TECHNISCHE VORSCHRIFTEN DER ZOLLUNION

TR TC 026/2012

ÜBER DIE SICHERHEIT VON KLEINEN SCHIFFEN

VORWORT

1. Diese technische Verordnung der Zollunion ist in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 entwickelt.


2. Diese technischen Vorschriften der Zollunion entwickelt, um in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion einheitliche obligatorische Anwendung und Erfüllung der Anforderungen für kleine Schiffe, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung für kleine Schiffe, die freie Bewegung von kleinen Schiffen, Rettungsmitteln und (oder) Ausrüstung für kleine Schiffe, die im Umlauf im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion hergestellt werden.


3. Wenn für kleine Schiffe andere technische Vorschriften der Zollunion, die Anforderungen für kleine Schiffe, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung für kleine Schiffe, ausgezeichnet, aber nicht im Widerspruch zu den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion, die kleinen Schiffe, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung für kleine Schiffe müssen die Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt erfüllen.

ARTIKEL 1. VERBREITUNGSGEBIET

4. Diese technischen Vorschriften der Zollunion gilt für die im Umlauf in einem einzigen Zollgebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion kleine Schiffe, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung für kleine Schiffe, sowie die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Konstruktion, Bau, Betrieb (einschließlich Stilllegung und Reparatur), Beseitigung und Entsorgung.


Die Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion gelten für kleine Schiffe, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung für kleine Schiffe nach der Liste gemäß Anhang N 1.


Diese technische Verordnung der Zollunion legt die Anforderungen für kleine Schiffe, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung für kleine Schiffe, um das Leben und (oder) die menschliche Gesundheit, Eigentum, Umwelt, Leben und (oder) die Gesundheit von Tieren und Pflanzen, sowie die Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher (Benutzer) irreführend zu schützen.


5. Die Wirkung dieser technischen Vorschriften der Zollunion gilt nicht für:


a) Rettungsboote und Dienstboote für Meer- und Flussschiffe;


b) Sportboote, die ausschließlich für den Rennsport bestimmt sind, einschließlich Ruderrennen und Training (Training) Boote, die vom Hersteller erklärt werden;


c) Surfbretter unter Segeln, aufblasbare Ballons und andere Wasserattraktionen;


d) Surfgeräte mit Motor und andere ähnliche Geräte mit Motor;


e) experimentelle kleine Schiffe;


f) Hovercraft und Tragflügelboote;


g) Freizeit-U-Boote;


h) kleine Schiffe mit einem Gewicht von bis zu 100 kg inklusive.


6. Kleine Schiffe, Ausrüstung für kleine Schiffe, Rettungsfahrzeuge, die im Umlauf im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion hergestellt werden, müssen diese technischen Vorschriften der Zollunion erfüllen.

ARTIKEL 2. DEFINITIONEN

7. In dieser technischen Vorschriften der Zollunion gelten die folgenden Begriffe und ihre Definitionen:


Vitalität Sportbootes (technischen Mittel Sportbootes) - die Fähigkeit des Sportbootes (technischen Mittel Sportbootes) not widerstehen Schäden, indem Sie mögliche Ausmaß Ihr Auftrieb, Leistung und Seetüchtigkeit (Leistungsmerkmale) in Situationen, bedrohen die Sicherheit Sportbootes und der Gewährleistung der Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und die Unversehrtheit der Ladung;


Lebenszyklus Sportbootes (technischen Mittel Sportbootes) - die Gesamtheit der miteinander verbundenen Prozesse nacheinander die änderungen des Sportbootes (technischen Mittel Sportbootes) die Bildung von ursprünglichen Forderungen gegen ihn bis zum Ende seiner Nutzung (Recycling);


klassifizierung - eine Form der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion, die von der Klassifizierungsbehörde von kleinen Schiffen durchgeführt;


ein kleines Schiff - ein Schiff mit einer Länge von nicht mehr als 20 Metern und einer zulässigen Anzahl von Personen an Bord nicht mehr als 12 Personen, außer für die Fischerei, den Transport von Gütern, Passagiere, Schleppen, Suche, Exploration und Bergbau, Bau-, Reise-, Wasser- und ähnliche Arbeiten, Lotsen und Eisbrecher, sowie für Maßnahmen zum Schutz von Gewässern vor Verschmutzung und Verstopfung gebaut oder ausgestattet;


maschinenräume - Räume, in denen die technischen Mittel des Kraftwerks eines kleinen Schiffes, Ausrüstung untergebracht sind;


ausrüstung für kleine Schiffe - auf kleinen Schiffen eine technische Vorrichtung installiert, die für die Durchführung seiner grundlegenden und (oder) zusätzlichen Funktionen erforderlich ist;


körper (Körper) der Klassifizierung von kleinen Schiffen - Organisation (Organisation), die die Befugnisse der Klassifikation von kleinen Schiffen des Mitgliedstaats der Zollunion ausübt;


stabilität - die Fähigkeit eines kleinen Schiffes, das durch äußere Einflüsse aus der Position des Gleichgewichts entfernt wurde, nach Beendigung dieses Einflusses in ihn zurückzukehren;


проектант - eine juristische Person oder ein einzelner Unternehmer, die Projektierungs-und Konstruktionsdokumentation auf маломерное Schiff;


die Entladung des Wasserbeckens - die Kategorie der Wasserbecken je nach ihren Windwellencharakteristiken;


serienmäßig produzierte Kleinschiffe - Kleinschiffe der industriellen Konstruktion, deren Volumen mindestens 10 Einheiten eines Typs pro Jahr beträgt;


sportboote - Schiffe, die hauptsächlich oder ausschließlich für Sport, Wettkämpfe, Trainings, Langstreckensport und andere technische Wassersportarten entworfen, gebaut oder umgebaut wurden.


Hovercraft - Schiff, bei dem die gesamte Masse oder ein wesentlicher Teil davon auf dem Sprung oder ohne Anschlag unterstützt über dem Wasser (Boden, Eis etc.) durch überdruck der Luft, ständig injizierte in den Hohlraum unter dem Boden, die so genannte Airbag;


Tragflächenboot - ein Schiff, dessen Rumpf während der Bewegung ganz oder teilweise über Wasser durch hydrodynamische Kräfte, die auf den in Wasser eingetauchten Flügeln entstehen, unterstützt wird;


zertifizierung Tests - Tests repräsentative Probe (Proben) eines kleinen Schiffes, Ausrüstung, die auf einem kleinen Schiff auf der Grundlage der Ergebnisse der Abschluss über die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion Art eines kleinen Schiffes oder der Art der Ausrüstung, die auf einem kleinen Schiff installiert ist;


spezifikationen (in der Planung vorgesehen) Betriebsbedingungen - der Zustand des Meeres und des Windes, unter denen eine sichere Bedienung des kleinen Schiffes möglich ist;


Baumeister Sportbootes - eine juristische Person oder ein einzelner Unternehmer, der über eine spezielle Ausrüstung, Snap und dem speziell vorbereiteten Personal, die darauf baut, modernisiert, erneuert oder repariert Freizeitboote, bekennt sich offiziell verantwortlich für die Sicherheit gebaut, modernisierten, aktualisierte oder reparierte Sportbootes, wenn bei Betrieb nicht verletzt wurden Beschränkungen auferlegt entwickelten Projekt oder anderen Dokumenten, die für einen sicheren Betrieb des Sportbootes;


der Typ des kleinen Schiffes - das kleine Schiff mit den allgemeinen konstruktiven Merkmalen, die in der technischen Beschreibung aufgezeichnet sind, hergestellt von einem Baumeister;


technischer Betrieb von kleinen Schiffen - eine Reihe von organisatorischen und technischen Maßnahmen, die durchgeführt werden, um kleine Schiffe in einem einwandfreien Zustand während der gesamten Lebensdauer ihrer Operation zu halten;


technische Mittel kleine Boote - Motoren, Generatoren, Pumpen, Kompressoren, Kessel, Wärmetauscher, Druckbehälter, Filter, Armaturen Systeme, Deck Mechanismen, elektrische Ausrüstung, elektronische Kriegsführung, Kommunikation und Navigation, Haushalt Installation von Flüssiggas, ökologische Sicherheit Ausrüstung und andere Produkte der Schiffstechnik, der Elektro-und Elektronikindustrie, die für bestimmte Funktionen im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Ausbeutung Sportbootes, Verwaltung kleinem Schiff und seine Ausrüstung;


Wartung von kleinen größenbehältern - Reihe von Operationen oder eine Operation zur Erhaltung der Gesundheit oder die Funktionsfähigkeit des Sportbootes, der technischen Mittel Sportbootes, eines technischen Objekts bei bestimmungsgemäßer Verwendung, Erwartung, Lagerung und Transport;


autorisierte Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion - die befugte nationale Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion, die Klassifizierung und technische Überwachung von kleinen Schiffen durchzuführen;


betreiber - eine juristische oder natürliche Person, die den Betrieb von kleinen Schiffen und verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben, die ihm in Übereinstimmung mit diesen technischen Vorschriften der Zollunion;


Betriebsunterlagen - eine Sammlung von Dokumenten, die vom Designer, Hersteller oder Betreiber von kleinen Schiffen entwickelt wurden, um ihre sichere bestimmungsgemäße Verwendung und ihre sichere Entsorgung zu gewährleisten;


betrieb - die Phase des Lebenszyklus des kleinen Schiffes, einschließlich der Inbetriebnahme, die Verwendung für den vom Hersteller (Designer), Wartung und Reparatur des kleinen Schiffes ohne Außerbetriebnahme und Außerbetriebnahme;


experimentelle kleine Schiffe - kleine Schiffe, die für die Durchführung von experimentellen, experimentellen, Forschungsarbeiten, sowie Tests von kleinen Schiffen und anderen Geräten verwendet werden.

ARTIKEL 3. REGELN FÜR DEN UMGANG MIT DEM MARKT UND INBETRIEBNAHME

8. Kleine Schiffe, die Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung für kleine Boote erlaubt zur Bekehrung auf dem Markt, wenn Ihre übereinstimmung mit dieser technischen Vorschrift der Zollunion, die durch Ihre Beschriftung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion in Einklang mit Artikel 8 der technischen Vorschriften der Zollunion.


Das Datum der Inbetriebnahme des kleinen Schiffes ist das Datum seiner staatlichen Registrierung.


Kleine Schiffe, die Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung für kleine Boote Konformität mit den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion nicht bestätigt, müssen nicht gekennzeichnet werden eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion und dürfen nicht in den Verkehr auf dem Markt.


Dokumente, die die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion bei der Freigabe in Umlauf zu bescheinigen, sind:


für kleine Schiffe, deren Bewertung (Bestätigung) der Übereinstimmung in Form einer Klassifizierung durchgeführt wurde, - ein Klassifizierungszertifikat eines kleinen Schiffes;


für kleine Schiffe, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung für kleine Schiffe, Bewertung (Bestätigung), die Konformität in Form von Zertifizierung durchgeführt wurde - Konformitätserklärung.

ARTIKEL 4. SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR KLEINE SCHIFFE, RETTUNGSFAHRZEUGE UND AUSRÜSTUNG FÜR KLEINE SCHIFFE

9. Technische Daten des kleinen Schiffen, die in den gemeinsamen Zollgebiet der Zollunion, müssen die angegebenen technischen Daten und Indikatoren, die Anweisungen in der beiliegenden technischen Dokumentation Builder Sportbootes.


Die Sicherheit von Kleinbooten sollte nicht unter dem Einfluss von äußeren klimatischen und mechanischen Faktoren, die durch die Bedingungen des normalen Betriebs zulässig sind, reduziert werden.


10. Auf jedem kleinen Schiff muss vom Baumeister des kleinen Schiffes ein Kennzeichen angebracht und befestigt werden, das die folgenden Informationen enthalten muss:


a) Name, Standort (einschließlich Sitz und Land) und das Markenzeichen der Organisation - der Baumeister des kleinen Schiffes oder des Herstellers;


b) Identifikationsnummer für das Buchhaltungssystem des Baumeisters eines kleinen Schiffes;


c) das Datum des Baus eines kleinen Schiffes;


d) Art des kleinen Schiffes;


e) die Nummer (Bezeichnung) des Projekts (falls vorhanden);


f) die maximale Tragfähigkeit oder die Anzahl der Personen an Bord;


g) maximale Motorleistung (für kleine selbstfahrende Schiffe);


h) Höchstgeschwindigkeit (für kleine selbstfahrende Schiffe);


und) Lebensdauer (bei der Einrichtung).


11. Die Sicherheitsanforderungen für kleinere Schiffe werden in Abhängigkeit von den Schwierigkeitsgraden des Schwimmgebiets festgelegt, in dem sie betrieben werden sollen. Listen Wasserbecken je nach Entladung Segelrevier werden vom zuständigen Organ des Staates - ein Mitglied der Zollunion.


Beschränkungen für kleinere Schiffe nach den Gebieten der Reise sind durch Anhang N 3 festgelegt.


Die Projektanten und Bauherren der kleinen Schiffe sollen die hydrometeorologischen Bedingungen in den Gebieten des beabsichtigten Betriebes der kleinen Schiffe berücksichtigen.


12. Gehäuse kleine Schiffe und deren Bauteile müssen robust und остойчивостью, um Belastungen standhalten, denen Sie ausgesetzt sind спецификационных (bei der Projektierung vorgesehenen) Betriebsbedingungen.


13. Die Haltbarkeit der Materialien, die für die Herstellung der Rmpfe der kleinen Schiffe, der Teile und der Baugruppen ihrer technischen Mittel verwendet werden, muss der Frist ihres Dienstes entsprechen.


14. Die Konstruktion des Rumpfes des kleinen Schiffes, die Umfänge und die gegenseitige Anordnung seiner Elemente sollen gewährleisten:


a) Haltbarkeit und wasserdicht;


b) die Stabilität des kleinen Schiffes in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion;


c) Zuverlässigkeit und Sicherheit des technischen Betriebs von Gehäusedesigns;


d) die Lage und die Installation der Schiffstechnik, die ihren sicheren Betrieb und die Wartung zu gewährleisten;


e) Vermeidung von Umweltverschmutzung im Betrieb und Minimierung von Umweltverschmutzung bei Unfällen.


15. Kleine Schiffe müssen bei Belastungen, die den Spezifikationsbedingungen ihres Betriebes entsprechen, die von Projekten für kleine Schiffe vorgesehen sind, stabil und unsinkbar sein.


In allen Orten des ständigen und vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, sondern auch an den Menschen sollte Maßnahmen zur Verhütung von Rutsch -, Sturz aus großer Höhe und über Bord.


16. Rumpf und Aufbauten Sportbootes müssen über Robustheit und Stabilität, um Belastungen standhalten, denen kleine Schiffe unterliegen in спецификационных (bei der Projektierung vorgesehenen) Betriebsbedingungen, die sich um die Sicherheit auf маломерном Schiff der Menschen und die Unversehrtheit der Ladung bei der Bedienung. Der Rumpf eines kleinen Schiffes kann sowohl aus einem als auch aus einer Zusammensetzung mehrerer Materialien hergestellt werden.


17. Die Konstruktion des Rumpf des kleinen Schiffes aus Metall, Holz und Fiberglas, berechnet für das Schwimmen in den Gebieten der Kategorie IV der Komplexität 1-3 Bit, sollte das Vorhandensein des Satzes, für die kleinen Schiffe, berechnet für das Schwimmen in den Gebieten der Kategorie IV der Komplexität 4-5 Bit, erlaubt satzlose Konstruktion.


Gehäuseausführung Sportbootes, hergestellt aus wasserdichten Stoffen, für aufblasbare kleine Schiffe, geeignet für das Segeln in Gebieten der Kategorien der Komplexität (Schwierigkeit IV 1 Entladung, sollte das Vorhandensein von harten Böden.


Die Materialien, die bei der Herstellung eines kleinen Schiffes verwendet werden, müssen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsbedingungen wie Temperatur, Aggressivität der Umgebung ausgewählt werden.


18. Die Fundamente der kleinen Schiffe unter die Hauptmotoren, die Hilfsmechanismen und die Einrichtungen der kleinen Schiffe sollen ihre Befestigung unter allen Bedingungen der Situation in den Betriebsgebieten der Seefahrt gewährleisten.


Die Höhe der Querbalken oder externen Klammern von glissierenden kleinen Schiffen mit Außenbordmotoren sollte mindestens 380 Millimeter betragen. Wenn es eine submotorische Nische (Rezession) gibt, sollte es Spigats enthalten.


19. Kleine Schiffe müssen Lenkvorrichtungen oder andere Steuergeräte für kleine Schiffe haben, die ihnen die notwendige Manövrierbarkeit bieten.


Nicht selbstfahrende und rudernde Kleinschiffe dürfen mit diesen Geräten nicht ausgerüstet werden.


Bei kleinen Schiffen muss die Fernbedienung mit einem Notlenkantrieb ausgestattet sein, der direkt auf den Baller oder den Lenkbereich einwirkt.


Selbstfahrende Kleinboote mit Außenbordmotoren mit einer Leistung von 22,1 kW oder mehr müssen mit einer Lenkfernbedienung gemäß den Anforderungen des Projektanten (Bauherren) ausgestattet sein.


20. Auf alle Sportboote festmachen sollte vorgesehen werden Geräte, die deren ordnungsgemäße Befestigung an den Aufbauten oder Seiten anderer Schiffe und die Möglichkeit der sicheren Befestigung Tow Seil (Seil).


21. Alle Freizeitboote müssen Geräte, die das Abschleppen dieser Fahrzeuge einem anderen Schiff bei wind und Turbulenzen im zulässigen für dieses Schiff Badestelle.


Tug Gerät Sportbootes muss gewährleisten Abschleppen anderen ähnlichen ihm nach водоизмещению oder weniger der Tonnage des Schiffes mit Ihren normalen Mitteln mit eigenen Mover.


Anzahl und Nomenklatur von Mechanismen (Erzeugnisse) Vorrichtung Sportbootes, sowie deren Anordnung auf маломерном Schiff bestimmt mit seinem Design im Einklang mit dem Design der Rumpf, der Besonderheit seiner Hardware-Plattform und der Ernennung des Sportbootes.


22. Freizeitboote müssen so entworfen und gebaut, um unter Berücksichtigung der Art, Ziel kleine Schiffe und deren Betriebsbedingungen minimieren das Risiko von einem Mann über Bord und ihn aus dem Wasser erhebend an Bord.


Um Passagiere und Besatzung vor der Gefahr zu schützen, über Bord auf kleinen Schiffen zu fallen, sind Zäune (Falshbord oder Leergerät), Handläufe, Übergangsbrücken, ähnliche Leiter vorgesehen.


23. Mechanische Installation Sportbootes sollte für einen reibungslosen Betrieb in allen Betriebsarten, beim zulässigen dieser Kategorie von Booten und Schiffen den Rollen und дифферентах, und passen Sie die Motorleistung Bemessungsleistung für diese Art von Sportbootes vorgesehenen Projektdokumentation.


Kleinmotorschiffe müssen so ausgelegt sein, dass die Abgase der Motoren nicht mehr als 4,8% Kohlenmonoxid (CO) enthalten.


24. Das Design und die Anordnung der start- und reversible Geräte sollten sicherstellen, dass jeder Mechanismus von einer Person gestartet und umgedreht werden kann.


25. Der Einbauort des für den Betrieb des Hauptmotors vorgesehenen Gasbehälters muss auf einem offenen Deck oder in gasdurchlässigen Abteilungen angeordnet sein, so dass bei jedem Austritt das Gas über Bord geht. Die Befestigung des Behälters muss verhindern, dass er unter den maximal möglichen Sturmbedingungen für den für das kleine Schiff zugelassenen Schwimmbereich abreißt oder bewegt wird.


Die Gasleitungen zum Motor müssen in allen zulässigen Betriebsarten dicht sein.


26. Kraftstofftanks, Rohrleitungen und Schläuche müssen entfernt und gegen jegliche Einwirkung von Wärmequellen geschützt werden. Das Material und die Konstruktion der Tanks müssen ihrer erforderlichen Kapazität und Art des Kraftstoffs entsprechen. Alle Kraftstofftanks müssen über ein zuverlässiges Belüftungssystem verfügen, das die Bildung eines explosiven Luftgemisches ausschließt.


Flüssiger Brennstoff mit einem Zündpunkt unter 60 ° C sollte in Tanks gelagert werden, die keinen gemeinsamen Teil mit dem Schiffsrumpf (tragbar) bilden und:


a) vor der Einwirkung von Wärmequellen geschützt;


b) getrennt von den Wohnräumen.


27. Normen für die äußere Geräuschentwicklung des Motorschiffs, das in einem Streifen in einer Entfernung von weniger als 500 m von der Küste betrieben wird: Der Schallpegel für nicht-langsame kleine Schiffe sollte nicht mehr als 75 dBA, Geschwindigkeit (Geschwindigkeit kleine Schiffe gelten mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km / h) - 78 dBA betragen. Messungen der äußeren Geräuschentwicklung werden in einem Abstand von 25 Metern von der Ebene des Bordes des kleinen Schiffes durchgeführt.


28. Zulässige Motorleistung (stationäre und hängende), die auf den motorischen kleinen Schiffen, bestimmt der Projektdokumentation des Entwerfers (Builder Sportbootes).


29. Auf kleinen Schiffen muss ein Entfeuchtungssystem oder Entfeuchtungsmittel zur Verfügung gestellt werden.


30. Sanitär-Haushalts- und Wohnräume von kleinen Schiffen müssen sanitär-epidemiologischen Anforderungen entsprechen.


Auf kleinen Schiffen mit Sanitärräumen sollte ein Fan-System zur Sammlung und Entfernung von Abwasser und Fäkal-Wasser aus dem kleinen Schiff, einschließlich Sanitäreinrichtungen, notwendigen Rohrleitungen (mit hydraulischem Verschluss) und einem Tank oder abnehmbaren Behältern für die Sammlung von Abwasser und Fäkal-Wasser zur Verfügung gestellt werden.


31. Das Wassersystem (falls vorhanden) muss die Bedürfnisse der zulässigen Anzahl von Personen an Bord im Trinkwasser sicherstellen.


32. Motor-Kleinfahrzeuge müssen mit Brandschutzausrüstung und Eigentum unter Berücksichtigung der möglichen Ursachen von Bränden ausgestattet werden.


Die Brandbekämpfung muss sicherstellen, dass der Löschmittel unter die Motorschutzabdeckungen gelangt, ohne dass die Motorschutzabdeckungen geöffnet oder demontiert werden.


Das Brandschutzgut muss an zugänglichen, dafür vorgesehenen Stellen mit entsprechenden Markierungen aufgestellt werden. In der Nähe des Kontrollpostens sollte mindestens ein Feuerlöscher platziert werden.


33. Alle kleinen Deckschiffe müssen über eine natürliche oder Zwangslüftung der Maschinenräume und Vororte verfügen, um die Kraftstofftanks (Tanks) unterzubringen.


Geschlossene Maschinenräume müssen belüftet sein, um die Ansammlung von Kraftstoffdampf vor dem Start des Motors zu entfernen.


34. Die elektrische Ausrüstung des kleinen Schiffes (falls vorgesehen) muss vor mechanischen Beschädigungen während des Betriebs, vor äußeren Einflüssen und sicher im Betrieb geschützt werden.


Schutz aller Stromkreise vor Überlast und Kurzschlüssen.


Um die Akkumulation der von den Akkus freigesetzten Gase zu verhindern, muss deren Belüftung gewährleistet sein. Auf einem kleinen Schiff müssen die Akkus an einem sicheren und vor Wasser geschützten Ort installiert werden. Brandgefährliche und explosive Geräte müssen so konstruiert und auf dem Schiff positioniert sein, dass das Brandrisiko minimiert wird.


Entwurf der feuergefährlichen und explosiven Ausrüstung und seine Lage auf dem Schiff sollen zur Verhütung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer, sollte das Augenmerk auf sich richten an: Ausrüstung mit offener Flamme; нагревающимся Oberflächen; Getriebe-und Zusatz-Einstellungen; Abfluss von Kraftstoff und öl; Uncovered Kraftstoff-und öl-Pipelines.


Verlegen Sie keine elektrischen Leitungen über erhitzte Maschinenteile.


35. Alle stationären Motoren von Kleinbooten müssen mit Schutzabdeckungen ausgestattet und von den Wohnräumen getrennt sein, um das Risiko von Feuer und Ausbreitung zu minimieren und Unfälle mit Personen zu vermeiden, die durch Vergiftung durch giftige Abgase und Rauch, Exposition gegenüber Wärmestrahlung auf erwärmten Oberflächen, Lärm und Vibrationen auf Menschen in Wohngebieten verursacht werden.


Die Motorelemente des kleinen Schiffes, die eine häufige Inspektion und (oder) Wartung erfordern, sollten leicht zugänglich sein, die Dämmstoffe im Maschinenraum sollten nicht brennbar sein.


Externe glühende oder bewegliche Teile des stationären Motors, die über 60 ° C erhitzt werden, müssen sicher mit einem Gehäuse oder einer Abdeckung abgedeckt werden, um keine Personenschäden zu verursachen.


Vorrichtungen zum Betanken, Lagern, Belüften und Zuführen von Kraftstoff müssen so ausgelegt sein, dass das Risiko von Feuer und Explosion auf dem Schiff minimiert wird.


36. Kleine Schiffe sind mit Kommunikations- und Navigationsmitteln ausgestattet (Anhang N 4).


Die Navigationsausrüstung und die Navigationsausrüstung des Schiffes müssen dem Schiffsführer kontinuierlich zuverlässige Informationen über den Standort, den Kurs und die Geschwindigkeit des Schiffes sowie Informationen zur sicheren Handhabung des Kleintransporters in den vorgeschriebenen Gebieten und Betriebsbedingungen liefern.


37. Auf kleinem allen Schiffen, die mit den Mitteln der Kommunikation und Navigation für die Stromversorgung von Funkgeräten, muss mindestens zwei elektrische Energiequellen: primär-und Backup.


38. Die Konstruktion der kleinen Schiffe, die in den Seegebieten der 0 - III Kategorien der Komplexität der Gebiete der Seefahrt verwendet werden, soll die Mglichkeit der Anlage der Ausrüstung der Satellitennavigation (einschlielich - GLONASS oder GLONASS zusammen mit GPS) und ihren Betrieb vorsehen.


Die Ausrüstung der Ausrüstung der kleinen Schiffe in Umlauf gebracht und in Betrieb, in der Reihenfolge, die von den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion


Alle Schiffe, die in den Seegebieten der Schwierigkeitsgrade 0 bis IV eingesetzt werden, müssen über Kommunikationsmittel verfügen, die die Übertragung und den Empfang von Informationen zur Sicherheit auf See ermöglichen, einschließlich Wettervorhersagen, Meeres- und Eisunruhen, Navigationsrichtlinien für die sichere Fahrt auf kleinen Schiffen, Sturmwarnungen und -warnungen.


Die Funkgeräte des kleinen Schiffes müssen in einer wassergeschützten Ausführung hergestellt werden.


39. Beim Betrieb von kleinen Schiffen, die in Meeresgebieten verwendet werden, muss ein magnetischer Kompass auf ihnen installiert sein.


40. Auf kleinen Schiffen, die bei eingeschränkter Sicht (weniger als 1000 Meter) und nachts, unabhängig von ihrem Einsatzgebiet, auf Binnenschifffahrtswegen eingesetzt werden sollen, muss eine Radarstation installiert werden.


41. Kleine Schiffe müssen je nach Kategorie des kleinen Schiffes gemäß Anhang N 5 über Rettungs- und Signalmittel verfügen.


42. Entwerfer vorbereiten sollte, und der Erbauer Sportbootes einzuführen jeden klein Schiff Betriebsdokumentation, in dem neben der Zusammensetzung der Zeichnungen (Allgemeine Disposition und andere Strukturen, andere in Betrieb notwendigen Zeichnungen), schaltungen (Brandschutz-und anderen Systemen, Isolierung, Beschichtung, Standort -, Logistik -, Rettungsmittel, elektrische verbindungen, elektronische Geräte, navigationsgeräte, Automatik, die Informationen über die Landung und Stabilität, Unsinkbarkeit des kleinen Schiffes, Informationen über wendige Eigenschaften, Schema und Anleitung für den Kampf um die Überlebensfähigkeit.

ARTIKEL 5. ANFORDERUNGEN AN KLEINFAHRZEUGE IM BETRIEB UND IN DER ENTSORGUNG

43. Die Konstruktion der Lenkvorrichtung bei der Fernsteuerung des Außenbordmotors soll die Möglichkeit seines freien Kippens bei Bedarf, und bei der gepaarten Anlage der Außenbordmotoren - die Synchronität ihrer Wendung und das Kippen jedes Motors einzeln gewährleisten.


Helm Position muss deutlich gekennzeichnet mit Steuerstand auf kleinem Schiff im Steuerhaus. Wenn die Lenkradpositionsanzeige elektrisch ist, muss sie über einen separaten Stromkreis verfügen.


Wenn die Sicht in Richtung Heck des kleinen Schiffes nicht ausreichend ungehindert ist, können Spiegel, Videoinstallationen und andere optische Hilfsmittel installiert werden, um die Sicht zu verbessern.


Ein ungehinderter Blick aus den Fenstern des Steuerhauses muss zu jeder Tageszeit mit Hilfe von Beleuchtungsmitteln (Scheinwerfern) gewährleistet werden.


Der Grad der Transparenz der Scheiben, die in Lenkhäusern verwendet werden, sollte mindestens 75 Prozent betragen.


44. Kleine Schiffe müssen ausgestattet sein: Beleuchtung, markante Fahrlicht und akustische Signalisierung. Ruderboote und Motorboote mit Außenbordmotoren mit einer Leistung von weniger als 22,1 kW unterliegen nicht der obligatorischen Ausrüstung von Beleuchtungsgeräten, markanten Fahrlichtern. In der Dunkelheit dürfen kleine Schiffe nur mit eingeschalteten Beleuchtungsgeräten und markanten Lauflichtern betrieben werden.


45. Es ist verboten, kleine Schiffe mit folgenden Störungen zu betreiben:


a) das Vorhandensein von Fisteln, Satzlöchern und Gehäuseverkleidungen (unabhängig vom Standort);


B) fehlen oder entspannt Entwurf vorgesehenen Sportbootes гермоотсеков und Luft Boxen;


c) Es ist der volle Winkel der Überbelegung des Lenkrades (35 Grad pro Bord) nicht vorgesehen, es ist die Rotation des Lenkrades schwierig;


d) Beschädigung der Lenkfeder oder Teile des Lenkantriebs (Führungsblöcke, Stützlager, Spannschlösser, Sturtross), das Vorhandensein von Rissen der Sturtrosskabeln;


e) keine von der Konstruktion vorgesehenen Befestigungsteile des Lenkantriebs (Muttern, Splinten, Kontermuttern);


e) Kraftstoffleck aus Tanks, Schläuchen des Versorgungssystems;


g) die Anwesenheit von Vibrationen des Motors, Außenborder, die die zulässigen Werte der Betriebsdokumentation überschreiten;


h) Schäden am System Fernbedienung Motor Reversierung.


46. Das Schleusen von kleinen Schiffen ist gemäß den Regeln für den Durchlass von Schiffen durch Schleusen zulässig.


47. Wartung, Reparatur und Betrieb von technischen Geräten von kleinen Schiffen werden in Übereinstimmung mit den Richtlinien (Anweisungen) für den Betrieb von Bauherren und den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion hergestellt.


48. Die in der Seefahrt identifizierten Fehler der technischen Mittel der kleinen Schiffe, deren Beseitigung den Abzug der defekten Objekte aus der Handlung fordert, sollen vom Reeder so bald wie möglich beseitigt werden. Wenn die Schifffahrtsumgebung die Außerbetriebnahme von defekten Objekten verhindert, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die die Sicherheit von Personen gewährleisten und mögliche Schäden an dem Kleinschiff und seinen technischen Mitteln verhindern.


49. Beim Betrieb von Kleinbooten darf die vom Hersteller festgelegte Überschreitung nicht überschritten werden:


a) Tragfähigkeit;


b) Passagierraum,


c) Motorleistung,


d) die maximal zulässige Höhe der Welle;


e) der Bereich des Schwimmens und der Entfernung von der Küste.


50. Um die Sicherheit des Schwimmens eines kleinen Schiffes zu gewährleisten, muss vor dem Start sichergestellt werden, dass:


schiff, Motor, Akku, Bilgepumpe, Schiffsgeräte und Geräte, Navigationslichter sind in Betrieb;


der Kraftstofftank hat genug Kraftstoff;


schwimmwesten und andere Rettungsausrüstung werden an Bord nach der Anzahl der Personen an Bord platziert;


anker und Anlegeseile an Bord befestigt;


Stub (Ablassschrauben) - Gehäuse und Schotten fest verschlossen sind, Ventildeckel aufblasbaren Kammern ebenfalls geschlossen;


alle Passagiere sind mit den Regeln des Verhaltens auf dem kleinen Schiff vertraut und haben sich an Bord des kleinen Schiffes auf den festen Plätzen;


der Außenborder ist an den Querbalken des kleinen Schiffes befestigt.


51. Bei der Organisation auf kleinen Schiffen ist das Be-, Entladen von Gütern, Ein- und Aussteigen von Passagieren verboten:


a) kleine Schiffe über die vom Projektanten oder vom Hersteller festgelegte Tragfähigkeit zu laden;


b) die Menschen auf das kleine Schiff in der Zahl zu nehmen, die die Norm der Zahl der Menschen an Bord überschreitet.


52. Der Betrieb von Motoren ist untersagt, wenn:


a) Die Betriebsparameter der Motoren gehen über die in den Betriebsanleitungen festgelegten Grenzwerte hinaus;


b) es gibt Risse und Fisteln in den Zylinderbuchsen und Abdeckungen, in den Details der Bewegung, Einspritzleitungen, Ölleitungen, Details der Startvorrichtung und Luftverteilungsvorrichtung;


c) Lücken und Verschleiß in der Zylinderkolbengruppe und anderen Teilen überschreiten die Grenzwerte, die in den Handbüchern (Anweisungen) des Betriebs festgelegt sind;


d) fehlerhafte Systeme (Kraftstoff, Schmierung, Startluft) oder technische Hilfsmittel und Geräte, die Motoren (Pumpen, Kühler, Heizungen, Luftkompressoren);


e) fehlerhafte Start-, Umkehr- oder Drehvorrichtung;


e) Die Regler sind defekt.


53. Vor jedem Ausstieg des kleinen Schiffes zum Schwimmen, vor dem Einstieg des kleinen Schiffes in den Kanal oder in die Schleuse muss die Lenkung in Aktion überprüft und überprüft werden.


54. Die Ankervorrichtung muss während des Betriebs des kleinen Schiffes einsatzbereit sein.


55. Der Betrieb eines kleinen Schiffes bei Fehlfunktion der Ankervorrichtung ist verboten.


56. Betreiben Sie das Sportbootes, wenn es festmachen Ausrüstung (Poller, Enten,rawls, Kabeltüllen, kip Planken und andere VORRICHTUNGEN, die Planer (Bauherr)) keine Retention bietet Sportbootes wenn es dem Parkplatz eines Piers, Liegeplätze und шлюзовании. Bei Festmachen von Stahlseilen darf die Anzahl der gerissenen Drähte 20% ihrer Gesamtzahl auf der Länge von 6 Seildurchmessern nicht überschreiten. Die Verwendung von Seilen aus synthetischen Materialien ist verboten, wenn:


a) Anzeichen von Abrieb mit Bruchfasern gefunden (Schnitte, Verschiebung der Stränge und andere offensichtliche Mängel);


b) Bei Arbeitslasten verlängert sich das Seil um mehr als 25% und stellt nach dem Entfernen der Last seine ursprüngliche Länge nicht wieder her.


57. Beim Betrieb von Seilen aus synthetischen und pflanzlichen faserigen Materialien müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:


a) Die Oberflächen von Knechten und Rails dürfen keine Schlaglöcher, Grate und Rost haben;


c)* Nur ein Seil aus pflanzlichen Materialien muss als Stopper verwendet werden;

_______________

* Die Reihenfolge der Buchstaben entsprechen dem Original. - Hinweis des Datenbankherstellers.


d) die Knechte müssen mindestens 8 Schranken überlagern, wobei die oberen Schranken mit Seilkämpfen aus pflanzlichen Materialien befestigt werden müssen;


e) Seile aus synthetischen Materialien dürfen bei einer Temperatur von minus 20 bis plus 40 ° C verwendet und gelagert werden.


58. Auf Segelschiffen müssen die Schiffsmasten gewartet und die beweglichen Teile regelmäßig geschmiert werden. Dabei muss eine Überprüfung durchgeführt werden:


a) die Funktionsfähigkeit der bestehenden Mechanismen und Vorrichtungen zum Heben und Füllen der Masten selbst, Heben, Tragen und Absteigen von Signalen, Antennen;


b) die korrekte Funktion der Endschalter Aktoren;


c) die Befestigung der Masten an den Rumpf oder an den Aufbauten des Schiffes;


d) die Funktionsfähigkeit der Blitzableiter;


e) Beseitigung der identifizierten Fehler.


59. Bei Änderungen an der Konstruktion von kleinen Schiffen während des Betriebs ist es nicht erlaubt, das eingestellte Sicherheitsniveau zu reduzieren.


60. Auf kleinen Schiffen im Betrieb verbleiben sollen alle an Bord erdölrückstände, schmutziges Wasser, Müll, Küchenabfälle, sowie umweltschädliche Stoffe, die sind mehrere Empfänger (Container, Behälter) auf dem Territorium der Basis oder auf die Hafenanlagen Küstenschutz, die Produkte empfangen von Daten.


61. Um die Verschmutzung von Wasserflächen mit Erdölprodukten während des Betriebs des Motors zu verhindern, ist es notwendig:


a) beim Betrieb des Motors regelmäßig den Zustand der Verbindungen des Kraftstoffsystems zu überprüfen und bei der Entdeckung von Kraftstoffflecken Maßnahmen ergreifen, um die Störung sofort zu beheben. Wenn die Störung des Kraftstoffsystems beim Motorbetrieb nicht behoben werden kann, sollten Sie den Motor anhalten, die Ursachen ermitteln und Maßnahmen ergreifen, um das Eindringen von Kraftstoff über Bord zu verhindern;


b) bei der Reparatur und Inspektion des Getriebes und seiner Systeme Kraftstoff und Öl in speziellen vorgefertigten Paletten oder anderen Behältern ablassen. Es ist verboten, alle Mischungen mit dem Brennstoffgehalt in Binnengewässern und Hoheitsgewässern zu entleeren.


62. Um die Verschmutzung von Gewässern mit Erdölprodukten zu verhindern, wenn das kleine Schiff mit Kraftstoff betankt wird, ist es notwendig:


vor Beginn der Abnahme:


a) Überprüfen Sie die Zuverlässigkeit des Liegeplatzes des kleinen Schiffes;


b) Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit und die Richtigkeit der Öffnung der Ventile an der Kraftstoffaufnahme;


c) Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit und den Zustand der Luft- und Entlüftungsrohre;


d) Kraftstoffmessung in Kraftstofftanks (Tanks) durchführen;


e) überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit der Alarmsysteme und Geräte zur Messung des Kraftstoffstandes bestimmt;


e) unter den Stellen der Schlauchverbindungen die Paletten zu ersetzen, um das Eindringen in das Wasser des Brennstoffes zu vermeiden, der auf das Deck verschüttet ist;


g) Deckspigate mit speziellen Stopfen verschließen;


h) eine zuverlässige visuelle und Sprachkommunikation mit dem Tanker herzustellen;


i) im Voraus vorbereiten Lappen und Trichter der erforderlichen Größe und Form;


während der Abnahme:


a) Überprüfen Sie die Dichtheit der Kraftstoffschläuche und ihre Verbindungen durch allmähliche Erhöhung des Drucks bis zum Betriebs;


b) ständig die Höhe der empfangenen Kraftstoff zu überwachen, um zu verhindern, dass Crimpen und Überfüllen der Tanks;


c) nicht zulassen, dass eine vollständige und scharfe Überlappung der Pipeline Kraftstoffaufnahme;


d) den Druck in den Schläuchen ständig überwachen, um eine Erhöhung über die in der technischen Dokumentation festgelegte Norm zu verhindern;


e) Bei geringfügigem Kraftstoffleck durch Ventile und Schläuche den Druck reduzieren und die Schlauchverbindungen Vorspannung. Wenn Sie nicht aufhören zu fließen - stoppen Sie die Aufnahme von Kraftstoff, finden Sie die Ursachen und beheben Sie die Störung (ersetzen Dichtungen, fehlerhaften Schlauch);


nach dem Ende der Kraftstoffabnahme:


a) Entfernen Sie die restlichen Kraftstoff aus den Schläuchen mit allen möglichen Mitteln (Luftspülung, Wasserspülung, Pumpen, Schwerkraft, etc.). Beim Spülen mit Wasser kontaminiertes Wasser in einen speziellen Behälter ablassen;


b) die Aufnahmeschläuche erst abziehen, nachdem Kraftstoff aus ihnen entfernt wurde;


c) Verschlussstopfen an den Enden der abgetrennten Schläuche montieren.


63. Zur Vorbeugung von Brandgefahr und die Beseitigung Ihrer Folgen проектант und Baumeister Sportbootes im Rahmen des Systems zur Brandbekämpfung vorzusehen:


a) konstruktiven Brandschutz;


b) das Gerät und die Lage der brandgefährlichen Objekte, die das Risiko eines Brandes zu minimieren;


c) Brandschutzsysteme, die den Brandklassen nach Art des brennbaren Materials entsprechen, und Brandmeldesysteme;


d) Vollständigkeit und Bereitschaft zum Handeln von Brandschutzmitteln.


64. Kleintransporter nicht erlaubt:


a) unabhängige Änderungen im System der Stromversorgung der Schiffsräume zu machen, installieren Sie zusätzliche Steckdosen und Splitter;


b) Behälter aus brennbaren Materialien verwenden, um Haushalts- und Produktionsabfälle zu sammeln;


c) Brennbare, selbstentzündliche und brennbare Materialien in offenen Behältern und an Orten aufbewahren, die nicht für diese Zwecke bestimmt sind.


65. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion muss die Lebensdauer der lebensrettenden Mittel festlegen, die im Laufe der Zeit ihren Qualitäten unterliegen. Solche Rettungsfahrzeuge müssen eine Kennzeichnung haben, die ihr Alter oder das Datum angibt, an dem sie ersetzt werden müssen.


Rettungsfahrzeuge müssen die Anforderungen erfüllen:


hergestellt in geeigneter Weise und aus geeigneten Materialien;


nicht unbrauchbar werden, wenn sie bei einer Lufttemperatur von -30 bis + 65 ° C gelagert werden;


wenn angenommen wird, dass sie während ihrer Verwendung in Meerwasser gelangen können, arbeiten Sie bei einer Meerwassertemperatur von -1 bis +30 ° C;


sein, wo anwendbar, resistent gegen Fäulnis, Korrosion und nicht anfällig für übermäßige Exposition gegenüber Meerwasser, Öl oder Pilzen;


wenn sie der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, verlieren Sie nicht ihre Qualitäten;


gut sichtbare Farbe überall sein, wo es ihre Erkennung fördern wird;


an Orten mit reflektierendem Material versehen werden, wo dies zu ihrer Erkennung beitragen wird;


wenn sie für den Einsatz auf Aufregung ausgelegt sind, ist es zufriedenstellend, unter solchen Bedingungen zu arbeiten.


66. Stillgelegte, unbrauchbare oder verlassene kleine Schiffe, um negative Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer, der Küstenstreifen und die Gefährdung der Sicherheit der Schifffahrt zu verringern, müssen entsorgt werden. Die Verantwortung für die Entsorgung solcher Schiffe liegt beim Eigentümer.


67. Die Entsorgung (Zerlegung) von Kleinbooten sollte in speziell dafür vorgesehenen und für diese Zwecke ausgestatteten Orten organisiert und durchgeführt werden. .


68. Verfahren, Zusammensetzung und Reihenfolge der Entsorgung müssen die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Menschen im Prozess der Entsorgung von kleinen Schiffen (Ausrüstung von kleinen Schiffen) sowohl unter normalen Bedingungen als auch in Notsituationen, die während des Prozesses der Entsorgung entstanden sind, zu gewährleisten.


69. Konformität von kleinen Booten mit dieser technischen Vorschrift der Zollunion sichergestellt Erfüllung der Sicherheitsanforderungen direkt oder die Einhaltung der Anforderungen der Standards, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion, sowie Standards, die die Regeln und Methoden der Forschung (Test) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, notwendig für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Produkte (im Folgenden - Standards).


Erfüllung auf freiwilliger Basis der Anforderungen der Standards zeigt die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion.


70. Die Listen der in Absatz 69 dieses Artikels genannten Standards werden vom Kollegium der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigt.

ARTIKEL 6. IDENTIFIZIEREN VON EINSCHRÄNKUNGSOBJEKTEN

71. Die Identifizierung von kleinen Schiffen erfolgt mit dem Ziel:


a) die Gewährleistung der Rechte des Käufers (Verbraucher) auf eine fundierte Auswahl von kleinen Schiffen unter Berücksichtigung der zuverlässigen Informationen über sie;


b) Schutz der Käufer von einem skrupellosen Hersteller (Baumeister, Verkäufer) eines kleinen Schiffes;


c) Irreführung des Verbrauchers (Käufer) eines kleinen Schiffes;


d) die Einhaltung der kleinen Schiffe Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion;


e) die Feststellung der Übereinstimmung von kleinen Schiffen mit den vom Hersteller (dem Baumeister des kleinen Schiffes, dem Verkäufer) erklärten Informationen.


72. Identifizierung von kleinen Schiffen, Rettungsmitteln und (oder) Ausrüstung durchgeführt:


a) die Organe der Mitgliedstaaten der Zollunion, die die Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung von kleinen Schiffen, Rettungsmitteln und (oder) Ausrüstung für kleine Schiffe;


b) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zollunion bei der Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion im Rahmen ihrer Zuständigkeit.


73. Die Identifizierung von kleinen Schiffen wird unter Berücksichtigung der in den Beschreibungen des Herstellers (Baumeister des kleinen Schiffes, Verkäufer) angegebenen Merkmale durchgeführt.


Als Beschreibung können zwischenstaatliche und nationale Standards, Organisationsstandards, Begleitdokumente, Lieferverträge, Verträge, Spezifikationen, Markierungstabellen und andere Dokumente verwendet werden, die identifizierbare Kleinschiffe charakterisieren.


74. Die Identifizierung von kleinen Schiffen erfolgt gemäß Anhang N 6.

ARTIKEL 7. COMPLIANCE-BEWERTUNG

75. Kleine Schiffe und (oder) Geräte, die im Umlauf im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion hergestellt werden, unterliegen der Bewertung der Einhaltung dieser technischen Vorschriften.


Bewertung der Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften wird in Formen durchgeführt: Klassifizierung, Konformitätsbestätigung, staatliche Kontrolle (Aufsicht).


76. Bestätigung der Übereinstimmung.


1. Bestätigung der Übereinstimmung von kleinen Schiffen und (oder) Ausrüstung wird bei der Produktion in Übereinstimmung mit den einheitlichen Verfahren von der Kommission der Zollunion genehmigt durchgeführt.


2. Bestätigung der Einhaltung der kleinen Schiffe und (oder) Ausrüstung Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Form von:


zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle (Bewertung (Bestätigung) der Konformität) (im Folgenden - Zertifizierungsstelle), in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen;


3. Die Zertifizierung erfolgt in Bezug auf kleine Schiffe und (oder) Ausrüstung, die in der Liste der Objekte, die der obligatorischen Zertifizierung unterliegen, in Tabelle N 1 Anhang N 8 enthalten sind.


4. Bei der Bestätigung der Konformität überprüft die Einhaltung der kleinen Schiffe, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung Anforderungen dieser technischen Vorschriften, direkt festgelegt oder in den Standards in Artikel 69 dieser technischen Verordnung festgelegt.


5. Bei der Bestätigung der Einhaltung der kleinen Schiffe, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung der Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten für kleine Schiffe, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung, die die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften, die umfasst:


sicherheitsgrundlage;


technische Daten (falls vorhanden);


betriebsunterlagen;


liste der Standards in Übereinstimmung mit Absatz 69, deren Anforderungen diese kleinen Schiffe, Rettungsmittel, Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung (wenn sie vom Bauherrn verwendet werden) erfüllen müssen;


versanddokumentation (für Batch, Einzelprodukt);


informationen zu den durchgeführten Studien (falls vorhanden);


Prüfberichte von kleinen Schiffen und (oder) Geräten, die vom Baumeister, Verkäufer, einer Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers und (oder) Testlabors (Zentren) (falls vorhanden) durchgeführt wurden;


Konformitätsbescheinigungen für Komponenten oder Prüfprotokolle (falls vorhanden);


zertifikate der Einhaltung dieser kleinen Schiffe, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung von ausländischen Zertifizierungsstellen erhalten (falls vorhanden); andere Dokumente, die direkt oder indirekt die Einhaltung der kleinen Schiffe und (oder) Ausrüstung Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften (falls vorhanden) bestätigen.


6. Die Zertifizierung von kleinen Schiffen und (oder) Ausrüstung erfolgt in Übereinstimmung mit Anhang N 9.


77. Klassifizierung von kleinen Schiffen bei der Freigabe in Umlauf durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion in Übereinstimmung mit Anhang N 7 in Bezug auf kleine Schiffe in der Liste der Objekte, die in Tabelle N 2 der Anlage N 8 klassifiziert werden enthalten.


Der Antragsteller bei der Klassifizierung von kleinen Schiffen kann in Übereinstimmung mit dem Recht der Mitgliedstaaten der Zollunion eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, der Bauherr oder Verkäufer, oder eine Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers.


78. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion auf der Grundlage der positiven Ergebnisse der technischen Überwachung des Baus eines kleinen Schiffes und (oder) der Untersuchung eines kleinen Schiffes und seiner Elemente gibt ein Klassifizierungszertifikat.


79. Im Falle der Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion bei der Untersuchung von kleinen Schiffen autorisierte Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion gibt eine Bescheinigung über die Einstufung für einen Zeitraum von 5 Jahren.


80. Bei der Ausgabe von Produkten in Umlauf Klassifikation Zertifikat des kleinen Schiffes oder Konformitätsbescheinigung ist das einzige Dokument, das die Einhaltung der kleinen Schiffe, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung Anforderungen dieser technischen Vorschriften bestätigt.


Die Klassifizierung Zertifikat und Konformitätsbescheinigung sind gleich rechtswirksam und gelten im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion für kleine Schiffe und (oder) Geräte, die im Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion während der Gültigkeit der Klassifizierung Zertifikat oder Konformitätsbescheinigung, und für jede Einheit (kleine Schiffe und (oder) Ausrüstung), während seiner Lebensdauer.


81. In der Betriebsphase wird die Konformitätsbewertung in Form von technischer Untersuchung und Klassifizierung durchgeführt. Verfahren zur Bewertung der Einhaltung von Vorschriften, die in Betrieb sind, sowie die Form von Dokumenten, die die Einhaltung der Anforderungen an die Vorschriften, die in Betrieb sind, werden durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt.

ARTIKEL 8. KENNZEICHNUNG MIT EINEM EINZIGEN ZEICHEN DER BEHANDLUNG AUF DEM MARKT DER MITGLIEDSTAATEN DER ZOLLUNION

82. Kleine Schiffe, die den Anforderungen der Sicherheit entsprechen und das Verfahren zur Bewertung der Einhaltung gemäß Artikel 7 dieser technischen Vorschriften der Zollunion, müssen mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden.


83. Die Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird vor der Freigabe von kleinen Schiffen in den Verkehr auf dem Markt durchgeführt.


84. Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion, wird direkt auf маломерное Schiff entweder wird in der Betriebsdokumentation.


Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion anzuwenden, jede Methode, die Klarheit seiner Bilder.


85. Die Kennzeichnung von kleinen Schiffen mit einem einzigen Zeichen der Handhabung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion zeigt ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion.

ARTIKEL 9. SCHUTZKLAUSEL

86. Wenn kleine Schiffe nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion oder Produkte und Geräte, die bewertet werden (Bestätigung) der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen und eingehenden oder im Umlauf ohne ein Dokument der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung und (oder) ohne die Kennzeichnung eines einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Staaten - mitglieder der Zollunion, die zuständigen Behörden jeder Partei ergreifen Maßnahmen, um die Freigabe dieser Produkte in den Verkehr zu verhindern, um sie aus dem Verkehr in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Partei zu entfernen, sowie die anderen Parteien darüber zu informieren.


87. Der Grund für die Anwendung des Artikels des Schutzes kann die folgenden Fälle sein:


Nichterfüllung der Anforderungen der Artikel 4-5 dieser technischen Vorschriften der Zollunion;


Nichteinhaltung der Anforderungen der Standards in Absatz 69 dieser technischen Vorschriften der Zollunion angegeben, wenn diese Standards angewendet wurden;


nichteinhaltung der Regeln in Artikel 8 dieser technischen Vorschriften der Zollunion;


nach den Ergebnissen der staatlichen Kontrolle (Aufsicht);


nach den Ergebnissen der Prüfung (Inspektionskontrolle) der autorisierten Klassifizierungsstelle (Zertifizierungsstelle).


88. Wenn die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Zollunion protestieren gegen die Entscheidung in Absatz 87 erwähnt, so konsultiert das Gremium der Eurasischen Wirtschaftskommission unverzüglich mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Zollunion, um eine für beide Seiten akzeptable Entscheidung zu treffen.

Liste der kleinen Schiffe, Rettungs- und Ausrüstung für kleine Schiffe, die von dieser Verordnung der Zollunion abgedeckt sind

Anhang N 1

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von kleinen Schiffen"

1. Kleine Schiffe.


2. Ausrüstung von kleinen Schiffen:

1) Brandschutzausrüstung für im Gehäuse montierte Motoren und Achtern angetriebene Motoren;

2) Startschutzeinrichtungen bei eingeschalteter Kupplung für externe Motoren;

3) lenkräder, Steuerungsmechanismen und Kabelbaugruppen;

4) kraftstofftanks und Schläuche;

5) luken und Bullaugen sind Fabrik hergestellt.


3. Rettungsmittel:

1) schwimmwesten;

2) rettungsringe;

3) Flöße Rettung.

Anhang N 2

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von kleinen Schiffen"


Sicherheitsanforderungen für Kleinschiffe
foto Sicherheitsanforderungen für kleine Schiffe><meta itemprop=

Anhang N 3

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von kleinen Schiffen"


Schwimmgebiete von kleinen Schiffen
fotos von Navigationsbereichen kleiner Schiffe><meta itemprop=

Anhang N 4

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von kleinen Schiffen"


Liste der Funkgeräte von kleinen Schiffen
foto der Liste der Funkausrüstung von kleinen Schiffen><meta itemprop=

Anmerkungen: Auf kleinen Schiffen, die für das Schwimmen in Schwimmbädern 3, 4, 5 Entladungen ausgelegt sind, ist die Installation von Radiostationen mit geringerer Leistung zulässig;


+ - die Installation der angegebenen Hardware ist obligatorisch;


(+) die Installation der angegebenen Hardware wird empfohlen.


Jedes Schiff 0, I, II Schwierigkeitsgrade Segelrevier Schiff muss радиолокационную Station (Radar) für die Verfolgung von Navigations Umgebung und Sicherheit Sportbootes in der Zeit schwimmen.

Anhang N 5

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von kleinen Schiffen"


Die Normen der Versorgung mit den Rettungs- und Signalmitteln der kleinen Schiffe der Seeregionen der Seefahrt

foto Normen für die Lieferung von Rettungs- und Signalisierungsmitteln für kleine Schiffe von Seenavigationsgebieten><meta itemprop=

Die Normen der Versorgung mit den Rettungskreisen der kleinen Schiffe, die auf den Binnenwasserstraßen betrieben werden

foto-Standards für die Lieferung von Rettungsringen an kleine Schiffe, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden><meta itemprop=

Rettungsfahrzeuge auf kleinen Schiffen, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden

foto Rettungsausrüstung auf kleinen Schiffen, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden><meta itemprop=

Normen für die Versorgung mit pyrotechnischen Signalmitteln von Schiffen, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden

foto Normen für die Lieferung von Signal pyrotechnischen Geräten für Schiffe auf Binnenwasserstraßen betrieben><meta itemprop=

Anhang N 6

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von kleinen Schiffen"


Verfahren zur Identifizierung von kleinen Schiffen, Rettungsmitteln und (oder) Geräten

1. Die Identifizierung von kleinen Schiffen, Rettungsmitteln und (oder) Ausrüstung wird in Fällen durchgeführt, in denen die Informationen über ein bestimmtes Objekt eine unvollständige Beschreibung enthält oder eine Bestätigung der Richtigkeit der Beschreibung erforderlich ist.


2. Je nach den Aufgaben der Identifizierung und Besonderheiten der identifizierbaren kleinen Schiffe, Rettungsfahrzeuge und/oder Ausrüstung werden die folgenden Verfahren verwendet:


a) Prüfung der Dokumentation;


b) die Prüfung der identifizierbaren kleinen Schiff, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung;


c) Prüfung der Dokumentation und Prüfung des identifizierbaren kleinen Schiffes von Rettungsmitteln und (oder) Ausrüstung.


3. Bei der Identifizierung der kleinen Schiffe Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung durch Prüfung der Dokumentation, um die Zugehörigkeit zu identifizieren kleine Schiffe Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung für die beanspruchte Art, spezifische Art und Marke studieren Begleitdokumente, andere Dokumentation des Bauherrn des kleinen Schiffes und ihre Übereinstimmung mit dem Aussehen des kleinen Schiffes, Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung, seine Kennzeichnung, einschließlich der Transportbehälter. Dabei wird die folgende Abfolge von Aktionen implementiert:


a) die Zugehörigkeit von kleinen Schiffen, Rettungsmitteln und (oder) Ausrüstung einer bestimmten Art von kleinen Schiffen, Rettungsmitteln und (oder) Ausrüstung, die Gegenstand der Regulierung dieser technischen Vorschriften der Zollunion;


b) die Daten in der Registrierung und technische Dokumente und (oder) Kennzeichnung von kleinen Schiffen, Rettungs-und (oder) Ausrüstung, mit den tatsächlichen Daten von kleinen Schiffen, Rettungs-und (oder) Ausrüstung einer bestimmten Art angegeben verglichen.


Für kleinere Schiffe werden Rettungsfahrzeuge und/oder Geräte geprüft:


a) Name des kleinen Schiffes, Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung, Typ, Modell, Modifikation;


b) der Name des Herstellers (Erbauer) des kleinen Schiffes, Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung oder Daten über seine Herkunft, Datum der Herstellung;


c) die technischen Bedingungen oder ein anderes Dokument, nach dem ein kleines Schiff Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung ausgegeben wird;


d) die Angaben in den Begleitdokumenten angegeben.


4. Wenn die Informationen in der Prüfung der Dokumentation erhalten, sowie bei der Beurteilung der Einhaltung der identifizierten kleinen Schiff, Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion führen Tests von kleinen Schiff, Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung (falls für kleine Schiff, Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung dieser Art) auf Indikatoren, die durch die Kennzeichnung der kleinen Schiff, Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung und Begleitdokumentation. Die Anzahl der zu überprüfenden Kennziffern bestimmt in jedem Fall die Behörde, die die Identifizierung durchführt, abhängig von der Art des kleinen Schiffes der Rettungsmittel und (oder) der Ausrüstung.


Bei der Bestimmung der Kennziffern der Identifizierung werden die zertifizierten Methodiken der Durchführung der Messungen verwendet, die die Objektivität und die Glaubwürdigkeit der Ergebnisse der Tests gewährleisten.


5. Der Behörde, die die Identifizierung, analysiert die Ergebnisse der Identifizierung der kleinen Gerichte, Rettungsmittel und (oder) Anlagen und macht Sie in Form eines Protokolls zu identifizieren.


Das Identitätsprotokoll enthält die folgenden Informationen:


a) Informationen über den Hersteller (Baumeister des kleinen Schiffes) identifiziert kleine Schiffe, Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung unter Angabe der Anschrift und Angaben;


b) der Name des identifizierbaren kleinen Schiffes, Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung, die Beziehung zur Klassifikationsgruppe;


c) Informationen über das identifizierbare kleine Schiff, Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung für die Identifizierung erforderlich;


d) Herstellungsdatum, Lebensdauer und (oder) Lagerung, Kennzeichnung (falls vorhanden);


e) Ergebnisse in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) (falls vorhanden);


f) Verpackungsdetails (falls vorhanden);


g) das Ergebnis der Kennzeichnung Bewertung;


h) die Benennung der normativen oder der technischen Dokumentation auf идентифицируемое маломерное Schiff, Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung (falls vorhanden) oder anderen Unterlagen, die Beschreibung des Sportbootes Rettungsfahrzeug und (oder) Ausrüstung (Liefervertrag, Qualitäts-Zertifikat, Nachweis der Sicherheitsleistung Sportbootes, Spezifikationen), die technische Beschreibung der importierten Produkte oder Informationen über das Vorhandensein von Analoga der inländischen Dokumenten;


i) Schlussfolgerung über die Durchführung zusätzlicher Studien (falls erforderlich);


k) der Abschluss über die Übereinstimmung des identifizierbaren kleinen Schiffes, des Rettungsmittels und (oder) der Ausrüstung mit dem beanspruchten Namen und (oder) den erklärten Indikatoren.

Anhang N 7

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von kleinen Schiffen"


Verfahren für die Klassifizierung von kleinen Schiffen

1. Das Klassifizierungsverfahren für Kleinschiffe umfasst die folgenden Schritte:


prüfung und Abstimmung der technischen Dokumentation;


technische Überwachung der Konstruktion (Herstellung), Umrüstung, Reparatur, Modernisierung und Entsorgung von kleinen Schiffen;


untersuchungen, die während des gesamten Betriebszeitraums jedes kleinen Schiffes durchgeführt werden, bevor es abgeschrieben wird. Verfahren und Fristen für die Durchführung der Prüfung, sowie die Form der Dokumente, die die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften, kleine Schiffe in Betrieb sind, durch die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten der Zollunion bestimmt;


die Erledigung der Dokumente ber die Übereinstimmung der kleinen Schiffe den Forderungen dieser technischen Verordnung der Zollunion.


2. Die technische Dokumentation wird entwickelt und der Einstufungsbehörde von kleinen Schiffen vor dem Bau (Herstellung) des kleinen Schiffes zur Prüfung vorgelegt.


Dokumente, die der Einstufungsbehörde von kleinen Schiffen vom Antragsteller (eine andere Person) vorgelegt werden, müssen die notwendigen Daten enthalten, um die Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion zu überprüfen. Wenn die Dokumente elektronisch eingereicht werden, werden das Format und die Art der Übertragung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion in jedem Fall vereinbart.


Die zur Prüfung vorgelegten Unterlagen sind vertraulich und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers an Dritte weitergegeben werden.


3. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion überprüft und koordiniert die technischen Unterlagen: Bau, Umrüstung, Modernisierung, Herstellung und Reparatur von Produkten und die Herstellung von Materialien für die Installation auf kleinen Schiffen (technische Projekte, Arbeitsunterlagen, technische Bedingungen und andere Dokumente). Im Falle der Anwendung grundlegend neuer Lösungen können vorgelegt werden, die technische Aufgabe, technischen Vorschlag, Vorentwurf, sowie die Entwicklungsarbeit und Forschung und Entwicklung. Solche Dokumente sind nicht verhandelbar. Nach den Ergebnissen ihrer Prüfung wird ein Abschlussbrief (Rückruf) der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion erstellt.


4. Die Abstimmung der technischen Dokumentation und Computeranwendungen (Software-Produkte) für die Zwecke der Gestaltung und den Betrieb von kleinen Schiffen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion verwendet wird, wird in Form eines schriftlichen Gutachtens durchgeführt.


Die Gültigkeitsdauer der Harmonisierung der technischen Dokumentation und der Computeranwendungen (Softwareprodukte) beträgt nicht mehr als 6 Jahre.


5. Änderungen an den zuvor vereinbarten technischen Unterlagen und die Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion vorgesehen sind, werden mit der Einstufungsbehörde von kleinen Schiffen vereinbart.


6. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion überprüft nicht die Richtigkeit der Rechenoperationen bei den Berechnungen, einschließlich der von ihnen vereinbarten Programme, und prüft die Endergebnisse der Berechnungen. Die Berechnungen müssen nach den Methoden durchgeführt werden, die mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion vereinbart sind. In einigen Fällen wird eine zusätzliche Prüfung der Zuverlässigkeit der endgültigen Ergebnisse der Berechnungen durchgeführt.


7. Die Abstimmung der technischen Dokumentation und Computeranwendungen (Softwareprodukte) kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion in den Fällen aufgehoben werden:


a) Änderungen der Sicherheitsanforderungen durch diese technischen Vorschriften der Zollunion in Bezug auf die entsprechenden kleinen Schiffe festgelegt;


b) Änderungen durch den Antragsteller in der zuvor vereinbarten technischen Dokumentation und Computeranwendungen (Software-Produkte) ohne Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion.


8. Technische Überwachung umfasst regelmäßige Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion in den Prozess der Konstruktion, Umrüstung, Modernisierung, Reparatur von kleinen Schiffen, Herstellung und Reparatur von Produkten und Herstellung von Materialien für die Installation auf kleinen Schiffen.


9. Die technische Überwachung erfolgt nach den folgenden Regeln:


a) der Umfang und die Methoden der Kontrollen, Studien, Messungen und Tests werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt und in jedem Fall in den vorläufigen Anträgen unter Berücksichtigung der Produktionsbedingungen zu klären. Der Antrag wird eine Liste der Kontrollprüfungen von Objekten der technischen Regulierung und technologischen Operationen, die für die Vorlage der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion nach der Kontrolle durch den Bauherrn und der Registrierung von Dokumenten erforderlich sind, beigefügt;


b) beim Bau, Umrüstung, Modernisierung, die autorisierte Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion auf der Grundlage der Ergebnisse der stufenweisen Prüfungen, Festmachen und Laufprüfungen (falls erforderlich) gibt eine Bescheinigung über die Einstufung;


c) die Organisation, die die Arbeiten für den Bau, die Umrüstung, die Modernisierung oder die Reparatur von kleinen Schiffen, muss:


bereitstellung der für den Betrieb erforderlichen technischen Unterlagen, einschließlich der Qualitätskontrolldokumente;


kleine Schiffe für Inspektionen vorbereiten;


sicherheit von Überprüfungen gewährleisten;


die Anwesenheit von Personal, das für die Einreichung von kleinen Schiffen zur Untersuchung verantwortlich ist, sicherstellen;


d) im Falle der Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion und der technischen Dokumentation im Prozess der Herstellung, Modernisierung, Reparatur von Materialien und Produkten für kleine Schiffe autorisierte Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion gibt eine Bescheinigung über die Genehmigung;


e) wenn die Organisation die Anforderungen nach Absatz "d" dieses Absatzes, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zollunion ist berechtigt, die technische Überwachung zu verweigern, schriftlich motiviert seine Ablehnung.

Anhang N 8

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von kleinen Schiffen"


Liste der Objekte der technischen Regulierung zu bewerten (Bestätigung) die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von kleinen Schiffen"


Tabelle N 1


Liste der Objekte, die der obligatorischen Zertifizierung unterliegen

fotoliste der Objekte, die einer obligatorischen Zertifizierung unterliegen><meta itemprop=

Tabelle N 2


Liste der zu klassifizierenden Objekte

fotoliste der zu klassifizierenden Objekte><meta itemprop=

Anhang N 9

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von kleinen Schiffen"


Verfahren für die Zertifizierung von kleinen Schiffen und (oder) Ausrüstung

1. Die Zertifizierung von kleinen Schiffen und (oder) Ausrüstung erfolgt nach den Schemata:


Schema 1c für serienmäßig produzierte kleine Schiffe, Rettungsfahrzeuge und (oder) Ausrüstung umfasst die folgenden Aktionen:


der Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten, die in Absatz 8 des Absatzes 76 angegeben sind, und beantragt die Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle;


die Zertifizierungsstelle wählt Proben vom Antragsteller zur Durchführung von Tests aus;


akkreditierte Testlabor (Zentrum), in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion (im Folgenden - akkreditierte Testlabor (Zentrum)), führt Tests von Proben von kleinen Schiffen und (oder) Ausrüstung;


die Zertifizierungsstelle analysiert den Zustand der Produktion des Herstellers und die Ergebnisse der Tests von Proben von kleinen Schiffen, Rettungsmitteln und (oder) Geräten und gibt dem Antragsteller ein Konformitätszertifikat aus, wenn positive Ergebnisse vorliegen;


die Zertifizierungsstelle führt die Inspektionskontrolle für zertifizierte kleinen Schiffen und (oder) Geräten durch die Proben in einem akkreditierten Prüflabor (Zentrum) und (oder) Analyse der Produktion.


Schema 3c für eine Charge von kleinen Schiffen und (oder) Ausrüstung (Einzelprodukt) umfasst die folgenden Schritte:


der Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten, die in Artikel 79 Unterabsatz 8 angegeben sind, und beantragt die Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle;


die Zertifizierungsstelle oder ein akkreditiertes Prüflabor (Zentrum) wählt die Proben des Antragstellers für die Tests aus;


ein akkreditiertes Testlabor (Zentrum) führt Tests von Proben von kleinen Schiffen und (oder) Geräten durch;


die Zertifizierungsstelle analysiert die Testergebnisse von Proben von kleinen Schiffen und (oder) Geräten und gibt dem Antragsteller ein Konformitätszertifikat aus, wenn positive Ergebnisse vorliegen;


der Antragsteller bei der Zertifizierung nach dem Schema 1c kann in Übereinstimmung mit dem Recht des Staates registriert werden - ein Mitglied der Zollunion in seinem Gebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, oder ist ein Bauarbeiter, oder führt die Funktionen eines ausländischen Bauherren auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm, in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und in Bezug auf die Verantwortung für die Nichteinhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion (eine Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers).


Der Antragsteller bei der Zertifizierung nach dem Schema 3c kann in Übereinstimmung mit dem Recht des Staates registriert werden - ein Mitglied der Zollunion in seinem Gebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer oder ist ein Hersteller oder Verkäufer oder führt die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm, in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und in Bezug auf die Verantwortung für die Nichteinhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion (eine Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers).


2. Der Antragsteller kann einen Antrag auf Zertifizierung bei jeder Zertifizierungsstelle, die Akkreditierung von kleinen Schiffen, Rettungsmitteln und (oder) Ausrüstung in der Liste der kleinen Schiffen und Ausrüstung, um die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von kleinen Schiffen" in Form einer Zertifizierung durch die Kommission der Zollunion genehmigt bestätigen enthalten.


Der Antrag auf Zertifizierung wird vom Antragsteller ausgestellt und muss enthalten:


name und Aufenthaltsort des Antragstellers;


name und Standort des Baumeisters;


Informationen Sportboot -, Rettungs-Mittel und (oder) Ausrüstung (seine Struktur) und seine identifizierende Merkmale (name, baugruppenkennzeichen der außenwirtschaftlichen Tätigkeit der Zollunion, das Dokument, nach dem der hergestellt Freizeitboote und (oder) Ausrüstung (oder zwischenstaatliche National Standard, Enterprise, technische Daten, etc.), die Form der Ausgabe - die Serienfertigung oder Party, Requisiten des Vertrages (Vertrag) usw.);


die verwendeten(n) Standard(n) in Artikel 6 Absatz 1 dieser technischen Verordnung;


Zertifizierungsschema.


3. Die Zertifizierungsstelle prüft den Antrag und entscheidet über die Möglichkeit der Zertifizierung.


Bei einer positiven Entscheidung schließt die Zertifizierungsstelle einen Vertrag mit dem Antragsteller über die Durchführung von Zertifizierungsarbeiten.


Die Zertifizierungsstelle führt die Arbeit gemäß dem Zertifizierungsschema durch, bereitet eine Entscheidung vor und gibt dem Antragsteller mit einem positiven Ergebnis ein Konformitätszertifikat aus.


4. Im Falle eines negativen Ergebnisses der Zertifizierung sendet die Zertifizierungsstelle dem Antragsteller eine motivierte Entscheidung über die Verweigerung der Ausstellung des Konformitätszertifikats.


5. Die Tests der Musterprobe (Musterproben) des kleinen Schiffes, der Rettungsmittel und (oder) der Ausrüstung werden vom akkreditierten Testlabor (Zentrum) im Auftrag der Zertifizierungsstelle, die das Prüfprotokoll ausgestellt wird, durchgefhrt.


6. Die Analyse des Zustandes der Produktion wird von der Zertifizierungsstelle beim Bauherrn durchgeführt. Die Ergebnisse der Analyse werden durch den Akt erstellt.


Wenn der Bauer das zertifizierte Qualitätsmanagement-System der Produktion oder der Entwicklung und Herstellung von Booten und Schiffen, Rettungsmittel und (oder) Ausrüstung Zertifizierungsstelle prüft die Fähigkeit des Systems, um eine stabile Ausgangs von zertifizierten kleine Schiffe, Rettungsmittel und (oder) Anlagen, die die Anforderungen der technischen Vorschriften.


7. Bei den positiven Ergebnissen der Prüfungen, die durch das Zertifizierungsschema vorgesehen sind, stellt die Zertifizierungsstelle ein Konformitätszertifikat aus und gibt es an den Antragsteller aus.


Die Konformitätsbescheinigung wird in einer einzigen Form durch die Entscheidung der Kommission der Zollunion genehmigt ausgestellt.


Informationen über das ausgestellte Konformitätszertifikat Die Zertifizierungsstelle übermittelt das einheitliche Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und registrierten Konformitätserklärungen, die in einem einheitlichen Formular ausgestellt sind.


8. Die Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats wird für die ausgegebenen kleinen Schiffe und (oder) Geräte der Serienproduktion festgelegt - nicht mehr als 5 Jahre, für die ausgegebene Charge wird die Frist nicht festgelegt.


9. Ein Konformitätszertifikat kann eine Anwendung haben, die eine Liste der spezifischen Produkte enthält, für die es gilt. Die Anwendung wird erstellt, wenn:


es ist erforderlich, die Zusammensetzung der Gruppe von homogenen Produkten, die vom Antragsteller hergestellt und nach den gleichen Anforderungen zertifiziert sind, detailliert darzustellen;


es ist erforderlich, Produktionsstätten anzugeben, die zu größeren Vereinigungen gehören, die einheitliche Produktionsbedingungen haben.


Elektronischer Text des Dokuments

vorbereitet JSC "Code" und geprüft nach:

offizielle Website

Kommission der Zollunion

www.tsouz.ru

Stand: 19.06.2012