Technische Vorschriften der Zollunion

TR TC 022/2011

Lebensmittelprodukte in Teil ihrer Kennzeichnung

(mit Änderungen am 14. September 2018)

Vorwort

1. Diese technische Verordnung der Zollunion ist in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 entwickelt.


2. Diese technischen Vorschriften der Zollunion entwickelt, um eine einheitliche Zollgebiet der Zollunion für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen für Lebensmittel in Bezug auf ihre Kennzeichnung, die Gewährleistung der freien Bewegung von Lebensmitteln in Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion.

Artikel 1. Anwendungsbereich

1. Diese technischen Vorschriften der Zollunion erstreckt sich auf die im Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion Lebensmittel in Bezug auf ihre Kennzeichnung.


2. Diese technischen Vorschriften der Zollunion gilt nicht für Lebensmittel, deren Produktion von Catering-Organisationen in den Prozess der Bereitstellung von Catering-Dienstleistungen für den Verzehr vor Ort, sowie Lebensmittel, die von Einzelpersonen in privaten Hauswirtschaften nicht für die Zwecke der Geschäftstätigkeit durchgeführt wird.


3. Diese technische Verordnung der Zollunion legt die Anforderungen an Lebensmittel in Bezug auf ihre Kennzeichnung, um Maßnahmen zu verhindern, die die Verbraucher in Bezug auf die Umsetzung der Rechte der Verbraucher auf zuverlässige Informationen über Lebensmittel zu irreführen.


4. Bei der Anwendung der technischen Vorschriften der Zollunion berücksichtigt werden müssen zusätzliche Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Food-Produkten in der Kennzeichnung, nicht gegen das Reglement.

Artikel 2. Definitionen

In dieser technischen Vorschriften der Zollunion gelten die folgenden Begriffe und ihre Definitionen:


datum der Herstellung von Lebensmitteln - das Datum des Endes des technologischen Prozesses der Produktion von Lebensmitteln;


informationen über die Merkmale von Lebensmitteln - Informationen über Lebensmittel, die das Vorhandensein von Eigenschaften von Lebensmitteln, die es von anderen Lebensmitteln zu unterscheiden (einschließlich der Nährwert, Herkunft, Zusammensetzung, andere Eigenschaften) zeigen;


einlage ist ein Datenträger, auf dem die Kennzeichnung angewendet wird und der in der Verbraucherverpackung und (oder) Transportverpackung platziert wird oder der Verbraucherverpackung und (oder) der Transportverpackung beigefügt ist;


das Etikett ist ein Datenträger, auf dem die Kennzeichnung aufgebracht wird und der an der Verbraucherverpackung und/oder der Transportverpackung befestigt wird, einschließlich durch Aufkleben;


kennzeichnung von Lebensmitteln - Informationen über Lebensmittelprodukte, in Form von Etiketten, Zeichnungen, Zeichen, Symbole, andere Symbole und / oder Kombinationen davon auf der Verbraucherverpackung, Transportverpackung oder eine andere Art von Medien, die an der Verbraucherverpackung und / oder der Transportverpackung angebracht ist, oder in ihnen platziert oder ihnen beigefügt;


der Verbraucher ist eine natürliche Person, die die Absicht hat, zu bestellen oder zu kaufen oder die Lebensmittel ausschließlich für persönliche, familiäre, häusliche oder andere Zwecke bestellt, kauft oder verwendet, die nicht mit der Durchführung von Geschäftstätigkeiten verbunden sind;


der erfundene Name von Lebensmitteln ist ein Wort oder eine Phrase, die den Namen von Lebensmitteln ergänzen kann. Der erfundene Name von Lebensmitteln kann seine Verbrauchereigenschaften nicht widerspiegeln und sollte den Namen von Lebensmitteln nicht ersetzen;


der Käufer von Lebensmitteln - eine juristische oder natürliche Person, einschließlich der Verbraucher, die Lebensmittel für die Verwendung für jeden Zweck kaufen;


verpackte Lebensmittelprodukte - Lebensmittelprodukte in Verbraucherverpackungen;


Begriffe, die nicht in diesem Artikel definiert sind, werden in dieser technischen Verordnung der Zollunion in den durch die Gesetzgebung der Zollunion definierten Bedeutungen verwendet.

Artikel 3. Die Regeln der Behandlung auf dem Markt

Lebensmittelprodukte werden auf dem Markt in Übereinstimmung mit der Kennzeichnung dieser technischen Vorschriften der Zollunion und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, in Umlauf gebracht.

Artikel 4. Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln

4.1. Anforderungen an die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln


1. Die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln sollte folgende Angaben enthalten:


1) name der Lebensmittelprodukte;


2) die Zusammensetzung der Lebensmittelprodukte, außer in den Fällen nach Absatz 7 Teil 4.4 dieses Artikels und sofern nicht anders durch die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln vorgesehen;


3) anzahl der Lebensmittelprodukte;


4) datum der Herstellung von Lebensmitteln;


5) haltbarkeit von Lebensmitteln;


6) Bedingungen für die Lagerung von Lebensmitteln, die vom Hersteller festgelegt oder durch die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln vorgesehen sind. Für Lebensmittel, deren Qualität und Sicherheit sich nach dem Öffnen der Verpackung ändert, die die Produkte vor Verderb schützt, werden auch die Lagerbedingungen nach dem Öffnen der Verpackung angegeben;


7) name und Sitz der Food-Produkten des Herstellers oder Nachname, Vorname und Ort des Einzelunternehmers - restauriert-Food-Produkten (nachfolgend den Namen und Speicherort des Herstellers), sowie in Fällen, die vorliegenden technischen Vorschriften der Zollunion, name und Sitz der vom Hersteller autorisierten Person, name und Sitz der Organisation-Importeur-oder Nachname, Vorname und Ort des Einzelunternehmers-Importeur (nachfolgend den Namen und Speicherort des Importeurs);


8) Empfehlungen und /oder Einschränkungen für die Verwendung, einschließlich der Herstellung von Lebensmitteln, wenn ihre Verwendung ohne diese Empfehlungen oder Einschränkungen schwierig ist oder die Gesundheit der Verbraucher, ihr Eigentum schädigen kann, zu einer Abnahme oder Verlust der Geschmackseigenschaften von Lebensmitteln führen;


9) indikatoren für den Nährwert von Lebensmitteln unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Teil 4.9 dieses Artikels;


10) informationen über das Vorhandensein von Komponenten in Lebensmitteln, die unter Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (im Folgenden - GVO) erhalten wurden.


11) ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


2. In Absatz 1 Teil 4.1 dieses Artikels und in der Form von Inschriften Markierungen von verpackten Lebensmitteln müssen in russischer Sprache und in der Staatssprache (n) des Mitgliedstaats der Zollunion in Gegenwart von entsprechenden Anforderungen in der Gesetzgebung (n) des Staates (b) - Mitglied (s) der Zollunion, mit Ausnahme der in Absatz 3 Abschnitt 4.8 dieses Artikels angegeben.


3. Die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln können zusätzliche Informationen enthalten, einschließlich Informationen über das Dokument, nach dem produziert und identifiziert werden kann Lebensmittelprodukte, erfundene Namen der Lebensmittelprodukte, Marke, Informationen über den Inhaber des ausschließlichen Markenrechts, Name des Ursprungs der Lebensmittelprodukte, Name und Ort des Lizenzgebers, Zeichen von freiwilligen Zertifizierungssystemen.


4. Zusätzliche Anforderungen für die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln, die nicht im Widerspruch zu den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion, können in den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt werden.


5. Alkoholfreie Getränke mit Koffein in einer Menge von mehr als 150 mg / l, und (oder) Heilpflanzen und ihre Extrakte in einer Menge, ausreichend, um eine stärkende Wirkung auf den menschlichen Körper zu gewährleisten, sollten mit der Aufschrift "Nicht empfohlen, Kinder unter 18 Jahren, während der Schwangerschaft und Stillzeit, sowie Personen mit erhöhter nervöser Erregbarkeit, Schlaflosigkeit, arterielle Hypertonie."


4.2. Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Transportverpackungen


1. Die Kennzeichnung der Transportverpackung, in der Lebensmittelprodukte platziert sind, sollte die folgenden Informationen enthalten:


1) name der Lebensmittelprodukte;


2) anzahl der Lebensmittelprodukte;


3) datum der Herstellung von Lebensmitteln;


4) haltbarkeit von Lebensmitteln;


5) bedingungen für die Lagerung von Lebensmitteln;


6) informationen zur Identifizierung der Charge von Lebensmitteln (z. B. Chargennummer);


7) name und Ort des Herstellers von Lebensmitteln oder Name, Name, Vatersname und Ort des einzelnen Unternehmers - Hersteller von Lebensmitteln.


Für den Fall, dass in der Transportverpackung Lebensmittel ohne Verbraucherverpackung, die vom Hersteller für die weitere Verpackung (Süßigkeiten, Zucker und andere Lebensmittelprodukte) bestimmt ist, die Kennzeichnung der Transportverpackung, in der diese Lebensmittelprodukte platziert werden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Teil 4.1 dieses Artikels entsprechen.


2. In Absatz 1 Teil 4.2 dieses Artikels und in Form von Inschriften Markierungen von Lebensmitteln in der Transportverpackung platziert, muss in russischer Sprache und in der Landessprache (n) des Mitgliedstaats der Zollunion in Gegenwart von entsprechenden Anforderungen in der Gesetzgebung (n) des Staates (b) - Mitglied (s) der Zollunion, mit Ausnahme der in Absatz 3 Teil 4.8 dieses Artikels angegeben.


3. Wenn die Kennzeichnung nach Absatz 1 Teil 4.1 dieses Artikels und auf der Verbraucherverpackung von Lebensmitteln in der Transportverpackung platziert angewendet wird, kann die Aufmerksamkeit der Verbraucher dieser Produkte ohne Verletzung der Integrität der Transportverpackung gebracht werden, darf diese Kennzeichnung nicht auf die Transportverpackung aufgetragen werden.


4. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in der Transportverpackung platziert sind, kann zusätzliche Informationen enthalten, einschließlich Informationen über das Dokument, nach dem Lebensmittelprodukte hergestellt und identifiziert werden können, erfundene Namen von Lebensmitteln, Marke, Informationen über den Inhaber des ausschließlichen Markenrechts, Name des Ursprungs von Lebensmitteln, Name und Ort des Lizenzgebers, Zeichen von freiwilligen Zertifizierungssystemen.


5. Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Transportverpackung verpackt, nicht im Widerspruch zu den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion, können in den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt werden.


4.3. Allgemeine Anforderungen an die Bildung der Bezeichnung von Lebensmitteln


1. Benennen von Lebensmittelprodukten, die in Markierung, muss beziehen sich leisten Produkte an Food-Produkten, gültig charakterisieren Sie und lassen Sie zu unterscheiden es von anderen Lebensmittel Produkte.


Der erfundene Name der Lebensmittelprodukte (falls vorhanden) muss in den Namen der Lebensmittelprodukte aufgenommen werden und befindet sich in unmittelbarer Nähe davon.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 14. September 2018 N 75 vom 28. April 2019 enthalten)


2. Wenn die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln in Kraft treten, muss der Name der Lebensmittelprodukte ihren Anforderungen entsprechen.


3. Informationen über die physikalischen Eigenschaften und (oder) spezielle Verfahren zur Verarbeitung von Lebensmitteln (restauriert, geräuchert, mariniert, gemahlen, ionisierende Strahlung behandelt, sublimierte Lebensmittel und ähnliche Informationen darüber) gehören in den Namen der Lebensmittel oder in unmittelbarer Nähe des Namens, wenn das Fehlen solcher Informationen kann den Verbraucher (Käufer) irreführen. Die Anforderungen für solche Informationen in Bezug auf bestimmte Arten von Lebensmitteln werden durch die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt.


4. Es ist nicht erlaubt, Komponenten in der Bezeichnung der Lebensmittelprodukte anzugeben, wenn sie oder ihre Verarbeitungsprodukte nicht Teil der Lebensmittelprodukte sind.


5. Wenn die Zusammensetzung der Lebensmittel verwendet Aroma, die Bezeichnung der Komponente, die durch diesen Geschmack ersetzt und nicht Teil der Lebensmittelprodukte, darf in den Namen der Lebensmittelprodukte mit den Worten aufgenommen werden: Geschmack und (oder) mit Aroma.


6. Zusätzliche Anforderungen für die Angabe der Namen von Lebensmitteln, die nicht im Widerspruch zu den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion, können in den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt werden.


4.4. Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung der Zusammensetzung von Lebensmitteln


1. Die Bestandteile der Lebensmittelprodukte werden in absteigender Reihenfolge ihres Massenanteils zum Zeitpunkt der Herstellung von Lebensmitteln angegeben, sofern nicht anders durch die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt. Unmittelbar vor der Angabe dieser Komponenten sollte die Beschriftung "Zusammensetzung" angezeigt werden.


2. Wenn ein Lebensmittel-Komponente (bestehend aus zwei oder mehr Komponenten) in der Zusammensetzung der Lebensmittel-Produkte in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Absatzes 1 Teil 4.4 dieses Artikels Liste aller Komponenten, die Teil einer solchen Komponente, oder zeigt die Komponente mit der Ergänzung zu ihm in Klammern Komponenten in absteigender Reihenfolge ihrer Masse. Wenn der Massenanteil der Komponente 2 oder weniger Prozent beträgt, dürfen Sie die darin enthaltenen Komponenten nicht angeben, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, Aromen und Nahrungsergänzungsmitteln, biologisch aktiven Substanzen und Heilpflanzen, mit GVO erhaltenen Komponenten und Komponenten im Sinne von Absatz 14 Teil 4.4 dieses Artikels.


3. Im Falle der Nahrungsproduktion Komponenten, Massenanteil von 2 Prozent und weniger, können Sie Sie in beliebiger Reihenfolge nach Komponenten, Massenanteil von jeweils mehr als 2 Prozent, sofern nicht anders technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Food-Produkten.


4. Die Bezeichnung der Komponente, die ein Lebensmittelprodukt ist, wird in der Zusammensetzung der Lebensmittelprodukte in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Teil 4.3 dieses Artikels angegeben. Die Namen der Komponenten in Anhang 1 dieser technischen Vorschriften der Zollunion vorgesehen sind, können in der Zusammensetzung von Lebensmitteln unter den Namen der entsprechenden Arten von Lebensmitteln angegeben werden, außer in Fällen, in denen die Namen solcher Komponenten in der Bezeichnung von Lebensmitteln verwendet werden.


5. Wenn ein Lebensmittelaroma vorhanden ist, sollte die Kennzeichnung der Zusammensetzung das Wort "Aroma (n)" enthalten. Der erfundene Name von Lebensmitteln in Bezug auf Aromen in der Zusammensetzung von Lebensmitteln darf nicht angegeben werden.


6. Wenn ein Lebensmittelzusatzstoff in der Zusammensetzung der Lebensmittel muss eine funktionelle (technologische) Zweck (Säureregler, Stabilisator, Emulgator, andere funktionelle (technologische) Zweck) und die Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffs, die durch den Index der Lebensmittelzusatzstoff nach dem Internationalen digitalen System (INS) oder dem Europäischen digitalen System (E) ersetzt werden kann. Wenn ein Nahrungsergänzungsmittel einen anderen funktionalen Zweck hat, wird ein funktioneller Zweck angegeben, der dem Zweck seiner Verwendung entspricht. Kohlendioxid, das als Bestandteil bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird, muss nicht in der Zusammensetzung von Lebensmitteln angegeben werden, wenn die Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Aufschrift "Kohlensäurehaltig" oder ähnlichem versehen ist.


7. Die Zusammensetzung von Lebensmitteln ist nicht erforderlich, um in Bezug auf:


1) frisches Obst (einschließlich Beeren) und Gemüse (einschließlich Kartoffeln), die nicht geschält, in Scheiben geschnitten oder in ähnlicher Weise verarbeitet werden;


2) essig aus einer Art von Lebensmittelrohstoffen gewonnen (ohne Zugabe von anderen Komponenten);


3) Lebensmittelprodukte, die aus einer Komponente bestehen, vorausgesetzt, dass der Name der Lebensmittelprodukte das Vorhandensein dieser Komponente bestimmen kann.


8. Mit Ausnahme des in Absatz 14 des Teils 4.4 dieses Artikels genannten Falles, gelten nicht für die Komponenten und unterliegen nicht der Angabe in der Zusammensetzung von Lebensmitteln:


1) substanzen, die während der Herstellung von Lebensmitteln aus den in der Zusammensetzung der Lebensmittelkomponenten und in der nachfolgenden Phase des Herstellungsprozesses in der Lebensmittelproduktion ohne Überschreitung der Menge dieser Ausgangsmaterialien hinzugefügt entfernt werden;


2) substanzen, die Teil einer oder mehrerer Komponenten sind und die Eigenschaften von Lebensmitteln, die solche Komponenten enthalten, nicht verändern;


3) technologische Hilfsmittel, die bei der Produktion von bestimmten Lebensmitteln;


4) Stoffe, die Teil der Aromastoffe oder Zusatzstoffe wie Lösungsmittel, Träger der Aromastoffe;


9. Wasser kann nicht in der Zusammensetzung von Lebensmitteln angegeben werden, wenn es:


1) wird in der Lebensmittelproduktion verwendet, um konzentrierte, verdickte oder trockene Lebensmittelprodukte wiederherzustellen;


2) ist Teil der flüssigen Komponente (einschließlich Brühe, Marinade, Sole, Sirup, Salzlake), die in der Zusammensetzung der Lebensmittelprodukte angegeben ist.


10. Komponenten, die während der Herstellung von Lebensmitteln aus konzentrierten, verdickten oder trockenen Lebensmitteln gewonnen wurden, dürfen nach ihrer Wiederherstellung entsprechend ihrem Massenanteil angegeben werden.


11. Früchte (einschließlich Beeren), Gemüse (einschließlich Kartoffeln), Nüsse, Getreide, Pilze, Gewürze, Gewürze, die in den entsprechenden Mischungen enthalten sind und sich nicht signifikant im Massenanteil unterscheiden, können in der Zusammensetzung der Lebensmittelprodukte in beliebiger Reihenfolge unter Angabe der Aufzeichnung "in veränderbaren Verhältnissen" angegeben werden.


12. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Süßstoffe-Zucker enthält, muss unmittelbar nach Angabe der Zusammensetzung der Lebensmittelprodukte mit der Aufschrift ergänzt werden: Enthält Süßstoffe (Süßstoffe). Bei übermäßiger Anwendung kann (kann) eine abführende Wirkung haben.


13. Komponenten (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, Aromen), Nahrungsergänzungsmittel, deren Verwendung allergische Reaktionen hervorrufen kann oder bei bestimmten Arten von Krankheiten kontraindiziert ist und die in Abschnitt 4.4 Absatz 14 dieses Artikels aufgeführt sind, werden in der Zusammensetzung der Lebensmittelprodukte unabhängig von ihrer Menge angegeben.


14. Zu den häufigsten Komponenten, deren Verwendung allergische Reaktionen hervorrufen kann oder bei bestimmten Arten von Krankheiten kontraindiziert ist, gehören:


1) Erdnüsse und Produkte seiner Verarbeitung;


2) aspartam und Aspartam-Acesulfam Salz;


3) Senf und seine Verarbeitungsprodukte;


4) Schwefeldioxid und Sulfite, wenn ihr Gesamtgehalt mehr als 10 Milligramm pro Kilogramm oder 10 Milligramm pro Liter in Bezug auf Schwefeldioxid beträgt;


5) glutenhaltige Getreide und ihre verarbeiteten Produkte;


6) sesam und seine verarbeiteten Produkte;


7) lupin und seine verarbeiteten Produkte;


8) muscheln und ihre verarbeiteten Produkte;


9) milch und seine verarbeiteten Produkte (einschließlich Laktose);


10) Nüsse und Produkte ihrer Verarbeitung;


11) Krebstiere und Produkte ihrer Verarbeitung;


12) fisch und Produkte seiner Verarbeitung (außer Fischgelatine als Grundlage in Präparaten verwendet, die Vitamine und Carotinoide enthalten);


13) Sellerie und Produkte seiner Verarbeitung;


14) Soja und seine Verarbeitungsprodukte;


15) eier und Produkte ihrer Verarbeitung.


15. Informationen über die allergenen Eigenschaften der Komponenten in Absatz 14 Teil 4.4 dieses Artikels definiert sind, müssen nicht in der Kennzeichnung von Lebensmitteln angegeben werden, mit Ausnahme von Informationen über Aspartam und Aspartam-Acesulfam Salz, bei denen bei der Herstellung von Lebensmitteln nach der Angabe seiner Zusammensetzung sollte die Inschrift "Enthält eine Quelle von Phenylalanin".


16. Bei Lebensmitteln, die Getreidekomponenten enthalten, darf nach Angabe der Produktzusammensetzung die Aufschrift "Glutenfrei" aufgestellt werden, falls keine glutenhaltigen Getreidekomponenten verwendet wurden oder Gluten entfernt wurde.


17. In Fällen, in denen die in Abschnitt 4.4 Absatz 14 dieses Artikels genannten Komponenten nicht bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet wurden, aber ihre Anwesenheit in Lebensmitteln nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, wird die Information über das Vorhandensein solcher Komponenten direkt nach der Angabe der Zusammensetzung der Lebensmittel platziert.


18. Für Lebensmittel mit Farbstoffen (Azorubin E122, gelb Chinolin E104, gelb Sonnenuntergang FCF E110, rot charmant AC E129, Ponso 4R E124 und Tartrazin E102) muss ein Warnhinweis aufgetragen werden: Enthält einen Farbstoff, der (die) die Aktivität und Aufmerksamkeit von Kindern beeinträchtigen kann (kann).


Ausnahmen sind alkoholische Getränke und Lebensmittel, in denen diese Farbstoffe für die Kennzeichnung von Schlachtprodukten und Fleischprodukten oder für die Kennzeichnung oder dekorative Färbung von Ostereiern verwendet werden.


4.5. Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung der Menge der verpackten Lebensmittel


1. Die Menge der verpackten Lebensmittel wird in der Kennzeichnung dieser Produkte in Volumeneinheiten (Milliliter, Zentiliter oder Liter), Gewicht (Gramm oder Kilogramm) oder Rechnung (Stück) angegeben. Dabei ist es erlaubt, die verkürzten Namen der gegebenen Einheiten zu verwenden. Die Masse oder das Volumen von Eiern, Obst, Gemüse, die Stück für Stück verkauft werden, darf nicht angegeben werden.


2. Die Wahl des Wertes, um die Menge der verpackten Lebensmittel, mit Ausnahme von Lebensmitteln Stück für Stück verkauft, unter Berücksichtigung der folgenden Regeln, sofern nicht anders durch die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt:


- wenn die Lebensmittelprodukte flüssig sind, wird ihr Volumen angegeben;


- wenn Lebensmittelprodukte pastöse, viskose oder viskosplastische Konsistenz haben, wird entweder das Volumen oder die Masse angegeben;


- wenn Lebensmittelprodukte fest, lose, eine Mischung aus festen und flüssigen Substanzen sind, wird ihre Masse angegeben.


Zwei Werte können gleichzeitig verwendet werden, um die Menge an Lebensmitteln anzugeben, z. B. Masse und Stückzahl, Masse und Volumen.


3. Die Angabe der Anzahl der Lebensmittel in der Gruppenpackung ist wie folgt durchzuführen:


3.1. wenn Lebensmittel mit demselben Namen in mehreren Verbraucherpackungen verpackt sind, werden die Gesamtmenge der Produkte und die Anzahl der Verbraucherpackungen auf der Lebensmittelgruppenverpackung angegeben;


3.2. wenn die Eigenschaften der Gruppenverpackung für verpackte Lebensmittel eine gute Übersicht über die Anzahl der Lebensmittel und eine einfache Berechnung der Anzahl der Verbraucherpackungen ermöglichen, dürfen Sie diese nicht auf der Gruppenverpackung angeben;


3.3. wenn die verpackten Lebensmittelprodukte aus mehreren Verbraucherverpackungen mit Produkten verschiedener Arten und Namen und (oder) einzelne Produkte verschiedener Namen bestehen, zeigen die Gruppenverpackung der verpackten Lebensmittelprodukte den Namen und die Anzahl der Produkte jeder Verbraucherverpackung und (oder) den Namen, die Anzahl der Stücke oder das Gewicht jedes Produkts an.


4. Die Menge an Lebensmitteln in der Transportverpackung wird in Volumen (Milliliter, Zentiliter oder Liter) oder Gewicht (Gramm oder Kilogramm) oder in der Anzahl der Verpackungseinheiten in der Transportverpackung (Stück) mit der Anzahl der Lebensmittel in jeder Verpackungseinheit angegeben. Dabei ist es erlaubt, die verkürzten Namen der gegebenen Einheiten zu verwenden.


5. Wenn Lebensmittel in einem flüssigen Medium platziert werden, wie Wasser, wässrige Lösungen von Zucker, wässrige Lösungen von Säuren, wässrige Lösungen von Salz, Sole, Essig, Obst- oder Gemüsesäfte, zusammen mit der Angabe des Volumens oder der Masse der Lebensmittelprodukte zusammen mit dem flüssigen Medium muss zusätzlich das Volumen oder die Masse der Lebensmittelprodukte in dem flüssigen Medium platziert werden. Diese Anforderung gilt auch für Lebensmittel, die in einem flüssigen Medium mit anschließendem Einfrieren platziert werden.


6. Es ist nicht zulässig, die Menge der verpackten Lebensmittel und den Wertebereich der Menge der verpackten Lebensmittel anzugeben.


4.6. Allgemeine Anforderungen an die Angabe in der Kennzeichnung des Herstellungsdatums von Lebensmitteln


1. Die Angabe des Herstellungsdatums in der Kennzeichnung von Lebensmitteln in Abhängigkeit vom Verfallsdatum erfolgt unter Verwendung der folgenden Wörter:


1) "herstellungsdatum" mit Angabe der Stunde, des Monats, des Monats mit einer Haltbarkeit von bis zu 72 Stunden;


2) "herstellungsdatum" mit dem Datum, Monat, Jahr mit einer Haltbarkeit von 72 Stunden bis drei Monaten;


3) "herstellungsdatum" mit Angabe des Monats, Jahres oder des Monats, des Monats, des Jahres mit einem Verfallsdatum von drei Monaten oder mehr;


4) "godizavleniya" - für Zucker.


2. Nach dem Wort "Herstellungsdatum" wird das Herstellungsdatum der Lebensmittel oder der Ort der Anwendung dieses Datums auf der Verbraucherverpackung angegeben.


3. Die Wörter "Herstellungsdatum" in der Kennzeichnung von Lebensmitteln können durch die Wörter "Herstellungsdatum" oder ähnliche Wörter ersetzt werden.


4. In den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln anstelle der Worte "Datum der Herstellung" können andere Begriffe, die das Datum des Endes der Produktion bestimmter Arten von Lebensmitteln, wie das Datum der Abfüllung von Getränken, das Datum der Sortierung von Eiern, das Jahr der Ernte, das Jahr der Sammlung von wilden Früchten, Nüssen, Bienenprodukten.


Zusätzliche Anforderungen an das Datum der Herstellung von Lebensmitteln, die nicht im Widerspruch zu den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion, können in den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt werden.


4.7. Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung der Haltbarkeit von Lebensmitteln


1. Die Angabe des Verfallsdatums in der Kennzeichnung von Lebensmitteln erfolgt unter Verwendung der folgenden Wörter:


1) "fit" mit Angabe der Stunde, des Monats, des Monats bei seiner Haltbarkeit von bis zu 72 Stunden;


2) "fit" mit Angabe der Nummer, des Monats, des Jahres bei seiner Haltbarkeit von 72 Stunden bis zu drei Monaten;


3) "gut bis zum Ende" mit Angabe des Monats, des Jahres oder "gut bis" mit Angabe der Nummer, des Monats, des Jahres bei der Haltbarkeit von mindestens drei Monaten.


2. Das Wort "gut" kann verwendet werden, um das Verfallsdatum von Lebensmitteln mit der Anzahl der Tage, Monate oder Jahre oder mit einer Haltbarkeit von bis zu 72 Stunden das Wort "gut" mit der Anzahl der Stunden anzuzeigen.


3. Nach den Worten "gut bis", "gut", "gut bis zum Ende" wird entweder das Verfallsdatum der Lebensmittel oder der Ort der Anwendung dieser Frist auf der Verpackung angegeben.


4. Die Kennzeichnung von Lebensmittelprodukten, für die vom Hersteller eine unbegrenzte Haltbarkeit festgelegt wird, muss durch die Aufschrift "Haltbarkeit ist nicht begrenzt, wenn die Lagerbedingungen eingehalten werden" ergänzt werden.


5. Die Wörter "gut bis", "gut", "gut bis Ende" in der Kennzeichnung von Lebensmitteln können durch die Wörter "Haltbarkeit", "verwenden bis" oder ähnliche Wörter im Sinne ersetzt werden.


6. Zusätzliche Anforderungen für die Angabe der Haltbarkeit von Lebensmitteln, die nicht im Widerspruch zu den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion, können in den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt werden.


4.8. Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Namen und Ort des Herstellers von Lebensmitteln, vom Hersteller autorisierte Person, Importeur


1. Name und Standort des Herstellers von Lebensmitteln sind in der Kennzeichnung von Lebensmitteln , unabhängig von der Herstellung von Lebensmitteln im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion oder aus Drittländern geliefert angegeben. Der Standort des Herstellers von Lebensmitteln wird durch den Ort der staatlichen Registrierung der Organisation oder des einzelnen Unternehmers bestimmt.


2. In den Informationen, die der Verbraucher (Käufer) die offiziell registrierte name und Sitz (Adresse, einschließlich Land) des Herstellers. Wenn die Adresse des Herstellers nicht übereinstimmt, geben Sie auch die Adresse (a) der Produktion (a) und die Person an, die vom Hersteller zur Annahme von Ansprüchen von Verbrauchern (Käufern) in seinem Hoheitsgebiet (falls vorhanden) berechtigt ist.


3. Angaben über den Namen und den Standort des Herstellers von Lebensmitteln aus Drittländern dürfen in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern oder in der Landessprache des Landes am Standort des Herstellers von Lebensmitteln angegeben werden, sofern der Name des Landes in russischer Sprache angegeben ist.


April 2019 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 14. September 2018 N 75 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


4. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die von mehreren Herstellern produziert wird, können den Namen und den Standort jedes Herstellers angeben, vorausgesetzt, dass die Art und Weise, die Verbraucher (Käufer) Informationen über jeden Hersteller, wie die Verwendung von Buchstaben, Zahlen, Symbole, Hervorhebungen in einer anderen Schrift, sollte eindeutig den Hersteller der spezifischen Lebensmittel zu identifizieren.


5. Produkte, die nicht am Ort ihrer Herstellung (mit Ausnahme der Verpackung von Lebensmitteln in Verbraucherverpackungen Einzelhändler) verpackt sind, müssen in Absatz 1 4.8 dieses Artikels Informationen über den Hersteller und die juristische Person oder Einzelunternehmer, die Verpackung von Lebensmitteln nicht am Ort der Herstellung für die spätere Realisierung oder im Auftrag einer anderen juristischen Person oder Einzelunternehmer enthalten.


6. Wenn der Hersteller eine vom Hersteller autorisierte Person hat, müssen der Name und der Aufenthaltsort dieser vom Hersteller autorisierten Person auf der Lebensmittelkennzeichnung angegeben sein.


7. In der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die aus Drittländern geliefert werden, wird der Name und der Standort des Importeurs angegeben.


4.9. Allgemeine Anforderungen an die Angabe in der Kennzeichnung des Lebensmittelwerts von Lebensmitteln


1. Der Nährwert von Lebensmitteln, die in ihrer Kennzeichnung angegeben sind, umfasst die folgenden Indikatoren:


1) Energiewert (Kalorien);


2) menge an Proteinen, Fetten, Kohlenhydraten;


3) die Menge an Vitaminen und Mineralstoffen.


2. Der Nährwert von Aromen, Kaugummi, Kaffee, natürliches Mineralwasser, Trinkwasser in Flaschen, Lebensmittelzusatzstoffe, Rohkostprodukte (Pilze, Schlachtung produktive Tiere und Geflügel, Fisch, Gemüse (einschließlich Kartoffeln), Obst (einschließlich Beeren), Salz, Gewürze, Gewürze, Essig, Tee kann nicht angegeben werden, sofern nicht anders durch die technischen Vorschriften der Zollunion für diese Arten von Lebensmitteln festgelegt. Der Nährwert anderer Arten von Lebensmitteln kann nicht in den Fällen angegeben werden, die von den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln vorgesehen sind.


3. Der Nährwert von Lebensmitteln sollte auf 100 Gramm oder 100 Milliliter und (oder) pro Portion (eine bestimmte Anzahl von Lebensmitteln in seiner Kennzeichnung als eine Portion mit der obligatorischen Angabe der Menge einer solchen Portion angegeben werden) Lebensmittelprodukte.


4. Der Energiewert (Kalorienwert) von Lebensmitteln sollte in Joule und Kalorien oder in Vielfachen oder losen Einheiten dieser Werte angegeben werden.


5. Die Menge an Nährstoffen, einschließlich Proteinen, Fetten, Kohlenhydraten in Lebensmitteln sollte in Gramm oder in Vielfachen oder losen Einheiten dieser Werte angegeben werden.


6. Die Menge an Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln muss in Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI) (Milligramm oder Mikrogramm) oder in anderen Einheiten für die Verwendung in den Mitgliedstaaten der Zollunion in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Mitgliedstaaten der Zollunion auf dem Gebiet der Einheitlichkeit zugelassen angegeben werden.


7. Die Anzahl der Proteine, Fette, Kohlenhydrate und der Energiewert (Kalorien) von Lebensmitteln sollte in Bezug auf Proteine, Fette, Kohlenhydrate und Energiewert (Kalorien) angegeben werden, für die eine solche Menge in 100 Gramm oder 100 Milliliter oder in einer Portion von Lebensmitteln (wenn der Nährwert pro Portion) beträgt 2 oder mehr Prozent der Werte, die den durchschnittlichen täglichen Bedarf eines Erwachsenen an Proteinen, Fetten, Kohlenhydraten und Energie widerspiegeln. In anderen Fällen können die Menge an Proteinen, Fetten, Kohlenhydraten und der Energiewert (Kalorienwert) von Lebensmitteln nach Ermessen des Herstellers angegeben werden.


8. Die Menge an Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln sollte angegeben werden, wenn Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln bei der Herstellung hinzugefügt werden. In anderen Fällen sind die Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln kann angegeben werden, in Bezug auf Vitamine und Mineralstoffe, die diese Menge in 100 Gramm oder 100 Milliliter oder pro portion-Food-Produkten (in dem Fall, bringen Nährwert pro portion) beträgt 5 Prozent oder mehr Größen, reflektierende Durchschnittliche tägliche Bedarf eines Erwachsenen an Vitaminen und Mineralstoffen.


9. Größen, reflektieren die Durchschnittliche tägliche Bedarf eines Erwachsenen an Proteinen, Fetten, Kohlenhydraten und Energie, Vitamine, Mineral-und anderen Stoffen, bestimmen sich nach Anhang 2 Reglement der Zollunion.


Um den Nährwert in der Kennzeichnung von Lebensmitteln in den Absätzen 7, 8, 9 Teil 4.9 dieses Artikels und für bestimmte Kategorien von Verbrauchern bestimmt angeben, wird die Berechnung auf den durchschnittlichen täglichen Bedarf für diese Kategorie von Verbrauchern durchgeführt.


10. Für Nahrungsergänzungsmittel in Bezug auf Substanzen, deren Quelle diese Nahrungsergänzungsmittel sind, und für angereicherte Lebensmittel - für Substanzen, die zur Anreicherung solcher Lebensmittel verwendet werden, muss zusätzlich der Nährwert in Prozent der in der Reihenfolge nach Absatz 9 des Teils 4.9 dieses Artikels festgelegten Werte angegeben werden.


11. Werte der Nährwert von Lebensmitteln, der Zubereitung sollte Verbrauchern, angegeben in der Kennzeichnung solcher Lebensmittel ohne weitere Zubereitung.


12. Die Indikatoren für den Nährwert von Lebensmitteln werden vom Hersteller von Lebensmitteln analytisch oder berechnend bestimmt.


13. Bei der Angabe des Energiewertes (Kalorien) von Lebensmitteln und den Gehalt an Eiweiß, Fett, Kohlenhydrate können Regeln für die Rundung der Werte der Werte der Lebensmittelwerte in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu diesem technischen Vorschriften der Zollunion gelten, sofern nicht anders durch die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt.


14. In Bezug auf den Nährwert von Lebensmitteln kann die Kennzeichnung mit der Aufschrift "Durchschnittswerte" ergänzt werden.


Bei der Bestimmung des Energiewerts (Kalorien) von Lebensmitteln verwendet werden Koeffizienten der Umwandlung von Grundnahrungsmittel von Lebensmitteln in den Energiewert (Kalorien) von Lebensmitteln in Übereinstimmung mit der Anlage 4 zu diesem technischen Vorschriften der Zollunion.


15. Bei der Bestimmung der Kohlenhydrate in Lebensmitteln berücksichtigt die Menge in Lebensmitteln (mit Ausnahme von Ballaststoffen) und im Stoffwechsel im menschlichen Körper beteiligt, sowie die Anzahl der Süßstoffe-Zucker.


16. Bei der Bestimmung der Menge an Vitamin A und Provitamin A wird ein Umrechnungsfaktor verwendet, der berechnet, dass ein Mikrogramm Retinol oder das Retinoläquivalent sechs Mikrogramm Beta-Carotin entspricht.


17. Zusätzliche Anforderungen an den Nährwert von Lebensmitteln, die nicht im Widerspruch zu den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion, können in den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt werden.


4.10. Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Kennzeichnungsinformationen von Lebensmitteln


1. Informationen über die Unterscheidungsmerkmale von Lebensmitteln werden bei der Kennzeichnung auf freiwilliger Basis angegeben.


2. Informationen über die Merkmale von Lebensmitteln, einschließlich der Abwesenheit von Komponenten in Lebensmitteln aus GVO (oder) mit GVO gewonnen, müssen durch Beweise, die von der Person, die diese Erklärung in der Kennzeichnung von Lebensmitteln allein oder von ihm mit der Teilnahme von anderen Personen erhalten gebildet bestätigt werden. Beweise für das Vorhandensein von Kennzeichen von Lebensmitteln in Organisationen oder Einzelunternehmen, die diese Lebensmittel in Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion, und in den Fällen, die durch die Gesetzgebung der Zollunion vorgesehenen gelagert werden.


3. Informationen über die Merkmale von Lebensmitteln in Anhang 5 dieser technischen Vorschriften der Zollunion angegeben, kann nur unter Einhaltung der in diesem Anhang angegebenen Bedingungen verwendet werden, sofern nicht anders durch die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt. Nicht in Anhang 5 dieser technischen Vorschriften der Zollunion Informationen über die Merkmale von Lebensmitteln in der Kennzeichnung von Lebensmitteln unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 Teil 4.10 dieses Artikels oder die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt verwendet werden.


4. Informationen über die Merkmale von Lebensmitteln in ihrem Nährwert sollte durch Angabe in der Kennzeichnung von Lebensmitteln die Menge der entsprechenden Lebensmittelsubstanzen, die den Nährwert von Lebensmitteln zu bestimmen begleitet werden.


4.11. Anforderungen an die Kennzeichnung von Informationen über das Vorhandensein von Komponenten in Lebensmitteln mit gentechnisch veränderten Organismen erhalten


1. Für Lebensmittel, die mit der Anwendung von GVO, einschließlich der nicht das дезоксирибонуклеиновую Säure (DNA) und Protein, sollte Informationen: "gentechnisch veränderte Produkte" oder "Produkte, die aus gentechnisch veränderten Organismen" oder "Produkt enthält Bestandteile von gentechnisch veränderten Organismen".


Dezember 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 20. Dezember 2017 N 90 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


In diesem Fall wird neben dem einheitlichen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Eurasischen Wirtschaftsunion mit der gleichen Form und Größe Zeichen der Kennzeichnung von Produkten mit der Verwendung von GVO erhalten, in Form von "GVO" aufgebracht.


Dezember 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 20. Dezember 2017 N 90)


Wenn der Hersteller bei der Herstellung von Lebensmitteln keine gentechnisch veränderten Organismen verwendet, ist der GVO-Gehalt in Lebensmitteln 0,9 Prozent oder weniger eine zufällige oder technisch nicht behebbare Verunreinigung und solche Lebensmittel gehören nicht zu Lebensmitteln, die GVO enthalten. Bei der Kennzeichnung solcher Lebensmittel werden keine GVO-Angaben angegeben.


Dezember 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 20. Dezember 2017 N 90 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


2. Für Lebensmittelprodukte aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen (Bakterien, Hefe und Myzelpilze, deren genetisches Material durch Gentechnik verändert wird) (im Folgenden - GMM) oder mit ihrer Verwendung, sind Informationen erforderlich:


- für lebende GMM - "Das Produkt enthält lebende gentechnisch veränderte Mikroorganismen";


- für nicht lebensfähige GMM - "Das Produkt wird unter Verwendung von gentechnisch veränderten Mikroorganismen erhalten";


- für von GMM befreite oder mit GMM befreite Komponenten - "Das Produkt enthält Komponenten, die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen werden."


3. In der Lebensmittelkennzeichnung werden die Angaben über die Verfügbarkeit von GVO nicht in Bezug auf die verwendeten technologischen Hilfsmittel aus oder mit GVO angegeben.


4.12. Anforderungen an Verfahren zur Kennzeichnung


1. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln nach Absatz 1 Teil 4.1 und Absatz 1 Teil 4.2 dieses Artikels sollte klar, leicht lesbar, zuverlässig und nicht täuschen Verbraucher (Käufer), wobei die Inschriften, Zeichen, Symbole sollten kontrastierenden Hintergrund, auf dem die Markierung aufgebracht werden. Die Art der Kennzeichnung muss sicherstellen, dass sie während der gesamten Haltbarkeit von Lebensmitteln unter Einhaltung der vom Hersteller festgelegten Lagerbedingungen erhalten bleibt.


Kriterien легкочитаемости sind Klarheit und Verständlichkeit der verwendeten Schrift in der Kennzeichnung, dessen Größe muss die Anforderungen erfüllen, die im vierten und fünften Absatz dieses Artikels, sowie der Kontrast zwischen der Hintergrundfarbe und der Farbe der Markierungen auf ihn Informationen, die die Lektüre der Informationen ohne den Einsatz von optischen VORRICHTUNGEN, ausgenommen die für die Korrektur der defekte der Sicht (Brille, Kontaktlinsen, etc.).


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 14. September 2018 N 75 vom 28. April 2019 enthalten)


Das Kriterium der Verständlichkeit ist die Eindeutigkeit der Übertragung der Bedeutung von Informationen über Lebensmittelprodukte in Form von Text oder Text und Bild.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 14. September 2018 N 75 vom 28. April 2019 enthalten)


Die in den Absätzen 1, 3, 4 (mit Ausnahme der Wörter zur Angabe des Herstellungsdatums und (oder) Informationen über den Ort der Anwendung des Herstellungsdatums (wenn diese Informationen)) und 5 (mit Ausnahme der Wörter zur Angabe des Verfallsdatums und (oder) Informationen über den Ort der Anwendung des Verfallsdatums (wenn diese Informationen)) Absatz 1 Teil 4.1 dieses Artikels angegeben sind, in einer Schriftart mit einer Höhe von mindestens 2 mm (Kleinbuchstaben) angegeben.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 14. September 2018 N 75 vom 28. April 2019 enthalten)


Die in den Absätzen 2, 6, 7, 8 (in den Empfehlungen und (oder) Einschränkungen der Verwendung) und 9 (für spezielle Lebensmittel) Absatz 1 Teil 4.1 dieses Artikels sowie die Worte verwendet, um das Herstellungsdatum, das Verfallsdatum und / oder Informationen über den Ort der Anwendung des Herstellungsdatums, das Verfallsdatum (falls vorhanden) angegeben werden, in einer Schriftart mit einer Höhe von mindestens 0,8 mm (Kleinbuchstaben).


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 14. September 2018 N 75 vom 28. April 2019 enthalten)


2. Die Angaben in den Absätzen 1, 4-6 Absatz 1 Teil 4.1 und Absatz 13 Teil 4.4 dieses Artikels sind auf die Verbraucherverpackung und / oder auf das Etikett, dessen Entfernung von der Verbraucherverpackung ist schwierig anzuwenden.


3. Die Angaben in den Absätzen 2, 3, 7-11 Absatz 1 Teil 4.1 dieses Artikels sind auf der Verbraucherverpackung und (oder) auf dem Etikett und (oder) Einlage und (oder) auf einem Einlage in jeder Verpackungseinheit platziert oder beigefügt jeder Verpackungseinheit angewendet werden.


4. Für den Fall, dass die Fläche der größeren Seite der Verbraucherverpackung von Lebensmitteln nicht mehr als 10 Quadratzentimeter, die Angaben nach Absatz 2 (mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 13 Teil 4.4 dieses Artikels) und die Absätze 3, 7-11 Absatz 1 Teil 4.1 dieses Artikels sind auf die Verbraucherverpackung und / oder auf das Etikett und /oder ein Blatt-Liner in jeder Verbraucherverpackung oder in jeder Transportverpackung, oder beigefügt jeder Verbraucherverpackung oder jeder Transportverpackung aufgebracht werden.


5. Bei der Verpackung von Lebensmitteln durch Organisationen des Einzelhandels in Abwesenheit des Verbrauchers auf der Verbraucherverpackung oder auf dem Etikett müssen den Namen der Lebensmittelprodukte, das Herstellungsdatum, das Haltbarkeitsdatum und die Lagerbedingungen angegeben werden. Andere Angaben nach Absatz 1 Teil 4.1 und Absatz 13 Teil 4.4 dieses Artikels werden dem Verbraucher in irgendeiner Weise, die die Möglichkeit einer angemessenen Auswahl dieser Lebensmittel (einschließlich der Anwendung auf die Verpackung und (oder) das Etikett und (oder) auf einem Blatt-Liner in jeder Verpackungseinheit platziert oder beigefügt jeder Verpackungseinheit) gebracht.


6. Informationen gemäß Absatz 1 Teil 4.1 und Ziffer 13 der Teil 4.4 dieses Artikels in Bezug auf Lebensmittel, gelegt direkt in Transportverpackungen, sowie Lebensmittel, die durch das Organisationen des Einzelhandels in der Gegenwart des Verbrauchers, brachte Verbraucher jede Methode, die Fähigkeit informierte Wahl dieser Food-Produkten.


7. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die direkt in die Transportverpackung nach Teil 4.2 dieses Artikels platziert sind, muss auf der Transportverpackung und (oder) auf dem Etikett und (oder) Einlage in jeder Transportverpackung platziert oder mit jeder Transportverpackung geliefert werden, oder in den Dokumenten, die das Essen begleiten enthalten sein.


8. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln darf kein Bild oder eine Textbeschreibung von Lebensmitteln enthalten, die nicht in der Verpackung enthalten sind oder bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Komponenten von Lebensmitteln in der Verpackung verwendet wurden, oder Geschmack und / oder Aroma, die nicht von den Komponenten, die in der Verpackung von Lebensmitteln enthalten sind, imitiert werden, außer in den Fällen nach Absatz 9 von Teil 4.12 dieses Artikels.


April 2019 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 14. September 2018 N 75 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


9. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die als Bild oder Textbeschreibung des Gerichts, bei dem diese Lebensmittel verwendet werden, aufgetragen wird, muss mit den Worten "Variante des gekochten Gerichts" oder ähnlichen Wörtern in der Bedeutung einhergehen.


April 2019 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 14. September 2018 N 75 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


Artikel 5. Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an Lebensmittel in Bezug auf ihre Kennzeichnung

1. Die Einhaltung der Kennzeichnung von Lebensmitteln vorliegenden technischen Vorschriften der Zollunion wird durch die Erfüllung seiner Anforderungen an die Kennzeichnung direkt und die Erfüllung der Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, die zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung.

Arten von Komponenten, deren Namen durch die Namen der Arten von Lebensmitteln ersetzt werden können

Anhang 1

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Lebensmittelprodukte in Teilen

ihre Kennzeichnung" (TR TC 022/2011)

fotos der Arten von Komponenten, deren Namen durch die Namen der Arten von Lebensmitteln ersetzt werden können><meta itemprop=

Anhang 2

zur technischen Verordnung

Zollunion "Lebensmittel

produkte in Bezug auf ihre Kennzeichnung"

(TR TC 022/2011)


Durchschnittlicher täglicher Bedarf an essentiellen Nährstoffen und Energie für die Kennzeichnung von Lebensmitteln
foto des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an essentiellen Nährstoffen und Energie für die Kennzeichnung von Lebensmitteln><meta itemprop=

Anhang 3

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Lebensmittelprodukte in Teilen

seine Kennzeichnung"

(TR TC 022/2011)


Regeln für die Rundung der Werte des Energiewerts von Lebensmitteln


Tabelle 1

foto der Regeln für die Rundung der Werte des Energiewerts von Lebensmitteln><meta itemprop=

Regeln für die Rundung der Werte der Menge an Proteinen, Fetten, Kohlenhydraten von Lebensmitteln


Tabelle 2

foto Regeln für die Rundung der Werte der Menge an Proteinen, Fetten, Kohlenhydraten von Lebensmitteln><meta itemprop=

Anhang 4

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Lebensmittelprodukte in

teile ihrer Kennzeichnung"

(TR TC 022/2011)


Umwandlungskoeffizienten des Energiewerts der wichtigsten Lebensmittelsubstanzen von Lebensmitteln

Umwandlungskoeffizient des Energiewerts der wichtigsten Lebensmittelsubstanzen von Lebensmitteln><meta itemprop=

Anhang 5

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Lebensmittelprodukte in

teile ihrer Kennzeichnung"

(TR TC 022/2011)


Bedingungen bei der Verwendung in der Kennzeichnung von Lebensmitteln Informationen über die Merkmale von Lebensmitteln

foto Nutzungsbedingungen von Informationen über die Besonderheiten von Lebensmitteln bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln><meta itemprop=

Die Redaktion des Dokumentes unter Berücksichtigung

änderungen und Ergänzungen vorbereitet

AG "Kodex"