Diese technische Verordnung ist in Übereinstimmung mit Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29.
Diese technische Verordnung legt die für die Anwendung und Ausführung auf dem Territorium der Eurasischen Wirtschaftsunion (im Folgenden - Union) Sicherheitsanforderungen für Mineraldünger, die auf dem Markt der Union und im Zusammenhang mit den Anforderungen an Mineraldünger Lagerung, Transport und Kennzeichnung von mineralischen Düngemitteln hergestellt werden.
1. Diese technische Verordnung wurde entwickelt, um das Leben und (oder) die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Eigentum zu schützen, Maßnahmen zu verhindern, die die Verbraucher von Mineraldüngern in Bezug auf ihre Bestimmung und Sicherheit irreführen.
2. Diese technischen Vorschriften gelten für:
a) Mineraldünger gemäß der Liste gemäß Anhang N 1, hergestellt, importiert (importiert) in das Zollgebiet der Union;
b) die mit den Anforderungen an Mineraldünger verbundenen Prozesse der Lagerung, Beförderung und Kennzeichnung von Mineraldüngern.
3. Die Anforderungen dieser technischen Vorschriften gelten nicht für organische und organisch-mineralische Düngemittel.
4. In Bezug auf Mineraldünger und ihre Komponenten sind gefährliche Faktoren:
a) Feuer- und Explosionsgefahr;
b) oxidierende Eigenschaften;
c) korrosive Eigenschaften;
d) Gefahr für den Menschen: orale, dermale und inhalative Toxizität, reizende Wirkung auf die Haut und Schleimhäute, hautresorptive Wirkung, Allergenität, Fähigkeit zur Bioakkumulation im menschlichen Körper und zur Akkumulation in den Objekten der Umwelt (Wasser, Boden, Pflanzen);
e) radioaktive Gefahr;
f) Auswirkungen auf Ökosysteme.
5. Für die Zwecke der Anwendung dieser technischen Vorschriften werden Konzepte verwendet, die Folgendes bedeuten:
"hersteller" - eine juristische Person oder eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer, einschließlich ausländischer Hersteller, die in ihrem Namen die Produktion oder Produktion und den Verkauf von Düngemitteln und verantwortlich für ihre Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften registriert;
"importeur" - ein Bewohner eines Mitgliedstaates der Union, die mit einem nichtansässigen Mitgliedstaat der Union einen Außenhandelsvertrag für die Einfuhr in das Gebiet der Union von Mineraldüngern abgeschlossen hat, verwirklicht die Umsetzung von Mineraldüngern und ist verantwortlich für ihre Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften;
"Mikrodünger" - ein Mineraldünger, in dem die Nährstoffe Spurenelemente sind;
"Mineraldünger" - Dünger industriellen oder fossilen Ursprungs, die Nährstoffe in mineralischer Form enthält;
"Sicherheitsdatenblatt" - ein Dokument der Form, die Informationen über die gefährlichen Eigenschaften von Mineraldünger, Informationen über den Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), der Importeur des mineralischen Düngers, Warnmaßnahmen und Sicherheitsanforderungen für die sichere Handhabung auf dem Territorium der Union von Mineraldünger zu gewährleisten enthält;
"Nährstoff, Wirkstoff" ist ein chemisches Element des Düngers, das für das Wachstum und die Entwicklung von Pflanzen notwendig ist;
"Warnmarkierung" ist ein Bestandteil der Informationen, die eine Reihe von Informationen (in Form von kurzen Text, einzelne grafische oder Farbsymbole und Kombinationen davon), die auf der Verpackung oder auf dem Etikett aufgebracht werden;
"Dünger" - eine Substanz, um Pflanzen zu ernähren und die Bodenfruchtbarkeit zu erhöhen;
"Dünger mit Spurenelementen" - ein Mineraldünger, der Makro- und Spurenelemente enthält;
"vom Hersteller autorisierte Person" - in dem gesetzlich festgelegten Staat registriert - ein Mitglied der Union in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, die aufgrund eines Vertrages mit dem Hersteller, einschließlich eines ausländischen Herstellers, im Namen des Herstellers bei der Bewertung der Einhaltung und Freigabe von Mineraldünger im Hoheitsgebiet der Union handeln und sind verantwortlich für die Nichteinhaltung der Mineraldünger Anforderungen der technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt.
6. Die Identifizierung von Mineraldüngern erfolgt durch den Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), den Importeur, die Behörde des Mitgliedstaats der Union (im Folgenden - der Mitgliedstaat) für die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht), andere interessierte Personen.
7. Die Identifizierung von Mineraldüngern erfolgt durch die Feststellung der Übereinstimmung mit Aussehen und Zusammensetzung des Mineraldüngers, Nährstoffgehalt, einschließlich Makro- und Spurenelemente auf der Verpackung, Etikett oder Etikett und in der Begleitdokumentation angegeben, die Daten, die während der Laboruntersuchung der Probe des Mineraldüngers erhalten.
8. Mineraldünger werden in Umlauf auf dem Markt der Union in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt, und unter der Bedingung, dass sie die Einhaltung gemäß Abschnitt IX dieser technischen Vorschriften bewertet wurden.
9. Mineraldünger, die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt nicht bestätigt werden, sollten nicht mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Union gekennzeichnet werden.
10. Mineraldünger, die nicht mit einem einheitlichen Markenzeichen für den Umgang mit Produkten auf dem Union-Markt gekennzeichnet sind, dürfen nicht auf dem Union-Markt in Umlauf gebracht werden.
11. Mineraldünger müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Sicherheitsanforderungen sowie die Strahlungs- und chemischen Sicherheitsnormen gemäß Anhang N 2 erfüllen.
12. Mineraldünger müssen nach gefährlichen Faktoren klassifiziert werden, die im Sicherheitsdatenblatt und in der Warnkennzeichnung angegeben sind.
13. Mineraldünger, die über ein Handelsnetz (Unternehmen oder Organisationen des Groß- und Einzelhandels) verkauft werden sollen, müssen verpackt sein. Der Verkauf von Mineraldüngern mit gestörter Verpackung ist im Einzelhandel nicht zulässig.
14. Die Lagerung von Düngemitteln erfolgt nach den Gesetzen der Mitgliedstaaten.
15. Feste Mineraldünger werden in überdachten Eisenbahnwagen, Halbwagen, geschlossenen Transportbehälter von Schiffen (Laderäume, Panzer) und im Straßenverkehr mit ihrer obligatorischen Deckung in der Karosserie transportiert. In weichen Behältern mit Polymereinlagen verpackt, können feste Mineraldünger in Halbwagen, auf offenen Decks und auf dem Straßenverkehr ohne Schutz in der Karosserie transportiert werden. In Polymersäcken verpackte feste Mineraldünger dürfen ohne Schutz in der Karosserie mit dem Straßenverkehr transportiert werden.
16. Es ist nicht erlaubt, in einem Wagen, in einem Transportbehälter (Laderaum, Tank) oder in der Karosserie anderer Güter gleichzeitig mit mineralischen Düngemitteln zu befördern.
17. Die Beförderung von Mineraldüngern, die als gefährliche Güter, einschließlich feuer- und explosionsgefährdender Güter, eingestuft wurden, muss in Übereinstimmung mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter erfolgen.
18. Der Transport von flüssigen Mineraldüngern (Ammoniakwasser, Ugleammyakat, flüssige komplexe Mineraldünger) wird auf Schiene und Straße, in Behältern oder Behältern gemäß den im Sicherheitsdatenblatt festgelegten Bestimmungen durchgeführt.
Der Transport von flüssigen Dünger Gießen ein Binnenschiff erfolgt nach Maßgabe der normativ-technischen Dokumenten auf eine bestimmte Art von Mineraldünger.
Der Transport von flüssigen komplexen Mineraldüngern, die in Verbraucherverpackungen verpackt sind, erfolgt auf Schiene und Straße, Transportpakete auf Paletten, in Containern oder Behältern gemäß den im Sicherheitsdatenblatt festgelegten Bestimmungen.
19. Der Füllgrad der Behälter für den Transport von flüssigen Mineraldüngern wird unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung des Produkts bei einem möglichen Temperaturunterschied im Weg bestimmt.
20. Der Transport von Mineraldüngern auf dem Luftweg erfolgt in Übereinstimmung mit den Anforderungen der normativen und technischen Dokumente für eine bestimmte Art von Mineraldünger.
21. Die Kennzeichnung von Mineraldüngern sollte folgende Informationen enthalten:
a) die Bezeichnung des Mineraldüngers und seine Ernennung;
b) Name und Inhalt von Nährstoffen, einschließlich Mikro- und Makronährstoffe;
c) Name (Markenname) des Herstellers und seinen Sitz (Adresse einer juristischen Person, die tatsächliche Adresse - für eine juristische Person, Name, Vorname und Vatersname (falls vorhanden), Wohnort, Informationen über die staatliche Registrierung einer natürlichen Person, die als Einzelunternehmer registriert - für eine natürliche Person), Name des Landes, in dem die Mineraldünger hergestellt werden;
d) Markenzeichen des Herstellers (falls vorhanden);
e) die Bezeichnung des Dokuments, nach dem der Mineraldünger hergestellt und geliefert wird;
e) die Marke und (oder) die Sorte des mineralischen Düngemittels (falls vorhanden);
g) Chargennummer (für verpackte Mineraldünger);
h) nominale Menge an Mineraldüngern (Masse oder Volumen) (für verpackte Mineraldünger);
i) Empfehlungen für den Transport, die Verwendung und Lagerung von Mineraldünger;
k) die Registrierungsnummer des Mineraldüngers in einem Mitgliedstaat registriert;
l) Herstellungsdatum oder Versanddatum des Mineraldüngers (Monat, Jahr);
m) Verpackungsdatum (Monat, Jahr - für verpackte Mineraldünger, wenn ihre Verpackung nicht vom Hersteller dieser Mineraldünger hergestellt wird);
h) Lagerbedingungen für Mineraldünger;
o) die Garantiezeit der Lagerung von Mineraldünger;
n) Strichcode für Mineraldünger (Code, der die Zeichen durch Sätze von parallelen Strichen unterschiedlicher Dicke und Tonhöhe darstellt, die optisch durch Querscannen gelesen werden) - für Mineraldünger, die über ein Einzelhandelsnetz verkauft werden;
p) Beschränkungen für die Verwendung von Mineraldünger (Kompatibilität mit Pflanzenschutzmitteln, Phytotoxizität);
c) Vorsichtsmaßnahmen bei der Arbeit mit Mineraldünger, Transport und Lagerung, einschließlich Verfahren zur Neutralisierung von verschütteten oder verschütteten Mineraldünger;
t) Verfahren zur Neutralisierung und Entsorgung von Behältern unter Mineraldünger;
beschreibung des klinischen Bildes von akuten Vergiftungen (falls vorhanden), medizinische Empfehlungen, einschließlich der Angabe des Gegenmittels (falls vorhanden) und Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Vergiftungen.
22. Die Kennzeichnung von Mineraldüngern muss eine entsprechende Warnmarkierung enthalten, wenn der Mineraldünger als gefährlich eingestuft wird.
23. Die Kennzeichnung von verpackten Mineraldüngern wird auf der Verpackung oder auf dem Etikett oder Etikett aufgebracht, das auf der Verpackung in einer Art und Weise angebracht ist, die ihre Sicherheit gewährleistet.
Wenn die vollständige Markierung auf der Verpackung, dem Etikett oder dem Etikett nicht ausreicht, werden einige Informationen auf das mit jeder Verpackungseinheit, dem Etikett oder dem Etikett gelieferte Blatt aufgetragen, das die Informationen gemäß Absatz 21 dieser technischen Verordnung enthält, oder die Kennzeichnung wird auf beiden Seiten auf die Verpackung aufgetragen.
24. Bei der Lieferung von unverpackten Mineraldünger Informationen in Absatz 21 dieser technischen Verordnung (mit Ausnahme der Unterabsätze "w", "w", "m" und "p"), wird als Teil eines Satzes von Begleitdokumenten vorgelegt.
25. Die Transportkennzeichnung von Mineraldüngern muss den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter entsprechen.
26. Die Kennzeichnung von Mineraldüngern wird in russischer Sprache und bei entsprechender Gesetzgebung der Mitgliedstaaten in der Landessprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Mineraldünger vertrieben werden, aufgetragen.
27. Die Kennzeichnung von Mineraldüngern sollte klar und lesbar sein und an einem für die Inspektion zugänglichen Ort liegen.
28. Die Einhaltung der Mineraldünger dieser technischen Vorschriften wird durch die Erfüllung seiner Anforderungen und Anforderungen anderer in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf Mineraldünger erstreckt sich direkt oder die Erfüllung der Anforderungen der in der Liste der Standards, die in der Anwendung von denen auf freiwilliger Basis gewährleistet die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften.
29. Methoden der Forschung (Tests) und Messungen von Düngemitteln werden in den Standards in der Liste der Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und die Durchführung der Bewertung der Einhaltung der technischen Vorschriften.
30. Die Bewertung der Übereinstimmung von Mineraldüngern mit den Anforderungen dieser technischen Verordnung erfolgt in Form einer Registrierung.
31. Die Registrierung von Düngemitteln wird von den zuständigen Organen der Mitgliedstaaten (nachfolgend die zuständigen Organe) in der von der Eurasischen Wirtschaftskommission festgelegten Weise durchgeführt. Mineraldünger müssen in das einheitliche Register der auf dem Markt zugelassenen Mineraldünger eingetragen werden.
Das einheitliche Register der auf dem Markt zugelassenen Mineraldünger wird aus nationalen Teilen gebildet.
Das Verfahren für die Registrierung von Mineraldüngern, die Bildung und Führung eines einheitlichen Registers der zugelassenen Mineraldünger auf dem Markt der Union wird von der Eurasischen Wirtschaftskommission entwickelt und genehmigt.
32. Bei der Registrierung von Düngemitteln können Anmelder eine im Hoheitsgebiet eines Mitglieds nach seinem Recht registrierte juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die ein Hersteller oder eine vom Hersteller bevollmächtigte Person oder ein Importeur ist.
33. Bevollmächtigte Behörde:
a) überprüft und überprüft die eingereichten Dokumente und die darin enthaltenen Informationen;
b) entscheidet über die Registrierung von Mineraldünger;
c) weist dem Mineraldünger eine individuelle Registrierungsnummer zu;
d) enthält Mineraldünger in den nationalen Teil des einheitlichen Registers der zugelassenen Umlauf auf dem Markt der Union von Mineraldüngern;
e) gibt eine Bescheinigung über die Registrierung von Mineraldünger in Form von Anhang N 3.
34. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über die Registrierung von Mineraldünger ist nicht begrenzt.
35. Mineraldünger, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Union (Zollunion), deren Wirkung auf sie gilt, die Einhaltung gemäß Abschnitt IX dieser technischen Vorschriften bewertet werden, sind mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Union gekennzeichnet.
36. Die Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen für den Umgang mit Produkten auf dem Union-Markt erfolgt vor der Freigabe von Mineraldüngern in den Verkehr auf dem Union-Markt.
37. Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Union wird auf jede Einheit Verpackung Mineraldünger oder auf dem Etikett (bei Unmöglichkeit der Anwendung des Zeichens auf der Verpackung), und auch finden Sie im Anhang zu Partei Mineraldünger Begleitpapieren.
38. Ein einheitliches Zeichen für den Umgang mit Produkten auf dem Union-Markt wird auf jede Weise angewendet, die ein klares und klares Bild liefert, das bis zur vollständigen Verwendung oder Entsorgung des mineralischen Düngemittels erhalten bleibt.
39. Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats ergreifen alle Maßnahmen, um die Freisetzung von Mineraldüngern, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen in Kraft getretenen technischen Vorschriften der Union (Zollunion) entsprechen, sowie deren Rücknahme aus dem Verkehr zu begrenzen und zu verbieten.
In diesem Fall unterrichtet die zuständige Stelle des Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die ergriffenen dringenden Maßnahmen und beginnt mit dem Prozess der Konsultationen und Verhandlungen zu dieser Frage.
Anhang N 1
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Über mineralische Anforderungen
Düngemittel" (TR EAG 039/2016)
1. Mineraldünger je nach Aggregatzustand:
a) fest (pulverförmig, granuliert, kristallin);
b) flüssig (Lösung, Suspension).
2. Mineraldünger nach Nährstoffen:
a) einfache Mineraldünger mit dem angegebenen Gehalt an einem Hauptnährstoffelement (Stickstoff, Phosphor, Kalium):
stickstoff;
phosphor;
kalium;
b) komplexe (komplexe, gemischte, komplexe gemischte) Mineraldünger mit dem angegebenen Gehalt an mehreren wichtigen Nährstoffen:
stickstoff-Phosphor-Kalium;
stickstoff-Phosphor;
stickstoff-Kalium;
phosphor-Kalium;
c) einfache und komplexe Mineraldünger mit dem angegebenen Gehalt an wichtigen Nährstoffen (Stickstoff, Phosphor, Kalium) und (oder) Makronährstoffe (Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel) und (oder) Spurenelemente (Bor, Mangan, Kupfer, Zink, Kobalt, Molybdän, Eisen);
d) Mikrodünger.
Anhang N 2
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Über mineralische Anforderungen
Düngemittel" (TR EAG 039/2016)
Anhang N 3
zur technischen Verordnung
Eurasische Wirtschaftsunion
"Über mineralische Anforderungen
Düngemittel" (TR EAG 039/2016)
(Form)
Elektronischer Text des Dokuments
vorbereitet JSC "Code" und geprüft nach:
offizielle Website
Eurasische Wirtschaftsunion
www.eaeunion.org, 28.02.2017