Technische Verordnung der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit chemischer Produkte" (TR EAG 041/2017)

Mai 2014 und unter Berücksichtigung des global vereinbarten Systems zur Klassifizierung von Gefahren und Kennzeichnung chemischer Produkte (SGS) (2011) in Bezug auf die Errichtung:


kriterien für die Klassifizierung der Gefahren von Chemikalien und Gemischen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sowie die Gefahren aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften;


informationssystem, einschließlich der Anforderungen an die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt.


Diese technische Verordnung ist zum Zweck der Einrichtung im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (im Folgenden - Union) einheitliche obligatorische Anwendung und Erfüllung der Anforderungen für chemische Produkte entwickelt, um ihre freie Bewegung bei der Freisetzung in den Verkehr auf dem Zollgebiet der Union zu gewährleisten.

I. Anwendungsbereich

1. Diese technische Verordnung wurde zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Eigentum, Umwelt, Leben und Gesundheit von Tieren und Pflanzen, Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher (Käufer) irreführend.


2. Diese technische Verordnung legt eine einheitliche Verpflichtung für die Anwendung und Ausführung im Zollgebiet der Union Anforderungen an chemische Produkte im Umlauf im Zollgebiet der Union, sowie die Regeln und Formen der Bewertung ihrer Einhaltung, Regeln der Identifizierung, Anforderungen an die Terminologie, Kennzeichnung und Regeln für ihre Anwendung.


Anforderungen an die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport (Transport), Verkauf und Verwertung (Verarbeitung) von chemischen Produkten werden in den technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf bestimmte Arten von chemischen Produkten gilt festgelegt.


3. Die Wirkung dieser technischen Vorschriften gilt für alle chemischen Produkte, die im Umlauf im Zollgebiet der Union hergestellt werden, mit Ausnahme der Produkte nach der Liste gemäß Anhang N 1.


Für bestimmte Arten von chemischen Produkten, die Gegenstand der Regulierung anderer technischer Vorschriften der Union (Zollunion), die spezifische Anforderungen für diese Arten von chemischen Produkten, gilt diese technischen Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen für die Klassifizierung, Warnkennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt für chemische Produkte, wenn diese Anforderungen nicht durch andere technische Vorschriften der Union (Zollunion) festgelegt.

II. Grundbegriff

4. Für die Zwecke der Anwendung dieser technischen Vorschriften werden die folgenden Konzepte und ihre Definitionen verwendet:


"Bioakkumulation" - die Fähigkeit von Chemikalien, sich in biologischen Objekten zu akkumulieren;


explosive chemische Produkte sind feste oder flüssige chemische Produkte, die selbst in der Lage sind, chemische Reaktionen mit der Freisetzung von Gasen dieser Temperatur und Druck und mit einer solchen Geschwindigkeit zu erzeugen, dass sie die umliegenden Gegenstände beschädigen;


"brennbare Flüssigkeit" - eine Flüssigkeit mit einer Zündtemperatur von nicht mehr als 93 ° C;


"brennbare chemische Produkte im festen Zustand" - Produkte, die leicht in Brand geraten oder Gorenje verursachen oder die Verbrennung durch Reibung aufrechterhalten können;


"Gefahrenzeichen" ist ein Farbbild einer bestimmten geometrischen Form mit kontrastierenden Farben, grafischen Symbolen und erklärenden Inschriften, die Bürger über die unmittelbare oder potenzielle Gefahr, das Verbot, die Verordnung oder die Erlaubnis bestimmter Handlungen warnen sollen;


"selektive Toxizität" - die Art der Exposition, die Verletzungen der Funktionen einzelner Organe (Zielorgane) und (oder) Systeme eines lebenden Organismus mit einer einzigen und kurzen oder mehrere und längere Exposition verursacht;


"importeur" - ein Bewohner eines Mitgliedstaates der Union, die mit einem nichtansässigen Mitgliedstaat der Union einen Außenhandelsvertrag für die Einfuhr in das Zollgebiet der Union von chemischen Produkten abgeschlossen hat, führt den Verkauf von chemischen Produkten und ist verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften;


"Karzinogenität" - die Fähigkeit von chemischen Produkten, Mutationen (Veränderungen der genetischen Struktur einer lebenden Zelle) zu verursachen, die zur Entwicklung von bösartigen Tumoren (Tumoren) führen können;


"Karzinogene" - chemische Produkte, die die Entwicklung von bösartigen Tumoren (Tumoren) verursachen oder beschleunigen können;


"klassifizierung" - Bestimmung der Übereinstimmung von chemischen Produkten mit einer bestimmten Gefahrenklasse (Unterklasse, Typ) nach Gefahrenkriterien;


"korrosiv-aktive chemische Produkte" - Produkte, die durch chemische Einwirkung Materialien erheblich beschädigen oder zerstören können;


"Gefahrenkriterien" - quantitative und /oder qualitative Werte des Zustandes der chemischen Produkte in Bezug auf die Sicherheit für Mensch, Tier, Umwelt und Eigentum, auf deren Grundlage eine Bewertung der Art und Höhe der gefährlichen Exposition gebildet wird;


"mutagen" - chemische Produkte, die eine Zunahme der Fälle von Mutationen in der Bevölkerung von lebenden Zellen und lebenden Organismen verursachen können;


"Mutagenität" - die Fähigkeit von chemischen Produkten, Mutationen zu verursachen;


"neue chemische Produkte" - chemische Produkte, die eine neue Chemikalie sind oder neue Chemikalien enthalten;


"neue Chemikalie" - eine Chemikalie, die nicht im Register der Chemikalien und Gemische der Union enthalten ist;


"notifikation" - Verfahren für die Aufnahme in das Register der Chemikalien und Mischungen der Union von Informationen über neue Chemikalien;


"окисляющая Chemische Erzeugnisse" - Chemische Produkte, unterstützende und интенсифицирующая Verbrennung, wodurch die Entzündung anderer Stoffe infolge der exothermen Redox-Reaktion oder fördert solchem Feuer (окисляющая Chemische Erzeugnisse selbst Optional ist ein brennbarer (brennbaren));


"organische peroxide" - organische Substanz im flüssigen oder festen Zustand, die enthalten двухвалентную Struktur und kann betrachtet werden als Derivat Produkt Wasserstoffperoxid, in dem ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale (organische peroxide und deren Mischungen thermisch instabil, was dazu führen kann, deren самоускоряющемуся экзотермическому abbaubar);


"Grundchemikalie" - ein Bestandteil eines chemischen Produkts, das kein Additiv oder eine Beimischung ist, macht einen großen Teil dieser Produkte aus und wird daher als Bezeichnung für ein chemisches Produkt und seine detaillierte Identifizierung verwendet;


"akute Toxizität" - negative Auswirkungen, die nach der Verabreichung des Stoffes in den Magen, oder Anwendung auf die Haut eine Einzeldosis des Stoffes, oder wiederholte Exposition innerhalb von 24 Stunden, oder Kontakt mit der eingeatmeten Luft innerhalb von 4 Stunden auftreten;


"Sicherheitsdatenblatt" - Sicherheitsdatenblatt der chemischen Produkte etablierten Form, die Informationen über die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Produkte, Informationen über den Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), der Importeur dieser Produkte, Warnmaßnahmen und Sicherheitsanforderungen für die sichere Handhabung im Zollgebiet der Union der chemischen Produkte zu gewährleisten;


"Persistenz" - Beständigkeit der chemischen Produkte gegen Zersetzungsprozesse und Transformation;


pyrophorische chemische Produkte sind chemische Produkte, die sich (auch in kleinen Mengen) innerhalb von 5 Minuten nach Kontakt mit Luft entzünden können;


"Verbraucher (Käufer)" - eine registrierte juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sowie eine natürliche Person, die die Absicht hat, chemische Produkte zu erwerben (zu erwerben);


"proaktive Maßnahmen" sind Maßnahmen, die Sie ergreifen müssen zur Minimierung oder Vermeidung von negativen Auswirkungen durch Exposition gefährlichen chemischen Produkten;


"register der Chemikalien und Mischungen der Union" - Informationsquelle, die Informationen über die Eigenschaften von Chemikalien und Mischungen enthält, einschließlich Informationen über ihr Verbot, Beschränkung oder Genehmigung ihrer Verwendung im Zollgebiet der Union;


"самонагревающаяся Chemische Erzeugnisse" - Chemie in flüssigem oder festem Aggregatzustand (mit Ausnahme der пирофорной Chemische Produkte), die bei Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr von außen in der Lage ist das zu самонагреванию (самонагревающаяся Chemische Produkte unterscheidet пирофорной Tatsache, dass es entflammbar ist nur in großen Mengen (Kilogramm) und über einen längeren Zeitraum (Stunden, Tage));


"sensibilisierende Wirkung" - Erhöhung der Empfindlichkeit des Körpers gegenüber den Wirkungen von Xenobiotika, die eine allergische Reaktion verursachen;


"mischung" - eine Mischung oder Lösung aus zwei oder mehr Chemikalien, in denen die Chemikalien nicht miteinander reagieren;


"Toxizität" - die Fähigkeit von chemischen Produkten, Schäden oder Tod des Körpers zu verursachen, indem sie ihn auf nicht-mechanische Weise beeinflussen;


"chemische Produkte" - eine Chemikalie oder ein Gemisch;


"Chemikalien" - chemische Elemente und (oder) ihre Verbindungen, die im natürlichen Zustand oder als Ergebnis eines Herstellungsprozesses, einschließlich aller Zusätze, die für die Stabilität und Verunreinigungen durch den Prozess der Herstellung von chemischen Produkten, ausgenommen Lösungsmittel, die getrennt werden können, ohne die Stabilität der Chemikalie oder Änderung seiner Zusammensetzung (Chemikalien sind chemische Produkte, in denen die Chemikalie in einer Konzentration von 80 Prozent (Gewicht) oder mehr vorhanden ist, in diesem Fall gelten die restlichen 20 Prozent (nach Gewicht) und weniger als Verunreinigungen und (oder) Zusätze);


"chronische Toxizität" - eine Art von Toxizität, die Krankheit und (oder) den Tod eines lebenden Organismus bei wiederholter und (oder) längerer Exposition verursacht;


"ökotoxische Chemikalie" ist eine Chemikalie, die in der Lage ist, negative Auswirkungen in der Umwelt zu verursachen.

III. Regeln für die Identifizierung von chemischen Produkten

5. Die Identifizierung von chemischen Produkten wird vom Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), dem Importeur dieser Produkte, durchgeführt.


6. Die Identifizierung von chemischen Produkten umfasst:


a) die Festlegung der Bezeichnung der chemischen Produkte;


b) die Zuordnung von chemischen Produkten zu Chemikalien oder Mischungen;


c) Festlegung der Bezeichnung für die Chemikalie gemäß der Nomenklatur der Internationalen Union für theoretische und angewandte Chemie (im Folgenden - Nomenklatur IUPAC) und der chemischen Kennung (CAS) in das Register des Chemischen Referenzdienstes der American Chemical Society (im Folgenden - CAS-Nummer) eingetragen (falls vorhanden);


d) Bestimmung der chemischen Zusammensetzung des Gemisches mit der Festlegung für jede der identifizierbaren Komponenten der Bezeichnung gemäß der Nomenklatur IUPAC und CAS-Nummer (falls vorhanden);


e) die Feststellung der Anwesenheit von neuen Chemikalien in Konzentrationen von mehr als 0,1 in der Zusammensetzung der chemischen Produkte%;


f) die Zuordnung von Chemikalien in der Zusammensetzung der chemischen Produkte zu:


neue Chemikalien;


chemikalien, die für den Einsatz im Zollgebiet der Union verboten sind;


chemikalien, die auf die Verwendung im Zollgebiet der Union beschränkt sind;


g) Bestimmung des Anwendungsbereichs von chemischen Produkten;


h) andere notwendige Informationen.


7. Bei der Bestimmung der chemischen Zusammensetzung muss eine Chemikalie identifiziert werden:


a) die grundlegende Chemikalie;


b) gefährliche Chemikalien in Additiven und Verunreinigungen, wenn sie in Mengen, die die Konzentrationen in den Standards in der Liste der Standards, die in der Anwendung von denen auf freiwilliger Basis gewährleistet die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Verordnung aufgeführt sind angegeben sind.


8. Bei der Bestimmung der chemischen Zusammensetzung der Mischung muss identifiziert werden:


a) Chemikalien in Konzentrationen von mehr als 10 vorhanden%;


B) gefährliche Chemische Stoffe, die in Mengen größer als die Werte der Konzentrationen, die in den Normen, Standards in der Liste enthalten, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung dieser technischen Vorschriften.


9. Hersteller (vom Hersteller autorisierte Personen), Importeure von chemischen Produkten verwenden Informationen über Chemikalien und Mischungen, die im Register der Chemikalien und Mischungen der Union enthalten sind, um sie zu identifizieren.

IV. Regeln für den Umgang mit chemischen Produkten auf dem Union-Markt

10. Chemische Produkte werden im Umlauf im Zollgebiet der Union in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt, und unter der Bedingung, dass sie die Einhaltung der technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt bewertet wurde.


11. Wenn keine Informationen über chemische Produkte im Register der Chemikalien und Gemische der Union chemische Produkte als neue chemische Produkte identifiziert werden, und neue Chemikalien, die in ihrer Zusammensetzung sind, müssen in Übereinstimmung mit den Absätzen 46-48 dieser technischen Verordnung vor der Freigabe in Umlauf im Zollgebiet der Union von chemischen Produkten, die solche Chemikalien enthalten notiert werden.


12. Die Reihenfolge der Bildung und Führung des Registers der Chemikalien und Mischungen der Union wird von der Eurasischen Wirtschaftskommission festgelegt.


13. Chemische Produkte, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt, und die Bewertung der Konformität, gekennzeichnet durch ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Union.

V. Anforderungen an die Klassifizierung von chemischen Produkten

14. Die Klassifizierung von chemischen Produkten wird vom Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), dem Importeur solcher Produkte, durchgeführt.


Klassifizierung von chemischen Produkten erfolgt in übereinstimmung mit der Liste der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Standards, und im Falle Ihrer Abwesenheit - nationalen (staatlichen) Normen, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung dieser technischen Vorschriften.


15. Die Klassifizierung von chemischen Produkten nach gefährlichen Eigenschaften wird unter Berücksichtigung der Daten über die gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien und Gemischen durchgeführt:


a) im Register der Chemikalien und Mischungen der Union enthalten;


B) die durch Ihre Forschungen (Studien) auf die Einhaltung der Kriterien in Standards, Standards in der Liste enthalten, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung dieser technischen Vorschriften.


16. Nach den Arten von gefährlichen Auswirkungen auf das Leben und die menschliche Gesundheit, Eigentum, Umwelt, Leben und Gesundheit von Tieren und Pflanzen, die mit den physikalisch-chemischen Eigenschaften von chemischen Produkten verbunden sind, werden die chemischen Produkte unterteilt in:


a) explosive chemische Produkte;


b) Druckgas (Flüssiggas);


c) brennbare gasförmige chemische Produkte (brennbares Gas);


d) brennbare chemische Produkte in Aerosolverpackung;


e) brennbare (brennbare) Flüssigkeit;


f) brennbare chemische Produkte, die in einem festen Zustand sind;


g) selbstabbauende (selbstreaktive) chemische Produkte;


h) pyrophorische chemische Produkte;


i) selbstheizende chemische Produkte (mit Ausnahme von pyrophorischen chemischen Produkten);


k) chemische Produkte, die bei Kontakt mit Wasser gefährlich sind;


l) oxidierende chemische Produkte;


m) organische Peroxide;


h) korrosiv-aktive chemische Produkte.


17. Chemische Produkte, die gefährliche Eigenschaften in Bezug auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, umfasst die folgenden chemischen Produkte, die gefährliche Chemikalien und Mischungen in einer Menge, die die Konzentrationen in den Standards in der Liste der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Standards, und im Falle ihrer Abwesenheit - nationale (staatliche) Standards, die als Ergebnis der Anwendung, die auf freiwilliger Basis gewährleistet die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Verordnung:


a) mit akuter Toxizität in Bezug auf die Auswirkungen auf den lebenden Organismus;


b) verursacht Ätzung (Nekrose) und Hautreizungen;


c) verursacht schwere Augenschäden (Reizung);


d) eine sensibilisierende Wirkung;


e) mit mutagenen Eigenschaften (Mutagene);


f) mit karzinogenen Eigenschaften (Karzinogene);


g) Auswirkungen auf die Fortpflanzungsfunktion;


h) mit selektiver Toxizität auf einzelne Organe (Zielorgane) und (oder) Systeme eines lebenden Organismus bei einmaliger und kurzfristiger Exposition oder bei wiederholter und längerer Exposition;


i) eine Gefahr bei der Aspiration;


k) beständig, fähig zur Ansammlung von toxischen Substanzen in biologischen Objekten;


l) gekennzeichnet durch besondere Beständigkeit und Fähigkeit zur bionakopleniyu;


m) die Gefahr, die mit der Gefahr von Verbindungen übereinstimmt, insbesondere "Disruptoren" des endokrinen Systems, für die es wissenschaftlich fundierte Beweise für ihre wahrscheinlichen schwerwiegenden Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit gibt.


18. Chemische Produkte, die für die Umwelt gefährlich sind, umfasst die folgenden chemischen Produkte, die gefährliche Chemikalien und Mischungen in einer Menge, die die Konzentrationen in den Standards in der Liste der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Standards und im Falle ihrer Abwesenheit - nationale (staatliche) Standards, die als Folge der Anwendung von denen auf freiwilliger Basis gewährleistet die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Verordnung:


a) die zerstörende Ozonschicht;


b) mit akuter und chronischer Toxizität für wässrige Umgebungen;


c) mit der Fähigkeit zur Bioakkumulation;


d) resistent gegen die Prozesse der Zersetzung und Transformation (Persistenz);


e) mit Toxizität für den Boden.


19. Die wichtigsten Elemente der Klassifizierung von chemischen Produkten, die in Bezug auf die wässrige Umgebung gefährlich sind, sind:


a) akute Toxizität in wässrigen Umgebungen;


b) chronische Toxizität in wässrigen Umgebungen;


c) das Potenzial der Bioakkumulation oder die tatsächliche Bioakkumulation;


d) Zersetzung (biotische und abiotische) - in Bezug auf organische Chemikalien.


20. Chemische Produkte gehören zu Produkten, die die Ozonschicht zerstören, wenn sie mindestens eine Substanz aus der Liste der Chemikalien enthält, die die Ozonschicht zerstören. Die Liste der Chemikalien, die die Ozonschicht zerstören, wird durch die zwischenstaatlichen Abkommen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden - die Mitgliedstaaten) und die internationalen Abkommen, denen alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, auf dem Gebiet der Regulierung der Einfuhr solcher chemischen Produkte in das Zollgebiet der Union bestimmt.


21. Die Klassifizierung von chemischen Produkten, die für Böden gefährlich sind, wird auf der Grundlage eines Komplexes von Gefahrenindikatoren für chemische Produkte durchgeführt, die Folgendes umfassen:


a) Toxizität für Bodenorganismen;


b) Persistenz im Boden;


c) Persistenz in Pflanzen;


d) die Fähigkeit, chemische Produkte zu migrieren;


e) Auswirkungen auf den Nährwert landwirtschaftlicher Produkte.


22. Die Klassifizierung von chemischen Produkten nach gefährlichen Eigenschaften wird auf der Grundlage von Daten aus Studien (Tests) von Chemikalien, die in seiner Zusammensetzung oder Mischungen als Ganzes, oder durch die Ergebnisse von Daten, die mit Berechnungsmethoden für ein chemisches Produkt, das eine Mischung ist erhalten.


23. Die Ergebnisse der Klassifizierung von chemischen Produkten nach gefährlichen Eigenschaften, die unter Verwendung von Daten aus Studien (Tests) von Chemikalien oder Gemischen, die in seiner Zusammensetzung erhalten wurden, haben Vorrang vor den Klassifizierungsergebnissen, die durch Berechnungsmethoden erhalten wurden.


24. Die eingestellte Gefahrenklasse (Unterklasse, Typ) der chemischen Produkte wird vom Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), dem Importeur dieser Produkte, im Sicherheitsdatenblatt angegeben.


25. Untersuchungen (Tests) von chemischen Produkten für die Zwecke der Klassifizierung werden vom Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), dem Importeur dieser Produkte in Laboratorien (Zentren) ihrer Wahl durchgeführt.


26. Die Klassifizierung von Gemischen nach gefährlichen Eigenschaften wird in Übereinstimmung mit den folgenden Prinzipien durchgeführt:


a) in Gegenwart von Daten von Studien (Tests) auf Chemikalien in der Zusammensetzung von Mischungen oder Mischungen im Allgemeinen wird die Klassifizierung auf der Grundlage dieser Daten durchgeführt;


b) ohne Daten von Studien (Tests) auf Chemikalien in der Zusammensetzung von Gemischen oder Gemischen im Allgemeinen verwendet Methoden der Interpolation oder Extrapolation (Methoden zur Bewertung der Gefahr unter Verwendung der verfügbaren Daten über Gemische ähnlich klassifiziert);


c) Wenn keine Daten von Studien (Tests) über Mischungen im Allgemeinen und keine Informationen, die die Verwendung von Methoden der Interpolation oder Extrapolation ermöglichen würde, werden Methoden zur Bewertung der Gefahr auf der Grundlage von Daten über einzelne Chemikalien in der Mischung klassifiziert.


27. Chemische Produkte, wenn ihre Komponentenzusammensetzung geändert wird, müssen erneut klassifiziert werden, wenn die Konzentration der darin enthaltenen Chemikalien in Bezug auf ihre ursprüngliche Konzentration die zulässigen Abweichungen des Gehalts an gefährlichen Chemikalien in der Zusammensetzung der chemischen Produkte gemäß Anhang N 2 überschritten hat.

VI. Sicherheitsanforderungen für chemische Produkte

28. Die Sicherheit der Handhabung von chemischen Produkten sollte durch:


a) die Einhaltung der Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), Importeur von chemischen Produkten Anforderungen dieser technischen Vorschriften;


b) Verwendung (Anwendung) durch den Verbraucher (Käufer) von chemischen Produkten für den beabsichtigten Zweck;


c) Bewertung der Übereinstimmung mit chemischen Produkten mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften;


d) Umsetzung des Herstellers (vom Hersteller autorisierte Person), Importeur und Verbraucher (Käufer) von chemischen Produkten vorbeugende Maßnahmen im Umgang mit chemischen Produkten;


e) Ersatz von gefährlichen Chemikalien für Chemikalien der unteren Gefahrenklasse oder für nicht als gefährlich eingestuft (wenn möglich);


e) informieren den Verbraucher (Käufer) über die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Produkte in Bezug auf das Leben und die Gesundheit von Menschen, Eigentum, Umwelt, Leben und Gesundheit von Tieren und Pflanzen, sowie Maßnahmen für ihre sichere Handhabung im Zollgebiet der Union, einschließlich im Falle des Verfallsdatums oder der Unbrauchbarkeit der Verwendung;


g) Informieren Sie den Verbraucher (Käufer) über die Methoden der sicheren Entsorgung und Neutralisierung von chemischen Produkten.

VII. Anforderungen an die Kennzeichnung von chemischen Produkten

29. Die Kennzeichnung von chemischen Produkten sollte die folgenden Informationen enthalten:


a) der Name der chemischen Produkte, die bei ihrer Identifizierung (der Name der chemischen Produkte kann zusätzlich einen Handelsnamen (Markenname) enthalten);


B) name, Ort (Anschrift der juristischen Person) mit Land und Telefonnummer des Herstellers (vom Hersteller autorisierten Person), Importeur von chemischen Produkten;


c) die Bezeichnung von Chemikalien und Mischungen als gefährlich eingestuft und in der Zusammensetzung der chemischen Produkte in Mengen, die die Konzentrationen in den Standards in der Liste der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Standards und im Falle ihrer Abwesenheit - nationale (staatliche) Standards, die als Folge der Anwendung von denen auf freiwilliger Basis gewährleistet die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Verordnung;


d) die Bedingungen der Lagerung und Garantie des Herstellers (Haltbarkeit, Haltbarkeit, etc.);


e) die Bezeichnung des Dokuments, nach dem chemische Produkte hergestellt werden (falls vorhanden);


f) Angaben zu gefährlichen Eigenschaften von chemischen Produkten, einschließlich Warnkennzeichnung.


30. Kennzeichnung Chemische Produkte in den Verkehr in das Zollgebiet der Union sollte angewendet werden in russischer Sprache und mit den entsprechenden Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf den staatlichen Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet realisiert Chemische Produkte.


31. Die Kennzeichnung muss klar und leicht zu lesen, beständig gegen mechanische Einwirkung, Chemikalien, Klimafaktoren und sollte bis zur vollständigen Verwendung und/oder Entsorgung (Recycling) der chemischen Produkte erhalten bleiben.


32. Die Kennzeichnung von chemischen Produkten kann zusätzliche Informationen enthalten.


33. Die Kennzeichnung von chemischen Produkten wird direkt auf die Verpackung oder auf das an der Verpackung befestigte Etikett aufgetragen. Die Elemente der Warnmarkierung sollten im Vergleich zu anderen Informationen in der Kennzeichnung von chemischen Produkten hervorgehoben werden und müssen GOST 31340-2013 entsprechen.


34. Wenn die Markierungsstelle auf der Verpackung nicht ausreicht, wird die Chemikalie mit einem Etikett oder einem Liner versehen, in dem die Angaben in Absatz 29 dieser technischen Verordnung vollständig angegeben sind.

VIII. Anforderungen an die Warnkennzeichnung

35. Die Warnkennzeichnung wird als Gefahrenzeichen, Gefahrensymbol, Signalwort aufgetragen und enthält eine Beschreibung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß GOST 31340-2013.

IX. Sicherheitsdatenblatt-Anforderungen

36. Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), ein Importeur von chemischen Produkten, die chemische Produkte im Umlauf im Zollgebiet der Union herstellen, bilden ein Sicherheitsdatenblatt.


Bei der Erstellung des Sicherheitsdatenblattes können Informationen über die Eigenschaften von Chemikalien und Gemischen verwendet werden, die im Register der Chemikalien und Gemische der Union enthalten sind.


37. Das Sicherheitsdatenblatt für die Lieferung von chemischen Produkten muss in der Begleitdokumentation für chemische Produkte enthalten sein.


38. Das Sicherheitsdatenblatt wird vor der Freigabe der chemischen Produkte im Umlauf im Zollgebiet der Union ausgestellt.


39. Anforderungen an die Informationen, die im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein müssen, sind in GOST 30333-2007 angegeben.


40. Das Original des Sicherheitsdatenblattes wird beim Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), dem Importeur von chemischen Produkten, aufbewahrt.


41. Die Gültigkeitsdauer des Sicherheitsdatenblatts ist nicht begrenzt.


42. Das Sicherheitsdatenblatt muss in folgenden Fällen aktualisiert und erneut veröffentlicht werden:


a) Änderung des Namens und (oder) der Adresse des Herstellers (vom Hersteller autorisierte Person), des Importeurs von chemischen Produkten;


b) Änderung der Zusammensetzung der chemischen Produkte, die zu einer erneuten Klassifizierung dieser Produkte in Übereinstimmung mit Absatz 27 dieser technischen Verordnung führt;


c) Der Eingang zusätzlicher oder neuer Informationen, die die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Daten erhöhen.


43. Auf Antrag der Verbraucher (Käufer) der chemischen Produkte und alle interessierten registrierten juristischen Personen oder Personen als Einzelunternehmer sowie Einzelpersonen eine Kopie des Sicherheitsdatenblattes muss ihnen kostenlos vom Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), dem Importeur dieser Produkte zur Verfügung gestellt werden.

X. Die Gewährleistung der Übereinstimmung der chemischen Produktion mit den Anforderungen der technischen Vorschriften

44. Die Einhaltung der chemischen Produkte dieser technischen Vorschriften wird durch die Erfüllung seiner Anforderungen gewährleistet.


45. Methoden (Tests) Chemische Produkte werden in Standards aufgenommen in die Liste der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Standards, und im Falle Ihrer Abwesenheit - nationalen (staatlichen) Standards, die die Regeln und Methoden der Forschung (Test) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen der technischen Vorschriften und der Durchführung von Konformitätsbewertung von chemischen Produkten.

XI. Notifizierung neuer Chemikalien

46. Die Notifizierung neuer Chemikalien erfolgt durch Eintragung von Informationen über sie in das Register der Chemikalien und Mischungen der Union.


47. Die Anmeldung wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden - autorisierte Behörden) in Bezug auf neue Chemikalien, die im Umlauf im Zollgebiet der Union nach dem Inkrafttreten dieser technischen Vorschriften, in der von der Eurasischen Wirtschaftskommission festgelegt.


48. Informationen, die an die zuständige Stelle zur Notifizierung neuer Chemikalien übermittelt werden, sollten Folgendes umfassen:


a) Bericht über die chemische Sicherheit in Übereinstimmung mit der Struktur gemäß Anhang N 3;


b) die Bezeichnung der Chemikalie gemäß der Nomenklatur IUPAC, einschließlich in englischer Sprache;


c) die Strukturformel der Chemikalie;


d) CAS-Nummer;


e) die Daten der instrumentellen Analyse der Chemikalie;


e) der Grad der Reinheit der Chemikalie;


g) angebliche Anwendungsgebiete der Chemikalie;


h) angebliche Methoden der Entsorgung (Verarbeitung) einer Chemikalie;


i) Verfahren zum Transport der Chemikalie und Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Notfällen;


k) analytische Methoden der Kontrolle;


l) physikalisch-chemische Daten der Chemikalie;


m) Giftigkeitsdaten der Chemikalie;


n) Daten über die Ökotoxizität der Chemikalie;


o) Kopien der Daten (Protokolle) von Forschungen (Tests) einer Chemikalie nach Bestimmung der Bioakkumulation, Karzinogenität, Mutagenität, Toxizität in Laboratorien (Zentren) durchgeführt, die von der zuständigen Stelle gemäß dem Recht des Mitglieds als angemessen anerkannt sind ( ) (Forschung (Tests) in anderen Laboratorien (Zentren) innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser technischen Verordnung erlaubt).

XII. Die Einschtzung der Übereinstimmung der chemischen Produktion den Forderungen der technischen Verordnung

49. Chemische Produkte vor der Freigabe in Umlauf im Zollgebiet der Union unterliegt einer Compliance-Bewertung.


50. Die Bewertung der Übereinstimmung mit chemischen Produkten mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften erfolgt in Formen:


a) Benachrichtigung der staatlichen Registrierung;


b) Genehmigung der staatlichen Registrierung.


51. Bei der Benachrichtigung der staatlichen Registrierung und der Genehmigung der staatlichen Registrierung von chemischen Produkten können die Antragsteller nach dem Recht des Mitgliedstaats in seinem Hoheitsgebiet registrierte juristische Personen oder natürliche Personen als Einzelunternehmer, die Hersteller (vom Hersteller autorisierte Personen) sind, Importeure dieser Produkte sein.


52. Die Benachrichtigung der staatlichen Registrierung und die Genehmigung der staatlichen Registrierung der chemischen Produkte werden von einer autorisierten Stelle durchgeführt.


53. Die staatliche Registrierung der chemischen Erzeugnisse wird benachrichtigt, wenn die Angaben über die chemischen Erzeugnisse in das Register der chemischen Stoffe und der Gemische der Vereinigung aufgenommen sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:


a) die Zusammensetzung der chemischen Produkte enthält keine verbotenen und (oder) eingeschränkten Chemikalien und Gemische in das Register der Chemikalien und Gemische der Union aufgenommen;


b) chemische Produkte enthalten eingeschränkte Chemikalien und Gemische, die im Register der Chemikalien und Gemische der Union enthalten sind, in Konzentrationen unterhalb der festgelegten Grenzwerte gemäß Anhang N 4.


54. Für уведомительной die Staatliche Registrierung von chemischen Produkten mit der Erteilung des Zeugnisses über die уведомительной die Staatliche Registrierung von chemischen Produkten die Klägerin ist bei der zuständigen Behörde folgende Dokumente:


a) eine Erklärung über die Durchführung der Notifikation der staatlichen Registrierung von chemischen Produkten in Form von Anhang N 5;


b) Sicherheitsdatenblatt in Übereinstimmung mit den Absätzen 36-43 dieser technischen Verordnung ausgestellt;


c) Protokolle von Studien (Tests) in Test (Forschung) Laboratorien (Zentren) durchgeführt, und (oder) Dokumente, die Informationen aus offiziellen Informationsquellen erhalten. Für chemische Produkte, die im Register der Chemikalien und Gemische der Union enthalten sind, sowie für chemische Produkte, die mit Berechnungsmethoden klassifiziert werden können, sind keine Forschungsprotokolle (Tests) vorzulegen.


55. Die staatliche Registrierung von chemischen Produkten kann elektronisch erfolgen.


56. Um die staatliche Registrierung von chemischen Produkten in Übereinstimmung mit Absatz 55 dieser technischen Verordnung Antragsteller legt die zuständige Behörde in elektronischer Form Unterlagen in Absatz 54 dieser technischen Verordnung.


57. Die Prüfung der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform, die Entscheidung über die уведомительной die Staatliche Registrierung von chemischen Produkten oder Ablehnung darin, die Zuordnung von chemischen Produkten individuelle Registrierungsnummer, die Ausstellung der Bescheinigung über die уведомительной die Staatliche Registrierung von chemischen ERZEUGNISSEN in Form von Anlage N 6, sowie die Einholung der Marke über die Anmeldung in elektronischer Form erfolgen zuständigen Behörde innerhalb von 10 Werktagen ab dem Datum des Eingangs der Dokumente, 54 dieser technischen Vorschriften.


58. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über die staatliche Registrierung von chemischen Produkten und der Eintragungsmarke in elektronischer Form ist nicht begrenzt.


59. Die Genehmigung der staatlichen Registrierung erfolgt in Bezug auf:


a) neue chemische Produkte;


b) ein chemisches Produkt, das begrenzte Chemikalien und Gemische, die Informationen, die in das Register der Chemikalien und Gemische der Union enthalten sind, in Konzentrationen, die den Grenzwert in Anhang N 4 dieser technischen Verordnung festgelegt überschreiten enthält.


60. Für die Genehmigung der staatlichen Registrierung von chemischen Produkten sendet der Antragsteller die folgenden Dokumente an die zuständige Behörde:


a) Antrag auf Genehmigung der staatlichen Registrierung von chemischen Produkten in Form von Anhang N 5 zu dieser technischen Verordnung vorgesehen;


b) Sicherheitsdatenblatt in Übereinstimmung mit den Absätzen 36-43 dieser technischen Verordnung ausgestellt;


c) Protokolle von Studien (Tests) in Test (Forschung) Laboratorien (Zentren) durchgeführt, und (oder) Dokumente, die Informationen aus offiziellen Informationsquellen erhalten. Für chemische Produkte, deren Informationen im Register der Chemikalien und Gemische der Union enthalten sind, sowie für chemische Produkte, die mit Berechnungsmethoden klassifiziert werden können, werden keine Forschungsprotokolle (Tests) vorgelegt;


d) die Angaben in Absatz 48 dieser technischen Verordnung.


61. Die Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente, die Entscheidung über die Genehmigung der staatlichen Registrierung von chemischen Produkten oder die Verweigerung, die Zuordnung der chemischen Produkte der individuellen Registrierungsnummer, die Eintragung von Informationen über den Namen der chemischen Produkte, ihre chemische Zusammensetzung und Eigenschaften in das Register der Chemikalien und Mischungen der Union, die Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung der chemischen Produkte in Form von Anhang N 7 werden von der zuständigen Stelle innerhalb von 45 Werktagen ab dem Datum des Eingangs der, 60 dieser technischen Vorschriften.


62. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für die Verwendung von chemischen Produkten beträgt 5 Jahre ab dem Datum ihrer Ausstellung.


Wenn nicht innerhalb von 5 Jahren ab dem Datum der Erteilung der Genehmigung für die Verwendung von chemischen Produkten Bemerkungen von der zuständigen Behörde über die Nichteinhaltung der chemischen Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften von der zuständigen Behörde automatisch durchgeführt, um diese Produkte zu registrieren.


63. Die Registrierung und Ausstellung der Bescheinigung über die staatliche Registrierung von chemischen Produkten und die Genehmigung für ihre Verwendung werden von der zuständigen Stelle in Übereinstimmung mit der Reihenfolge der Bildung und Führung des Registers der Chemikalien und Mischungen der Union und der Reihenfolge der Notifizierung neuer Chemikalien durchgeführt.


64. Die Benachrichtigung und Genehmigung der staatlichen Registrierung von chemischen Produkten kann verweigert werden, wenn:


a) die Vorlage des Antragstellers unvollständige oder falsche Angaben in den Absätzen 54 und 60 dieser technischen Verordnung;


b) Nichteinhaltung der chemischen Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften.


65. Chemische Produkte, wenn sie ihre Bestandteile ändern, unterliegen einer erneuten Benachrichtigung der staatlichen Registrierung oder Genehmigung der staatlichen Registrierung, wenn diese Änderung der Konzentration der gefährlichen Chemikalien in ihrer Zusammensetzung in Bezug auf ihre ursprüngliche Konzentration die in Anhang N 2 dieser technischen Verordnung angegebenen zulässigen Abweichungen überschritten.


66. Die Freisetzung von chemischen Produkten im Zollgebiet der Union kann von der zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn:


a) chemische Produkte, die im Umlauf im Zollgebiet der Union sind, entsprechen nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften;


b) In Bezug auf chemische Produkte wurden neue Sicherheitsanforderungen festgelegt.

XIII. Kennzeichnung von chemischen Produkten als einheitliches Zeichen für den Umgang mit Produkten auf dem Union-Markt

67. Chemische Produkte, entsprechend den Anforderungen der technischen Vorschriften und sonstigen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf Sie zutrifft, und vergangene Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß den Bestimmungen hiervon abgenommen, mit einer Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Union.


68. Die Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen der Handhabung von Produkten auf dem Markt der Union wird vor der Freigabe von chemischen Produkten im Umlauf im Zollgebiet der Union durchgeführt.


69. Ein einzelnes Zeichen der Umlauf von Produkten auf dem Union-Markt wird auf jede Einheit von chemischen Produkten (Verbraucher- und Transportverpackung oder Etikett oder Etikett) in irgendeiner Weise angewendet, die eine klare und klare Darstellung seiner während der gesamten Haltbarkeit solcher chemischen Produkte bietet.


Wenn es unmöglich ist, einen einzigen Zeichen von Produkten auf dem Markt der Union auf, Verbraucher-und Transportverpackungen, oder Label oder Etikett es erlaubt das aufbringen auf die Begleitpapiere.


70. Kennzeichnung von chemischen Produkten ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Union zeigt die Einhaltung der chemischen Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt.

XIV. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der technischen Vorschriften

71. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Bezug auf chemische Produkte erfolgt in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Mitgliedstaaten.

Liste der chemischen Produkte, auf die die Wirkung der technischen Verordnung der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von chemischen Produkten" (TR EAG 041/2017) nicht abgedeckt ist

Anhang N 1

zur technischen Verordnung

Eurasische Wirtschaftsunion

"Über die Sicherheit von chemischen Produkten"

(TR 041/2017)

1. Chemische Produkte, die für Forschungsarbeiten bestimmt sind und (oder) das Ergebnis von Forschungs- und /oder Entwicklungs-Entwicklungen sind.


2. Mineralien, wenn sie nicht chemisch verändert wurden: Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Zementklinker, Erdgas, Flüssiggas, Gaskondensat, Prozessgas und seine Komponenten, Öl, dehydriert, entsalzt und stabilisiert, Erdöl, Kohle, Koks.


3. Arzneimittel und Tierarzneimittel.


4. Parfüm- und Kosmetikprodukte.


5. Chemische Produkte, die eine Quelle von ionisierender Strahlung (einschließlich Abfälle solcher Produkte) sind, in Bezug auf die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufklärung über die Gefahren, die durch das Vorhandensein von Strahlung in ihr verursacht werden.


6. Lebensmittelprodukte, einschließlich bioaktiver Lebensmittelzusätze und Nahrungsergänzungsmittel, sowie Fertigfutter für Tiere.


7. Die Produkte, die in den Prozess der Behandlung im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion nicht ändern ihre chemische Zusammensetzung und Aggregatzustand, ist nicht anfällig für die Prozesse der Zerstörung und Oxidation, nicht Staub, Dämpfe und Aerosole, die Chemikalien, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, das Leben und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen, die Umwelt und Eigentum.


8. Abfälle der Produktion und des Verbrauchs von chemischen Produkten, wenn sie entsorgt werden (Recycling).


9. Chemische Produkte, die unter das Verfahren der Zolltransit durch das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion fallen.

Anhang N 2

zur technischen Verordnung

Eurasische Wirtschaftsunion

"Über die Sicherheit von chemischen Produkten"

(TR 041/2017)


Zulässige Abweichungen des Gehalts gefährlicher Chemikalien in der Zusammensetzung chemischer Produkte
foto zulässige Abweichungen des Gehalts an gefährlichen Chemikalien in der Zusammensetzung chemischer Produkte><meta itemprop=

Anhang N 3

zur technischen Verordnung

Eurasische Wirtschaftsunion

"Über die Sicherheit von chemischen Produkten"

(TR 041/2017)


Struktur des chemischen Sicherheitsberichts
Foto Struktur des chemical safety Reports><meta itemprop=
I. Allgemeine Informationen

1. Details of the applicant (manufacturer (person authorized by the manufacturer), importer of chemical products) (name (surname, first name, patronymic) and location (address of the legal entity) of the applicant, state registration numbers, bank and postal details, telephone number, e-mail address).


2. Information about the chemical product (name, component composition, CAS number (if available)), its production and use.


3. Classification and labeling.


4. Guide to safe use.


5. Results of studies of physico-chemical, toxicological and ecotoxicological properties.


6. Suggestions for additional testing.


7. Information about the danger to human life and health, the life and health of animals and plants, the environment, property.


8. Assessment of the possibility of using safe chemicals as alternative components of registered chemical products.

II. Bewertung von Gefahren

1. Health hazard assessment.


2. Assessment of explosion and fire hazard.


3. Environmental hazard assessment.


4. Assessment of resistance, bioaccumulation ability and toxicity.


5. Impact assessment (for hazardous and / or persistent, bioaccumulative and toxic chemicals).


6. Exposure scenarios (for hazardous and / or persistent, bioaccumulative and toxic chemicals).


7. Risk profile (for dangerous and (or) persistent, bioaccumulative and toxic chemicals).

Anhang N 4

zur technischen Verordnung

Eurasische Wirtschaftsunion

"Über die Sicherheit von chemischen Produkten"

(TR 041/2017)


Grenzgehalt in der Zusammensetzung der chemischen Produkte, die auf die Verwendung von Chemikalien beschränkt sind
foto der maximale Gehalt an verbotenen Chemikalien in der Zusammensetzung chemischer Produkte><meta itemprop=

Anhang N 5

zur technischen Verordnung

Eurasische Wirtschaftsunion

"Über die Sicherheit von chemischen Produkten"

(TR 041/2017)


(Form)

Anhang N 6

zur technischen Verordnung

Eurasische Wirtschaftsunion

"Über die Sicherheit von chemischen Produkten"

(TR 041/2017)


(Form)


Zeugnis


über die Benachrichtigung der staatlichen Registrierung von chemischen Produkten

foto über die Benachrichtigung über die staatliche Registrierung von chemischen Produkten><meta itemprop=

Anhang N 7

zur technischen Verordnung

Eurasische Wirtschaftsunion

"Über die Sicherheit von chemischen Produkten"

(TR 041/2017)


(Form)


Erlaubnis



für die Verwendung von chemischen Produkten

fotos über die Verwendung chemischer Produkte><meta itemprop=

Elektronischer Text des Dokuments

vorbereitet JSC "Code" und geprüft nach:

offizielle Website

Eurasische Wirtschaftsunion

www.eaeunion.org, 18.05.2017