Technische Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Milch und Milchprodukten"
(TR TC 033/2013)

(mit Änderungen am 10. Juli 2020)

Diese technische Verordnung wurde in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Prinzipien und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 entwickelt.


Diese technische Verordnung legt die obligatorische Anwendung und Ausführung im Zollgebiet der Zollunion Sicherheitsanforderungen an Milch und Milchprodukte im Umlauf im Zollgebiet der Zollunion, die Prozesse ihrer Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Verwertung, sowie die Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Milch und Milchprodukte, um ihre freie Bewegung zu gewährleisten.


Wenn in Bezug auf Milch und Milchprodukte andere technische Vorschriften der Zollunion, die Sicherheitsanforderungen für Milch und Milchprodukte, die Prozesse ihrer Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Recycling sowie die Anforderungen an ihre Kennzeichnung und Verpackung, die Milch und Milchprodukte, die Anforderungen an die Prozesse ihrer Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Recycling, sowie die Anforderungen an ihre Kennzeichnung und Verpackung müssen den Anforderungen aller technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt entsprechen.

I. Anwendungsbereich

1. Diese technischen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der menschlichen Gesundheit, Umwelt, Leben und Gesundheit von Tieren entwickelt, um Maßnahmen zu verhindern, die Verbraucher von Milch und Milchprodukten über ihre Bestimmung und Sicherheit irreführen, und gilt für Milch und Milchprodukte im Umlauf im Zollgebiet der Zollunion, die Prozesse ihrer Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung hergestellt.


2. Diese technischen Vorschriften gelten für Milch und Milchprodukte, die im Umlauf im Zollgebiet der Zollunion hergestellt und für Lebensmittelzwecke verwendet werden, einschließlich:


a) Rohmilch - roh, Magermilch (roh und wärmebehandelt) - roh, Sahne (roh und wärmebehandelt) - roh;


b) Milchprodukte, einschließlich:

Milchprodukte;

milch-Verbundprodukte;

milchprodukte;

milchprodukte mit Milchfettersatz;

(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 enthalten)


nebenprodukte der Milchverarbeitung;


milchprodukte für Kleinkinder (0 bis 3 Jahre), Vorschulalter (3 bis 6 Jahre), Schulalter (ab 6 Jahre), angepasste oder teilweise angepasste anfangs- oder nachfolgende Milchmischungen (einschließlich trocken), trockene Milchmischungen, milchgetränke (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, gebrauchsfertige Milchbreis und trockene Milchbreis (rückgewinnbar auf Trinkwasser zu Hause) für die Ernährung von Kleinkindern;


c) die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Verwertung von Milch und Milchprodukten;


d) funktionelle Komponenten für die Herstellung von Milchverarbeitungsprodukten erforderlich.


3. Diese technischen Vorschriften gelten nicht für die folgenden Produkte:


a) Produkte auf der Basis von Milch und Milchprodukten für den Einsatz in der spezialisierten Ernährung (mit Ausnahme von Milch und Milchprodukten für Babynahrung);


b) Koch-und Süßwaren, Lebensmittel-und Nahrungsergänzungsmittel, Medikamente, Tierfutter, Non-Food-Produkte mit oder auf der Grundlage von Milch und Milchprodukten hergestellt;


c) Milch und Milchprodukte von Bürgern zu Hause und (oder) in persönlichen Hauswirtschaften, sowie die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport und Entsorgung von Milch und Milchprodukte nur für den persönlichen Verbrauch bestimmt und nicht für die Freigabe in den Verkehr im Zollgebiet der Zollunion bestimmt.


4. Diese technische Verordnung legt die obligatorische Anwendung und Ausführung im Zollgebiet der Zollunion Anforderungen für die Kennzeichnung und Verpackung von Milch und Milchprodukte, die die Anforderungen der technischen Verordnung der Zollunion "Lebensmittelprodukte in Bezug auf ihre Kennzeichnung" (TR TC 022/2011) durch die Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 9. Dezember 2011 N 881 (im Folgenden - technische Verordnung der Zollunion "Food-Produkte in der Kennzeichnung" (TR CU 022/2011)) und der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit der Verpackung" (TR CU 005/2011), genehmigt durch Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 16. August 2011 769 N (weiter - technisches Reglement der Zollunion "Über die Sicherheit der Verpackung" (TR CU 005/2011)), und nicht im Widerspruch zu Ihnen.

II. Grundbegriff

5. Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung technische Begriffe verwendet werden, die installierten technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011), genehmigt durch Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 9. Dezember 2011 N 880 (weiter - technisches Reglement der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011)), den technischen Vorschriften der Zollunion "Food-Produkte in der Kennzeichnung" (TR CU 022/2011), sowie die folgenden Begriffe und Ihre Definitionen:


"ayran" - fermentierte Milchprodukt durch gemischte (Milchsäure und Alkohol) Fermentation mit Fermentation Mikroorganismen (thermophilen Milchsäure Streptokokken, bulgarische Milchsäure-Sticks) und Hefe mit Zusatz von Wasser, Salz oder ohne Zugabe von ihnen hergestellt;


"Albumin" ist ein Milchverarbeitungsprodukt, das aus Molke hergestellt wird und ein Molkenproteinkonzentrat der Milch ist;


"Acidophilus" - fermentierte Milchprodukt mit gleichen Verhältnissen Fermentation Mikroorganismen (Acidophilus Milchsäure-Sticks, Laktokokken und Sauerteig auf Kefirpilzen hergestellt);


"varenets" - milchprodukt herzustellen, produziert durch Reifung der Milch und (oder) Milchprodukte, vorsterilisierten oder die einer anderen Wärmebehandlung bei einer Temperatur von 97°C ± 2°C unter Verwendung von заквасочных Mikroorganismen (thermophilen Milchsäure-Streptokokken) vor dem erreichen der charakteristischen organoleptischen Eigenschaften;


"reduzierte Milch" ist ein Milchprodukt, das in Verbraucherverpackungen oder Rohstoffen für die Herstellung von Milchverarbeitungsprodukten, mit Ausnahme von Trinkmilch, aus konzentrierten oder kondensierten oder trockenen Milchprodukten und Wasser hergestellt wird;


"Sekundär-Rohstoff Milch" - ein Nebenprodukt der Verarbeitung von Milch, milchprodukt, Milch zusammengesetztes Produkt, молокосодержащий Produkt, молокосодержащий Produkt mit einem Ersatz für Milchfett teilweise mit schwachen oder dünnen Login-Merkmalen oder Gebrauchseigenschaften (einschließlich Produkte, gesperrte innerhalb Ihrer Haltbarkeit, die entsprechenden Anforderungen für Rohstoffe, Lebensmittel Sicherheit Anforderungen), die für die Nutzung nach der Verarbeitung;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"Sauerteig für die Herstellung von Milchprodukten" - speziell ausgewählte und für die Herstellung von Milchprodukten nicht-pathogene, nicht-toxische Mikroorganismen und (oder) Assoziationen von Mikroorganismen (vorzugsweise Milchsäure) verwendet;


"Kornquark" ist ein Milchprodukt oder ein Milchprodukt, das aus Quark mit oder ohne Zugabe von Sahne, Kochsalz und anderen Nichtmilchkomponenten hergestellt wird, die nicht zum Ersatz der Bestandteile der Milch eingeführt werden;


"Joghurt" - milchprodukt mit einem hohen Gehalt an trockenen fettarme Substanzen Milch, produziert mit der Verwendung von заквасочных Mikroorganismen (thermophilen Milchsäure-Streptokokken und bulgarischen молочнокислой Sticks);


"casein" - ein Produkt der Verarbeitung von Milch, die aus Magermilch hergestellt wird und die Hauptfraktion von Milchprotein ist;


"Caseinat" ist ein Produkt der Milchverarbeitung, das aus Kasein durch Behandlung mit Lösungen von Alkalimetallhydroxiden oder deren salzen und Trocknung hergestellt wird;


"kefir" - fermentierte Milchprodukt durch gemischte (Milchsäure und Alkohol) Fermentation mit Sauerteig auf Kefirpilzen ohne Zugabe von reinen Kulturen der Milchsäure Mikroorganismen und Hefe hergestellt;


"fermentierte Milcheis" - Eis (Milchprodukt oder Milchzusammensetzung), in dem der Massenanteil von Milchfett beträgt nicht mehr als 7,5 Prozent, hergestellt mit Sauerteig Mikroorganismen oder fermentierte Milchprodukte;


"Sauermilcherzeugnis" - milchprodukt oder Milch zusammengesetztes Produkt, das in der Weise erzeugt, was zu einer Verringerung der aktiven Säure (pH), Erhöhung der Indikator pH-Wert und Gerinnung Milchprotein, Reifung von Milch und / oder Milcherzeugnissen, und (oder) deren Mischungen mit немолочными Komponenten, die nicht eingeführt werden, um den Ersatz von Bestandteilen der Milch (vor oder nach der Reifung), oder ohne die Zugabe dieser Komponenten unter Verwendung заквасочных Mikroorganismen enthalten und Live заквасочные Mikroorganismen in einer Menge, die der in der Anlage N 1 Reglement;


"sauer öl-Paste" - öl Paste, die aus pasteurisierte Sahne mit der Verwendung von Milchsäure-Mikroorganismen;


"saure Butter" ist eine Butter, die aus pasteurisierter Sahne unter Verwendung von Milchsäuremikroorganismen hergestellt wird;


"Molkenproteinkonzentrat" - Molkenproteine, die aus Molke durch Konzentration oder Ultrafiltration gewonnen werden;


"konzentrierte oder Kondensmilch" ist ein konzentriertes oder verdicktes Milchprodukt, bei dem der Massenanteil an Milchpulver mindestens 20 Prozent beträgt, der Massenanteil an Milchprotein in fettfreien Milchpulver mindestens 34 Prozent und der Massenanteil an Milchfett nicht mehr als 1,5 Prozent beträgt;


"konzentrierte oder Kondensmilch" ist ein konzentriertes oder Kondensmilch-Produkt, bei dem der Massenanteil von Milchpulver mindestens 25 Prozent beträgt, der Massenanteil von Milchprotein in fettarmen Milchpulver mindestens 34 Prozent und der Massenanteil von Milchfett mindestens 7,5 Prozent beträgt;


"konzentrierte oder kondensierte, teilweise fettarme Milch" ist ein konzentriertes oder kondensiertes Milchprodukt, bei dem der Massenanteil von Milchpulver mindestens 20 Prozent beträgt, der Massenanteil von Milchprotein in fettfreien Milchpulver mindestens 34 Prozent und der Massenanteil von Milchfett mehr als 1,5, aber weniger als 7,5 Prozent beträgt;


"kumys" - fermentierte Milchprodukt durch gemischte (Milchsäure und Alkohol) Fermentation von Stutenmilch unter Verwendung von Fermentation Mikroorganismen (bulgarische und Acidophilus Milchsäure Stäbchen) und Hefe hergestellt;


"kumysny Produkt" - fermentierte Milchprodukt, hergestellt aus Kuhmilch in Übereinstimmung mit der Technologie der Herstellung von Kumysa;


"lactulose" - ein Produkt der Verarbeitung von Laktose, hergestellt aus Laktose-haltigen Milchrohstoffen durch Isomerisierung von Laktose;


"Kuhmilchöl" ist ein Milchprodukt oder ein Milchprodukt auf Emulsionsfettbasis, dessen vorherrschender Bestandteil Milchfett ist, das aus Kuhmilch, Milchprodukten und (oder) Nebenprodukten der Milchverarbeitung durch Trennung von ihnen der Fettphase und der gleichmäßigen Verteilung des Milchplasmas darin hergestellt wird;


"öl-Paste" - milchprodukt oder Milch zusammengesetztes Produkt Emulsion auf Fettbasis, in dem der Fettgehalt beträgt zwischen 39 und 49 Prozent, inklusive und hergestellt aus Kuhmilch, Milchprodukte und (oder) milchnebenprodukte durch den Einsatz von Stabilisatoren mit oder ohne Zusatz von milchfreien Komponenten nicht um den Ersatz von Bestandteilen der Milch;


"mechnikovskaya Joghurt" - fermentierte Milchprodukte mit Fermentation Mikroorganismen (thermophilen Milchsäure Streptokokken und bulgarische Milchsäure-Sticks) hergestellt;


"milch" ist ein Produkt der normalen physiologischen Sekretion der Milchdrüsen von Nutztieren, das von einem oder mehreren Tieren während der Stillzeit mit einem oder mehreren Melkungen ohne Zusätze zu diesem Produkt oder Extraktionen von Substanzen daraus gewonnen wird;


"Milchprodukt" - ein Produkt der Verarbeitung von Milch auf der Grundlage von Milch und (oder) seiner Bestandteile, und (oder) Milchprodukte und (oder) Nebenprodukte der Verarbeitung von Milch und Nicht-Milch-Komponenten (mit Ausnahme von Fett Nicht-Milch Herkunft, die als eigenständige Zutat und (oder) nicht-Milchproteine verwendet, um Milchprotein zu ersetzen), die nicht hinzugefügt werden, um die Bestandteile der Milch zu ersetzen, mit einem Massenanteil von Milchpulver in den Trockensubstanzen des Endprodukts von mindestens 20 Prozent. Die Verwendung von Nebenprodukten der Milchverarbeitung, die bei der Herstellung von milchhaltigen Produkten mit einem Milchfettersatz erhalten werden, ist nicht zulässig;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"milchhaltiges Produkt mit Milchfettersatz" - Produkt Milchverarbeitung, produziert aus der Milch, und (oder) der einzelnen Teile, der und (oder) Milchprodukte, und (oder) milchnebenprodukte und milchfreien Zutaten, die Technologie der Herstellung von Milch-oder Milch zusammengesetzten Produkt mit dem Ersatz von Milchfett in einer Menge von nicht mehr als 50 Prozent der Fett-Phase ausschließlich Ersatz für Milchfett und erlauben die Verwendung von Protein немолочного Herkunft ist um Ersatz für die Milch-Protein, mit einem Massenanteil von Feststoffen Milch in trockenen Stoffen fertigen Produkt mindestens 20%;";


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 enthalten)


"Milchprodukt mit einem Ersatz von Milchfett fermentiert" - Milchprodukt mit einem Ersatz von Milchfett, in Übereinstimmung mit der Technologie der Herstellung von Milchprodukten hergestellt und mit ähnlichen organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, gefolgt von Wärmebehandlung oder ohne. Für ein Produkt, das nach der Fermentation nicht wärmebehandelt wurde - unter Beibehaltung der Zusammensetzung und Menge der Fermentmikroflora, die die Art des entsprechenden fermentierten Milchprodukts bestimmt;";


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 enthalten)


"milchprodukte mit einem Ersatz für Milchfett Käse" - Milchprodukte mit einem Ersatz für Milchfett durch die Technologie von Quark, der geformt, mit einer Glasur von Lebensmitteln bedeckt oder nicht mit einer Glasur mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g;";


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 enthalten)


"milch Produkt mit einem Ersatz für Milchfett hergestellt nach der Technologie von Quark" - milch Produkt mit einem Ersatz für Milchfett, produziert in übereinstimmung mit der Technologie der Herstellung von Quark oder Hüttenkäse mit dem Zusatz von Ersatz für Milchfett, mit oder ohne Zusatz von Milchprodukten, mit oder ohne Zusatz von milchfreien geschmacklichen Komponenten und Nahrungsergänzungsmittel, gefolgt von einer Wärmebehandlung oder ohne;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 enthalten)


"Milchplasma" - kolloidales System von Milchproteinen, Milchzucker (Laktose), Mineralstoffen, Enzymen und Vitaminen in der wässrigen Phase;


"Milchprodukte" - Produkte Milchverarbeitung, einschließlich milchprodukt, Milch zusammengesetztes Produkt, молокосодержащий Produkt, молокосодержащий Produkt mit einem Ersatz für Milchfett, ein Nebenprodukt der Milchverarbeitung, die Produktion von Babynahrung auf Milchbasis, angepasst oder teilweise angepasst führende oder nachfolgende Säuglingsnahrung (einschließlich trocken), getrocknete fermentierte Mischung, Milch Getränke (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, Milch-Brei, ready-to-eat, und Milchbrei trocken (wiederhergestellt, um bereit zu Hause mit Trinkwasser) für die Ernährung von Kindern im frühen Alter;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"Molke podsyrn, Curd oder казеиновая" - ein Nebenprodukt der Milchverarbeitung, erhalten bei der Herstellung von Käse (подсырная Serum), Quark (Curd Serum) oder Kasein (казеиновая Serum);


"Milcheis" - Eis (Milchprodukt oder Milchzusammensetzung), in dem der Massenanteil von Milchfett nicht mehr als 7,5 Prozent beträgt;


"milchbrei, bereit zu essen, und Milchbrei trocken (wiederhergestellt, um bereit zu Hause mit Trinkwasser) für die Ernährung von Kindern" - Lebensmittel für Babynahrung aus verschiedenen Arten von Getreide und (oder) Mehl, Milch und (oder) Milchprodukte und (oder) Milchprodukte mit oder ohne Zusatz von Nicht-Milch-Komponenten, mit einem Massenanteil von Milchpulver in trockenen Stoffen des gebrauchsfertigen Produkts von mindestens 15 Prozent;


"Milchgetränke für die Ernährung von Kleinkindern" - Milchprodukte für die Ernährung von Kleinkindern, gebrauchsfertig, mit oder ohne Zusatz von Nicht-Milchprodukten, gefolgt von Wärmebehandlung, mindestens Pasteurisierung, hergestellt und erfüllt die physiologischen Bedürfnisse von Kleinkindern;


"Milchkonserven", "Milchkonserven", "Milchkonserven", "Milchkonserven" - trocken oder konzentriert (kondensiert), verpackte Milch, Milchkonserven, Milchprodukte, Milchprodukte mit Milchfettersatz;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"Milchfett" ist ein Milchprodukt, in dem der Massenanteil von Milchfett mindestens 99,8 Prozent beträgt, das einen neutralen Geschmack und Geruch hat und aus Milch und /oder Milchprodukten durch Entfernen von Milchplasma hergestellt wird;


ein "Milchgetränk" ist ein Milch- oder Milchprodukt, das aus Milch und (oder) Teilen der Milch und (oder) Milchprodukten, einschließlich konzentrierter und (oder) Kondensmilch und (oder) Milchpulver und Wasser, mit oder ohne Zusatz von anderen Milchprodukten oder Nicht-Milchprodukten, um die Bestandteile der Milch, mit einem Massenanteil von Milchprotein nicht weniger als 2,6 Prozent und mit einem Massenanteil von Magermilch nicht weniger als 7,4 Prozent (für Milchprodukte);


"milchprodukt" - Nahrungsmittel, hergestellt aus Milch und / oder Ihrer Bestandteile und / oder Milchprodukte, mit oder ohne Zusatz von milchnebenprodukte (ausgenommen Nebenprodukte der Milchverarbeitung, die bei der Herstellung milch Produkte) ohne Verwendung nicht milchig Fett und nicht milchig Protein und die im Lieferumfang enthalten sind funktionell notwendigen Komponenten für die Milchverarbeitung;


"Milchzucker" ist ein Milchverarbeitungsprodukt, das aus Molke oder Molken-Ultrafiltrat durch Konzentration, Kristallisation und Trocknung von Laktose hergestellt wird;


"Molkerei-Verbundprodukt" - Lebensmittel-Produkt hergestellt aus der Milch und (oder) der einzelnen Teile, der und (oder) Milchprodukte mit oder ohne Zusatz von milchnebenprodukte (ausgenommen Nebenprodukte der Milchverarbeitung, die bei der Herstellung молокосодержащих Produkte) und milchfreien Komponenten (mit Ausnahme der Fette немолочного Herkunft, die in den Bestand als eigenständige Zutat (gilt nicht für Milchprodukte für die Ernährung von Kleinkindern, bei der Herstellung werden Fette verwendet немолочного Herkunft)), die nicht hinzugefügt werden, um die Bestandteile der Milch zu ersetzen. Dabei muss das fertige Produkt der Bestandteile der Milch mehr als 50 Prozent, in Eiscreme und zuckerhaltigen Produkten der Verarbeitung von Milch - mehr als 40 Prozent;


"Eiscreme temperiert" - Eis, das nach der Verarbeitung im Friser auf eine Temperatur von minus 18 ° C eingefroren wird und die angegebene Temperatur bei Lagerung, Transport und Implementierung beibehält;


"ice Cream Soft" - Eis, das eine Temperatur von minus 5 ° C bis minus 7 ° C hat und direkt nach der Verarbeitung im Frieser an die Verbraucher verkauft wird;


"eis mit Milchfettersatz" - Eis (ein milchhaltiges Produkt mit Milchfettersatz) mit einem Fettmassenanteil von nicht mehr als 12 Prozent;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"eis" - Schlagsahne, gefrorene und gefrorene zuckerhaltige Milchprodukte, Milchzusammensetzungsprodukte, milchhaltige Produkte;


"nationale Milchprodukt" - ein Milchprodukt mit einem Namen, historisch auf dem Territorium des Mitgliedstaats der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums, durch die Besonderheiten der Technologie seiner Produktion, Rohstoffe, Zusammensetzung bei der Herstellung von Sauerteig und (oder) die Bezeichnung des geographischen Objekts (Ort der Verbreitung des entsprechenden Milchprodukts) bestimmt;


"nicht-Milch-Komponenten" - Lebensmittel, die zu Milchprodukten hinzugefügt werden, oder Nahrungsergänzungsmittel oder Vitamine oder Mikro- und Makronährstoffe oder Proteine oder Fette oder Kohlenhydrate nicht-milchiger Herkunft;


"normalisierte Milch" - Rohstoffe für die Herstellung von Milchverarbeitungsprodukten, in denen der Massenanteil von Milchfett und Milchprotein und (oder) Magermilch trocken oder deren Verhältnis in Übereinstimmung mit den Indikatoren des Standards oder technischen Dokuments des Herstellers, nach dem das Produkt der Verarbeitung von Milch hergestellt wird;


"magermilch" ist ein Rohstoff für die Herstellung von Milchverarbeitungsprodukten mit einem Massenanteil von Milchfett von weniger als 0,5 Prozent, der durch die Trennung von Milchfett von Milch gewonnen wird;


"angereicherte Milch" - Rohstoffe oder Trinkmilch, die zur Verbesserung der Nährwert des Produkts gegenüber dem natürlichen (ursprünglichen) Inhalt zusätzlich, allein oder in einem Komplex von Milchprotein, Vitamine, Mikro- und Makronährstoffe, Ballaststoffe, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, Phospholipide, Präbiotika eingeführt wird;


"pasteurisiert, sterilisiert, ultrapasteurisiert, ultra-hochtemperaturbehandelt-behandelte Milch" - die Milch, kardiert wärmebehandelt, um die Einhaltung der Anforderungen der technischen Vorschriften zu Sicherheit mikrobiologische Indikatoren;


"Buttermilch" ist ein Nebenprodukt der Milchverarbeitung, das bei der Herstellung von Butter aus Kuhmilch gewonnen wird;


"trinkmilch" - Vollmilch, fettfrei, normalisiert, angereichert - Milchprodukte mit einem Massenanteil von Milchfett von weniger als 10 Prozent, wärmebehandelt, mindestens pasteurisiert, ohne Zusatz von Milchpulver und Wasser, in Verbraucherverpackungen verpackt;


"trinkcreme" - Creme, wärmebehandelt, mindestens pasteurisiert und in Verbraucherverpackungen verpackt;


"Frischkäse" - milchprodukt oder Milch zusammengesetztes Produkt, hergestellt aus Käse und (oder) Quark mit der Verwendung von Milchprodukten und (oder) milchnebenprodukte, эмульгирующих Salze oder структурообразователей durch Schleifen, mischen, Schmelzen und emulgieren der Mischung zum Schmelzen mit oder ohne Zusatz von milchfreien Komponenten, die nicht um den Ersatz von Bestandteilen der Milch;


milchprodukt mit Milchfettersatz, hergestellt nach Schmelzkäse-Technologie - Milchprodukt mit Milchfettersatz, hergestellt nach Schmelzkäse-Technologie;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"Plombir" - Eis (Milchprodukt oder milchzusammengesetztes Produkt), in dem der Massenanteil von Milchfett mindestens 12 Prozent beträgt;


"nebenprodukt der Milchverarbeitung" - ein Begleitprodukt, das bei der Herstellung von Milchverarbeitungsprodukten gewonnen wird;


"podsyrn öl-Paste" - öl Paste, die aus Sahne, die Abtrennung von Serum podsyrn;


"laktosefreies Milchprodukt" ist ein Milchprodukt, bei dem der Laktosegehalt nicht mehr als 0,1 g pro 1 l des gebrauchsfertigen Produkts beträgt, bei dem die Laktose hydrolysiert oder entfernt wird;


"Milchaufbereitungsprodukt Schlagsahne" - Milchaufbereitungsprodukt, das durch Peitschen hergestellt wird;


"Produkt der Milchverarbeitung" ist ein Produkt der Milchverarbeitung (außer Trinkmilch), das aus konzentriertem (verdicktem) oder Trockenprodukt der Milch- und Wasserverarbeitung mit oder ohne Zusatz von anderen Milchprodukten hergestellt wird;


"das Produkt der Verarbeitung von Milch konzentriert mit Zucker" - das Produkt der Verarbeitung von Milch konzentriert, hergestellt unter Zugabe von Saccharose und (oder) andere Arten von Zucker;


"Milchverarbeitungsprodukt, konzentriert, verdickt, verdampft oder gefroren" ist ein Milchverarbeitungsprodukt, das durch teilweise Entfernung von Wasser hergestellt wird, bis ein Massenanteil von mindestens 20 Prozent an Trockensubstanzen erreicht ist;


"Milcherzeugnis mit niedriger Laktose" ist ein Milchverarbeitungsprodukt, bei dem Laktose teilweise hydrolysiert oder entfernt wird;


"das Produkt der Verarbeitung von Milch normalisiert" - das Produkt der Verarbeitung von Milch, in dem die Indikatoren der Massenanteile von Milchfett und Milchprotein und (oder) Magermilch trocken oder deren Verhältnis in Übereinstimmung mit den Indikatoren, die durch die Dokumente für das entsprechende Produkt festgelegt sind;


"Magermilch-Verarbeitungsprodukt" - ein Produkt der Milchverarbeitung aus Magermilch und (oder) Buttermilch, und (oder) Molke und (oder) auf ihrer Grundlage produzierten Produkten;


"Milchverarbeitungsprodukt angereichert" - Milchverarbeitungsprodukt mit Zusatz von Substanzen wie Milchprotein, Vitaminen, Mikro- und Makronährstoffen, Ballaststoffen, mehrfach ungesättigten Fettsäuren, Phospholipiden, probiotischen Mikroorganismen, Präbiotika allein oder in einem Komplex;


"rekombiniertes Milchproduktprodukt" ist ein Milchproduktprodukt, das aus Milchproduktprodukten und (oder) ihren einzelnen Bestandteilen und Wasser hergestellt wird;


"gefriergetrocknetes Milchprodukt" ist ein Milchproduktprodukt, das durch Entfernen von Wasser aus dem gefrorenen Milchproduktprodukt hergestellt wird, bevor ein Massenanteil von mindestens 95 Prozent der Trockenmasse erreicht wird;


"Trockenprodukt der Milchverarbeitung" ist ein Milchverarbeitungsprodukt, das durch teilweise Entfernung von Wasser hergestellt wird, bis ein Massenanteil von mindestens 90 Prozent der Trockensubstanzen erreicht ist;


"Produkt Milchverarbeitung thermisiert, pasteurisierte, sterilisierte, ultrapasteurisiert oder ultrahochtemperatur-behandeltes" - ein Produkt der Milchverarbeitung, Wärmebehandlung unterworfen und entspricht den Anforderungen der technischen Vorschriften, zur zulässigen Pegel der keimgehalte an diesem Produkt;


"Produkte auf der Basis von partiellen Proteinhydrolysaten" - Milchprodukte für Babynahrung, hergestellt aus Milchproteinen von Nutztieren, die einer partiellen Hydrolyse unterzogen wurden;


"Milchverarbeitungsprodukte auf der Basis von vollständigen oder partiellen Proteinhydrolysaten" - Milchprodukte, die aus Kuhmilchprotein hergestellt werden, das einer vollständigen oder partiellen Hydrolyse unterzogen wird;


"Milchprodukte für Babynahrung" - Lebensmittelprodukte für Babynahrung (mit Ausnahme von trockenen und flüssigen Milchmischungen, Milchgetränken und Milchbreien), die aus Milch von Nutztieren mit oder ohne Zusatz von Milchprodukten und /oder Milchbestandteilen sowie mit oder ohne Zusatz von Nichtmilchkomponenten in einer Menge von nicht mehr als 50 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Produkts hergestellt werden;


"Sauermilch" - fermentierte Milchprodukte mit Sauerteig Mikroorganismen (Laktokokken und (oder) thermophilen milchsäurefreier Streptokokken) hergestellt;


fermentierte Milchprodukte mit oder ohne Zusatz von Milchprodukten mit Fermentation Mikroorganismen (thermophilen Milchsäure Streptokokken) mit oder ohne Zusatz von bulgarischen Milchsäure-Stäbchen hergestellt;


"kondensmilch mit Zucker" ist ein konzentriertes oder Kondensmilch-Produkt mit Zucker, in dem der Massenanteil von Milchpulver mindestens 26 Prozent beträgt, der Massenanteil von Milchprotein in fettfreien Milchpulver mindestens 34 Prozent und der Massenanteil von Milchfett nicht mehr als 1 Prozent beträgt;


"vollmilch mit Zucker" ist ein konzentriertes oder kondensiertes Milchprodukt mit Zucker, bei dem der Massenanteil an Milchpulver mindestens 28,5 Prozent beträgt, der Massenanteil an Milchprotein in fettarmen Milchpulver mindestens 34 Prozent und der Massenanteil an Milchfett mindestens 8,5 Prozent beträgt;


"kondensierte Milch mit Zucker" ist ein konzentriertes oder kondensiertes Milchprodukt mit Zucker, bei dem der Massenanteil an Milchpulver mindestens 26 Prozent beträgt, der Massenanteil an Milchprotein in fettfreien Milchpulver mindestens 34 Prozent und der Massenanteil an Milchfett mehr als 1, jedoch weniger als 8,5 Prozent beträgt;


"kondensierte Sahne" ist ein konzentriertes oder kondensiertes Milchprodukt mit Zucker, bei dem der Massenanteil an Milchpulver mindestens 37 Prozent beträgt, der Massenanteil an Milchprotein in fettfreien Milchpulver mindestens 34 Prozent und der Massenanteil an Milchfett mindestens 19 Prozent beträgt;


"fermentierte Produkt" - ein Milchprodukt oder Milchzusammensetzung, wärmebehandelt nach Fermentation, oder ein Milchprodukt und ein Milchprodukt mit einem Ersatz für Milchfett, hergestellt in Übereinstimmung mit der Technologie der Herstellung von fermentierten Milchprodukt und mit ähnlichen organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, gefolgt von Wärmebehandlung oder ohne. Für ein Milchprodukt und ein Milchprodukt mit einem Ersatz für Milchfett, nicht nach der Fermentation Wärmebehandlung unterzogen - unter Beibehaltung der Zusammensetzung und Menge der Mikroflora des Sauerteigs, die die Art der entsprechenden fermentierten Milchprodukt;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"süße Butterpaste" ist eine Butterpaste, die aus pasteurisierter Sahne hergestellt wird;


"sladkolivochnoe Butter" - Butter, hergestellt aus pasteurisierter Sahne;


"cream Dry" ist ein trockenes Milchprodukt, bei dem der Massenanteil von Milchpulver mindestens 95 Prozent beträgt, der Massenanteil von Milchprotein in fettfreien Milchpulver mindestens 34 Prozent und der Massenanteil von Milchfett mindestens 42 Prozent beträgt;


"Sahne" - ein Milchprodukt (Rohstoff), das aus Milch und (oder) Milchprodukten hergestellt wird, ist eine Emulsion von Milchfett und Milchplasma und in dem der Massenanteil von Milchfett mindestens 10 Prozent beträgt;


"butter" - Butter aus Kuhmilch, in dem der Massenfettanteil mindestens 50 Prozent beträgt;


"cremiges Eis" - Eis (ein Milchprodukt oder ein Milch-Verbundprodukt), in dem der Massenanteil von Milchfett zwischen 8 Prozent und 11,5 Prozent liegt;


"cremige podsyrnoe Butter" - Butter, die aus der Creme hergestellt wird, die durch Trennen der podsyrnoy Molke erhalten wird;


"cremig-pflanzliche топленая Mischung" - молокосодержащий Produkt mit einem Ersatz für Milchfett, in dem der Massenanteil von Fett gemeinsame beträgt mindestens 99 Prozent-und der besteht aus einem cremig-pflanzlicher Ausbreitung durch вытапливания Fett-Phase oder mit Hilfe anderer Techniken;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"Sahne-floral Spread" - milch Produkt mit Ersatz für eine milchige Emulsion von Fett auf Fettbasis, in dem der Massenanteil von Fett gemeinsame beträgt zwischen 39 und 95 Prozent Massenanteil von Milchfett in der Fett-Phase - von 50 bis 95 Prozent;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"Cremeprodukt" ist ein Milchprodukt oder ein Milchzusammensetzungsprodukt mit einem Fettanteil von mehr als 10 Prozent, das hauptsächlich aus Sahne hergestellt wird;


"flüssige Eismischung" - ein flüssiges Milchprodukt, ein Molkerei-Verbundprodukt oder ein milchhaltiges Produkt, das alle Komponenten enthält, die für die Herstellung von Eiscreme benötigt werden;


"trockeneis-Mischung" ist ein trockenes Milchprodukt, ein trockenes Milch-Verbundprodukt oder ein trockenes Milchprodukt, das durch Trocknen der flüssigen Mischung für Eis oder Mischen der notwendigen trockenen Komponenten hergestellt wird und für die Herstellung von Eis nach der Wiederherstellung mit Wasser, Milch, Sahne und/oder Saft bestimmt ist;


"milchfett-Ersatz-Eiscreme-Mischung" ist ein flüssiges Milchprodukt mit Milchfett-Ersatz, das alle Komponenten enthält, die für die Herstellung von Milchfett-Ersatz-Eiscreme benötigt werden;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 enthalten)


"milchfett-Ersatzmischung" ist ein trockenes Milchprodukt mit Milchfett-Ersatz, das durch Trocknen der flüssigen Mischung für Eis mit Milchfett-Ersatz oder Mischen der notwendigen trockenen Komponenten hergestellt wird und für die Herstellung von Milchfett-Ersatzeis nach der Wiederherstellung mit Wasser, Milch, Sahne und (oder) Saft bestimmt ist;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 enthalten)


"saure Sahne" - milchprodukt herzustellen, produziert durch Reifung mit Sahne oder ohne Zusatz von Milchprodukten unter Verwendung заквасочных Mikroorganismen (лактококков oder Gemischs лактококков und thermophilen Milchsäure-Streptokokken), in dem Massenanteil an Milchfett von mehr als 10 Prozent;


"bestandteile der Milch" - trockene Substanzen (Milchfett, Milchprotein, Milchzucker (Laktose), Enzyme, Vitamine, Mineralstoffe), Wasser;


"trockene Milchmischungen für die Ernährung von Kindern im frühen Alter" - Milchprodukte für die Ernährung von Kindern in Übereinstimmung mit der Technologie der Herstellung von Milchprodukten, die zu einer Verringerung der aktiven Säure (pH) und Koagulation von Milchproteinen mit Fermentation Mikroorganismen (ohne die Verwendung von organischen Säuren), gefolgt von der Zugabe oder ohne Zugabe von lebenden Fermentation Mikroorganismen in der Menge in Anhang N 2 dieser technischen Verordnung;


"milchpulver für die Ernährung von Kleinkindern" - Milchprodukte für die Ernährung von Kleinkindern, die aus Kuhmilch und /oder Milchprodukten mit oder ohne Zusatz von Nichtmilchkomponenten mit einem Massenanteil von Milchpulver in den Trockensubstanzen des Endprodukts von mindestens 15 Prozent hergestellt werden und den physiologischen Bedürfnissen von Kleinkindern entsprechen;


"magermilch" ist ein trockenes Milchprodukt, bei dem der Massenanteil von Milchpulver mindestens 95 Prozent beträgt, der Massenanteil von Milchprotein in fettfreien Milchpulver mindestens 34 Prozent und der Massenanteil von Milchfett nicht mehr als 1,5 Prozent beträgt;


"trockene Vollmilch" ist ein trockenes Milchprodukt, bei dem der Massenanteil von Milchpulver mindestens 95 Prozent beträgt, der Massenanteil von Milchprotein in fettfreien Milchpulver mindestens 34 Prozent und der Massenanteil von Milchfett mindestens 26 und nicht mehr als 42 Prozent beträgt;


"trockener Milchrückstand" - Bestandteile der Milch, mit Ausnahme von Wasser;


"trockener fettfreier Milchrückstand" - Bestandteile der Milch, mit Ausnahme von Milchfett und Wasser;


"trockene Molke" - trockene Milch Produkt hergestellt durch die teilweise Entfernung von Wasser aus der Molke, die bei der Herstellung von Käse Weg Koagulation von Proteinen unter dem Einfluss milchprodukte Enzym-Präparaten, sondern auch bei der Herstellung von Käse, Kasein und Quark Weise die Gerinnung von Eiweiß infolge Bildung von Milchsäure oder thermische Säure Weg, bis zum erreichen der Massenanteil der Feststoffe nicht weniger als 95 Prozent;


"Molkenprotein" ist das Milchprotein, das nach der Kaseinablagerung in der Molke verbleibt;


"Käse, Frischkäse, milch Produkt mit einem Ersatz für Milchfett, produziert nach den Technologien Käse, milch Produkt mit einem Ersatz für Milchfett, produziert nach den Technologien geschmolzenem Käse geräuchert" - Käse, Frischkäse, milch Produkt mit einem Ersatz für Milchfett, produziert nach den Technologien Käse, milch Produkt mit einem Ersatz für Milchfett, produziert nach den Technologien geschmolzenem Käse, auch räuchern und charakteristisch für die geräucherten Lebensmittel, die spezifischen organoleptischen Eigenschaften. Die Verwendung von Räucheraromen ist nicht erlaubt;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"Käse, milch Produkt mit einem Ersatz für Milchfett produziert nach den Technologien Käse, weich, halbfest, fest, Superfest" - Käse, milch Produkt mit einem Ersatz für Milchfett, produziert Käse-Technologie, die die entsprechenden spezifischen organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, reguliert den Anlagen zu dieser technischen Regulierung;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"käse, milchhaltiges Produkt mit einem Ersatz für Milchfett, hergestellt nach Käse-Technologie, Sole" - Käse, milchhaltiges Produkt mit einem Ersatz für Milchfett, hergestellt nach Käse-Technologie, reifen und (oder) in einer Lösung von Salzen gelagert;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"Käse, milch Produkt mit einem Ersatz für Milchfett, produziert nach den Technologien Käse, schnecken" - Käse, milch Produkt mit einem Ersatz für Milchfett, produziert Käse-Technologie, die unter schnecken Mikroorganismen, entwickelt auf der Oberfläche des fertigen Käses;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"Käse" - milchprodukt oder Milch zusammengesetztes Produkt, produziert aus Milch, Milchprodukte und (oder) milchnebenprodukte mit oder ohne die Verwendung von speziellen Fermente, Technologien, die die Gerinnung Milchprotein mit Hilfe молокосвертывающих Enzymen, sauren oder, oder термокислотным Weg mit anschließender Trennung der Käse-Masse von der Molke, seine Schutzkoffer, Pressen, mit посолкой oder ohne посолки, Reifung oder ohne Reifung mit oder ohne Zusatz von milchfreien Komponenten, die nicht um den Ersatz von Bestandteilen der Milch;


"ein milchhaltiges Produkt mit einem Milchfettersatz, hergestellt nach Käsetechnologie - ein milchhaltiges Produkt mit einem Milchfettersatz, hergestellt nach Käsetechnologie;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"Rohmilch" - Milch, die bei einer Temperatur von mehr als 40 ° C nicht wärmebehandelt oder verarbeitet wurde, wodurch sich seine Bestandteile ändern;


"rohe Magermilch" - Magermilch, die bei einer Temperatur von mehr als 45 ° C nicht wärmebehandelt wurde, die durch die Trennung von Milchfett von Milch erhalten wurde;


"käse" ist ein Quark-Produkt, das geformt ist, mit einer Glasur aus Lebensmitteln bedeckt ist oder nicht mit dieser Glasur bedeckt ist, mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g;


"rohe Sahne" - Sahne, nicht wärmebehandelt bei einer Temperatur von mehr als 45 ° C;


"Quark" - milchprodukt herzustellen, produziert mit der Verwendung von sauerteig Mikroorganismen (Laktokokken oder Gemischs Laktokokken und thermophilen Milchsäure-Streptokokken) und Methoden Säure oder Säure-lab Koagulation Milchprotein mit anschließender Entfernung des Serums durch selbst-druck, und / oder Pressen, und / oder Abscheidung (Zentrifugation) und / oder Ultrafiltration mit oder ohne Zusatz von Bestandteilen der Milch (vor oder nach der Reifung), um die Normalisierung von Milchprodukten;


"Curd Masse" - milchprodukt oder Milch zusammengesetztes Produkt, produziert von Quark mit oder ohne Zusatz von Butter, Sahne, Kondensmilch mit Zucker, Zucker und (oder) Salz, mit oder ohne Zusatz von milchfreien Komponenten, die nicht um den Ersatz von Bestandteilen der Milch;


"Quark Produkt" - ein milchprodukt, Milch zusammengesetztes Produkt oder milch Produkt produziert aus Quark mit oder ohne Zusatz von Milchprodukten, mit oder ohne Zusatz von milchfreien Komponenten, ohne Zusatz von Fett-und milchfreien (oder) milchfreien Proteinen, die für die Ersatz-Milch-Eiweiß und Milchfett, gefolgt von einer Wärmebehandlung oder ohne;


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


"quark" ist ein Milchprodukt oder Milchzusammensetzung Produkt aus Quark, die geformt ist, mit einer Glasur aus Lebensmitteln bedeckt oder nicht mit dieser Glasur bedeckt, mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g;


"Butter" ist ein Öl aus Kuhmilch, in dem der Massenanteil an Fett mindestens 99 Prozent beträgt, das aus Butter durch Auftauen der Fettphase hergestellt wird und spezifische organoleptische Eigenschaften aufweist;


"geschmolzene Milch" - Rohstoffe oder Trinkmilch, wärmebehandelt bei einer Temperatur von 85 ° C bis 99 ° C mit einer Exposition von mindestens 3 Stunden, um spezifische organoleptische Eigenschaften zu erreichen;


"Enzympräparate für die Herstellung von Milchprodukten" - Proteinsubstanzen, die für die Durchführung der biochemischen Prozesse bei der Herstellung von Milchprodukten notwendig sind;


"funktionell notwendige Komponenten bei der Herstellung von Milchprodukten" - Sauerteig für Milchprodukte, Kefirpilze, probiotische Mikroorganismen (Probiotika), Präbiotika, Enzympräparate, die bei der Herstellung von Milchprodukten eingeführt werden und ohne die es unmöglich ist, ein entsprechendes Milchprodukt herzustellen;


"Vollmilch" - Rohstoffe für die Herstellung von Milchverarbeitungsprodukten, in denen die Bestandteile nicht durch ihre Regulierung ausgesetzt wurden;


"teilweise fettarme Milchpulver" ist ein trockenes Milchprodukt, bei dem der Massenanteil von Milchpulver mindestens 95 Prozent beträgt, der Massenanteil von Milchprotein in fettarmen Milchpulver mindestens 34 Prozent und der Massenanteil von Milchfett mehr als 1,5 Prozent, aber weniger als 26 Prozent.

III. Identifizierung von Milch und Milchprodukten

6. Die Identifizierung von Milch und Milchprodukten erfolgt nach den folgenden Regeln:


a) für die Zwecke der Zuordnung von Milch und Milchprodukten auf die technischen Vorschriften, für die diese technischen Vorschriften gelten, wird die Identifizierung von Milch und Milchprodukte vom Antragsteller, Behörden der staatlichen Kontrolle (Aufsicht), Behörden, die Zollkontrolle, Behörden für die Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung, sowie andere interessierte Personen ohne Forschung (Tests) auf den Namen durch die Festlegung der Übereinstimmung mit den Namen von Milch und Milchprodukten durchgeführt, in der Kennzeichnung oder Versanddokumentation, mit den Namen von Milch und Milchprodukten in Abschnitt II dieser technischen Verordnung, sowie in anderen technischen Vorschriften der Zollunion, die für Milch und Milchprodukte gelten;


b) wenn Milch und Milchprodukte nicht durch den Namen identifiziert werden können, werden Milch und Milchprodukte durch visuelle Methode durch den Vergleich des Aussehens von Milch und Milchprodukte mit den in der Definition solcher Produkte in dieser technischen Verordnung und in anderen technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf Milch und Milchprodukte gilt identifiziert;


c) um die Einhaltung der Milch- und Milchprodukte mit ihrem Namen Identifizierung von Milch und Milchprodukten durch den Vergleich der Darstellung und organoleptischen Indikatoren mit den in Anhang N 3 dieser technischen Verordnung oder bestimmten Standards, die als Folge der Anwendung, die freiwillig die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Verordnung, die Liste der Standards für die Zwecke der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung dieser technischen Verordnung oder mit den, bestimmte technische Dokumentation, nach der Milch und Milchprodukte hergestellt werden;


d) wenn Milch und Milchprodukte können nicht durch den Namen, visuelle Methode oder organoleptische Methode identifiziert werden, wird die Identifizierung durch analytische Methode durch die Überprüfung der Einhaltung der physikalischen und chemischen und (oder) mikrobiologischen Parameter der Milch und Milchprodukte Merkmale in dieser technischen Verordnung festgelegt, bestimmte technische Dokumentation, nach der Milch und Milchprodukte hergestellt werden, sowie andere technische Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf Milch und Milchprodukte erstreckt.

IV. Regeln für den Umgang mit Milch und Milchprodukten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion und des einheitlichen Wirtschaftsraums

7. Milch und Milchprodukte werden auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion und dem Einheitlichen Wirtschaftsraum (im Folgenden - die Mitgliedstaaten) in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt hergestellt.


8. Milch und Milchprodukte, die entsprechenden Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, die für Sie gilt, die Verfahren der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung müssen der Kennzeichnung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


9. Die Mitgliedstaaten stellen die Behandlung auf dem Markt der Mitgliedstaaten Milch und Milchprodukte, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, im Hoheitsgebiet des Mitglieds, ohne zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die in dieser technischen Vorschriften enthaltenen Anforderungen und ohne zusätzliche Verfahren zur Bewertung (Bestätigung) der Konformität.


10. Bei der Umsetzung von Individuen auf Märkten, darunter landwirtschaftliche Märkte, Milch und Milchprodukten непромышленного Herstellung unbedingt Anstiftung zum Verbraucher-Informationen in einer beliebigen bequemen Weise über Ihre Sicherheit in der Veterinär-hygienischen Bezug auf, über Ihren Namen, Ort der Produktion (Adresse), Datum der Produktion.


Bei der Vermarktung der Rohmilch auf landwirtschaftlichen Märkten aus spezialisierten Behältern von Fahrzeugen oder anderen Behältern, die aus Materialien für den Kontakt mit Nahrungsmitteln in Behältern Verkäufer des Verbrauchers (juristische Personen, Natürliche Personen, die als Einzelunternehmer registriert, und Natürliche Personen) vorlegen Verbraucher die relevanten Dokumente über die Durchführung der veterinarno-hygienische überprüfung in übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats,, und auch die Verbraucher Informationen über die Notwendigkeit der obligatorischen Kochen Rohmilch zu bringen.


11. Bei der Lieferung von Rohmilch, Magermilch, Rohcreme an Milchprodukte oder Milchverarbeitungsunternehmen müssen die Verkäufer (juristische Personen, als Einzelunternehmer registrierte Personen und natürliche Personen) die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ausgestellten Veterinärdokumente vorlegen, um die Sicherheit von Rohmilch, Magermilch und Rohmilch zu bestätigen.


12. Transport im Zollgebiet der Zollunion von Rohmilch, Rohmilch, rohe Sahne wird von einem Veterinär-Begleitdokument von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ausgestellt begleitet, die Informationen über die Durchführung von Veterinär- und Hygieneuntersuchungen, die ihre Sicherheit bestätigen.


Die Gültigkeitsdauer des Veterinärdokuments wird in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Durchführung von veterinärpräventiven Maßnahmen gegen produktive Nutztiere am Ort der Produktion von Rohmilch, roher Magermilch, roher Sahne, aber nicht mehr als 1 Monat ab dem Datum der Ausstellung eines solchen Dokuments festgelegt.


13. Roaming zwischen den Mitgliedstaaten Milchprodukte, kontrolliert Veterinär-Kontrolle (Aufsicht), die eingefhrte aus Drittländern oder die auf das Zollgebiet der Zollunion, begleitet von den Veterinär-Zertifikat steht die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ohne Durchführung veterinarno-hygienische überprüfung, die bestätigt эпизоотическое Wohlbefinden.


Jede Charge von Milch und Milchprodukten unter der Kontrolle der Veterinärkontrolle (Aufsicht) wird in das Zollgebiet der Zollunion mit einem Veterinärzertifikat von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellt importiert.

V. Sicherheitsanforderungen für Rohmilch, rohe Magermilch, rohe Sahne

14. Die Verwendung von Rohmilch, die innerhalb der ersten 7 Tage nach dem Kalben der Tiere, innerhalb von 5 Tagen vor dem Starttag (vor dem Kalben) von kranken Tieren und Quarantäne-Tieren erhalten wird, ist für die Herstellung von Milchprodukten nicht gestattet.


15. Der Massenanteil an trockenen fettarmen Stoffen in Kuhmilch sollte mindestens 8,2 Prozent betragen.


16. Der Gehalt an potenziell gefährlichen Substanzen in Rohmilch, Magermilch, Rohcreme darf die in den Anlagen N 1-4 der technischen Verordnung der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011) und in Anhang N 4 dieser technischen Verordnung festgelegten zulässigen Werte nicht überschreiten.


17. Der Gehalt an Mikroorganismen und somatischen Zellen in Rohmilch, Magermilch, Rohcreme darf die in Anhang N 5 dieser technischen Verordnung festgelegten zulässigen Werte nicht überschreiten.


18. Indikatoren zur Identifizierung von Rohmilch, Rohmilch anderer Arten von Nutztieren und Rohmilch aus Kuhmilch sind in den Anlagen N 6 und 7 dieser technischen Verordnung festgelegt.

VI. Sicherheitsanforderungen bei der Herstellung, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung von Rohmilch, roher Magermilch, roher Sahne

19. Die bei der Herstellung von Rohmilch, Magermilch, rohe Sahne, einschließlich der Bedingungen der Wartung, Fütterung, Melken von Nutztieren, Bedingungen für die Sammlung, Kühlung und Lagerung von Rohmilch, Magermilch, rohe Sahne, müssen sicherstellen, dass sie die Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie die Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt.


20. Rohmilch nach dem Melken von Nutztieren sollte gereinigt und auf eine Temperatur von 4 ° C ± 2 ° C für nicht mehr als 2 Stunden gekühlt werden.


21. Vor Beginn der industriellen Verarbeitung ist die Lagerung von Rohmilch, Rohmilch (einschließlich der Lagerzeit von Rohmilch für die Trennung verwendet) bei einer Temperatur von 4 ° C ± 2 ° C, rohe Sahne erlaubt - bei einer Temperatur von nicht mehr als 8 ° C nicht mehr als 36 Stunden (einschließlich Transportzeit).


Vor Beginn der industriellen Verarbeitung ist die Lagerung von Rohmilch, Magermilch (einschließlich der Lagerzeit von Rohmilch für die Trennung verwendet), rohe Sahne für die Herstellung von Babynahrung für Kleinkinder bei einer Temperatur von 4 ° C ± 2 ° C nicht mehr als 24 Stunden (einschließlich Transportzeit) erlaubt.


22. Die vorläufige Wärmebehandlung von Rohmilch, roher Magermilch, roher Sahne, einschließlich Pasteurisierung, ist vom Hersteller in Fällen zulässig:


a) Säure von Rohmilch, Rohmilch von 19 ° T bis 21 ° T, Säure von Rohmilch von 17 ° T bis 19 ° T;


b) Lagerung von Rohmilch, roher Magermilch, roher Sahne mehr als 6 Stunden ohne Kühlung;


c) Transport von Rohmilch, rohe Magermilch, rohe Sahne, deren Dauer die zulässige Lagerzeit überschreitet, aber nicht mehr als 25 Prozent;


d) eine entsprechende Verordnung der zuständigen Organe der Mitgliedstaaten im Bereich der Veterinärkontrolle (Aufsicht) vorzulegen.


23. Bei der Anwendung der Vorwärmbehandlung von Rohmilch, Rohmilch, Rohcreme, einschließlich Pasteurisierung, Wärmebehandlung (Temperatur, Zeitraum) sind in der Versanddokumentation für Rohmilch, Rohmilch, Rohmilch angegeben.


24. Landwirtschaftlichen Erzeuger bei der Herstellung von Rohmilch, rohe Milch, rohes Sahne sollten die Geräte und Materialien, die entsprechenden Anforderungen an die Sicherheit von Materialien mit Lebensmittelkontakt.


25. Während des Transports von gekühlter Rohmilch, roher Magermilch, roher Sahne zum Verarbeitungsort, zum Zeitpunkt des Beginns der Verarbeitung sollte ihre Temperatur 10 ° C nicht überschreiten.


Die Abnahme von Rohmilch, roher Magermilch, Rohcreme, die nicht den in diesem Absatz festgelegten Temperaturanforderungen entspricht, ist unter der Bedingung der sofortigen Verarbeitung durch den Hersteller von Milchprodukten zulässig.


26. Der Transport von Rohmilch, rohe Milch, rohes Sahne wird in versiegelten Behältern mit dicht schließende Deckel, hergestellt aus Materialien, die entsprechenden Anforderungen an die Sicherheit von Materialien mit Lebensmittelkontakt. Die Fahrzeuge müssen sicherstellen, dass die in den Absätzen 20 und 21 dieser technischen Verordnung festgelegten Temperaturen erhalten bleiben.


27. Lagerung von Rohmilch, Magermilch, rohe Sahne, sowie vor der Wärmebehandlung, einschließlich Pasteurisierung durch den Hersteller von Milchprodukten vor der Verarbeitung erfolgt in separaten markierten Behältern bei einer Temperatur von 4 ° C ± 2 ° C.


28. Die Prozesse der Umsetzung von Rohmilch, Magermilch, Rohcreme, und vor der Wärmebehandlung unterzogen, einschließlich Pasteurisierung, müssen die Anforderungen in Absatz 10 dieser technischen Vorschriften und die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011).


29. Prozesse der Entsorgung von Rohmilch, rohe Milch, rohes Sahne, sowie der vorläufigen Wärmebehandlung unterzogen, einschließlich einer Pasteurisierung, müssen den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011).

VII. Sicherheitsanforderungen für Milchprodukte

30. Milchprodukte, die im Umlauf im Zollgebiet der Zollunion für das festgelegte Verfallsdatum sind, sollten bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sein.


Milchprodukte müssen den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion entsprechen, deren Wirkung auf sie gilt.


31. Die Produktion von Milchprodukten muss aus Rohmilch durchgeführt werden, und (oder) Rohmilch, und (oder) Sahne, die den Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften und unterworfen Wärmebehandlung, die die Herstellung von Milchprodukten, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen.


Andere Lebensmittelrohstoffe für die Herstellung von Milchprodukten verwendet werden, müssen die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt erfüllen.


32. Gehalte in Milch-Produkten, für die Freigabe in den Verkehr im Zollgebiet der Zollunion, toxische Elemente, bedenklicher Substanzen, Mykotoxinen, Antibiotika, Pestizide, Radionuklide, Mikroorganismen und Werte der oxidativen Abbau Ebenen nicht überschreiten, die installierten Anwendungen N 1-4 zu den technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011) und 4 in Anhang N dieser technischen Regulierung.


33. Der Gehalt an Mikroorganismen in Milchprodukten darf die in Anhang N 8 dieser technischen Verordnung festgelegten zulässigen Werte nicht überschreiten.


34. Die Produktion von Nahrungsmitteln und fermentierten Milchprodukten (außer Milchprodukten) sollte ohne die Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln und Aromen erfolgen, mit Ausnahme der funktionell notwendigen Komponenten.


Die Produktion von Quarkmasse und Kornquark sollte ohne Wärmebehandlung des fertigen Produkts und Zugabe von Konsistenzstabilisatoren und Konservierungsstoffen erfolgen.


35. Organoleptische Indikatoren zur Identifizierung von Milchverarbeitungsprodukten sind in Anhang N 3 zu dieser technischen Verordnung festgelegt.


36. Die physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Kennziffern der Identifizierung von Milchprodukten sind in Anhang N 1 zu dieser technischen Verordnung festgelegt.

VIII. Sicherheitsanforderungen an funktionale Komponenten, die für die Herstellung von Milchverarbeitungsprodukten erforderlich sind

37. Mikroorganismen, einschließlich probiotische, in Monokulturen oder Sauerteig verwendet, um Milchprodukte zu produzieren, müssen identifiziert werden, nicht pathogen, ungiftig und müssen die Eigenschaften haben, die für die Herstellung dieser Produkte, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen.


38. Enzympräparate für die Herstellung von Milchprodukten müssen die Aktivität und Spezifität, die für einen bestimmten Prozess erforderlich ist, und erfüllen die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf Enzympräparate für die Herstellung von Milchprodukten gilt.


39. Ebenen der mikrobiologischen Sicherheit von Sauerteig für die Herstellung von Milchprodukten, Enzympräparate für die Herstellung von Milchprodukten, Nährmedien für den Anbau von Sauerteig und probiotischen Mikroorganismen dürfen die in Anhang N 8 dieser technischen Verordnung festgelegten zulässigen Werte nicht überschreiten.


40. Andere Indikatoren für die Sicherheit von Sauerteig für die Herstellung von Milchprodukten, probiotischen Mikroorganismen, Präbiotika, Enzympräparate für die Herstellung von Milchprodukten und Nährmedien für die Herstellung von Sauerteig für die Herstellung von Milchprodukten müssen mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie den Anforderungen in Anhang N 3 der technischen Verordnung der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011).


41. Hersteller von Sauerteig für die Herstellung von Milchprodukten, Enzympräparaten für die Herstellung von Milchprodukten und anderen funktionell notwendigen Komponenten bei der Herstellung von Milchprodukten sorgt für ihre Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften.


Der Hersteller von Milchprodukten muss die Sicherheit der Produktion von Sauerteig und seine Produktionsprozesse sowie die Einhaltung der Anforderungen des Dokuments (Standard oder technisches Dokument des Herstellers, nach dem das Produkt der Verarbeitung von Milch hergestellt wird) gewährleisten.


Sauerteig für die Herstellung von Milchverarbeitungsprodukten sollte unmittelbar nach dem Öffnen der unbeschädigten Verpackung verwendet werden. Die Lagerung von geöffneten und beschädigten Sauerteigverpackungen zur Herstellung von Milchverarbeitungsprodukten ist nicht gestattet.


42. Bei der Herstellung von Lebensmitteln für Babynahrung auf Milchbasis nicht zulässig молокосвертывающих Enzym-Präparaten für die Milchverarbeitung und die Herstellung von Produkten und Fermente für die Milchverarbeitung und die Herstellung von Produkten, die unter Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen.

IX. Anforderungen an die Sicherheit von Milch und Milchprodukten bei der Herstellung, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung

43. Technologische Prozesse bei der Herstellung von Milch und Milchprodukten verwendet werden, müssen die Produktion von Produkten, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt.


44. Die Materialien, die mit Milch und Milchprodukten während der Produktion, müssen die Anforderungen an die Sicherheit von Materialien mit Lebensmittelkontakt.


In allen Phasen des Herstellungsprozesses von Milch und Milchprodukten muss ihre Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein.


45. Produktionsstätten, in denen die Produktion von Rohmilch, Magermilch, Sahne und (oder) deren Verarbeitung (Verarbeitung) bei der Herstellung von Milchprodukten durchgeführt werden, unterliegen der staatlichen Registrierung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011).


46. Organisation Produktionsräume, in denen sich die Produktion von Milch und Milchprodukten, technologische Ausrüstung und Inventar, die bei der Herstellung von Milch und Milchprodukten, Lagerung und Entsorgung der Produktion von Milch und Milchprodukten, sowie das verwendete Wasser während der Produktion von Milch und Milchprodukten, müssen den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011).


47. Die Herstellung von Milchprodukten für Säuglinge, angepasst oder teilweise angepasst ersten oder nachfolgenden Milchmischungen (einschließlich trocken), trockene Milchmischungen, Milchgetränke (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, gebrauchsfertige Milchbreis und trockene Milchbreis (wiederhergestellt, um zu Hause Trinkwasser) für die Ernährung von Kleinkindern erfolgt in speziellen Produktionsstätten oder in Fachgeschäften für die Versorgung von Kleinkindern., oder auf spezialisierten technologischen Linien.


Hersteller, Verkäufer und Personen, die Funktionen von ausländischen Herstellern von Milch-und Molkereiprodukten, Prozesse sind verpflichtet, Ihre Aufbewahrung, den Transport und die Umsetzung, so dass Milch und Milchprodukte mehr den Anforderungen der technischen Vorschriften sowie andere Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, die für Sie gilt.


Prozesse der Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung von Milch und Milchprodukten müssen die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011).

X. Sicherheitsanforderungen für Milchprodukte für Säuglinge, angepasst oder teilweise angepasst ersten oder nachfolgenden Milchmischungen (einschließlich trocken), trockene Milchmischungen, Milchgetränke (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, Milchbrei, gebrauchsfertig, und Milchbrei trocken (rückgewinnbar, um bereit zu Hause Trinkwasser) für die Ernährung von Kleinkindern

48. Milchprodukte für Säuglinge, angepasste oder teilweise angepasste anfangs- oder nachfolgende Milchmischungen (einschließlich trocken), trockene Milchmischungen, Milchgetränke (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, gebrauchsfertige Milchbreie und trockene Milchbreie (die zu Hause mit Trinkwasser hergestellt werden) für die Ernährung von Kleinkindern müssen die Anforderungen dieser technischen Verordnung sowie die Anforderungen der vorliegenden technischen Verordnung erfüllen., 8 der technischen Verordnung der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011), und muss für die Gesundheit von Kindern sicher sein.


49. Die zulässigen Mengen an oxidativem Verderb und der Gehalt an potenziell gefährlichen Stoffen in Babynahrung auf Milchbasis, angepasst oder teilweise angepasst ersten oder nachfolgenden Milchmischungen (einschließlich trocken), Milchgetränke (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, Milchbrei, gebrauchsfertig, und Milchbrei trocken (wiederhergestellt, um bereit zu Hause mit Trinkwasser) für die Ernährung von Kleinkindern sind in Anhang N 9 dieser technischen Verordnung festgelegt.


50. Die zulässigen Mengen an Mikroorganismen in Milchprodukten, angepasst oder teilweise angepasst ersten oder nachfolgenden Milchmischungen (einschließlich trocken), trockene Milchmischungen, Milchgetränke (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kindern, Milchbrei, gebrauchsfertig, und Milchbrei trocken (wiederhergestellt, um bereit zu Hause Trinkwasser) für die Ernährung von Kindern, einschließlich der Produkte, die in Milchküchen hergestellt werden, sind in Anhang N 2 zu diesem technischen verordnung.


Die Anzahl der Mikroorganismen funktionell notwendigen Komponenten bei der Herstellung von Milchverarbeitungsprodukten, die bei der Herstellung von trockenen Milchmischungen für die Ernährung von Kleinkindern in Anhang N 2 dieser technischen Verordnung hinzugefügt werden.


Indikatoren der mikrobiellen Sicherheit in der Produktion von Babynahrung auf Milchbasis, angepasst oder teilweise angepasst anfänglichen oder nachfolgenden Milch-Mischungen (einschließlich trocken), getrocknete Sauermilch-Mischungen, Milch-Getränken (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, Milch-Breie, ready-to-eat, Milch-und Getreide trockenen (wiederherstellbar, bis Sie weich im häuslichen Trinkwasser) für die Ernährung von Kleinkindern müssen die Anforderungen in Anhang N 2 Reglement.


51. Die zulässigen Mengen an oxidativem Verderb und der Gehalt an potenziell gefährlichen Stoffen in Milchprodukten, Milch-Verbundprodukten für die Ernährung von Kindern im Vorschulalter und im Schulalter sind in Anhang N 10 dieser technischen Verordnung festgelegt.


52. Die zulässigen Mengen an Mikroorganismen in Milchprodukten, Milch-Verbundprodukte für die Ernährung von Kindern im Vorschulalter und im Schulalter sind in Anhang N 11 dieser technischen Verordnung festgelegt.


53. Die physikalisch-chemischen Indikatoren für die Identifizierung von Babynahrung auf Milchbasis, angepasst oder teilweise angepasst ersten oder nachfolgenden Milchmischungen (einschließlich trocken), trockene Milchmischungen, Milchgetränke (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, Milchbrei, gebrauchsfertig, und Milchbrei trocken (wiederhergestellt, um bereit zu Hause Trinkwasser) für die Ernährung von Kleinkindern sind in Anhang N 12 dieser technischen Verordnung festgelegt.


54. Die physikalisch-chemischen Indikatoren zur Identifizierung von Babynahrung auf Milchbasis für die Ernährung von Kindern im Vorschul- und Schulalter sind in Anhang N 13 zu dieser technischen Verordnung festgelegt.


55. Die Werte von Milchprodukten für Säuglinge, angepasst oder teilweise angepasst ersten oder nachfolgenden Milchmischungen (einschließlich trocken), trockene Milchmischungen, Milchgetränke (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, Milchbrei, gebrauchsfertig, und Milchbrei trocken (wiederhergestellt, um bereit zu Hause Trinkwasser) für die Ernährung von Kleinkindern müssen die in den Anlagen N 12 und 14 dieser technischen Verordnung festgelegten zulässigen Niveaus entsprechen., und den funktionellen Zustand des Körpers des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters.


56. Bei der Herstellung von angepasst oder teilweise angepasst Anfangs- oder nachfolgenden Milchmischungen (Ersatz für weibliche Milch) und nachfolgende Milchmischungen, um die Zusammensetzung der entsprechenden Mischung an die Zusammensetzung der weiblichen Milch zu maximieren erlaubt die Aufnahme in ihre Zusammensetzung nur L-Aminosäuren, Taurin, Nukleotide, probiotische Mikroorganismen und Präbiotika, Fischöl und andere Konzentrate von mehrfach ungesättigten Fettsäuren.


57. Form von Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Produktion von Babynahrung auf Milchbasis für die Ernährung von Kleinkindern angepasst oder teilweise angepasst anfänglichen oder nachfolgenden Milch-Mischungen (einschließlich trocken), getrocknete Sauermilch-Mischungen, milchgetränken (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, Milch-Breie, ready-to-eat und trockenen Milch-Breie (wiederherstellbar, bis Sie weich im häuslichen Trinkwasser) für die Ernährung von Kleinkindern, installiert in der technischen Verordnung der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011).


Der Gehalt an Mikronährstoffen in flüssigen Milchmischungen, Milchpulver für die Ernährung von Kleinkindern muss den in Anhang N 14 dieser technischen Verordnung festgelegten zulässigen Werten entsprechen.


58. Bei der Herstellung von Milchprodukten für Säuglinge, für die Ernährung von Kleinkindern, angepassten oder teilweise angepassten Milchmischungen (einschließlich trockener Milchmischungen), Milchgetränken (einschließlich trockener Milchmischungen) für die Ernährung von Kleinkindern, gebrauchsfertigen Milchbreien und trockenen Milchbreien (wiederhergestellt, um zu Hause mit Trinkwasser fertig zu werden) für die Ernährung von Kleinkindern ist die Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln gestattet, die Liste, die in Anhang N 15 zu dieser technischen Verordnung festgelegt ist.


59. Nicht-Milchprodukte Komponenten, die bei der Produktion von Lebensmitteln für Babynahrung auf Milchbasis, angepasst oder teilweise angepasst führende oder nachfolgende Säuglingsnahrung (einschließlich trocken), getrocknete fermentierte Mischung, Milch Getränke (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, Milch-Brei, bereit zu Essen, Milch und Getreide trocken (wiederherstellbar, bis Sie weich im häuslichen Trinkwasser) für die Ernährung von Kleinkindern, müssen den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung gilt für sie.

XI. Anforderungen an die Verpackung von Milchprodukten

60. Milchprodukte entwickelt, für die Umsetzung, paketiert werden muss in die Verpackung, entsprechende Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit der Verpackung" (TR CU 005/2011) und die Sicherheit und die Erhaltung der Gebrauchseigenschaften von Milch und Milchprodukten Anforderungen dieser technischen Vorschrift für die Dauer Ihrer Haltbarkeit.


61. Milchprodukte für Kleinkinder, angepasst oder teilweise angepasst ersten oder nachfolgenden Milchmischungen (einschließlich trocken), Milchgetränke (einschließlich trocken) für Kleinkinder, Milchbrei, gebrauchsfertig, und Milchbrei trocken (wieder hergestellt, um bereit zu Hause mit Trinkwasser) für die Ernährung von Kleinkindern in den Verkehr im Zollgebiet der Zollunion nur verpackt und verpackt in einem versiegelten Kleinpaket, nicht größer als das folgende Volumen (oder Gewicht):


a) 1 kg - trockene Produkte (angepasst oder teilweise angepasst Anfangs- oder nachfolgende Milchmischungen, trockene fermentierte Milchmischungen, Lebensmittelprodukte Köder auf Milchbasis, Produkte der sofortigen Zubereitung, Milchbrei trocken (bis zur Bereitschaft zu Hause mit Trinkwasser wiederhergestellt);


b) 0,2 l - flüssig (angepasste oder teilweise angepasste Anfangs- oder nachfolgende Mischungen);


C) 0,25 L (kg) - Trinkmilch, Sahne trinken, Milchprodukte;


(Unterabsatz in der mit 13 Februar 2021 in Kraft getretenen Fassung durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10 Juli 2020 Jahr N 62. - Siehe vorherige Ausgabe)


g) 0,1 kg - Pastenprodukte von Babynahrung auf Milchbasis.


62. Produkte von Babynahrung auf Milchbasis für Kinder im Vorschul- und Schulalter sollten im Zollgebiet der Zollunion nur verpackt und in luftdichten Verpackungen verpackt in Umlauf gebracht werden. Flüssige Babynahrung auf Milchbasis für Kinder im Vorschul- und Schulalter sollte in einer Packung mit einem Volumen von nicht mehr als 2 l, pastöse Babynahrung - ein Volumen von nicht mehr als 0,2 kg (für den direkten Verzehr von Lebensmitteln) hergestellt werden.


63. Bei der Umsetzung der unverpackten und unverpackten verderblichen Milchprodukte ist nicht erlaubt, die Verpackung des Verbrauchers (Käufer) außer in den Fällen in Absatz 10 dieser technischen Verordnung.


64. Portionierte (gehackte) Milchprodukte werden vom Hersteller oder Verkäufer unter Bedingungen verpackt, die die Sicherheit solcher Produkte den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen.


65. Jede Verpackung von Milchprodukten muss eine Kennzeichnung haben, die Informationen für die Verbraucher gemäß Abschnitt XII dieser technischen Verordnung enthält.

XII. Anforderungen an die Kennzeichnung von Milch und Milchprodukten

66. Milch und Milchprodukte müssen von Informationen für Verbraucher, die den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Lebensmittelprodukte in Bezug auf ihre Kennzeichnung" (TR TC 022/2011) und zusätzliche Anforderungen dieser technischen Vorschriften begleitet werden.


67. Für jede Einheit von Gruppen-, Multiturn- oder Transportverpackungen von Milch oder Milchprodukten wird eine Kennzeichnung mit den folgenden Verbraucherinformationen aufgebracht:


a) eine Marke (Warenzeichen) (falls vorhanden);


b) Nettogewicht (Bruttogewicht - nach Ermessen des Herstellers);


c) Chargennummer von Milch oder Milchprodukten;


d) Warnschilder oder Manipulationszeichen (zum Beispiel: "vor Sonnenlicht schützen", "Temperaturbegrenzung", "vor Feuchtigkeit schützen", "verderbliche Ladung") - werden selektiv in Übereinstimmung mit den Regimes der Lagerung und Transport von Milch oder Milchprodukten angewendet;


e) Produktzusammensetzung - für Milch oder Milchprodukte, die direkt in Transportbehälter verpackt sind;


E) Bezeichnung der Norm oder technischen Dokumenten des Herstellers, entsprechend wird mit dem Produkt der Verarbeitung von Milch - Milch oder Milchprodukten, abgepackt direkt in Transportbehälter (für Milch oder Milchprodukten aus Drittländern importierten, darf nicht anzugeben).


68. Beim Einwickeln von Gruppen- oder Transportverpackungen von Milch oder Milchprodukten mit transparenten Schutzpolymermaterialien darf keine Markierung auf sie aufgetragen werden. In diesem Fall ist die Information für die Verbraucher die Kennzeichnung von Verbraucherverpackungen.


69. Die Namen von Milch und Milchprodukten müssen den in Abschnitt II dieser technischen Verordnung festgelegten Konzepten entsprechen. Die Namen von Milch und Milchprodukten können durch Sortimentszeichen oder den Markennamen des Herstellers ergänzt werden. Die Reihenfolge der Wörter in den Namen der Milch und Milch Verarbeitungsprodukte, die auf der Grundlage der Konzepte in Abschnitt II dieser technischen Verordnung, die Kennzeichnung Text nicht geregelt, zum Beispiel: "Vollmilch", "Vollmilch", "Butter", "Butter".


Bei der Bildung der Namen der rekonstituierten Milch Angabe direkt in die Benennung der wichtigsten Rohstoffe, verwendet bei der Herstellung von Produkt -, Schrift von gleicher Größe, zum Beispiel: "refurbished Milch aus Milchpulver", "refurbished Milch aus der konzentrierten Milch", "refurbished Milch von trocken-und Kondensmilch".


Es ist erlaubt, nicht in der Bezeichnung der Butter Klassifizierung Zeichen, die Merkmale seiner Technologie (süß, ungesalzen), wenn seine Produktion nicht verwendet Sauerteig Mikroorganismen und Kochsalz.


70. Die Angabe der Art der Nutztiere (mit Ausnahme der Kühe, von denen die Milch stammt) muss auf den Etiketten der Verpackungen vor oder nach dem Begriff "Milch" angegeben werden.


71. Begriffe, die sich auf die Art der Wärmebehandlung von Milch oder Milchprodukten beziehen, werden auf den Verpackungsetiketten nach dem Begriff "Milch" oder den Namen von Milchprodukten angegeben, z. B. "pasteurisierte Milch", "kastrierte Sahne".


72. Nach den Namen der Milch und Milchverarbeitung Produkte zusammen mit der Angabe des Verfahrens ihrer Wärmebehandlung können andere Begriffe im Zusammenhang mit solchen Produkten, die das Herstellungsverfahren, die Merkmale der Zusammensetzung der Rohstoffe, die Verwendung von Sauerteig Mikroorganismen, wie "Quarkprodukt thermisiert aromatisiert (mit Aroma)", "fermentierte Milchgetränk", "rekombinierte Sahne". Der Begriff "normalisiert" in der Bezeichnung von Milch und Milchverarbeitungsprodukten kann nicht auf den Etiketten der Verpackungen angegeben werden.


73. Die Namen der Milch-Verbundprodukte sollten aus den Konzepten für Milchprodukte festgelegt bestehen und durch Informationen über das Vorhandensein von Nicht-Milch-Komponenten ergänzt werden, zum Beispiel: "Hüttenkäse mit Fruchtstücken", "Joghurt-Frucht", "Käse mit Schinken geschmolzen."


74. Bei der Bildung von Benennungen Milchprodukte, angereichert mit probiotischen Mikroorganismen und (oder) пребиотиками, erlaubt die Verwendung der Vorsilbe "Bio -" Produkte mit der Bezeichnung Milchverarbeitung, zum Beispiel: "биокефир", "биоряженка".


75. Der Begriff "Produkt" in den Benennungen von Milchprodukten, Milch zusammengesetzten Produkten, молокосодержащих Produkte, молокосодержащих Produkte mit Ersatz für Milchfett kann ersetzt oder ergänzt werden durch den Begriff, Charakterisierung der Konsistenz oder Form des Produkts (Gelee, Pudding, Smoothie, Creme, Mousse, Getränk, Pasta, Roulade, Soße, Aufläufe, Kuchen usw.), zum Beispiel: "Milch-Saft-Cocktail", "Sahnesauce", "milk Pudding", "творожное Soufflé mit Nüssen", "käsigen Hackbraten mit Gewürzen".


Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


76. Nicht erlaubt ist die Verwendung der Konzepte in Bezug auf Milchprodukte zu Pflanzen (Kefir, acidophilus, варенец, Joghurt, Kefir, koumiss, курут, кумысный Produkt, Joghurt, мацун (Joghurt), мечниковская Joghurt, ryazhenka, sauerrahm, сюзьме, tan, Quark, чалап, Kaymak, сцеженный мацун.), bei der Kennzeichnung von fermentierten Milch- und Milchzusammensetzungsprodukten, die nach der Fertigungstechnologie des entsprechenden fermentierten Milchprodukts hergestellt und nach der Fermentation wärmebehandelt werden, und auch in der Kennzeichnung von fermentierten Milchprodukten und fermentierten Milchprodukten mit einem Ersatz für Milchfett.


Bei der Kennzeichnung сквашенных Milch und Milchprodukte zusammengesetzten Produkten Wort "сквашенный" sollte ersetzt werden mit Worten, die Technologie zur Herstellung solcher Produkte, zum Beispiel: "joghurt", "Joghurt", "ryazhenkovy".


In fermentierten Milchprodukt, hergestellt durch die Technologie der Herstellung von Kefir mit Sauerteig, hergestellt auf reinen Kulturen von Milchsäure Mikroorganismen und eine oder mehrere Arten von Hefe, die die Mikroorganismen (Mikroflora) Kefir Pilze, ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation, die Bezeichnung verwendet das Konzept der "Kefir-Produkt", die in der Schriftart der gleichen Größe aufgetragen wird.


Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


77. Der Begriff, der die Art und Art des Käses (hart, halbfest, weich, frisch (ohne Reifung), in Scheiben geschnitten, pastös) charakterisiert, kann nicht in Verbindung mit dem Namen des Käses verwendet werden.


78. Die Begriffe "angereichert", "angereichert" werden in Verbindung mit den Namen der jeweiligen Produkte verwendet und werden durch Informationen in der Kennzeichnung über das Vorhandensein und die Menge der zu diesen Produkten hinzugefügten Substanzen begleitet.


79. Wenn die Produkte nicht mit den Kennziffern dieser technischen Verordnung festgelegt entsprechen, dürfen nicht in den Namen der Sortimentsmarken und andere zusätzliche Namen von Milch und Milch Verarbeitungsprodukte Begriffe in Abschnitt II dieser technischen Verordnung festgelegt verwendet werden.


80. Bei der Kennzeichnung der Verbraucherverpackungen von Milch- und Milch-Verbundprodukten ist es erlaubt, ihre Namen teilweise auf der lesbaren Seite einer solchen Verpackung aufzutragen, wenn die vollständigen Namen dieser Produkte auf derselben Verpackung aufgetragen wurden.


Beim auftragen der Markierung auf, Verbraucher Verpackung milch Produkt-und milch Ersatz des Produkts mit Milchfett teilweise nicht gestattet das auftragen Namen milch Produkt-und milch Ersatz des Produkts mit Milchfett zu vermeiden, die Einführung Verbraucher in die Irre.


Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


81. Bezeichnung milch Ersatz des Produkts mit Milchfett muss beginnen mit den Worten: "молокосодержащий Produkt mit einem Ersatz für Milchfett" (mit Ausnahme der cremig-pflanzliche Spread, cremig-pflanzlicher топленой Mischung, Ersatz für Eis mit Milchfett). Informationen über die Produktionstechnik eines milchhaltigen Produkts mit einem Milchfettersatz werden in Form von "hergestellt (hergestellt) nach Technologie" mit dem in Abschnitt II für das jeweilige Milchprodukt festgelegten Begriff angegeben.


Bei der Bezeichnung eines milchhaltigen Produkts mit Milchfett-Ersatz sollte das Wort "Produkt" durch einen allgemeinen technischen Begriff ersetzt werden, der die Konsistenz oder Struktur des Produkts (Creme, Paste, Soße usw.) charakterisiert.


Zum Beispiel, "ein Milchprodukt mit einem Ersatz für Milchfett, hergestellt durch die Technologie der sauren Sahne", "Milchcreme mit einem Ersatz für Milchfett, hergestellt durch die Technologie der Quark.".


Auf der Verbraucherverpackung werden Informationen über das Vorhandensein von Pflanzenölen in einem milchhaltigen Produkt mit einem Milchfettersatz angegeben. Die angegebenen Informationen werden auf das Informationsfeld aufgetragen, das speziell auf der Verpackung oder dem Etikett, in der Schrift der Kontrastfarbe dieses Informationsfeldes hervorgehoben ist. Das Informationsfeld wird mit folgenden Informationen gefüllt: "Enthält pflanzliche Öle". Das Informationsfeld muss farblich mit dem Etikett oder der Verpackung, auf die das Produkt einschließlich seines Namens aufgetragen wird, kontrastiert sein.


Die Schriftgröße des Informationsfeldes auf der Verbraucherverpackung eines milchhaltigen Produkts mit Milchfettersatz muss mindestens 3 mm betragen, wenn die Packungsgröße das Informationsfeld mit den angegebenen Schriftgrößen füllen kann. Wenn die Packungsgröße das Informationsfeld nicht mit den angegebenen Schriftgrößen füllen kann, wird die angegebene Schriftgröße mit der größtmöglichen Schriftgröße verwendet.


Bezeichnung milch Produkt mit Ersatz für Milchfett, einschließlich prägte den Produkt-Titel und die Infobox aufgetragen Verbraucher auf der Verpackung in unmittelbarer Nähe auf den Teil der Oberfläche von Verpackungen, die dem Verbraucher zugewandt, wenn Sie sich Consumer-Produkt auf einem Regal oder auf den Teil der Oberfläche von Verpackungen, die für den Verbraucher leicht zugänglich ist, um Informationen über das erworbene Produkt.


Bei Nebenprodukten der Milchverarbeitung, die bei der Herstellung von milchhaltigen Produkten mit einem Milchfettersatz erhalten werden, ist die Verwendung der Begriffe "Molke" und "Buttermilch" nicht zulässig.


Für milchnebenprodukte, erhielt in den Prozess der Produktion milch Produkte mit Ersatz für Milchfett, verwendet werden die Bezeichnungen "молокосодержащий Produkt mit einem Ersatz für Milchfett Serum" und "молокосодержащий Produkt mit einem Ersatz für Milchfett uhr".


Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


83. Die Verwendung des Begriffs "Butter", einschließlich der Namen, erfundenen Namen und Marken (Marken) (falls vorhanden), beim Auftragen der Markierung auf die Etiketten der Paste Butter, Aufstrich cremig-pflanzlich ist nicht erlaubt. Der Name des Eises mit einem Milchfettersatz sollte das vollständige Konzept von "Milchfettersatzeis" enthalten. Die Verwendung der Begriffe "Butter", "Butter" und "Butter" für Lebensmittel für alle Zwecke, einschließlich spezieller Lebensmittel für diätetische und therapeutische Zwecke, die den Verbraucher irreführen können, ist nicht gestattet.


Die Verwendung des Begriffs "Butter", einschließlich der Namen, erfunden Namen und Marken (Marken) (falls vorhanden), ist nicht zulässig, wenn die Etiketten der Creme-Gemüse-Mischung für alle Zwecke, die den Verbraucher in die Irre führen können markiert.


Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


84. In der Kennzeichnung, einschließlich der Namen von Milcheis, Buttereis, Siegel, Milcheis, Eis mit einem Ersatz von Milchfett müssen die Namen der Produkte, die den Konzepten in Abschnitt II dieser technischen Verordnung festgelegt enthalten. Bei der Kennzeichnung von Eiscreme auf der Vorderseite der Verbraucherverpackung wird der vollständige Name dieses Produkts angegeben, der in derselben Schriftgröße aufgetragen wird.


Es ist nicht erlaubt, die Begriffe "Milch", "cremig", "Plombir" in der Kennzeichnung von Eis mit einem Ersatz für Milchfett zu verwenden.


Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


85. Rohmilch, rohes entrahmte Milch, frischer Sahne, die von Einzelpersonen, eingetragen als Unternehmer, juristischen Personen des für die Verarbeitung, beizufügen товаросопроводительной Dokumentation enthält folgende Informationen:


a) Name (Rohmilch, rohe Magermilch, rohe Sahne);


b) Kennziffern der Identifizierung in den Anlagen N 6 und 7 dieser technischen Verordnung festgelegt, wenn möglich, sie zu definieren;


c) Name und Standort des Herstellers von Rohmilch, Rohmilch, Rohmilch (Sitz, einschließlich des Landes, Adresse des Ortes der Produktion von Rohmilch, Rohmilch, Rohmilch (in Übereinstimmung mit dem Sitz));


d) das Volumen der Rohmilch, rohe Magermilch, rohe Sahne (in l) oder Gewicht (in kg);


e) Datum und Uhrzeit (Stunden, Minuten) Versand von Rohmilch, rohe Magermilch, rohe Sahne;


f) Versandtemperatur (° C) Rohmilch, rohe Magermilch, rohe Sahne;


g) Chargennummer Rohmilch, rohe Magermilch, rohe Sahne.


86. Verbraucherverpackungen von Milchprodukten sollten mit folgenden Informationen gekennzeichnet werden:


a) die Bezeichnung des Produkts der Milchverarbeitung (in Übereinstimmung mit den Konzepten nach Abschnitt II und den Bestimmungen des Abschnitts X dieser technischen Verordnung, unter Einhaltung der Anforderungen für ihre Verwendung in diesem Abschnitt festgelegt);


b) Massenanteil an Fett (in Prozent) (ausgenommen fettarme Produkte, Käse, geschmolzene Käse, Milchprodukte mit einem Ersatz für Milchfett, hergestellt nach der Technologie von Käse, Milchprodukte mit einem Ersatz für Milchfett, hergestellt nach der Technologie von geschmolzenem Käse);


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


massenanteil von Fett in Trockenmasse (in Prozent) für Käse, geschmolzene Käse, Milchprodukte mit Milchfettersatz, hergestellt nach Käse-Technologie, Milchprodukte mit Milchfettersatz, hergestellt nach Schmelzkäse-Technologie.

(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


nach der Entscheidung des Herstellers wird anstelle des Massenanteils von Fett angegeben - der Massenanteil von Fett in der Milch für Eis, Quark für Käse, Käse glasiert, Quark, sowie im Falle der Verwendung von getrennten Verpackungen für Milch- und Nicht-Milchprodukte für Quark und andere Milch-Verbundprodukte. Für solche Produkte werden Informationen über den Massenanteil an Fett im Produkt im Abschnitt "Nährwert" des Markierungstextes angegeben";


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 enthalten)


Für Produkte, die aus Vollmilch hergestellt werden, ist es zulässig, einen Massenanteil an Fett im Bereich "von" anzugeben... bis... " in Prozent mit einer zusätzlichen, deutlich sichtbaren Markierung für jede Charge eines bestimmten Wertes des Massenanteils von Fett auf bequeme Weise.


Für trockene Milch angepasst oder teilweise angepasst anfänglichen oder nachfolgenden Milch-Mischungen, getrockneten fermentierten Mischungen, trockenen Milch-Getränke für die Ernährung von Kleinkindern, Milch-Breie, ready-to-eat und trockenen Milch-Breie (wiederherstellbar, bis Sie weich im häuslichen Trinkwasser) für die Ernährung der Kleinkinder können Sie den Anteil von Fett Massen in Gramm in markierter Text unter "Nährwerte";


c) der Massenanteil von Nicht-Milchfett als Prozentsatz im Produkt (z. B. "Massenanteil von Fett 15%, einschließlich pflanzlichem Fett 6%") (für Milchprodukte mit einem Ersatz für Milchfett);


(Unterabsatz in der Redaktion, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 in Kraft getreten ist N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


d) Name und Standort des Herstellers von Milchprodukten (Sitz, einschließlich des Landes, die Adresse des Ortes der Produktion von Milchprodukten (in Übereinstimmung mit dem Sitz)) und der Organisation, die vom Hersteller für die Annahme von Ansprüchen von Verbrauchern im Gebiet der Zollunion, die im Gebiet der Zollunion registriert berechtigt ist;


e) Marke (Marke) (falls vorhanden);


f) Nettogewicht oder Volumen des Milchprodukts (an lesbarer Stelle auf der Verbraucherverpackung);


g) Zusammensetzung des Milchverarbeitungsprodukts unter Angabe der darin enthaltenen Komponenten.


Milchprodukt enthaltene Milch zusammengesetzten Produktes und (oder) молокосодержащего des Produkts, und (oder) молокосодержащего Ersatz des Produkts mit Milchfett wird im Abschnitt "Zusammensetzung" Schriftzug Text unter eigenem Namen (Zusammensetzung milchige Produkt darf nicht anzugeben). Zum Beispiel werden die Namen der Milchprodukte "Käse", "Milchpulver", "Butter", "Quark" ohne zusätzliche Angabe ihrer Zusammensetzung angegeben. Die Zusammensetzung solcher Produkte sind die Namen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmittel (Gruppenname und Name oder Index "E"), Aromen (in Übereinstimmung mit den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Sicherheitsanforderungen für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologische Hilfsmittel" (TR TC 029/2012). Funktionelle Komponenten und Hilfsmittel (z. B. Calciumchlorid), die während des Herstellungsprozesses verwendet werden, aber nicht Teil des fertigen Produkts sind, dürfen nicht angegeben werden. Die Bestandteile der Glasur und des Milchfettersatzes werden im Abschnitt "Zusammensetzung" des Markierungstextes unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Verbundkomponente angegeben. In diesem Fall darf der Name von Pflanzenölen, die Teil des Ersatzes von Milchfett, Glasur sind, in beliebiger Reihenfolge mit dem Zusatz des Ausdrucks "in verschiedenen Verhältnissen" angegeben werden.


Die Reihenfolge der Präsentation von Informationen über die Funktion der Milchproduktion, der Mehrkomponenten Nahrungsmittel, erfolgt im Einklang mit den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Food-Produkte in der Kennzeichnung" (TR CU 022/2011) und "Sicherheitsanforderungen an Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und technologischen Hilfsmitteln" (TR CU 029/2012);


(Unterabsatz in der Redaktion, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 in Kraft getreten ist N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


h) Nährwert von Milchverarbeitungsprodukten aus Vollmilch (es ist erlaubt, den Nährwert im Bereich "von" anzugeben... bis... ");


und) der Inhalt im fertigen Produkt oder Milchprodukten gefunden сквашенном Produkt (nicht Wärmebehandlung ausgesetzt worden gekniffen nach der Reifung) Mikroorganismen (Milchsäure -, Bifidobakterien und anderen probiotischen Mikroorganismen und Hefen) im Einklang mit den Normen in Anhang 1 zum Reglement;


(Unterabsatz in der Redaktion, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 in Kraft getreten ist N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


k) der Inhalt des fertigen angereicherten Produkts von Mikro- und Makronährstoffen, Vitaminen, anderen Substanzen verwendet, um das Produkt mit dem Verhältnis der Menge an Substanzen, die dem Produkt zur täglichen Dosis ihrer Aufnahme (wenn in der vorgeschriebenen Reihenfolge der Dosis des Verbrauchs geregelt) und die Eigenschaften der Verwendung des Produkts (falls erforderlich) bereichern;


l) das Dokument, nach dem produziert und identifiziert werden kann Produkte (für Produkte, die in das Gebiet der Zollunion aus Drittländern importiert werden, dürfen nicht angegeben werden).


87. Die Kennzeichnung konzentrierter oder verdickter Milchprodukte und trockener Milchprodukte sollte folgende zusätzliche Informationen enthalten:


a) das Datum der Produktion (Herstellung) und die Haltbarkeit des Produkts (auf den Deckel oder auf den Boden der Dose oder Packung aufgetragen). Wenn Sie das Verfallsdatum mit den Worten "gut bis" oder "Verwenden bis" angeben, wird neben diesen Worten der Ort angezeigt, an dem diese Informationen angewendet wurden, z. B. "Blick auf den Deckel oder auf den Boden der Dose in der ersten oder zweiten Reihe" oder "Blick auf den Deckel oder auf den Boden der Packung". Wenn Sie das Verfallsdatum mit den Worten "gut für" oder "verwenden bis" angeben, werden neben diesen Worten das Verfallsdatum (Monat) und die Aufschrift "Herstellungsdatum auf dem Deckel oder auf dem Boden der Dose in der ersten oder zweiten Reihe" oder "Herstellungsdatum auf dem Deckel oder auf dem Boden der Packung" angezeigt.;


b) Art von Zucker (Saccharose, Fructose, Glukose, Laktose) für Milchverarbeitungsprodukte, die mit Zucker (im Abschnitt "Zusammensetzung des Milchverarbeitungsprodukts" des Markierungstextes angegeben) konzentriert (kondensiert) sind.


88. Bei der Kennzeichnung dürfen Informationen auf die Schale von Käse, Milchprodukte mit einem Ersatz für Milchfett, hergestellt durch Käse oder deren Beschichtung mit einer unauslöschbaren, harmlosen Farbe oder selbstklebende Etiketten oder auf andere Weise, die die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten.


Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


89. Die Kennzeichnung von Käse, einem milchhaltigen Produkt mit einem Ersatz für Milchfett, das nach Käsetechnologie hergestellt wird, sollte die folgenden zusätzlichen Informationen enthalten:


(Absatz in der Fassung, die mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. November 2017 in Kraft gesetzt wurde N 102. - Siehe vorherige Ausgabe)


a) Art der grundlegenden Fermentmikroflora (der Markierungstext wird vom Hersteller formuliert);


b) die Art der Herkunft von milchvertreibenden Enzympräparaten.


90. Die Kennzeichnung von Babynahrungsmitteln, die die in Abschnitt X dieser technischen Verordnung festgelegten Anforderungen für die Ernährung von Kleinkindern erfüllen, sollte die folgenden zusätzlichen Informationen enthalten:


a) Empfehlungen für die Verwendung des entsprechenden Produkts;


B) die Bedingungen der Herstellung, Lagerung und Verwendung des Produkts nach dem öffnen der Verkaufsverpackung;


c) Das Alter des Kindes (durch Zahlen ohne Abkürzungen angegeben), für das das entsprechende Produkt bestimmt ist:


von Geburt an - angepasste oder teilweise angepasste anfängliche Milchmischungen (einschließlich trockener und teilweise hydrolysierter Proteine), trockene fermentierte Milchmischungen;


älter (von, c) 6 Monate - angepasste oder teilweise angepasste nachfolgende Milchmischungen (einschließlich trockener), trockene fermentierte Milchmischungen;


älter (von, c) 6 Monate - Milchgetränke (einschließlich trocken) für Kleinkinder, Hüttenkäse und Produkte auf der Basis von Hüttenkäse;


älter (von, c) 8 Monate - Trinkmilch (es ist erlaubt, für die Zubereitung von Speisen Köder für Kleinkinder verwendet werden älter (von, c) 4 Monate unter Angabe der Altersgrenze bei der beabsichtigten Verwendung des Produkts);


älter (von, c) 8 Monate - Trinkcreme (darf für die Zubereitung von Speisen verwendet werden, die für Kleinkinder älter sind (von, c) 6 Monate unter Angabe der Altersgrenze bei der beabsichtigten Bestimmung des Produkts);


älter (von, c) 8 Monate - Kefir, Joghurt und andere fermentierte Milchprodukte;


d) Zusammensetzung des Produkts (unter Angabe der Namen der verwendeten Pflanzenöle und Kohlenhydrate);


e) Nährwert des Produkts, einschließlich des Gehalts an Vitaminen, Mineralstoffen und Energiewert (bei der Anreicherung des Produkts - Prozentsatz des täglichen Bedarfs).


91. Auf den Verpackungen angepasster oder teilweise angepasster Milchmischungen (einschließlich trockener Milchmischungen) sollte ein Warnhinweis angebracht werden: "Für die Ernährung von Kleinkindern ist das Stillen vorzuziehen." Die Kennzeichnung von Frauenmilchersatzstoffen sollte keine Bilder von Kindern enthalten.


92. Informationen über andere Milchprodukte, Milchprodukte, Milchprodukte und Milchprodukte mit einem Ersatz für Milchfett Babynahrung für die Ernährung von Kindern im Vorschulalter oder Kinder im Schulalter, müssen die Anforderungen in Absatz 86 dieser technischen Verordnung festgelegt entsprechen.


Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


93. Die in der Kennzeichnung auf der Verpackung oder dem Etikett angegebenen Grenzwerte für den Nährwert von Milchprodukten dürfen die in Anhang N 16 dieser technischen Verordnung festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Indikatoren für den Nährwert von Milchprodukten sollte installiert werden auf der Grundlage von средневзвешенных Werte, die mit dieser Methode berechneten auf der Grundlage von bekannten Werten, oder средневзвешенных Werte, die bei der Untersuchung (Prüfung) Milchprodukte Hersteller oder Berechnung Methode auf der Grundlage von Tabellenwerten entnommen aus offiziellen Quellen oder Berechnung Methode bei der Analyse der Indikatoren für den Nährwert der verwendeten Komponenten.


94. Die Menge der Substanzen, die in angereicherte Milchprodukte eingeführt werden, wird unter Berücksichtigung ihres Gehalts in der angegebenen Produktion am Ende ihrer Haltbarkeit angegeben. Aufgrund der natürlichen Abnahme der Menge an Vitaminen in Milchprodukten während ihrer Haltbarkeit bei der Herstellung solcher Produkte ist es erlaubt, den Gehalt an Vitaminen zu erhöhen, aber nicht mehr als 50 Prozent für fettlösliche Vitamine und nicht mehr als 100 Prozent für wasserlösliche Vitamine in Bezug auf die angegebenen Indikatoren.


95. Product name wird auf der Vorderseite des Verkaufsverpackung mit der Verwendung von Schrift eine Größe von nicht weniger als 9,5 Pins, auf der Consumer Packaging Volumen oder Masse von weniger als 100 ml (G) - mit der Verwendung einer Schrift-Größe von mindestens 8,5 Kegel.


96. Wenn das gesamte Volumen der erforderlichen Informationen nicht in der Kennzeichnung auf der Verbraucherverpackung des Produkts platziert werden kann, müssen einige Informationen auf dem Blatt-Liner (mit Ausnahme des Produktnamens, des Massenanteils von Fett, Nettogewicht oder Volumen des Produkts, Herstellungsdatum und Haltbarkeit, Name des Herstellers) platziert werden, und auf der Verbraucherverpackung des Produkts sollte die Aufschrift "Weitere Informationen - siehe Blatt-Liner".


96_1. Bei der Bildung von Produktbezeichnungen von der Molke zu verwenden, müssen Sie das Wort "Whey Produkt" oder "Produkt aus Molke" oder "Produkt auf der Basis von Serum". Bei der Bildung der Bezeichnung der Produkte aus der Buttermilch muss man die Wörter "das Buttermilch-Produkt" oder "das Produkt aus der Buttermilch", oder "das Produkt auf der Grundlage von der Buttermilch verwenden.


(Der Punkt ist zusätzlich mit dem 15. Juli 2018 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 10. November 2017 N 102 enthalten)

XIII. Sicherheitskonformität

97. Die Einhaltung der Milch- und Milchprodukte dieser technischen Vorschriften wird durch die Erfüllung seiner Anforderungen sowie die Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt gewährleistet.


98. Methoden der Forschung (Tests) und Messungen werden in den Standards gemäß der Liste der Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Auswahl von Proben, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften, sowie die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Produkte.

XIV. Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung von Milch und Milchprodukten

99. Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung von Milch und Milchprodukten Anforderungen dieser technischen Verordnung wird in den folgenden Formen durchgeführt:


a) Konformitätserklärung;


b) staatliche Registrierung von Babynahrung - in Übereinstimmung mit den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011);


c) staatliche Registrierung von Milchprodukten der neuen Art - in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011);


d) Veterinär- und Hygiene-Untersuchung von Rohmilch, roher Magermilch und roher Sahne, die zur weiteren Verarbeitung an das Unternehmen geliefert werden.


100. Für Produkte, die in den Absätzen "b"- "d" Absatz 99 dieser technischen Verordnung und die Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Verordnung, die Annahme der Konformitätserklärung ist nicht erforderlich.


101. Die Bewertung (Bestätigung) der Übereinstimmung von Milch und Milchprodukten nicht industrieller Herstellung erfolgt nach den Gesetzen des Mitgliedstaats.


102. Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Produktionsprozess für die Aufnahme von Rohmilch, rohe Sahne und Magermilch und (oder) deren Verarbeitung in der Produktion (Herstellung) von Milchprodukten wird vor der Durchführung solcher Prozesse durchgeführt (vor der Produktion in Umlauf) in Form der staatlichen Registrierung von Produktionsstätten in Übereinstimmung mit den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011).


103. Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport und Verkauf von Milch und Milchprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Form von staatlicher Kontrolle (Aufsicht) durchgeführt.


104. Die Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Rohmilch, rohe Milch und roher Sahne erfolgt in Form veterinarno-hygienische überprüfung in übereinstimmung mit den Anforderungen der technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011).


Veterinär- und Hygieneuntersuchung nicht unterworfen:


Rohmilch, rohe Magermilch und Rohmilch, wenn sie innerhalb einer Produktionsstätte und zwischen den Produktionsstätten eines Wirtschaftssubjekts transportiert werden;


die kombinierten Chargen sowie Teile der Chargen von Rohmilch, Rohmilch und Rohmilch, die aus zuvor veterinär- und hygieneuntersuchten Chargen von Rohmilch, Rohmilch und Rohmilch gebildet wurden.


105. Die Erklärung der Einhaltung der Milchprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften wird durch die Annahme der Wahl des Antragstellers Konformitätserklärung auf der Grundlage ihrer eigenen Beweise und (oder) Beweise unter Beteiligung eines Dritten erhalten.


106. Die Erklärung der Einhaltung der Milchprodukte erfolgt nach einem der folgenden Regelungen der Erklärung:


a) das Schema der Deklaration 1d (für die Serienproduktion) umfasst die folgenden Verfahren:


die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation und der Beweismaterialien;


umsetzung der Produktionskontrolle;


für die Prüfung von Produktproben;


annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


das Auftragen eines einheitlichen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


Der Antragsteller ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um den Prozess der Herstellung von Milchprodukten stabil war und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt. Der Antragsteller bildet technische Unterlagen, Beweismittel und führt deren Analyse durch.


Der Antragsteller gewährleistet die Durchführung der Produktionskontrolle.


Der Antragsteller führt Tests von Proben von Milchprodukten durch. Tests von Proben von Milchprodukten werden im Testlabor des Antragstellers durchgeführt (nach der Wahl des Antragstellers können Tests von Proben von Milchprodukten in einem akkreditierten Testlabor durchgeführt werden, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen wird).


Der Antragsteller macht eine Erklärung über die Einhaltung der Milchprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften, die in einer einzigen Form und nach den Regeln durch die Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 N 293 genehmigt wird.


Der Antragsteller trägt ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung von Milchprodukten, die serienmäßig hergestellt werden, beträgt nicht mehr als 3 Jahre;


b) das Schema der Deklaration 2d (für eine Charge von Milchprodukten) umfasst die folgenden Verfahren:


die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation und der Beweismaterialien;


durchführung von Batch-Tests;


annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


das Auftragen eines einheitlichen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


Der Antragsteller bildet technische Unterlagen, Beweismittel und führt deren Analyse durch.


Der Antragsteller führt Tests von Proben von Milchprodukten durch, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen, sowie den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt. Tests von Proben von Milchprodukten werden im Testlabor des Antragstellers durchgeführt (nach der Wahl des Antragstellers können Tests von Proben von Milchprodukten in einem akkreditierten Testlabor durchgeführt werden, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen wird).


Der Antragsteller macht eine Erklärung über die Einhaltung der Milchprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften, die in einer einzigen Form und nach den Regeln durch die Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 N 293 genehmigt wird.


Der Antragsteller trägt ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung für Milchprodukte entspricht der Haltbarkeit dieser Milchprodukte;


c) Das Schema der Deklaration 3d (für serienmäßig produzierte Milchprodukte) umfasst die folgenden Verfahren:


die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation und der Beweismaterialien;


umsetzung der Produktionskontrolle;


durchführung von Tests von Lebensmittelproben;


annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


das Auftragen eines einheitlichen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


Der Antragsteller ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um den Prozess der Herstellung von Milchprodukten stabil war und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt. Der Antragsteller bildet technische Unterlagen, Beweismittel und führt deren Analyse durch.


Der Antragsteller gewährleistet die Durchführung der Produktionskontrolle.


Um die Einhaltung der Milchprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie die Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, führt der Antragsteller Tests von Proben von Milchprodukten. Tests von Proben von Milchprodukten werden in einem akkreditierten Testlabor durchgeführt, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen wird.


Der Antragsteller macht eine Erklärung über die Einhaltung der Milchprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften, die in einer einzigen Form und nach den Regeln durch die Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 N 293 genehmigt wird.


Der Antragsteller trägt ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung von Milchprodukten, die serienmäßig hergestellt werden, beträgt nicht mehr als 3 Jahre;


d) das Schema der Deklaration 4d (für eine Charge von Milchprodukten) umfasst die folgenden Verfahren:


die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation und der Beweismaterialien;


durchführung von Batch-Tests;


annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


das Auftragen eines einheitlichen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


Der Antragsteller bildet technische Unterlagen, Beweismittel und führt deren Analyse durch.


Der Antragsteller führt Tests von Proben von Milchprodukten durch, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen, sowie den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt. Tests von Proben von Milchprodukten werden in einem akkreditierten Testlabor durchgeführt, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen wird.


Der Antragsteller macht eine Erklärung über die Einhaltung der Milchprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften, die in einer einzigen Form und nach den Regeln durch die Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 N 293 genehmigt wird.


Der Antragsteller trägt ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung für Milchprodukte entspricht der Haltbarkeit dieser Milchprodukte;


e) Schema der Erklärung 6d (für die Serienproduktion von Milchprodukten, wenn der Hersteller ein zertifiziertes System für Qualität und Sicherheit, basierend auf den Prinzipien der HACCP (in der englischen Transkription HACCP - Hazard Analysis and Critical Control Points - System der Risikoanalyse und Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte)) umfasst die folgenden Verfahren:


die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation und der Beweismaterialien, in deren Bestand das Zertifikat des Systems der Qualitt und der Sicherheit, die auf den Prinzipien HASSP beruht enthalten ist;


umsetzung der Produktionskontrolle;


durchführung von Tests von Milchproben;


annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


das Auftragen eines einheitlichen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


Der Antragsteller ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um den Prozess der Produktion (Herstellung) von Milchprodukten war stabil und gewährleistete die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, die es unterliegt. Der Antragsteller bildet technische Unterlagen, Beweismittel und führt deren Analyse durch.


Der Antragsteller gewährleistet die Durchführung der Produktionskontrolle.


Um die Einhaltung der Lebensmittelanforderungen dieser technischen Vorschriften sowie die Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, führt der Antragsteller Tests von Proben von Milchprodukten. Tests von Proben von Milchprodukten werden in einem akkreditierten Testlabor durchgeführt, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen wird.


Der Antragsteller macht eine Erklärung über die Einhaltung der Milchprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften, die in einer einzigen Form und nach den Regeln durch die Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 N 293 genehmigt wird.


Der Antragsteller trägt ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung für Milchprodukte, die serienmäßig hergestellt werden, beträgt nicht mehr als 5 Jahre.


107. Als Beweismaterial, das die Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung ist, werden verwendet:


a) die Protokolle der Forschung (Tests), die die Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie die Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf Milchprodukte gilt;


b) Kopien von Dokumenten, die die staatliche Registrierung als juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer registriert bestätigen;


c) Zertifikate des Qualitätsmanagementsystems und der Sicherheit (falls vorhanden (mit Ausnahme des Schemas 6d));


d) andere Dokumente für die Wahl des Antragstellers, die die Grundlage für die Bestätigung der Einhaltung der Milchprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie die Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt;


e) Vertrag (Liefervertrag) oder Versanddokumentation (falls vorhanden) - bei der Bestätigung der Charge von Milchprodukten nach den Schemata 2d und 4d.


108. Bei der Erklärung der Einhaltung der Regelungen 1d, 3d und 6d kann der Antragsteller in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Mitgliedstaates in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, die ein Hersteller oder die Funktion eines ausländischen Herstellers von Milchprodukten auf der Grundlage eines Vertrags mit ihm in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieser technischen Verordnung registriert werden.


Bei der Erklärung der Einhaltung der Regelungen 2d und 4d kann der Anmelder in Übereinstimmung mit den Gesetzen eines Mitglieds in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, der Hersteller oder Verkäufer oder die als ausländischer Hersteller von Milchprodukten auf der Grundlage eines Vertrags mit ihm in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieser technischen Verordnung registriert werden.


109. Sätze von Dokumenten, die als Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung dienen, müssen aufbewahrt werden:


nach Bestätigung der Konformität der Serienproduktion - für mindestens 10 Jahre ab dem Datum der Beendigung der Konformitätserklärung;


bei der Bestätigung der Übereinstimmung der Charge von Produkten - für mindestens 5 Jahre ab dem Datum der Umsetzung des letzten Produkts aus der Charge.


110. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung von Milch und Milchprodukten, deren Produktion, Lagerung, Transport und Umsetzung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften wird in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Mitgliedstaats durchgeführt.

XV. Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

111. Milch und Milchprodukte, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen und die Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Anforderungen in Abschnitt XIV dieser technischen Vorschriften, müssen mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden.


112. Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird vor der Ausgabe von Milch und Milchprodukten in Umlauf auf dem Markt der Mitgliedstaaten durchgeführt.


113. Ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf die Verpackung in irgendeiner Weise aufgebracht, die eine klare und klare Darstellung während der gesamten Haltbarkeit von Milch und Milchprodukten gewährleistet. Für Milch in der Transportverpackung, einschließlich in Tanks, erlaubt die Anwendung einer einzigen Marke der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion in den Begleitpapieren.


114. Kennzeichnung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion unverpackte Rohmilch, rohe Magermilch, Rohcreme verkauft von juristischen Personen und Personen, die als Einzelunternehmer für die Verarbeitung registriert sind, wird auf die Versanddokumentation angewendet.

XVI. Schutzklausel

115. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Freigabe von Milch und Milchprodukten, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, die sie betreffen, sowie ihre Rücknahme aus dem Verkehr zu begrenzen und zu verbieten.


In diesem Fall ist die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats verpflichtet, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die Entscheidung unter Angabe des Grundes der Entscheidung zu informieren und Beweise zur Klärung der Notwendigkeit einer entsprechenden Maßnahme vorzulegen.

Physikalisch-chemische und mikrobiologische Kennziffern zur Identifizierung von Milchverarbeitungsprodukten

Anhang N 1

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch und

milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


(mit Änderungen am 10. Juli 2020)

Tabelle 1


Trinkmilch, recycelte Milch, Sahne, flüssige und strukturierte Milchprodukte, fermentierte Milchprodukte, kondensierte Milchprodukte, trockene Milchprodukte

Februar 2021 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. Juli 2020 N 62 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)
foto Trinkmilch, rekonstituierte Milch, Sahne, Milchverbundprodukte, flüssige und strukturierte, fermentierte Milchprodukte, Kondensmilchprodukte, trockene Milchprodukte><meta itemprop=

Tabelle 2


Butter und Butterpaste aus Kuhmilch
foto Butter und Butterpaste aus Kuhmilch><meta itemprop=

Tabelle 3


Aufstrich cremig-pflanzlich, geschmolzene cremig-pflanzliche Mischung
foto cremiger Gemüseaufstrich, geschmolzene cremige Gemüsemischung><meta itemprop=

Tabelle 4

(In der in Kraft getretenen Version

ab 15. Juli 2018

Beschluss des ECE-Rates

vom 10. November 2017 N 102. -

Siehe vorherige Ausgabe)


Käse, ein milchhaltiges Produkt mit einem Milchfettersatz, hergestellt durch Käsetechnologie
foto Käse, ein milchhaltiges Produkt mit einem Milchfettersatz, hergestellt mit Käsetechnologie><meta itemprop=

Tabelle 5

(In der in Kraft getretenen Version

ab 15. Juli 2018

Beschluss des ECE-Rates

vom 10. November 2017 N 102. -

Siehe vorherige Ausgabe)


Geschmolzener Käse, ein milchhaltiges Produkt mit einem Milchfettersatz, der nach der Technologie des geschmolzenen Käses hergestellt wird"
foto Schmelzkäse, ein milchhaltiges Produkt mit einem Milchfettersatz, hergestellt mit Schmelzkäsetechnologie"><meta itemprop=

Tabelle 6


Eis
fotos von Eisprodukten><meta itemprop=

Anhang N 2

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch und

milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Die zulässigen Gehalte von Mikroorganismen in der Produktion von Babynahrung auf Milchbasis, angepasst oder teilweise angepasst anfänglichen oder nachfolgenden Milch-Mischungen (einschließlich trocken), getrocknete Sauermilch-Mischungen, Milch-Getränken (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, Milch-Breie, ready-to-eat, Milch-und Getreide trockenen (wiederherstellbar, bis Sie weich im häuslichen Trinkwasser) für die Ernährung von Kleinkindern, einschließlich der Produkte, die auf Milch-Küchen
foto zulässige Gehalte an Mikroorganismen in milchbasierten Babynahrungsprodukten, angepassten oder teilweise angepassten Ausgangs- oder nachfolgenden Milchmischungen><meta itemprop=

________________


* KMAFAnM - die Anzahl der mesophilen aeroben und fakultativen anaeroben Mikroorganismen.


** CFU-koloniebildende Einheiten.


*** BGCP-Bakterien der Escherichia coli-Gruppe.


**** Für trockene angepasste Milchmischungen - für Mischungen, die zur Fütterung von Kindern von den ersten Tagen bis zu 6 Monaten und von 0 bis 12 Monaten bestimmt sind, bei der Überwachung auf E. coli und pathogene Mikroorganismen, einschließlich Salmonellen, und beim Nachweis von Enterobacteriaceae-Bakterien, die nicht mit E. coli und Salmonellen in der normalisierten Masse des Produkts verwandt sind, wird die Abwesenheit des pathogenen Mikroorganismus E. sakazakii in 300 g des Produkts überwacht.


Für Instantmilchbreie-bei der Überwachung von Breien, die zur Fütterung von Kindern bis zu 6 Monaten auf pathogene Mikroorganismen, einschließlich Salmonellen, bestimmt sind, und beim Nachweis von Enterobacteriaceae-Bakterien, die nicht mit Salmonellen in der normalisierten Masse des Produkts verwandt sind, wird die Abwesenheit des pathogenen Mikroorganismus E. sakazakii in 300 g des Produkts überwacht.


Für proteinreiche Trockenmilchprodukte -wenn Salmonellen und Enterobacteriaceae-Bakterien, die nicht mit Salmonellen verwandt sind, in der normalisierten Masse des Produkts für Kinder unter 6 Monaten nachgewiesen werden, wird die Abwesenheit des pathogenen Mikroorganismus E. sakazakii in 300 g des Produkts überwacht.


Für Mischungen auf Milchbasis, rekonstituiert, pasteurisiert, hergestellt in Kindermilchküchen für Kinder unter 6 Monaten - bei der Überwachung auf E. coli und pathogene Mikroorganismen, einschließlich Salmonellen, und beim Nachweis von Enterobacteriaceae-Bakterien, die nicht mit E. coli und Salmonellen in der normalisierten Masse des Produkts verwandt sind, wird die Abwesenheit des pathogenen Mikroorganismus E. sakazakii in 300 g des Produkts überwacht.


Bei der Herstellung von Trockenprodukten auf Milchbasis für Kinder (Mischungen, Getränke, Trockenmilch) wird beim Nachweis von Staphylokokken in der normalisierten Masse des Produkts die Abwesenheit von Staphylokokken-Enterotoxinen überwacht (5 Proben mit einem Gewicht von jeweils 25 g sind nicht zulässig).

Anhang N 3

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch

und Milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Organoleptische Indikatoren zur Identifizierung von Milchverarbeitungsprodukten

(mit Änderungen am 10. Juli 2020)
foto organoleptische Indikatoren zur Identifizierung von Milchverarbeitungsprodukten><meta itemprop=

Anhang N 4

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch und

milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Zulässige Konzentrationen potenziell gefährlicher Substanzen in Milch und Milchprodukten
foto akzeptable Mengen potenziell gefährlicher Stoffe in Milch und Milchprodukten><meta itemprop=

Anhang N 5

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch

und Milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Zulässige Mengen an Mikroorganismen und somatischen Zellen in Rohmilch, roher Magermilch und roher Sahne


(mit Änderungen am 19. Dezember 2019)

foto akzeptable Mengen an Mikroorganismen und somatischen Zellen in Rohmilch, Magermilch und Rohrahm><meta itemprop=

Anhang N 6

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch

und Milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Indikatoren zur Identifizierung von Rohmilch von Kuh und Rohmilch von anderen Arten von Nutztieren

(mit Änderungen am 20. Dezember 2017)

Tabelle 1


Indikatoren zur Identifizierung von Rohmilch
Fotoindikatoren zur Identifizierung von roher Kuhmilch><meta itemprop=

Tabelle 2


Indikatoren zur Identifizierung von Rohmilch anderer Nutztierarten
Fotoindikatoren zur Identifizierung von Rohmilch anderer Arten von Nutztieren><meta itemprop=

Anhang N 7

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch

und Milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Indikatoren zur Identifizierung von roher Sahne aus Kuhmilch
Fotoindikatoren zur Identifizierung von Rohrahm aus Kuhmilch><meta itemprop=

Anhang N 8

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch

und Milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Zulässige Mengen an Mikroorganismen in Milchverarbeitungsprodukten, wenn sie in Umlauf gebracht werden

(mit Änderungen am 10. Juli 2020)
foto zulässige Konzentrationen von Mikroorganismen in Milchverarbeitungsprodukten, wenn sie in den Verkehr gebracht werden><meta itemprop=

Anhang N 9

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch und

milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Zulässige Mengen an oxidativem Verderb und potenziell gefährlichen Substanzen in Milchprodukten, angepasst oder teilweise angepasst ersten oder nachfolgenden Milchmischungen (einschließlich trocken), Milchgetränke (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, Milchbrei, gebrauchsfertig, und Milchbrei trocken (wiederhergestellt, um bereit zu Hause mit Trinkwasser) für die Ernährung von Kleinkindern
foto zulässige Mengen an oxidativen Schäden und der Gehalt an potenziell gefährlichen Stoffen in milchbasierten Babynahrungsprodukten, angepassten oder teilweise angepassten Ausgangs- oder nachfolgenden Milchmischungen><meta itemprop=

Anhang N 10

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch

und Milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Zulässige Mengen an oxidativem Verderb und potenziell gefährlichen Stoffen in Milchprodukten, Milchzusammensetzungsprodukten für die Ernährung von Kindern im Vorschul- und Schulalter

(mit Änderungen am 20. Dezember 2017)
foto zulässige Mengen an oxidativen Schäden und der Gehalt an potenziell gefährlichen Substanzen in Milchprodukten, Milchverbundprodukten für die Ernährung von Kindern im Vorschul- und Schulalter><meta itemprop=

Anhang N 11

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch und

milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Zulässige Mengen an Mikroorganismen in Milchprodukten, Milchzusammensetzungsprodukten für die Ernährung von Kindern im Vorschul- und Schulalter
foto zulässige Konzentrationen von Mikroorganismen in Milchprodukten, Milchverbundprodukten für die Ernährung von Kindern im Vorschul- und Schulalter><meta itemprop=

Anhang N 12

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch

und Milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Physikalisch-chemische Indikatoren zur Identifizierung von Milchprodukten, angepasst oder teilweise angepasst ersten oder nachfolgenden Milchmischungen (einschließlich trocken), Milchgetränke (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, Milchbrei, gebrauchsfertig, und Milchbrei trocken (wiederhergestellt, um bereit zu Hause mit Trinkwasser) für die Ernährung von Kleinkindern
foto physikalisch-chemische Indikatoren zur Identifizierung von Babynahrungsprodukten auf der Basis von Milch, angepassten oder teilweise angepassten anfänglichen oder nachfolgenden Milchmischungen><meta itemprop=

Anhang N 13

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch und

milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Die physikalisch-chemischen Kennziffern der Identifizierung der Produktion der Babynahrung auf der Milchbasis fr die Ernährung der Kinder des Vorschul- und Schulalters

(mit Änderungen am 10. Juli 2020)

Tabelle 1

Trinkmilch, wiederverwertete Milch, Trinkcreme, Milchprodukte, Getränke auf Milchbasis (trocken und flüssig), einschließlich angereichert (pro 100 ml gebrauchsfertiges Produkt)

Februar 2021 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 10. Juli 2020 N 62 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)
foto Trinkmilch, rekonstituierte Milch, Trinkcreme, fermentierte Milchprodukte, Getränke auf Milchbasis><meta itemprop=

Tabelle 2


Käse, hart, halbfest, weich und geschmolzen für die Ernährung von Kindern im Vorschul- und Schulalter (pro 100 g gebrauchsfertiges Produkt)
fotos von harten, halbharten, weichen und verarbeiteten Käsesorten für die Ernährung von Kindern im Vorschul- und Schulalter><meta itemprop=

Tabelle 3


Hüttenkäse und Produkte auf seiner Basis, einschließlich mit Obst- und Fruchtbestandteilen (pro 100 g gebrauchsfertiges Produkt)
foto Hüttenkäse und darauf basierende Produkte, auch mit Obst- und Gemüsekomponenten><meta itemprop=

Anhang N 14

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch

und Milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Zulässige Mikronährstoffgehalte in flüssigen Milchmischungen, Milchpulver für die Ernährung von Kleinkindern
foto akzeptable Mengen an Spurenelementen in flüssigen Milchmischungen, Trockenmilchmischungen für die Fütterung von Kleinkindern><meta itemprop=

Anhang N 15

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch und

milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Liste der Nahrungsergänzungsmittel und Aromen, die bei der Herstellung von Produkten für Babynahrung auf Milchbasis zugelassen sind, für die Ernährung von Kleinkindern, angepasst oder teilweise angepasst ersten oder nachfolgenden Milchmischungen (einschließlich trocken), trockene Milchmischungen, Milchgetränke (einschließlich trocken) für die Ernährung von Kleinkindern, Milchbrei, gebrauchsfertig, und Milchbrei trocken (wiederhergestellt, um bereit zu Hause mit Trinkwasser) für die Ernährung von Kleinkindern
foto Liste der Lebensmittelzusatzstoffe und -aromen, die bei der Herstellung von Babynahrungsprodukten auf Milchbasis für die Ernährung von Kleinkindern zulässig sind, angepasste oder teilweise angepasste anfängliche oder nachfolgende Milchmischungen><meta itemprop=

Anhang N 16

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Milch und

milchprodukte"

(TR TC 033/2013)


Die in der Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf dem Etikett angegebenen Grenzwerte für die zulässigen Abweichungen des Nährwerts von Milchprodukten vom tatsächlichen Nährwert solcher Produkte
foto die Grenzen der zulässigen Abweichungen der Indikatoren für den Nährwert von Milchprodukten, die in der Kennzeichnung auf der Verpackung oder dem Etikett angegeben sind, von den tatsächlichen Indikatoren für den Nährwert solcher Produkte><meta itemprop=

Die Redaktion des Dokumentes unter Berücksichtigung

änderungen und Ergänzungen vorbereitet

AG "Kodex"