November 2010 und unter Berücksichtigung der einzelnen Bestimmungen des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung des Tabaks.
Diese technische Verordnung legt die obligatorische Anwendung und Ausführung im Zollgebiet der Zollunion Anforderungen an Tabakprodukte im Umlauf im Zollgebiet der Zollunion, sowie die Anforderungen an Informationen (Kennzeichnung) auf der Verbraucherverpackung von Tabakprodukten aufgebracht, um ihre Freizügigkeit zu gewährleisten.
Wenn in Bezug auf Tabakprodukte andere technische Vorschriften der Zollunion, die Anforderungen für Tabakprodukte und Anforderungen an Informationen (Kennzeichnung) auf die Verbraucherverpackung aufgebracht, müssen die Tabakprodukte und Informationen (Kennzeichnung) auf die Verbraucherverpackung angewendet, um die Anforderungen aller technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt erfüllen.
1. Diese technische Vorschrift im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, Umwelt, Prävention von Aktionen Irreführung der Konsumenten von Tabakprodukten in Bezug auf seinen Zweck und Ihre Sicherheit, und gilt für Tabakwaren, hergestellt Verkehr im Zollgebiet der Zollunion.
2. Diese technischen Vorschriften gelten nicht für die folgenden Tabakprodukte:
a) Proben von Tabakprodukten in das Zollgebiet der Zollunion von Laboren, Tabakproduzenten und (oder) Importeure (Verkäufer) und für die Qualitätskontrolle und Sicherheit, für Messungen in Übereinstimmung mit internationalen Standards, Interlabor Vergleichstests, Messungen der normalisierten Parameter in Übereinstimmung mit den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, Kalibrierung von Geräten, Vergleichstests, Verkostungen, Designstudien;
b) Proben von Tabakerzeugnissen in das Zollgebiet der Zollunion von den Veranstaltern und (oder) Teilnehmern internationaler Ausstellungen und Messen als Proben und Exponate importiert;
c) Tabakprodukte, die für den Export nach Außenhandelsverträgen außerhalb des Zollgebiets der Zollunion geliefert wird;
d) Nichtraucher-Tabakprodukte.
3. Diese technische Verordnung legt die obligatorische Anwendung und Ausführung im Zollgebiet der Zollunion Anforderungen an Tabakprodukte, Informationen (Kennzeichnung) auf die Verbraucherverpackung von Tabakprodukten aufgebracht, sowie Formen, Schemata und Verfahren zur Bewertung der Einhaltung von Tabakprodukten.
4. Für die Zwecke der Anwendung dieser technischen Vorschriften werden die folgenden Konzepte und ihre Definitionen verwendet:
"bidi" ist eine Art Tabakprodukt, das aus einer Mischung aus zerkleinerten Tabakblättern, Tabakadern und Stielen besteht, die in ein getrocknetes Tendu-Blatt gewickelt sind, das mit einem Faden gebunden ist;
"art des Tabakerzeugnisses" - eine Reihe von Rauch- oder Nichtraucher-Tabakerzeugnissen, die in den Verbrauchereigenschaften und der Art des Konsums ähnlich sind;
"ausgabe von Tabakprodukten in Umlauf" - Lieferung oder Einfuhr von Tabakprodukten (einschließlich Versand aus dem Lager des Herstellers oder Versand ohne Lagerung) zum Zweck der Verteilung im Zollgebiet der Zollunion während der kommerziellen Aktivitäten kostenlos oder gebührenfrei;
"identifizierung von Tabakerzeugnissen" - Verfahren zur Zuordnung von Tabakerzeugnissen zum Anwendungsbereich dieser technischen Verordnung;
"hersteller" - eine juristische Person oder eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, einschließlich ausländischer Hersteller, die in ihrem Namen die Produktion oder Produktion und den Verkauf von Tabakprodukten durchführen und für ihre Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften verantwortlich sind;
"Importeur" - ein Bewohner des Staates - ein Mitglied der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraumes, der einen Bund mit gebietsfremden des Mitgliedstaats, der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums usance der Vertrag für die Einfuhr von Tabakprodukten in das Zollgebiet der Zollunion, und auch wird die Umsetzung von Tabakprodukten und haftet für die Einhaltung der Anforderungen der technischen Vorschriften;
"Zutat" ist eine Substanz (mit Ausnahme von Tabakblättern und anderen Tabakteilen), die bei der Herstellung von Tabakprodukten verwendet wird und in dem fertigen Tabakprodukt vorhanden ist, einschließlich in modifizierter Form;
die "kontrollierende Organisation" ist eine Organisation, die den Produktionsprozess bei der Herstellung von Tabakprodukten, verwendeten Rohstoffen und Materialien sowie der Qualität der Tabakprodukte des Herstellers überwacht;
"kretek" ist eine Art rauchendes Tabakprodukt, das aus einer Mischung aus gehackten Nelken, Zutaten und in Zigarettenpapier oder getrocknetem Maiskolben-Blatt mit oder ohne Filter eingewickelt ist;
"rauchende Tabakerzeugnisse" - Tabakerzeugnisse, die für das Rauchen bestimmt sind;
"Blatt-Liner" - Blatt mit der auf ihn aufgetragenen Informationen für Verbraucher verwendet bei der Realisierung von Tabakprodukten in der Verbraucherverpackung, ist es unmöglich, die Informationen für den Verbraucher, sowie bei der Umsetzung von Zigarren und Zigarillos (сигарит) pro Stück;
"Lizenzgeber" ist eine juristische oder Natürliche Person, die das Recht auf eine Marke, die das Recht auf den Gebrauch eines solchen Markenzeichens auf der Basis des Lizenzvertrages;
"Kohlenmonoxid" - das Produkt der unvollständigen Verbrennung von kohlenstoffhaltigen Substanzen;
"name der Tabakprodukte" - die Bezeichnung der Tabakprodukte, die vom Hersteller zugewiesen wurde;
"netabach Materialien" - Materialien, die in die Zusammensetzung der Tabak-Produkte (außer Rohstoffe) und verleihen ihm die vom Hersteller installierte Eigenschaften, Merkmale und Form, dazu gehören: Tissue, zigarette, Gift, Promotion und mundstück Papier, Geschenkpapier für Filter (fitzella), Filtermaterial, Klebstoffe, Tinte, verpackung Material für Portionen Tabak saugen (Snus);
"nichtraucher-Tabakprodukt" - Tabakprodukt zum Saugen, Kauen, Schnüffeln;
"Nikotin" ist ein Alkaloid, das in Pflanzen der Gattung Nicotiana der Familie der Nachtschattenarten Nicotiana Tabacum und Nicotiana Rustica enthalten ist;
"tipirosa" - eine Art von Tabakwaren, bestehend aus geschnittenen Rohstoffen und Mundstück in Form von Falten Mundstück Papier eingewickelt tipirosny (Zigarette) Papier, verbunden leimlose gezahnte Naht. Filtermaterial kann in das Zigarettenmundstück eingesetzt werden;
"Konsumverpackungen" - Verpackungen, die für den Verkauf oder die primäre Verpackung von Produkten bestimmt sind, die an den Endverbraucher verkauft werden;
"warnung vor Gefahren des Tabakkonsums" - Informationen über die schädlichen Auswirkungen von Tabakkonsum und Tabakrauch auf die menschliche Gesundheit, die auf der Verpackung von Tabakprodukten in Form von farbigen Zeichnungen oder Fotobildern, einschließlich Text;
"zigarre" - eine Art von Tabakwaren aus Zigarren und anderen Rohstoffen hergestellt und mit drei Schichten: Füllung aus einem ganzen, zerfetzt oder geschnitten Zigarren und (oder) andere Rohstoffe, podvytku aus Zigarren und (oder) andere Rohstoffe und Wrapper aus Zigarren Tabakblatt. Die Dicke der Zigarre für ein Drittel oder mehr ihrer Länge muss mindestens 11 mm betragen;
"zigarette" - eine Art von Tabakprodukt, das aus geschnittenen Rohstoffen besteht, die mit Zigarettenpapier umwickelt sind;
"zigarette ohne Filter" - eine Art von Tabakerzeugnis, bestehend aus geschnittenen Rohstoffen, eingewickelt mit Zigarettenpapier (Rauchen Teil);
"Zigaretten mit reduzierter Brennbarkeit" - Zigaretten, bei denen die Anzahl der über die gesamte Länge verbrannten Zigaretten 25 Prozent der Anzahl aller getesteten Zigaretten bei der Analyse ihrer Brennbarkeit mit der Standardmethode auf 10 Schichten Filterpapier nicht überschreitet;
"zigarette mit Filter" - eine Art von Tabakerzeugnis, bestehend aus geschnittenen Rohstoffen, eingewickelt mit Zigarettenpapier (Rauchen Teil), und Filter;
"ein zigarillo (сигарита)" - Art von Rauch Tabak Produkte, hergestellt aus Cigar und andere Rohstoffe und viele Schichten habend: die Füllung aus shred oder gerissene Cigar und andere Rohstoffe, подвертку aus Cigar und (oder) und anderen Rohstoffen Cigar Wrapper aus Tabakblättern, rekonstituiertem Tabak-oder Spezial-Papier, hergestellt auf Basis von Cellulose und Tabak. Zigarilla (Zigarette) kann einen Filter haben und keinen Untergrund haben. Die maximale Dicke der Zigarille (Zigarette) sollte 11 mm nicht überschreiten;
"harz" - dehydriertes Rauchkondensat, das kein Nikotin enthält;
"rohstoffe" - Tabak, der nach der Ernte und (oder) andere industrielle Verarbeitung bei der Herstellung von Tabakprodukten verwendet wurde;
"tabak" ist eine Pflanze der Gattung Nicotiana der Familie der Nachtschattenarten Nicotiana Tabacum und Nicotiana Rustica, die zur Gewinnung von Rohstoffen angebaut wird;
"tabak für Shisha" - eine Art von Tabak Rauchen Produkte zum Rauchen mit Shisha und bestehend aus einer Mischung aus geschnittenen oder zerrissenen Rohstoffen mit oder ohne Zugabe von Zutaten;
"Tabak rauchen dünn geschnitten" - Art von Rauch Tabak Produkte, die für die manuelle Herstellung von Zigaretten oder Zigaretten und bestehend aus shred, gerissene, Twisted oder gepressten Tabak mit oder ohne Zusatz von Zutaten, bei denen mindestens 25 Prozent Gewicht Netto Produkt besteht aus Fasern mit einer Breite von 1 mm oder weniger;
"Pfeifentabak" - Art von Rauch Tabak Produkte, die für das Rauchen mit der Verwendung von Pfeife, bestehend aus einem shred, gerissene, Twisted oder gepressten Tabak mit oder ohne Zusatz von Zutaten, in denen mehr als 75 Prozent Gewicht Netto Produkte bilden die Fasern in der Breite mehr als 1 mm;
"Tabakprodukte" - Tabakprodukte, die in Verbraucherverpackungen verpackt sind;
"Tabakprodukt" ist ein Produkt, das ganz oder teilweise aus Tabakblättern und (oder) anderen Teilen der Tabakpflanze als Rohstoff hergestellt wird und so hergestellt wird, dass es zum Rauchen verwendet wird;
"vom Hersteller autorisierte Person" - in dem gesetzlich festgelegten Staat registriert - mitglied der Zollunion und dem Einheitlichen Wirtschaftsraum Ordnung in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, die auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Hersteller, einschließlich eines ausländischen Herstellers, im Namen des Herstellers bei der Bewertung der Einhaltung und Freigabe von Tabakprodukten in der Zollunion, und sind verantwortlich für die Nichteinhaltung der Tabakprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften;
"filter" ist ein Gerät, das während der Herstellung von Tabakprodukten an das Ende des Rauchprodukts angeschlossen ist, das für die Festnahme eines Teils des Tabakrauchs bestimmt ist.
5. Die Identifizierung von Tabakprodukten, um sie auf den Anwendungsbereich dieser technischen Verordnung zu beziehen, wird durchgeführt:
hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), Importeur (Verkäufer);
das Organ eines Mitgliedstaats der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums (im Folgenden - ein Mitgliedstaat), verantwortlich für die Umsetzung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften;
andere Interessenten.
6. Die Identifizierung von Tabakprodukten erfolgt nach ihrem Namen und (oder) nach ihren charakteristischen Merkmalen, die in dieser technischen Verordnung festgelegt sind.
Die Merkmale, die Tabakprodukte charakterisieren, sind: die Komponentenzusammensetzung (das Vorhandensein von Tabakblättern und (oder) anderen Teilen der Tabakpflanze), ihre Eigenschaften und die Art und Weise der Anwendung von Tabakprodukten.
7. Die Identifizierung von Tabakprodukten wird durchgeführt:
a) nach dem Namen der Art - durch den Vergleich der Namen der Art des Tabakerzeugnisses in den Informationen auf der Verbraucherverpackung (Blatt) und (oder) in den Begleitdokumenten (Originale (beglaubigte Kopien) des Liefervertrages, Versanddokumentation oder Erklärung über die Einhaltung der Tabakerzeugnisse), mit den Definitionen der Arten von Tabakerzeugnissen in Übereinstimmung mit dieser technischen Verordnung enthalten;
b) visuelle Methode - durch den Vergleich des Aussehens eines Tabakerzeugnisses mit den in der Definition eines solchen Tabakerzeugnisses in Übereinstimmung mit dieser technischen Verordnung dargelegten Merkmalen.
8. Das Ergebnis der Identifizierung ist die Zuordnung oder Nichtzuordnung der identifizierbaren Produkte zu Tabakprodukten.
9. Tabakprodukte werden auf dem Markt der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, in Umlauf gebracht.
10. Tabakprodukte, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, das Verfahren zur Bewertung der Einhaltung muss mit einem einzigen Zeichen des Umlaufs der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden.
11. Bei der Herstellung von Tabakprodukten dürfen keine Stoffe gemäß Anhang als Inhaltsstoffe verwendet werden.
12. Der Gehalt an Harz und Nikotin im Rauch einer Zigarette (mit oder ohne Filter) darf 10 mg / cig nicht überschreiten. und 1,0 mg/cig. entsprechend.
13. Der Gehalt an Kohlenmonoxid im Rauch einer Zigarette mit einem Filter darf 10 mg / cig nicht überschreiten.
14. Methoden zur Bestimmung der Harz- und Nikotingehalt im Zigarettenrauch (mit oder ohne Filter) und Kohlenmonoxid im Zigarettenrauch mit Filter, Probenahme Regeln und Bestimmung der Genauigkeit der Daten über den Gehalt an Harz, Nikotin und Kohlenmonoxid sind in den Standards in Absatz 32 dieser technischen Verordnung festgelegt.
15. Nicht zulässig ist die Verwendung bei der Realisierung von Tabakprodukten Blatt-Ear-Platzierung innerhalb der Verkaufsverpackung Tabakwaren, außen befestigt oder befestigt an einer Verpackung, mit Ausnahme der Verkaufsverpackung ist es unmöglich, die Informationen für den Verbraucher, sowie bei der Umsetzung von Zigarren und Zigarillos (Zigaretten) pro Stück.
16. Der Hersteller, die kontrollierende Organisation und/oder der Importeur von Tabakprodukten, die in einem Mitgliedstaat verkauft werden, müssen dem zuständigen Gesundheitsamt des Mitgliedstaats, spätestens am letzten Tag des ersten Quartals des Jahres nach dem Berichtsjahr, einen Bericht vorlegen, der Informationen über die Zusammensetzung der während des Berichtsjahres verkauften Tabakprodukte und der von ihnen freigesetzten Stoffe enthält, in der von der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigten Form.
17. Wenn der Hersteller oder Importeur eine toxikologische Untersuchung in Bezug auf die Inhaltsstoffe durchgeführt hat oder solche Untersuchungen im Auftrag durchgeführt wurden, müssen diese Personen im Bericht nach Absatz 16 dieser technischen Verordnung angeben, ob diese Untersuchungen durchgeführt wurden, und auf Antrag einer zuständigen Stelle des Gesundheitswesens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Anfrage die Ergebnisse der Untersuchungen mit den verwendeten Messmethoden und -methoden sowie den Arten von Messgeräten vorlegen.
18. Auf der Verbraucherverpackung von Tabakprodukten werden spezielle (Verbrauchsteuern, Rechnungskontrolle oder andere) Marken angewendet, die die Möglichkeit ihrer Fälschung und Wiederverwendung (im Folgenden - Marken) ausschließen.
19. Informationen für die Verbraucher von Tabakerzeugnissen werden auf die Verbraucherverpackung (Blatt-Liner) aufgetragen und müssen Folgendes enthalten:
a) die Bezeichnung der Art des Tabakprodukts;
b) Name der Tabakprodukte;
c) der Name einer juristischen Person, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds registriert ist, die vom Hersteller zur Annahme von Ansprüchen von Verbrauchern, seinen Aufenthaltsort (Land und Anschrift, einschließlich der tatsächlichen) (in Abwesenheit einer solchen Person wird angegeben, dass Ansprüche von Verbrauchern vom Hersteller dieser Tabakprodukte angenommen werden, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds registriert sind). Die angegebenen Informationen können auf der äußeren oder inneren Seite der Verbraucherverpackung an einem lesbaren Ort platziert werden;
d) der Name des Herstellers, der vom Hersteller autorisierten Person oder Importeur, seinen Standort (Land und Adresse, einschließlich der tatsächlichen) und (oder) der Name der kontrollierenden Organisation (falls vorhanden), seinen Standort (Land und Adresse, einschließlich der tatsächlichen). Im Falle einer Änderung der Angaben muss der Hersteller, die vom Hersteller autorisierte Person oder der Importeur innerhalb von 180 Kalendertagen ab dem Datum dieser Änderungen die entsprechenden Änderungen an den Informationen auf der Verpackung von Tabakprodukten (Beilage) vornehmen. In diesem Fall ist der Hersteller, die vom Hersteller autorisierte Person oder Importeur innerhalb der angegebenen Frist berechtigt, Tabakprodukte mit früheren Informationen in Umlauf zu bringen;
e) Informationen über das Vorhandensein eines Filters (für Tabakerzeugnisse mit Filter);
f) Angaben über die Stückzahl (für Tabakwaren) oder das Nettogewicht (g) (für Tabakwaren);
g) Warnung vor den Gefahren des Tabakkonsums;
h) ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion;
i) Angaben über den maximalen Verkaufspreis, den Monat und das Jahr der Herstellung von Tabakprodukten in der nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Weise. Es dürfen keine Elemente der Verbraucherverpackung (mit Ausnahme von transparenten Verpackungsfolien) oder das Aufkleben von Marken auf die angegebenen Informationen aufgetragen werden;
k) Informationen über systemische Gifte, krebserregende und mutagene Substanzen.
20. Die Informationen auf der Verbraucherverpackung (Beilage) müssen zuverlässig sein und sollten die Verbraucher nicht in die Irre führen.
21. Informationen, die Verbraucher auf der Verpackung (Blatt-Liner), darf nicht alle Begriffe, Beschreibungen, Zeichen, Symbole oder andere Bezeichnungen, die direkt oder indirekt einen falschen Eindruck erwecken, dass das Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere Tabakerzeugnisse, einschließlich Wörter oder Wortverbindungen wie "niedriger Teergehalt", "Light", "sehr leicht", "mild", "extra", "Ultra", Worte, Zeichen und Symbole, die eine Vereinigung der Tabak-Food-Produkte (Nahrungsergänzungsmittel) oder die direkt oder indirekt, einen falschen Eindruck über das, dass das Tabakprodukt den Geschmack von Lebensmitteln (Nahrungsergänzungsmittel) hat, Wörter, die mit solchen Wörtern verwurzelt sind, Analoga solcher Wörter in fremden Sprachen sowie Analoga solcher Wörter, die von Fremdsprachen in die Staatssprachen der Mitgliedstaaten transkribiert werden.
Informationen, die Verbraucher auf der Verpackung (Blatt-Liner), dürfen keine Bilder von Lebensmitteln, Medikamente, Heilpflanzen, aber auch Wörter oder Ausdrücke, die direkt oder indirekt Assoziationen hervorrufen Tabak Produkte mit Nahrungsmittel, Heilmittel oder heilpflanze.
Die Verwendung von Informationen auf der Verbraucherverpackung (Blatt-Liner), Wörter oder Sätze, die den Inhalt von Menthol in Tabakprodukten, die Art des Duftes für Zigarren, Zigarillos (Zigaretten), Tabak für Shisha, Tabak rauchen dünn geschnitten und Tabak Rohr.
22. Es ist nicht erlaubt, auf der Verbraucherverpackung (Blatt-Liner) quantitative Indikatoren für den Gehalt an Harz, Nikotin und Kohlenmonoxid im Rauch von Tabakprodukten, sowie Informationen, die Behauptungen enthalten, dass:
a) Der Konsum dieses Tabakerzeugnisses (eine Art von Tabakerzeugnis) reduziert das Risiko von Krankheiten, die mit dem Konsum von Tabakerzeugnissen verbunden sind;
b) Dieses Tabakprodukt (eine Art Tabakprodukt) ist weniger gesundheitsschädlich als andere Tabakprodukte (eine andere Art von Tabakprodukten);
c) Das Risiko von Krankheiten, die mit dem Konsum dieses Tabakerzeugnisses (Tabakerzeugnisart) verbunden sind, ist aufgrund des Vorhandenseins (Abwesenheit, reduzierter Inhalt) der Substanz, die beim Konsum des Tabakerzeugnisses freigesetzt wird, reduziert.
23. Die Informationen, die auf die Verbraucherverpackung aufgetragen werden, müssen mit klaren, lesbaren, leicht lesbaren, unauslöschlichen, klimafreundlichen Buchstaben oder Symbolen aufgetragen werden.
Mittel und Methoden der Anwendung von Informationen auf Verbraucherverpackungen (Blatt-Liner) sollten die Sicherheit solcher Informationen während des Transports, der Lagerung und des Verkaufs von Tabakprodukten gewährleisten.
24. Die Informationen auf der Verbraucherverpackung, mit Ausnahme der Bezeichnung der Tabakprodukte, müssen so angeordnet werden, dass die Integrität der Inschriften beim Öffnen der Verbraucherverpackung nicht beeinträchtigt wird.
25. Informationen, die auf Verbraucherverpackungen aufgetragen werden, dürfen nicht auf transparenten Verpackungen oder anderen äußeren Verpackungsmaterialien gedruckt, mit anderen gedruckten Informationen überlappt und teilweise mit Marken außer der Vorderseite der Verbraucherverpackung überlappt werden.
26. 19 dieser technischen Vorschriften Informationen über Tabakprodukte werden in russischer Sprache und in der staatlichen (staatlichen) Sprache (Sprachen) des Mitgliedstaats angewendet, wenn die entsprechenden Anforderungen in der Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem der Verkauf dieser Tabakprodukte erfolgt, und kann in anderen Sprachen in Bezug auf den Namen des Herstellers (vom Hersteller autorisierte Person), Importeur oder kontrollierende Organisation, sowie die Namen der Tabakprodukte wiederholt werden. Der Text, der in eine eingetragene Marke oder ein industrielles Muster eingetragen ist, wird in der Sprache der Registrierung aufgetragen.
27. Auf jeder Verbraucherverpackung von Tabakprodukten (Blatt-Einlage) wird eine Warnung vor den Gefahren des Tabakkonsums aufgetragen.
Die Skizzen der Warnungen über die Gefahren des Tabakkonsums und die Parameter ihrer Anwendung auf die Konsumverpackungen von Tabakprodukten werden von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Gesundheitswesen entwickelt und von der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigt.
28. Der Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person) oder der Importeur (Verkäufer) muss dafür sorgen, dass die Verbraucherverpackungen von Tabakprodukten in Übereinstimmung mit den Skizzen innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum ihrer Genehmigung skizziert werden.
29. Warnung vor Gefahren des Tabakkonsums sollte sich auf den oberen Teilen der Vorder- und Rückseite der Hauptseiten der Tabakverpackungen befinden. Auf der Rückseite der Verbraucherverpackung von Tabakprodukten befindet sich die Warnung vor den Gefahren des Tabakkonsums, wenn sie durch die Marke überlappt oder beim normalen Öffnen der Verbraucherverpackung zerstört wird, auf der Unterseite.
Die Warnung vor den Gefahren des Tabakkonsums sollte mindestens 50 Prozent der Fläche dieser Parteien einnehmen.
Auf der Vorderseite der Verbraucherverpackung von Tabakprodukten wird der Text der Warnung über die Gefahren des Tabakkonsums in der staatlichen (staatlichen) Sprache (Sprachen) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Tabakprodukte verkauft werden, bei Vorhandensein von den entsprechenden Anforderungen in der Gesetzgebung dieses Staates und auf der Rückseite der Hauptseite - in russischer Sprache aufgetragen.
Skizzen von Warnungen über die Gefahren des Tabakkonsums werden auf gleiche Mengen von Konsumverpackungen von Tabakprodukten angewendet.
30. Der Inhalt der systemischen Gifte, krebserregenden und mutagenen Substanzen wird in einer Farbe, die der Grundfarbe der Verbraucherverpackung gegenüber steht, in der Helvetica-Schrift mit der Aufschrift "Enthält systemische Gifte, krebserregende und mutagene Substanzen" auf die seitliche Oberfläche der Tabakverpackungen aufgetragen, die mindestens 17 Prozent der Fläche der seitlichen Fläche der Tabakverpackungen einnehmen muss.
31. Die Einhaltung der Tabakprodukte dieser technischen Vorschriften wird durch die Erfüllung ihrer Anforderungen direkt gewährleistet.
32. Methoden der Forschung (Tests) und Messungen von Tabakprodukten werden in den in der Liste der Standards enthaltenen Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und die Durchführung der Bewertung der Konformität der Produkte.
33. Die Bewertung der Konformität von Tabakprodukten erfolgt in Form von staatlicher Kontrolle (Aufsicht) und in Form von Konformitätsnachweisen.
34. Tabakprodukte müssen vor der Markteinführung der Mitgliedstaaten in Form einer Konformitätserklärung nach einem der folgenden Regelungen bestätigt werden:
a) für Zigaretten - Entwurf 3d, 4d und 6d;
b) für andere Arten von Tabakprodukten - 1d und 2d.
35. Bei der Erklärung der Einhaltung von Tabakprodukten kann der Anmelder eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats in seinem Hoheitsgebiet registrierte juristische Person oder natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die der Hersteller (die vom Hersteller autorisierte Person) oder der Importeur (der Verkäufer) ist.
36. Erklärung der Übereinstimmung mit Zigaretten in Serie hergestellt wird nach den Schemata 3d und 6d, andere Arten von Tabakprodukten in Serie produziert - nach dem Schema 1d, Chargen von Zigaretten - nach dem Schema 4d, Chargen von anderen Arten von Tabakprodukten - nach dem Schema 2d.
37. Bei der Erklärung der Konformität mit Tabakprodukten kann der Antragsteller sein:
a) für Schaltungen 1d, 3d und 6d - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person);
b) für 2d- und 4d-Schaltungen - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person) oder Importeur (Verkäufer).
38. Die Wahl des Schemas der Konformitätserklärung von Tabakprodukten wird vom Antragsteller durchgeführt.
39. Die Erklärung der Einhaltung von Tabakprodukten gemäß den Schemas 1d und 2d wird vom Antragsteller auf der Grundlage eigener Beweise durchgeführt. Tests von Proben von Tabakprodukten nach Wahl des Antragstellers werden in seinem eigenen Testlabor des Antragstellers oder einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion oder in einem anderen Testlabor der Zollunion aufgenommen durchgeführt.
Die Erklärung der Einhaltung der Tabakprodukte nach den Schemata 3d, 4d und 6d wird vom Antragsteller auf der Grundlage seiner eigenen Beweise und Beweise unter Beteiligung eines akkreditierten Testlabors (Zentrum) in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen erhalten.
40. Bei der Erklärung der Konformität mit Tabakprodukten Antragsteller:
a) erstellt und analysiert Dokumente, die die Einhaltung der Tabakprodukte mit den Anforderungen dieser technischen Verordnung bestätigen, einschließlich:
beispiel für Verbraucherverpackungen (falls vorhanden);
blatt-Liner (falls vorhanden);
protokoll (Protokolle) Testproben von Tabakprodukten auf die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften (für Zigaretten);
liefervertrag (Vertrag) und Versanddokumentation (Schemas 2d, 4d);
zertifikat für das Qualitätsmanagementsystem (Kopie des Zertifikats) (Schema 6d);
andere Dokumente für die Wahl des Antragstellers, die die Grundlage für die Bestätigung der Einhaltung der Tabakprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften, sowie die Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie erstreckt sich (falls vorhanden);
b) führt die Identifizierung von Tabakprodukten in Übereinstimmung mit Abschnitt III dieser technischen Verordnung;
c) sorgt für die Produktionskontrolle und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Prozess der Herstellung von Tabakerzeugnissen seine Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften (Schema 1d, 3d und 6d) zu gewährleisten;
d) ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Stabilität des Funktionierens des Qualitätsmanagementsystems zu gewährleisten (Schema 6d);
e) nimmt eine Erklärung über die Einhaltung, die nach einer einheitlichen Form und Regeln durch den Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Kommission vom 25. Dezember 2012 N 293 genehmigt wird;
e) trägt ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion;
g) bildet nach Abschluss des Verfahrens zur Bestätigung der Übereinstimmung eine Reihe von Dokumenten, die die Unterabsatz "a" dieses Absatzes vorgesehenen Dokumente und eine Konformitätserklärung enthält.
41. Der Hersteller (die vom Hersteller autorisierte Person) hat das Recht, eine Konformitätserklärung für jeden Tabakproduktnamen oder eine Konformitätserklärung für das angegebene Sortiment von Tabakprodukten derselben Art anzunehmen.
Der Importeur (Verkäufer) hat das Recht, eine Konformitätserklärung für jeden Namen von Tabakprodukten oder eine Konformitätserklärung für das angegebene Sortiment von Tabakprodukten einer Art im Rahmen eines Liefervertrages (Vertrag) anzunehmen.
42. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung in der von der Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 9. April 2013 N 76 vorgesehenen Weise.
Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung bei der Konformitätserklärung von Tabakprodukten nach den Schemas 1d und 3d beträgt nicht mehr als 3 Jahre, nach dem Schema 6d - nicht mehr als 5 Jahre. Für eine Charge von Tabakprodukten wird die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung nicht festgelegt.
43. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Bezug auf Tabakerzeugnisse erfolgt in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Mitgliedstaats *43).
44. Tabakprodukt, die Bewertung der Einhaltung dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, die sich auf Sie zutrifft, sollte werden Bezeichnung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.
45. Die Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor der Ausgabe von Tabakprodukten in Umlauf.
46. Ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf die Verbraucherverpackung (Beilage) von Tabakprodukten in irgendeiner Weise angewendet, die seine klare und klare Darstellung gewährleistet.
47. Die Kennzeichnung von einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion zeigt die Einhaltung der Tabakprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften, sowie die Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt.
48. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Zollgebiet der Zollunion von Tabakprodukten, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, und für ihre Rücknahme aus dem Verkehr zu begrenzen und zu verbieten.
In diesem Fall ist die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats verpflichtet, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die Entscheidung unter Angabe des Grundes der Entscheidung zu informieren und Beweise zur Klärung der Notwendigkeit einer entsprechenden Maßnahme vorzulegen.
Applikation
zur technischen Verordnung
Zollunion
"Technische Vorschriften
auf Tabakprodukte"
(TR TC 035/2014)
1. Stoffe:
agarycinsäure (Acidumagaricinicum);
birken-Teeröl (oleumbetulaeempyreumaticum);
Bittermandelöl (oleumamygdalarumamarum) mit einem Gehalt an freier oder gebundener Blausäure;
sassafrasöl (oleumsassafratis);
Wacholder-Teeröl (oleumjuniperiempyreumaticum);
kampferöl (Oleumcamphoratum);
Kampfer;
Kumarin;
Saflor;
tuyon.
2. Substanzen, deren Umsatz in Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen der Mitgliedstaaten der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums verboten ist.
3. Aromatische und Geschmacksstoffe, aus:
holzigen Stiel Nachtschattengewächs bittersüß (Stipites Dulcamarae);
Holz Kampfer Holz (Lignum Camphorae);
Rhizome des Tausendfüßlers (Rhizoma Poiypodii);
kräuter Pulegia Minze (Flohminze) (Herba Pulegii);
holz Quassia (Lignum Quassiae);
Rinde Holz Seife (Cortex Quillaja);
rainfarn Kräuter (Herba Tanaceti);
kräuter Rutae (Herba Rutae);
stiele, Blätter, Rinde von Sassafras (Stipes, Folium, Cortex Sassafratis);
klee officinalis (Millilotus officinalis);
bohnen Tonka (Samen Toncae);
liatris Duft (Liatris odoratissima);
Waldmeister (Asperula odorata).
Elektronischer Text des Dokuments
vorbereitet JSC "Code" und geprüft nach:
offizielle Website der Eurasischen
Wirtschaftskommission
http://www.eurasiancommission.org,
10.12.2014