Technische Vorschriften der Zollunion

TR TC 015/2011

Über die Sicherheit von Getreide

(mit Änderungen am 15. September 2017)

Vorwort

1. Diese technischen Vorschriften der Zollunion "über die Sicherheit von Getreide" (im Folgenden - technische Vorschriften) in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18.


2. Diese technischen Vorschriften werden entwickelt, um eine einheitliche Zollgebiet der Zollunion für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen an Getreide, um die freie Bewegung von Getreide im Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion hergestellt zu etablieren.


3. Wenn in Bezug auf das Korn andere technische Vorschriften der Zollunion, die die Anforderungen an das Korn, das Korn muss den Anforderungen aller technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt entsprechen.

Artikel 1. Anwendungsbereich

1. Diese technischen Vorschriften gelten für Getreide im Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion für Lebensmittel- und Futtermittel verwendet.


Diese technische Verordnung gilt nicht für Getreide, das für Saatgutzwecke bestimmt ist, Getreideverarbeitungsprodukte.


2. Diese technische Verordnung legt die für die Anwendung und Ausführung im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion Anforderungen an Getreide und die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Recycling von Getreide, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Eigentum, Umwelt, Leben und Gesundheit von Tieren und Pflanzen, sowie die Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher von Getreide irreführend zu schützen.


3. Bezeichnung Korn erfolgt auf der Grundlage der Angaben in den Versandpapieren, die Kennzeichnung, die visuelle Inspektion der Botanischen Merkmale Getreide, typisch für diese Art der Kultur, sowie die Merkmale, die in Anhang 1 dieser technischen Regulierung.


Wenn das Getreide nicht auf der Grundlage der Informationen in den Versanddokumenten, Kennzeichnung, visuelle Inspektion identifiziert werden kann, wird die Identifizierung durch eine analytische Methode durchgeführt - durch die Überprüfung der Übereinstimmung mit den physikalischen und chemischen Indikatoren des Kornes in Übereinstimmung mit den Standards in Artikel 5 dieser technischen Verordnung angegeben.

Artikel 2. Definitionen

In dieser technischen Verordnung werden die folgenden Begriffe und ihre Definitionen verwendet:


die Feuchtigkeit des Kornes - physikalisch-chemisch und mechanisch verbunden mit den Geweben des Kornes das Wasser, das unter den Standardbedingungen der Bestimmung entfernt wird;


schädliche Beimischung ist eine Beimischung pflanzlichen Ursprungs, die in Mengen, die die zulässigen Werte überschreiten, eine toxische, schädliche, schädliche oder gefährliche Wirkung auf die Gesundheit von Menschen und (oder) Tieren und (oder) Pflanzen haben kann;


ausgabe von Getreide - Kauf und Verkauf und andere Methoden der Übertragung von Getreide in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion, beginnend mit dem Hersteller oder Importeur;


gentechnisch veränderte (transgene) Organismen - Organismen, die mit Gentechnik-Techniken gewonnen werden;


golovnevoe Korn - Getreide, teilweise oder vollständig kontaminiert mit Sporen golovni;


Kontamination von Getreide mit Schädlingen - das Vorhandensein von toten Schädlingen oder Teilen davon im Intergranularraum sowie von Produkten ihrer Lebenstätigkeit;


infektion von Körnern mit Schädlingen - das Vorhandensein von lebenden Schädlingen in jedem Stadium ihrer Entwicklung im Intergranularraum oder innerhalb einzelner Körner;


getreide - Früchte von Getreide, Hülsenfrüchten und Ölsaaten, die für Nahrungsmittel- und Futterzwecke verwendet werden;


identifizierung von Getreide - Verfahren für die Zuordnung von Getreide zu den Objekten der technischen Regulierung dieser technischen Vorschriften;


futterzwecke - Verwendung von Getreide als Tierfutter und Futtermittelproduktion;


Insekten-Schädlinge von Getreide - Korn-Schleifer, Korn-Schleifer, амбарный Rüsselkäfer, Reis Rüsselkäfer, in, амбарная mol, трогодерма volatil, maurische Wurm, Teppichboden Käfer, капровый Käfer, Mehl хрущаки, булавоусый kleiner hrushtak, притворяшки, кожееды, мукоеды, грибоеды, блестянки, скрытники, скрытноеды, сеноеды, Käfer, листовертки;


Dekontamination von Getreide - chemische, Strahlungs- oder physikalische Einwirkung auf Getreide, um Schädlinge und Mikroorganismen zu töten;


verarbeitung von Getreide - Reinigung und (oder) Trocknen und (oder) Dekontamination von Getreide, um seine Sicherheit zu gewährleisten;


reinigung des Getreides - Entfernen von Verunreinigungen, um die Sicherheit des Getreides zu gewährleisten;


charge von Getreide - die Menge des Kornes eines Namens (Art), homogen in der Qualität, für die gleichzeitige Abnahme, Versand und (oder) Lagerung bestimmt;


transport von Getreide - Verschieben von Chargen von Getreide, wenn es behandelt wird;


nahrungsmittelziele - Verwendung von Getreide für die Verarbeitung zu Lebensmitteln;


geliefertes Getreide - verarbeitetes Getreide für Futter- oder Futterzwecke;


fremder Geruch von Getreide - ein Geruch, der dem Korn dieses Namens nicht eigen ist (Art), der als Folge der Sorption von riechenden Fremdstoffen durch Getreide erscheint;


getreideproduktion - ein Komplex von agrotechnologischen Maßnahmen, die auf den Anbau von Getreide abzielen;


rosafarbenes Korn - Korn, glänzend, mit rosa Pigmentierung der Schalen hauptsächlich im Bereich des Embryos;


Mutterkorn - das Korn, das vom Pilz Claviceps purpurea in Form von länglichen dichten Formationen im Ohr der dunkelvioletten Farbe betroffen ist;


trocknung des Getreides - Senkung der Feuchtigkeit des Getreides, um seine Sicherheit zu gewährleisten;


autorisierte Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion - bevollmächtigte staatliche Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion, die staatliche Kontrolle (Aufsicht) für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften;


Entsorgung Korn - Verwendung von Getreide, das nicht den entsprechenden Anforderungen dieser technischen Vorschrift, nicht für andere Zwecke als die Zwecke, für die Getreide ist und in denen üblicherweise verwendet wird, oder die Anführung von Getreide, das nicht den entsprechenden Anforderungen dieser technischen Vorschrift, in einen Zustand, nicht geeignet für jede seiner Nutzung und Anwendung sowie ohne negative Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und die Umwelt;


Fusarium-Korn - das Korn, die betroffene bei seiner Reifung von Pilzen der Gattung фузариум (Auto, klein, faltig, белесоватое, manchmal mit Flecken von orange-rosa Farbe);


lagerung von Getreide - der technologische Prozess der Schaffung von Bedingungen im Getreidespeicher, um die Sicherheit von Getreide zu gewährleisten;


prüfung von Getreide - Bestimmung der Sicherheit von Getreide, um eine Entscheidung über die Möglichkeit seiner Entsorgung zu treffen.

Artikel 3. Regeln für die Freigabe von Getreide in Umlauf auf dem Markt

1. Getreide für Lebensmittel- und Futtermittelzwecke geliefert wird im Umlauf in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion unter der Bedingung, dass es die erforderlichen Verfahren zur Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, die für Getreide gelten unterzogen.


2. Jede Charge von Getreide geliefert, wenn es in Umlauf im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion wird von Versanddokumenten, die Informationen über die Erklärung über die Einhaltung der Partei des Kornes Anforderungen dieser technischen Vorschriften enthalten müssen begleitet.


Bei der Freigabe in Umlauf im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion Getreide für die Lagerung und (oder) Verarbeitung im Land des Herstellers bestimmt ist, wird es von Versanddokumenten ohne Informationen über die Erklärung begleitet.


3. Die mitgelieferte Korn, die übereinstimmung mit den Anforderungen der technischen Vorschriften nicht bestätigt, kann nicht markiert eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion und dürfen nicht in den Verkehr auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion.

Artikel 4. Sicherheitsanforderungen

1. Indikatoren für toxische Elemente, Mykotoxine, Pyren Benz (a), Pestizide, Radionuklide, Schädlingsbefall und schädliche Verunreinigungen in Getreide für Lebensmittelzwecke geliefert, sollten die in den Anlagen 2, 3 dieser technischen Verordnung angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.


2. Indikatoren für toxische Elemente, Mykotoxine, Pestizide, Radionuklide, Schädlingsbefall und schädliche Verunreinigungen in Getreide für Futtermittel geliefert, sollten die in den Anlagen 4, 5 dieser technischen Verordnung angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.


3. Definition von Rest-Mengen von Pestiziden, mit Ausnahme von Pestiziden, die in den Anhängen 2, 4 Reglement, erfolgt auf der Grundlage von Informationen über Ihre Anwendung, die vom Hersteller (Lieferant) bei der Ausgabe der Körner ihm in den gemeinsamen Zollgebiet der Zollunion. Die Indikatoren für ihren Gehalt an Getreide dürfen die in Anhang 6 dieser technischen Verordnung angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.


4. Darf nicht in den Verkehr in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion Getreide, wenn der Gehalt an Restmengen von Pestiziden in der Art und Weise durch die Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion und in den Anlagen 2, 4, 6 dieser technischen Verordnung übersteigt die zulässigen Werte registriert.


5. Dünger bei der Herstellung von Getreide verwendet werden, müssen den Anforderungen der Gesetzgebung der Zollunion entsprechen, und vor dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Vorschriften der Zollunion - die Anforderungen der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats der Zollunion.


6. Lagerung von Getreide in Getreidespeicher, die die Sicherheit von Getreide und die Sicherheit seiner Verbrauchereigenschaften, unter Einhaltung der Anforderungen für die Lagerung von Getreide durch diese technischen Vorschriften und Lagerbedingungen durch die nationale Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt festgelegt durchgeführt.


7. Die Oberflächen von Wänden, Decken, Tragkonstruktionen, Türen, Boden von Produktionsräumen sowie Silos und Silos müssen zur Reinigung und Dekontamination zur Verfügung stehen. Der Zustand des Daches und der Wände Getreidespeicher, Entwürfe einlaßöffnungen Kanäle der aktiven Belüftung sicherstellen müssen verhindern das eindringen von Regen und Fremdkörpern.


8. Der Prozess der Getreideverarbeitung in Getreidespeichern sollte das Trocknen, Reinigen und Dekontaminieren des Getreides auf ein Niveau ermöglichen, das einen sicheren und dauerhaften Zustand für die Lagerung bietet.


9. In Getreidespeicher dürfen keine giftigen, brennbaren Chemikalien, brennbaren Schmierstoffe und Erdölprodukte sowie andere Lebensmittel und Nicht-Lebensmittelprodukte in Verbindung mit Getreide gelagert werden, wenn dies zu einer Kontamination des Getreides führen kann.


10. Der Prozess der Dekontamination von schädlingsbefallenem Getreide sollte die Sicherheit des Getreides in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Verordnung gewährleisten.


11. Im Getreidespeicher während der gesamten Lagerzeit sollte eine Überprüfung der Lagerbedingungen (Feuchtigkeit, Temperatur), sowie Indikatoren für Schädlingsbefall, Kornfarbe und das Vorhandensein von Fremdgeruch organisiert werden.


12. In Getreidespeicher bei der Lagerung von Getreide sollten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, um die Möglichkeit der Selbstentzündung von Getreide sowie Bedingungen, die Explosions- und Brandsicherheit zu verhindern.


13. Der Transport von Getreide wird durch Fahrzeuge durchgeführt, die die Sicherheit und Sicherheit des Getreides während seiner Beförderung gewährleisten.


14. Konstruktion der Laderäume von Fahrzeugen und Containern muss der Schutz von Getreide vor Verschmutzung, hemmen просыпанию Korn, das eindringen von Tieren, darunter von Nagetieren und Insekten, sowie zur Durchführung von Reinigungs-und (oder) waschen und / oder desinfizieren und / oder Entwesung und / oder Entwesung.


15. Frachtabteilungen von Fahrzeugen und Containern dürfen keine Quelle der Verschmutzung des Getreides sein.


16. Das Getreide wird in Transportverpackungen oder Verbraucherverpackungen ohne Grund transportiert.


Das Getreide, das mit der bestärkten Methode transportiert wird, muss von Versanddokumenten begleitet werden, die seine Rückverfolgbarkeit gewährleisten, die Informationen über:


1) Art von Getreide, Erntejahr, Herkunftsort, Ernennung von Getreide (für Nahrungsmittel- oder Futterzwecke, Lagerung und /oder Verarbeitung, für den Export);


2) Kornmenge, in Masseneinheiten;


3) name und Ort des Antragstellers;


4) über das Vorhandensein von gentechnisch veränderten (transgenen) Organismen (im Folgenden - GVO) im Falle, dass der Gehalt dieser Organismen im Getreide mehr als 0,9 Prozent beträgt.


Für gentechnisch verändertes Getreide oder gentechnisch verändertes Getreide oder Getreide, das gentechnisch veränderte Organismen enthält, muss eine eindeutige Kennung des Transformationsereignisses angegeben werden.


Die Kennzeichnung von Getreide in der Verbraucherverpackung (Getreide für Futterzwecke) und Getreide im Transportbehälter sollte die in den Absätzen 1-4 dieses Absatzes und Informationen über die Haltbarkeit und Lagerbedingungen von Getreide (für Getreide für Futterzwecke und in der Verbraucherverpackung verpackt) angegeben enthalten.


Die Kennzeichnung des Getreides darf mit der Aufschrift ergänzt werden: "Die Haltbarkeit ist bei Einhaltung der Lagerbedingungen nicht eingeschränkt".


Die Kennzeichnung von Getreide, das in Transportverpackungen und (oder) Verbraucherverpackungen platziert wird, sollte in russischer Sprache sein. Es ist erlaubt, die Kennzeichnung in der staatlichen (s) Sprache (n) des Mitgliedstaats der Zollunion.


Informationen über den Namen des Ortes des Herstellers von Getreide außerhalb des Zollgebiets der Zollunion befindet, dürfen in Buchstaben des lateinischen Alphabets und arabischen Ziffern oder in der Landessprache (n) des Landes am Standort des Herstellers von Getreide unter der Bedingung seiner Angabe in russischer Sprache angegeben werden.


Die auf der Kennzeichnung angegebenen Informationen für den Käufer (Verbraucher) müssen verständlich, leicht lesbar, zuverlässig und nicht irreführend sein. Inschriften, Zeichen, Symbole müssen kontrastierend zu dem Hintergrund sein, auf dem die Markierung aufgetragen wird.


Die Kennzeichnung von Getreide in der Verbraucherverpackung (Getreide für Futterzwecke) muss auf die Verbraucherverpackung und /oder auf das Etikett und / oder das Gegenetikett und / oder auf das in jeder Verpackungseinheit enthaltene oder mit jeder Verpackungseinheit beigefügte Blatt aufgetragen werden.


Kennzeichnung von Getreide direkt in den Transportbehälter gelegt, muss auf den Transportbehälter aufgetragen werden, und (oder) auf dem Etikett und (oder) Konteretikett, und (oder) auf einem Blatt-Liner in jedem Transportbehälter platziert oder zu jedem Transportbehälter beigefügt, oder in den Versanddokumenten enthalten.


Die Verpackung muss den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "über die Sicherheit der Verpackung" entsprechen.


17. Die Lieferung von Getreide, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entspricht, ist Rückgabe oder Entsorgung.


Die autorisierte Stelle eines Mitgliedstaats der Zollunion, in dem das Korn nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entspricht, entscheidet über die Prüfung von Getreide und bildet eine Kommission aus Vertretern der autorisierten Stelle, Hersteller (Eigentümer) und Empfänger von Getreide, das eine Probe wählt und sendet sie an ein akkreditiertes Testlabor (Zentrum), in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion für die Durchführung von Tests enthalten. Die Auswahl eines akkreditierten Labors (des Zentrums) erfolgt durch die Kommission.


18. Getreide für den Zeitraum, der für die Prüfung und Entscheidung über die Möglichkeit der Rückgabe oder Entsorgung erforderlich ist, muss in separaten Räumen unter Angabe der Menge und die Einhaltung der Bedingungen, die den Zugang zu Getreide, sowie seine Verstopfung und Schädlingsbefall auszuschließen gelagert werden.


19. Auf der Grundlage der Testergebnisse entscheidet die Kommission über die Rückgabe oder Entsorgung des Getreides.


20. Die Rückgabe und Entsorgung von Getreide werden in Übereinstimmung mit den Anforderungen der nationalen Umweltgesetzgebung und der nationalen Gesetzgebung im Bereich der Quarantäne von Pflanzen des Mitgliedstaats der Zollunion durchgeführt.


21. Bei der Entsorgung von Getreide, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entspricht, ist der Hersteller (Eigentümer) verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion ein Dokument zur Bestätigung der Entsorgung von Getreide in der von der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegten Weise vorzulegen.

Artikel 5. Sicherheitskonformität

1. Die Einhaltung des Kornes dieser technischen Vorschriften wird durch die Erfüllung seiner Anforderungen und die Erfüllung der Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, gewährleistet.


Methoden der Forschung (Tests) und Messungen werden in den Standards in der Liste der Standards enthalten, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Auswahl von Proben für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Produkte von der Kommission der Zollunion genehmigt festgelegt.

Artikel 6. Compliance-Bewertung

1. Bewertung der Einhaltung der gelieferten Getreide Anforderungen dieser technischen Vorschriften wird in Formen durchgeführt:


1) Bestätigung (Erklärung) Compliance Korn;


2) staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Bezug auf Getreide und die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung von Getreide.

Artikel 7. Konformitätserklärung

1. Getreide, das in Umlauf gebracht wird in das einheitliche Zollgebiet der Zollunion, für Lebensmittel- und Futtermittelzwecke geliefert, unterliegt der Konformitätserklärung in Form von Konformitätserklärung.


Getreide in Umlauf in das Zollgebiet der Zollunion zur Lagerung und (oder) Verarbeitung in dem Land des Herstellers gesendet freigegeben, unterliegt nicht der Konformitätserklärung.


2. Bestätigung der Übereinstimmung von Getreide im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion und Getreide in das einheitliche Zollgebiet der Zollunion importiert produziert, wird nach den einheitlichen Regeln und Regelungen durch diese technischen Vorschriften festgelegt durchgeführt.


3. Bei der Konformitätserklärung kann der Antragsteller nach dem innerstaatlichen Recht des Staates registriert sein - ein Mitglied der Zollunion in seinem Gebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, oder ist ein Hersteller oder Verkäufer, oder die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Getreide Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion und in Bezug auf die Verantwortung für die Nichteinhaltung der gelieferten Getreide Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion (eine Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers).


4. Je nach Schema der Erklärung der Konformität Bestätigung der Konformität in Form der Erklärung der Konformität erfolgt auf der Grundlage ihrer eigenen Beweise und (oder) Beweise unter Beteiligung von Dritten erhalten: Zertifizierungsstelle für Produkte, Zertifizierungsstelle für Management-Systeme, akkreditierte Testlabor in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen.


5. Die Erklärung der Korrelation erfolgt nach den Schemata 1d, 2d, 3d, 4d und 6d.


Bei der Erklärung der Einhaltung der Regelungen 1d, 3d, 6d kann der Antragsteller in Übereinstimmung mit den Gesetzen eines Mitgliedstaats der Zollunion in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person, die der Hersteller ist, oder die Funktionen eines ausländischen Herstellers registriert werden.


Bei der Erklärung der Einhaltung der Regelungen 2d, 4d kann der Antragsteller in Übereinstimmung mit den Gesetzen eines Mitgliedstaats der Zollunion in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person, die ein Hersteller oder Verkäufer ist, oder die Funktionen eines ausländischen Herstellers registriert werden.


6. Das Schema der Deklaration 1d umfasst die folgenden Verfahren:


- die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation;


- umsetzung der Produktionskontrolle;


- durchführung von Tests von Kornproben;


- annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


- ein einziges Zeichen der Behandlung.


Der Antragsteller ergreift alle notwendigen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess stabil war und die Übereinstimmung des Kornes mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sicherstellte, bildet technische Dokumentation und führt seine Analyse durch.


Der Antragsteller gewährleistet die Durchführung der Produktionskontrolle.


Um die Einhaltung des Kornes mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften zu kontrollieren, führt der Antragsteller Tests von Kornproben durch. Tests von Kornproben werden nach Wahl des Antragstellers in einem Testlabor oder einem akkreditierten Testlabor durchgeführt.


Der Antragsteller macht eine Konformitätserklärung und registriert sie nach dem Benachrichtigungsprinzip in der von der Kommission der Zollunion festgelegten Reihenfolge.


Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung von Getreide, das serienmäßig hergestellt wird, beträgt nicht mehr als 3 Jahre.


7. Das Schema der Deklaration 2d umfasst die folgenden Verfahren:


- die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation;


- durchführung von Tests von Kornproben;


- annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


- ein einziges Zeichen der Behandlung.


Der Antragsteller bildet die technische Dokumentation und führt ihre Analyse durch.


Die Klägerin führt Tests an Proben von Getreide für die Bestätigung der übereinstimmung der beanspruchten Partei Korn Anforderungen der technischen Vorschriften. Tests von Kornproben werden nach Wahl des Antragstellers in einem Testlabor oder einem akkreditierten Testlabor durchgeführt, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen wird.


Der Antragsteller macht eine Konformitätserklärung und registriert sie nach dem Benachrichtigungsprinzip in der von der Kommission der Zollunion festgelegten Reihenfolge.


Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung für die Kornpartie - nach Wahl des Antragstellers.


8. Das Schema der Deklaration 3d umfasst die folgenden Verfahren:


- die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation;


- umsetzung der Produktionskontrolle;


- durchführung von Tests von Kornproben;


- annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


- ein einziges Zeichen der Behandlung.


Der Antragsteller ergreift alle notwendigen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess stabil war und die Übereinstimmung des Kornes mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sicherstellte, bildet technische Dokumentation und führt seine Analyse durch.


Der Antragsteller gewährleistet die Durchführung der Produktionskontrolle.


Um die Einhaltung des Kornes mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften zu kontrollieren, führt der Antragsteller Tests von Kornproben durch. Tests von Kornproben werden in einem akkreditierten Testlabor durchgeführt, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen wird.


Der Antragsteller macht eine Konformitätserklärung und registriert sie nach dem Benachrichtigungsprinzip in der von der Kommission der Zollunion festgelegten Reihenfolge.


Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung von Getreide, das serienmäßig hergestellt wird, beträgt nicht mehr als 3 Jahre.


9. Das Schema der Deklaration 4d umfasst die folgenden Verfahren:


- die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation;


- durchführung von Tests von Kornproben;


- annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


- ein einziges Zeichen der Behandlung.


Der Antragsteller bildet die technische Dokumentation und führt ihre Analyse durch.


Die Klägerin führt Tests an Proben von Getreide für die Bestätigung der übereinstimmung der beanspruchten Partei Korn Anforderungen der technischen Vorschriften. Tests von Kornproben werden in einem akkreditierten Testlabor durchgeführt, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen wird.


Der Antragsteller macht eine Konformitätserklärung und registriert sie nach dem Benachrichtigungsprinzip in der von der Kommission der Zollunion festgelegten Reihenfolge.


Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung pro Partei - nach Wahl des Antragstellers.


10. Das Schema der Deklaration 6d umfasst die folgenden Verfahren:


- bildung und Analyse der technischen Dokumentation, die zwingend ein Zertifikat für das Management-System (Kopie des Zertifikats) enthält, ausgestellt von der Zertifizierungsstelle für Management-Systeme;


- umsetzung der Produktionskontrolle;


- durchführung von Tests von Kornproben;


- annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


- ein einziges Zeichen der Behandlung;


- kontrolle über die Stabilität des Managementsystems.


Der Antragsteller ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Stabilität des Managementsystems und die Bedingungen der Getreideproduktion zu gewährleisten, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entspricht, bildet die technische Dokumentation und führt ihre Analyse durch.


Der Antragsteller gewährleistet die Durchführung der Produktionskontrolle und informiert die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme über alle geplanten Änderungen im Managementsystem.


Um die Einhaltung des Kornes mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften zu kontrollieren, führt der Antragsteller Tests von Kornproben durch.


Tests von Kornproben werden in einem akkreditierten Testlabor durchgeführt.


Der Antragsteller macht eine Konformitätserklärung und registriert sie nach dem Benachrichtigungsprinzip in der von der Kommission der Zollunion festgelegten Reihenfolge.


Die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme führt eine Inspektionskontrolle über das Funktionieren des zertifizierten Managementsystems durch.


Bei negativen Ergebnissen der Inspektionskontrolle trifft der Antragsteller eine der folgenden Entscheidungen:


- unterbricht die Konformitätserklärung;


- hebt die Gültigkeit der Konformitätserklärung auf.


In das einheitliche Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen, die nach einer einheitlichen Form ausgestellt sind, wird der entsprechende Eintrag eingetragen.


Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung des in Serie produzierten Kornes beträgt nicht mehr als 5 Jahre.


11. Technische Dokumentation, die die Einhaltung der Korn Anforderungen dieser technischen Vorschriften bestätigt, kann umfassen:


Prüfberichte, die vom Antragsteller und / oder akkreditierten Testlabors (Zentren) durchgeführt wurden, bestätigen die Einhaltung der Kornanforderungen dieser technischen Verordnung;


dokumente zur Bestätigung der Sicherheit von Getreide in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Zollunion und den Mitgliedstaaten der Zollunion;


Konformitätsbescheinigungen für Managementsysteme;


andere Dokumente, die die Sicherheit des Getreides bestätigen.


12. Die Konformitätserklärung wird in einer einzigen Form von der Kommission der Zollunion genehmigt ausgestellt.


13. Die Konformitätserklärung muss in folgenden Fällen neu ausgestellt werden:


bei Änderung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften;


wenn sich die Zusammensetzung der technischen Dokumentation oder des Herstellungsprozesses und/ oder der Lagerung ändert, die die Einhaltung der festgelegten Anforderungen des Getreides beeinflussen oder beeinflussen können.


Die Erneuerung der Konformitätserklärung erfolgt in der Reihenfolge ihrer Annahme.


14. Technische Dokumentation, einschließlich Nachweis der Konformität im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Zollunion, muss aufbewahrt werden:


1) für Getreide, serienmäßig hergestellt - der Antragsteller für mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Entfernung (Beendigung) der Getreideproduktion;


2) auf der Partei des Kornes - am Bewerber innerhalb von nicht weniger als 10 Jahren ab dem Tag der Verwirklichung der Partei des Kornes.


Beweise, die die Ergebnisse der Zertifizierung des Managementsystems bestätigen, werden in der Zertifizierungsstelle für Management-Systeme gespeichert, die das Konformitätszertifikat für mindestens 5 Jahre nach Ablauf des Konformitätszertifikats des Managementsystems ausgestellt hat.


Die obengenannten Dokumente sollen den Organen der staatlichen Kontrolle (der Aufsicht) auf ihre Forderung zur Verfügung gestellt werden.


15. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Bezug auf Getreide und die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Zollunion durchgeführt.

Artikel 8. Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

1. Das Korn und die entsprechenden Sicherheitsanforderungen und vergangene Verfahren der Konformität gemäß Artikel 7 dieser technischen Vorschrift muss markiert eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


Korn beschriftet Single Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion in der die Einhaltung dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, die auf ihm verteilt.


2. Ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf die Verpackung oder auf die beigefügten Dokumente im Falle des Transports von Getreide in Masse aufgebracht.


Ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird in irgendeiner Weise angewendet, die ein klares und klares Bild während der gesamten Haltbarkeit des Getreides bietet.


3. Die Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird vom Antragsteller vor der Freigabe von Getreide in Umlauf auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion durchgeführt.

Artikel 9. Schutzklausel

1. Die Mitgliedstaaten der Zollunion sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Freigabe von geliefertem Getreide in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion zu begrenzen, sowie den Rückzug aus dem Markt von geliefertem Getreide, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen.


2. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion ist verpflichtet, die Kommission der Zollunion und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Zollunion über die Entscheidung unter Angabe der Gründe für die Entscheidung und die Bereitstellung von Beweisen, die die Notwendigkeit dieser Maßnahme zu klären.


3. Im Falle der Uneinigkeit der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Zollunion mit der Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Zollunion beraten, um eine für beide Seiten akzeptable Entscheidung zu treffen.

Unterscheidungsmerkmale von Getreide, Hülsenfrüchten und Ölsaaten, bei der Identifizierung verwendet

Anhang 1

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Getreide"


(mit Änderungen am 16. Mai 2016)
fotos von Unterscheidungsmerkmalen von Getreidekörnern, Hülsenfrüchten und Ölsaaten, die zur Identifizierung verwendet werden><meta itemprop=

Anhang 2

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Getreide"


Grenzwerte für toxische Elemente, Mykotoxine, Pyren-Benz(a), Pestizide, Radionuklide und Schädlingsbefall in Getreide, das für Lebensmittelzwecke geliefert wird

(mit Änderungen am 15. September 2017)
foto höchstzulässige Gehalte an toxischen Elementen, Mykotoxinen, Benz (a) Pyren, Pestiziden, Radionukliden><meta itemprop=

Anhang 3

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Getreide"


Grenzwerte für schädliche Verunreinigungen in Getreide, das für Lebensmittelzwecke geliefert wird

(geändert am 9. Dezember 2011)
foto maximal zulässige Mengen an schädlichen Verunreinigungen im Getreide><meta itemprop=

Anhang 4

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Getreide"


Grenzwerte für toxische Elemente, Mykotoxine, Pestizide, Radionuklide und Schädlingsbefall in Getreide, das zu Futterzwecken geliefert wird
foto maximal zulässige Mengen an toxischen Elementen, Mykotoxinen, Pestiziden, Radionukliden><meta itemprop=

Anhang 5

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Getreide"


Grenzwerte für schädliche Verunreinigungen in Getreide, das für Futterzwecke geliefert wird


(geändert am 9. Dezember 2011)

foto höchstzulässige Mengen an schädlichen Verunreinigungen im Futtergetreide><meta itemprop=

Anhang 6

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Getreide"


Grenzwerte für die Wirkstoffe von Pestiziden im Getreide


(mit Änderungen am 16. Mai 2016)

fotos von maximal zulässigen Wirkstoffen von Pestiziden in Getreide><meta itemprop=

Mitglieder der Kommission der Zollunion:


Von der Republik Belarus

S. Roumas


Von der Republik Kasachstan

W.sHukeev


Von der Russischen Föderation

I. Schuwalow


Der Text der Liste der Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "ÜBER die Sicherheit von Getreide" (TR TC 015/2011) und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Produkte.


Die Redaktion des Dokumentes unter Berücksichtigung

änderungen und Ergänzungen vorbereitet

AG "Kodex"