TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
Eurasische Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von Attraktionen" (TR EAG 038/2016)

I. Anwendungsbereich

1. Diese technische Verordnung gilt für Fahrten, die zum ersten Mal im Umlauf auf dem Territorium der Eurasischen Wirtschaftsunion (im Folgenden - Union) hergestellt werden.


2. Diese technische Verordnung legt die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Attraktionen und die damit verbundenen Prozesse der Konstruktion, Herstellung, Montage (Montage, Installation), Einstellung, Betrieb, Lagerung, Transport und Entsorgung zum Schutz des Lebens und (oder) der menschlichen Gesundheit, Eigentum, Umwelt, Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher irreführen.


3. Diese technische Verordnung gilt für vorübergehend installierte (beförderte) Fahrten und stationäre Fahrten (auf oder ohne Fundamente gesammelt), bei deren Verwendung die Passagiere eine biomechanische Wirkung auf das Ausmaß des potentiellen biomechanischen Risikos von RB-1 oder RB-2 oder RB-3 haben und die in die folgenden Arten unterteilt sind:


a) Fahrten mechanisierte Translationsbewegung (einschließlich der Verwendung von Wasser);


b) Fahrten mechanisierte Drehbewegung;


c) Fahrten mechanisierte komplexe Bewegung;


d) Rennstrecken und Kart;


e) aufblasbare Fahrten;


f) Wasserattraktionen, nicht mechanisch;


g) nicht mechanisierte Fahrten;


h) Attraktionen für Kinder.


4. Die Arten und Arten von Attraktionen sind in Anhang N 1 definiert.


5. Die Art der biomechanischen Auswirkungen auf die Passagiere, das Ausmaß des potentiellen biomechanischen Risikos und die Art der Neigung der Passagiersitze werden gemäß der Liste gemäß Anhang N 2 bestimmt.


6. Diese technische Verordnung gilt nicht für die Ausrüstung für Spielplätze und Attraktionen mit einem geringen Grad an potentiellem biomechanischen Risiko (RB-4) und für Attraktionen, die vor dem Inkrafttreten dieser technischen Verordnung hergestellt und in Betrieb genommen wurden.


Die Möglichkeit und die Bedingungen für den Betrieb von Attraktionen hergestellt und vor dem Inkrafttreten dieser technischen Verordnung in Betrieb genommen werden durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden - die Mitgliedstaaten) bestimmt.


7. Wenn in Bezug auf die Teile der Attraktionen angenommen und in Kraft treten andere technische Vorschriften der Union (Zollunion), die die Anforderungen für diese Teile der Attraktionen, müssen diese Teile der Attraktionen entsprechen den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt.

II. Grundbegriff

8. Für die Zwecke der Anwendung dieser technischen Vorschriften werden Konzepte verwendet, die Folgendes bedeuten:


"unfall" ist die Zerstörung einer Attraktion oder ihrer kritischen Komponente, die eine unmittelbare Bedrohung für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt oder das Leben oder die Gesundheit einer Person schädigt;


"rennstrecke und Kart" - Fahrten, in denen die Fahrgastmodule können sich frei bewegen außerhalb der Führungen der Bewegung in einem eingezäunten (begrenzten) Raum;


"attraktion" - Ausrüstung, die entworfen ist, um Passagiere während der Fahrt zu unterhalten, einschließlich biomechanischer Einflüsse;


"attraktion Wasser nicht-mechanisierte" - Attraktion mit Wasser für Wasserparks, Schwimmbäder und Gewässer;


"Attraktion für Kinder" - eine Attraktion, die speziell für die Unterhaltung von Kindern entwickelt wurde (Höhe von 90 bis 160 cm);


"attraktion mechanisiert" - eine Attraktion, die Passagiere auf einer bestimmten Flugbahn oder in einem begrenzten Raum durch die Verwendung von Energie verschiedener Arten bewegt, mit Ausnahme der menschlichen Muskelenergie;


"attraktion mechanisierte Drehbewegung" ist eine Attraktion, die die Passagiermodule hauptsächlich rotativ (durch Drehen und (oder) Schwingen) bewegt, einschließlich einer komplexen Bewegung;


"attraktion mechanisierte Translationsbewegung" - Attraktion, die Passagiermodule überwiegend Translationsbewegungen bewegt;


"attraktion mechanisierte komplexe Bewegung" ist eine Attraktion, die Passagiermodule auf einer komplexen Flugbahn oder in Kombination mit einem Bild bewegt, das den Passagieren gezeigt wird;


"aufblasbare Attraktion" - Attraktion, deren Konstruktion aus einer oder mehreren Schalen besteht, die miteinander verbunden sind und durch den Überdruck der Druckluft unterstützt werden;


"biomechanische Wirkung" - Auswirkungen auf die Passagiere der Kräfte, die mit ihrer Bewegung verbunden sind;


"Inbetriebnahme der Attraktion" - der Beginn der Arbeit der Attraktion mit den Passagieren nach dem Durchlaufen der notwendigen Verfahren zur Bewertung der Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften;


"Art von Attraktionen" - eine Sammlung von mehreren Arten von Attraktionen, die ein homogenes Prinzip oder eine Reihe von homogenen Funktionen haben;


"Hilfseinrichtungen von Attraktionen" - Dekorationen und Dekorationselemente, Zäune, Beleuchtung, Zelte, Markisen, Schutzschirme, Pavillons, die in Verbindung mit Attraktionen verwendet werden;


"Ausstellung von Attraktionen in Umlauf" - Lieferung oder Einfuhr von Attraktionen (einschließlich Versand aus dem Lager des Herstellers oder Versand ohne Lagerung), um sie auf dem Territorium der Union während der kommerziellen Aktivitäten ohne Kosten oder Vergeltung zu verteilen;


"hohes Potenzial für biomechanisches Risiko (RB-1)" - die Wahrscheinlichkeit, dass ein Passagier (Passagiere) durch biomechanische Einflüsse Schäden verursacht, die sein (ihr) Leben gefährden;


"kinder" - Besucher, einschließlich Passagiere, 90 bis 160 cm (im Alter von 2 bis 14 Jahren);


"Bewegungsrisikozonen" - Bereiche um die Körper der Passagiere, die bewegt werden, wenn sie in die Konstruktionen oder Fremdkörper Passagiere können Schäden unterschiedlicher Schwere verursacht werden;


"Sicherheitskontur" - Beschränkung des Raumes, in dem sich der Passagier bewegt, um das Risiko von Verletzungen durch Kontakt mit beweglichen und festen Elementen der Strukturen zu minimieren oder zu vermeiden;


eine "kritische Komponente" ist ein Teil einer Konstruktion, eines Bauteils oder eines Teils einer Attraktion, deren Versagen den Tod einer Person verursachen oder die menschliche Gesundheit schwer schädigen kann;


ein "kritischer Parameter" ist ein wesentliches Merkmal einer Attraktion oder ihrer kritischen Komponente, deren Verletzung den Tod einer Person verursachen oder schwere Schäden an der menschlichen Gesundheit verursachen kann;


"modifikation" - jede Änderung der Konstruktion einer kritischen Komponente oder Änderung eines kritischen Parameters im Vergleich zu den projektierten;


"zugewiesene Ressource" - die Gesamtarbeitszeit, bei deren Erreichen der Betrieb der Attraktion unabhängig von ihrem technischen Zustand beendet werden muss;


"geplante Lebensdauer" - die Kalenderdauer des Betriebs der Attraktion, bei deren Erreichen der Betrieb der Attraktion unabhängig von ihrem technischen Zustand beendet werden muss;


"unzulässige Nutzung" - die Nutzung der Attraktion nicht bestimmungsgemäß oder unter Verletzung der Anforderungen der Betriebsdokumente;


"geringes potenzielles biomechanisches Risiko (RB-3)" - Wahrscheinlichkeit von Schäden mit vorübergehendem Verlust der Arbeitsfähigkeit des Passagiers (Passagiere) durch biomechanische Einflüsse;


"unbedeutender Grad des potentiellen biomechanischen Risikos (RB-4)" - Wahrscheinlichkeit von Schäden ohne irgendeine Form von Behinderung des Passagiers (Passagiere) durch biomechanische Einflüsse;


"Spielplatz-Ausrüstung" - Geräte, mit denen oder auf denen Kinder drinnen oder draußen spielen können, einzeln oder in einer Gruppe nach eigenem Ermessen und Regeln;


"Safety Case des Projekts Achterbahn" - Reihe von Dokumenten über die Sicherheit der Anziehung, um zu bestätigen die Konformität mit den Anforderungen der technischen Vorschriften und anderen in Kraft getreten technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung Sie gilt;


"Nutzungsbeschränkung" - Beschränkung der Nutzung der Attraktion für Passagiere mit gesundheitlichen Behinderungen oder aufgrund von Beschränkungen in Höhe, Gewicht, sowie bei schlechter Gesundheit;


"bewertung des technischen Zustandes (technische Untersuchung) der Attraktion" - eine Reihe von Arbeiten zur Überprüfung des technischen Zustandes der Attraktion mit visuellen, Mess-, zerstörungsfreien und anderen Methoden der Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen der Betriebsdokumentation, um die Möglichkeit einer weiteren sicheren Betrieb der Attraktion für einen bestimmten Zeitraum zu bestimmen;


"Reisepass" - ein Dokument, das Informationen enthält, die die Garantie des Herstellers, die Werte der wichtigsten Parameter und Merkmale der Attraktion, sowie Informationen über die Konformitätsbestätigung und über die Entsorgung der Attraktion bescheinigen;


"passagier" - eine Person, die von einer Attraktion bewegt wird;


das "Passagiermodul" ist ein Teil der Attraktion, der für die Bewegung der Passagiere (Wagen, Kabine, Sitz) bestimmt ist;


"besucher" ist eine Person, die sich im Bereich von Attraktionen oder Hilfseinrichtungen von Attraktionen befindet;


"regeln für die Nutzung der Attraktion" - Anforderungen für Passagiere und Besucher, die vom Planer (Entwickler) oder Betreiber entwickelt wurden;


"Probelauf" - der Probelauf der Attraktion ohne Passagiere mit der Simulation der vollen Belastung durch die Passagiere, wenn in den Betriebsunterlagen der entsprechenden Forderung;


"jährliche Inspektion" - vollständige Überprüfung durch den Betreiber der Attraktion, ihre kritischen Komponenten und kritischen Parameter nach der jährlichen Wartung;


"tägliche überprüfung" - Test эксплуатантом der Funktionsfähigkeit und der technischen Bedingung der kritischen Komponenten, kritischen Parametern und anderen teilen der Attraktion, die in der betrieblichen Unterlagen, einschließlich der Durchführung von Test-Starts;


"kontrolle" - eine geregelte Prüfung durch die Kontrolle (Aufsicht) Behörde des Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit dieser technischen Verordnung der Dokumente über die Bewertung der Konformität und der Betriebsunterlagen für die Attraktion, einschließlich Probelauf;


"vollständige Prüfung" - Auswertung des Betriebsstatus aller kritischen Komponenten und kritischen Parameter der Attraktion gemäß den Anforderungen der Betriebsunterlagen (einschließlich Demontage und Inspektion der Komponenten (falls erforderlich), Durchführung von Tests und Probelauf) sowie des technischen Zustandes anderer Teile der Attraktion;


"Designer (Entwickler)" - der Spezialist oder die Organisation, die das Projekt der Attraktion entwickelt hat;


"mittlerer Grad des potentiellen biomechanischen Risikos (RB-2)" - die Wahrscheinlichkeit, dass ein Passagier (Passagiere) durch biomechanische Einflüsse schwere gesundheitliche Schäden verursacht;


"der Grad des potentiellen biomechanischen Risikos" - die Wahrscheinlichkeit, dass ein Passagier (Passagiere) durch biomechanische Einflüsse in unterschiedlichem Maße beschädigt wird, unter Berücksichtigung der möglichen Schwere der Folgen;


"art der Attraktionen" - Attraktionen, die in der Funktionsweise und Schaffung von biomechanischen Einflüssen ähnlich sind;


"Rückhaltesysteme" - Elemente der Attraktion (Z. B. Sitz -, Fuß-Brunnen, Handläufe und abschließvorrichtungen), die bewegen sollen verhindern, dass Passagiere über den Umriss der Sicherheit infolge der biomechanischen Einwirkungen oder auftretenden Kräften bei der Benutzung der Attraktion, oder aufgrund des Verhaltens des Passagiers;


"Fixiervorrichtung" - eine Vorrichtung zur Eindämmung, Begrenzung der Bewegung und /oder zur Erhaltung einer bestimmten Körperhaltung des Passagiers für die sichere Wahrnehmung des Passagiers (Passagiere) Beschleunigung auf der Attraktion;


das "Formular der Attraktion" ist ein Dokument, das Informationen enthält, die die Garantie des Herstellers, die Werte der wichtigsten Parameter und Eigenschaften der Attraktion, Informationen, die den technischen Zustand der Attraktion, Informationen über die Bestätigung der Übereinstimmung und über die Entsorgung der Attraktion, sowie Informationen, die während des Betriebs (Dauer und Bedingungen der Arbeit, Wartung, Reparatur und andere Daten);


"Ausbeuter" ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Attraktion legal betreibt und diese Attraktion für die Bereitstellung von Unterhaltungsdienstleistungen für Passagiere verwendet;


"Betriebsdokument" - Design-Dokument, das (einzeln oder in Verbindung mit anderen Dokumenten) bestimmt die Regeln für den Betrieb der Attraktion und (oder) spiegelt die Informationen, die vom Hersteller garantierte Werte der wichtigsten Parameter und Eigenschaften der Attraktion, sowie die Garantie und Informationen über seinen Betrieb während der vorgeschriebenen Lebensdauer.

III. Regeln für die Identifizierung von Attraktionen

9. Die Identifizierung von Attraktionen wird durchgeführt, um ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich dieser technischen Verordnung festzustellen.


10. Die Kennzeichen der Fahrten sind ihre Arten, Typen, das Ausmaß des potentiellen biomechanischen Risikos, sowie die Arten und das Ausmaß der biomechanischen Einflüsse auf die Passagiere.


11. Identifizierung der Attraktionen erfolgt:


a) der Hersteller, die vom Hersteller autorisierte Person, der Verkäufer (Lieferant), die die Ausstellung von Attraktionen in Umlauf in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten;


b) eine akkreditierte Zertifizierungsstelle in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion (im Folgenden - Zertifizierungsstelle) enthalten;


c) die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats - bei der Ausübung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften.


12. Die Identifizierung von Attraktionen wird mit einer der folgenden Methoden oder einer Kombination von ihnen durchgeführt:


a) Identifizierung der Dokumentation (Vergleich der Art und Art der Attraktion und ihre technischen Eigenschaften in den Betriebsunterlagen angegeben, mit den Daten in den Anlagen N 1 und 2 zu dieser technischen Verordnung vorgesehen);


b) visuelle Methode (Vergleich des Aussehens der Attraktion mit der Beschreibung in den Betriebsunterlagen);


c) instrumentelle Methode (Vergleich der Daten, die aus der Messung der Dimensionen oder der Durchführung von Tests von Attraktionen, mit den technischen Eigenschaften in den Betriebsunterlagen angegeben). Die instrumentale Methode wird verwendet, wenn die Attraktionen nicht durch die Anwendung der in den Buchstaben "a" und "b" dieses Absatzes genannten Methoden identifiziert werden können.

IV. Regeln für den Umgang mit Attraktionen auf dem Union-Markt

13. Attraktionen sind in Umlauf auf dem Markt der Union in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt, und unter der Bedingung, dass sie die Einhaltung gemäß Abschnitt XI dieser technischen Verordnung bewertet wurden.


14. Attraktionen, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt, müssen mit einem einzigen Zeichen der Handhabung von Produkten auf dem Markt der Union gekennzeichnet werden.


15. Attraktionen, die in Umlauf gebracht werden, müssen die Sicherheitsanforderungen während der gesamten zugewiesenen Lebensdauer (der zugewiesenen Ressource) erfüllen, sofern sie für den beabsichtigten Zweck verwendet werden.


16. Fahrten, die Konformität mit den Anforderungen dieser technischen Vorschrift nicht bestätigt, müssen nicht gekennzeichnet werden eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Union und dürfen nicht in den Verkehr auf dem Markt der Union.

V. Sicherheitsanforderungen für Attraktionen bei der Gestaltung

17. Bei der Gestaltung von Attraktionen müssen alle möglichen Risiken in allen Phasen des Lebenszyklus identifiziert werden, einschließlich im normalen Betrieb, im Notfall (infolge von Ausfällen und äußeren Einflüssen), bei angeblichen Personalfehlern und unzulässiger Verwendung.


18. Bei der Bewegung der Passagiere auf der Attraktion können abhängig von der Höhe des Aufstiegs (Abstieg), Geschwindigkeit, dem Winkel der Abweichung des Stuhls oder der Drehung biomechanische Risiken verschiedener Grade vorhanden sein. Daher sollten Maßnahmen zur Minimierung oder Beseitigung von biomechanischen Risiken unter Berücksichtigung der Art und Größe der biomechanischen Auswirkungen auf die Passagiere angewendet werden. Um die Risiken und möglichen Auswirkungen von Ausfällen bei der Gestaltung von Fahrten zu analysieren, ist es wichtig zu berücksichtigen, wie und mit welcher Häufigkeit Passagiere biomechanischen Einflüssen ausgesetzt sind.


19. Die biomechanischen Auswirkungen auf den Passagier (Passagiere) bei der Benutzung der Attraktion sind nicht immer akzeptabel für Menschen mit eingeschränkter Gesundheit oder schlechter Gesundheit, daher sollten Informationen über die extreme Attraktion und etwaige Einschränkungen der Attraktion in der Bedienungsanleitung der Attraktion und den Informationen für die Besucher angegeben werden.


20. Die Fahrten müssen in Vorbereitung, so dass die Rohstoffe und Substanzen, die bei Ihrer Herstellung und Betrieb, nicht drohte, das Leben und (oder) die Gesundheit des Menschen, Eigentum und Umwelt. Bei der Verwendung von Flüssigkeiten und Gasen sind damit verbundene Gefahren auszuschließen.


21. Management-System Fahrgeschäften dürfen die Sicherheit Ihres Betriebes in allen vorgesehenen Betriebsarten und bei allen äußeren Einflüssen, die vorgesehenen Betriebsbedingungen.


22. Die Steuerungssysteme der Fahrten sollen das Entstehen der gefährlichen Situationen bei der mglichen Begehung der logischen Fehler und im Falle der Verletzung vom Operator der steuerlichen Handlungen ausschließen.


23. Vergnügungspark-Management-Systeme sollten Warnsignale und andere Mittel zur Verhinderung von Funktionsstörungen der Attraktion enthalten, die zu gefährlichen Situationen führen.


24. Mittel zur Verhinderung von Störungen der Fahrgeschäfte sollten eine fehlerfreie, zuverlässige und schnelle Wahrnehmung der Informationen durch den Betreiber gewährleisten.


25. Der Start der Attraktion sowie der Wiederanlauf nach dem Anschlag (unabhängig von der Ursache des Anschlags) sollten nur durch die Verwendung der Startsteuerung erfolgen. Attraktion mit warnhorn, der sich vor der Fahrt vom Betreiber der Attraktion, wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich.


26. Not-Halt-Steuerung:


a) muss leicht identifizierbar und leicht zugänglich sein;


b) sollte die Attraktion schnell stoppen und keine Gefahr darstellen;


c) muss sich nach der Betätigung in der Stoppposition befinden, bis er zwangsweise in die Ausgangsposition zurückgebracht wird;


d) darf nicht zum Start der Attraktion nach der Rückkehr in die Ausgangsposition führen;


e) sollte rot sein, sich in Form und Größe von anderen Kontrollen unterscheiden.


27. Der gewählte Steuerungsmodus muss Vorrang vor anderen Steuerungsmodi haben, mit Ausnahme des Notaus.


28. Die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Stromversorgung und die anschließende Wiederherstellung sowie die Beschädigung des Stromversorgungsmanagementkreises dürfen keine gefährlichen Situationen verursachen, einschließlich:


a) spontaner Start der Attraktion bei der Wiederherstellung der Energieversorgung;


b) Nichteinhaltung eines bereits festgelegten Stoppbefehls;


c) Verringerung der Wirksamkeit von Schutzvorrichtungen.


29. Die verfügbaren Teile von Fahrgeschäften, Fahrgastmodulen und Leitplanken dürfen keine scharfen Kanten und rauhen Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können.


30. Die beweglichen Teile der Attraktionen müssen mit Zäunen ausgestattet sein, die verhindern, dass Personen durch bewegliche Teile in die Bereiche der möglichen Verletzung gelangen.


31. Alle Umzäunungen der Attraktion müssen so sicher befestigt werden, dass der Zugang zum umzäunten Bereich nur mit Werkzeugen möglich ist. Die Türen (Türen) des Zauns müssen mit Verriegelungsvorrichtungen ausgestattet sein.


32. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Gefahr zu beseitigen, die durch den Kontakt mit den Details der Attraktion oder ihrer Ausrüstung mit hohen oder niedrigen Temperaturen oder der Nähe zu ihnen verursacht wird.


33. Die Attraktionen müssen so gestaltet werden, dass die Gefahr von Feuer oder Überhitzung, die durch den Betrieb der Ausrüstung verursacht wird, in Übereinstimmung mit den von den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Brandschutzanforderungen nicht besteht.


34. Bei der Gestaltung von Attraktionen ist es notwendig, die Einhaltung der hygienischen Parameter (Indikatoren) von Lärm (Ton), Infraschall, Ultraschall, allgemeine und (oder) lokale Vibration, elektrische, magnetische, elektromagnetische und elektrostatische Felder sowie Infrarotstrahlung (thermisch), UV- und sichtbaren Bereichen, einschließlich Laserstrahlung zu gewährleisten. Die Arten von Auswirkungen werden für jede einzelne Attraktion auf der Grundlage der Analyse potenzieller Risiken bestimmt.


35. Bei der Verwendung von Lasergeräten in der Attraktion muss diese Ausrüstung so konstruiert und hergestellt werden, dass sie unbeabsichtigte Strahlung verhindert und vor direkter, reflektierter, diffuser und sekundärer Strahlung geschützt ist.


36. Bei der Gestaltung von Attraktionen müssen Maßnahmen getroffen werden, um Personal und Passagiere vor den nachteiligen Auswirkungen der nichtionisierenden Strahlung, statische elektrische, permanente Magnetfelder, elektromagnetische Felder der industriellen Frequenz, elektromagnetische Strahlung von Hochfrequenz- und optischen Bereichen zu schützen.


37. Bei der Gestaltung von Attraktionen sollten die Risiken vollständig beseitigt oder durch die folgenden Maßnahmen minimiert werden:


a) Bereitstellung eines Komplexes von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten;


b) Durchführung einer Reihe von notwendigen Berechnungen und Tests auf der Grundlage der bewährten Verfahren;


c) die Bestimmung der Materialien und Substanzen in den einzelnen Arten von Attraktionen verwendet, je nach den Parametern und Betriebsbedingungen;


d) die Festlegung der Planer (Entwickler) begründete Kriterien für die Grenzzustände;


e) die Festlegung der Planer (Entwickler) der zugewiesenen Lebensdauer, der zugewiesenen Ressourcen, der Wartungs-, Reparatur- und Entsorgungsfristen;


e) Festlegung von Anforderungen, die eine unzulässige Nutzung verhindern;


g) Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Besucher über die extremen und biomechanischen Auswirkungen der Attraktion zugänglich und verständlich zu informieren;


h) Beschränkung der Nutzung der Attraktion für bestimmte Kategorien von Menschen;


i) die richtige Auswahl der regulatorischen Belastungen und Auswirkungen auf die Passagiere und auf die Konstruktion;


k) ordnungsgemäße Gestaltung von Fahrgeschäften, um Passagiere zu halten;


l) die ordnungsgemäße Konstruktion und Herstellung von Konstruktionen und Steuerungssystemen, einschließlich der Identifizierung kritischer Parameter, kritischer Komponenten und Redundanz kritischer Komponenten;


m) die Versorgung der Fahrten von den Einrichtungen für den Nothalt (falls erforderlich) und den Mitteln der Evakuierung;


h) Gewährleistung der Verfügbarkeit von Bauteilen und Details von Attraktionen für Inspektion, Reparatur und Wartung;


o) Schaffung geeigneter Arbeitsbedingungen für die Betreiber, die die Sicherheit des Fahrgeschäfts und eine ausreichende Übersicht vom Arbeitsplatz des Betreibers gewährleisten;


p) Entwicklung und Verwendung von Betriebsunterlagen, um Risiken für den Betreiber von unsachgemäßer Montage (Montage, Installation), Inbetriebnahme, Wartung und Betrieb von Attraktionen zu vermeiden;


p) Organisation von Möglichkeiten und Möglichkeiten der möglichen Evakuierung von Passagieren und Personal.


38. Bei der Gestaltung von Attraktionen ist es notwendig:


a) berücksichtigen Sie die Besonderheiten der Konstruktion der Fahrten mechanisiert, die durch die Betätigung ihrer externen Energiequelle Schaden verursachen können;


b) berücksichtigen Sie die Art der Bewegung Fahrten mechanisierte translationale und Drehbewegung der Passagiere unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Beschleunigung und Trägheitskräfte;


c) Berücksichtigen Sie die potenziellen biomechanischen Risiken von aufblasbaren Attraktionen, die in der Gefahr von Kippen sie durch Wind, die Risiken eines elektrischen Schlages bei Regen, die Risiken von Verletzungen durch Kinder, wenn Sie in Löcher, Lücken, Spalten und Tunnel;


d) die Auswirkungen einer unzulässigen Beschleunigung auf die Passagiere auszuschließen;


e) sicherzustellen, dass die Schaffung von Sicherheitskreisen von ausreichender Größe für die Bewegung der Passagiere, sowie ein zuverlässiges Steuer- und Bremssystem der Attraktion;


e) die Zuverlässigkeit der Befestigungen und Verbindungen der Komponenten der Attraktionen zu gewährleisten;


g) Gefahrenzonen bei Bewegungen und plötzlichen Bremsen der Fahrgastmodule berücksichtigen. Die Größe solcher Zonen unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen hängt von den anthropometrischen Daten der Passagiere, der Systeme der Fixierung und der Geschwindigkeit der relativen Bewegung ab. Um diese Risiken zu reduzieren, sollten Maßnahmen zur Vergrößerung der Zaunzonen oder zur Entfernung von Hindernissen auf der Grundlage der Risikoanalyse vorgelegt werden.


39. Bei der Gestaltung von Attraktionen ist es notwendig, die Art, die Folgen und die Kritikalität von Ausfällen zu analysieren und entsprechend den identifizierten Risiken ihre Klassifizierung in Abhängigkeit von den Folgen des Scheiterns durchzuführen:


a) ein katastrophales Risiko, das den Tod von Passagieren oder einen Unfall der Attraktion verursachen kann;


b) ein kritisches Risiko, das schwere Verletzungen der Passagiere oder große Schäden an der Attraktion verursachen kann;


c) ein geringes Risiko, das leichte Verletzungen der Passagiere oder Sachschäden verursachen kann;


d) ein unwesentliches Risiko, das nicht schwer genug ist, um Verletzungen der Passagiere oder Sachschäden zu verursachen.


40. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um Risiken zu beseitigen oder zu minimieren und ihre Auswirkungen auf die miteinander verbundenen Teile der Konstruktion konsequent zu überprüfen.


41. Bei der Gestaltung von Fahrten müssen die folgenden kritischen Komponenten in der Reihenfolge "vom Sitz des Passagiers - zur Basis der Attraktion" analysiert werden:


a) Befestigungsvorrichtungen, Sitzplätze, Absperrvorrichtungen, Halterungen, Armlehnen, Rückenlehnen, Sicherheitsgurte (unter Berücksichtigung der Richtungen und Werte der Einflussbeschleunigung), einschließlich bei vorsätzlicher Verletzung der Nutzungsbedingungen, die das Herausfallen oder Verletzen der Passagiere verhindern;


b) Passagiermodule (unter Berücksichtigung des Gewichts der Passagiere, die Wirkung der resultierenden Kräfte, die von allen dynamischen Lasten erzeugt werden) und ihre sichere Befestigung an den Führungsschienen und (oder) zu anderen Passagiermodulen;


c) Sperren, Bremsen und Schutzvorrichtungen (unter Berücksichtigung aller Faktoren, die auf sie einwirken);


d) Führungen und Befestigungen;


e) die Haupttragenden der Attraktion;


f) verschiebbare mechanische Teile, die in den Sicherheitskreis gelangen können.


42. Bei der Gestaltung der Fahrten müssen zeigen wichtige Komponenten und Komponenten, die eine eingeschränkte Ressource, aktivieren Sie in der Liste der kritischen Komponenten in der Liste der Komponenten mit der begrenzten Ressource, die im Lieferumfang von betrieblichen Dokumenten, sondern vermitteln auch diesen Listen zusammen mit dem Hersteller-Entwurfs-Dokumenten.


43. Kritische Komponenten müssen reserviert werden, das Sicherungselement muss unter Berücksichtigung der Art und der Belastungsbedingungen nicht weniger zuverlässig sein als das Hauptelement.


44. Für den Fall, dass die Redundanz nicht möglich ist, wird es durch eine ausreichende Verringerung der Bemessungsspannungen in allen Elementen der kritischen Komponente (Attraktion Knoten) gewährleistet. Dabei werden das Verfahren und die Häufigkeit der zerstörungsfreien Kontrolle der kritischen Komponente angegeben. Die höchsten Werte des Zuverlässigkeitsfaktors bei den Berechnungen sollten bei den Elementen liegen, die während des Betriebs nicht direkt überwacht werden können.


45. Wenn die Fahrten elektrische Energie verwenden, sind sie so konzipiert, dass die Gefahr eines elektrischen Schlages vermieden wird.


46. Wenn die Fahrten nicht elektrische Energie (hydraulisch oder pneumatisch) verwenden, sind sie so konzipiert, dass sie alle mit diesen Arten von Energie verbundenen Gefahren vermeiden. Die Rohrleitungen müssen den vorgesehenen Belastungen standhalten, müssen sicher fixiert und vor äußeren mechanischen Einflüssen geschützt sein. Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Folgen bei Zerstörung, plötzlicher Bewegung der Rohrleitungen und bei möglicher Zerstörung von Hochdruckstrahlen sind zu ergreifen.


47. Attraktionen für Kinder müssen die Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang N 3 erfüllen, Wasserattraktionen, die nicht mechanisiert sind, müssen die Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang N 4 erfüllen.


48. Der Projektant (Entwickler) entwickelt die Rechtfertigung für die Sicherheit des Projektes der Attraktion, um die Einhaltung seiner Anforderungen dieser technischen Vorschriften zu bestätigen.


49. Das Original der Begründung der Sicherheit des Projektes der Attraktion wird beim Planer, und die Kopie - in der Zertifizierungsstelle des Mitgliedstaates bis zum Ende der ernannten Laufzeit aufbewahrt. Im Falle einer Verlängerung der vorgesehenen Lebensdauer oder nach einer Änderung ist die Sicherheitsgrundlage des Vergnügungsparks zu klären.


50. Die Begründung für die Sicherheit des Attraktionsprojekts umfasst:


a) Beschreibung der Attraktion, die wichtigsten Teile der Konstruktion und die Grundsätze der Arbeit der Attraktion, Informationen über die wichtigsten technischen Eigenschaften der Attraktion, die Eigenschaften der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich der Steuerung) und andere Geräte verwendet, sowie Informationen über die Besonderheiten der Attraktion und die Art der Montage (Montage, Installation), über die Abmessungen und Bewegung, die über diese Abmessungen, Einschränkungen, strukturelle Merkmale und verwendeten Materialien, Bewegungssysteme, Antriebstypen, geschwindigkeit, Beschleunigung, elektrische Ausrüstung, Arbeitszyklus, Steuerverfahren und Einschränkungen für einzelne Besucher;


b) Analyse der potenziellen biomechanischen Risiken der Attraktion und eine Liste ihrer kritischen Komponenten und kritischen Parameter, für die Maßnahmen zur Verringerung der Risiken in der Phase des Lebenszyklus angewendet werden müssen;


c) Zeichnungen, die die Größe der Geräte, die für die Gewährleistung der Sicherheitsanforderungen. In den Zeichnungen werden alle für die Überprüfung und Genehmigung dieser Zeichnungen erforderlichen Bemaßungen und Querschnittswerte, Materialeigenschaften, Baugruppen und Teile, Befestigungen und Verbindungen sowie Grundgeschwindigkeiten und Beschleunigungen angegeben. Die Zeichnungen für die Attraktion sind enthalten:


zeichnungen von Fahrgastmodulen (in den erforderlichen Ansichten und Querschnitten) mit allgemeinen Abmessungen, Innenabmessungen (Sitze, Seiten- und Rückanschläge, Hand- und Fußraum), Vorhandensein von Hand- und Fußanschlägen, Verriegelungs- und Sicherheitseinrichtungen, Handläufe;


zeichnungen von Hub- und Schwenkmechanismen mit ihren Stützen, Antrieben und Steuerungssystemen, der Amplitude des Hubs und der Drehung;


zeichnungen von Fahrwerken mit Angabe der Belastungen, detaillierte Darstellung der Übertragungsräder und Sicherheitseinrichtungen, Lager, Achsen, Wellen, deren Verbindung und die Möglichkeit der Verschiebung in Bezug auf das Passagiermodul, Steuer-und Kontrolleinrichtungen, Anti-Roll-Geräte, Geräte, Entgleisung und Umdrehen, Stoßstangen, Sicherheitseinrichtungen, Antriebe und Bremsen, Befestigungen auf dem Fundament;


Schaltkreise der elektrischen (elektronischen), pneumatischen und hydraulischen Ausrüstung;


d) Zeichnungen und Berechnungen kritischer Komponenten mit Bemaßungen, Materialien und kritischen Parametern sowie den Ergebnissen der Grenzzustandsanalyse. Belastungen und Auswirkungen müssen den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen und die Sicherheit gewährleisten. Die Berechnung der Schweißnähte erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Ermüdungsfestigkeit unter Verwendung von Spannungskonzentrationskoeffizienten an Orten mit starken Querschnittsänderungen;


e) die wichtigsten Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Berechnungen der Festigkeit und Zuverlässigkeit der tragenden Strukturen mit Informationen über die wichtigsten Wirkkräfte, Massen, Windgeschwindigkeit, Stützen, alle Spannungsbereiche, die für die technische Kontrolle erforderlich sind;


f) Pläne mit der Darstellung der Ersatzausgänge und ihrer Größe mit der Überprüfung der Berechnungen für geschlossene Räume für 400 Besucher oder mehr, spezielle Anweisungen für den Brandfall;


G) die Liste der Normen, ganz oder teilweise angewandten und Standards in der Liste enthalten, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung der technischen Vorschriften, und im Falle, wenn die genannten Normen nicht angewandt wurden, - eine Beschreibung der Lösungen zur Umsetzung der Anforderungen der technischen Vorschriften;


h) das Programm und die Methodik der Tests der montierten Attraktion;


i) Anweisungen für die Evakuierung von Passagieren von der Attraktion im Falle von nichtstandardisierten Situationen.


51. Bei der Gestaltung von Attraktionen werden Betriebsdokumente entwickelt, die:


a) das Formular der Attraktion oder den Reisepass der Attraktion;


b) Bedienungsanleitung der Attraktion;


c) Leitfaden für die Wartung und Reparatur der Attraktion;


d) Liste der Ersatzteile und Zubehör;


e) Anleitung für die Montage (Montage, Installation), Start, Regelung und Einlaufen der Attraktion;


f) Anweisungen für den Transport und die Lagerung von Attraktionen;


g) Anweisungen zur Stilllegung und Entsorgung der Attraktion;


h) logs, Betrieb und Wartung der Attraktion in übereinstimmung mit den Dokumenten, die den Buchstaben "B" und "C" dieses Artikels (unter Angabe der Details, die die Buchführung die Erfüllung der Anforderungen für Betrieb und Wartung).


52. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Bewertung der Einhaltung und Kontrolle des technischen Zustandes von Attraktionen mit dem Grad der potenziellen biomechanischen Risiken RB-1 und RB-2 wird ein Formular der Attraktion (in Form eines separaten Dokuments), dessen Inhalt in Anhang N 5 angegeben ist, ausgestellt.


53. Für Fahrten mit dem Grad des potentiellen biomechanischen Risikos RB-3 wird ein Reisepass ausgestellt, dessen Inhalt in Anhang N 6 angegeben ist.


54. Die bedienungsanleitung sollte enthalten:


a) Beschreibung der Attraktion, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der wichtigsten Systeme, Mechanismen, Steuerungssysteme und ihre Arbeit;


b) Angabe der maximalen Anzahl und des Gewichts der Passagiere in einem Passagier-Modul und (oder) die Attraktion als Ganzes;


c) Anforderungen an die Verfahren der Inbetriebnahme, Aussetzung des Betriebs, sowie Ausfallzeiten aus technischen Gründen und das Verfahren der Wiederinbetriebnahme;


d) die Arbeitsweise der Betreiber, die den Betrieb der Attraktion mit den Passagieren, einschließlich der Anforderungen für Maßnahmen in Notsituationen;


e) die Regeln für die Nutzung der Attraktion für die Besucher, sowie die Regeln für die Bedienung der Passagiere-Behinderte, wenn die biomechanischen Auswirkungen der Attraktion für sie zulässig sind;


f) Informationen über die Einschränkungen der Nutzung der Fahrgäste Attraktion aus gesundheitlichen Gründen, Alter, Größe und Gewicht (falls erforderlich);


g) Methoden der Not Evakuierung Passagiere aus großer Höhe oder aus den Sitzen mit erheblicher Neigung in Bezug auf den Boden;


h) Beschreibung der Wetterbedingungen, unter denen der Betrieb der Attraktion nicht erlaubt ist;


und) Regeln für den sicheren Betrieb der Attraktion mit Passagieren, Ladeschema Attraktion Passagiere (falls erforderlich);


k) die Reihenfolge der täglichen Kontrollen in Bezug auf kritische Komponenten und kritische Parameter.


55. Die Wartungs- und Reparaturanleitung sollte enthalten:


a) die Liste der kritischen Komponenten und kritischen Parameter, die Liste der Teile mit begrenzten Ressourcen und Zeitplan für ihren Austausch, Montagezeichnungen und Zeichnungen, die die wichtigsten Abmessungen für die Wartung und Reparatur erforderlich, elektrische, hydraulische, pneumatische Schaltkreise;


b) Beschreibung des Verfahrens zur Überprüfung des täglichen technischen Zustandes der Attraktion vor der Eröffnung und nach dem Ende der Attraktion;


c) die Reihenfolge der Montage, Demontage, Einstellung und Schmierung der einzelnen Komponenten der Attraktion, ihre Häufigkeit und die verwendeten Verbrauchsmaterialien;


d) eine Liste der Arten von Wartung und Reparatur mit einer detaillierten Darstellung ihrer Inhalte und technischen Anforderungen;


e) Empfehlungen für die Wartung und Reparatur von elektrischen Geräten;


f) Verbot der Modifikation durch den Betreiber oder Dritte ohne Genehmigung des Planers;


g) Verfahren und Bedingungen für die Durchführung von Änderungen der Komponenten (nur auf Anweisung und (oder) Abstimmung mit dem Planer).


56. Die Anweisungen für die Außerbetriebnahme und Entsorgung sollten enthalten:


a) die Reihenfolge der Außerbetriebnahme der Attraktion;


b) Verfahren zur sicheren Entsorgung einzelner Teile, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Entsorgung von elektronischen Komponenten und einzelnen Baugruppen, die gefährliche Stoffe enthalten.


57. Die Betriebsdokumente der Attraktion werden in russischer Sprache und bei Vorhandensein der entsprechenden Voraussetzungen in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten in der staatlichen (staatlichen) Sprache (Sprachen) des Mitgliedstaats ausgeführt, in dessen Hoheitsgebiet die Attraktion betrieben wird. Operational Dokumente in Papierform (bei Bedarf kann direkt Satz von Betriebs Dokumente in den elektronischen Medien).

VI. Sicherheitsanforderungen bei der Herstellung von Attraktionen

58. Bei der Herstellung der Attraktionen muss ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Projekt- und Konstruktionsdokumentation gewährleistet sein.


59. Für die Herstellung von Komponenten und Details von Attraktionen sollten nur die Konstruktionsmaterialien verwendet werden, die von der Projekt- und Konstruktionsdokumentation vorgesehen sind. Der Austausch von Baumaterialien ohne Abstimmung mit dem Planer ist nicht erlaubt.


60. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf Schweißverbindungen und die Schweißbarkeit der ausgewählten Materialien für kritische Komponenten gelegt werden.


61. Die Befestigungselemente müssen den vom Planer festgelegten Zuverlässigkeitsanforderungen entsprechen.


62. Materialien, Teile, Geräte und Einheiten, von denen die Sicherheit der Attraktion abhängt, müssen die technischen Anforderungen, Berechnungseigenschaften und Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt entsprechen.


63. Kritische Komponenten müssen über eine Hersteller- oder Auftragnehmer-Kennzeichnung verfügen, die klar und lesbar ist und sich an einem für die Inspektion zugänglichen Ort befindet, um eine spätere Identifizierung zu ermöglichen.


64. Alle gelieferten Materialien und Komponenten für kritische Komponenten müssen die Eingangskontrolle (Verifizierung) mit der Erledigung der notwendigen Dokumente passieren.


65. Während des Herstellungsprozesses müssen die Materialien (einschließlich Verbrauchsmaterialien) und Komponenten (Elemente), die sowohl vom Hersteller als auch von seinen Lieferanten hergestellt werden, kontrolliert werden.


66. Wenn in der Projektdokumentation angegeben wird, dass kritische Komponenten während ihrer Herstellung getestet werden müssen, ist der Hersteller verpflichtet, ihre Durchführung sicherzustellen.


67. Wenn bei der Prüfung der Projektdokumentation oder in den technischen Anforderungen festgestellt wird, dass diese Teile oder Baugruppen für die Sicherheit wichtig sind und Prüfungen erforderlich sind, ist der Hersteller verpflichtet, diese Tests durchzuführen.


68. Zerstörungsfreie Kontrolle sollte in Bezug auf kritische Komponenten und Verbindungen von Elementen, die durch die Liste der kritischen Komponenten, die bei der Gestaltung der Attraktion gebildet und an den Hersteller zusammen mit der Design-Dokumentation übergeben vorgesehen angewendet werden.


69. Der Hersteller muss sicherstellen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Qualitätsmerkmale für jedes Material und jede Komponente den in der Projektdokumentation angegebenen Anforderungen entsprechen und die entsprechenden Herstellungsverfahren vorsehen.


70. Ketten, Stahlseile, Textilseile und Bänder, die in der Attraktion verwendet werden, müssen eine Bescheinigung haben, die die folgenden Informationen enthält:


a) Name des Herstellers und seinen Sitz (Adresse);


b) die Marke der Kette, Stahlseil, Textilseil oder Band, einschließlich der Nenngröße, Konstruktion und Materialdaten;


c) die verwendete Methode der Durchführung von Tests;


d) minimale Bruchlast (oder zerstörende).


71. Die Form des Zertifikats in Absatz 70 dieser technischen Verordnung angegeben, behauptet die Eurasische Wirtschaftskommission.


72. Jeder Teil der Kette, des Seils oder des Bandes, der keine Montageeinheit ist, muss darauf gekennzeichnet sein, und in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, ein Schild oder ein nicht entfernbarer Ring mit dem Namen des Herstellers und seinem Aufenthaltsort (Adresse).


73. Der Hersteller muss gewährleisten, dass die angegebene Designer Weg, um den Schutz aller Metallteile Attraktion vor Korrosion, Holzteilen - vor Fäulnis, Teile der Attraktion aus Fiberglas und Kunststoffe - vor dem Altern. Die Häufigkeit der Kontrollen solcher Teile während des Betriebs sollte in den Betriebsunterlagen angegeben werden. Bei der Verwendung von hohlen Baustahlabschnitten ist darauf zu achten, dass interne Korrosion vermieden wird.


74. Die Schweißverbindungen kritischer Komponenten von Metallkonstruktionen, einschließlich der Wahrnehmung variabler Belastungen, sollen für ihre Sicherheit sorgen.


75. An jeder Attraktion muss ein Herstellerinformationsschild angebracht sein, das die folgenden Informationen enthält:


a) Name und Ort (Adresse) des Herstellers und /oder des Verkäufers (Lieferanten);


b) Name und /oder Bezeichnung der Attraktion (Typ (Nummer) des Modells);


c) die Werksnummer des Produkts;


d) Monat und Jahr der Herstellung.


76. Die Informationen auf dem in Absatz 75 dieser technischen Verordnung genannten Informationstafel können in jeder Weise, die ein klares und gut erkennbares Bild während der gesamten Lebensdauer der Attraktion bietet, aufgetragen werden. Die Plakette muss in russischer Sprache und gegebenenfalls in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten in der Landessprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Attraktion realisiert wird, ausgeführt werden.

VII. Sichere Montage (Montage, Installation) und Inbetriebnahme von Attraktionen

77. Um die Sicherheit bei der Montage (Montage, Installation) der Attraktion zu gewährleisten, müssen vor der Inbetriebnahme folgende Anforderungen erfüllt sein:


a) die Montage (Montage, Installation) der Attraktion erfolgt gemäß der Montageanleitung (Montage, Installation), Inbetriebnahme, Einstellung und Einlauf oder anderen Betriebsunterlagen, die Hinweise zur Montage (Montage, Installation), Einstellung und Einstellung enthalten;


b) der Betreiber oder die von ihm bevollmächtigte Person muss sicherstellen, dass die Attraktion auf einem für diesen Zweck geeigneten Grundstück gemäß den Anweisungen in den Betriebsunterlagen platziert wird. Sie müssen sicherstellen, dass:


der Boden kann der Belastung der Attraktion sicher standhalten;


der Spielplatz ist flach genug, flach und stabil für die sichere Montage (Montage, Installation) und den Betrieb der Attraktion gemäß dem Formular und der Montageanleitung (Montage, Installation) der Attraktion.


Nach der Montage (Montage, Installation) der Attraktion muss der Boden regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass keine Verschlechterung der Tragfähigkeit vor allem bei ungünstigen Wetterbedingungen auftritt. Der Spielplatz unter der Attraktion sollte mit Drainage ausgestattet werden, wenn die Gefahr der Exposition gegenüber der Attraktion von Grundwasser besteht;


c) Der Betreiber muss die Anordnung der unterirdischen Kommunikationen oder Freileitungen, die eine Gefahr für die Montage (Montage, Installation) oder den Betrieb der Attraktion darstellen können, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls Empfehlungen der zuständigen Behörde zu installieren. Wenn Kommunikation eine Gefahr für das Personal oder die Besucher darstellen kann, müssen alle angemessenen und möglichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um eine solche Gefahr entweder durch die Verwendung geeigneter und ordnungsgemäß angeordneter Barrieren oder auf andere Weise zu verhindern.


Bei der Installation von Säulen oder Pfählen in den Boden oder bei Arbeiten an der Einrichtung von Gräben oder Gruben muss sichergestellt werden, dass die unterirdische Kommunikation nicht beschädigt wird. Vor Beginn solcher Arbeiten ist es notwendig, spezielle Methoden zur Erkennung von Kommunikationen anzuwenden, wenn das Fehlen von unterirdischen Kommunikationen nicht im Voraus festgelegt wurde;


d) bei der Installation von Attraktionen sollte der Betreiber von den folgenden Grundsätzen geführt werden:


die Wahrscheinlichkeit einer gefährlichen Trennung der Attraktion vom Boden unter dem Einfluss des Windes sollte berücksichtigt werden;


die Attraktionen sollten so platziert werden, dass die Besucher einen sicheren Zugang zu jeder Attraktion und einen sicheren Ausgang an den festgelegten Orten haben, es gibt keine engen Gänge, die im Notfall zu einem gefährlichen Stau führen können;


an den Zufahrten sollte ein ausreichender Abstand zwischen und über den Fahrgeschäften und den Hilfseinrichtungen der Fahrgeschäfte gewährleistet sein, um den Zugang zu den Rettungsfahrzeugen sowie den Zugang zu stationären Hydranten (auch während der Evakuierung der Besucher) zu gewährleisten.;


zwischen benachbarten Attraktionen, Gebäuden oder anderen besetzten Bereichen sollte ein ausreichender Abstand vorhanden sein, um das Risiko einer Ausbreitung des Feuers bei einem Brand zu minimieren;


wenn sich Fahrgeschäfte kreuzen oder durcheinander führen, müssen mindestens Sicherheitskontrollen für jede Fahrgeschäfte angewendet werden. Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Sicherheitskreise sowohl für Passagiere als auch für andere Besucher eingehalten werden;


für die von den Spielmarken betriebenen Attraktionen für Kinder kann der Abstand zwischen ihnen variieren, sofern die Sicherheitskreise eingehalten werden;


e) Wenn die Attraktion auf dem Fundament montiert (montiert, installiert) ist, muss die Sicherheit des Fundaments vor der Montage (Montage, Installation) der Attraktion bestätigt werden. Die Fundamente müssen den Anforderungen der Baugesetzgebung des Mitgliedstaats entsprechen;


f) Bei der Installation von Attraktionen ohne Fundament müssen dynamische Lasten berücksichtigt werden, die beim Betrieb der Attraktion nicht zu Bewegungen oder zum Umkippen der Attraktion führen sollten;


g) nach Beendigung der Montagearbeiten (Montage, Installation) muss die Attraktion entsprechend den Empfehlungen des Herstellers eingestellt und eingestellt werden.


78. Die Inbetriebnahme der Attraktionen erfolgt in der von den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Weise.

VIII. Sicherheitsanforderungen beim Betrieb von Attraktionen

79. Beim Betrieb von Attraktionen ist es notwendig:


a) erfüllen die Anforderungen der Betriebsunterlagen, führen Sie die entsprechenden Protokolle;


b) vor dem Eintritt in die Attraktion Regeln für die Nutzung der Attraktion für die Besucher, sowie die Regeln für die Bedienung der Passagiere-Behinderte, wenn die biomechanischen Auswirkungen der Attraktion für sie zulässig sind;


c) vor dem Eintritt in die Attraktion Informationen über die Einschränkungen der Nutzung der Attraktion aus gesundheitlichen Gründen, Alter, Größe und Gewicht (wenn es durch die Betriebsdokumente vorgesehen ist). Die Informationen werden in russischer Sprache und in Gegenwart entsprechender Anforderungen in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten in der staatlichen (staatlichen) Sprache (Sprachen) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Attraktion betrieben wird, zusammengestellt;


d) Mittel zur Messung der Größe und des Gewichts der Passagiere haben (wenn es durch die Betriebsdokumente vorgesehen ist);


e) legen Sie vor dem Eingang für jede betriebene Attraktion ein Informationstafel, die Informationen über das Datum der letzten jährlichen Inspektion mit dem Hinweis auf die Organisation, die die Prüfung durchgeführt hat, und das Datum der nächsten jährlichen Inspektion enthält. Das Schild muss lesbar, vor Witterungseinflüssen und vorsätzlichen Schäden geschützt sein;


e) platzieren Sie neben dem Pult der Attraktion Schilder, die Informationen über die wichtigsten technischen Eigenschaften der Attraktion enthalten;


g) haben medizinische Erste-Hilfe-Kits;


h) platzieren Sie die notwendigen Evakuierungszeichen, Plan und Maßnahmen, um Passagiere aus großer Höhe oder von den Sitzen mit erheblicher Neigung in Bezug auf den Boden zu evakuieren;


i) die Mittel zur Evakuierung der Passagiere aus den Passagiermodulen zur Verfügung zu haben (sofern dies durch die Betriebsdokumente vorgesehen ist);


k) am Arbeitsplatz des Wartungspersonals die Grundregeln für die Wartung der Attraktion zu platzieren;


l) das Schema der Beladung der Attraktion von den Passagieren (wenn es von den Betriebsdokumenten vorgesehen ist) zu platzieren;


m) am Arbeitsplatz des Wartungspersonals Plaketten mit Anforderungen an das Personal in der Reihenfolge der täglichen Kontrollen in Bezug auf kritische Komponenten und kritische Parameter zu platzieren;


h) Durchführung von täglichen Fahrten Kontrollen mit Einträgen in der Zeitschrift über die täglichen Fahrten Toleranzen für den Betrieb;


o) den freien Zugang von Besuchern zu Gefahrenzonen (Fahrgastmodule, Mechanismen, Schränke mit elektrischer Ausrüstung, Plattformen und Leitern für das Bedienungspersonal) während und außerhalb der Fahrgeschäfte auszuschließen;


p) unzulässige Nutzung der Attraktion auszuschließen;


p) organisieren Sie sichere Arbeitsplätze des Personals;


c) auf dem Vergnügungspark Geräte zur Messung der Windstärke und Umgebungstemperatur (sofern in den Betriebsunterlagen vorgesehen) zu installieren.


80. Der Betreiber führt tägliche und jährliche Kontrollen der Attraktionen sowie andere Arten von Kontrollen durch, die durch die Betriebsdokumente vorgesehen sind.


81. Für betriebene Fahrten nach einer längeren (über 12 Monate) Unterbrechung des Betriebs, aus technischen Gründen, im Falle einer teilweisen oder vollständigen Demontage der Attraktion durch den Betreiber wird eine vollständige Überprüfung der Attraktion durchgeführt.


82. Wartung und Reparatur von Attraktionen werden gemäß den Betriebsunterlagen durchgeführt.


83. Wenn Nutzdauer primäre Tragstruktur und незаменяемых Teile der Attraktion abgelaufen ist, wird der Betrieb der Attraktion эксплуатантом ausgesetzt werden sollte.


84. Nach Ablauf der vorgesehenen Nutzungsdauer darf die Attraktion nicht ohne eine Bewertung der Restressource für den beabsichtigten Zweck verwendet werden.


85. Die Bewertung der Restressource einer Attraktion, die eine bestimmte Lebensdauer verbracht hat, wird in Form einer Untersuchung durch eine von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten akkreditierte (bevollmächtigte) Organisation durchgeführt.


86. Bei der Besichtigung der Attraktion bestimmt:


a) die Einhaltung der Attraktionen, die die vorgeschriebene Lebensdauer, die Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt;


b) die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Attraktionen Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt, und die Fristen ihrer Umsetzung.


87. Bei der Besichtigung der Attraktion durchgeführt:


a) Bestimmung des Zustandes der Ausrüstung der Attraktion mit der Identifizierung von Mängeln, Fehlfunktionen, Verschleiß und Korrosion;


B) die Kontrolle des Zustands von Stahlkonstruktionen, Passagier-Module, mit denen Geräte, die Zuverlässigkeit der Befestigung der Passagier-Sessel, Fahrwerk, Bremsen, Steuerungen;


c) Prüfung der Isolierung von Stromkreisen und elektrischen Geräten, visuelle und Messüberwachung der Erdung (Dumping) der Ausrüstung der Attraktion.


88. Die Informationen über die durchgeführte Umfrage sind im Formular der Attraktion angegeben.


89. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Untersuchung wird ein Gutachten erstellt, das die Bedingungen und die mögliche Dauer der Verlängerung des Betriebs der Attraktion enthält.


90. Die Bewertung der Restressourcen kann im Rahmen der technischen Bewertung (technische Überprüfung) durchgeführt werden (sofern dies durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten vorgesehen ist).


91. Änderungen der Attraktion sind ohne vorherige Genehmigung des Planers nicht zulässig.

IX. Sicherstellung der Fahrgeschäfte bei Transport, Lagerung und Entsorgung

92. Transport und Lagerung von Attraktionen müssen unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen der Betriebsdokumente durchgeführt werden.


93. In den Betriebsunterlagen sollten Richtlinien für die sichere Entsorgung der Attraktion festgelegt werden.

X. Sicherstellen, dass Fahrten den Sicherheitsanforderungen entsprechen

94. Konformität von Fahrten mit dieser technischen Vorschrift wird die Einhaltung der Anforderungen unmittelbar und anderen Anforderungen in Kraft getreten technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die sich auf Fahrten oder die Einhaltung der Anforderungen der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Standards, und im Falle Ihrer Abwesenheit - nationalen (staatlichen) Normen, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung dieser technischen Vorschriften.


95. Methoden der Forschung (Tests) und Messungen von Attraktionen sind in den Standards in der Liste der Standards enthalten, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und die Durchführung der Bewertung der Einhaltung von Attraktionen.

XI. Einschätzung der Fahrgeschäfte

96. Attraktionen im Umlauf in der Union ausgestellt werden, unterliegen der Bewertung der Einhaltung dieser technischen Vorschriften, sowie die Anforderungen anderer in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt.


97. Bewertung der Einhaltung dieser technischen Vorschriften in Form von Konformitätsbestätigung, Registrierung (Registrierung) und Bewertung des technischen Zustandes (technische Untersuchung) durchgeführt.

XII. Konformitätserklärung

98. Bestätigung der Einhaltung der Attraktionen Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Form einer obligatorischen Zertifizierung oder Konformitätserklärung durchgeführt.


99. Bestätigung der Einhaltung der Attraktionen Anforderungen dieser technischen Vorschriften durchgeführt:


a) in Form einer obligatorischen Zertifizierung für Fahrten mit dem Grad des potentiellen biomechanischen Risikos RB-1 durch die Zertifizierungsstelle;


b) in Form der Erklärung der Übereinstimmung in Bezug auf Fahrten mit dem Grad der potenziellen biomechanischen Risiken RB-2, RB-3 auf der Grundlage ihrer eigenen Beweise und Beweise mit der Zertifizierungsstelle, einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion (im Folgenden - das Testlabor (Zentrum)) aufgenommen.


100. Informationen über die Konformitätserklärung oder die Konformitätserklärung, einschließlich ihrer Gültigkeitsdauer, finden Sie auf dem Reiseformular oder dem Reisepass.


101. Um die Übereinstimmung der Attraktion zu bestätigen, erstellt der Antragsteller eine Reihe von Dokumenten, die die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieser technischen Verordnung bestätigen, die Folgendes beinhaltet:


a) die Begründung der Sicherheit;


b) Betriebsunterlagen;


c) Vertrag (Liefervertrag) und Versanddokumentation (für Batch, Einzelprodukt);


d) Zertifikat für das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers (falls vorhanden);


e) Prüfberichte von Attraktionen vom Hersteller, vom Hersteller autorisierten Person, Verkäufer, (falls vorhanden) und (oder) Testlabors (Zentren) durchgeführt;


e) Dokumente über die Bestätigung der Konformität mit Materialien und Komponenten (Konformitätserklärung oder Konformitätserklärung) oder Prüfprotokolle (falls vorhanden);


g) Dokumente über die Bestätigung der Einhaltung der Komponenten, Komponenten (Elemente) der Attraktion anderen in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt;


h) Dokumente über die Bestätigung der Konformität der Attraktion von ausländischen Zertifizierungsstellen erhalten (falls vorhanden);


und) eine Liste der Standards in Absatz 94 dieser technischen Vorschriften, deren Anforderungen erfüllt Attraktion (wenn sie vom Hersteller verwendet werden);


k) andere Dokumente, die die Einhaltung der Fahrgeschäfte Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften (falls vorhanden) bestätigen.

XIII. Die Reihenfolge der Erklärung der Übereinstimmung von Attraktionen

102. Das Erklären der Übereinstimmung von Attraktionen wird gemäß den folgenden Schemas ausgeführt:


1) schema 1d - gilt für serienmäßig produzierte Fahrten mit den Graden der potenziellen biomechanischen Risiken RB-2 und RB-3 und umfasst die folgenden Aktionen, die vom Antragsteller durchgeführt werden:


die Bildung einer Reihe von Dokumenten in Absatz 101 dieser technischen Verordnung angegeben;


umsetzung der Produktionskontrolle;


die Annahme aller notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Produktionsprozess sicherzustellen, dass die Attraktionen den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen;


durchführung von Proben im Testlabor des Antragstellers und (oder) im Testlabor (Zentrum);


annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


b) Schema 2d - gilt für die Partei Attraktionen (Einzelprodukt) mit dem Grad der potentiellen biomechanischen Risiken RB-2 und RB-3 und umfasst die folgenden Aktionen durch den Antragsteller durchgeführt:


die Bildung einer Reihe von Dokumenten in Absatz 101 dieser technischen Verordnung angegeben;


durchführung von Proben im Testlabor des Antragstellers und (oder) im Testlabor (Zentrum);


annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


c) Schema 5d - gilt für serienmäßig produzierte Fahrten mit dem Grad der potentiellen biomechanischen Risiko RB-2, wenn es nicht möglich ist, Tests in vollem Umfang vor ihrer Montage (Montage, Installation) am Einsatzort durchzuführen und umfasst die folgenden Schritte, die vom Antragsteller durchgeführt:


die Bildung einer Reihe von Dokumenten in Absatz 101 dieser technischen Verordnung angegeben;


umsetzung der Produktionskontrolle;


die Annahme aller notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Produktionsprozess sicherzustellen, dass die Attraktionen den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen;


überweisung an die Zertifizierungsstelle (Testlabor (Zentrum)) des Antrags auf die Durchführung einer Studie über die Art der Attraktion auf eine der folgenden Arten:


die Studie der Probe der Anziehungskraft für die geplante Produktion als der typische Vertreter aller zukünftigen Produktion;


analyse von technischen Unterlagen, Probentests oder kritischen Komponenten der Attraktion.


Die Ergebnisse der Untersuchung der Art der Attraktion sind in der Schlussfolgerung (Konformitätsbescheinigung) und (oder) Protokoll, in dem das Testlabor (Zentrum) gibt eine Bewertung der Einhaltung der Art der Attraktion Anforderungen dieser technischen Vorschriften ausgestellt.


Auf der Grundlage der Schlussfolgerung (Konformitätszertifikat) und (oder) des Protokolls nimmt der Antragsteller an und registriert die Konformitätserklärung;


d) Schema 6d - es wird für serienmäßig produzierte Fahrten mit dem Grad des potentiellen biomechanischen Risikos RB-2 bei Vorhandensein vom Hersteller des zertifizierten Managementsystems verwendet und beinhaltet die Bildung eines Satzes von Dokumenten, die vom Anmelder in Absatz 101 dieser technischen Verordnung angegeben sind, die das Zertifikat für das Management-System (Kopie des Zertifikats für das Management-System) enthält, das von der Zertifizierungsstelle für Management-Systeme ausgestellt wurde, akkreditiert und als juristische Person nach den Gesetzen der Mitgliedstaaten registriert.


103. Der Hersteller führt die Produktionskontrolle durch und trifft alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Produktionsprozess die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften gewährleistet, führt Tests von Proben im Testlabor (Zentrum) durch, akzeptiert und registriert eine Konformitätserklärung.


104. Bei der Erklärung der Übereinstimmung nach den Schemas 1d, 5d und 6d kann der Anmelder eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die der Hersteller oder eine vom Hersteller bevollmächtigte Person ist, die nach seinem Recht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds registriert ist.


105. Bei der Erklärung der Übereinstimmung nach Schema 2d kann der Anmelder eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die Hersteller oder Verkäufer oder eine vom Hersteller bevollmächtigte Person ist, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds nach seinem Recht registriert ist.


106. Die Konformitätserklärung erfolgt in einer einzigen Form, die von der Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigt wurde. Die Konformitätserklärung zeigt das Ausmaß potenzieller biomechanischer Risiken an, zu denen die deklarierten Fahrten gehören.


107. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung in der von der Eurasischen Wirtschaftskommission festgelegten Weise. Die Gültigkeit der Konformitätserklärung beginnt mit dem Datum ihrer Eintragung in das Einheitliche Register der ausgestellten Konformitätserklärungen und der registrierten Konformitätserklärungen. Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung entspricht der zugewiesenen Nutzungsdauer oder der zugewiesenen Vergnügungsressource.


108. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Konformitätserklärung und den Satz von Dokumenten gemäß Absatz 101 dieser technischen Verordnung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum des Ablaufs der Konformitätserklärung zu speichern.


109. Eine Reihe von Dokumenten in Absatz 101 dieser technischen Verordnung angegeben wird den Behörden der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) auf ihre Anforderung zur Verfügung gestellt.

XIV. Verfahren zur Zertifizierung von Attraktionen

110. Die Zertifizierung von Fahrten mit dem Grad des potentiellen biomechanischen Risikos von RB-1 erfolgt nach den folgenden Schemata:


a) Schema 1c - wird für serienmäßig produzierte Fahrten verwendet und umfasst die folgenden Schritte:


der Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten, die in Absatz 101 dieser technischen Verordnung angegeben sind, und beantragt die Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle;


die Zertifizierungsstelle analysiert die eingereichten Dokumente und identifiziert die beanspruchten Produkte, einschließlich des Grades des potenziellen biomechanischen Risikos, nimmt Proben vom Antragsteller für Tests im Testlabor (Zentrum), bestimmt das Testprogramm;


testlabor (Zentrum) testet Proben von Attraktionen;


die Zertifizierungsstelle analysiert den Produktionszustand des Herstellers und die Ergebnisse der durchgeführten Tests von Fahrproben und gibt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus;


die Zertifizierungsstelle führt die Inspektion der zertifizierten Attraktionen durch Tests von Proben von Attraktionen im Testlabor (Zentrum) und (oder) Analyse des Produktionszustandes durch;


b) Schema 2c - wird für serienmäßig produzierte Fahrten in Anwesenheit des Herstellers eines zertifizierten Managementsystems verwendet und umfasst die folgenden Schritte:


der Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten in Absatz 101 dieser technischen Vorschriften, die obligatorisch enthalten Zertifikat für das Management-System (Kopie des Zertifikats für das Management-System) von der Zertifizierungsstelle für Management-Systeme ausgestellt und beantragt die Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle;


die Zertifizierungsstelle analysiert die eingereichten Dokumente und identifiziert die beanspruchten Produkte, einschließlich des Grades des potenziellen biomechanischen Risikos, nimmt Proben vom Antragsteller für Tests im Testlabor (Zentrum) und bestimmt das Testprogramm;


testlabor (Zentrum) testet Proben von Attraktionen;


die Zertifizierungsstelle analysiert die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und Testergebnisse der Fahrten und gibt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus;


die Zertifizierungsstelle führt die Inspektion der zertifizierten Fahrten durch die Prüfung der Proben der Fahrten im Testlabor (Zentrum) und die Analyse der Ergebnisse der Inspektion durch die Zertifizierungsstelle für Management-Systeme für das zertifizierte Management-System des Herstellers;


c) Schema 3c - gilt für Party-Attraktionen (Einzelprodukt) und umfasst die folgenden Schritte:


der Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten, die in Absatz 101 dieser technischen Verordnung angegeben sind, und beantragt die Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle;


die Zertifizierungsstelle analysiert die eingereichten Dokumente und identifiziert die beanspruchten Produkte, einschließlich des Grades des potenziellen biomechanischen Risikos, nimmt Proben vom Antragsteller für Tests im Testlabor (Zentrum), bestimmt das Testprogramm;


das Testlabor (Zentrum) führt Tests von Fahrproben durch. Wird die Attraktion zum Ort der Montage (Montage, Installation) nicht ganz, sondern in einzelnen Teilen transportiert, werden die Tests nach der Montage (Montage, Installation) und der Einstellung am Ort des Betriebs durchgeführt;


die Zertifizierungsstelle analysiert die Testergebnisse der Fahrten und gibt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus;


d) Schema 9c - gilt für eine Partei von Fahrten mit begrenztem Volumen von einem ausländischen Hersteller geliefert und umfasst die folgenden Schritte:


der Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten, die in Absatz 101 dieser technischen Verordnung angegeben sind, und beantragt die Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle. In diesem Fall ist die Vorlage der Dokumente im Unterabsatz "z" des Absatzes 101 dieser technischen Verordnung angegeben, erforderlich;


die Zertifizierungsstelle analysiert den vom Antragsteller vorgelegten Satz von Dokumenten und identifiziert die beanspruchten Attraktionen, einschließlich des Grades der potenziellen biomechanischen Risiken, und gibt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus.


111. Anmelder bei der Zertifizierung nach den Regelungen 1c, 2c und 9c kann eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, die ein Hersteller oder eine vom Hersteller autorisierte Person ist, im Hoheitsgebiet eines Mitglieds nach seinem Recht registriert sein.


112. Der Anmelder kann bei der Zertifizierung nach dem Zs-Schema eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die ein Hersteller oder Verkäufer oder eine vom Hersteller bevollmächtigte Person ist, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds nach seinem Recht registriert ist.


113. Die Wahl des Zertifizierungsschemas wird vom Antragsteller unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser technischen Vorschriften durchgeführt.


114. Der Antragsteller kann einen Antrag auf Zertifizierung bei jeder Zertifizierungsstelle, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion, die den entsprechenden Bereich der Akkreditierung. Der Antrag auf Zertifizierung wird vom Antragsteller ausgestellt und muss enthalten:


a) Name und Aufenthaltsort des Antragstellers;


b) Name und Standort des Herstellers;


c) Informationen über die Attraktion (seine Zusammensetzung) und seine identifizierenden Merkmale (Name, Art und Art der Attraktion), Spezifikationen in den Betriebsunterlagen angegeben, der Code der einheitlichen Nomenklatur der außenwirtschaftlichen Tätigkeit der Eurasischen Wirtschaftsunion, das Dokument, nach dem die Attraktion hergestellt wird, die Form der Ausgabe (Serienproduktion oder Charge), die Details des Vertrages (Vertrag);


d) Liste der verwendeten Standards (falls vorhanden);


e) Schema der Zertifizierung;


f) die Verpflichtung des Antragstellers, die Regeln und Bedingungen der Zertifizierung zu erfüllen.


115. Die Zertifizierungsstelle prüft den Antrag und gleichzeitig mit dem Antrag eine Reihe von Dokumenten in Absatz 101 dieser technischen Verordnung angegeben vorgelegt, und entscheidet über die Möglichkeit der Zertifizierung.


116. Die Zertifizierungsstelle führt die Arbeit gemäß dem Zertifizierungsschema durch, bereitet eine Entscheidung vor und gibt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus.


117. Im Falle eines negativen Ergebnisses der Zertifizierung sendet die Zertifizierungsstelle dem Antragsteller eine motivierte Entscheidung über die Verweigerung der Ausstellung des Konformitätszertifikats.


118. Die Tests der Probe (Proben) der Attraktion aus der Charge oder dem Einzelprodukt werden vom Testlabor (Zentrum) im Auftrag der Zertifizierungsstelle gemäß dem von der Zertifizierungsstelle definierten Prüfprogramm, dem das Prüfprotokoll ausgestellt wird, durchgeführt.


119. Die Analyse des Produktionszustandes wird von der Zertifizierungsstelle des Herstellers durchgeführt (wenn das Zertifizierungsschema vorgesehen ist). Die Ergebnisse der Analyse werden durch den Akt erstellt.


120. Bei den positiven Ergebnissen der Prüfungen, die durch das Zertifizierungsschema vorgesehen sind, stellt die Zertifizierungsstelle ein Konformitätszertifikat aus und gibt es an den Antragsteller aus.


121. Das Konformitätszertifikat wird in einer einzigen Form ausgestellt, die von der Entscheidung des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigt wird. Das Konformitätszertifikat sollte Informationen über das Ausmaß des potenziellen biomechanischen Risikos enthalten, zu dem die zertifizierten Fahrten gehören.


122. Informationen über das ausgestellte Konformitätszertifikat Die Zertifizierungsstelle trägt in das einheitliche Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen ein.


123. Die Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats wird für die ausgegebenen Attraktionen der Serienproduktion festgelegt und beträgt nicht mehr als 5 Jahre, für die Partei der Attraktionen wird die Frist nicht festgelegt.


124. Die Inspektionskontrolle der zertifizierten Produkte ist eine Zertifizierungsstelle, die Konformitätsbescheinigung ausgestellt, in den Fällen des ausgewählten Zertifizierungssystem, mindestens 1 mal pro Jahr während der Laufzeit des Zertifikates über die Einhaltung. Nach den Ergebnissen der Inspektionskontrolle Zertifizierungsstelle:


a) bestätigt die Gültigkeit des Konformitätszertifikats innerhalb der darin festgelegten Gültigkeitsdauer;


b) setzt die Gültigkeit des Konformitätszertifikats für einen Zeitraum von nicht mehr als 2 Monaten ab dem Datum der Entscheidung;


c) beendet das Konformitätszertifikat.


125. Wenn die festgestellten Inkonsistenzen durch Korrekturmaßnahmen behoben werden können und die Ergebnisse der Korrektur überprüft werden können, entscheidet die Zertifizierungsstelle über die Aussetzung des Konformitätszertifikats. Nach Durchführung von Korrekturmaßnahmen und Beseitigung der festgestellten Inkonsistenzen entscheidet die Zertifizierungsstelle über die Erneuerung des Konformitätszertifikats. Wenn die Ergebnisse der Überprüfung der Beseitigung der festgestellten Inkonsistenzen kann nicht eine Schlussfolgerung über die vollständige Einhaltung der zertifizierten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften, die Zertifizierungsstelle entscheidet über die Beendigung der Konformitätszertifikat.


126. Die Entscheidung, das Konformitätszertifikat zu beenden, wird getroffen, wenn die bei der Inspektion identifizierten Unstimmigkeiten mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften nicht durch Korrekturmaßnahmen mit der Zertifizierungsstelle vereinbart beseitigt werden können.


127. Satz von Dokumenten in Absatz 101 dieser technischen Vorschriften, Prüfberichte in einem Testlabor (Zentrum), muss das Zertifikat der Konformität mit dem Antragsteller und der Zertifizierungsstelle für die nächste Frist aufbewahrt werden:


a) für Fahrten, die serienmäßig hergestellt werden - nicht weniger als 10 Jahre ab dem Datum der Beendigung des Konformitätszertifikats;


b) für eine Partei von Attraktionen (Einzelprodukt) - nicht weniger als 10 Jahre ab dem Tag der Umsetzung des letzten Produkts aus der Partei.


128. Die in Absatz 127 dieser technischen Verordnung genannten Dokumente müssen den Behörden der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) auf ihre Anforderung vorgelegt werden.

XV. Registrierung (Registrierung), Bewertung des technischen Zustandes (technische Überprüfung) der Attraktion

129. Die Registrierung (Registrierung) der Attraktion vor der Inbetriebnahme erfolgt in der von den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Weise.


130. Während der vorgeschriebenen Lebensdauer (der zugewiesenen Ressource) wird die Übereinstimmung der Attraktion in Form einer technischen Bewertung (technische Untersuchung) mindestens 1 mal alle 12 Monate von einer Organisation, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten akkreditiert (autorisiert) ist, bewertet.


131. Bei der sekundären Inbetriebnahme der Attraktion, einschließlich nach der Modifikation (Überholung), Aussetzung des Betriebs wegen eines Unfalls, Aussetzung des Betriebs wegen des Ablaufs der vorgeschriebenen Lebensdauer der Attraktion, muss seine Kontrolle in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften durchgeführt werden.

XVI. Kennzeichnung von Attraktionen als einheitliches Zeichen der Produktbehandlung auf dem Union-Markt

132. Fahrten, die den Anforderungen der technischen Vorschriften sowie andere Anforderungen in Kraft getreten technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die Handlung von denen Sie unterliegen, und die vergangenen Verfahren der Konformität mit den Anforderungen dieser technischen Vorschrift und anderen in Kraft getreten technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die für Sie gilt, markiert eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Union.


133. Die Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Union-Markt wird vor der Freigabe von Attraktionen in Umlauf auf dem Union-Markt durchgeführt.


134. Ein einheitliches Markenzeichen der Produkte auf dem Union-Markt wird auf jede Weise aufgebracht, die während der gesamten Lebensdauer der Attraktionen ein klares und klares Bild liefert.


135. Ein einziges Zeichen für den Umgang mit Produkten auf dem Union-Markt wird auf das Produkt selbst und auf die Betriebsunterlagen aufgetragen.

XVII. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften

136. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Bezug auf Attraktionen wird in der von den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Weise durchgeführt.

Anhang N 1

zur technischen Verordnung

Eurasische Wirtschaftsunion

"Über die Sicherheit von Attraktionen"

(TR 038/2016)


Liste der Arten und Arten von Attraktionen
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Liste der Arten von biomechanischen Einflüssen auf Fahrgäste, Grad des potentiellen biomechanischen Risikos und Arten der Neigung der Passagiersitze

Anhang N 2

zur technischen Verordnung

Eurasische Wirtschaftsunion

"Über die Sicherheit von Attraktionen"

(TR 038/2016)


I. Arten und Ausmaße der biomechanischen Einflüsse auf Fahrgäste und das Ausmaß des potentiellen biomechanischen Risikos
foto Arten und Größen von biomechanischen Auswirkungen auf Vergnügungsfahrt Passagiere und der Grad der potenziellen biomechanischen><meta itemprop=

II. Arten von Neigungen der Passagiersitze

Die Vorwärtsneigung der Beifahrersitze ist in Abbildung 1 dargestellt.
fotos von typischen Geschichten über Passagiersitze><meta itemprop=

Anhang N 3

zur technischen Verordnung

Eurasische Wirtschaftsunion

"Über die Sicherheit von Attraktionen"

(TR 038/2016)


Sicherheitsanforderungen für Attraktionen für Kinder

1. Die Entwicklung und Herstellung von Attraktionen für Kinder wird unter Berücksichtigung der zusätzlichen Risiken im Zusammenhang mit physiologischen, psychologischen, anthropometrischen Faktoren, die für Kinder verschiedener Altersgruppen charakteristisch sind, sowie der folgenden Anforderungen durchgeführt:


a) die Berücksichtigung der Besonderheiten der Betrieb von Attraktionen für Kinder verschiedener Altersgruppen bestimmt;


b) die Notwendigkeit, alle beweglichen Baugruppen der Ausrüstung sowie feste Elemente (Teile, mit denen Kinder in Kontakt kommen können) aus verletzungssicheren Materialien oder Beschichtungen herzustellen;


c) die Unzulässigkeit der Stecken der Hände, Füße, Kopf, Finger, Kleidung von Kindern in verschiedenen Lücken, Spalten, Löchern;


d) die Unzulässigkeit der Anwesenheit (Auftreten) von Spalten, Lücken, Öffnungen in den Teilen (zwischen den Teilen) der Ausrüstung, in die fremde Gegenstände gelangen können, an Orten (Zonen), wo die von der Betriebsanleitung der Attraktion vorgeschriebenen Rutschen, Schwingen, Springen von Kindern auftreten;


e) Gewährleistung einer sicheren Freifallhöhe;


f) Gewährleistung sicherer Abstände zwischen beweglichen und festen Elementen von Attraktionen;


g) die Unzulässigkeit der Ansammlung von Wasser auf der Oberfläche der Ausrüstung und die Gewährleistung der freien Abfluss und Trocknung;


h) Gewährleistung des Schutzes der vorstehenden Enden der Befestigungsverbindungen;


i) Ausschluss der Möglichkeit des Eingriffs von Kleidung an den vorstehenden Teilen;


k) Herstellung von Holzelementen Attraktionen aus Holz Klassen "resistent" und "mittel", die Unzulässigkeit der Anwesenheit von Verarbeitungsfehlern auf der Oberfläche;


l) die Sicherstellung der Befestigung der Elemente der Ausrüstung so, dass die Möglichkeit, sie ohne den Einsatz von Werkzeug entfernen zu vermeiden;


m) Gewährleistung der Breite der Elemente der Ausrüstung für die Aufnahme (Greifen) von Kindern in Übereinstimmung mit den festgelegten Normen;


n) die Notwendigkeit, Attraktionen an den richtigen Stellen mit Geländern und Zäunen (wo notwendig) unter Berücksichtigung der Altersgruppen von Kindern zu sichern. Die Konstruktion von Geländern und Geländern sollte Kinder nicht ermutigen, auf ihnen zu stehen oder zu sitzen, es sollte keine Elemente geben, die das Klettern auf ihnen oder das Finden von Kindern auf ihnen erlauben.


2. Für Attraktionen für Kinder gelten folgende Anforderungen an Materialien:


a) die verwendeten Materialien dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Kindes und die Umwelt haben, verursachen thermische Verbrennungen in Kontakt mit der Haut des Kindes in Klimazonen mit sehr hohen oder sehr niedrigen Temperaturen;


b) für Attraktionen, die für Kinder bestimmt sind, ist die Verwendung der folgenden Materialien nicht zulässig:


polymer brennbare Materialien;


extrem Toxik Gorenje-Produkte;


neue Materialien, deren Eigenschaften nicht ausreichend erforscht sind;


c) Polymermaterialien, Verbundwerkstoffe auf verschiedenen Matrixbasis müssen gegen UV-Strahlung resistent sein;


d) Wenn Polymermaterialien, Verbundwerkstoffe auf verschiedenen Matrixbasis während des Betriebs spröde werden, muss der Hersteller den Zeitraum ihrer sicheren Betrieb angeben;


e) Die Verschleißfestigkeit und Oberflächenhärte von polymeren und Verbundwerkstoffen sollte die Sicherheit von Kindern für die gesamte vorgeschriebene Lebensdauer gewährleisten;


f) metallische Materialien, die abplatzende oder schuppige Oxide bilden, müssen mit einer ungiftigen Beschichtung geschützt werden;


g) Sperrholz sollte witterungsbeständig sein.


3. Für die Montage und Installation von Attraktionen für Kinder werden die folgenden Anforderungen gestellt:


montage und Installation von Attraktionen werden in Übereinstimmung mit der Design-Dokumentation, Montage-, Installation-, Start-, Regelungs- und Einlaufanleitung durchgeführt;


fahrgeschäfte müssen sicher an den Untergründen befestigt sein oder die Möglichkeit eines Kippens ihrer Tragkonstruktion ausschließen.


Verwenden Sie keine Attraktion, die die Sicherheit von Kindern nicht gewährleistet (wenn die sichere Installation der Attraktion nicht abgeschlossen ist, die stoßabsorbierende Beschichtung nicht ausgeführt wird oder die Wartung die Sicherheit nicht gewährleisten kann).


4. Beim Betrieb von Attraktionen für Kinder ist der Betreiber verpflichtet:


a) installieren Sie Informationstafeln oder Stände mit den notwendigen Informationen;


b) eine Reihe von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und des Funktionierens von Attraktionen durchzuführen;


c) die Verwendung von Geräten, die beschädigt sind und die Gesundheit von Kindern beeinträchtigen können, einschließlich der Verwendung in Attraktionen für Kinder im Vorschulalter (2 bis 6 Jahre), aller Arten von Laserprodukten und für Kinder im Schulalter (7 Jahre) - die Verwendung von Laserprodukten über der 1. Gefahrenklasse, deren kollimierte Strahlung eine Gefahr für die Bestrahlung der Augen und der Haut darstellt, auszuschließen;


d) sicherzustellen, dass keine Hindernisse, die Verletzungen im Bereich der Montage (Montage, Installation) Attraktionen verursachen können;


e) um das Fehlen von Hindernissen (Strukturelemente, Äste, Bänke, Racks mit Anzeigen) in der Sicherheitszone zu gewährleisten. Bei der Bestimmung der Sicherheitszone ist es notwendig, die möglichen Bewegungen des Kindes und der beweglichen Elemente der Attraktionen zu berücksichtigen;


f) die Landezone mit einer weichmachenden, elastischen oder stoßdämpfenden Beschichtung auszustatten, um Verletzungen von Kindern beim Sturz von der Attraktion zu vermeiden;


g) sicherstellen, dass keine Hindernisse in der Landezone vorhanden sind.

Anhang N 4

zur technischen Verordnung

Eurasische Wirtschaftsunion

"Über die Sicherheit von Attraktionen"

(TR 038/2016)


Sicherheitsanforderungen für Wasserfahrten Nicht-Maschinen

1. Die folgenden zusätzlichen Risiken, die mit der Verwendung von Wasser in den Attraktionen verbunden sind, werden bei der Planung und Herstellung von nicht-technischen Wasserattraktionen berücksichtigt:


a) Besonderheiten der Wasserumgebung, die Risiken des Fallens der Besucher auf einer rutschigen Oberfläche, die Unzulässigkeit der Ansammlung von Wasser (sofern nicht für die Schaffung von Unterhaltungseffekten vorgesehen), die Risiken des Ertrinkens, die Risiken eines elektrischen Schlages in einer feuchten Umgebung, die Risiken von Prellungen, wenn Sie aus einer Höhe auf die Wasseroberfläche fallen;


b) die Unzulässigkeit des Erhaltens von mechanischen Verletzungen an scharfen Kanten, Vorsprüngen, Unebenheiten von Attraktionen;


c) die Unzulässigkeit der Stecken der Hände, Füße, Kopf, Finger in den Lücken, Spalten, Löcher;


d) Sturzgefahr von nicht eingefrorenen Oberflächen mit einer Höhe von mehr als 0,4 Metern von geneigten Oberflächen, von unzureichend befestigten Stützflächen (sofern dies nicht für die Schaffung von Unterhaltungseffekten vorgesehen ist);


e) die ausreichende Breite der Gänge, die Möglichkeit des Zugangs für die Notfallversorgung;


e) die Angemessenheit und Bequemlichkeit der Mittel der Aufbewahrung (Geländer, Griffe und ähnliche Elemente der Konstruktionen der Attraktionen). Dabei soll ihre Konstruktion die Abfahrten nach ihnen oder ihre volle Berwindung mit dem Risiko des Fallens nicht zulassen;


g) die Notwendigkeit, glatte Oberflächen in Kontakt mit den Körpern der Passagiere Attraktionen, keine Verbindungen mit Oberflächenunterschieden, die Passagiere beim Gleiten auf sie verletzen können;


h) die Notwendigkeit, eine ausreichende wässrige Schmierung der Oberflächen oder des Wasserflusses sicherzustellen, um Verletzungen der Haut, einschließlich Verbrennungen während der Reibung, zu verhindern;


und) die Notwendigkeit, die sichere Form der Fahrten zu berechnen, insbesondere die Form der Oberfläche für das Gleiten auf sie Passagiere mit erheblichen Geschwindigkeiten, die zulässige Beschleunigung auf die Passagiere, sowie die Beschleunigung, bei denen es keine Gefahr von Kopfstößen auf der Gleitfläche;


k) ausreichende und bequeme Bremsfläche nach dem Abstieg für eine schnelle Evakuierung der Besucher allein oder mit Hilfe des Personals, die Unzulässigkeit der Kollision von Menschen auf den Abfahrten und beim Fahren;


l) die Unzulässigkeit, mehr Benutzer auf den Elementen der Attraktion zu finden, als es durch die Konstruktion der Attraktion und die Betriebsanleitung (einschließlich durch die Anwendung von organisatorischen und technischen Maßnahmen) vorgesehen ist.


2. Die Betriebsunterlagen für nicht-technische Wasserattraktionen werden unter Berücksichtigung des Absatzes 1 dieser Anforderungen sowie der Anforderungen der technischen Verordnung der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von Attraktionen" (TR EAG 038/2016) entwickelt.


3. Materialien, die für Wasserattraktionen und Unterhaltungseinrichtungen verwendet werden, müssen die Eigenschaften der beschleunigten Korrosion von Metall-, Holz-, nichtmetallischen Strukturen und Befestigungselementen berücksichtigen. Maßnahmen zur regelmäßigen Kontrolle der sicherheitsrelevanten Verbindungselemente sind vorzusehen.


4. Gleitflächen und Auflageflächen von Wasserattraktionen werden aus Materialien hergestellt, die ihre Schichtung oder Verformung ausschließen.


5. Die verwendeten Materialien und Beschichtungen von nicht-technischen Wasserattraktionen müssen den ökologischen Anforderungen entsprechen. Materialien und Beschichtungen, die direkt mit der Haut von Menschen in Berührung kommen, müssen den hygienischen Sicherheitsanforderungen entsprechen.


6. An den notwendigen Stellen der Attraktionen der Wasser- und (oder) Aquapark sollen die informativen Schilder, die Wegweiser, sowie die Regeln der sicheren Nutzung der Attraktionen fr die Besucher aufgestellt sein.

Anhang N 5

zur technischen Verordnung

Eurasische Wirtschaftsunion

"Über die Sicherheit von Attraktionen"

(TR 038/2016)


Inhalt des Formulars Attraktion

1. Name des Herstellers


2. Name der Attraktion


3. Die Fabriknummer der Attraktion, das Datum seiner Ausgabe


4. Das Ausmaß des potenziellen biomechanischen Risikos


5. Spezifikationen der Attraktion


6. Zulassungsbescheinigung


7. Informationen zur Bestätigung der Einhaltung der technischen Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit der Attraktionen" (TR EAG 038/2016) und anderen in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftsunion (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt


8. Zugewiesene Lebensdauer (zugewiesene Ressource) der Attraktion


9. Beschreibung der Hauptteile der Gestaltung und Arbeit der Attraktion


10. Die zulässigen und tatsächlichen grundlegenden biomechanischen Auswirkungen auf Passagiere gemäß Anhang N 2 der technischen Verordnung der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit der Fahrten" (TR EAG 038/2016)


11. Geschwindigkeitsbegrenzungen für Fahrgastmodule


12. Liste kritischer Komponenten und Komponenten mit begrenzten Ressourcen, ihre wichtigsten technischen Eigenschaften


13. Betriebslasten und Parameter


14. Einschränkungen für Besucher bei der Nutzung der Attraktion aufgrund von Gesundheitsschäden


15. Einschränkungen für Besucher nach Alter, Größe und Gewicht


16. Betriebsbegrenzung und Windgeschwindigkeitsbegrenzung für diese Attraktion


17. Anforderungen an das Fundament oder die Fundamentfläche der Attraktion


18. Mögliche Beschränkungen der Schneelast


19. Anforderungen an Erdbebensicherheit


20. Andere Einschränkungen verfügbar


21. Informationen zur zerstörungsfreien Kontrolle von Fahrgeschäftskomponenten


22. Informationen über Reparaturen, Modifikationen, außerplanmäßige Wartungsarbeiten


23. Informationen über die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Tests und technischen Kontrollen durch Testlabors (Zentren) durchgeführt


24. Informationen zu Inspektionen, die von den Aufsichtsbehörden durchgeführt werden


25. Informationen über Vorfälle, Unfälle, Unfälle


26. Liste der Besitzer der Attraktion


27. Genehmigung für den Betrieb oder die Inbetriebnahme der Attraktion (sofern dies durch das Recht des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion vorgesehen ist)


28. Informationen über die Verlängerung der Betriebsgenehmigung oder der Inbetriebnahme der Attraktion (sofern dies durch das Recht des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion vorgesehen ist)


29. Informationen über die Registrierung (Registrierung) der Attraktion


30. Informationen zur Entsorgung der Attraktion

Anhang N 6

zur technischen Verordnung

Eurasische Wirtschaftsunion

"Über die Sicherheit von Attraktionen"

(TR 038/2016)


Inhalt des Reisepasses

1. Grundlegende Informationen über die Attraktion und ihre technischen Eigenschaften


2. Vollständigkeit


3. Zugewiesene Ressource (zugewiesene Lebensdauer und Haltbarkeit), Hersteller- /Lieferantengarantien


4. Konservierung


5. Das Zeugnis von der Verpacker


6. Zulassungsbescheinigung


7. Bewegung des Produkts im Betrieb (falls erforderlich)


8. Reparatur und Buchhaltung der Arbeit nach Bulletins und Anweisungen (falls erforderlich)


9. Hinweise zur Bedienung und Lagerung (falls erforderlich)


10. Informationen zur Bestätigung der Einhaltung der technischen Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit der Attraktionen" (TR EAG 038/2016) und anderen in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftsunion (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt


11. Informationen zur Entsorgung


12. Sonderzeichen, einschließlich Informationen über die Registrierung (Registrierung) der Attraktion


Elektronischer Text des Dokuments

vorbereitet JSC "Code" und geprüft nach:

offizielle Website

Eurasische Wirtschaftsunion

www.eaeunion.org, 23.12.2016