) Gemüsepüree oder konzentrierte Obst- und (oder) Gemüsepüree mit Trinkwasser und in dem der minimale Volumenanteil von Saft und (oder) Obst- und (oder) Gemüsepüree ist nicht weniger als 10 Prozent, oder wenn ein solches Produkt in diesen Verfahren aus dem Saft von Zitrone oder Limette hergestellt wird, nicht weniger als 5 Prozent, prozent. Konserven von Obst und (oder) Gemüsesaft Getränk kann nur mit physikalischen Verfahren durchgeführt werden, mit Ausnahme der Behandlung mit ionisierender Strahlung;


4) morse ist ein flüssiges Lebensmittelprodukt, das aus Saft und (oder) Püree aus Beeren durch mechanische Verarbeitung mit Zusatz von Trinkwasser, Zucker und (oder) Zucker und (oder) Honig und der minimale Volumenanteil von Saft und (oder) Püree, die nicht weniger als 15 Prozent ist produziert wird. Bei der Herstellung von Morsensaft und (oder) ein solches Püree kann mit dem Produkt durch wässrige Extraktion der gleichen Beeren erhalten gemischt werden. Morse kann aus konzentrierten Säften und (oder) Püree aus Beeren oder Morse hergestellt werden, und seine Konservierung kann nur mit physikalischen Verfahren durchgeführt werden, mit Ausnahme der Behandlung mit ionisierender Strahlung. Die Produktion von gemischtem Mors wird mit zwei oder mehr Säften und (oder) Püree aus verschiedenen Arten von Beeren durchgeführt;


5) konzentrierte Morse - ein Lebensmittelprodukt durch physikalische Einwirkung auf eine Mischung aus Saft und (oder) Püree aus Beeren und Halbzeug durch wässrige Extraktion von Pressen mit dem gleichen Namen Beeren und Entfernen dieser Mischung von Wasser, um den Gehalt an löslichen trockenen Substanzen nicht weniger als zweimal in Bezug auf das Ausgangsprodukt zu erhöhen erhalten;


6) obst und (oder) Gemüsepüree - Lebensmittel, die nicht fermentiert ist, ist in der Lage, durch mechanische Verarbeitung produziert - Mahlen und (oder) Reiben essbare Teile ganze oder geschält frisch oder frisch Obst und (oder) Gemüse ohne nachfolgende Trennung von Saft und Obst und (oder) Gemüsefleisch. Konserven von Obst und (oder) Gemüsepüree kann nur durch physikalische Methoden durchgeführt werden, mit Ausnahme der Behandlung mit ionisierender Strahlung. Gemischte Obst- und (oder) Gemüsepüree kann durch Mischen von Obst und (oder) Gemüsepüree aus zwei oder mehr Arten von Obst und (oder) Gemüse hergestellt werden. Dieses Püree wird als Rohstoff für die Herstellung von Säften, Obst- und (oder) Gemüsesaft, Morse und Obst und (oder) Gemüsesaft Getränke verwendet;


7) konzentrierte Obst- und (oder) Gemüsepüree - ein Lebensmittelprodukt durch physikalische Einwirkung auf Obst und (oder) Gemüsepüree und Entfernen von einem Teil des darin enthaltenen Wassers, um den Gehalt an löslichen trockenen Substanzen um mindestens 50 Prozent gegenüber dem gleichnamigen Püree zu erhöhen produziert. Konzentrierte Obst- und (oder) Gemüsepüree können konzentrierte natürliche aromabildende Substanzen mit dem gleichen Namen Obst oder Gemüse hinzugefügt werden;


Tomatenmark für die Herstellung von Saftprodukten (für die Zwecke dieser technischen Vorschriften) - konzentrierte Gemüsepüree von Tomaten mit einem Massenanteil von löslichen Trockensubstanzen von nicht weniger als 25 Prozent.


8) Natürliche duftbildende Obst-oder Gemüse-Stoffe - die Mischung aus natürlichen flüchtigen und nichtflüchtigen verbindungen, die einen natürlichen Geschmack und Geruch von Obst oder Gemüse oder Säfte von Ihnen und kann erreicht werden mit Hilfe physikalischer Methoden aus dem Obst oder Gemüse und (oder), Saft davon;


9) konzentrierte Natürliche ароматообразующие Obst-oder Gemüse-Stoffe sind flüssige Produkte, die enthalten Natürliche ароматообразующие Obst oder Gemüse Angelegenheit, die Verwendung von physikalischen Methoden aus dem Obst oder Gemüse und (oder) Saft von Ihnen in einer Menge von mehr als deren natürlicher Gehalt in Obst oder Gemüse oder in den Säften von Ihnen nicht weniger als viermal. Konzentrierte natürliche aromabildende Frucht- oder Gemüsesubstanzen sind für die Wiederherstellung des Geschmacks und des Geruchs von Säften aus Früchten und (oder) Gemüse sowie für die Herstellung anderer Saftprodukte aus Früchten und (oder) Gemüse bestimmt;


10) zellen von Zitrusfrüchten - volumetrische mehrere Folienstrukturen, die Saft enthalten oder nicht enthalten, bilden die inneren Segmente des essbaren Teils von Zitrusfrüchten und werden aus Zellen der Epidermis und subepidermalen Zellen von Zitrusfrüchten gebildet. Zellen von Zitrusfrüchten können zu den gleichen Säften hinzugefügt werden, in Obst und (oder) in Gemüse Nektare, in Obst und (oder) in Gemüse Saft Getränke, die mit dem gleichen Namen Saft aus Zitrusfrüchten hergestellt werden;


11) obst und (oder) Gemüsefleisch - eine Mischung aus unlöslichen Schwebeteilchen des gestörten Pflanzengewebes von Obst oder Gemüse während ihrer Verarbeitung. Das Fruchtfleisch von Zitrusfrüchten kann Zellen von Zitrusfrüchten enthalten;


12) saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse - Säfte, Obst und (oder) Gemüse Nektare, Obst und (oder) Gemüse Saft Getränke, Morse, Obst und (oder) Gemüse Püree unabhängig von der Art ihrer Produktion und Verarbeitung, konzentrierte natürliche duftbildende Obst oder Gemüse Substanzen, Zellen von Zitrusfrüchten, Obst und (oder) Gemüse-Fruchtfleisch;


13) Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse für Babynahrung - Säfte, Obst und (oder) Gemüse Nektare, Obst und (oder) Gemüse Saft Getränke, Morse für die Ernährung von Kindern im frühen Alter (bis 3 Jahre), Vorschulalter (von 3 bis 6 Jahre) und Schulalter (von 6 Jahren und älter) und erfüllen die physiologischen Bedürfnisse des Organismus der Kinder der jeweiligen Altersgruppen;


14) Konservierung saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse - Prozesse теплофизической Verarbeitung saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse vor und nach die Räume in Ihrer hermetisch укупориваемую Verpackung, die die mikrobiologische Stabilität und die Sicherheit solcher Produkte während der Lagerung in der vom Hersteller vorgegebenen, für die gesamte Dauer der Haltbarkeit;


15) Kontamination von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse - in die Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse Gegenstände, Partikel, Substanzen, Organismen, wodurch es eine gefährliche Eigenschaft für den Menschen erwirbt und nicht mehr den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion entsprechen;


16) früchte - saftige essbare Früchte von kulturellen und wilden Obstpflanzen (einschließlich Beeren) in Anhang 2 aufgeführt;


17) gemüse - saftige essbare Teile von krautigen Pflanzen, die in Anhang 2 aufgeführt sind;

Artikel 3. Regeln für den Umgang mit Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse auf dem Markt

1. Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse in Umlauf auf den Markt der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften, sowie andere technische Vorschriften der Zollunion, deren Anforderungen für sie gelten.


2. Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie anderen technischen Vorschriften der Zollunion, deren Anforderungen für sie gelten, und das Verfahren zur Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung durch ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet.


Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen der Handhabung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse in der Transportverpackung wird auf diese Verpackung aufgetragen, und (oder) auf dem Etikett und (oder) Blatt-Liner in jeder Transportverpackung oder jedem Transportpaket beigefügt, oder auf der Versanddokumentation.


3. Kennzeichnung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion vor der Veröffentlichung saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse in den Verkehr auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion.

Artikel 4. Regeln für die Identifizierung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse

1. Für die Zwecke der Feststellung der Zugehörigkeit saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse zur Zahl der Objekte der technischen Regulierung, in Bezug auf welche diese technische Vorschrift gilt, die Identifizierung der saftproduktion aus Früchten und (oder) Gemüse können Interessierte Personen ohne Durchführung der Untersuchungen (Tests) durch den Vergleich der Benennungen saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse, die Verbraucher auf der Verpackung oder die in der Versandpapiere, mit den vorgesehenen Artikel 2 dieser technischen Vorschriften der Zollunion die Namen der Arten von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse.


2. Um die Einhaltung der Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse seinen Namen Identifizierung der Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse wird durch eine kombinierte Bewertung der physikalisch-chemischen, organoleptischen und anderen Indikatoren für solche Produkte, die sich aus: in Artikel 2 dieser technischen Verordnung genannten Merkmale der Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse; Namen von Obst und (oder) Gemüse für die Herstellung der entsprechenden Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse verwendet; der Gehalt an Löslichen Feststoffe in den Säften, in Obst-und (oder) Gemüse-Kartoffelbrei; minimale Volumenanteil Saft und (oder) Obst und (oder) Gemüse-Püree in Obst und / oder Gemüse нектарах, in морсах und (oder) in Frucht-und (oder) in Fruchtsaftgetränke Gemüse Getränken sowie bei Verdacht auf Einleitung des / der Verbraucher (Erwerber) irreführende Informationen zu den möglichen natürlichen Merkmale der chemischen Zusammensetzung von Säften und Obst und (oder) Gemüse-Püree unter Berücksichtigung der charakteristischen Sorten, geographischen, klimatischen, landwirtschaftlichen und technologischen Faktoren.

Artikel 5. Sicherheitsanforderungen für Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse

1. Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse, im Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion, sollte nicht schaden, das Leben oder die menschliche Gesundheit und muss die Sicherheitsanforderungen der Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse in Anhang 1 dieser technischen Vorschriften der Zollunion sowie die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion über die Sicherheit von Lebensmitteln in Bezug auf die hygienischen und mikrobiologischen Indikatoren von pathogenen Mikroorganismen.


2. Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse für Babynahrung müssen die Sicherheitsanforderungen in Anhang 1 dieser technischen Vorschriften der Zollunion, die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion über die Sicherheit von Lebensmitteln in Bezug auf hygienische und mikrobiologische Parameter von pathogenen Mikroorganismen, sowie die Sicherheitsanforderungen in diesem Artikel festgelegt entsprechen.


3. Bei der Herstellung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse für Babynahrung ist es nicht erlaubt, Obst und (oder) Gemüse, die gentechnisch veränderte (gentechnisch veränderte, transgene) Organismen (im Folgenden - GVO), konzentrierte Diffusionssaft, sowie die Zugabe von Komponenten und Nahrungsergänzungsmittel, die GVO, Süßstoffe (mit Ausnahme von spezialisierten Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse für Kinder mit Diabetes mellitus), Aromen (außer natürlich) und andere Komponenten und Nahrungsergänzungsmittel (mit Ausnahme der in den Teilen 11-29 dieses Artikels der technischen Verordnung Komponenten und Nahrungsergänzungsmittel).


4. Die Zugabe von Aromen, Farbstoffen und Farbextrakten zu Saftprodukten aus Obst und /oder Gemüse für Kleinkinder ist nicht erlaubt.


5. Der Gehalt an löslichen trockenen Substanzen in Fertigprodukten aus Obst und (oder) Gemüse für Babynahrung sollte sein:


1) für Kleinkinder:


a) nicht weniger als 4 Prozent und nicht mehr als 16 Prozent für Saftprodukte aus Obst und für diese Produkte mit Zusatz von Gemüse;


b) nicht weniger als 4 Prozent und nicht mehr als 10 Prozent für Saftprodukte aus Gemüse (mit Ausnahme von Saftprodukten aus Karotten und (oder) Kürbis) und für diese Produkte mit Zusatz von Früchten;


c) nicht weniger als 4 Prozent und nicht mehr als 11 Prozent für Saftprodukte aus Karotten und (oder) Kürbissen und für solche Produkte mit Zusatz von Früchten;


2) für Kinder im Vorschulalter und Schulalter:


a) nicht mehr als 16 Prozent für Saftprodukte aus Obst und für diese Produkte mit Zusatz von Gemüse;


b) nicht mehr als 10 Prozent für Saftprodukte aus Gemüse und für diese Produkte mit Zusatz von Früchten (mit Ausnahme von Saftprodukten aus Karotten und (oder) Kürbis);


c) nicht mehr als 11 Prozent für Saftprodukte aus Karotten und (oder) Kürbissen.


6. Der Inhalt von 5-Oxymethylfurfurol sollte nicht überschreiten: in Saftprodukten aus Zitrusfrüchten für Babynahrung 10 mg / l, in Saftprodukten für Babynahrung aus anderen Früchten und (oder) Gemüse 20 mg / l.


7. Massenanteil von titrierbarer Säuren in saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse für die Kinder im frühen Alter sollte nicht mehr als 1,2 Prozent für den Säften von Zitrusfrüchten (bezogen auf wasserfreie Zitronensäure) und nicht mehr als 0,8 Prozent für die saftproduktion aus anderen Arten von Früchten und (oder) Gemüse (bezogen auf die Apfelsäure), Obst-und (oder) Gemüse-Nektare und Fruchtsäfte und (oder) Gemüse-Fruchtsaftgetränke aus Zitrusfrüchten (bezogen auf wasserfreie Zitronensäure).


8. Der Massenanteil der titrierbaren Säuren in Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse für Kinder im Vorschulalter und Schulalter sollte nicht mehr als 1,3 Prozent betragen (für Saftprodukte aus Zitrusfrüchten in Bezug auf wasserfreie Zitronensäure, für Saftprodukte aus anderen Arten von Früchten und (oder) Gemüse in Bezug auf Apfelsäure).


9. Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse für Kleinkinder, die Obst und (oder) Gemüsefleisch enthält, sollten homogenisiert werden.


10. Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse für Kleinkinder sollten in Verpackungen von nicht mehr als 0,35 Liter in Umlauf gebracht werden.


11. Bei der Herstellung von saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse, ausgenommen Frucht-und (oder) Gemüse-Fruchtsaftgetränke, dürfen nur Komponenten und Nahrungsergänzungsmittel, Namen, Inhalt und technische deren Bestimmung sind in diesem Artikel und dem Anhang 3 zu dieser technischen Regulierung der Zollunion. Der Inhalt der Komponenten und Nahrungsergänzungsmittel in Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse ist in Bezug auf nicht konzentrierte Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse festgelegt. Der Inhalt dieser Komponenten und Nahrungsergänzungsmittel in Bezug auf konzentrierten Fruchtsäften, konzentrierten Obst und konzentrierten Obst-und (oder) Gemüse-Püree wird berechnet auf der Grundlage der minimalen Inhalt von Löslichen Feststoffen im gleichnamigen wiederhergestellten Saft oder im Obstbau und (oder) Gemüse püriert in übereinstimmung mit den Anforderungen in Anhang 2 zum Reglement.


12. Bei der Herstellung von Obst und (oder) Gemüse Saft Getränke zusammen mit den in diesem Artikel und Anhang 3 dieser technischen Vorschriften der Zollunion Komponenten und Lebensmittelzusatzstoffe Verwendung anderer Komponenten und Nahrungsergänzungsmittel gemäß den Anforderungen der einschlägigen technischen Vorschriften der Zollunion.


13. Trinkwasser, das zur Wiederherstellung von Säften und Pürees verwendet wird, muss zusätzlich die Anforderungen für einen Nitratgehalt von nicht mehr als 25 Milligramm pro Liter, Natrium nicht mehr als 50 Milligramm pro Liter erfüllen.


14. Für die Anreicherung von Säften, Obst und (oder) Gemüse Nektar, Obst und (oder) Gemüse Saft Getränke erlaubt die Verwendung von Lebensmitteln und (oder) biologisch aktive Substanzen, deren Namen in Teil 15 dieses Artikels angegeben sind. Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse ist angereichert, wenn der Gehalt an 300 Milliliter solcher Produkte mindestens eines der Lebensmittel-und (oder) biologisch aktiven Substanzen ist nicht weniger als 15 Prozent und nicht mehr als 50 Prozent der durch die entsprechenden technischen Vorschriften der Zollunion empfohlenen durchschnittlichen täglichen Bedarf für die wichtigsten Lebensmittelsubstanzen festgelegt.


15. Als Nahrungs-und (oder) von biologisch aktiven Substanzen bei der Herstellung von angereichertem saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse verwendet werden können, die in der vorgeschriebenen Weise für den Einsatz in der Lebensmittelindustrie Vitamine, витаминоподобные Stoffe, Carotinoide, Mineralstoffe, organische Säuren, Ballaststoffe, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, Polysaccharide, Polyphenol-Säuren, Präbiotika, Phytosterine, Flavonoide, Phospholipide. Quellen von Lebensmitteln und (oder) biologisch aktive Substanzen können Extrakte von Getreide, Hülsenfrüchten, Nüssen, andere zugelassene in der vorgeschriebenen Weise für die Verwendung in der Lebensmittelindustrie Pflanzenextrakte sein. Um die Homogenität der angereicherten Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse zu gewährleisten, ist es erlaubt, das Nahrungsergänzungsmittel Lecithin hinzuzufügen. Die Zugabe dieser Substanzen, um lösliche Trockensubstanzen zu ersetzen, ist nicht erlaubt.


16. Die bei der Produktion von saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse konzentrierte Natürliche ароматообразующие Obst oder Gemüse Angelegenheit wird im Prozess der Herstellung der konzentrierten Saft als flüssiges Destillat, sondern auch bei der Verarbeitung mit Hilfe physikalischer Methoden Früchten und (oder) Gemüse in Form von flüssigen Extrakten oder Tinkturen mit Wasser, Kohlendioxid oder Ethanol Lebensmittelqualität, die in einem konzentrierten natürlichen duftbildenden Frucht- oder Gemüsesubstanz als Lösungsmittel dienen und nicht als Bestandteil des Aromas aus Früchten oder Gemüse und (oder) Säften von ihnen abheben. Konzentrierte natürliche aromabildende Obst- oder Gemüsesubstanzen beziehen sich weder auf Aromen noch auf Nahrungsergänzungsmittel.


17. Die Zugabe von konzentrierten natürlichen aromabildenden Obst- oder Gemüsesubstanzen zu frisch gepressten Säften ist verboten. Die Verwendung von Aromen bei der Herstellung von Säften, Obst-und (oder) Gemüse Nektare, Obst-und (oder) Gemüse Püree, konzentrierte Säfte und konzentrierte Obst-und (oder) Gemüse Püree ist verboten.


18. Zugabe von konzentrierten natürlichen duftenden Obst oder Gemüse Substanzen und (oder) Aromen und (oder) Farbstoffe und (oder) andere Komponenten, die den Anforderungen der entsprechenden technischen Vorschriften der Zollunion, in Obst und (oder) in Gemüse Saft Getränke bei der Herstellung zulässig.


19. Bei der Herstellung von Morsen ist die Verwendung von konzentrierten natürlichen aromabildenden Fruchtstoffen aus Beeren und (oder) natürlichen Aromen erlaubt.


20. Zucker und (oder) Zucker und (oder) ihre Lösungen und (oder) ihre Sirupe (Saccharose, Dextrose wasserfrei, Glucose, Fructose) können allein oder in einer beliebigen Kombination bei der Herstellung von Saftprodukten aus Früchten und (oder) Gemüse verwendet werden. Zugabe dieser Zucker und (oder) Zucker und (oder) ihre Lösungen und Sirupe zu Säften, um den Geschmack in einer Menge von nicht mehr als 1,5 Prozent des Gewichts der fertigen Produkte und kann nicht durchgeführt werden, um lösliche Trockenmittel Saft zu ersetzen. Zugabe von Saft direkt gepressten Lösungen und (oder) Sirup Zucker und (oder) Zucker ist nicht erlaubt.


21. Honig kann bei der Herstellung von Nektar, Morse und Saftgetränken aus Obst und (oder) Gemüse verwendet werden.


22. Die gleichzeitige Zugabe von Zucker und (oder) Zucker und Säureregulatoren Saft in den gleichen Saft ist verboten.


23. Speisesalz, Meersalz, Gewürze oder Pflanzenextrakte können zu Saftprodukten aus Obst und /oder Gemüse hinzugefügt werden, mit Ausnahme von Fruchtsäften. Zugabe von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse dieser Komponenten kann nicht durchgeführt werden, um lösliche Trockenmittel Saft zu ersetzen.


24. Die Kennzeichnung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse in einem Teil der hinzugefügten Komponenten erfolgt auf der Verbraucherverpackung gemäß den Anforderungen der Teile 36-40, 45, 47, 48, 51-54, 56-58, 62 dieses Artikels der technischen Vorschriften.


25. Komponenten und Nahrungsergänzungsmitteln, die bei der Produktion von saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse für Babynahrung, müssen die Anforderungen teilen 11-23, 26-29 technischen Vorschriften und Kriterien erfüllt, die in diesem Artikel bereitgestellt.


26. Bei der Herstellung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse für Kleinkinder dürfen nur natürliche Isomere von Milch-, Wein-, Apfelsäure und (oder) deren Salze verwendet werden.


27. Der Gehalt an Kochsalz in den fertigen Produkten im Falle seiner Zugabe zu den Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse für Babynahrung sollte sein:


1) für Kleinkinder:


a) nicht mehr als 0,4 Prozent (mit Ausnahme von Tomatensaft für die Ernährung von Kindern über 12 Monaten);


b) nicht mehr als 0,6 Prozent (für Tomatensaft für die Ernährung von Kindern über 12 Monaten);


c) für Kinder im Vorschulalter und im Schulalter nicht mehr als 0,6 Prozent.


28. Im Falle der Anreicherung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse für Babynahrung Lebensmittel und (oder) biologisch aktive Substanzen, die Ascorbinsäure und (oder) Eisen enthält, sollte der Gehalt an Ascorbinsäure 750 Milligramm pro Kilogramm Fertigprodukte, Eisengehalt nicht überschreiten - 30 Milligramm pro Kilogramm Fertigprodukte.


29. In Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse für Babynahrung sollte der Gehalt an Zucker und (oder) Zucker nicht mehr als 10 Prozent des Gewichts der fertigen Frucht- und (oder) Gemüse-Nektar oder Obst und (oder) Gemüse-Saft-Getränk und nicht mehr als 12 Prozent des Gewichts der fertigen Morse. Die Zugabe von Zucker und /oder Zucker zu Fruchtsäften ist nicht erlaubt.


30. Bei der Herstellung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse sollten nur technologische Mittel verwendet werden, deren Namen und zulässige Restmengen in Anhang 3 dieser technischen Verordnung festgelegt sind.


31. Kennzeichnung saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse, das in eine Verbraucher-Verpackung, sollte unbedingt die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion auf Lebensmittel Produktion in der Kennzeichnung und die Anforderungen dieses Artikels.


32. Die Namen von Saftprodukten aus Obst und / oder Gemüse müssen die Namen von Früchten und / oder Gemüse, die für die Herstellung solcher Produkte verwendet werden, oder Wörter, die von diesen Namen abgeleitet sind, unabhängig von ihrer Reihenfolge enthalten. Namen von Obst und Gemüse auf Russisch werden gemäß Anhang 2 zum Reglement. Diese Namen oder abgeleitete Wörter sind in den Namen der Saftprodukte aus Obst und /oder Gemüse anstelle der Wörter "Obst", "Beeren", "Gemüse" oder "Obst", "Beeren", "Gemüse" enthalten:


1) Fruchtsaft, Beerensaft, Gemüsesaft oder Fruchtsaft, Beerensaft, Gemüsesaft;


2) konzentrierter Fruchtsaft, konzentrierter Beerensaft, konzentrierter Gemüsesaft oder konzentrierter Fruchtsaft, konzentrierter Beerensaft, konzentrierter Gemüsesaft;


3) diffusion Fruchtsaft, Diffusion Beerensaft, Diffusion Gemüsesaft oder Diffusionssaft aus Obst, Diffusionssaft aus Beeren, Diffusionssaft aus Gemüse;


4) Fruchtnektar, Beerennektar, Gemüseinektar oder Fruchtnektar, Nektar von Beeren, Nektar von Gemüse;


5) Fruchtsaftgetränk, Beerensaftgetränk, Gemüsesaftgetränk oder Fruchtgetränk, Beerensaftgetränk, Gemüsesaftgetränk, Gemüsesaftgetränk;


6) beere Morse oder Beere Morse;


7) Fruchtpüree, Beerenpüree, Gemüsepüree oder Fruchtpüree, Beerenpüree, Gemüsepüree;


9) Fruchtpüree konzentriert, konzentrierte Beeren-Püree, konzentrierte gemüsepüree oder konzentrierte Püree aus Früchten, konzentrierte Püree aus Beeren, konzentrierte Püree aus Gemüse.


33. Die Namen der Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse aus zwei oder mehr Arten von Obst und (oder) Gemüse, müssen die Namen der Säfte und (oder) Obst und (oder) Gemüsepüree, die Teil dieser Produkte sind, und in absteigender Reihenfolge des Volumenanteils der jeweiligen Saft und (oder) Püree. In der Benennung der saftproduktion, hergestellt aus zwei oder mehr Arten von Früchten und (oder) Gemüse Namen Säfte und (oder) Obst und (oder) Gemüse-Kartoffelbrei ersetzt werden durch die Worte "gemischtes Obst und / oder Beeren, und (oder) Gemüse -", "aus einer Mischung aus Früchten und (oder) der Beeren und / oder Gemüse", das Wort "Multivitamin genommen", oder "мультиягодный", oder "multi-power" oder die Benennung der Gruppe Obst und (oder) Gemüse.


34. In der Bezeichnung des Direktpressensaftes oder in unmittelbarer Nähe dieses Namens sollten die Wörter "Direktpressung" angegeben werden.


35. In der Bezeichnung des reduzierten Saftes oder in unmittelbarer Nähe zu diesem Namen sollten die Wörter "hergestellt aus konzentriertem Obst- und /oder Gemüsesaft", "hergestellt aus konzentriertem Obst- und /oder Gemüsesaft und Obst- und /oder Gemüsesaft" oder das Wort "rekonstituiert" angegeben werden.


36. Die Namen der Säfte, die Zucker und (oder) Zucker und (oder) ihre Lösungen und (oder) ihre Sirupe hinzugefügt werden, müssen mit den Worten "mit Zucker" oder "mit Zucker", die Worte "mit Zucker" oder "mit Zucker" ergänzt werden.


37. Wenn bei der Herstellung von Obst- und (oder) Gemüse-Nektar oder Obst- und (oder) Gemüse-Saft-Getränk Süßstoffe verwendet werden, müssen die Namen eines solchen Nektar oder Saft-Getränk mit den Worten "mit Süßstoff" oder "mit Süßstoffen" ergänzt werden. Im Falle von Inhalt in Obst und (oder) in Gemüse Nektar oder Obst und (oder) in Gemüse Saft Getränk Aspartam auf der Verbraucherverpackung sollte die Inschrift platziert werden: "Enthält eine Quelle von Phenylalanin."


38. Auf der Verbraucherverpackung saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse, die mit dem Zusatz von Kochsalz oder Meersalz, neben dem Namen solcher Produkte erlaubt sind die Aufschriften: "Mit Salz".


39. Die Ergänzung der Namen der Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse, sowie die Kennzeichnung der Verbraucherverpackung mit Worten, die die Angabe anderer Merkmale und (oder) Methoden der Produktion und Verarbeitung, ist nicht obligatorisch.


40. Neben den Namen der Saftprodukte, zu denen Honig hinzugefügt wird, sollte die Inschrift platziert werden: "Mit Honig".


41. Auf der Verbraucherverpackung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse für Babynahrung in der Bezeichnung solcher Produkte oder in der Nähe davon sollten die Worte "für Babynahrung" oder andere reflektierende Zweck solcher Produkte für die Ernährung von Kindern, sowie Informationen über die Altersgruppe der Kinder, für die solche Produkte bestimmt sind, und Empfehlungen über die Bedingungen und die Haltbarkeit solcher Produkte nach dem Öffnen der Verbraucherverpackung angegeben werden.


42. Auf der Verbraucherverpackung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse für Kinder des ersten Lebensjahres werden das Alter des Kindes (in Monaten) angegeben, ab dem die Einführung dieser Produkte in die Ernährung des Kindes empfohlen wird, und Empfehlungen über seinen Verbrauch. Das Alter eines Kindes, das jünger als vier Monate ist, darf nicht angegeben werden.


43. In Fällen, in denen konzentrierter Saft oder konzentrierter Mors für den Verkauf an Verbraucher bestimmt ist und vor dem Verzehr wiederhergestellt werden muss, müssen auf der Verbraucherverpackung solcher Produkte die Regeln für die Wiederherstellung angegeben werden.


44. Auf Verbraucherverpackungen von Obst und (oder) Gemüse Nektare, Morse, Obst und (oder) Gemüse Saft Getränke sollten Informationen über die minimale Menge an Saft und (oder) Obst und (oder) Gemüsepüree enthalten.


45. Die Aufschrift "Mit Fruchtfleisch" auf Verbraucherverpackungen von Säften und Obst und (oder) Gemüse Nektare erfolgt, wenn der Volumenanteil des entsprechenden Fruchtfleisches in den fertigen Produkten 8 Prozent übersteigt oder wenn solche Produkte Zellen von Zitrusfrüchten enthalten.


46. Auf den Verbraucherverpackungen von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse wird die Aufschrift "Geklärt" nur durchgeführt, wenn der Massenanteil des Niederschlags 0,3 Prozent nicht überschreitet.


47. Informationen über die Verwendung von Ascorbinsäure bei der Herstellung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse ist nicht in den Informationen über die Zusammensetzung dieser Produkte angegeben, wenn die Restmenge von Ascorbinsäure in den fertigen Produkten nicht übersteigt ihr natürliches Niveau. Die Verwendung von Ascorbinsäure als Antioxidans ist keine Grundlage für die Anwendung auf Verbraucherverpackungen von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse die Aufschrift: "Mit Vitamin C".


48. Auf der Verbraucherverpackung von angereicherten Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse in der Bezeichnung solcher Produkte oder in unmittelbarer Nähe davon sollte das Wort "angereichert" angegeben werden. Zusätzlich ist es erlaubt, die Namen von Lebensmitteln und (oder) biologisch aktiven Substanzen, sowie die Namen von Lebensmitteln, die diese Substanzen enthalten, oder den Namen einer Gruppe dieser Substanzen anzugeben.


49. Namen von Früchten und (oder) Gemüse und Wörter, die Ableitungen von diesen Namen können angegeben werden, auf der Verbraucherverpackung saftproduktion aus solchen Früchten und (oder) Gemüse solchen sowohl einzeln als auch in den entsprechenden Phrasen, wenn nur die Verwendung dieser Bezeichnungen und Ausdrücke nicht die Verbraucher.


50. Grafiken von Obst und/oder Gemüse, Säfte und/oder Püree, die nicht bei der Herstellung von bestimmten Saftprodukten aus Obst und /oder Gemüse verwendet wurden, sollten nicht auf die Verbraucherverpackung aufgetragen werden.


51. Wenn der Massenanteil an Kohlendioxid, das zu Saftprodukten aus Obst und /oder Gemüse hinzugefügt wird, mindestens 0,2 Prozent beträgt, muss das Wort "Kohlensäure" auf der Verbraucherverpackung dieser Produkte angegeben werden.


52. Auf der Verbraucherverpackung von Saftprodukten aus Früchten und (oder) Gemüse, die mit Gewürzen und (oder) ihren Extrakten hergestellt werden, sollte die Inschrift enthalten: "Mit Gewürzen" und (oder) sollten die Namen der entsprechenden Gewürze angegeben werden.


53. Die Zusammensetzung der Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse sollte auf der Verbraucherverpackung in der folgenden Reihenfolge angegeben werden:


1) namen von Saft und (oder) Obst und (oder) Gemüsepüree, die Namen der Komponenten und Lebensmittelzusatzstoffe (im Falle ihrer Anwendung) - in Bezug auf Saft;


2) die Namen von Saft und (oder) Obst und (oder) Gemüsepüree, die Namen der Bestandteile dieser Produkte und Lebensmittelzusatzstoffe und letztere angegeben Wasser - in Bezug auf Obst und (oder) Nektar, Morse, Obst und (oder) Gemüse Saft Getränk.


54. Die Zusammensetzung von Säften, bei denen keine Komponenten oder Nahrungsergänzungsmittel verwendet wurden, kann nicht auf Verbraucherverpackungen angegeben werden.


55. Im Falle der Verwendung von konzentrierten Säften und (oder) konzentrierten Obst- und (oder) Gemüsepüree bei der Herstellung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse in der Zusammensetzung dieser Produkte werden in absteigender Reihenfolge des Volumenanteils der Namen der jeweiligen Säfte und (oder) Obst- und (oder) Gemüsepüree und in unmittelbarer Nähe der Angabe dieser Zusammensetzung ist die Inschrift: "Hergestellt aus konzentrierten Säften", "Hergestellt aus konzentrierten Püree" oder "Hergestellt aus konzentrierten Säften und Püree".


56. In der Zusammensetzung der gemischten Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse müssen in absteigender Reihenfolge alle für die Herstellung solcher Produkte Säfte und (oder) Obst und (oder) Gemüsepürees verwendet angegeben werden.


57. In der Zusammensetzung der angereicherten Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse werden alle in dieser Zusammensetzung enthaltenen Lebensmittel und (oder) biologisch aktive Substanzen angegeben.


58. Konzentrierte natürliche duftende Früchte oder Gemüse Substanzen verwendet, um den Geschmack und Geruch von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse wiederherzustellen, und Trinkwasser verwendet, um konzentrierte Säfte und Püree bei der Herstellung von wiederaufbereiteten Säften wiederherzustellen, in der Zusammensetzung der fertigen Produkte sind nicht angegeben.


59. Auf der Verbraucherverpackung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse werden Empfehlungen über die Lagerbedingungen solcher Produkte nach dem Öffnen der Verbraucherverpackung angegeben.


60. Kennzeichnung saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse, das in eine Transportverpackung, die nicht speziell für den Verbraucher, muss die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion auf Lebensmittel Produktion in der Kennzeichnung und die Anforderungen des Artikels 3 dieser technischen Vorschrift der Zollunion.


61. Informationen über die Ausstattung der Partei oder dem Herstellungsdatum saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse name und Sitz des Herstellers und (oder) Personen, die Funktionen des ausländischen Herstellers (Adresse, einschließlich Land und (oder) Ort der Herkunft solcher Produkte), können ersetzt werden auf der Verpackung dieser Produkte Source Identifizierung. Dieser Code muss eindeutig in der Versanddokumentation angegeben werden.


62. Für den Fall, dass konzentrierte Säfte und konzentrierte Obst- und (oder) Gemüsepüree vorhanden Restmengen von Kaliumkaseinat und (oder) Natriumkaseinat, auf der Transportverpackung und in der Versanddokumentation solcher Produkte sollten die Worte "enthält Kaliumkaseinat" und (oder) "enthält Natriumkaseinat".

Artikel 6. Anforderungen an die Prozesse der Herstellung und Handhabung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse

1. Hersteller, Verkäufer und vom Hersteller autorisierte Personen sind verpflichtet, die Prozesse der Produktion und Zirkulation saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse, so dass Produkte entsprechen den Anforderungen an Ihr vorliegenden technischen Vorschriften der Zollunion und den technischen Vorschriften der Zollunion über die Sicherheit von Lebensmitteln.


2. Transport von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse Gießen sollte in Tankern, Tanks, in Flexi-Tanks für den Transport von Lebensmitteln bestimmt durchgeführt werden.


3. Fahrzeuge und /oder Behälter oder Behälter, die für den Transport von Saftprodukten aus Obst und / oder Gemüse verwendet werden, müssen entsprechend ausgestattet werden, um die erforderliche Temperatur solcher Produkte zu halten.


4. Verlader selbst wählen die Art der Fahrzeuge und verwendete für die Ausstattung des Fahrzeugs Hardware, Betriebsmodus dieses Geräts beim Transport saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse in Abhängigkeit von den meteorologischen Bedingungen aus Gründen der Einheitlichkeit dieser Produkte die Anforderungen der vorliegenden technischen Vorschriften der Zollunion, sowie die Gewährleistung der Einhaltung der Beförderungsbedingungen solchen Produkten Anforderungen Sie den Hersteller.

Artikel 7. Sicherheitskonformität

1. Die Einhaltung der saftproduktion aus Früchten und (oder) Gemüse dieser technischen Vorschrift wird von den Sicherheitsanforderungen, die entweder direkt oder die Einhaltung der Anforderungen der Standards, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion.


2. Für die Zwecke der Forschung (Test) und Messungen bei der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion gelten Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Test) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion und die Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Produkte in Übereinstimmung mit einer Liste von Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Test) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Auswahl von Proben für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Produkte erforderlich.

Artikel 8. Bewertung (Bestätigung) der Übereinstimmung von Saftprodukten aus Obst und /oder Gemüse

1. Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse Anforderungen durch diese technischen Vorschriften der Zollunion festgelegt, wird in Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der Zollunion über die Sicherheit von Lebensmitteln in Form von:


1) bestätigung der Einhaltung solcher Produkte Anforderungen durch diese technischen Vorschriften der Zollunion festgelegt;


2) staatliche Registrierung bestimmter Arten solcher Produkte;


3) staatliche Kontrolle (Überwachung) für die Einhaltung der Anforderungen durch diese technischen Vorschriften der Zollunion für solche Produkte und die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport und Vertrieb festgelegt.


2. Der Antragsteller kann bei der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse, mit Ausnahme der staatlichen Kontrolle (Aufsicht), in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Partei in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer oder als Hersteller oder Verkäufer registriert sein, oder erfüllen die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion und (oder) andere technische Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, und in Bezug auf die Verantwortung für die Nichteinhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften (eine Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers).


3. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Einhaltung der Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse Anforderungen durch diese technischen Vorschriften der Zollunion festgelegt zu gewährleisten.


4. Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse, die nicht der staatlichen Registrierung unterliegen und im Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion, unterliegt der obligatorischen Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen durch diese technischen Vorschriften der Zollunion in Form von Konformitätserklärung festgelegt.


5. Erklärung der Einhaltung der Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse wird durch die Annahme einer Erklärung des Antragstellers über die Einhaltung solcher Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion auf der Grundlage ihrer eigenen Beweise und (oder) auf der Grundlage von Beweisen, die mit der Zertifizierungsstelle und (oder) akkreditierten Testlabor (Zentrum) (im Folgenden - Dritte) in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen.


6. Bei der Erklärung der Einhaltung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse kann der Antragsteller typische Regelungen für die Erklärung der Übereinstimmung 1D, 2D, 3D, 4D in der technischen Verordnung der Zollunion über die Sicherheit von Lebensmitteln festgelegten verwenden.


7. Bei der Erklärung der Übereinstimmung mit der Charge von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung muss mit der Haltbarkeit solcher Produkte übereinstimmen.


8. Bei der Erklärung der Einhaltung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse, die serienmäßig hergestellt werden, beträgt die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung nicht mehr als fünf Jahre.


9. Staatliche Registrierung unterliegen bestimmte Arten von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse, nämlich:


1) Saftprodukte aus Obst und/oder Gemüse der neuen Art;


2) spezialisierte Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse.


10. Saftprodukte einer neuen Art von Obst und (oder) Gemüse umfasst Produkte, die durch die technische Verordnung der Zollunion über die Sicherheit von Lebensmitteln und Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse, die nicht in Anhang 2 dieser technischen Verordnung.


11. Die Staatliche Registrierung der einzelnen Arten saftprodukte aus Obst und / oder Gemüse in Absatz 9 des vorliegenden Artikels erfolgt in übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der Zollunion über die Sicherheit von Lebensmitteln.


12. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion in Bezug auf Saftprodukte aus Obst und (oder) Gemüse und die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport und Vertrieb in der von der Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegten Verfahren durchgeführt.


Mikrobiologische Indikatoren für die Sicherheit von konservierten Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse (Anforderungen der industriellen Sterilität)

Anhang 1

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Technische Vorschriften für Saft

produkte aus Obst und Gemüse"

(TR TC 023/2011)


Tabelle 1

Foto Indikatoren für die mikrobiologische Sicherheit von Dosen Obst Saft Produkte><meta itemprop=

Tabelle 2


Mikrobiologische Sicherheitshinweise für frisch gepresste Säfte
Foto Indikatoren für die mikrobiologische Sicherheit von frisch gepressten Säften><meta itemprop=

Tabelle 3


Mikrobiologische Indikatoren für die Sicherheit von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse, Dosen und Kohlensäure mit einem pH-Wert von 3,8 und darunter, sowie konzentrierte Säfte, konzentrierte Morse und konzentrierte Obst- und (oder) Gemüsepürees
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Tabelle 4


Mikrobiologische Sicherheitsindikatoren für pasteurisierte Saftprodukte aus Früchten
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Anhang 2

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Technische Vorschriften für Saft

produkte aus Obst und Gemüse"

(TR TC 023/2011)


Obst und Gemüse für die Herstellung von Saftprodukten verwendet. Anforderungen an den Gehalt an löslichen Trockensubstanzen in reduzierten Säften, direkt gepressten Säften und in Fruchtpürees oder Gemüsepürees. Volumen Anteil Saft aus Obst oder Saft aus Gemüse oder Fruchtpüree oder Gemüsepüree in Obst und (oder) in Gemüse Nektar
foto Obst und Gemüse für die Herstellung von Saftprodukten verwendet><meta itemprop=

Anhang 3

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Technische Vorschriften für Saft

produkte aus Obst und Gemüse"

(TR TC 023/2011)


Liste der Lebensmittelzusatzstoffe und technologische Mittel zur Verwendung bei der Herstellung von Saftprodukten aus Obst und (oder) Gemüse zugelassen

Tabelle 1


Säureregulatoren
foto Säureregulatoren><meta itemprop=

Tabelle 2


Antioxidan
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Tabelle 3


Sättigendes Gas
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Tabelle 4


Stabilisatoren und Verdickungsmittel
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Tabelle 5


Suessmittel
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Tabelle 6


Technologische Mittel
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Text Verzeichnis der Normen, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "Technische Regeln für saftprodukte aus Obst und Gemüse" (TR CU 023/2011), finden Sie unter dem Link.


Der Text der Liste der Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Technische Vorschriften für Saftprodukte aus Obst und Gemüse" (TR TC 023/2011) und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Produkte.


Elektronischer Text des Dokuments

vorbereitet JSC "Code" und geprüft nach:

offizielle Website

Kommission der Zollunion

www.tsouz.ru

Stand: 29.12.2011