TECHNISCHE VORSCHRIFTEN DER ZOLLUNION

TR TC 030/2012

Über die Anforderungen an Schmierstoffe, Öle und Spezialflüssigkeiten

(mit Änderungen am 3. März 2017)

Vorwort

Diese technischen Vorschriften der Zollunion (im Folgenden - technische Vorschriften) sind in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 entwickelt.


Diese technischen Vorschriften sollen in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion einheitliche obligatorische Anwendung und Erfüllung der Anforderungen für Schmierstoffe, Öle und spezielle Flüssigkeiten, Schmierstoffe, Öle und spezielle Flüssigkeiten und Produkte aus der Verarbeitung (Recycling) von Abfällen in den Phasen des Lebenszyklus der Produkte im Umlauf im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion hergestellt werden.


Wenn Schmierstoffe, Öle und spezielle Flüssigkeiten, Produkte aus der Verarbeitung (Recycling) von Abfällen erhalten, werden andere technische Vorschriften der Zollunion, Schmierstoffe, Öle und spezielle Flüssigkeiten, Produkte aus der Verarbeitung (Recycling) von Abfällen erhalten, müssen die Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt erfüllen.

Artikel 1. Anwendungsbereich

1.1. Diese technische Verordnung legt die Anforderungen an Schmierstoffe, Öle und spezielle Flüssigkeiten (im Folgenden - Produkte), Schmierstoffe, Öle und spezielle Flüssigkeiten (im Folgenden - Produkte), Produkte aus der Verarbeitung von Abfällen erhalten, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Eigentum, Umwelt, Leben und (oder) die Gesundheit von Tieren und Pflanzen, Prävention von Handlungen, die die Verbraucher (Benutzer) irreführen, sowie zum Zweck der Ressourceneinsparung.


Diese technischen Vorschriften gelten für:


a) Schmierstoffe, einschließlich:


- schmieröle organischen Ursprungs, einschließlich:


1) motoröle (Universal, vergaser, diesel, für Flugzeugkolbenmotoren);


2) Getriebeöle;


3) Hydrauliköle;


4) öle industriell;


5) Kompressoröle;


6) turbinenöle;


7) korrosionsschutz öle;


8) elektrische isolierende Öle;


9) öle Basis.


- Schmierfett;


b) spezielle Flüssigkeiten:


- kühlmittel (einschließlich Kühlmittel);


- Bremsflüssigkeit;


c) verbrauchte Produkte.


1.2. Die wichtigsten Gefahrenfaktoren (Risiken), die bei der Freigabe, Handhabung, Verwendung (Betrieb) und Verarbeitung (Entsorgung) von Produkten auftreten, sind:


brand- und Explosionsgefahr;


der Inhalt von Wasser und mechanischen Verunreinigungen in einer Menge, die die festgelegten Normen übersteigt;


Umweltauswirkungen von Abfallprodukten, wenn sie in die Umwelt gelangen;


schädliche Auswirkungen auf den menschlichen Körper.


1.3. Diese technischen Vorschriften gelten für die im Umlauf befindlichen Produkte und verbrauchten Produkte im Umlauf im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion.


1.4. Diese technischen Vorschriften gelten nicht für folgende Produkte:


geliefert im staatlichen Verteidigungsauftrag;


geliefert für den Export außerhalb des einheitlichen Zollgebiets der Zollunion;


die in den Organisationen, die die Sicherheit der staatlichen materiellen Reserve gewährleisten, aufbewahrt wird;


öle pflanzlichen und tierischen Ursprungs;


das Ergebnis der Hochtemperaturdestillation von Kohlenteer (einschließlich kreosotovye);


nicht unter die Begriffe "Öl", "Schmiermittel", "spezielle Flüssigkeit", die in Artikel 2 dieser technischen Verordnung;


öle, die für die Herstellung von Parfüm- und Kosmetikprodukten, medizinischen Produkten und Arzneimitteln verwendet werden.

Artikel 2. Definitionen

In dieser technischen Verordnung gelten die folgenden Begriffe und ihre Definitionen:


produktsicherheit - kein unzulässiges Risiko, das mit der Schädigung des Lebens, der menschlichen Gesundheit, der Umwelt, einschließlich der Pflanzen- und Tierwelt verbunden ist, unter Berücksichtigung der Kombination der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des gefährlichen Faktors und der Schwere seiner Folgen;


die Ausgabe in Umlauf - der primäre Übergang der Produktion vom Hersteller (Importeur) zum Verkäufer und (oder) dem Konsumenten;


identifizierung der Produkte - Identifizierung der Eigenschaften der Produkte, die für die obligatorische Bestätigung der Einhaltung der in den Begleitdokumenten zu den Produkten angegebenen Eigenschaften vorgelegt wurden;


identifizierung von Abfällen - Bestimmung der Zugehörigkeit von Abfällen zu Abfällen dieser oder jener Art und Festlegung von Daten über ihre gefährlichen, Ressourcen-, technologischen und anderen Eigenschaften;


hersteller - eine juristische Person, einschließlich ausländischer oder einzelner Unternehmer, die in ihrem Namen und (oder) im Auftrag der Herstellung und Verkauf von Produkten, die für ihre Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften verantwortlich sind;


importeur - in einem Mitgliedstaat der Zollunion, die mit einem ausländischen Staat der Zollunion einen Außenhandelsvertrag für die Übertragung von Produkten (Abfälle) schließt, führt Lagerung und Verkauf (Großhandel und (oder) Einzelhandel) dieser Produkte (Abfälle) und ist verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften;


lebenszyklus - Stufen (Stufen) des Zustandes der Produkte bei der Freigabe in Umlauf, Handhabung, Verwendung (Betrieb) und Verarbeitung (Entsorgung);


produktmarke - verbale und /oder alphanumerische Bezeichnung der Produkte;


öl ist eine Flüssigkeit aus Erdöl oder synthetischem (halbsynthetischem) Ursprung, die als Schmiermittel und (oder) einer speziellen Flüssigkeit verwendet wird;


Korrosionsschutzöle - öle, die zum vorübergehenden Schutz von Eisen- und NE-Metallen vor Korrosion verwendet werden;


Basisöle - Öle, die als Rohstoff für die Herstellung von handelsüblichen Schmierölen verwendet werden;


industrieöle - Schmieröle, die in Maschinen und Mechanismen von Industrieanlagen verwendet werden;


Kompressoröle - Schmieröle zur Schmierung von Kolben- und Rotationskompressoren;


motoröle - schmieröle für Kolbenverbrennungsmotoren;


getriebeöle - öle, die zum Schmieren von Getriebeaggregaten verschiedener Maschinen und Mechanismen verwendet werden;


turbinenöle - Schmieröle, die zur Schmierung von Turboaggregaten verwendet werden: Dampf-Gasturbinen, Turbolader-Maschinen, wasserturbinen, Schiffsdampfturbinen-anlagen;


- öl-elektrische Isolation - öle, die für die Isolierung und Kühlung von elektrischen Geräten und Geräten: Transformatoren, kondensatoren, Kabel;


die Behandlung der Produktion auf dem Markt - die Etappen der Bewegung der Produktion vom Hersteller zum Konsumenten (dem Benutzer), die die Produktion nach der Ausgabe davon in den Verkehr geht;


behandlung von Abfällen - Stufen der Sammlung und Verarbeitung (Recycling) von Abfällen;


altprodukte - Altschmierstoffe, Altöle und Sonderflüssigkeiten, die die Leistung verloren haben, einschließlich abgelassen aus Arbeitssystemen, als Abfälle klassifiziert und recycelt werden (Recycling), um Schmierstoffe, Öle und Spezialflüssigkeiten zu erhalten;


charge von Produkten - die Anzahl der Produkte einer Marke, begleitet von einem Qualitätsdokument (Pass);


Sicherheitsdatenblatt für chemische Produkte - ein Dokument der vorgeschriebenen Form, die Informationen über die gefährlichen Eigenschaften von chemischen Produkten, Informationen über die Hersteller (Lieferanten, Importeure) solcher Produkte, Warnmaßnahmen und Sicherheitsanforderungen für den sicheren Umgang mit chemischen Produkten zu gewährleisten enthält;


pass der Qualität der Produkte (Abfälle) - ein Dokument, das die Einhaltung der numerischen Werte der Indikatoren für die Qualität der Produkte (Abfälle), die als Ergebnis der Labortests, die Anforderungen der regulatorischen Dokumentation, die vom Hersteller ausgestellt;


verbraucher - eine natürliche oder juristische Person, die die Absicht hat, zu bestellen oder zu kaufen, oder die Bestellung, den Kauf oder die Verwendung der Produkte ausschließlich für ihre eigenen Bedürfnisse;


verkäufer - juristische Person oder Einzelunternehmer, die in einem Mitgliedstaat der Zollunion, die Durchführung Großhandel (Einzelhandel) Verkauf von Produkten an den Verbraucher (Benutzer) und verantwortlich für den Verkehr auf dem Markt der Produkte (Abfälle), die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen;


sammelstelle für Abfälle - Engineering-Komplex für die Aufnahme, Lagerung, Rechnungswesen, Vorbereitung und Versand von Abfällen;


sammlung von Abfällen - Aktivitäten im Zusammenhang mit der Abnahme von Abfällen aus den Orten ihrer Ausbildung, für die spätere Verarbeitung (Entsorgung);


Schmierstoff - Stoff öl oder synthetischen Ursprungs, die den Prozess der Reibung an den Oberflächen der sich berührenden Bauteile, infolge dessen verringert die Reibung und Abnutzung der Oberfläche;


eine spezielle Flüssigkeit ist eine Flüssigkeit von Erdöl oder synthetischem Ursprung, die für die Verwendung als Arbeitsmedium bestimmt ist;


recycling (Entsorgung) von Abfällen - Prozesse der Beendigung des Lebenszyklus von Abfällen, um neue Produkte zu erhalten.

Artikel 3. Regeln für den Umgang mit Produkten auf dem Markt

3.1. Produkte, die im Umlauf in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion hergestellt werden, müssen den Anforderungen dieser technischen Vorschriften sowie anderen technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt entsprechen.


3.2. Erlaubt die Freigabe und Handhabung von Produkten, die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften bestätigt.


3.3. Die Identifizierung von Schmierstoffen, Ölen und speziellen Flüssigkeiten für die Anwendung dieser technischen Vorschriften wird gemäß der Dokumentation durchgeführt. Technische Dokumente und/oder Qualitätspässe, Prüfberichte und/oder Lieferverträge und /oder Spezifikationen und/oder Etiketten und/oder Anmerkungen und andere Dokumente, die die Produkte charakterisieren, können als Dokumentation verwendet werden. Merkmale, die Öle, Schmiermittel und spezielle Flüssigkeiten charakterisieren, sind die Verwendung des Produkts als Schmiermittel oder Spezialflüssigkeit.


Die Identifizierung der verbrauchten Produkte wird nach den Merkmalen durchgeführt:


es ist ausschließlich für die Verarbeitung (Entsorgung) zum Zweck der Gewinnung von Rohstoffölprodukten bestimmt;


erhalten durch die Verwendung von Produkten für den vorgesehenen Zweck;


es wird als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Rohstoffölprodukten verwendet.


3.4. Jede Charge von Schmierstoffen, Ölen und speziellen Flüssigkeiten, die im Umlauf sind und/oder im Umlauf sind, muss mit einem Qualitätspass begleitet werden.


Der Qualitätspass muss enthalten:


name, Markenbezeichnung und Produktbezeichnung;


name des Herstellers (vom Hersteller autorisierte Person) oder des Importeurs oder Verkäufers, sein Warenzeichen (falls vorhanden), Standort (mit Angabe des Landes), Informationen für die Kommunikation mit ihm;


regulatorische Werte der Produktsicherheit in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu dieser technischen Verordnung und die tatsächlichen Testergebnisse;


bezeichnung des Dokuments, nach dem die Produkte hergestellt werden (falls vorhanden);


die normativen Werte der Indikatoren der Produktion, die vom normativen Dokument bestimmt sind, nach dem die Produktion erzeugt wird, und die tatsächlichen Ergebnisse der Tests;


bedingungen für die Lagerung;


herstellungsdatum (Monat, Jahr);


Chargennummer;


pass-Nummer;


die Unterschrift der Person, die den Pass ausgestellt hat.


3.5. Die Produkte müssen über ein Sicherheitsdatenblatt für chemische Produkte (im Folgenden: Sicherheitsdatenblatt) verfügen.


3.6. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Verbrauchers verpflichtet, dem Verbraucher eine Kopie des Qualitätspasses und / oder eine Kopie des Sicherheitsdatenblatts zur Verfügung zu stellen.


3.7. Der Qualitätspass und das Sicherheitsdatenblatt werden in russischer Sprache und / oder Landessprache des Mitgliedstaats der Zollunion, in dessen Gebiet diese Produkte verkauft werden, ausgeführt.


3.8. Anforderungen an den Umgang mit verbrauchten Produkten.


3.8.1. Abfälle müssen an Sammelstellen für Abfälle zur Vorbereitung auf die spätere Verarbeitung (Entsorgung) abgegeben werden.


Die Lagerung von Abfällen erfolgt nach Marken oder Gruppen gemäß Anhang 2 dieser technischen Verordnung.


3.8.2. Abfallprodukte, die von den Sammelstellen für die Verarbeitung (Entsorgung) oder für die Selbstverarbeitung (Entsorgung) durch die Organisation des Herstellers von Abfällen vorbereitet geliefert werden, müssen von einem Qualitätspass begleitet werden und die Anforderungen in Anhang 3 dieser technischen Verordnung dargelegt entsprechen. Die Anforderungen dieser technischen Vorschriften, die in Anhang 3 dieser technischen Vorschriften, auf Altprodukte, die an die Sammelstellen von Altprodukten übergeben werden, gelten nicht.


3.8.3. Beim Umgang mit Altprodukten ist verboten:


entleerung in Gewässer, Boden und Kanalisationsnetze der öffentlichen Nutzung;


die Abfuhr auf die Deponien fr die Haushalts- und industriellen Abfälle mit der nachfolgenden Bestattung;


mischen mit Öl (Gaskondensat), Benzin, Kerosin, Kraftstoff (Diesel, Schiff, Kessel-Ofen, Heizöl), um Kraftstoff für Kraftwerke bestimmt, außer in den Fällen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zollunion auf dem Gebiet der Umwelt- und Umweltschutz zugelassen;


mischen mit Produkten, die halogenorganische Verbindungen enthalten;


anwendung als Antiadhäsionsmaterial und Imprägnierungsmittel für Baustoffe.


3.8.4 Tätigkeiten zur Sammlung und Entsorgung von Altprodukten werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Mitgliedstaaten der Zollunion durchgeführt.

Artikel 4. Sicherheitsanforderungen

4.1. Produkte und Produkte aus der Verarbeitung (Recycling) von Abfällen (Schmierstoffe, Öle und spezielle Flüssigkeiten aus der Verarbeitung (Recycling) von Abfällen) erhalten werden, müssen die Anforderungen in Anhang 1 dieser technischen Verordnung entsprechen.


4.2. Verpackte Produkte sollten gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung sollte enthalten:


name und Ort (Sitz des Herstellers, einschließlich des Landes), seine Marke (falls vorhanden);


name, Markenbezeichnung und Produktbezeichnung;


die Bezeichnung des Dokuments, nach dem (falls vorhanden);


haltbarkeit und Bedingungen;


Herstellungsdatum;


Chargennummer;


barcode-Identifikationscode (falls erforderlich).


4.3. Produkte, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können, müssen die Umwelt, die feuergefährliche Eigenschaften hat, eine entsprechende Warnmarkierung aufweisen


4.4. Die Kennzeichnung muss in der offiziellen und Landessprache des Mitgliedstaats der Zollunion, in dem das Produkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn die entsprechenden Anforderungen in der Gesetzgebung (ah) des Staates (c) - Mitglied (s) der Zollunion, mit Ausnahme der Namen des Herstellers und der Produktbezeichnung, sowie andere Texte, die in der eingetragenen Marke. Die zusätzliche Verwendung von Fremdsprachen ist unter der Bedingung der vollständigen Identität des Inhalts mit dem Text zulässig.


4.5. Die Kennzeichnung sollte klar und lesbar sein, in einer Weise durchgeführt, die ihre Sicherheit für verpackte Produkte und Umwelteinflüsse gewährleistet.


4.6. Bei der Lieferung von unverpackten Produkten sind die Informationen darüber im Qualitätspass angegeben.

Artikel 5. Compliance sicherstellen

5.1. Die übereinstimmung der Produkte mit dieser technischen Vorschrift wird von den Sicherheitsanforderungen, die entweder direkt oder die Einhaltung der Anforderungen der Standards in der Liste enthalten Standards, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung dieser technischen Vorschriften.


5.2. Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Produkte sind in den zwischenstaatlichen Standards festgelegt, und im Falle ihrer Abwesenheit (vor der Annahme der zwischenstaatlichen Standards) - die nationalen (staatlichen) Standards der Mitgliedstaaten der Zollunion.

Artikel 6. Konformitätserklärung

6.1. Vor der Markteinführung müssen die Produkte einem Konformitätsbestätigungsverfahren in Form einer Konformitätserklärung unterzogen werden. Bei der Bestätigung der Übereinstimmung kann der Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die der Hersteller (die vom Hersteller autorisierte Person) oder der Importeur (der Verkäufer) ist.


6.2. Vor der Konformitätsbestätigung wird das Verfahren zur Identifizierung der Produkte durchgeführt.


6.3. Die Erklärung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften erfolgt nach den Schemata 1D oder 2D gemäß Anhang 4 zu dieser technischen Verordnung.


6.4. Tests zur Erklärung der Konformität werden vom Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), Importeur (Verkäufer) in einem Testlabor oder einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen organisiert.


6.5. Bei der Durchführung der Bestätigung der Konformität der Produkte der Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten, die die Einhaltung dieser Produkte Anforderungen der Sicherheit dieser technischen Vorschriften, die umfasst:


technische Daten (falls vorhanden);


vertrag (Liefervertrag) und Versanddokumentation (bei der Konformitätserklärung nach dem Schema 2D);


zertifikat für das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers (falls vorhanden);


Pass die Qualität der Produkte;


sicherheitsdatenblatt;


Prüfberichte, die die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften bestätigen;


eine Kopie des Dokuments, das bestätigt, dass der Antragsteller in der vorgeschriebenen Weise in einem Mitgliedstaat der Zollunion als juristische Person oder Einzelunternehmer registriert;


Konformitätszertifikate, die unter anderem von ausländischen Zertifizierungsstellen (falls vorhanden) ausgestellt wurden.


6.6. Bei der Deklaration der Konformität gemäß dem Schema 1D Antragsteller erzeugt eine Reihe von Dokumenten, die in Ziffer 6.5 dieser technischen Vorschrift, führt bei der Produktionssteuerung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieser technischen Vorschrift, führt Tests an Proben, empfängt und speichert die Konformitätserklärung und fügt ein einzelnes Zeichen von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


6.7. Bei der Erklärung der Übereinstimmung mit dem Schema 2D Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten in Absatz 6.5 dieser technischen Vorschriften angegeben, führt Tests von Proben, nimmt und registriert die Konformitätserklärung und trägt ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


6.8. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung in der von der Gesetzgebung der Zollunion festgelegten Weise.


Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung beginnt mit dem Datum ihrer Eintragung:


für Serienprodukte - nicht mehr als drei Jahre; für Chargenprodukte - für die Haltbarkeit der Produkte.


6.9. Eine Reihe von Dokumenten für Produkte, einschließlich der Konformitätserklärung, muss im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion aufbewahrt werden:


für Produkte, die serienmäßig beim Hersteller (autorisierte Person) für mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Entfernung (Beendigung) von der Produktion hergestellt werden;


für eine Charge von Produkten - beim Importeur (Verkäufer), Hersteller (bevollmächtigte Person) für mindestens zehn Jahre ab dem Datum der Eintragung der Konformitätserklärung.

Artikel 7. Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

7.1. Schmierstoffe, Öle und spezielle Flüssigkeiten, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen und nach Artikel 8 dieser technischen Vorschriften, müssen mit einem einzigen Zeichen für den Umgang mit Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden.


7.2. Die Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen für den Umgang mit Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor der Freigabe von Schmierstoffen, Ölen und speziellen Flüssigkeiten in den Verkehr auf dem Markt.


7.3. Schmierstoffe, öle und spezielle Flüssigkeiten sind eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion mit der Einhaltung aller technischen Vorschriften der Zollunion, die Wirkung von denen Sie unterliegen und für die Anbringung der Marke.


7.4. Ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf jede Verpackungseinheit aufgebracht und ist auch im Qualitätspass angegeben.

Artikel 8. Schutzklausel

8.1. Die Verantwortung für die Nichteinhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften, sowie für die Verletzung der Verfahren zur Bestätigung der Einhaltung der Produkte mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften wird durch das Recht jeder Partei festgelegt. Bei der Entdeckung von Produkten, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen oder Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen und eingehenden oder im Umlauf ohne Konformitätsbescheinigung und (oder) ohne die Kennzeichnung eines einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion, die zuständigen Behörden jeder Partei Maßnahmen ergreifen, um die Freigabe dieser Produkte in den Verkehr zu verhindern, um sie aus dem Verkehr in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Partei, und informieren Sie die anderen Parteien.


8.2. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften wird in der von den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegten Verfahren durchgeführt.


Anforderungen an die Produkteigenschaften

Anhang 1

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über Schmierstoffanforderungen

materialien, Öle

und spezielle Flüssigkeiten"

(TR TC 030/2012)


(mit Änderungen am 3. März 2017)
fotoanforderungen für Produkteigenschaften><meta itemprop=

Anhang 2

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über Schmierstoffanforderungen

materialien, Öle

und spezielle Flüssigkeiten"

(TR TC 030/2012)


Verteilung der Abfälle (Altschmierstoffe, Öle) nach Gruppen
foto Verteilung von gebrauchten Produkten (gebrauchte Schmierstoffe, Öle) nach Gruppen><meta itemprop=

Anhang 3

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über Schmierstoffanforderungen

materialien, Öle

und spezielle Flüssigkeiten"

(TR TC 030/2012)


Anforderungen an die physikalisch-chemischen Indikatoren für die Qualität der Abfälle (Schmierstoffe, Öle) bei der Sammlung, Lagerung (Lagerung) und Übergabe-Empfang für die Verarbeitung (Entsorgung)
fotoanforderungen an physikalische und chemische Indikatoren für die Qualität von Haustierprodukten><meta itemprop=

Anhang 4

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über Schmierstoffanforderungen

materialien, Öle

und spezielle Flüssigkeiten"

(TR TC 030/2012)


Schema der Erklärung der Konformität mit Produkten
foto des Schemas der Konformitätserklärung von Produkten><meta itemprop=

Die Redaktion des Dokumentes unter Berücksichtigung

änderungen und Ergänzungen vorbereitet

AG "Kodex"