Technische Vorschriften der Zollunion
TR TC 021/2011

Über Lebensmittelsicherheit
(mit Änderungen am 8. August 2019)

Kapitel 1. Allgemeines
Artikel 1. Anwendungsbereich

1. Technische Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (im Folgenden - diese technischen Vorschriften)


installiert:


1) objekte der technischen Regulierung;


2) sicherheitsanforderungen (einschließlich sanitär-epidemiologische, hygienische und Veterinär) zu den Objekten der technischen Regulierung;


3) regeln für die Identifizierung von Objekten der technischen Regulierung;


4) formen und Verfahren zur Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der technischen Vorschriften Anforderungen dieser technischen Vorschriften.


2. Bei der Anwendung dieser technischen Vorschriften müssen die Anforderungen für Lebensmittel in Bezug auf ihre Kennzeichnung, Verpackungsmaterialien, Produkte und Geräte für die Herstellung von Lebensmitteln in Kontakt mit Lebensmitteln, die durch die entsprechenden technischen Vorschriften der Zollunion festgelegt berücksichtigt werden.


3. Bei der Anwendung dieser technischen Vorschriften müssen die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, die verbindliche Anforderungen für bestimmte Arten von Lebensmitteln und die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Produktion (Herstellung), Lagerung, Transport (Transport), Vertrieb und Verwertung (im Folgenden - technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln), die Ergänzung und (oder) die Anforderungen dieser technischen Vorschriften.


Anforderungen an bestimmte Arten von Lebensmitteln und die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Produktion (Herstellung), Lagerung, Transport (Transport), Vertrieb und Entsorgung von anderen technischen Vorschriften der Zollunion festgelegt, können die Anforderungen dieser technischen Vorschriften nicht ändern.


4. Technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt:


1) objekte der technischen Regulierung;


2) sicherheitsanforderungen an die Objekte der technischen Regulierung;


3) regeln für die Identifizierung von Objekten der technischen Regulierung.


Technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln können Anforderungen an die Kennzeichnung und Konformitätserklärung, die nicht im Widerspruch zu den Anforderungen dieser technischen Vorschriften enthalten.

Artikel 2. Ziele der Annahme

Die Ziele der Annahme dieser technischen Vorschriften sind:


1) Schutz des Lebens und /oder der menschlichen Gesundheit;

2) Warnung vor irreführenden Handlungen der Käufer (Verbraucher);

3) umweltschutz.

Artikel 3. Objekte der technischen Regulierung

1. Objekte der technischen Regulierung dieser technischen Vorschriften sind:


1) lebensmittel;


2) im Zusammenhang mit den Anforderungen an Lebensmittelprodukte Prozesse der Produktion (Herstellung), Lagerung, Transport (Transport), Vertrieb und Verwertung.


2. Diese technischen Vorschriften gelten nicht für Lebensmittel, die von Bürgern zu Hause, in persönlichen Hauswirtschaften oder Bürger im Gartenbau, Gartenarbeit, Tierhaltung und die Prozesse der Produktion (Herstellung), Lagerung, Transport (Transport) und Verwertung von Lebensmitteln, die nur für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind und nicht für die Freigabe im Zollgebiet der Zollunion, Anbau von Nutzpflanzen und produktive Tiere in vivo bestimmt.

Artikel 4. Definitionen

Für die Zwecke der Anwendung dieser technischen Vorschriften werden die folgenden Konzepte verwendet:


angepasste Milchmischungen (Ersatz für weibliche Milch) - Lebensmittelprodukte für Säuglinge, die in flüssiger oder Pulverform auf Basis von Kuhmilch oder Milch anderer produktiver Tiere hergestellt werden und der chemischen Zusammensetzung der weiblichen Milch so nahe wie möglich kommen, um die physiologischen Bedürfnisse von Kindern des ersten Lebensjahres in den notwendigen Substanzen und Energie zu erfüllen;


Aroma der Lebensmittel - (Aroma) - nicht benutzte die Person direkt in die Nahrung вкусоароматическое Substanz oder вкусоароматический Medikament oder thermische Verfahrenstechnik-Aroma, oder коптильный Aroma, Vorgänger oder Aromen, oder eine Mischung (вкусоароматическая Teil), die für das verleihen von Lebensmittelprodukten Duft und (oder) Geschmack (mit Ausnahme süß, Sauer und salzig), mit oder ohne Zusatz von anderen Komponenten;


sicherheit von Lebensmitteln - der Zustand von Lebensmitteln, die das Fehlen von inakzeptablen Risiken mit schädlichen Auswirkungen auf den Menschen und zukünftige Generationen verbunden sind;


nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittel) - natürliche und (oder) identisch mit natürlichen biologisch aktiven Substanzen, sowie probiotische Mikroorganismen, die für den gleichzeitigen Verzehr mit Lebensmitteln oder die Einführung von Lebensmitteln bestimmt sind;


trinkwasser für Babynahrung - Trinkwasser, das für das Trinken von Kindern, das Kochen von Lebensmitteln und die Wiederherstellung von trockenen Lebensmitteln für die Ernährung von Kindern zu Hause bestimmt ist;


wasserbiologische Ressourcen - Fische, wirbellose Wassertiere, Wassersäugetiere, Algen, andere Wassertiere und Pflanzen, die sich in ihrem natürlichen Lebensraum befinden (in einem Zustand der natürlichen Freiheit);


schädliche Auswirkungen von Lebensmitteln auf den Menschen - die Auswirkungen ungünstiger Faktoren, die mit der Anwesenheit von Kontaminanten in Lebensmitteln verbunden sind, Schadstoffe, die das Leben oder die menschliche Gesundheit gefährden, oder eine Bedrohung für das Leben und die Gesundheit zukünftiger Generationen;


ausgabe von Lebensmitteln - Kauf und Verkauf und andere Methoden der Übertragung von Lebensmitteln im Zollgebiet der Zollunion, beginnend mit dem Hersteller oder Importeur;


gentechnisch veränderte (Gentechnik, transgene) Organismen (im Folgenden - GVO) - ein Organismus oder mehrere Organismen, jede nicht-zelluläre, einzellige oder mehrzellige Bildung, die zur Reproduktion oder Übertragung von Erbgut, anders als natürliche Organismen, mit Gentechnik-Techniken erhalten und (oder) enthält gentechnisch verändertes Material, einschließlich Gene, ihre Fragmente oder Kombinationen von Genen;


die Staatliche Registrierung von Produktionsanlagen, eine Tätigkeit zur Herstellung, Verarbeitung (Behandlung) und Rest nicht umgesetzte, Lebensmittel (Food Grade) Rohstoffe tierischen Ursprungs (weiter - die Staatliche Registrierung von Produktionsanlagen) - Umsetzung der Toleranz der juristischen Person oder einzelne Unternehmer zu den Aktivitäten zur Gewinnung, Verarbeitung (Behandlung) und Rest nicht umgesetzte, Lebensmittel (Food Grade) Rohstoffe tierischen Ursprungs;


Kräutergetränk für Kinder (Kräutertee) - Lebensmittelprodukte für Babynahrung, hergestellt auf der Basis von Kräutern und Kräuterextrakten;


identifizierung von Lebensmitteln - Verfahren für die Zuordnung von Lebensmitteln zu den Objekten der technischen Regulierung der technischen Vorschriften;


hersteller von Lebensmitteln - Organisation unabhängig von ihrer Rechtsform oder Einzelunternehmer, einschließlich ausländischer, die in ihrem Namen die Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln für den Verkauf an Käufer (Verbraucher) und verantwortlich für die Einhaltung dieser Produkte den Anforderungen der technischen Vorschriften;


importeur - eine in einem Mitgliedstaat der Zollunion, die in Umlauf Lebensmittel im Zollgebiet der Zollunion, die nicht von einem Mitgliedstaat der Zollunion und verantwortlich für die Einhaltung solcher Produkte den Anforderungen dieser technischen Vorschriften geliefert;


komponente von Lebensmitteln (Lebensmittelzutat) (im Folgenden - Komponente) - Produkt oder Substanz (einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen), die in Übereinstimmung mit der Formulierung bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln verwendet werden und sind ihr Bestandteil;


kontamination (Kontamination) von Lebensmitteln - das Eindringen von Gegenständen, Partikeln, Substanzen und Organismen (Kontaminanten, Schadstoffe) und deren Anwesenheit in Mengen, die nicht typisch für diese Lebensmittel oder höher als die festgelegten Werte sind, wodurch es gefährliche Eigenschaften für den Menschen erwirbt;


erste Milchmischungen - angepasst (so nah wie möglich an der chemischen Zusammensetzung der weiblichen Milch) oder teilweise angepasst (teilweise annähernd an der chemischen Zusammensetzung der weiblichen Milch) Mischungen auf der Grundlage von Kuhmilch oder Milch anderer produktiver Tiere hergestellt und für die Fütterung von Kindern von den ersten Tagen des Lebens bis zu sechs Monaten bestimmt;


nicht verarbeitete tierische Lebensmittel - nicht verarbeitete (Verarbeitung) Kadaver (Kadaver) produktive Tiere aller Art, ihre Teile (einschließlich Blut und Innereien), Rohmilch, rohe Magermilch, Rohcreme, Bienenprodukte, Eier und Eiprodukte, Fang von biologischen Wasserressourcen, Aquakultur-Produkte;


normen des physiologischen Bedarfs an Energie und Nährstoffen - das Niveau der täglichen Nahrungsaufnahme, ausreichend, um die physiologischen Bedürfnisse von mindestens 97,5 Prozent der Bevölkerung unter Berücksichtigung von Alter, Geschlecht, physiologischen Zustand und körperliche Aktivität zu erfüllen;


nährstoffe (Lebensmittelstoffe) - Stoffe, die Bestandteile von Lebensmitteln, die vom menschlichen Körper als Energiequellen, Quellen oder Vorstufen von Substraten für den Aufbau, Wachstum und Erneuerung von Organen und Geweben, Bildung von physiologisch aktiven Substanzen, die an der Regulierung der Prozesse des Lebens beteiligt sind, und bestimmen den Nährwert von Lebensmitteln verwendet werden;


angereicherte Lebensmittel - Lebensmittelprodukte, die eine oder mehrere Lebensmittel und (oder) biologisch aktive Substanzen und (oder) probiotische Mikroorganismen, die nicht ursprünglich vorhanden sind, oder in unzureichender Menge oder während der Produktion (Herstellung) verloren hinzugefügt; der vom Hersteller garantierte Gehalt an jedem Lebensmittel- oder biologisch aktiven Stoff zur Anreicherung verwendet wird, auf ein Niveau, das den Kriterien für Lebensmittelprodukte entspricht gebracht - die Quelle der Lebensmittel oder andere Merkmale der Lebensmittelprodukte, und der maximale Gehalt an Lebensmitteln und (oder) biologisch aktiven Substanzen in solchen Produkten sollte die obere sichere Verbrauch solcher Substanzen nicht überschreiten, wenn aus allen möglichen Quellen (in Gegenwart von solchen Niveaus);


Objekte Aquakultur - Fische, Wirbellose Wassertiere, aquatische Säugetiere, Algen, andere Wassertiere und Pflanzen enthalten, spreizbar, einschließlich angebaut, in полувольных Bedingungen oder künstlich geschaffenen Lebensraum;


charge von Lebensmitteln - eine bestimmte Anzahl von Lebensmitteln eines Namens, die gleich verpackt, hergestellt (hergestellt) von einem Hersteller nach einem regionalen (zwischenstaatlichen) Standard oder nationalen Standard, und (oder) Standard der Organisation, und (oder) andere Dokumente des Herstellers in einem bestimmten Zeitraum, begleitet von Versanddokumentation, die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln gewährleistet;


nahrungsergänzungsmittel - jede Substanz (oder Mischung von Substanzen) mit oder ohne eigenen Nährwert, in der Regel nicht direkt von Menschen in Lebensmitteln verwendet, absichtlich in Lebensmittel für technologische Zwecke (Funktion) bei der Herstellung (Herstellung), Transport (Transport) und Lagerung, die führt oder kann dazu führen, dass diese Substanz oder Produkte seiner Umwandlung werden Komponenten von Lebensmitteln; Nahrungsergänzungsmittel kann eine oder mehrere technologische Funktionen erfüllen;


lebensmittel - Produkte des tierischen, pflanzlichen, mikrobiologischen, Mineral, künstlichen oder biotechnologischen Ursprungs im natürlichen, behandelten oder in überarbeiteter Form, die dazu bestimmt sind, für den menschlichen Verzehr in Lebensmitteln, einschließlich spezialisierte Lebensmittel, das Trinkwasser, in Aufmachungen in den Behälter, trinkbare Mineralwasser, alkoholische Getränke (einschließlich Bier und Getränke auf der Basis von Bier), alkoholfreie Getränke, biologisch aktive Nahrungsergänzungsmittel (BAA), Kaugummi, Sauerteig und Startup-Kultur von Mikroorganismen, Hefe, Zusatzstoffe und Aromen, und auch Lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe;


lebensmittelprodukte der Aquakultur - Objekte der Aquakultur, die aus den Halbwolfbedingungen ihres Inhalts, ihrer Zucht oder ihres künstlich geschaffenen Lebensraums extrahiert (gefangen) werden;


lebensmittelprodukte der diätetischen therapeutischen Ernährung - spezialisierte Lebensmittelprodukte mit einem bestimmten Lebensmittel- und Energiewert, physikalischen und organoleptischen Eigenschaften und für den Einsatz in der Zusammensetzung der therapeutischen Diäten bestimmt;


Lebensmittelprodukte diätetische präventive Ernährung - Food-Produkte spezialisierte, wurde für die Korrektur Kohlenhydrate, Fett, Protein, Vitamin und andere Arten von Stoffwechsel, in dem der Inhalt geändert und (oder) das Verhältnis der einzelnen Stoffe hinsichtlich Ihrer natürlichen Inhalts-und (oder) in deren Bestand enthalten nicht die Anwesenden zunächst Stoffe oder Bauteile, sowie Food-Produkte entwickelt, um das Risiko von Krankheiten;


lebensmittelprodukte für Babynahrung - spezielle Lebensmittelprodukte für Babynahrung für Kinder (für Kleinkinder von 0 bis 3 Jahren, Kinder im Vorschulalter von 3 bis 6 Jahren, Kinder im Schulalter von 6 Jahren und älter), die den entsprechenden physiologischen Bedürfnissen des Kinderorganismus entsprechen und die Gesundheit des Kindes des entsprechenden Alters nicht schädigen;


lebensmittelprodukte für die Ernährung von Sportlern - spezialisierte Lebensmittelprodukte einer bestimmten chemischen Zusammensetzung, erhöhten Nährwert und (oder) gerichtete Effizienz, bestehend aus einem Komplex von Produkten oder durch ihre einzelnen Arten dargestellt, die einen spezifischen Einfluss auf die Verbesserung der adaptiven Fähigkeiten des Menschen zu physischen und emotionalen Belastungen hat;


lebensmittelprodukte der nicht-industriellen Herstellung - Lebensmittelprodukte, die von Bürgern zu Hause und (oder) in privaten Hauswirtschaften oder Bürgern erhalten werden, die sich mit Gartenarbeit, Gärtnerei, Viehzucht und anderen Aktivitäten beschäftigen;


lebensmittelprodukte der neuen Art - Lebensmittelprodukte (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel und Aromen), die bisher nicht von Menschen in Lebensmitteln im Zollgebiet der Zollunion verwendet, nämlich mit neuen oder absichtlich veränderten primären molekularen Struktur, bestehend oder isoliert aus Mikroorganismen, mikroskopische Pilze und Algen, Pflanzen, aus Tieren, aus GVO oder deren Verwendung, Nanomaterialien und Produkte der Nanotechnologie isoliert; mit Ausnahme von Lebensmitteln, die auf traditionelle Weise, im Umlauf und aufgrund der Erfahrung sicher;


nahrungsmittelprodukte dehydriert - Lebensmittelprodukte, aus denen das darin enthaltene Wasser vollständig oder teilweise entfernt wurde;


lebensmittelprodukte Köder - Lebensmittelprodukte für Babynahrung, die als Ergänzung zur weiblichen Milch, Ersatz für weibliche Milch oder nachfolgende Milchmischungen in die Ernährung von Kindern des ersten Lebensjahres eingeführt werden und auf der Grundlage von tierischen und (oder) pflanzlichen Ursprungs hergestellt (hergestellt) werden;


lebensmittelprodukte mit gemischter Zusammensetzung - Lebensmittelprodukte, die aus zwei oder mehr Komponenten bestehen, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln und Aromen;


verarbeitung (Verarbeitung) - Wärmebehandlung (außer Einfrieren und Kühlen), Räuchern, Konservieren, Reifen, Fermentieren, Salzen, Trocknen, Marinieren, Konzentrieren, Extraktion, Extrusion oder Kombination dieser Prozesse;


nachfolgende Milchmischungen - angepasst (so nah wie möglich an der chemischen Zusammensetzung der weiblichen Milch) oder teilweise angepasst (teilweise annähernd an der chemischen Zusammensetzung der weiblichen Milch) Mischungen auf der Grundlage von Kuhmilch oder Milch anderer produktiver Tiere hergestellt und für die Ernährung von Kindern im Alter von sechs Monaten in Kombination mit den Produkten der Beikost bestimmt;


präbiotika - Lebensmittelstoffe, selektiv stimulieren das Wachstum und (oder) die biologische Aktivität der Vertreter der menschlichen Darm-Mikroflora, die zur Aufrechterhaltung ihrer normalen Zusammensetzung und biologische Aktivität bei der systematischen Verzehr von Lebensmitteln beitragen;


probiotische Mikroorganismen - lebende nicht pathogene und ungiftige Mikroorganismen - Vertreter der Schutzgruppen der normalen Darm-Mikrobiozönose des gesunden Menschen und der natürlichen symbiotischen Assoziationen, die in der Zusammensetzung der Lebensmittel zur Verbesserung (Optimierung) der Zusammensetzung und der biologischen Aktivität der menschlichen Darm-Mikroflora;


lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe - Produkte von tierischen, pflanzlichen, mikrobiologischen, mineralischen, künstlichen oder biotechnologischen Ursprungs und Trinkwasser für die Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln verwendet;


produktive Tiere - Tiere außer Fischen, Wirbellosen Wassertieren, Meeressäuger und andere Wassertiere, werden verwendet, um gezielt von Ihnen-Food-Produkten;


eine Produktionsstätte, auf der die Aktivitäten zur Herstellung, Verarbeitung (Verarbeitung) von unverarbeiteten Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffen tierischen Ursprungs durchgeführt werden - objekt (Gebäude, Gebäude, Raum, Bau und anderes Objekt), für die Durchführung von Aktivitäten zur Herstellung, Verarbeitung (Verarbeitung) unverarbeitete Lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe tierischen Ursprungs und in der Durchführung dieser Tätigkeit verwendet, die einer juristischen Person oder einer natürlichen Person als Einzelunternehmer, die diese Tätigkeit auf dem Eigentumsrecht oder einer anderen gesetzlichen Grundlage;


Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln - die Möglichkeit der Dokumentation (auf Papier und (oder) elektronische Medien), um den Hersteller und die nachfolgenden Eigentümer der im Umlauf befindlichen Lebensmittelprodukte, außer dem Endverbraucher, sowie den Ort der Herkunft (Produktion, Herstellung) von Lebensmitteln und (oder) von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe zu etablieren;


der Prozess der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln - eine Reihe oder eine Kombination von nacheinander durchgeführten verschiedenen technologischen Operationen der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln;


fisch Garten Inhalt - Fisch angebaut und (oder) überbelichtet in einem Gerät in einem Wasserobjekt für den Inhalt seiner lebenden Form installiert;


verderbliche Lebensmittelprodukte - Lebensmittelprodukte, deren Haltbarkeit nicht überschreiten 5 Tage, sofern nicht anders durch die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, die speziell geschaffenen Temperaturregimes Lagerung und Transport (Transport), um die Sicherheit zu erhalten und die Entwicklung von pathogenen Mikroorganismen, Mikroorganismen Verderb und (oder) die Bildung von Toxinen zu den Ebenen, die gefährlich für die menschliche Gesundheit;


spezialisierte Lebensmittel - lebensmittelprodukte, für die Anforderungen an den Inhalt und (oder) das Verhältnis der einzelnen Substanzen oder alle Stoffe und Komponenten und (oder) der Inhalt und (oder) das Verhältnis der einzelnen Substanzen in Bezug auf ihren natürlichen Inhalt in solchen Lebensmitteln und (oder) die Zusammensetzung enthält nicht vorhanden ursprünglich Stoffe oder Komponenten (außer Nahrungsergänzungsmittel und Aromen) und (oder) der Hersteller erklärt, ihre medizinischen und (oder) präventiven Eigenschaften, und die für die Zwecke der sicheren Verwendung dieser Lebensmittelprodukte durch bestimmte Kategorien von Menschen;


haltbarkeit von Lebensmitteln - der Zeitraum, in dem Lebensmittelprodukte müssen die Sicherheitsanforderungen, die durch diese technischen Vorschriften und (oder) die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, und behalten ihre Verbrauchereigenschaften in der Kennzeichnung angegeben erfüllen, und nach dem Lebensmittelprodukte sind nicht für den beabsichtigten Zweck geeignet;


technologische Mittel - Substanz oder Materialien oder deren Derivate (außer Ausrüstung, Verpackungsmaterialien, Produkte und Utensilien), die nicht als Bestandteile von Lebensmitteln, absichtlich bei der Verarbeitung von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe und (oder) bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, um bestimmte technologische Ziele zu erreichen und nach deren Erreichen aus solchen Rohstoffen, solche Lebensmittelprodukte entfernt werden, oder Restmengen, die keine technologische Wirkung in der fertigen Lebensmittelprodukte haben;


tonic Getränke - alkoholfreie und alkoholarme Getränke, die tonische Substanzen (Komponenten), einschließlich pflanzlichen Ursprungs, in ausreichender Menge enthalten, um eine tonisierende Wirkung auf den menschlichen Körper zu gewährleisten, mit Ausnahme von Tee, Kaffee und Getränken auf ihrer Basis;


aquatische biologische Ressourcen fangen - aquatische biologische Ressourcen, die aus dem natürlichen Lebensraum extrahiert (gefangen) werden;


Entsorgung von Lebensmitteln - verwenden Sie nicht die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion-Food-Produkten für andere Zwecke als die Zwecke, für die Lebensmittel-Produktion ist und in denen in der Regel verwendet, entweder bringing nicht die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion-Food-Produkten in den Zustand, nicht geeignet für jede Ihrer Nutzung und Anwendung sowie ohne negative Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt.

Artikel 5. Die Regeln der Behandlung auf dem Markt

1. Lebensmittel-Produkte im Umlauf auf dem Markt, wenn es gemäß Reglement, sowie die anderen technischen Vorschriften der Zollunion, die es unterliegt.


2. Lebensmittelprodukte, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften, andere technische Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, und die Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung, gekennzeichnet durch ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


3. Lebensmittelprodukte, die im Umlauf sind, einschließlich Lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe, müssen von der Versanddokumentation begleitet werden, die die Rückverfolgbarkeit dieser Produkte gewährleistet.


4. Lebensmittelprodukte, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) andere technische Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, einschließlich Lebensmittel mit abgelaufenen Verfallsdaten, unterliegen aus dem Verkehr von einem Teilnehmer der wirtschaftlichen Tätigkeit (Eigentümer von Lebensmitteln) unabhängig oder auf Anweisung der zuständigen Behörden der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) eines Mitglieds der Zollunion zurückgezogen werden.

Artikel 6. Identifizierung von Lebensmitteln (Prozesse) für die Zwecke ihrer Zuordnung zu den Objekten der technischen Regulierung der technischen Vorschriften

1. Für die Zwecke der Zuordnung von Lebensmitteln zu den Objekten der technischen Regulierung, für die diese technische Verordnung gilt, werden die betroffenen Personen identifizieren Lebensmittelprodukte.


2. Die Identifizierung von Lebensmitteln wird durch seinen Namen und (oder) seine Merkmale in der Definition solcher Produkte in dieser technischen Vorschriften oder technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, und (oder) visuelle und (oder) organoleptischen und (oder) analytischen Methoden.


3. Die Identifizierung von Lebensmitteln erfolgt durch die folgenden Methoden:


1) nach dem Namen - durch den Vergleich der Namen und die Bestimmung von Lebensmitteln in der Kennzeichnung auf der Verpackung und (oder) in der Versanddokumentation angegeben, mit dem Namen in der Definition der Art der Lebensmittel in dieser technischen Verordnung und (oder) in den technischen Vorschriften der Zollunion auf bestimmte Arten von Lebensmitteln angegeben;


2) visuelle Methode - durch den Vergleich des Aussehens von Lebensmitteln mit den in der Definition solcher Lebensmittel in dieser technischen Verordnung und (oder) in den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln;


3) organoleptische Methode - durch den Vergleich der organoleptischen Parameter von Lebensmitteln mit den in der Definition solcher Lebensmittelprodukte in dieser technischen Verordnung oder in den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln. Die organoleptische Methode wird verwendet, wenn Lebensmittel nicht durch Benennung und visuelle Methode identifiziert werden können;


4) analytische Methode - durch die Überprüfung der Einhaltung der physikalisch-chemischen und (oder) mikrobiologischen Parameter von Lebensmitteln Merkmale in der Definition solcher Lebensmittel in dieser technischen Vorschriften oder in den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln. Die analytische Methode wird verwendet, wenn Lebensmittelprodukte nicht durch Benennung, visuelle oder organoleptische Methoden identifiziert werden können.

Kapitel 2. Lebensmittelsicherheit Anforderungen
Artikel 7. Allgemeine Anforderungen der Lebensmittelsicherheit

1. Lebensmittelprodukte, die im Umlauf im Zollgebiet der Zollunion innerhalb des vorgeschriebenen Verfallsdatums sind, sollten bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sein.


2. Sicherheitsindikatoren für Lebensmittel sind in den Anlagen 1, 2, 3, 4 und 6 dieser technischen Verordnung festgelegt.


Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


3. Sicherheitsindikatoren (außer mikrobiologischen) für Lebensmittel gemischt werden durch den Beitrag der einzelnen Komponenten unter Berücksichtigung der Massenanteile und Sicherheitsindikatoren für diese Komponenten durch diese technischen Vorschriften festgelegt bestimmt, sofern nicht anders durch die Anwendungen 1, 2, 3, 4, 6 dieser technischen Vorschriften und (oder) die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt.


4. Sicherheitsleistung (außer mikrobiologischen) dehydrierte Lebensmittel werden in Bezug auf die ursprüngliche Lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe unter Berücksichtigung des Inhalts von trockenen Substanzen darin und in dehydrierten Lebensmitteln, sofern nicht anders durch die Anwendungen 1, 2, 3, 4, 6 dieser technischen Vorschriften und (oder) die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt.


Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


5. In Lebensmitteln, die im Umlauf sind, ist das Vorhandensein von infektiösen Erregern, parasitären Krankheiten, ihren Toxinen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, nicht erlaubt.


Nicht verarbeitete Lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe tierischen Ursprungs für die Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln bestimmt sind, müssen von produktiven Tieren, Fänge von Wasser biologischen Ressourcen und Aquakultur Objekte erhalten werden und als geeignet für den Verzehr von Lebensmitteln durch die Ergebnisse der Veterinär- und Hygieneuntersuchung in Übereinstimmung mit Artikel 30 dieser technischen Verordnung.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 enthalten)


Um die Behandlung und Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln nicht erlaubt unverarbeitete Lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe tierischen Ursprungs:


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 enthalten)


nicht entsprechend organoleptischen Indikatoren;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 enthalten)


Konservierungsmittel enthalten;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 enthalten)


behandelt mit Farbstoffen und Aromen, ionisierender Bestrahlung (Geflügel, Kaninchen und Pferdefleisch) oder UV-Strahlen;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 enthalten)


fleisch- und Schlachtprodukte, die von Kadaver mit Resten der inneren Organe, Fleisch mit Blutungen im Gewebe, Abszesse, mit Larven von Wasser und anderen Insekten, beschädigt und (oder) von Nagetieren kontaminiert, mit mechanischen Verunreinigungen, sowie mit nicht-typischen Fleisch Farbe, Geruch, Geschmack (Fisch, Medikamente, Kräuter, etc.);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 enthalten)


gekühltes Fleisch, Geflügelfleisch mit einer Temperatur über plus 4 °C;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 enthalten)


gefrorenes Fleisch (mit Ausnahme von Kaninchenfleisch) mit einer Temperatur über minus 8 ° C, gefrorenes Geflügelfleisch und Kaninchenfleisch mit einer Temperatur über minus 12 ° C (die Lagertemperatur des Fleisches sollte nicht höher als minus 18 ° C sein);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 enthalten)


gefrorenes Fleisch und Geflügelfleisch, während der Lagerung aufgetaut;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 enthalten)


natürlicher Honig und Bienenprodukte, die tierärztliche Arzneimittel (über der Nachweisgrenze der Methode zur Bestimmung der) Gruppe imidazolov (Metronidazol, диметридазол, ронидазол, Clotrimazol, аминитризол, Tinidazol), und (oder) der Gruppe der nitrofurane und deren Metaboliten (einschließlich Furazolidon und furatsilin), Dapson, Colchicin, Chlorpromazin und deren Analoga, und (oder) andere installierte Handlungen der eurasischen Wirtschaftsunion (weiter - Union) und für die Verarbeitung von Bienen verwendeten Präparate, deren Restmengen nicht erlaubt sind, sowie Kumafos (mehr als 100 µg / kg) und Amitrase (mehr als 200 µg / kg).


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 enthalten)


Die aus der Schlachtung von Rinder und Rindern nicht verarbeiteten Lebensmittelrohstoffe müssen von Tieren stammen, die kein Tierfutter mit Wiederkäuerproteinen erhalten haben, mit Ausnahme der vom Landtier-Gesundheitskodex der Weltorganisation für Tiergesundheit empfohlenen Stoffe.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 enthalten)


Aquakultur-Anlagen, die in geschlossenen Wasserversorgungsanlagen angebaut werden, müssen die notwendige Überbelichtung durchlaufen.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 enthalten)


Zweiflügelige Muscheln, Nadelhäute, Muscheln und Meeresgastropoden müssen in Verteilungs- und Reinigungszentren die notwendige Exposition erhalten.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 enthalten)


6. Haltbarkeit und Lagerbedingungen von Lebensmitteln werden vom Hersteller festgelegt.


7. Materialien für die Herstellung von Verpackungen, Produkte in Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden, müssen die Anforderungen der entsprechenden technischen Vorschriften der Zollunion entsprechen.


8. Anforderungen an Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Mittel bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, durch die entsprechenden technischen Vorschriften der Zollunion festgelegt.


9. Bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln aus Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe aus GVO pflanzlichen, tierischen und mikrobiellen Ursprungs erhalten, müssen GVO-Linien verwendet werden, die die staatliche Registrierung bestanden haben.


Wenn der Hersteller bei der Herstellung von Lebensmitteln nicht GVO verwendet, ist der Gehalt an Lebensmitteln 0,9 Prozent oder weniger GVO eine zufällige oder technisch nicht behebbare Verunreinigung, und solche Lebensmittel gehören nicht zu Lebensmitteln, die GVO enthalten.


10. Die Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln für Babynahrung für Kinder des ersten Lebensjahres erfolgt in spezialisierten Produktionsstätten oder in spezialisierten Werkstätten oder in spezialisierten technologischen Linien.


11. In frischen und frisch gefrorenen Grüns, Gemüse, Obst und Beeren ist das Vorhandensein von Eiern von Würmern und Zysten von intestinalen pathogenen Protozoen nicht erlaubt.


12. Der Inhalt jeder Lebensmittel oder biologisch aktiven Substanz in angereicherten Lebensmitteln, die zur Anreicherung verwendet werden, sollte auf das Niveau der Verwendung von 100 ml oder 100 g oder eine einzelne Portion solcher Produkte von mindestens 5 Prozent des täglichen Verbrauchs gebracht werden.


Der Gehalt an probiotischen Mikroorganismen in angereicherten Lebensmitteln sollte mindestens 10 koloniebildende Einheiten (mikrobielle Zellen) in 1 g oder 1 ml solcher Produkte hinterlassen.

Artikel 8. Sicherheitsanforderungen für spezialisierte Lebensmittel

1. Bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln für Babynahrung, Lebensmittel für schwangere und stillende Frauen ist die Verwendung von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe, die GVO enthalten, nicht erlaubt.


Bei der Herstellung von Lebensmitteln für Babynahrung ist die Verwendung von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffen unter Verwendung von Pestiziden gemäß Anhang 10 nicht zulässig.


2. Lebensmittel für schwangere und stillende Frauen müssen die Anforderungen in den Anlagen 1, 2, 3 dieser technischen Vorschriften und (oder) die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln.


3. Lebensmittelprodukte für Kinder des ersten Lebensjahres in ihrer Konsistenz sollten den altersphysiologischen Merkmalen des Verdauungssystems des Kindes dieses Alters entsprechen.


4. Lebensmittelprodukte für Babynahrung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:


Babynahrungskekse sollten keinen Zuckerzusatz von mehr als 25 Prozent enthalten;


backwaren für Babynahrung sollten nicht mehr als 0,5 Prozent Salz enthalten.


5. Lebensmittelprodukte für Babynahrung sollten nicht enthalten:


Ethylalkohol mehr als 0,2 Prozent;


kaffee natürlich;


aprikosenkerne;


Essigs;


süßstoffe, mit Ausnahme von spezialisierten Lebensmitteln für diätetische therapeutische und diätetische prophylaktische Ernährung.


6. Lebensmittel-Produktion für Babynahrung für die Kleinkinder dürfen keine Trans-Fettsäuren in Ersatz der Muttermilch mehr als 4 Prozent des gesamten Gehalt an Fettsäuren.


7. Bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln für Babynahrung ist die Verwendung von Benzoesäuren, Sorbinsäuren und deren Salzen verboten.


8. Bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln für Babynahrung für Kleinkinder ist die Verwendung der folgenden Arten von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe nicht erlaubt:


1) Hüttenkäse mit einer Säure von mehr als 150 Grad Turner;

2) Sojamehl (außer Sojaproteinisolat und -konzentrat);

3) getreide und Produkte seiner Verarbeitung, mit Schädlingen befallen und mit Fremdkörpern und Schädlingen kontaminiert;

4) schlachtprodukte von produktiven Tieren und Vögeln, die wieder eingefroren werden;

5) rohstoffe aus Fisch und Nicht-Fischereiobjekten, die erneut eingefroren werden;

6) fleisch produktive Tiere mechanische Entbeinung und Geflügel mechanische Entbeinung;

7) kollagenhaltige Rohstoffe aus Geflügelfleisch;

8) Innereien von produktiven Tieren und Vögeln, mit Ausnahme von Leber, Zunge, Herz und Blut;

9) rindfleisch mit einem Massenanteil von Bindegewebe und Fettgewebe von mehr als 12 Prozent;

Juli 2020 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

10) schweinefleisch mit einem Massenanteil an Fettgewebe von mehr als 32 Prozent;

Juli 2020 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

11) lamm mit einem Massenanteil von Fettgewebe von mehr als 9 Prozent;

Juli 2020 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

12) Hühnerkarkasse und Masthähnchen 2 Kategorien;

13) Blöcke aus verschiedenen Arten von Tierfleisch sowie Innereien (Leber, Zunge, Herz) mit einer Haltbarkeit von mehr als 6 Monaten eingefroren;

14) fleisch von Stieren, Ebern und mageren Tieren;

15) Fischrohstoffe, die aus Fischen des Gartengehalts und Bodenfischarten gewonnen werden;

16) eier und Fleisch von Wasservögeln;

17) Spreads;

18) butter, gesalzen;

19) Pflanzenöle - Baumwolle, Sesam;

20) Pflanzenöle mit einer Peroxidzahl von mehr als 2 mmol aktiven Sauerstoff/kg Fett (mit Ausnahme von Olivenöl); Olivenöl mit einer Peroxidzahl von mehr als 2 mmol aktiven Sauerstoff/ kg Fett;

21) konzentrierte Säfte Diffusion;

22) gewürze (mit Ausnahme von Dill, Petersilie, Sellerie, Kreuzkümmel, Basilikum, süß, weiß und duftenden Pfeffer, Oregano, Zimt, Vanille, Koriander, Nelken, Lorbeerblatt, und Zwiebeln, Knoblauch, deren Inhalt vom Hersteller festgelegt wird);

23) eipulver (für verderbliche Lebensmittel);

24) hydrierte Öle und Fette, Fette mit hohem Gehalt an gesättigten Fettsäuren;

25) brennende Gewürze (Pfeffer, Meerrettich, Senf);

26) Mayonnaise, Mayonnaise-Saucen, Saucen auf Basis von Pflanzenölen, Cremes auf Basis von Pflanzenölen, Fette für besondere Zwecke, Frittierfett.


9. Bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln für Babynahrung für Kinder im Vorschul- und Schulalter ist die Verwendung der folgenden Arten von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe nicht erlaubt:


1) schlachtprodukte von produktiven Tieren und Vögeln, die wieder eingefroren werden;

2) rohstoffe aus Fisch und Nicht-Fischereiobjekten, die erneut eingefroren werden;

3) fleisch produktive Tiere mechanische Entbeinung und Geflügel mechanische Entbeinung;

4) kollagenhaltige Rohstoffe aus Geflügelfleisch;

5) blöcke, aus verschiedenen Arten von Tierfleisch, sowie Innereien (Leber, Zunge, Herz) mit Haltbarkeit von mehr als 6 Monaten eingefroren;

6) rindfleisch mit einem Massenanteil von Bindegewebe und Fettgewebe von mehr als 20 Prozent;

Juli 2020 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

7) schweinefleisch mit einem Massenanteil von Fettgewebe von mehr als 70 Prozent;

Juli 2020 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

8) lamm mit einem Massenanteil von Fettgewebe von mehr als 9 Prozent;

Juli 2020 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

9) fleisch von Stieren, Ebern und mageren Tieren;

10) Innereien von produktiven Tieren und Vögeln, mit Ausnahme von Leber, Zunge, Herz und Blut;

11) eier und Fleisch von Wasservögeln;

12) konzentrierte Säfte Diffusion;

13) Pflanzenöle mit einer Peroxidzahl von mehr als 2 mmol aktiven Sauerstoff/ kg Fett (mit Ausnahme von Olivenöl); Olivenöl mit einer Peroxidzahl von mehr als 2 mmol aktiven Sauerstoff/ kg Fett;

14) pflanzenöle: Baumwolle;

15) hydrierte Öle und Fette;

16) brennende Gewürze (Pfeffer, Meerrettich, Senf).


10. Bei der Herstellung (Herstellung) von Nahrungsergänzungsmitteln für Kinder von 3 bis 14 Jahren und Kräutergetränke für Kinder (Kräutertees) für Kleinkinder dürfen nur pflanzliche Rohstoffe verwendet werden, die in Anhang 8 dieser technischen Verordnung angegeben sind.


11. Bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln für Säuglingsnahrung für Kleinkinder erlaubt die Verwendung von Vitaminen und Mineralsalzen, die in Anhang 9 dieser technischen Verordnung festgelegt sind.


12. Bei der Herstellung von Lebensmitteln für Babynahrung für Kinder aller Altersgruppen, um einen spezifischen Geschmack und Geschmack zu geben, dürfen nur natürliche Lebensmittelaromen (aromaaromatische Substanzen) und für Kinder über 4 Monate - auch Vanillin verwendet werden.


13. Zur Verwendung bei der Produktion (Herstellung) der biologisch aktive Zusatzstoffe (BAA) sind nicht erlaubt Pflanzen und Ihre Produkte, Objekte tierischen Ursprungs, Mikroorganismen, Pilze und biologisch aktiven Substanzen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Menschen und die in Anhang 7 dieser technischen Regulierung.


14. Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittel) müssen die hygienischen Anforderungen der Lebensmittelsicherheit in Anhang 1, 2, 3 dieser technischen Verordnung festgelegt entsprechen. Der Gehalt an einer täglichen Dosis von biologisch aktiven Zusatzstoffen (BAA) biologisch aktiven Substanzen aus Pflanzen und (oder) ihre Extrakte erhalten, sollte im Bereich von 10 bis 50 Prozent der Größe ihrer einmaligen therapeutischen Dosis, bei der Verwendung dieser Substanzen als Arzneimittel bestimmt.

Artikel 9. Sicherheitsanforderungen für tonische Getränke

Tonische Getränke (einschließlich Energie) werden in Form von alkoholfreien und alkoholarmen Getränken hergestellt (hergestellt).


Als Quellen von tonisierenden Substanzen (Komponenten) erlaubt, Koffein und seine Pflanzen (Pflanzenextrakte), Tee, Kaffee, Guarana, Mate, sowie Heilpflanzen und ihre Extrakte, die eine stärkende Wirkung (Ginseng, Leuzea, Rhodiola rosea, Schisandra, Eleutherococcus). Die Zusammensetzung der tonischen alkoholfreien Getränke darf nicht mehr als zwei tonische Substanzen (Komponenten), tonische alkoholarme Getränke verabreicht werden - nicht mehr als eine.


Bei der Herstellung (Herstellung) von tonischen Getränken erlaubt die Verwendung von Mineralstoffen, leicht verdauliche Kohlenhydrate, Vitamine und vitaminähnliche Substanzen, Substrate und Stimulanzien des Energiestoffwechsels.


Der Koffeingehalt in tonischen Getränken sollte 400 mg / dm nicht überschreiten.

Kapitel 3. Anforderungen an die Prozesse der Produktion (Herstellung), Lagerung, Transport (Transport), Verkauf und Verwertung von Lebensmitteln

Artikel 10. Die Gewährleistung der Sicherheit der Lebensmittelprodukte im Laufe ihrer Produktion (Herstellung), Lagerung, Transport (Transport), Realisierung

1. Hersteller, Verkäufer und Personen, die die Funktionen der ausländischen Hersteller von Lebensmitteln sind verpflichtet, die Prozesse der Produktion (Herstellung), Lagerung, Transport (Transport) und Umsetzung, so dass diese Produkte die Anforderungen an sie durch diese technischen Vorschriften und (oder) die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt erfüllen.


2. Bei der Herstellung von Lebensmittelprodukten, die mit den Sicherheitsanforderungen solcher Produkte verbunden sind, muss der Hersteller Verfahren entwickeln, implementieren und unterstützen, die auf den Prinzipien der HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points in Englisch Transkription HACCP) basieren, die in Teil 3 dieses Artikels dargelegt sind.


3. Um die Sicherheit von Lebensmitteln während ihrer Produktion (Herstellung) zu gewährleisten, müssen die folgenden Verfahren entwickelt, implementiert und unterstützt werden:


1) auswahl der für die Sicherheit von Lebensmitteln notwendigen technologischen Prozesse der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln;


2) die Wahl der Reihenfolge und Genauigkeit der technologischen Operationen der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln, um die Kontamination von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe und Lebensmittelprodukte zu vermeiden;


3) die Bestimmung der kontrollierten Phasen der technologischen Operationen und Lebensmittelprodukte in den Phasen ihrer Produktion (Herstellung) in den Programmen der Produktionskontrolle;


4) durchführung der Kontrolle über Lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe, technologische Mittel, Verpackungsmaterialien, Produkte, die bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln verwendet werden, sowie Lebensmittelprodukte Mittel, die die notwendige Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Kontrolle;


5) überwachung der Funktionsweise der technologischen Ausrüstung, um die Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln;


6) dokumentation von Informationen über die kontrollierten Phasen der technologischen Operationen und die Ergebnisse der Lebensmittelkontrolle;


7) einhaltung der Bedingungen für die Lagerung und den Transport (Transport) von Lebensmitteln;


8) der Inhalt der Produktionsräume, technologische Ausrüstung und Inventar in der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln verwendet, in einem Zustand, der die Kontamination von Lebensmitteln ausschließt;


9) auswahl von Methoden und die Einhaltung der Regeln der persönlichen Hygiene durch die Mitarbeiter, um die Sicherheit von Lebensmitteln zu gewährleisten;


10) die Wahl der Sicherheit von Lebensmitteln Verfahren, die Festlegung der Periodizität und Durchführung der Reinigung, Reinigung, Desinfektion, Desinfektion und Deratisierung von Produktionsräumen, technologische Ausrüstung und Inventar in der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln verwendet;


11) halten und Speichern von Dokumenten auf Papier und (oder) elektronischen Medien, die die Einhaltung der Lebensmittelprodukte Anforderungen durch diese technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt bestätigt;


12) Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln.

Artikel 11. Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln während ihrer Produktion (Herstellung)

1. Um sicherzustellen, dass die Einhaltung der im Umlauf Lebensmittelprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln Hersteller von Lebensmitteln ist verpflichtet, Sicherheitsverfahren in der Produktion (Herstellung) solcher Lebensmittel einzuführen.


2. Die Organisation der Sicherheit im Prozess der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln und die Kontrolle erfolgt durch den Hersteller unabhängig und (oder) mit der Teilnahme von Dritten.


3. Um die Sicherheit bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln zu gewährleisten, muss der Hersteller bestimmen:


1) die Liste der gefährlichen Faktoren, die während der Produktion (Herstellung), um Lebensmittelprodukte, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln entsprechen in Umlauf bringen können;


2) die Liste der kritischen Kontrollpunkte des Herstellungsprozesses (Herstellung) - Parameter der technologischen Operationen des Herstellungsprozesses (Herstellung) von Lebensmitteln (Teile davon); Parameter (Indikatoren) Sicherheit von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe und Verpackungsmaterialien, für die eine Kontrolle erforderlich ist, um zu verhindern oder zu beseitigen, die in Absatz 1 dieses Teils gefährliche Faktoren;


3) grenzwerte für Parameter, die an kritischen Kontrollpunkten gesteuert werden;


4) die Reihenfolge der Überwachung der kritischen Kontrollpunkte des Herstellungsprozesses (Herstellung);


5) die Festlegung der Vorgehensweise im Falle einer Abweichung der Werte der Indikatoren in Absatz 3 dieses Teils von den festgelegten Grenzwerten angegeben;


6) die Häufigkeit der Überprüfung auf die Einhaltung der in Umlauf gebrachten Lebensmittel Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln;


7) periodizität der Reinigung, Reinigung, Desinfektion, Deratisierung und Desinfektion von Produktionsräumen, Reinigung, Reinigung und Desinfektion von technologischen Geräten und Inventar, die in der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln verwendet werden;


8) maßnahmen, um das Eindringen von Nagetieren, Insekten, sinanthropischen Vögeln und Tieren in die Produktionsräume zu verhindern.


4. Der Hersteller ist verpflichtet, die Dokumentation über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen während der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln, einschließlich der Dokumente, die die Sicherheit der unverarbeiteten Lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe tierischen Ursprungs, auf Papier und (oder) elektronischen Medien zu halten und zu speichern.


Dokumente, die die Sicherheit von unverarbeiteten Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffen tierischen Ursprungs bestätigen, unterliegen der Lagerung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag ihrer Ausstellung.


5. Es ist verboten, Lebensmittel direkt in den Produktionsräumen zu nehmen.


6. Arbeiter in Arbeiten, die mit der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln verbunden sind und bei denen die direkten Kontakte der Arbeitnehmer mit Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe und (oder) Lebensmittel, die obligatorische vorläufige Zulassung und regelmäßige ärztliche Untersuchungen in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Mitgliedstaats der Zollunion.


7. Patienten mit Infektionskrankheiten, Personen mit Verdacht auf solche Krankheiten, Personen in Kontakt mit Patienten mit Infektionskrankheiten, Personen, die Träger von Infektionskrankheiten sind, sind nicht für die Arbeit im Zusammenhang mit der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln zugelassen.

Artikel 12. Anforderungen an die Wasserversorgung von Produktionsprozessen (Herstellung) von Lebensmitteln

1. Die Menge an kaltem und heißem Wasser, Dampf, Eis sollte ausreichen, um die Produktion (Herstellung) von sicheren Lebensmitteln zu gewährleisten.


2. Wasser in verschiedenen Aggregatzuständen, das bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln verwendet wird, muss die folgenden Anforderungen erfüllen:


1) wasser in den Prozess der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln und direkt in Kontakt mit Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe und Verpackungsmaterialien verwendet wird, muss die Anforderungen für Trinkwasser durch die Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt entsprechen.


2) der Dampf, der bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln verwendet wird und direkt mit Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffen und Verpackungsmaterialien in Kontakt kommt, sollte keine Quelle der Kontamination von Lebensmitteln sein.


3) bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln Eis verwendet wird, muss aus Trinkwasser hergestellt werden, die den gesetzlichen Vorschriften des Mitgliedstaats der Zollunion für Trinkwasser entspricht.


3. Anforderungen an die Wasserversorgung:


1) in Produktionsprozessen, die nicht direkt mit der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln (Brandschutzsystem, Kühlung von Kühlgeräten, Dampfproduktion und andere), sowie bei der Verarbeitung (Verarbeitung) von Lebensmitteln (Lebensmittel) pflanzlichen Rohstoffen für technische Bedürfnisse (hydropodacha, Waschen) erlaubt die Verwendung von Wasser, das nicht den Anforderungen an Trinkwasser entspricht. Die für solche Prozesse vorgesehenen Pipelines dürfen nicht zur Trinkwasserversorgung verwendet werden und müssen Merkmale aufweisen, die sie von Trinkwasserleitungen unterscheiden können;


2) bei der Wärmebehandlung von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe und Lebensmittel in versiegelten Behältern und (oder) mit der Verwendung von geeigneten Geräten sollten Bedingungen für die Vermeidung von Kontamination von Lebensmitteln mit Wasser für die Kühlung der Behälter und Geräte verwendet werden.

Artikel 13. Sicherheitsanforderungen für Lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden

1. Lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln verwendet werden, müssen die Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, und nachvollziehbar sein.


2. Essen (essbare) Rohstoffe pflanzlichen Ursprungs verwendet für Produktion (Fertigung) - Food-Produkten, wenn Sie Informationen über die Verwendung von Pestiziden beim Anbau der entsprechenden Pflanzen, räuchern Produktionsräume und der Vorratsbehälter dieser Rohstoffe zu schützen ihn vor Schädlingen und Krankheiten von landwirtschaftlichen Pflanzen.


3. Beim Empfang der Rest nicht umgesetzte, Lebensmittel (Food Grade) Rohstoffe von produktiven Tieren, die ausgesetzt waren Tierarzneimitteln (Natürliche und synthetische östrogene, hormonelle Substanzen, thyreostatika (Wachstumsförderer Tiere), antimikrobielle und andere Veterinär Medikamente), müssen die Fristen eingehalten Ausscheidung dieser Medikamente aus dem Körper von Tieren, installierte Anweisungen über die Anwendung von Tierarzneimitteln (unter Berücksichtigung möglichst langen Zeitraum im Falle der gemeinsamen Anwendung).


(Teil in der vom 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 in Kraft getretenen Fassung N 115. - Siehe vorherige Ausgabe)


4. Lagerung von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe und Komponenten bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln verwendet werden, sollte unter Bedingungen durchgeführt werden, um Verderb zu verhindern und den Schutz dieser Rohstoffe und Komponenten vor Schadstoffen.

Artikel 14. Anforderungen an die Organisation von Produktionsräumen, in denen der Prozess der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln durchgeführt wird

1. Das Layout der Produktionsräume, ihre Konstruktion, Platzierung und Größe sollten sicherstellen:


1) die Möglichkeit der hPa technologischen Operationen, mit Ausnahme entgegenstehende oder Cross Threads, Lebensmittel (Food Grade) Rohstoffe und Lebensmittel, verschmutzte und saubere Inventar;


2) prävention oder Minimierung der Luftverschmutzung in der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln verwendet;


3) schutz vor dem Eindringen in die Produktionsräume von Tieren, einschließlich Nagetieren und Insekten;


4) die Möglichkeit der Durchführung der notwendigen Wartung und Wartung der technologischen Ausrüstung, Reinigung, Reinigung, Desinfektion, Desinfektion und Deratisierung der Produktionsräume;


5) der notwendige Raum für die Durchführung von technologischen Operationen;


6) schutz vor Ansammlung von Schmutz, Ablagerungen von Partikeln in der produzierten Lebensmittel, Kondensatbildung, Schimmel auf den Oberflächen der Produktionsräume;


7) bedingungen für die Lagerung von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe, Verpackungsmaterialien und Lebensmittel.


2. Die Produktionsräume, in denen die Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln durchgeführt wird, müssen ausgestattet sein:


1) natürliche und mechanische Belüftung, die Menge und (oder) Leistung, deren Konstruktion und Ausführung die Verschmutzung von Lebensmitteln zu vermeiden, sowie den Zugang zu Filtern und anderen Teilen dieser Systeme, die Reinigung oder Austausch erfordern;


2) natürliche oder künstliche Beleuchtung, die den Anforderungen der Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion;


3) toiletten, deren Türen nicht in die Produktionsräume gehen und müssen mit Kleiderbügel für Arbeitskleidung vor dem Betreten des Tambours ausgestattet sein, ausgestattet mit Waschbecken mit Geräten zum Händewaschen;


4) waschbecken zum Waschen der Hände mit Eyeliner von heißem und kaltem Wasser, mit Mitteln zum Waschen der Hände und Geräte zum Abwischen und (oder) Trocknen der Hände.


3. In den Produktionsräumen ist die Aufbewahrung der persönlichen und industriellen (speziellen) Kleidung und Schuhe des Personals nicht gestattet.


4. In den Produktionsräumen nicht erlaubt Lagerung von Stoffen und Materialien, die bei der Produktion (Herstellung) - Food-Produkten, einschließlich Reinigungs-und Desinfektionsmitteln mit Ausnahme von Reinigungs-und Desinfektionsmitteln, die für die Sicherung der Laufenden Reinigung und Desinfektion der Produktionsräume und-Anlagen.


5. Teile der Produktionsräume, in denen die Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln durchgeführt wird, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:


1) die Oberflächen der Böden müssen aus wasserdichten, waschbaren und ungiftigen Materialien bestehen, zur Reinigung und gegebenenfalls zur Desinfektion sowie zur ordnungsgemäßen Entwässerung zur Verfügung stehen;


2) die Oberflächen der Wände müssen aus wasserdichten, waschbaren und ungiftigen Materialien bestehen, die gewaschen und bei Bedarf desinfiziert werden können;


3) decken oder decken, wenn keine inneren Oberflächen von Dächern und Konstruktion, über die Produktionsanlagen, zur Verfügung stellen müssen verhindern die Ansammlung von Schmutz, Schimmel abschneiden und Partikel decken oder solchen Oberflächen und Strukturen und zur Reduzierung der kondensation;


4) die sich öffnenden äußeren Fenster (Fensterrahmen) müssen mit leicht zu reinigenden Insektenschutz-Netzen ausgestattet sein;


5) die Türen der Produktionsräume müssen glatt sein, aus nicht absorbierenden Materialien hergestellt.


6. Das Öffnen der Türen muss von außen aus den Produktionsräumen erfolgen, sofern die Brandschutzvorschriften nicht anders vorgesehen sind.


7. Die Kanalisationsanlagen in den Produktionsräumen müssen so konzipiert und ausgeführt werden, dass das Risiko einer Kontamination von Lebensmitteln vermieden wird.


8. Es ist verboten, die Produktionsräume gleichzeitig mit der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln in solchen Produktionsräumen zu reparieren.

Artikel 15. Anforderungen an die Verwendung von technologischen Geräten und Inventar in der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln

1. Im Prozess der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln müssen technologische Ausrüstung und Inventar verwendet werden, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, die:


1) haben konstruktive und Leistungsmerkmale, die die Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln, die diese technischen Vorschriften und (oder) die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln;


2) geben Sie die Möglichkeit, ihre Wäsche und /oder Reinigung und Desinfektion zu machen;


3) hergestellt aus Materialien, die den Anforderungen an Materialien entsprechen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.


2. Technologische Ausrüstung, wenn es notwendig ist, um die Ziele dieser technischen Vorschriften und (oder) technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln zu erreichen, sollte mit geeigneten Prüfgeräten ausgestattet werden.


3. Die Arbeitsflächen der Prozessausrüstung und des Inventars, die mit den Lebensmittelprodukten in Berührung kommen, müssen aus nicht absorbierenden Materialien hergestellt sein.

Artikel 16. Anforderungen an die Bedingungen der Lagerung und Entsorgung von Abfällen der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln

1. Abfälle, die während der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln entstehen, sollten regelmäßig aus den Produktionsräumen entfernt werden.


2. Abfälle, die bei der Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln entstehen, werden in Kategorien unterteilt:


a) Abfälle, die aus tierischen Geweben bestehen;


b) Abfälle von produktiven Tieren;


c) andere Abfälle (feste Abfälle, Müll).


3. Die Abfälle müssen gemäß der Kategorie getrennt in markierten, in gutem Zustand befindlichen und ausschließlich zur Sammlung und Lagerung solcher Abfälle und Abfälle verwendeten, verschließbaren Behältern platziert werden.


4. Die konstruktiven Eigenschaften der in Teil 3 dieses Artikels genannten Behälter sollen die Möglichkeit ihrer Reinigung und (oder) Waschen und ihren Schutz vor dem Eindringen von Tieren in sie gewährleisten.


5. Die Entfernung von Abfällen und die Zerstörung von Produktionsanlagen, mit dem Territorium des Betriebs nach der Produktion (Herstellung) von Lebensmittelprodukten sollten nicht dazu führen, Verschmutzung Lebensmittel, Umwelt, Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen.

Artikel 17. Anforderungen an die Prozesse der Lagerung, Transport (Transport) und Verkauf von Lebensmitteln

1. Transport (Transport) - Food-Produkten erfolgt Fahrzeugen gemäß den Bedingungen der Beförderung (Transport), die von den Herstellern solcher Produkte, und im Falle Ihrer Abwesenheit - unter den Bedingungen der Lagerung von Lebensmitteln Produkte, die vom Hersteller solcher Produkte.


2. Bei der Verwendung von Fahrzeugen und (oder) Container für den Transport (Transport) gleichzeitig verschiedene Lebensmittel oder Lebensmittel und andere Güter, müssen die Bedingungen, die ihren Kontakt, Verschmutzung und Veränderung der organoleptischen Eigenschaften von Lebensmitteln ausschließen zu gewährleisten.


3. Konstruktion der Laderäume von Fahrzeugen und Containern muss der Schutz der Lebensmittel vor Verschmutzung, eindringen von Tieren, darunter von Nagetieren und Insekten, halten Reinigung, Reinigung, Desinfektion.


4. Frachtabteilungen von Fahrzeugen, Behälter und Behälter, die für den Transport (Transport) von Lebensmitteln verwendet werden, müssen die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Bedingungen für den Transport (Transport) und (oder) Lagerung von Lebensmitteln bieten.


5. Die innere Oberfläche der Frachtabteilungen von Fahrzeugen und Containern muss aus waschbaren und ungiftigen Materialien bestehen.


6. Die Frachtabteilungen und Behälter müssen regelmäßig gereinigt, gewaschen und desinfiziert werden, um sicherzustellen, dass die Frachtabteilungen und Behälter keine Produktverschmutzung verursachen können. Das Wasser, das zum Waschen der Innenflächen der Frachtabteilungen von Fahrzeugen und Containern verwendet wird, muss den Anforderungen an Trinkwasser entsprechen, die durch die Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt sind.


7. Bei der Lagerung von Lebensmitteln müssen die Lagerbedingungen und das vom Hersteller festgelegte Verfallsdatum eingehalten werden. Die vom Hersteller festgelegten Lagerbedingungen müssen sicherstellen, dass die Einhaltung der Lebensmittel-Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln.


8. Die Lagerung von Lebensmitteln in Verbindung mit anderen Lebensmitteln und Nicht-Lebensmitteln ist nicht zulässig, wenn dies zu einer Kontamination der Lebensmittel führen kann.


9. Lebensmittelprodukte, die gelagert werden, sollten von Informationen über die Lagerbedingungen, die Haltbarkeit dieser Produkte begleitet werden.


10. Die Beschäftigten in den Arbeiten, die mit der Lagerung, Transport (Transport) und den Verkauf von Lebensmitteln und deren Ausführung sind direkte Kontakte der Arbeitnehmer mit Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe und (oder) Lebensmittel beschäftigt sind, werden obligatorische vorläufige Zulassung und regelmäßige ärztliche Untersuchungen in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Mitgliedstaats der Zollunion unterzogen.


11. Patienten mit Infektionskrankheiten, Personen mit Verdacht auf solche Krankheiten, Personen in Kontakt mit Patienten mit Infektionskrankheiten, Personen, die Träger von Infektionskrankheiten sind, sind nicht für die Arbeit im Zusammenhang mit der Lagerung, Transport (Transport) und Verkauf von Lebensmitteln zugelassen.


12. Bei der Realisierung von Lebensmittelprodukten müssen die Lagerbedingungen und Haltbarkeitsdaten solcher Produkte, die vom Hersteller festgelegt sind, eingehalten werden.


13. Im Falle des Verkaufs von Lebensmitteln, die unverpackt in der Verbraucherverpackung oder ein Teil der Informationen, die auf den beiliegenden Blatt-Liner, der Verpackung, der Verkäufer ist verpflichtet, die Informationen über diese Produkte an den Verbraucher zu bringen.

Artikel 18. Anforderungen an die Entsorgungsprozesse von Lebensmitteln

1. Recycling unterliegt Lebensmittelprodukten, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln entsprechen.


2. Die Entscheidung über die Möglichkeit der Verwendung von Lebensmitteln, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, Tierfutter wird von den zuständigen Behörden der staatlichen Veterinäraufsicht oder anderen autorisierten Personen in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Mitgliedstaats der Zollunion auf dem Gebiet der Veterinärmedizin.


3. Lebensmittel, die in Artikel 5 Teil 4 angegeben sind, müssen vor der Entsorgung zur Lagerung geschickt werden, deren Bedingungen die Möglichkeit des unbefugten Zugangs zu ihr ausschließen und der Erfassung unterliegen.


4. Bei der Verwertung von Lebensmitteln in Teil 4 Artikel 5, gemäß der Anweisung der zuständigen Behörde der staatlichen Kontrolle (Aufsicht), der Besitzer von Lebensmitteln, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, wählt die Methoden und Bedingungen für die Entsorgung.


Bringen Lebensmittel, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, in einem Zustand, der nicht geeignet für jede Verwendung und Anwendung, sowie die Beseitigung der negativen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und die Umwelt (im Folgenden - Zerstörung) erfolgt in jeder technisch zugänglichen Weise unter Einhaltung der obligatorischen Anforderungen der Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion auf dem Gebiet des Umweltschutzes.


In Fällen, in denen die Zerstörung unterliegt unbrauchbar für den Zweck der Verwendung von Lebensmitteln, die die Gefahr von Krankheiten oder Vergiftungen von Menschen und Tieren, Umweltverschmutzung, der Besitzer von Lebensmitteln, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, schriftlich benachrichtigt die zuständige Behörde der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) des Staates - mitglied der Zollunion, die eine Verordnung über die Entsorgung von Lebensmitteln, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, die ausgewählten Ort, Zeit, Verfahren und Bedingungen für die Entsorgung.


7. Infizierte Lebensmittel, die für Menschen und Tiere gefährlich sind, werden vor der Zerstörung oder während der Zerstörung dekontaminiert.


8. Bei der Entsorgung von Lebensmitteln, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittel mit abgelaufenen Verfallsdaten, gemäß der Verordnung der zuständigen Behörde der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) des Staates - ein Mitglied der Zollunion, der Hersteller und (oder) der Importeur und (oder) der Verkäufer ist verpflichtet, eine solche Behörde der staatlichen Kontrolle (Aufsicht), die eine Verordnung über ihre Entsorgung, ein Dokument, das die Entsorgung solcher Lebensmittel in der Art und Weise durch die Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt vorzulegen.

Artikel 19. Anforderungen an die Verfahren zur Herstellung von unverarbeiteten Lebensmitteln tierischen Ursprungs

1. Die Schlachtung produktiver Tiere erfolgt in speziell dafür vorgesehenen Orten.


In den Produktionsstätten, die Schlachten produzieren, müssen hygienische und veterinär-hygienische Anforderungen für den Inhalt und Betrieb von Produktionsstätten für die Produktion (Herstellung) von Fleisch und Fleischprodukten, die auf die Bereitstellung von sicheren Lebensmittel- und Non-Food-Produkte sowie auf die Verhinderung des Auftretens von unzulässigen Risiken abzielen eingehalten werden.


2. Die Schlachtung produktiver Tiere erfolgt auf eine Weise, die den humanen Umgang mit produktiven Tieren gewährleistet.


3. Bei der Schlacht für die Verwendung zu Nahrungszwecken sind produktive Tiere erlaubt, deren Gesundheitszustand nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Union sowie mit den internationalen Verträgen und Urkunden, die das Recht der Union bilden, im Bereich der Veterinär- und Hygienemaßnahmen die Verwendung der Produkte ihrer Schlachtung für Ernährungszwecke ermöglicht.


Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


Es ist nicht erlaubt, auf die Schlachtung für den Einsatz für Lebensmittelzwecke produktive Tiere, die mit Medikamenten zum Schutz vor Insekten und (oder) für die Medikamente für die tierärztliche Anwendung, für die Mast, Behandlung, Prävention von Krankheiten vor Ablauf der Wartezeit für ihre Ausscheidung aus dem Körper der produktiven Tiere verwendet wurden gesendet werden.


Vor der Schlachtung für den Einsatz zu Nahrungszwecken unterliegen produktive Tiere der Vorweihnachtszeit.


Die Basis für den Vorbestand produktiver Tiere muss zwingend eine Quarantäne, einen Isolator und einen sanitären Schlachthof umfassen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der hygienischen Schlachthof geschlachtet produktive Tiere, die zur hygienischen Schlachtung, zulässig ist in speziell ausgewiesenen Tag oder in der Werkstatt Erstbearbeitung produktive Tiere am Ende der Schicht beim entfernen aus dem laden aller Tierkörper und andere Produkte der Schlachtung von gesunden produktive Tiere.


4. Unmittelbar vor der Schlachtung unterliegen produktive Tiere einer tierärztlichen Voruntersuchung.


5. Nach der Schlachtung Kadaver produktive Tiere und andere unverarbeitete Lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe tierischen Ursprungs, die von ihrer Schlachtung erhalten werden, unterliegen postneuboynomu Inspektion und Veterinär- und Hygieneuntersuchung.


In nicht verarbeiteten tierischen Lebensmitteln, die aus der Schlachtung von produktiven Tieren gewonnen werden, sollten keine Veränderungen vorhanden sein, die charakteristisch für ansteckende Tierkrankheiten und Vergiftungen mit verschiedenen Substanzen sind.


Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


6. Andere nicht verarbeitete Nahrung (Nahrung) Rohstoffe tierischen Ursprungs, die für die Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln bestimmt sind, mit Ausnahme des Fangs von biologischen Wasserressourcen, müssen von produktiven Tieren, deren Gesundheitszustand in Übereinstimmung mit dem Recht des Mitgliedstaats der Union, sowie mit internationalen Verträgen und Urkunden, die das Recht der Union bilden, in der Anwendung von Veterinär- und Hygienemaßnahmen ermöglicht die Verwendung solcher Rohstoffe für Lebensmittelzwecke erhalten werden.


(Teil in der vom 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 in Kraft getretenen Fassung N 115. - Siehe vorherige Ausgabe)


7. Ein Teil ist ab dem 11. Juli 2020 in Kraft - ein Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019. - Siehe vorherige Ausgabe.


8. Zusätzliche Anforderungen an die Verfahren zur Herstellung von nicht verarbeiteten Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, die Anforderungen für solche Lebensmittel und die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Verwertung festgelegt.

Artikel 20. Sicherstellen, dass Lebensmittelsicherheitsanforderungen erfüllt werden

1. Die Einhaltung der Lebensmittel dieser technischen Vorschriften wird durch die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln gewährleistet.


2. Methoden der Forschung (Tests) und Messungen von Lebensmitteln sind in der Liste der Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Auswahl von Proben, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Lebensmittelprodukte.

Kapitel 4. Bewertung (Bestätigung) der Übereinstimmung

Artikel 21. Formen der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung von Lebensmitteln und Prozessen der Produktion (Herstellung), Lagerung, Transport (Transport), Verkauf und Verwertung

1. Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung von Lebensmitteln, mit Ausnahme von Lebensmitteln in Teil 3 dieses Artikels angegeben, die Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln in Formen durchgeführt:


1) bestätigung (Erklärung) der Einhaltung von Lebensmitteln;


2) staatliche Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln;


3) staatliche Registrierung von Lebensmittelprodukten der neuen Art;


4) veterinär- und Hygieneuntersuchung.


2. Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Prozesse der Produktion (Herstellung), Lagerung, Transport (Transport), Verkauf und Verwertung von Lebensmitteln Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln in Form von staatlicher Aufsicht (Kontrolle) für die Einhaltung dieser technischen Vorschriften und (oder) die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln Anforderungen, mit Ausnahme der Produktionsprozesse (Herstellung) von Lebensmitteln, die in Artikel 32. Die Bewertung (Bestätigung) der Übereinstimmung solcher Produktionsprozesse (Herstellung) wird in Form der staatlichen Registrierung von Produktionsstätten durchgeführt.


3. Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung von Lebensmitteln nicht-industrielle Produktion und Lebensmittelunternehmen (Catering) für die Umsetzung der Dienstleistungen sowie die Prozesse der Umsetzung dieser Lebensmittel in Form von staatlicher Aufsicht (Kontrolle) für die Einhaltung der Anforderungen an Lebensmittel durch diese technischen Vorschriften und (oder) die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt durchgeführt.

Artikel 22. Der Antragsteller bei der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Lebensmittel

1. Der Antragsteller kann bei der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung von Lebensmitteln, mit Ausnahme der staatlichen Kontrolle (Aufsicht), in Übereinstimmung mit dem Recht des Staates registriert werden - mitglied der Zollunion in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, oder ist ein Hersteller oder Verkäufer, oder führt die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Lebensmittel Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) andere technische Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, und in Bezug auf die Haftung für die Nichteinhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften.


2. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Einhaltung der Lebensmittel-Anforderungen durch diese technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt.

Artikel 23. Konformitätserklärung

1. Konformitätserklärung unterliegt im Umlauf im Zollgebiet der Zollunion Lebensmittelprodukte, mit Ausnahme von:


1) unverarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs;


2) spezialisierte Lebensmittel;


3) Essig.


2. Erklärung der Einhaltung von Lebensmitteln mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln wird durch die Annahme der Wahl des Antragstellers Konformitätserklärung auf der Grundlage ihrer eigenen Beweise und (oder) Beweise, die mit der Teilnahme von Dritten erhalten.


3. Die Erklärung der Einhaltung von Lebensmitteln erfolgt nach einem der Systeme der Erklärung durch diese technischen Vorschriften festgelegt, nach der Wahl des Antragstellers, sofern nicht anders durch die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt.


4. Schema der Deklaration:


1) Schema der Deklaration 1d


1.1) Schema 1d umfasst die folgenden Verfahren:


- die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation;


- umsetzung der Produktionskontrolle;


- durchführung von Tests von Produktproben;


- annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


- das Auftragen eines einheitlichen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


1.2) Der Antragsteller unternimmt alle notwendigen Maßnahmen, um den Prozess der Produktion (Herstellung) war stabil und gewährleistet die Einhaltung der Lebensmittel-Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, bildet die technische Dokumentation und führt ihre Analyse.


1.3) Der Antragsteller gewährleistet die Durchführung der Produktionskontrolle.


1.4) Um die Einhaltung von Lebensmitteln mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln Antragsteller führt Tests von Proben von Lebensmitteln. Tests von Lebensmittelproben werden nach Wahl des Antragstellers in einem Testlabor oder einem akkreditierten Testlabor durchgeführt.


1.5) Der Antragsteller macht eine Konformitätserklärung aus und registriert sie nach dem Benachrichtigungsprinzip.


1.6) Der Antragsteller trägt ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion, sofern nicht anders durch diese technischen Vorschriften und (oder) die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt.


2) Schema der Deklaration 2d


2.1) Schema 2d umfasst die folgenden Verfahren:


- die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation;


- durchführung von Tests der Charge von Lebensmitteln;


- annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


- das Auftragen eines einheitlichen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


2.2) Der Antragsteller bildet die technische Dokumentation und führt ihre Analyse durch.


2.3) Der Antragsteller führt Tests von Proben von Lebensmitteln, um sicherzustellen, dass die behauptete Übereinstimmung mit solchen Produkten mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln. Tests von Proben von Lebensmitteln (Einzelprodukt) werden nach Wahl des Antragstellers in einem Testlabor oder einem akkreditierten Testlabor durchgeführt.


2.4) Der Antragsteller stellt eine Konformitätserklärung aus und registriert nach dem Benachrichtigungsprinzip.


2.5) Der Antragsteller trägt ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion, sofern nicht anders durch diese technischen Vorschriften und (oder) die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt.


3) Diagramm der Deklaration 3d


3.1) Schema 3d umfasst die folgenden Verfahren:


- die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation;


- umsetzung der Produktionskontrolle;


- durchführung von Tests von Proben von Lebensmitteln;


- annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


- das Auftragen eines einheitlichen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


3.2) Der Antragsteller unternimmt alle notwendigen Maßnahmen, um den Prozess der Produktion (Herstellung) war stabil und gewährleistet die Einhaltung der Lebensmittel-Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, bildet die technische Dokumentation und führt ihre Analyse.


3.3) Der Antragsteller sorgt für die Durchführung der Produktionskontrolle.


3.4) Um die Einhaltung der Lebensmittelanforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln Antragsteller führt Tests von Proben von Lebensmitteln. Tests von Proben von Lebensmitteln werden in einem akkreditierten Testlabor durchgeführt.


3.5) Der Antragsteller macht eine Konformitätserklärung aus und registriert nach dem Benachrichtigungsprinzip.


3.6) Der Antragsteller trägt ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion, sofern nicht anders durch diese technischen Vorschriften und (oder) die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt.


5. Die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln können andere Regelungen für die Konformitätserklärung festlegen.


6. Bei der Erklärung der Konformität auf der Grundlage ihrer eigenen Beweise der Antragsteller selbst bildet Beweise, um die Einhaltung der Lebensmittel-Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln zu bestätigen.


7. Beweise müssen die Ergebnisse der Forschung (Tests), die die Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technische Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln. Solche Studien (Tests) können im eigenen Testlabor des Antragstellers oder in einem anderen Testlabor im Einvernehmen mit dem Antragsteller durchgeführt werden.


8. Beweise, die in Teil 7 dieses Artikels genannten Dokumente können andere Dokumente der Wahl des Antragstellers enthalten, sofern nicht anders durch die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, die die Grundlage für die Bestätigung der Einhaltung der deklarierten Lebensmittel-Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln.


9. Die Konformitätserklärung muss die folgenden Angaben enthalten:


- name und Ort des Antragstellers;


- name und Ort des Herstellers;


- informationen zum Konformitätsbestätigungsobjekt, um dieses Objekt zu identifizieren;


- der Name dieser technischen Vorschriften oder technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, die Einhaltung der Anforderungen der Produkte bestätigt;


- erklärung des Antragstellers über die Sicherheit von Lebensmitteln bei der Verwendung in Übereinstimmung mit der Ernennung und Annahme der Antragsteller Maßnahmen, um die Einhaltung der Lebensmittel-Anforderungen dieser technischen Vorschriften oder technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln zu gewährleisten;


- informationen über Studien (Tests) und Messungen, sowie Dokumente, die die Grundlage für die Bestätigung der Einhaltung der Lebensmittel-Anforderungen dieser technischen Vorschriften oder technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln waren;


- Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung;


- andere Informationen, die durch die entsprechenden technischen Vorschriften der Zollunion vorgesehen sind.


10. Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung wird vom Antragsteller festgelegt, sofern nicht anders durch die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln vorgesehen.


11. Bei Änderung der obligatorischen Anforderungen für Lebensmittel müssen die Nachweismaterialien im Teil der Konformitätserklärung geändert werden. Die Annahme der neuen Konformitätserklärung ist dabei nicht erforderlich.


12. Die Mitgliedstaaten der Zollunion berücksichtigen die angenommenen Konformitätserklärungen.

Artikel 24. Staatliche Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln

1. Spezialisierte Lebensmittelprodukte unterliegen der staatlichen Registrierung.


Zu spezialisierten Lebensmitteln gehören:


1) lebensmittelprodukte für Babynahrung, einschließlich Trinkwasser für Babynahrung;


2) lebensmittelprodukte für diätetische medizinische und diätetische prophylaktische Ernährung;


3) natürliches Mineral, Kur- und Esszimmer, Heilmineralwasser mit Mineralisierung über 1 mg / dm oder mit geringerer Mineralisierung, die biologisch aktive Substanzen in einer Menge von nicht niedriger als balneologische Normen enthält;


4) lebensmittelprodukte für die Ernährung von Sportlern, schwangeren und stillenden Frauen;


5) biologisch aktive Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittel).


2. Lebensmittelprodukte, die in Teil 1 dieses Artikels angegeben sind, sind zur Herstellung (Herstellung), Lagerung, Transport (Transport) und Umsetzung nach ihrer staatlichen Registrierung in der vorliegenden technischen Vorschriften zugelassen.


3. Staatliche Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln wird in der Phase der Vorbereitung für die Produktion (Herstellung) im Zollgebiet der Zollunion durchgeführt, und spezialisierte Lebensmittel in das Zollgebiet der Zollunion importiert - vor der Einfuhr in das Zollgebiet der Zollunion.


4. Die staatliche Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln wird von der vom Mitgliedstaat der Zollunion autorisierten Behörde durchgeführt (im Folgenden genannt - die Behörde für die Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln).


5. Die staatliche Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln ist unbefristet.


6. Die staatliche Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln kann beendet oder von der Behörde für die Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln in Fällen von Nichteinhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften als Folge der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) und (oder) durch die Entscheidung der Justizbehörden des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt ausgesetzt werden.


7. Der Antragsteller hat das Recht, die Entscheidung der Behörde für die Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln gerichtlich anzufechten.

Artikel 25. Die Ordnung der staatlichen Registrierung der spezialisierten Lebensmittelprodukte

1. Die staatliche Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln umfasst:


1) prüfung der Dokumente, die vom Antragsteller eingereicht werden und bestätigen die Sicherheit solcher Produkte und ihre Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt;


2) eintragung von Informationen über den Namen von spezialisierten Lebensmitteln und seinem Antragsteller in das einheitliche Register von spezialisierten Lebensmitteln oder Übermittlung an den Antragsteller eine Entscheidung über die Verweigerung der staatlichen Registrierung.


2. Für die staatliche Registrierung von spezialisierten Lebensmittelprodukten legt der Antragsteller die folgenden Dokumente an die Behörde für die Registrierung von spezialisierten Lebensmittelprodukten vor:


1) antrag auf staatliche Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln unter Angabe ihrer Namen, Namen des Antragstellers und Adresse seines Wohnsitzes (für den Antragsteller - eine juristische Person), Name, Name, Vatersnamen des Antragstellers, Adresse seines Wohnorts, Daten des Ausweises (für den Antragsteller - ein individueller Unternehmer);


2) die Ergebnisse der Untersuchungen (Tests) von Proben von spezialisierten Lebensmitteln in einem akkreditierten Testlabor durchgeführt, sowie andere Dokumente, die die Einhaltung solcher Produkte Anforderungen durch diese technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie erstreckt sich;


3) informationen über die Ernennung von Lebensmitteln.


3. Die Dokumente, die bei der Behörde für die Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln vorgelegt werden, werden nach der Beschreibung akzeptiert, deren Kopie mit der Notiz über das Datum ihrer Aufnahme an den Antragsteller gesendet (übergeben) wird.


4. Der Antrag auf die Staatliche Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln und dazugehörigen Dokumente können gerichtet werden an die Behörde für die Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln Postsendung mit einer Liste der Anlagen und Rückschein oder in Form eines elektronischen Dokuments, zertifizierte elektronische Signatur in übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Mitgliedstaates der Zollunion.


5. Die Prüfung durch die Behörde für die Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln für die Registrierung von Dokumenten eingereicht wird innerhalb von nicht mehr als 5 Werktagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags mit allen notwendigen Unterlagen durchgeführt.


6. Die Tatsache der staatlichen Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln ist die Aufnahme von Informationen über solche Produkte in das einheitliche Register von spezialisierten Lebensmitteln innerhalb von 3 Tagen nach Abschluss der Prüfung durch die Behörde für die Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln eingereichten Unterlagen.


7. Die Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln kann in folgenden Fällen verweigert werden:


1) Unvollständigkeit oder Unzuverlässigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nach Teil 2 dieses Artikels;


2) die Diskrepanz zwischen spezialisierten Lebensmitteln Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, einschließlich in Bezug auf die Irreführung des Verbrauchers.


Die Entscheidung über die Ablehnung wird schriftlich oder in Form eines elektronischen Dokuments mit der Begründung der Gründe für die Ablehnung innerhalb von drei Werktagen an den Antragsteller übermittelt.


8. Der Antragsteller hat das Recht, die Entscheidung der Behörde für die Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln über die Verweigerung der staatlichen Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln in einem Gerichtsverfahren zu appellieren.

Artikel 26. Das einheitliche Register der spezialisierten Lebensmittelprodukte

1. Informationen über die staatliche Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln werden in das einheitliche Register von spezialisierten Lebensmitteln eingetragen.


Das einheitliche Register der spezialisierten Lebensmittel ist ein Bestandteil des einheitlichen Register der registrierten Lebensmittel, besteht aus den nationalen Teilen des einheitlichen Register der spezialisierten Lebensmittel, die Bildung und Verwaltung von denen die Behörden für die Registrierung der spezialisierten Lebensmittel - Mitgliedstaaten der Zollunion.


2. Das einheitliche Register der spezialisierten Lebensmittelprodukte enthält die folgenden Informationen:


1) name und Ort der juristischen Person, Nachname, Vorname, Vatersname, Adresse der Registrierung, die Daten des Dokuments, das die Identität des einzelnen Unternehmers, die Herstellung (Herstellung) von spezialisierten Lebensmitteln;


2) name der spezialisierten Lebensmittelprodukte;


3) informationen über die Zuordnung von Produkten zu spezialisierten Lebensmitteln;


4) datum und Nummer der Entscheidung über die staatliche Registrierung;


5) name und Ort der Behörde für die Registrierung von spezialisierten Lebensmitteln, die die staatliche Registrierung durchgeführt.


3. Die für die staatliche Registrierung der spezialisierten Lebensmittelprodukte vorgelegte Erklärung und die beigefügten Unterlagen bilden den Informationsfonds des einheitlichen Registers der spezialisierten Lebensmittelprodukte und unterliegen der ständigen Aufbewahrung in der Behörde für die Registrierung der spezialisierten Lebensmittelprodukte.


4. Das einheitliche Register der spezialisierten Lebensmittelprodukte, die staatlich registriert sind, wird in Form einer elektronischen Datenbank geführt, die vor Beschädigung und unbefugtem Zugriff geschützt ist.


Die Informationen solcher einheitlichen Registrierung der spezialisierten Lebensmittelprodukte sind öffentlich zugänglich und werden auf dem täglich aktualisierten spezialisierten Suchserver im Internet aufgestellt.

Artikel 27. Staatliche Registrierung von Lebensmittelprodukten der neuen Art

1. Lebensmittelprodukte der neuen Art unterliegen der staatlichen Registrierung.


Lebensmittelprodukte der neuen Art sind nicht Lebensmittelprodukte, die nach bekannten und bereits verwendeten Technologien, die Komponenten, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, die bereits für den menschlichen Verzehr in Lebensmitteln verwendet werden, auch wenn solche Produkte und Komponenten nach einer neuen Formulierung hergestellt.


2. Die staatliche Registrierung von Lebensmitteln der neuen Art wird in der Phase der Vorbereitung für die Produktion (Herstellung) zum ersten Mal im Zollgebiet der Zollunion und Lebensmittel in das Zollgebiet der Zollunion importiert durchgeführt - vor der Einfuhr zum ersten Mal in das Zollgebiet der Zollunion.


3. Die staatliche Registrierung von Lebensmitteln der neuen Art wird von einem Mitgliedstaat der Zollunion Behörde (im Folgenden genannt - die Behörde für die Registrierung von Lebensmitteln der neuen Art) autorisiert.


4. Die Tatsache der staatlichen Registrierung von Lebensmittelprodukten der neuen Art bedeutet, dass in Zukunft solche Lebensmittelprodukte nicht als Lebensmittelprodukte der neuen Art betrachtet werden und nicht der staatlichen Registrierung durch einen anderen Antragsteller und unter anderen Namen unterliegen.


5. Die staatliche Registrierung von Lebensmittelprodukten der neuen Art ist unbefristet.


6. Lebensmittelprodukte der neuen Art jeder Bezeichnung unterliegen der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der vorliegenden technischen Vorschriften.


7. Die staatliche Registrierung von Lebensmitteln der neuen Art kann von der Behörde für die Registrierung von Lebensmitteln der neuen Art in Fällen von Schäden durch staatliche Kontrolle (Aufsicht) durch die Entscheidung der Justizbehörden des Mitgliedstaats der Zollunion eingestellt oder ausgesetzt werden.

Artikel 28. Die Ordnung der staatlichen Registrierung der Lebensmittelprodukte der neuen Art

1. Die staatliche Registrierung von Lebensmittelprodukten der neuen Art umfasst:


1) prüfung der Dokumente, die vom Antragsteller eingereicht werden und die Sicherheit solcher Produkte für das Leben und die Gesundheit einer Person bestätigen;


2) eintragung von Informationen über Lebensmittelprodukte der neuen Art in das einheitliche Register der Lebensmittelprodukte der neuen Art oder Übermittlung an den Antragsteller eine Entscheidung über die Verweigerung der staatlichen Registrierung.


2. Für die staatliche Registrierung von Lebensmittelprodukten der neuen Art legt der Antragsteller der Behörde für die Registrierung von Lebensmittelprodukten der neuen Art die folgenden Dokumente vor:


1) antrag auf staatliche Registrierung von Lebensmitteln der neuen Art mit dem Namen des Antragstellers und der Adresse seines Wohnsitzes (für den Antragsteller - eine juristische Person), Name, Name, Vatersnamen des Antragstellers, Adresse seines Wohnorts, Daten des Ausweises (für den Antragsteller - ein individueller Unternehmer);


2) Dokumente:


2.1) die Ergebnisse der Untersuchungen (Tests) Proben einer neuen Art von Lebensmittel, die in einem akkreditierten Prüflabor, sowie andere Dokumente, die die Sicherheit für Leben und Gesundheit des Menschen;


2.2) Informationen über seine Wirkung auf den menschlichen Körper, die das Fehlen von schädlichen Auswirkungen auf eine Person solcher Nahrungsmittelprodukte bestätigen, die aus zuverlässigen Quellen stammen.


3. Die Dokumente, die bei der Behörde für die Registrierung von Lebensmitteln der neuen Art vorgelegt werden, werden nach der Beschreibung, deren Kopie mit der Notiz über das Datum ihrer Aufnahme gesendet (übergeben) an den Antragsteller akzeptiert.


4. Der Antrag auf die staatliche Registrierung von Lebensmitteln der neuen Art und die beigefügten Dokumente können auch an die Behörde für die Registrierung von Lebensmitteln der neuen Art per Post mit einer Beschreibung der Anlage und Benachrichtigung über die Übergabe oder in Form eines elektronischen Dokuments mit einer elektronischen Unterschrift in Übereinstimmung mit dem Recht eines Mitgliedstaats der Zollunion beglaubigt gesendet werden.


5. Die Prüfung durch die Behörde für die Registrierung von Lebensmittelprodukten der neuen Art der für die Registrierung vorgelegten Dokumente erfolgt innerhalb von nicht mehr als 5 Tagen nach Erhalt des Antrags mit allen notwendigen Unterlagen.


6. Die Registrierung von Lebensmittelprodukten einer neuen Art kann in folgenden Fällen verweigert werden:


1) Unvollständigkeit oder Unzuverlässigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nach Teil 2 dieses Artikels;


2) Nichteinhaltung der Lebensmittel-Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt;


3) feststellung der nachgewiesenen negativen Auswirkungen auf den menschlichen Körper.


Die Entscheidung über die Ablehnung wird schriftlich oder in Form eines elektronischen Dokuments mit der Begründung der Gründe für die Ablehnung innerhalb von drei Werktagen an den Antragsteller übermittelt.


7. Der Antragsteller ist berechtigt, die Entscheidung der Behörde für die Registrierung von Lebensmittelprodukten der neuen Art über die Verweigerung der staatlichen Registrierung von Lebensmittelprodukten der neuen Art in einem Gerichtsverfahren anzufechten.

Artikel 29. Das einheitliche Register der Lebensmittelprodukte der neuen Art

1. Informationen über die Registrierung von Lebensmittelprodukten der neuen Art werden in das einheitliche Register der Lebensmittelprodukte der neuen Art eingetragen.


Das einheitliche Register der Lebensmittelprodukte der neuen Art ist ein Bestandteil des einheitlichen Registers der registrierten Lebensmittelprodukte und besteht aus nationalen Teilen des einheitlichen Register der Lebensmittelprodukte der neuen Art, die Bildung und Verwaltung von denen die Behörden für die Registrierung der Lebensmittelprodukte der neuen Art des Mitgliedstaats der Zollunion.


2. Das einheitliche Register der Lebensmittelprodukte der neuen Art umfasst die folgenden Informationen:


1) beschreibung der neuen Art von Lebensmittelprodukten;


2) datum und Nummer der Entscheidung über die staatliche Registrierung.


3. Die für die staatliche Registrierung von Lebensmittelprodukten der neuen Art vorgelegte Erklärung und die beigefügten Unterlagen bilden den Informationsfonds der nationalen Teile des einheitlichen Registers von Lebensmittelprodukten der neuen Art und unterliegen der ständigen Aufbewahrung in der Behörde für die Registrierung von Lebensmittelprodukten der neuen Art.


4. Das einheitliche Register der Lebensmittelprodukte der neuen Art, die registriert wurden, wird in Form einer elektronischen Datenbank geführt, die vor Beschädigung und unbefugtem Zugriff geschützt ist.


Die Informationen des einheitlichen Registers der Lebensmittelprodukte der neuen Art sind öffentlich zugänglich und werden auf dem täglich aktualisierten spezialisierten Suchserver im Internet aufgestellt.

Artikel 30. Veterinär- und Hygieneuntersuchung

1. Unverarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs unterliegt Veterinär-hygienische Prüfung vor der Freigabe in Umlauf auf das Zollgebiet der Zollunion, sofern nicht anders durch die technischen Vorschriften der Zollunion für Fischfutter festgelegt, und wird von einem Dokument, das Informationen, die Sicherheit zu bestätigen, begleitet.


Verarbeitete Lebensmittelprodukte tierischen Ursprungs unterliegen nicht der Veterinär- und Hygieneuntersuchung.


In Form von Veterinär- und Hygieneuntersuchung kann eine Bewertung der Einhaltung von Lebensmitteln nicht-industriellen Produktion tierischen Ursprungs Anforderungen durch diese technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt durchgeführt werden.


2. Veterinär- und Hygieneuntersuchung von nicht verarbeiteten Lebensmitteln tierischen Ursprungs wird durchgeführt, um:


1) die Einhaltung von Lebensmitteln und die damit verbundenen Sicherheitsanforderungen an die Prozesse der Produktion (Herstellung), Lagerung, Transport, Verkauf und Verwertung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln;


2) die Feststellung des Wohlbefindens in der tierärztlichen Beziehung der Betriebe (Produktionsstätten) der Herkunft der Tiere.


3. Die Durchführung der Veterinär- und Hygieneuntersuchung und die Registrierung ihrer Ergebnisse erfolgt in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Mitgliedstaats der Zollunion sowie der Vereinbarung der Zollunion für Veterinär- und Hygienemaßnahmen.

Artikel 31. Staatliche Registrierung von Produktionsstätten

1. Der Teilnehmer der wirtschaftlichen Tätigkeit ist berechtigt, die Produktionsprozesse (Herstellung) von Lebensmitteln in Artikel 32 dieser technischen Vorschriften im Zollgebiet der Zollunion nur nach der staatlichen Registrierung von Produktionsstätten, in denen diese Produktionsprozesse (Herstellung) durchgeführt durchzuführen.


2. Die Staatliche Registrierung der Produktionsanlagen erfolgt durch die zuständige Mitglied der Zollunion Behörde (nachfolgend die Behörde für die Registrierung von Produktionsanlagen) auf der Grundlage der Aussagen über die Staatliche Registrierung des Betriebs, der katalanische Teilnehmer der Wirtschaftstätigkeit (im folgenden - der Antragsteller).


3. Der Antragsteller sendet eine Erklärung über die staatliche Registrierung der Produktionsstätte an die Behörde für die Registrierung von Produktionsstätten am Ort des geplanten Beginns der Produktionsprozesse (Herstellung) von Lebensmitteln in Artikel 32 dieser technischen Verordnung angegeben.


4. Der Antrag auf Papier muss von einem bevollmächtigten Vertreter des Teilnehmers der Wirtschaftstätigkeit unterzeichnet werden und auch den Anforderungen des Artikels 33 dieser technischen Verordnung entsprechen.


5. Der Antrag auf staatliche Registrierung der Produktionsstätte und die beigefügten Unterlagen können per Post mit der Beschreibung der Anlage und der Mitteilung über die Übergabe oder in elektronischer Form gesendet werden.


6. Die beigefügten Kopien der Dokumente auf Papier müssen vom Antragsteller beglaubigt werden. Die Verantwortung für die Richtigkeit der in den beigefügten Unterlagen enthaltenen Informationen trägt der Antragsteller.


7. Innerhalb von nicht mehr als 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf die staatliche Registrierung der Produktionsstätte die Behörde für die Registrierung von Produktionsstätten ist verpflichtet, die Einhaltung der registrierten Produktionsstätten Anforderungen für den Produktionsprozess in dieser technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln festgelegt überprüfen. Die Prüfung erfolgt in der Art und Weise durch die Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion vorgesehen.


8. Durch Ergebnisse der Kontrolle der Produktionsstätte zu registrierenden Behörde für die Registrierung von Produktionsanlagen entscheidet über die Staatliche Registrierung des Betriebs, versieht es mit einem Ident (acct) Zahl und nimmt die Produktionsstätte in das Register der Produktionsanlagen zur Herstellung von Lebensmitteln unterliegt der staatlichen Registrierung, oder gibt die Instruktion über die Beseitigung der offenbarten übertretungen.


9. Nach der Beseitigung der in der Verordnung genannten Verstöße benachrichtigt der Antragsteller die Behörde für die Registrierung von Produktionsstätten schriftlich über die Erfüllung der Verordnung und die Beseitigung der festgestellten Verstöße. Benachrichtigung über die Beseitigung der identifizierten Verletzungen sollte Informationen über die Tatsache und Möglichkeiten, um die identifizierten Verletzungen zu beseitigen, Maßnahmen zur Prävention der identifizierten Verletzungen enthalten. Die Benachrichtigung wird in der in Teil 3, 5 dieses Artikels festgelegten Weise gesendet.


10. Behörde für die Registrierung von Produktionsanlagen hat das Recht, die überprüfung der Erfüllung der Vorschriften in übereinstimmung mit Teil 7 dieses Artikels, innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung über die Umsetzung der Vorschriften und Beseitigung aller festgestellten Verstöße und die Entscheidung über die Staatliche Registrierung des Betriebs, oder die Entscheidung über die Absage in der staatlichen Registrierung des Betriebs.


11. Die staatliche Registrierung der Produktionsstätte ist unbefristet.


12. Die Grundlage für die Verweigerung der staatlichen Registrierung der Produktionsstätte ist die Nichterfüllung der Vorschrift über die Beseitigung der identifizierten Verletzungen der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung nicht gilt. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung der Produktionsstätte muss schriftlich erfolgen und einen Hinweis auf die Anforderungen der technischen Vorschriften enthalten, die verletzt wurden. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung der Produktionsstätte muss dem Vertreter des Antragstellers persönlich überreicht oder dem Antragsteller per Post mit der Benachrichtigung über die Übergabe geschickt werden.


13. Die Staatliche Registrierung des Betriebs beendet werden kann die Behörde für Registrierung von Produktionsanlagen im Falle der nicht-Konformität Produktionsprozess Anforderungen dieser technischen Vorschrift im Ergebnis der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) durch die Entscheidung der Justizbehörden des Staates - ein Mitglied der Zollunion.


14. Der Antragsteller hat das Recht, gegen die Entscheidung der Behörde für die Registrierung von Produktionsstätten vor Gericht zu appellieren.

Artikel 32. Produktionsstätten für die Produktion von Lebensmitteln, die der staatlichen Registrierung unterliegen

Staatliche Registrierung unterliegen Produktionsstätten, in denen die Aktivitäten zur Herstellung, Verarbeitung (Verarbeitung) von unverarbeiteten Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe tierischen Ursprungs, nämlich die folgenden Prozesse der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln:


a) Schlachtung von produktiven Tieren und Geflügel, Verarbeitung (Verarbeitung), Schlachtung von produktiven Tieren und Geflügel für die Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln;


b) Empfang von Rohmilch, roher Sahne und roher Magermilch und (oder) deren Verarbeitung (Verarbeitung) bei der Herstellung (Herstellung) von Milchprodukten;


c) Herstellung (Herstellung) und Verarbeitung (Verarbeitung) von Eiern von landwirtschaftlichem Geflügel und deren Verarbeitungsprodukten;


d) Herstellung (Herstellung) und Verarbeitung (Verarbeitung) von Produkten der Aquakultur und Fang von biologischen Wasserressourcen, mit Ausnahme von Produkten pflanzlichen Ursprungs.


Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

Artikel 33. Erklärung über die staatliche Registrierung von Produktionsstätten

1. Der Antrag auf staatliche Registrierung der Produktionsstätte muss die folgenden Informationen enthalten:


1) Name und Ort (für eine juristische Person), Nachname, Vorname, Vatersname, Adresse der Registrierung, Daten des Ausweises (für einen einzelnen Unternehmer);


2) die tatsächliche Adresse der Produktionsstätte;


3) die Liste der Produktionsprozesse (Herstellung) von Lebensmitteln aus den in Artikel 32 dieser technischen Verordnung, die geplant sind, durchgeführt werden;


4) diese Bescheinigung über die Registrierung einer juristischen Person (für eine juristische Person);


5) diese Bescheinigung über die Registrierung eines einzelnen Unternehmers (für einen einzelnen Unternehmer).


2. In der Erklärung über die staatliche Registrierung der Produktionsstätte zeigt die Einhaltung dieser Produktionsstätte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und (oder) technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln.


3. Die Verantwortung für die Richtigkeit der in der Erklärung über die staatliche Registrierung der Produktionsstätte enthaltenen Informationen trägt der Antragsteller.


4. Das Antragsformular für die staatliche Registrierung eines Produktionsobjekts wird von der Registrierungsstelle für Produktionsobjekte festgelegt. Die genehmigte Form des Antrags auf die staatliche Registrierung der Produktionsstätte muss offiziell im Informationssystem der öffentlichen Nutzung in elektronischer und digitaler Form veröffentlicht werden.

Artikel 34. Dokumente, die die staatliche Registrierung von Produktionsstätten bestätigen

1. Die Tatsache der staatlichen Registrierung der Produktionsstätte ist die Zuordnung der Produktionsstätte Identifizierungsnummer und die Aufnahme von Informationen über die Produktionsstätte in das Register der Produktionsstätten für die Produktion von Lebensmitteln, die der staatlichen Registrierung unterliegen. Auf Wunsch des Antragstellers kann ihm ein Auszug aus dem Register der Produktionsstätten für die Produktion von Lebensmitteln, die der staatlichen Registrierung unterliegen (im Folgenden - Auszug), der festgelegten Form, ausgestellt werden.


2. Der Auszug sollte die folgenden Informationen enthalten:


1) die Identifikationsnummer, die in das Register der Produktionsstätten für die Herstellung von Lebensmitteln, die der staatlichen Registrierung unterliegen eingetragen ist;


2) Name und Ort (für eine juristische Person), Nachname, Vorname, Vatersname, Daten des Ausweises (für einen einzelnen Unternehmer);


3) die tatsächliche Adresse der Produktionsstätte;


4) eine Liste der Prozesse der Herstellung von Lebensmitteln aus dem Artikel 32 dieser technischen Verordnung, die durchgeführt werden soll.


3. Das Auszahlungsformular wird von der Behörde für die Registrierung von Produktionsstätten festgelegt. Das genehmigte Auszahlungsformular muss im öffentlichen Informationssystem in elektronischer und digitaler Form offiziell veröffentlicht werden.

Artikel 35. Die Reihenfolge der Information über die Änderung der tatsächlichen Daten über den Antragsteller und die Produktionsstätte für die Herstellung von Lebensmitteln, die der staatlichen Registrierung unterliegen

1. Der Antragsteller ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Artikel 31 Absatz 5 der Behörde für die Registrierung von Produktionsstätten Informationen über die folgenden Änderungen mitzuteilen:


1) änderung des Standortes der juristischen Person;


2) änderung des Familiennamens, des Namens, des Vatersnamens, der Adresse der Registrierung, der Daten des Dokumentes, das die Identität des individuellen Unternehmers ausweist;


3) reorganisation einer juristischen Person.


2. Bei Änderung der tatsächlichen Daten nach Absatz 3 Teil 1 Artikel 33 dieser technischen Verordnung zur Erweiterung der Liste der Prozesse der Produktion von Artikel 32 dieser technischen Verordnung, ist der Antragsteller verpflichtet, die Behörde für die Registrierung von Produktionsanlagen über diese Änderungen mindestens 30 Tage vor dem geplanten tatsächlichen Beginn der neuen Produktionsprozesse aus der Liste von Artikel 32 dieser technischen Verordnung, die nicht im Register der Produktionsanlagen für die Produktion von Lebensmitteln, unterliegt der staatlichen Registrierung und der Bescheinigung über die staatliche Registrierung (falls vorhanden). Zur Mitteilung über die Änderung solcher Daten muss der Antragsteller die Dokumente, die Änderungen oder neue Dokumente nach den Absätzen 4, 5 Teil 1 des Artikels 33 dieser technischen Verordnung vorgenommen werden.


Die Behörde für die Registrierung von Produktionsanlagen ist berechtigt, die Einhaltung der Produktionsanlagen für die Herstellung von Lebensmitteln, die der staatlichen Registrierung unterliegen, die Anforderungen für den Herstellungsprozess (Herstellung) durch diese technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Antragstellers.


3. Auf der Grundlage der Meldungen des Antragstellers in den Teilen 1 und 2 dieses Artikels angegeben, ist die Behörde für die Registrierung von Produktionsstätten innerhalb von 30 Tagen, um das Register der Produktionsstätten für die Herstellung von Lebensmitteln, die der staatlichen Registrierung unterliegen ändern. Der Antragsteller kann verweigert werden, um das Register der Produktionsanlagen für die Herstellung von Lebensmitteln, die der staatlichen Registrierung unterliegen, im Falle von Verstößen gegen die Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln bei der Überprüfung nach Teil 2 dieses Artikels zu ändern.


4. Im Falle der Änderung der tatsächlichen Daten nach Absatz 2 Teil 1 des Artikels 33 dieser technischen Verordnung oder bei der Liquidation des Antragstellers Registrierung beendet.

Artikel 36. Das Register der Produktionsstätten nach der Produktion der Lebensmittelprodukte, die der staatlichen Registrierung unterworfen sind

1. Informationen über die staatliche Registrierung von Produktionsstätten werden in das Register der Produktionsstätten für die Produktion von Lebensmitteln, die der staatlichen Registrierung unterliegen, die von der Behörde für die Registrierung von Produktionsstätten geführt wird, eingetragen.


2. In das Register der Produktionsstätten für die Produktion von Lebensmitteln, die der staatlichen Registrierung unterliegen, sind die folgenden Informationen enthalten:


1) die Angaben nach Teil 1 des Artikels 33 dieser technischen Verordnung;


Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


2) die Identifikationsnummer der registrierten Produktionsstätte;


3) name und Ort der Behörde für die Registrierung von Produktionsanlagen, die die Entscheidung über die staatliche Registrierung der Produktionsstätte getroffen.


3. Aussagen bilden die Informations-Stiftung Registry Produktionsanlagen zur Herstellung von Lebensmitteln unterliegt der staatlichen Registrierung, und unterliegen der ständigen Lagerung im Organ für die Registrierung von Produktionsanlagen. Im Falle einer Änderung der tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den Teilen 1, 2 und 4 Artikel 35 dieser technischen Verordnung sind diese Änderungen in das Register der Produktionsstätten für die Herstellung von Lebensmitteln, die der staatlichen Registrierung unterliegen eingetragen werden.


(Teil in der vom 11. Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 in Kraft getretenen Fassung N 115. - Siehe vorherige Ausgabe)


4. Die Daten des Registers der Produktionsstätten für die Produktion von Lebensmitteln, die der staatlichen Registrierung unterliegen, müssen im Informationssystem der öffentlichen Nutzung veröffentlicht werden, einschließlich im Internet in elektronischer Form.

Kapitel 5. Staatliche Kontrolle (Aufsicht)

Artikel 37. Bilanzierung von Produktionsanlagen für die Produktion von Lebensmitteln

1. Teilnehmer der wirtschaftlichen Tätigkeit hat das Recht, die Tätigkeit für die Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln, mit Ausnahme der Produktionsprozesse (Herstellung) von Lebensmitteln in Artikel 32 dieser technischen Vorschriften nach dem Antrag auf den Beginn der Tätigkeit für die Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln an die staatliche Behörde der Kontrolle (Aufsicht) in der von der Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion vorgesehenen starten.


2. Die Mitgliedstaaten der Zollunion führen Aufzeichnungen über Produktionsstätten, in denen die Aktivitäten für die Herstellung (Herstellung) von Lebensmitteln, mit Ausnahme der Prozesse der Herstellung von Lebensmitteln in Artikel 32 dieser technischen Verordnung angegeben.


3. Informationen über die Produktionsstätten, in denen die Tätigkeit der Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln, mit Ausnahme der Herstellungsverfahren (Herstellung) von Lebensmitteln in Artikel 32 dieser technischen Vorschriften angegeben, in das Register der Produktionsstätten für die Produktion (Herstellung) von Lebensmitteln, die nicht der staatlichen Registrierung, die von einem autorisierten Mitgliedstaat der Zollunion Behörde geführt wird eingetragen.


Das Register der Produktionsstätten für die Produktion von Lebensmitteln, die nicht der staatlichen Registrierung unterliegen, wird in Form einer elektronischen Datenbank geführt, die vor Beschädigung und unbefugtem Zugriff geschützt ist.


Die Informationen dieser Registrierung sind öffentlich zugänglich und werden auf einem täglich aktualisierten, spezialisierten Suchserver im Internet gehostet.

Artikel 38. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften

Staatliche Kontrolle (Aufsicht) für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Bezug auf Lebensmittel und die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Produktion (Herstellung), Lagerung, Transport (Transport), Umsetzung und Entsorgung in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Mitgliedstaats der Zollunion durchgeführt.

Kapitel 6. Kennzeichnung von Lebensmitteln

Artikel 39. Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln

Kennzeichnung von Lebensmitteln muss mit den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, die die Anforderungen für Lebensmittel in Bezug auf die Kennzeichnung und die entsprechenden Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln.


Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


Lebensmittelprodukte, die Bewertung (Bestätigung) der übereinstimmung sollte werden Bezeichnung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt Staaten - mitglieder der Zollunion, sofern nicht anders durch die technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Lebensmitteln, mit Ausnahme von Lebensmitteln nicht-industrielle Produktion von Bürgern zu Hause, in persönlichen Hauswirtschaften oder Bürger in der Gartenarbeit, Gartenarbeit, Tierhaltung, und für die Freigabe im Zollgebiet der Zollunion und Lebensmittel in den Unternehmen der Ernährung (Catering) verkauft bestimmt.


Kennzeichnung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion unverpackter Food-Produkten wird auf Versandpapiere, soweit nichts anderes bestimmt den technischen Vorschriften der Zollunion für bestimmte Arten von Food-Produkten.

Kapitel 7. Schutzklausel

Artikel 40. Schutzklausel

1. Die Mitgliedstaaten der Zollunion sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Freisetzung von Lebensmitteln, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen, im Zollgebiet der Zollunion in Verkehr zu verhindern, sowie ihre Rücknahme aus dem Verkehr.


2. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion ist verpflichtet, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Zollunion über die Entscheidung unter Angabe der Gründe für die Entscheidung und die Bereitstellung von Beweisen, die die Notwendigkeit der Ergreifung der Maßnahme zu informieren.


3. Der Grund für die Anwendung dieses Artikels können die folgenden Fälle sein:


nichterfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften;


unsachgemäße Anwendung der mit dieser technischen Verordnung verbundenen Standards, wenn diese Standards angewandt wurden.

Anhang 1

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Lebensmitteln"

(TR TC 021/2011)


Mikrobiologische Sicherheitsvorschriften (pathogen)
fotos von mikrobiologischen Sicherheitsstandards><meta itemprop=

Mikrobiologische Sicherheitsvorschriften

Anhang 2

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Lebensmitteln"

(TR TC 021/2011)


(mit Änderungen am 8. August 2019)


Tabelle 1

1.1. Fleisch und Fleischprodukte; Geflügel, Eier und ihre verarbeiteten Produkte

foto Fleisch und Fleischerzeugnisse; Geflügel, Eier und ihre verarbeiteten Erzeugnisse><meta itemprop=

1.2. Fisch, nicht gewonnene Fischereiobjekte und daraus erzeugte Produkte

fotos von Angelmöglichkeiten><meta itemprop=

1.3. Mehl-Getreide- und Backwaren

Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

Foto-Mehl-Getreide und Backwaren><meta itemprop=

1.4. Zucker und Süßwaren

Fotos von Zucker und Süßwaren><meta itemprop=

1.5. Fruchtproduktion

Fotos von Obst-und Gemüseprodukten><meta itemprop=

1.6. Fetthaltige Lebensmittel

Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

fotos von fetten Produkten><meta itemprop=

1.7. Getränke

Foto von Getränke-Zertifizierung><meta itemprop=

1.8. Andere Produkte

fotos von anderen Produkten><meta itemprop=

1.9. Biologisch aktive Nahrungsergänzungsmittel

fotos von biologisch aktiven Zusatzstoffen in Lebensmitteln><meta itemprop=

1.10. Lebensmittel für schwangere und stillende Frauen

Juli 2020 - Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115. - Siehe vorherige Ausgabe)


1.11. Spezialisierte Babynahrung Produkte für Kleinkinder, hergestellt (hergestellt) in Milchküchen

fotos von spezialisierten Babynahrungsprodukten für kleine Kinder><meta itemprop=

1.12. Spezialisierte Babynahrung Produkte für Kinder im Vorschul- und Schulalter

fotos von spezialisierten Babynahrungsprodukten für Kinder im Vorschul- und Schulalter><meta itemprop=

1.13. Spezialisierte Lebensmittelprodukte für diätetische therapeutische Ernährung für Kinder, für Frühgeborene und Kleinkinderkinder

Juli 2020 - Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115. - Siehe vorherige Ausgabe)


1.14.Die wichtigsten Arten von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe und Komponenten, die in der (Herstellung) Herstellung von spezialisierten Lebensmitteln für Babynahrung verwendet werden

fotos der wichtigsten Arten von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe und Komponenten><meta itemprop=

Tabelle 2


2. Mikrobiologische Indikatoren für die Sicherheit von Lebensmittelkonserven

fotos von mikrobiologischen Sicherheitsindikatoren von Konserven><meta itemprop=

Anhang 3

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Lebensmitteln"

(TR TC 021/2011)


Hygienische Sicherheitsanforderungen für Lebensmittel


(mit Änderungen am 8. August 2019)


1. Fleisch und Fleischprodukte; Geflügel, Eier und ihre verarbeiteten Produkte

foto Fleisch und Fleischerzeugnisse; Geflügel, Eier und ihre verarbeiteten Erzeugnisse><meta itemprop=

Hinweis: Für trockene Produkte, einschließlich Fleisch und Geflügel Sublimation und thermische Trocknung, Eierprodukte trocken Gehalt an toxischen Elementen, Antibiotika, Pestizide, Dioxine bezogen auf das Ausgangsprodukt unter Berücksichtigung der Trockengehalt darin und im Endprodukt.

2. Milch und Milchprodukte

Fotos von Milch und Milchprodukten><meta itemprop=

Anmerkung:


* Milch- und Milchprodukte mit einem Gehalt an Nicht-Milch-Komponenten von mehr als 35 Prozent: Die Anforderungen an den zulässigen Gehalt an toxischen Elementen, Mykotoxinen, Antibiotika, Pestiziden, Radionukliden, Indikatoren für die mikrobiologische Sicherheit werden unter Berücksichtigung des Inhalts und des Verhältnisses von Milch- und Nicht-Milchkomponenten, Arten und deren Gehalt an potenziell gefährlichen Stoffen festgelegt.

3. Fisch, nicht gewonnene Fischereiobjekte und daraus erzeugte Produkte

fotos von Angelobjekten, die nicht mit Fischen und daraus hergestellten Produkten zu tun haben><meta itemprop=

4. Mehl-Getreide- und Backwaren
Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

fotos von Mehl-Getreide und Backwaren><meta itemprop=

5. Zucker und Süßwaren

Foto-Zertifizierung von Zucker und Süßwaren><meta itemprop=

6. Fruchtprodukte, Tee, Kaffee
Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

fotos von Obst und Gemüse, Tee, Kaffee><meta itemprop=

7. Fetthaltige Produkte, fetthaltige Produkte
Juli 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

fotos von Fett- und Ölprodukten, Fettprodukten><meta itemprop=

8. Getränke

Foto von Getränke-Zertifizierung><meta itemprop=

9. Andere Produkte

Foto Zertifizierungen von anderen Produkten><meta itemprop=

10. Biologisch aktive Nahrungsergänzungsmittel

Foto der Zertifizierung von biologisch aktiven Zusatzstoffen zu Lebensmitteln><meta itemprop=

Anmerkung:


Honig mit Zusatzstoffen von biologisch aktiven Komponenten, Sirupe und andere. geregelt für die wichtigsten Lebensmittel, aus denen die Nahrungsergänzungsmittel: "Eierprodukte trocken", "Milchprodukte trocken", "Isolate, Konzentrate, Hydrolysate, Texturen von pflanzlichen Proteinen; Lebensmittelschrot und Hülsenfrüchte, Öl und andere. unkonventionelle Kulturen"; "Konzentrate Milch-Molke-Protein, Casein, Caseinate, hydrolysate von Milchproteinen", "Konzentrate Proteinen des Blutes", "die Keime von Samen von Getreide, Hülsenfrüchten und anderen Kulturen, Getreide und den von Ihnen Sojamehl, Kleie", "Kristalline Aminosäuren und Mischungen davon", "Butter Gemüse, alle Arten", "Produkte der Verarbeitung von pflanzlichen ölen und tierischen Fetten, einschließlich Fett Fisch", "Fisch-Fett und Fett Meeressäuger", "Fett-rohes Rindfleisch, Schweinefleisch, Lamm usw. "zucker", "Trockenes Gemüse, Kartoffeln, Früchte, Beeren, Pilze", "Stärke, Melasse und ihre Verarbeitungsprodukte", "Honig" (für Sirupe Berechnung der Sicherheit für die trockene Substanz (Punkt "Zucker").

11. Lebensmittel für schwangere und stillende Frauen

Foto-Ernährung-Zertifizierung für schwangere und stillende Frauen><meta itemprop=

Anwendungen für alle Partitionen:

Babynahrung Produkte

foto der Zertifizierung von Babynahrung><meta itemprop=

Anhang 4

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Lebensmitteln"

(TR TC 021/2011)


Zulässige Konzentrationen von Radionukliden von Cäsium-137 und Strontium-90
(mit Änderungen am 8. August 2019)

fotos von akzeptablen Konzentrationen von Radionukliden Cäsium-137 und Strontium-90><meta itemprop=

Anhang 5

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Lebensmitteln"

(TR TC 021/2011)


Anforderungen an nicht verarbeitete Lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe tierischen Ursprungs
____________________________________________________________________
Ab 11. Juli 2020 -
beschluss des ECE-Rates vom 8. August 2019 N 115. -
Siehe vorherige Ausgabe.
____________________________________________________________________

Anhang 6

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Lebensmitteln"

(TR TC 021/2011)


Parasitologische Indikatoren für die Sicherheit von Fischen, Krebstieren, Muscheln, Amphibien, Reptilien und deren Verarbeitungsprodukte

Tabelle 1

Süßwasserfische und seine Verarbeitungsprodukte

fotos von Indikatoren für die parasitologische Sicherheit von Fischen, Krebstieren, Mollusken, Amphibien, Reptilien und deren verarbeiteten Produkten><meta itemprop=

Tabelle 2

Durchgangs-Fisch und Produkten seiner Verarbeitung

fotos der Zertifizierung von vorbeifahrendem Fisch und Produkten seiner Verarbeitung><meta itemprop=

Tabelle 3

Seefisch und seine verarbeiteten Produkte

fotos der Zertifizierung von Meeresfischen und Produkten ihrer Verarbeitung><meta itemprop=

Tabelle 4

Krustentiere, Muscheln, Amphibien, Reptilien und deren Verarbeitungsprodukte

fotos von Krebstieren, Meeresmollusken, Amphibien, Reptilien und deren verarbeiteten Produkten><meta itemprop=

Anhang 7

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Lebensmitteln"

(TR TC 021/2011)


Liste der Pflanzen und Produkte ihrer Verarbeitung, Objekte tierischen Ursprungs, Mikroorganismen, Pilzen und biologisch aktiven Substanzen, die für den Einsatz in der Zusammensetzung von biologisch aktiven Nahrungsergänzungsmitteln verboten sind

(mit Änderungen am 8. August 2019)

1.1. Pflanzen und Produkte ihrer Verarbeitung, die psychotrope, narkotische, potente oder giftige Substanzen enthalten:

fotos der Zertifizierung von Pflanzen und deren verarbeiteten Produkten, potenten oder toxischen Substanzen><meta itemprop=

1.2. Pflanzen und Produkte ihrer Verarbeitung, die nicht in die Zusammensetzung von einkomponentigen biologisch aktiven Nahrungsergänzungsmitteln aufgenommen werden:

fotos von Pflanzen und ihren verarbeiteten Produkten, die nicht in die Zusammensetzung biologisch aktiver einkomponentiger Lebensmittelzusatzstoffe aufgenommen werden dürfen><meta itemprop=

1.3. Organe und Gewebe von Tieren und deren Verarbeitungsprodukte, die spezifische Materialien sind, die das Risiko der Übertragung von Prionenkrankheiten (transmissive spongiöse Enzephalopathie) erhöhen:


Von Rindern:


- schädel, mit Ausnahme des Unterkiefers, einschließlich Gehirn und Augen, und Rückenmark von Tieren im Alter von mehr als 12 Monaten;


- wirbelsäule, ohne den Schwanzteil, spitz- und Querfortsätze des Hinterhauptsaals, der Brust- und Lendenwirbelsäule, der mittlere Kamm und die Flügel des Kreuzbeins, aber einschließlich der Dorsalwurzelganglien von Tieren, die älter als 30 Monate sind;


- mandeln, Darm vom Zwölffingerdarm bis zum Rektum und Mesenterium von Tieren jeden Alters.


Von Schafen (Widdern) und Ziegen:


- schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln und Rückenmark von Tieren, die älter als 12 Monate sind oder Wurzeln haben, die durch das Zahnfleisch schneiden;


- milz und Darm von Tieren aller Altersgruppen.


Produkte, bestehend aus oder in ihrer Zusammensetzung Material von Wiederkäuern:


- fleisch mechanische entbeinen;


- Gelatine (mit Ausnahme von der Haut von Wiederkäuern produziert);


- ertränktes Fett von Wiederkäuern und seine Verarbeitungsprodukte.


Tierische Objekte: Siebenpunkt-Marienkäfer (Coccinella septempunctata L.), ganzer Körper; Skorpion (Scorpiones L.), ganzer Körper; Spanischfliege (Lytta sp.), alle Arten, der ganze Körper.


Für die Herstellung von Lebensmittel, sondern auch Nahrungsergänzungsmittel, hergestellt mit der Anwendung der Rohstoffe tierischen Ursprungs, werden nicht berücksichtigt эпизоотологическая Situation трансмиссивной spongiforme Enzephalopathie (einschließlich Rinder spongiforme Enzephalopathie) in dem Land des Herstellers dieser Komponenten.


1.4. Biologisch aktive synthetische Substanzen, die nicht essentielle Ernährungsfaktoren sind - Analoga von biologisch aktiven Komponenten von Heilpflanzen.


1.5. Hormone tierischen Ursprungs und Organe des endokrinen Systems der Tiere (Nebennieren, Hypophyse, Bauchspeicheldrüse, Schilddrüse und Nebenschilddrüse, Thymus, Geschlechtsdrüsen) in Gegenwart von hormoneller Aktivität.


1.6. Gewebe und Organe des Menschen.


1.7. Mikroorganismen, die Krankheiten verursachen oder in der Lage sind, die Übertragung von Antibiotikaresistenzgenen durchzuführen oder zu vermitteln, einschließlich:


- sporenbildende aerobe und anaerobe Mikroorganismen - Vertreter der Gattungen Bacillus (darunter V. polimyxa, B. cereus, B. megatherium, B. thuringiensis, B. coagulans, probiotische Bakterien (veraltete Bezeichnung - Lactobacillus coagulans, probiotische Bakterien), B. subtilis, B. licheniformis und andere Arten) und Сlostridium;


- Mikroorganismen der Gattung Escherichia, Enterococcus, Corynebacterium spp.;


- Mikroorganismen mit hämolytischer Aktivität;


- unbestreitbare Mikroorganismen, die aus dem Körper von Tieren und Vögeln isoliert sind und nicht in der normalen Mikroflora des menschlichen Körpers sind, einschließlich Vertreter der Gattung Lactobacillus.


1.8. Lebensfähige Hefe- und hefeähnliche Pilze, einschließlich der Gattung Candida; Aktinomyceten, Streptomyceten, alle Gattungen und Arten von mikroskopisch kleinen Schimmelpilzen; höhere Pilze, die giftig und ungenießbar sind, gemäß nationaler Gesetzgebung.

Anhang 8

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Lebensmitteln"

(TR TC 021/2011)


Arten von pflanzlichen Rohstoffen zur Verwendung bei der Herstellung von biologisch aktiven Nahrungsergänzungsmitteln für Kinder von 3 bis 14 Jahren und Kräutertees für Kinder (Teegetränke) für Kleinkinder

fotos von Arten von pflanzlichen Rohstoffen für die Herstellung von biologisch aktiven Lebensmittelzusatzstoffen für Kinder von 3 bis 14 Jahren und Kinderkräutertees (Teegetränke) für Kleinkinder><meta itemprop=

Anhang 9

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Lebensmitteln"

(TR TC 021/2011)


Vitamine und Mineralsalze, die bei der Herstellung von Babynahrungsmitteln verwendet werden

Fotos von Vitaminen und Mineralsalzen, die bei der Herstellung von Babynahrung verwendet werden><meta itemprop=

Anhang 10

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Lebensmitteln"

(TR TC 021/2011)


Pestizide für die Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe für die Herstellung von Lebensmitteln für Babynahrung bestimmt verboten

foto Pestizide zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln (Lebensmittel) Rohstoffe für die Herstellung von Lebensmitteln für Babynahrung verboten><meta itemprop=

Text Verzeichnis der Normen, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011).


Der Text der Liste der Standards, die die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Auswahl von Proben, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen der technischen Verordnung "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011) und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Produkte.


Die Redaktion des Dokumentes unter Berücksichtigung

änderungen und Ergänzungen vorbereitet

AG "Kodex"