1. Diese technische Verordnung legt die Anforderungen an die Sicherheit der Ausrüstung und (oder) Abdeckung für Spielplätze und die damit verbundenen Prozesse der Konstruktion, Produktion, Installation, Betrieb, Lagerung, Transport und Entsorgung.
2. Diese technische Verordnung gilt für die Ausrüstung und (oder) Abdeckung für Spielplätze, die erstmals im Umlauf im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (im Folgenden - Union) und in offenen Gebieten oder in geschlossenen Räumen platziert, gemäß der Liste gemäß Anhang N 1.
3. Diese technische Verordnung ist zum Schutz des Lebens und (oder) der menschlichen Gesundheit, Eigentum, Umwelt, Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher irreführen.
4. Diese technischen Vorschriften gelten nicht für:
a) Ausrüstung und (oder) Abdeckung für Kinderspielplätze hergestellt und vor dem Inkrafttreten dieser technischen Verordnung in Betrieb genommen;
b) Sportgeräte und Produkte für das Training und die Ausübung der körperlichen Kultur, Sport und Tourismus;
c) Attraktionen, die von der technischen Verordnung der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von Attraktionen" (TR EAG 038/2016) durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18 Oktober 2016 g. N 114;
d) Spielzeug.
5. Wenn in Bezug auf die Ausrüstung und (oder) Abdeckung für Spielplätze angenommen andere technische Vorschriften der Union (Zollunion), die die Anforderungen an sie, diese Ausrüstung und (oder) Abdeckung müssen die Anforderungen aller technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt erfüllen.
6. Für die Zwecke der Anwendung dieser technischen Verordnung werden die Begriffe im Protokoll über die technische Regulierung im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (Anhang N 9 zum Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014) sowie die Begriffe, die Folgendes bedeuten, verwendet:
"Altersgruppe" ist eine Gruppe von Kindern eines bestimmten Alters, die ähnliche Größe, Gewicht, körperliche Stärke und geistige Entwicklung haben;
"Kinderspielplatz" - ein speziell ausgestattetes Gebiet, das für das Spielen von Kindern bestimmt ist, einschließlich der entsprechenden Ausrüstung und Abdeckung;
"die Kinderstadt (der Spielkomplex)" - die multifunktionale Ausrüstung für den Kinderspielplatz, bestehend aus mehreren Konstruktionen;
"Lebenszyklus der Ausrüstung und (oder) Abdeckung" - die Zeitspanne vom Beginn der Planung bis zum Abschluss der Operation der Ausrüstung und (oder) Abdeckung, einschließlich der Produktion, Lagerung, Transport, Installation, Modernisierung, Reparatur, Wartung und Entsorgung;
"Sturzzone" - die Oberfläche, auf die der Benutzer nach einem Sturz von der Ausrüstung gelangen kann;
"touchdown Zone" - der Bereich des Spielplatzes, in dem das Kind bremsen und stoppen wird;
kritische Fallhöhe - die maximale Fallhöhe von der Ausrüstung, bei der die Beschichtung die erforderliche Stoßdämpfung gewährleistet;
"Nutzdauer" - Dauer des Betriebs der Ausrüstung, und (oder) der Beschichtung, und (oder) deren незаменяемых Teile, bei der der Betrieb der Hard-und / oder Beschichtung muss beendet werden unabhängig von Ihrem technischen Zustand;
"Ausrüstung" - Geräte, die auf einem Spielplatz installiert sind, mit dem oder auf dem Kinder einzeln oder in einer Gruppe nach eigenem Ermessen und Regeln spielen können;
"pass" - ein Betriebsdokument, das die Regeln für den Betrieb der Ausrüstung und die Informationen, die vom Hersteller garantierte Werte der wichtigsten Parameter und Eigenschaften (Eigenschaften) der Ausrüstung, Garantie und Informationen über den Betrieb während der vorgeschriebenen Lebensdauer;
"coverage" ist ein Bereich der Oberfläche eines Spielplatzes mit mindestens einer Landezone, der in Verbindung mit der Ausrüstung verwendet wird;
"Benutzer" - das Kind, das die Ausrüstung und /oder Abdeckung für den beabsichtigten Zweck verwendet, und die Person, die auf sie aufpasst;
"verkäufer" - Bewohner eines Mitgliedstaates der Union juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, die den Verkauf von Geräten und (oder) Abdeckung und sind verantwortlich für ihre Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften, sowie die Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie erstreckt sich registriert;
"kind" - Nutzer des Kinderspielplatzes unter 14 Jahren;
"reparatur" - eine Reihe von Operationen zur Wiederherstellung der Ausrüstung und (oder) Abdeckung, um ihre Funktionsfähigkeit oder Funktionsfähigkeit zu gewährleisten;
"art der Ausrüstung und (oder) Beschichtung" - Produkte, die unbedeutende Unterschiede haben und unter Verwendung der typischen technischen Dokumentation und der typischen technologischen Prozesse hergestellt werden;
"stoßdämpfende Beschichtung" - eine Beschichtung mit stoßdämpfenden Eigenschaften;
"Operator" - eine Natürliche oder juristische Person (einschließlich Natürliche Person, die als Einzelunternehmer), die den Betrieb der Geräte und (oder) der Beschichtung und die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschrift seit Inbetriebnahme Spielplatz;
"betrieb der Ausrüstung und (oder) Beschichtung" - die Phase des Lebenszyklus von der Inbetriebnahme der Ausrüstung und (oder) Beschichtung bis zur Entsorgung.
7. Für die Zwecke der Zuordnung der Ausrüstung und (oder) Abdeckung zu den Objekten der technischen Regulierung, für die diese technische Verordnung gilt, werden die betroffenen Personen identifizieren Ausrüstung und (oder) Abdeckung.
8. Die Identifizierung der Ausrüstung und (oder) der Deckung verwirklicht sich nach ihrem Namen und (oder) der Dokumentation von der visuellen Methode.
9. Zur Identifizierung von Geräten und (oder) Beschichtung für die Anwendung dieser technischen Vorschriften verwendet Versanddokumentation, technische Dokumentation (Design-Dokumentation, Pass) und (oder) Kennzeichnung. Als Versanddokumentation können Lieferverträge und (oder) Spezifikationen und (oder) Etiketten und (oder) Anmerkungen sowie andere Dokumente verwendet werden, die die Ausrüstung und (oder) Beschichtung charakterisieren.
10. Ausrüstung und (oder) Abdeckung in Umlauf auf dem Markt der Union in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die für diese Ausrüstung und (oder) Abdeckung gilt, und sofern sie die Einhaltung dieser technischen Vorschriften gemäß Abschnitt IX dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt.
11. Ausrüstung und (oder) Beschichtung, die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften nicht bestätigt, nicht mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Union markiert und nicht in den Verkehr auf dem Markt der Union zugelassen.
12. Bei der Projektierung der Ausrüstung und (oder) der Deckung muss man gewährleisten:
a) die Einhaltung der Design-Dokumentation Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), wenn sie Sicherheitsanforderungen für Geräte und (oder) Abdeckung enthalten;
b) Durchführung einer Reihe von notwendigen Berechnungen und Tests auf der Grundlage der zugelassenen Verfahren;
c) die Auswahl der Materialien (Rohstoffe), die bei der Herstellung von Geräten und (oder) Beschichtung verwendet werden, je nach den Parametern und Bedingungen ihres Betriebs;
d) Festlegung von Kriterien für Grenzzustände;
e) Festlegung der vorgeschriebenen Lebensdauer, Wartungs- und Reparaturzeiten;
f) Identifizierung aller Gefahren im Zusammenhang mit einem möglichen vorhersehbaren Missbrauch der Ausrüstung und (oder) Abdeckung;
g) Festlegung von Beschränkungen für den Betrieb der Ausrüstung und (oder) Abdeckung.
13. Das Risiko beim Betrieb der Ausrüstung und /oder der Deckung muss unter Berücksichtigung der Zielaltersgruppe berechnet werden.
14. Die Entwicklung des Passes ist ein integraler Bestandteil der Gestaltung der Ausrüstung.
15. Bei der Herstellung der Ausrüstung und ihrer Elemente muss ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Konstruktionsdokumentation und der vorliegenden technischen Vorschriften gewährleistet sein.
16. Bei der Herstellung der Ausrüstung und ihrer Elemente muss der Hersteller die gesamte Reihe von Sicherheitsmaßnahmen durchführen, die durch die Konstruktionsdokumentation definiert sind, wobei die Möglichkeit der Kontrolle der Ausführung aller technologischen Operationen gewährleistet sein muss, von denen die Sicherheit abhängt.
17. Der Gerätepass wird nach der Inbetriebnahme beim Betreiber aufbewahrt.
18. Materialien, die bei der Herstellung von Geräten und (oder) Beschichtungen verwendet werden, dürfen nicht:
a) schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen und die Umwelt während des Betriebs;
b) durch Kontakt mit der Haut des Benutzers in Klimazonen mit sehr hohen oder sehr niedrigen Temperaturen zu Verbrennungen führen;
c) Behandeln Sie brennbare Materialien;
d) extrem Toxizität gefährliche Verbrennungsprodukte behandeln Gorenje;
e) Beziehen sich auf Materialien, deren Eigenschaften nicht ausreichend untersucht wurden.
19. Indikatoren für die hygienische Sicherheit von Materialien bei der Herstellung von Hard-und / oder decken, müssen die Anforderungen erfüllen, die in Anhang N 2 Reglement.
20. Die Ausrüstung und/oder die Beschichtung müssen so hergestellt werden, dass sie bei bestimmungsgemäßer Anwendung keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Benutzer darstellen.
21. Die Ausrüstung und ihre Elemente müssen so konstruiert werden, dass:
a) entsprechen der Altersgruppe der Kinder, für die sie bestimmt sind;
b) das mögliche Risiko des Spiels durch das Kind war offensichtlich und leicht zu erkennen;
c) Personen, die Kinder betreuen, hatten die Möglichkeit, Zugang zu den Einrichtungen für die Unterstützung von Kindern;
d) Es wurde keine Ansammlung von Wasser auf der Oberfläche der Ausrüstung erlaubt und der freie Abfluss und die Trocknung wurden sichergestellt;
e) Die Zugänglichkeit und Bequemlichkeit der Reinigung von Staub, Schmutz und Schmutz wurden sichergestellt.
22. Die Altersgruppe (nach Größe und Gewicht) und die Kennziffern der Haltbarkeit der Ausrstung und ihrer Elemente werden im Pass fr die Ausrstung der konkreten Art angegeben.
23. Hardware-Design:
a) muss Festigkeit, Stabilität, Steifigkeit und Unveränderlichkeit bieten;
b) muss Schutz vor Korrosion und Alterung unter Berücksichtigung des Grades der Aggressivität des Mediums und der Beständigkeit der verwendeten Materialien haben;
c) darf keine hervorstehenden Elemente mit scharfen Enden oder Kanten haben;
d) darf keine rauhen Oberflächen aufweisen, die den Benutzer verletzen können;
e) muss den Schutz der vorstehenden Enden der Schraubenverbindungen haben;
f) muss glatte Schweißnähte haben;
g) muss abgerundete Ecken und Kanten von jedem für Benutzer zugänglichen Teil der Ausrüstung haben;
h) sollte die Möglichkeit der Demontage ohne den Einsatz von Spezialwerkzeugen auszuschließen;
und) muss vor unbefugtem Zugriff auf die Elemente (Komponenten) der Ausrüstung geschützt werden, die regelmäßig gewartet oder ausgetauscht werden müssen;
k) muss die Abmessungen des Querschnitts der Elemente der Ausrüstung für die Aufnahme haben, bei denen die Möglichkeit der Aufnahme von Kindern gewährleistet ist;
l) sollte die Bildung von Quetsch- oder Schneidflächen zwischen beweglichen, sowie beweglichen und festen Elementen auszuschließen;
m) muss sichere Abstände zwischen den beweglichen Ausrüstungselementen und der Oberfläche des Spielplatzes gewährleisten;
h) sollte die Ausrüstung von Geländern und Zäunen haben;
a) darf nicht zulassen, dass der Körper, Körperteile oder Kleidung des Kindes stecken bleibt;
p) muss über die notwendige Tragfähigkeit zu den entstehenden Lasten verfügen.
24. Geschlossene Geräte (Tunnel, Spielhäuser usw.) müssen mindestens 2 offene Zugänge haben, die unabhängig voneinander sind und sich auf verschiedenen Seiten der Ausrüstung befinden. Die Gestaltung der Zugänge soll verhindern, dass sie blockiert werden und bei Bedarf die Betreuung der Kinder ohne zusätzliche Mittel ermöglichen.
25. Im gesamten Landebereich müssen stoßdämpfende Beschichtungen von der Ausrüstung installiert werden.
26. Die freifallhöhe Ausrüstung muss sich an der Art des stoßabsorbierenden Bodenbelages und mögliche Bewegungen des Kindes und die Elemente der Konstruktion des Gerätes und darf nicht mehr als 3 Meter von der Oberfläche, auf der der Nutzer den Füßen ruht, bis der Landezone und nicht mehr als 4 Meter vom Niveau der Festnahme mit den Händen vor der Landezone.
Die Grenzen der Landezone sollten die möglichen Bewegungen des Kindes und der Konstruktionselemente berücksichtigen.
27. Die Oberflächen von Plattformen, Durchgängen, Treppen und Treppen sollten ein Verrutschen bei allen Wetterbedingungen ausschließen.
28. Die stoßabsorbierende Beschichtung darf keine gefährlichen Vorsprünge aufweisen.
29. Bei der Anwendung als stoßabsorbierende Beschichtung von nicht auslaufenden Materialien sollte es keine Bereiche haben, an denen Körperteile oder Kleidung des Kindes stecken bleiben können.
30. Die stoßabsorbierende Beschichtung muss ihre Eigenschaften unabhängig von den klimatischen Bedingungen behalten.
31. Unter der Ausrüstung mit einer Freifallhöhe von mehr als 60 cm wird die stoßabsorbierende Beschichtung im gesamten Landebereich ausgerüstet.
32. Die kritische Fallhöhe muss gleich der Höhe des freien Falles von der Ausrüstung sein oder diese Höhe überschreiten.
33. Ausrüstung und (oder) Abdeckung muss eine bestimmte Lebensdauer haben, die nach Absatz 12 dieser technischen Verordnung festgelegt ist.
34. Verpackung Ausrüstung und (oder) Beschichtung oder die entsprechende Versanddokumentation muss den Namen des Herstellers und (oder) seine Marke, Name und Bezeichnung der Ausrüstung und (oder) Beschichtung, Informationen über die Altersgruppe, die vorgeschriebene Lebensdauer, die Bezeichnung des Dokuments, nach dem die Ausrüstung und (oder) Beschichtung einer bestimmten Art produziert enthalten.
Diese Informationen werden in russischer Sprache und bei Vorhandensein von entsprechenden Anforderungen in der Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Union (im Folgenden - Mitgliedstaat) in der staatlichen (staatlichen) Sprache (Sprachen) des Mitgliedstaats angegeben, in dessen Hoheitsgebiet Ausrüstung und /oder Abdeckung verkauft werden.
35. Informationen über die Eigenschaften und den sicheren Betrieb des Geräts müssen im Reisepass angegeben werden.
36. Der Reisepass muss folgende Informationen enthalten:
grundlegende Informationen über die Ausrüstung (Name und Ort (Adresse) des Herstellers (vom Hersteller autorisierte Person), Bezeichnung des Dokuments, nach dem die Ausrüstung hergestellt wird);
technische Hauptsächlichdaten der Ausrüstung;
vollständigkeit der Ausrüstung;
informationen zur Hardware-Abnahme;
verpackungsinformationen;
gewährleistung des Hardwareherstellers;
informationen zur Lagerung von Geräten;
informationen zum Transport von Geräten;
informationen über die Konservierung und Konservierung von Geräten während des Betriebs;
empfohlene Beschichtungsart;
informationen zur Erfassung von Hardwarefehlern während des Betriebs;
informationen zur Wartung von Geräten;
informationen zur Reparatur, einschließlich einer Liste von Teilen und Teilen der Ausrüstung, die während des Betriebs der Ausrüstung stark belastet sind, sowie die Dauer und die Fälle, in denen sie ausgetauscht werden;
montageanleitung;
regeln für den sicheren Betrieb der Ausrüstung;
anleitung für die Inspektion und Inspektion der Ausrüstung vor der Inbetriebnahme;
anleitung zur Inspektion, Wartung und Reparatur der Ausrüstung;
informationen zur Entsorgung von Geräten;
monat und Jahr der Produktion der Ausrüstung;
informationen zu Altersgruppen (einschließlich Gewicht und Körpergröße);
geplante Lebensdauer;
spezielle Markierungen (falls erforderlich);
foto oder grafik zeichnung (wenn nötig farbig) ausrüstung;
zeichnung der allgemeinen Ansicht der Ausrüstung mit Angabe der Grundmaße;
diagramm der Hardware-Montage;
diagramm (Plan) der Fallzone.
Der Reisepass wird in russischer Sprache ausgestellt und wenn die entsprechenden Anforderungen in der Gesetzgebung des Mitgliedstaats in der staatlichen (staatlichen) Sprache (Sprachen) des Mitgliedstaats vorliegen, in dessen Hoheitsgebiet die Ausrüstung verkauft wird.
37. Die Montage der Ausrüstung und (oder) der Beschichtung muss in Übereinstimmung mit der Montageanleitung durchgeführt werden, die die folgenden Informationen enthalten sollte:
a) die Abmessungen des minimalen Raumes für die Platzierung der Ausrüstung und der Sicherheitsabstand zwischen der Ausrüstung und der Oberfläche des Spielplatzes;
b) die Reihenfolge der Installation von Geräten und (oder) Beschichtung;
c) notwendige Bezeichnungen, die die Montage erleichtern (z. B. Markierungen an den Montageteilen der Ausrüstung und detaillierte Anweisungen);
d) die Liste der notwendigen speziellen Vorrichtungen und Werkzeuge für die Installation von Geräten und (oder) Beschichtungen (Hebevorrichtungen, Vorlagen, Kaliber, Muster, etc.), sowie Vorsichtsmaßnahmen bei der Installation von Geräten und (oder) Beschichtungen;
e) Anzugsmomentwerte der Verschraubungen (falls erforderlich);
f) die Größe des Grundstücks für die Installation der Ausrüstung einer bestimmten Art;
g) Ausrichtung der Ausrüstung und ihrer Elemente zum Schutz vor den Auswirkungen der klimatischen Bedingungen (Sonne, Wind (falls erforderlich));
h) die Anforderungen an das Fundament, die Beschreibung der Konstruktion und das Schema der Platzierung des Fundaments, die Anforderungen an die Verankerung;
und) Beschreibung der Merkmale der Landschaft, um den sicheren Betrieb der Ausrüstung und (oder) Abdeckung zu gewährleisten;
c) Höhe des freien Falles (bei Auswahl der stoßabsorbierenden Beschichtung);
l) Anforderung an die Färbung oder spezielle Imprägnierung der Ausrüstung oder ihrer Elemente (falls erforderlich);
m) die Anforderung, die Verpackungselemente vor der Inbetriebnahme zu entfernen.
38. Die Hardware muss so installiert werden, dass die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist.
Bei der Installation von Geräten müssen die für benachbarte Geräte definierten Sturz- und Landezonen berücksichtigt werden.
39. Das Design der Ausrüstung kann den ungehinderten Zugang zum Spielplatz von Kindern mit Behinderungen ermöglichen und die Sicherheit ihres Aufenthalts auf dem Spielplatz gewährleisten.
40. Bei der Anwendung als stoßabsorbierende Beschichtung auf einem Spielplatz Schüttgüter Dicke einer solchen Beschichtung erhöht (im Vergleich zu der erforderlichen Dicke) um einen Betrag, der ausreicht, um die Verdrängung des Materials zu kompensieren.
41. Die Inbetriebnahme der Ausrüstung und/oder der Abdeckung erfolgt in der von den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Weise.
42. Der Betrieb der Ausrüstung und (oder) Abdeckung erfolgt durch den Betreiber in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und Regeln für den sicheren Betrieb durch den Pass festgelegt.
43. Die Wartung und Reparatur der Ausrüstung erfolgt gemäß dem Reisepass.
44. Nach Ablauf der vorgesehenen Lebensdauer muss der Betrieb der Anlage unabhängig vom technischen Zustand der Anlage beendet werden.
45. Um die Sicherheit der Ausrüstung zu gewährleisten, ist es dem Betreiber nicht gestattet, Änderungen an der Konstruktion der Ausrüstung vorzunehmen, die die Sicherheit seiner Konstruktion oder Elemente beeinträchtigen.
46. Auf dem Spielplatz sollte eine Information in Form eines Schildes (Piktogramms) mit:
Gerätebestimmungen und Informationen zu den Altersgruppen (einschließlich Größe und Gewicht);
telefonnummern von Rettungsdienst, Krankenwagen;
die Telefonnummern des Betreibers, die im Falle eines Fehlers oder einer Beschädigung der Ausrüstung kontaktiert werden sollen.
Während des Betriebs der Ausrüstung müssen die im Reisepass angegebenen Wachstums- und Gewichtsbeschränkungen beachtet werden.
47. Transport und Lagerung der Ausrüstung und ihrer Elemente müssen unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und Informationen im Reisepass angegeben werden.
48. Die Entsorgung der Geräte erfolgt gemäß dem Reisepass.
Die Besonderheiten der Entsorgung können durch die Umweltgesetze der Mitgliedstaaten festgelegt werden.
49. Die Einhaltung der Ausrüstung und (oder) Abdeckung dieser technischen Vorschriften gewährleistet die Erfüllung der folgenden Anforderungen:
a) die Anforderungen der hygienischen Sicherheit durch Anhang N 2 zu dieser technischen Verordnung festgelegt;
B) Sicherheitsanforderungen, die durch die vorliegenden technischen Vorschriften (mit Ausnahme der Ansprüche gemäß Buchstabe a dieses Absatzes), Anforderungen oder Normen, Standards in der Liste enthalten, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung dieser technischen Vorschriften.
50. Methoden der Forschung (Test) und Messungen von Geräten und (oder) Beschichtung werden in den Standards in der Liste der Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Test) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und die Durchführung der Bewertung der Einhaltung der Ausrüstung und (oder) Beschichtung enthalten festgelegt.
51. Ausrüstung und (oder) Abdeckung, die im Umlauf auf dem Markt der Union, unterliegen der Bewertung der Einhaltung dieser technischen Vorschriften, sowie die Anforderungen anderer technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt.
52. Bewertung der Einhaltung der Ausrüstung und (oder) Abdeckung Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Form von Konformitätsbestätigung und Bewertung des technischen Zustandes (technische Untersuchung) durchgeführt.
53. Bestätigung der Einhaltung der Ausrüstung und (oder) Abdeckung Anforderungen dieser technischen Vorschriften (im Folgenden - Konformitätsbestätigung) wird in Form von Zertifizierung oder Konformitätserklärung durchgeführt.
54. Bei der Bestätigung der Übereinstimmung können die Anmelder eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, Hersteller oder Verkäufer oder vom Hersteller bevollmächtigte Person sein, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds nach seinem Recht registriert ist.
55. Ausrüstung und (oder) Abdeckung nach der Liste gemäß Anhang N 3 unterliegen der Konformitätsbescheinigung in Form von Zertifizierung nach den folgenden Schemata:
a) für die Ausrüstung und (oder) Beschichtung, serienmäßig hergestellt - Schema 1c und 2c;
b) für eine Charge von Ausrüstung und (oder) Beschichtung - Schema 3c;
c) für ein einzelnes Produkt - Schema 4c.
56. Ausrüstung und (oder) Abdeckung nach der Liste gemäß Anhang N 4 unterliegen der Konformitätserklärung in Form von Konformitätserklärung nach den folgenden Schemata:
a) für die Ausrüstung und (oder) Beschichtung, serienmäßig hergestellt, - Schaltungen 1d und 3d;
b) für die Partei (Einzelprodukt) Ausrüstung und (oder) Beschichtung - Schaltungen 2d und 4d.
57. Bei der Zertifizierung von Geräten und (oder) Abdeckung kann der Antragsteller sein:
a) für die Schaltungen 1c und 2c - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person);
b) für die Schaltungen 3c und 4c - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person) oder Verkäufer.
58. Die Wahl des Zertifikats der Ausrüstung und (oder) Abdeckung erfolgt durch den Antragsteller.
59. Bei der Zertifizierung von Geräten und (oder) Abdeckung der Antragsteller:
a) ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um den Produktionsprozess stabil war und die Einhaltung der hergestellten Geräte und (oder) Abdeckung Anforderungen dieser technischen Vorschriften (Schema 1c und 2c) zu gewährleisten;
b) bildet technische Dokumentation, einschließlich:
reisepass (für Ausrüstung);
die Konstruktionsdokumentation (die Schemas 1s und 2s);
dokument, nach dem die Ausrüstung und (oder) Beschichtung (Schema 1c und 2c);
die Ergebnisse der Festigkeitsberechnungen der Ausrüstung und (oder) der Deckung;
protokoll (Protokolle) der Prüfung von Geräten und (oder) Beschichtung vom Hersteller in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) durchgeführt, in das Einheitliche Register der Organe für die Bewertung der Einhaltung der Eurasischen Wirtschaftsunion (im Folgenden - Testlabor (Zentrum)) aufgenommen;
dokument zur Bestätigung der Eigenschaften von Materialien und Komponenten (falls vorhanden);
Konformitätserklärungen und Konformitätserklärungen oder Prüfprotokolle für Materialien und Komponenten (falls vorhanden);
liste der Standards in Abschnitt VIII dieser technischen Verordnung, die bei der Herstellung (im Falle ihrer Verwendung durch den Hersteller) verwendet wurden;
zertifikat für das Management-System (Kopie des Zertifikats) (Schema 2c);
vertrag (Liefervertrag) und Versanddokumentation für Batch- und Einzelprodukte der Ausrüstung und (oder) Beschichtung (Schema 3c und 4c);
andere Dokumente nach Wahl des Antragstellers, die als Grundlage für die Einhaltung der Hard-und / oder Beschichtungs-Anforderungen der technischen Vorschriften und anderen Anforderungen der technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die für Sie gelten (wenn vorhanden);
c) beantragt die Zertifizierung der Ausrüstung und (oder) Abdeckung mit der Anwendung der technischen Dokumentation Unterabsatz "b" dieses Artikels in der akkreditierten Zertifizierungsstelle in das Einheitliche Register der Organe für die Bewertung der Konformität der Eurasischen Wirtschaftsunion (im Folgenden - Zertifizierungsstelle) aufgenommen.
In der Anwendung wird das Dokument angegeben, auf dessen Übereinstimmung das Managementsystem (Schema 2c) zertifiziert ist.
Der Antrag muss die identifizierenden Merkmale der Partei (die Größe der Partei, die Details der Versanddokumentation, die diese Partei identifiziert) und die darin enthaltenen Geräte und (oder) Abdeckung (Name, Art, Art, etc. (falls vorhanden)) (Schema 3c und 4c) enthalten;
d) trägt ein einziges Zeichen der Umlauf von Produkten auf dem Union-Markt nach Abschluss des Compliance-Bestätigungsverfahrens;
e) informiert schriftlich die Zertifizierungsstelle über Änderungen an der Konstruktion der Ausrüstung und (oder) Beschichtung oder Technologie ihrer Produktion, die die Einhaltung der Ausrüstung und (oder) Abdeckung Anforderungen dieser technischen Vorschriften (Schema 1c) beeinflussen können;
E) nach Abschluss bildet Konformitätsbewertungsverfahren die technischen Unterlagen nach Buchstabe B dieses Absatzes Protokoll (s) - Tests Hard-und / oder Beschichtungs -, Akt Analyse der Produktion des Herstellers (Schema 1s) und das Zertifikat der bereinstimmung.
60. Bei der Zertifizierung von Geräten und (oder) Abdeckung Zertifizierungsstelle:
a) analysiert den Antrag und die technische Dokumentation des Antragstellers und informiert den Antragsteller über die Entscheidung über die Zertifizierung (unter Angabe der Bedingungen für die Zertifizierung) oder über die Ablehnung (unter Angabe der Gründe);
b) führt die Identifizierung und Auswahl von Proben von Geräten und (oder) Abdeckung des Antragstellers für Tests;
c) bietet Tests von Proben von Geräten und (oder) Beschichtung (Schema 1c, 2c und 3c) oder ein einzelnes Gerät und (oder) Beschichtung (Schema 4c) in einem Testlabor (Zentrum);
d) führt eine Analyse des Produktionszustandes des Herstellers durch, dessen Ergebnisse durch den entsprechenden Akt (Schema 1c) ausgestellt werden;
D) bei positiven Ergebnisse der Tests von Proben der Hard-und / oder Beschichtungen, Analyse der Produktion (Abbildung 1C) und die Analyse der vom Antragsteller vorgelegten technischen Dokumentation zieht eine Konformitätsbescheinigung durch eine einzige Form, durch die Entscheidung des Kollegiums der eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 N 293, die dem Antragsteller ausgestellt;
e) führt eine Inspektion der zertifizierten Ausrüstung und (oder) Beschichtung während der gesamten Laufzeit des Konformitätszertifikats durch Tests von Proben von Geräten und (oder) Beschichtung im Testlabor (Zentrum) und (oder) Analyse des Produktionszustandes (Schema 1c);
g) führt die Inspektion der zertifizierten Ausrüstung und (oder) Beschichtung während der gesamten Laufzeit des Konformitätszertifikats durch die Prüfung von Proben von Geräten und (oder) Beschichtung im Testlabor (Zentrum) und die Analyse der Ergebnisse der Inspektion durch die Zertifizierungsstelle für Management-Systeme für das zertifizierte Management-System (Schema 2c);
h) nach den Ergebnissen der Inspektionskontrolle:
bestätigt die Gültigkeit des Konformitätszertifikats, wie im Prüfungsgesetz angegeben;
bei negativen Ergebnissen der Inspektionskontrolle entscheidet über die Aussetzung oder Aufhebung des Konformitätszertifikats.
Bringt die Entscheidung über die Ergebnisse der Inspektionskontrolle an den Antragsteller;
i) trägt Informationen über die Konformitätsbescheinigung in das Einheitliche Register der ausgestellten oder akzeptierten Dokumente über die Konformitätsbewertung der Eurasischen Wirtschaftsunion.
61. Im Falle einer Zertifizierung nach den Systemen, die die Zertifizierung von Managementsystemen vorsehen, wird die Arbeit an der Zertifizierung von Managementsystemen von der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats registrierten und nach den Gesetzen dieses Mitgliedstaats akkreditierten Behörde durchgeführt.
62. Die Gültigkeitsdauer der Konformitätsbescheinigung für Geräte und (oder) Beschichtungen, die serienmäßig hergestellt werden, beträgt nicht mehr als 5 Jahre, für Chargen von Geräten und (oder) Beschichtungen (Einzelprodukte) die Gültigkeitsdauer der Konformitätsbescheinigung wird nicht festgelegt.
63. Satz von Dokumenten, die nach der Zertifizierung von Geräten und (oder) Abdeckung in Unterabsatz "e" Absatz 59 dieser technischen Verordnung angegeben gebildet werden, muss bei dem Antragsteller und der Zertifizierungsstelle für die folgenden Zeiträume aufbewahrt werden:
für die Ausrüstung und (oder) Beschichtung, serienmäßig hergestellt - nicht weniger als 10 Jahre ab dem Datum der Beendigung des Konformitätszertifikats;
pro Charge von Produkten (Einzelprodukt) - nicht weniger als 10 Jahre ab dem Datum der Umsetzung des letzten Produkts der Ausrüstung und (oder) Beschichtung aus der Charge von Produkten (Einzelprodukt).
Der Satz der Dokumente wird den Organen der staatlichen Kontrolle (der Aufsicht) auf ihre Forderung gewhrt.
64. Bei der Erklärung der Übereinstimmung der Ausrüstung und (oder) Abdeckung kann der Antragsteller sein:
a) für Schaltungen 1d und 3d - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person);
b) für die Schaltungen 2d und 4d - Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person) oder Verkäufer.
65. Die Wahl des Schemas der Erklärung der Konformität der Ausrüstung und (oder) Abdeckung wird vom Antragsteller durchgeführt.
66. Die Erklärung der Übereinstimmung der Ausrüstung und (oder) Abdeckung nach den Schemas 1d und 2d wird vom Antragsteller auf der Grundlage eigener Beweise durchgeführt. Tests von Proben von Geräten und (oder) Abdeckung nach Wahl des Antragstellers werden im eigenen Testlabor des Antragstellers und (oder) Testlabor (Zentrum) durchgeführt.
Die Erklärung der Übereinstimmung der Ausrüstung und (oder) der Abdeckung nach den Schemas 3d und 4d wird vom Antragsteller auf der Grundlage der eigenen Beweise und Beweise unter Beteiligung des Testlabors (des Zentrums) durchgeführt.
67. Bei der Erklärung der Konformität der Ausrüstung und (oder) Abdeckung der Antragsteller:
a) erstellt und analysiert Dokumente, die die Einhaltung der Ausrüstung und (oder) Abdeckung Anforderungen dieser technischen Vorschriften, einschließlich:
reisepass (für Ausrüstung);
Entwurfsunterlagen (Entwürfe 1d und 3d);
das Dokument, nach dem die Ausrüstung und (oder) die Deckung (die Schemas 1d und 3d) erzeugt wird;
ergebnisse der Festigkeitsberechnungen;
protokoll (Protokolle) der Prüfung von Proben von Geräten und (oder) Abdeckung, die im eigenen Testlabor des Antragstellers und (oder) Testlabor (Zentrum) durchgeführt wurden;
dokument zur Bestätigung der Eigenschaften von Materialien und Komponenten (falls vorhanden);
Konformitätserklärungen, Konformitätserklärungen oder Prüfberichte für Materialien und Komponenten (falls vorhanden);
liste der Standards in Abschnitt VIII dieser technischen Verordnung, die bei der Herstellung (im Falle ihrer Verwendung durch den Hersteller) verwendet wurden;
vertrag (Liefervertrag) und Versanddokumentation für Chargenprodukte (Einzelprodukte) (2d und 4d);
andere Dokumente nach Wahl des Antragstellers, die als Grundlage für die Einhaltung der Hard-und / oder Beschichtungs-Anforderungen der technischen Vorschriften und anderen Anforderungen der technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die für Sie gelten (wenn vorhanden);
b) führt die Identifizierung von Geräten und (oder) Abdeckung in Übereinstimmung mit Abschnitt III dieser technischen Verordnung;
c) sorgt für die Produktionskontrolle und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Herstellungsprozess der Ausrüstung und (oder) Abdeckung Anforderungen dieser technischen Vorschriften;
d) nimmt eine Konformitätserklärung, die nach einer einheitlichen Form und Regeln durch den Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25.;
E) fügt ein einzelnes Zeichen von Produkten auf dem Markt der Union nach Abschluss des Verfahrens Konformitätserklärung;
e) bildet nach Abschluss des Verfahrens zur Erklärung der Konformität der Ausrüstung und (oder) Abdeckung eine Reihe von Dokumenten, die die Unterabsatz "a" dieses Absatzes und die Konformitätserklärung enthält.
68. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung in der von der Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 9. April 2013 N 76 festgelegten Reihenfolge.
69. Satz von Dokumenten, die nach der Erklärung der Konformität der Ausrüstung und (oder) Abdeckung in Absatz "e" des Absatzes 67 dieser technischen Verordnung angegeben gebildet werden, muss der Antragsteller für die folgenden Zeiträume aufbewahrt werden:
für die Ausrüstung und (oder) Beschichtung, serienmäßig hergestellt - nicht weniger als 5 Jahre ab dem Datum der Beendigung der Konformitätserklärung;
pro Charge von Produkten (Einzelprodukt) - nicht weniger als 5 Jahre ab dem Datum der Umsetzung des letzten Produkts der Ausrüstung und (oder) Beschichtung aus der Charge von Produkten (Einzelprodukt).
Der Satz der Dokumente wird den Organen der staatlichen Kontrolle (der Aufsicht) auf ihre Forderung gewhrt.
70. Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung bei der Konformitätserklärung für die Serienproduktion von Geräten und (oder) Abdeckung beträgt nicht mehr als 5 Jahre. Für eine Charge von Ausrüstung und (oder) Beschichtung (Einzelprodukt) die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung wird nicht festgelegt.
71. Nach der Freigabe in Umlauf innerhalb der vorgeschriebenen Lebensdauer der akkreditierten (autorisierten) Organisation wird die Übereinstimmung der Ausrüstung und (oder) Abdeckung in Form einer Bewertung des technischen Zustandes (technische Untersuchung) zu bewerten.
Die Reihenfolge der technischen Bewertung (technische Prüfung) sowie die Reihenfolge der Akkreditierung (Ermächtigung) der Organisation für die Durchführung der technischen Bewertung (technische Prüfung) wird durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten festgelegt.
72. Ausrüstung und (oder) Abdeckung, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie den Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt, und das Verfahren der Konformitätsbestätigung, gekennzeichnet durch ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Union.
73. Die Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Union-Markt wird vor der Freigabe der Ausrüstung und (oder) der Beschichtung in den Verkehr auf diesem Markt durchgeführt.
74. Ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Union-Markt wird auf jede Einheit der Ausrüstung und (oder) Beschichtung in irgendeiner Weise, die eine klare und klare Bild während der gesamten Lebensdauer der Ausrüstung und (oder) Beschichtung, sowie im beigefügten Reisepass angegeben. Nur auf die Verpackung und deren Angabe im beigefügten Reisepass darf ein einzelnes Zeichen der Handhabung von Produkten auf dem Union-Markt aufgetragen werden, wenn das Zeichen nicht direkt auf die Ausrüstung und / oder die Beschichtung aufgetragen werden kann.
75. Gerätemarkierer und (oder) Beschichtung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Union der Nachweis der übereinstimmung Ihrer Anforderungen aller technischen Vorschriften der Union (Zollunion), die sich auf diese Geräte und (oder) die Beschichtung und für die Anbringung einer einzigen Marke der Produkte auf dem Markt der Union.
XI. Staatliche Kontrolle (Aufsicht)
76. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften wird in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Mitgliedstaaten durchgeführt.
Liste der Produkte, die die Anforderungen der technischen Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit der Ausrüstung für Spielplätze"
(TR 042/2017)
Anhang N 1
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Über Hardware-Sicherheit
für Spielplätze für Kinder"
(TR 042/2017)
Anhang N 2
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Über Hardware-Sicherheit
für Spielplätze für Kinder"
(TR 042/2017)
Anforderungen an die hygienische Sicherheit von Materialien, die bei der Herstellung von Geräten und Beschichtungen für Spielplätze verwendet werden
1. Die Geruchsintensität von Materialien, die bei der Herstellung von Geräten und Beschichtungen für Spielplätze (im Folgenden - Materialien) verwendet werden, sollte 2-Punkte nicht überschreiten.
2. Die elektrostatische Feldstärke auf der Oberfläche von polymeren, polymerhaltigen Materialien, synthetischen und gemischten Textilien unter Betriebsbedingungen sollte 15,0 kV / m nicht überschreiten.
3. Die Materialien sollten das Wachstum und die Entwicklung der Mikroflora, einschließlich der pathogenen, nicht stimulieren.
4. Die spezifische wirksame Aktivität von natürlichen Radionukliden in Materialien auf Mineralbasis sollte 370 Bc / kg nicht überschreiten. Die zulässige spezifische Aktivität von Cäsium-137 in Holz und holzhaltigen Materialien sollte 300 Bc / kg nicht überschreiten.
5. Schutz- und dekorative Beschichtung Ausrüstung und Beschichtungen sollte beständig gegen feuchte Verarbeitung, Ausrüstung - gegen die Wirkung von Speichel, Schweiß und Feuchtigkeit.
6. Die Ausrüstung sollte keine lokale hautreizende Wirkung haben, oder der Toxizitätsindex der Ausrüstung, der in einem wässrigen Medium (destilliertes Medium) bestimmt wird, sollte im Bereich von 70 bis 120% einschließlich, in einer Luftumgebung - von 80 bis 120% einschließlich sein.
7. Die Materialien dürfen keine flüchtigen Substanzen in Mengen in die Umwelt abgeben, die eine direkte oder indirekte negative Wirkung auf den menschlichen Körper haben können (unter Berücksichtigung der gemeinsamen Wirkung aller freigesetzten Substanzen).
8. Während des Betriebs der Ausrüstung und der Beschichtung dürfen keine Chemikalien in die Luft aus den Materialien freigesetzt werden, die der Gefahrenklasse 1 angehören (die Klassifizierung wird nach den allgemeinen Anforderungen für die Klassifizierung gefährlicher chemischer Produkte in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Staaten durchgeführt - mitglieder der Eurasischen Wirtschaftsunion), und die Freisetzung von anderen Substanzen sollte die in der Tabelle angegebenen Hygienestandards nicht überschreiten (wenn aus den Materialien mehrere Chemikalien mit der Summe der Aktion ausgewählt werden, sollte die Summe der Konzentrationsverhältnisse zu ihren maximal zulässigen Konzentrationen 1 nicht überschreiten).
Hygienevorschriften für die Freisetzung von Schadstoffen aus Materialien, die bei der Herstellung von Geräten und Beschichtungen für Spielplätze verwendet werden
Anhang N 3
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Über Hardware-Sicherheit
für Spielplätze für Kinder"
(TR 042/2017)
Liste der Produkte, die der obligatorischen Bestätigung der Einhaltung der technischen Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von Geräten für Spielplätze" (TR EAG 042/2017) in Form von Zertifizierung unterliegen
1. Spielplatz Ausrüstung:
a) Rutsche des Spielplatzes;
b) Schaukel Spielplatz;
c) Schaukel Spielplatz;
d) Spielplatz Karussell;
e) Seilbahn Spielplatz;
f) Kinderstadt (Spielanlage).
2. Stoßdämpfende Beschichtung für Spielplatz:
a) Gummibeschichtung;
b) synthetische Beschichtung.
Anhang N 4
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Über Hardware-Sicherheit
für Spielplätze für Kinder"
(TR 042/2017)
Liste der Produkte, die der obligatorischen Bestätigung der Einhaltung der technischen Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von Geräten für Spielplätze" (TR EAG 042/2017) in Form einer Konformitätserklärung unterliegen
1. Spielgeräte für den Spielplatz, einschließlich:
a) Sandbox;
b) Spielhaus;
c) Labyrinth.
2. Stoßdämpfende Beschichtung für Spielplatz:
a) sandige Beschichtung;
b) Kiesbeschichtung;
c) Rasenbeschichtung;
d) Beschichtung aus zerkleinertem Holz.
Elektronischer Text des Dokuments
vorbereitet JSC "Code" und geprüft nach:
offizielle Website
Eurasische Wirtschaftsunion
www.eaeunion.org, 18.05.2017