TECHNISCHE VORSCHRIFTEN DER ZOLLUNION

TR TC 010/2011

Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen

(mit Änderungen am 16. Mai 2016)

Vorwort

1. Diese technische Verordnung wurde in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Prinzipien und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 entwickelt.


2. Diese technischen Vorschriften sollen in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion einheitliche obligatorische Anwendung und Erfüllung der Anforderungen an Maschinen und (oder) Ausrüstung in der Entwicklung (Design), Herstellung, Installation, Einstellung, Betrieb, Lagerung, Transport, Verkauf und Verwertung, die Gewährleistung der freien Bewegung von Maschinen und (oder) Geräte im Umlauf in einem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion hergestellt.


3. Wenn in Bezug auf Maschinen und (oder) Ausrüstung werden andere technische Vorschriften der Zollunion, technische Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden - EurAsEC), die Anforderungen an Maschinen und (oder) Ausrüstung, die Maschinen und (oder) Ausrüstung müssen die Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion, die EurAsEC, deren Wirkung auf sie gilt erfüllen.

Artikel 1. Anwendungsbereich

1. Diese technischen Vorschriften gelten für Maschinen und (oder) Geräte im Umlauf im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion hergestellt.


2. Diese technische Verordnung legt die Mindestanforderungen für die Sicherheit von Maschinen und (oder) Ausrüstung bei der Entwicklung (Design), Herstellung, Installation, Einstellung, Betrieb, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung zum Schutz des Lebens oder der menschlichen Gesundheit, Eigentum, Umweltschutz, Leben und Gesundheit von Tieren, Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher irreführen.


3. Diese technischen Vorschriften gelten für Maschinen und (oder) Geräte, für die identifiziert und identifiziert Arten von Gefahren, die Anforderungen für die Beseitigung oder Verringerung der nach den Anlagen N 1 und N 2 festgelegt sind.


4. Diese technischen Vorschriften gelten nicht für die folgenden Arten von Maschinen und (oder) Ausrüstung:


- maschinen und (oder) Geräte, die mit der Gewährleistung der Integrität und Stabilität der Kommunikationsnetze und der Verwendung von Hochfrequenzspektrum verbunden sind;


- maschinen und (oder) Geräte für medizinische Zwecke verwendet und in direktem Kontakt mit dem Patienten verwendet (Röntgen, diagnostische, therapeutische, orthopädische, zahnärztliche, chirurgische Ausrüstung);


- maschinen und (oder) Geräte, die speziell für Anwendungen im Bereich der Nutzung der Atomenergie entwickelt wurden. Für Maschinen und (oder) Ausrüstung Allzweck-Industrie, die im Bereich der Nutzung von Atomenergie, die vorliegende technische Regelung gilt nicht im Widerspruch zu Vorschriften über die nukleare Sicherheit und Strahlenschutz;


- radfahrzeuge, mit Ausnahme der darauf installierten Maschinen und (oder) Ausrüstung;


- meer- und Flussfahrzeuge (Schiffe und schwimmende Fahrzeuge, einschließlich der verwendeten Maschinen und (oder) Ausrüstung);


- flug- und Raumfahrzeuge;


- Schienenfahrzeuge und Maschinen, die speziell für den Einsatz im Schienenverkehr und U-Bahn entwickelt wurden;


- Vergnügungseinrichtungen;


- waffen und militärische Ausrüstung;


- maschinen und (oder) Geräte, die für den Betrieb von Personen mit Behinderungen bestimmt sind;


- landwirtschaftliche und Forsttraktoren und Anhänger, mit Ausnahme der darauf installierten Maschinen und/oder Anlagen;


- Bohrplattformen, mit Ausnahme der verwendeten Maschinen und (oder) Ausrüstung.


5. Die Wirkung dieser technischen Vorschriften gilt für Maschinen und (oder) Ausrüstung, einschließlich der in gefährlichen Produktionsanlagen verwendet.


(Artikel in der Fassung, die mit dem 2. Dezember 2016 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 16. Mai 2016 in Kraft getreten ist N 37. - Siehe vorherige Ausgabe)


6. Wenn die Risiken durch Maschinen und (oder) Ausrüstung, ganz oder teilweise in anderen technischen Vorschriften der Zollunion, EurAsEC installiert sind, müssen die Maschinen und (oder) Ausrüstung den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, EurAsEC, deren Wirkung auf sie gilt entsprechen.


7. Bei der Identifizierung von Maschinen und (oder) Ausrüstung wird die Übereinstimmung mit bestimmten Maschinen und (oder) Ausrüstung Muster oder ihre Beschreibung, wie die Standards in Absatz 1 des Artikels 6 dieser technischen Vorschriften, Klassifikatoren, Spezifikationen und Zeichnungen, technische Bedingungen, Betriebsunterlagen verwendet werden können.


8. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für bestimmte Kategorien von Maschinen und Anlagen sind gemäß Anhang N 2 festgelegt.

Artikel 2. Definitionen

1. In dieser technischen Verordnung gelten die folgenden Begriffe und ihre Definitionen:


"unfall" - Zerstörung oder Beschädigung der Maschine und (oder) Ausrüstung, das Auftreten von Maschinen und (oder) Ausrüstung unkontrollierte Explosion und (oder) die Freisetzung von gefährlichen und schädlichen Stoffen;


"zulässiges Risiko" - der Wert des Risikos von der Anwendung der Maschine und (oder) der Ausrüstung, ausgehend von den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten des Herstellers, die dem Sicherheitsniveau entsprechen, das in allen Stadien des Lebenszyklus der Produktion gewährleistet werden muss;


"lebenszyklus" - der Zeitraum vom Beginn der Konstruktion der Maschine und (oder) Ausrüstung bis zum Abschluss der Entsorgung, einschließlich der miteinander verbundenen Phasen (Planung, Herstellung, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, einschließlich Modernisierung, Reparatur, Wartung und Service);


"vorfall" - Ausfall der Maschine und (oder) Ausrüstung, Abweichung vom Prozessmodus;


"kritische Ablehnung" - Ausfall der Maschine und (oder) Ausrüstung, die möglichen Folgen sind die Schädigung des Lebens oder der menschlichen Gesundheit, Eigentum, Umwelt, Leben und Gesundheit von Tieren und Pflanzen;


"Maschine" - eine Reihe von miteinander verbundenen teilen oder Baugruppen, von denen mindestens ein Teil oder ein Knoten bewegt sich mit Hilfe entsprechender Laufwerke, Ketten Management, Energiequellen, vereint zusammen für einen bestimmten Zweck (Z. B. Bearbeitung, Verarbeitung, bewegen oder Verpackung Material);


"mobile Power Tools" - Traktoren, Universal Power Tools, selbstfahrende Chassis;


"zugewiesene Ressource" - die Gesamtarbeitszeit, bei deren Erreichen der Betrieb der Maschine und (oder) der Ausrüstung unabhängig von ihrem technischen Zustand beendet werden muss;


"laufzeit" - Dauer oder Umfang der Maschine und (oder) Ausrüstung;


"zugewiesene Lebensdauer" - Kalenderdauer des Betriebs der Maschine und (oder) Ausrüstung, bei deren Erreichen der Betrieb unabhängig von ihrem technischen Zustand beendet werden muss;


"ernannte Haltbarkeit" - die Kalenderdauer der Lagerung der Maschine und (oder) Ausrüstung, bei deren Erreichen ihre Lagerung unabhängig von ihrem technischen Zustand beendet werden muss;


"anwendung der Maschine für den beabsichtigten Zweck" - die Verwendung der Maschine und (oder) Ausrüstung in Übereinstimmung mit dem vom Hersteller in den Betriebsunterlagen angegebenen Zweck;


"Sicherheitsgrundlage" - ein Dokument, das eine Risikoanalyse sowie Informationen aus der Konstruktion, Betrieb, technologische Dokumentation über die minimal erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, die Maschine und (oder) Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus begleitet und ergänzt durch Informationen über die Ergebnisse der Risikobewertung im Betrieb nach der Überholung;


"Ausrüstung" - unabhängig verwendet oder installiert auf der Maschine technische Vorrichtung, die für die Durchführung seiner grundlegenden und (oder) zusätzliche Funktionen, sowie für die Kombination von mehreren Maschinen in einem einzigen System erforderlich ist;


"Opt-out" - Ereignis besteht in der Verletzung der effizienten Zustand der Maschine und (oder) Anlagen durch Konstruktive Störungen bei der Projektierung, der Nichteinhaltung einer installierten Prozess der Herstellung oder Reparaturen, Nichteinhaltung der Regeln oder der Führung (Anleitung) ;


"grenzzustand" - der Zustand der Maschine und (oder) Ausrüstung, in dem ihre weitere Bedienung ist unzulässig oder unpraktisch oder Wiederherstellung ihrer funktionsfähigen Zustand ist nicht möglich oder unpraktisch;


"die zu verknüpfende Auto" - Mobil, TRAILERS, полуприцепная hooks, полунавесная oder auf Ihr mobiles aufgestellte energetische Mittel zur Maschine entwickelt, um Operationen für die Produktion und Verarbeitung von frischen landwirtschaftlichen Produkten usw.;


"Entwickler" (Designer) - eine juristische oder natürliche Person, die den Prozess der Schaffung einer neuen Art von Maschinen und Anlagen, die Entwicklung der technischen Dokumentation für die Probe und die Herstellung der Probe;


"der Entwickler (Designer) - System" - eine Natürliche oder juristische Person, die den Prozess der Erstellung der Projektdokumentation auf die Systeme von Maschinen und (oder) Ausrüstung (technologischen Linien miteinander Produktionszyklus);


"landwirtschaftliche Maschinen- und Traktoraggregat" - ein Komplex, der eine Kombination von mobiler Energie mit einem Anhänger, Auflieger oder montierten Maschine (oder Maschinen) ist und für die Durchführung von technologischen landwirtschaftlichen Operationen bestimmt ist;


"system" - eine Reihe von Maschinen und (oder) Ausrüstung, kombiniert konstruktiv und (oder) funktionell, um die erforderlichen Funktionen zu erfüllen;


"gefahr" - eine mögliche Quelle der Schädigung des Lebens und der menschlichen Gesundheit, Eigentum, Umwelt;


"Gefahrenzone" - ein Raum, in dem eine Person von Gefahren betroffen ist, die von einer Maschine oder Ausrüstung ausgehen;


"Risiko" ist eine Kombination aus der Wahrscheinlichkeit von Schäden und den Folgen dieses Schadens für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Eigentum, Umwelt, Leben oder die Gesundheit von Tieren und Pflanzen.

Artikel 3. Die Regeln der Behandlung auf dem Markt

1. Maschinen und (oder) Geräte in Umlauf auf dem Markt in Übereinstimmung mit diesen technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, EurAsEC, deren Wirkung auf sie gilt und unter der Bedingung, dass sie die Verfahren zur Bestätigung der Einhaltung dieser technischen Vorschriften, sowie andere technische Vorschriften der Zollunion, EurAsEC, deren Wirkung auf sie gilt.


Maschinen und (oder) Geräte, deren Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften nicht bestätigt werden, sollten nicht mit einem einzigen Zeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden und dürfen nicht in den Verkehr in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion freigegeben werden.

Artikel 4. Die Gewährleistung der Sicherheit der Maschinen und (oder) der Ausrstung bei der Entwicklung (der Projektierung)

1. Bei der Entwicklung (Design) der Maschine und (oder) der Ausrüstung sollten mögliche Gefahren in allen Phasen des Lebenszyklus identifiziert werden.


2. Für die identifizierten Arten von Gefahren sollte eine Risikobewertung auf berechnete, experimentelle, fachmännische Weise oder nach dem Betrieb ähnlicher Maschinen und (oder) Geräte durchgeführt werden. Methoden zur Risikobewertung können in den Standards nach Artikel 6 Absatz 1 dieser technischen Verordnung festgelegt werden.


3. Bei der Entwicklung (Design) sollte das zulässige Risiko für die Maschine und (oder) die Ausrüstung bestimmt und festgelegt werden. Dabei wird das Sicherheitsniveau, das dem eingestellten Risiko entspricht, sichergestellt:


- die Vollständigkeit der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten;


- durchführung einer Reihe von notwendigen Berechnungen und Tests auf der Grundlage der bewährten Verfahren;


- auswahl von Materialien und Substanzen, die in bestimmten Arten von Maschinen und (oder) Ausrüstung verwendet werden, abhängig von den Parametern und Betriebsbedingungen;


- festlegung von Kriterien für die Grenzzustände durch den Entwickler (Designer);


- festlegung der vom Entwickler (Designer) zugewiesenen Lebensdauer, zugewiesenen Ressourcen, Wartungs-, Reparatur- und Entsorgungsfristen;


- identifizierung aller Gefahren im Zusammenhang mit einem möglichen vorhersehbaren Missbrauch der Maschine und (oder) Ausrüstung;


- beschränkung der Verwendung von Maschinen und (oder) Ausrüstung.


4. Wenn das geschätzte Risiko höher als zulässig ist, sollte das Projekt der Maschine und (oder) der Ausrüstung geändert werden, wobei ein Eingriff des Personals in alle Betriebsarten der Maschine und (oder) der Ausrüstung ausgeschlossen wird (wenn der Eingriff nicht von der Anleitung (Anleitung) der Bedienungsanleitung vorgesehen ist).


5. Wenn es nicht möglich ist, die technischen Eigenschaften der Maschine und (oder) Ausrüstung, die das zulässige Risiko durch die Änderung des Projekts, sowie die wirtschaftliche Unzweckmäßigkeit in der Anleitung (Anleitung) des Betriebs gibt Informationen, die die Bedingungen für die Verwendung dieser Maschine und (oder) Ausrüstung oder warnt vor der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit.


6. Bei der Entwicklung (Design) von Maschinen und (oder) Ausrüstung sollten Ebenen der physikalischen Faktoren (Geräuschpegel, Infraschall, Luft- und Kontaktultraschall, lokale und allgemeine Vibrationen, elektromagnetische Felder), sowie die Ebenen der Freisetzung von gefährlichen und schädlichen Substanzen, die Sicherheit bei ihrem Betrieb.


7. Bei der Entwicklung (Design) der Maschine und (oder) der Ausrüstung muss die Rechtfertigung der Sicherheit entwickelt werden.


Original-Rechtfertigung für die Sicherheit von Maschinen und (oder) Ausrüstung wird vom Entwickler (Designer) und eine Kopie gespeichert - der Hersteller von Maschinen und (oder) Ausrüstung und die Organisation, die die Maschine und (oder) Ausrüstung betreibt.


8. Die Entwicklung der Anleitung (Anleitung) der Bedienungsanleitung ist ein integraler Bestandteil der Entwicklung (Projektierung) der Maschine und (oder) der Ausrüstung. Das Handbuch (Handbuch) der Bedienungsanleitung umfasst:


- informationen über Design, Funktionsprinzip, Eigenschaften (Eigenschaften) von Maschinen und / oder Anlagen;


- hinweise zur Montage oder Montage, Einstellung oder Einstellung, Wartung und Reparatur der Maschine und (oder) Ausrüstung;


- hinweise zur Verwendung der Maschine und (oder) Ausrüstung und Sicherheitsmaßnahmen, die beim Betrieb der Maschine und (oder) Ausrüstung, einschließlich Inbetriebnahme, bestimmungsgemäße Verwendung, Wartung, alle Arten von Reparaturen, regelmäßige Diagnose, Prüfung, Transport, Verpackung, Konservierung und Lagerbedingungen zu beachten sind;


- zugewiesene Indikatoren (zugewiesene Haltbarkeit, zugewiesene Lebensdauer und (oder) zugewiesene Ressource) abhängig von den konstruktiven Merkmalen. Nach Ablauf der zugewiesenen Indikatoren (zugewiesene Ressource, Haltbarkeit, Lebensdauer) Maschine und (oder) Ausrüstung außer Betrieb genommen und beschlossen, sie in die Reparatur, Recycling, Überprüfung und Einrichtung von neuen zugewiesenen Indikatoren (zugewiesene Ressource, Haltbarkeit, Lebensdauer);


- liste der kritischen Ausfälle, mögliche Fehlverhalten des Personals, die zu einem Vorfall oder Unfall führen;


- handlungen des Personals im Falle eines Vorfalls, eines kritischen Ausfalls oder eines Unfalls;


- kriterien für Grenzzustände;


- hinweise zur Außerbetriebnahme und Entsorgung;


- informationen über die Qualifikation des Wartungspersonals.


9. Für den Fall, dass die Maschine und (oder) die Ausrüstung für den Betrieb nicht von professionellen Benutzern bestimmt sind, muss das Handbuch (Handbuch) der Bedienungsanleitung das Wissen, die Fähigkeit und die Erfahrung solcher Benutzer berücksichtigen.

Artikel 5. Die Gewährleistung der Sicherheit der Maschinen und (oder) der Ausrüstung bei der Herstellung, Lagerung, Transport, Betrieb und Entsorgung

1. Bei der Herstellung der Maschine und (oder) der Ausrüstung muss ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Design- (Design-) Dokumentation und dieser technischen Vorschriften gewährleistet sein.


2. Bei der Herstellung der Maschine und (oder) der Ausrüstung muss der Hersteller die ganze Reihe von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, die von der Projekt- (Design-) Dokumentation bestimmt ist, durchführen, dabei soll die Möglichkeit der Kontrolle der Ausführung aller technologischen Operationen gewährleistet sein, von denen die Sicherheit abhängt.


3. Bei der Herstellung der Maschine und (oder) Ausrüstung sollten Tests durchgeführt werden, die von der Design- (Design-) Dokumentation vorgesehen sind.


4. Bei der Herstellung der Maschine und (oder) Ausrüstung müssen die Sicherheitsanforderungen, die von der Design- (Design-) Dokumentation in Übereinstimmung mit dieser technischen Verordnung, unter Berücksichtigung der verwendeten technologischen Prozesse und Kontrollsysteme festgelegt werden. Der Hersteller führt eine Risikobewertung von Maschinen und (oder) Ausrüstung vor der Freigabe in Umlauf.


5. Abweichungen von der Projekt- (Design-) Dokumentation bei der Herstellung der Maschine und (oder) der Ausrüstung müssen mit dem Entwickler (Designer) abgestimmt werden. Das Risiko von der Anwendung der Maschine und (oder) der Ausrüstung, die nach der vereinbarten Projekt- (Design-) Dokumentation hergestellt sind, soll nicht höher sein als das zulässige Risiko, das vom Entwickler (Projektant) bestimmt ist.


6. Der Hersteller der Maschine und (oder) der Ausrüstung muss die Maschine und (oder) die Ausrüstung der Anleitung (der Instruktion) der Betriebsanleitung zur Verfügung stellen.


7. Die Maschine und /oder die Ausrüstung müssen klare und nicht löschbare Warnschilder oder Zeichen über die Arten von Gefahren haben.


8. Die Maschine und/oder die Ausrüstung müssen eine gut unterscheidbare klare und nicht löschbare Identifizierungsbeschriftung aufweisen, die:


- name des Herstellers und/oder seine Marke;


- name und (oder) Bezeichnung der Maschine und (oder) Ausrüstung (Typ, Marke, Modell (falls vorhanden));


- monat und Jahr der Herstellung.


9. Wenn die Angaben in Absatz 8 dieses Artikels nicht auf die Maschine und / oder die Ausrüstung angewendet werden können, können sie nur in der mit dieser Maschine und / oder Ausrüstung beigefügten Bedienungsanleitung (Bedienungsanleitung) angegeben werden. Dabei müssen der Name des Herstellers und (oder) sein Warenzeichen, der Name und die Bezeichnung der Maschine und (oder) der Ausrüstung (Typ, Marke, Modell (falls vorhanden)) auf die Verpackung aufgetragen werden.


10. Die Angaben in Absatz 8 dieses Artikels sind in der Bedienungsanleitung (Betriebsanleitung) enthalten. Außerdem muss die Betriebsanleitung den Namen und den Standort des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person), des Importeurs, Informationen für die Kommunikation mit ihnen enthalten.


11. Guide (Handbuch) für den Einsatz erfolgt auf Deutsch und auf der staatlichen(N) Sprache(N) des Mitgliedstaats, der Zollunion mit den entsprechenden Anforderungen in der Gesetzgebung(N) des () Mitglied(en) der Zollunion.


Die Bedienungsanleitung wird auf Papier ausgeführt. Es kann eine Reihe von Betriebsunterlagen auf elektronischen Medien angebracht werden. Das Handbuch (Handbuch) der Bedienungsanleitung, die im Lieferumfang der Maschine und (oder) Nicht-Haushaltsgeräten enthalten ist, kann nach der Wahl des Herstellers nur auf elektronischen Medien durchgeführt werden.


12. Die Materialien und Stoffe, die für die Verpackung der Maschine und (oder) der Ausrüstung verwendet werden, müssen sicher sein.


13. Transport und Lagerung von Maschinen und (oder) Ausrüstung, deren Baugruppen und Teile sollten unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen, die von der Projekt (Design) und Betriebsunterlagen vorgesehen sind, durchgeführt werden.


14. Bei der Durchführung der Wartung, Reparatur und Inspektion der Maschine und (oder) der Ausrüstung müssen die Anforderungen der Bedienungsanleitung (Anleitung) der Bedienungsanleitung, das Programm der Wartung oder Reparatur während der gesamten Dauer dieser Arbeiten erfüllt werden.


15. Die Veränderungen des Designs der Maschine und (oder) der Ausrüstung, die bei ihrer Reparatur entstehen, sollen mit dem Entwickler (dem Projektanten) abgestimmt sein.


16. Nach der Überholung der Maschine und (oder) der Ausrüstung sollte eine Risikobewertung durchgeführt werden, deren Wert nicht höher als zulässig sein sollte. Bei Bedarf werden technische und organisatorische Maßnahmen entwickelt, die darauf abzielen, die zulässigen Risikowerte zu erreichen.


17. Für reparierte Maschinen und (oder) Geräte, die nicht den Anforderungen der Projekt- (Design-) Dokumentation entsprechen, sollten Maßnahmen entwickelt werden, um die in der Sicherheitsgrundlage festgelegten Risikowerte unter Berücksichtigung der in der Organisation der technologischen Prozesse und Kontrollsysteme zu gewährleisten.


18. In der Anleitung (Anleitung) der Bedienungsanleitung sollten Empfehlungen für die sichere Entsorgung der Maschine und (oder) der Ausrüstung festgelegt werden.


19. Bei der Projektierung der Maschine und (oder) Anlagen in der Führung (Anleitung) müssen Maßnahmen definiert werden, um zu verhindern Missbrauch der Maschine und (oder) Anlagen nach erreichen der zugewiesenen Ressource oder die geplanten Nutzungsdauer.

Artikel 6. Sicherheitskonformität

Die Übereinstimmung von Maschinen und (oder) Ausrüstung dieser technischen Vorschriften wird durch die Erfüllung seiner Anforderungen direkt oder durch die Erfüllung der Anforderungen der zwischenstaatlichen Standards und im Falle ihrer Abwesenheit (vor der Annahme der zwischenstaatlichen Standards) gewährleistet - nationale (staatliche) Standards der Mitgliedstaaten der Zollunion, als Ergebnis der Anwendung, die freiwillig die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion und Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Auswahl von Proben für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Produkte (im Folgenden - Standards) für die entsprechenden Arten von Maschinen und (oder)


Die Erfüllung auf freiwilliger Basis der Anforderungen der genannten Standards zeigt die Einhaltung der Maschinen und (oder) Ausrüstung Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften.

Artikel 7. Compliance-Bewertung

1. Maschinen und (oder) Geräte, die im Umlauf in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion hergestellt werden, unterliegen der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften.


Bewertung der Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Form von Konformitätsnachweis und in Form von staatlicher Kontrolle (Aufsicht) durchgeführt.*7.1.2)


Maschinen und (oder) Geräte, verwendet, oder für die eigenen Bedürfnisse ihrer Hersteller, sowie Komponenten und Ersatzteile für Maschinen, die für die Reparatur (Wartung) von Maschinen und (oder) Ausrüstung verwendet werden, unterliegen nicht der Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften.

Artikel 8. Konformitätserklärung

1. Die Bestätigung der Übereinstimmung von Maschinen und (oder) Ausrüstung wird in Übereinstimmung mit den von der Kommission der Zollunion genehmigten einheitlichen Verfahren durchgeführt.


2. Bestätigung der Übereinstimmung von Maschinen und (oder) Ausrüstung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Form von:


zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle (Bewertung (Bestätigung) der Konformität) (im Folgenden - Zertifizierungsstelle), in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen;


erklärung der Übereinstimmung auf der Grundlage ihrer eigenen Beweise und (oder) mit der Teilnahme der Zertifizierungsstelle oder akkreditierten Testlabor (Zentrum) in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion (im Folgenden - ein akkreditiertes Testlabor (Zentrum)) aufgenommen erhalten.


3. Die Zertifizierung wird in Bezug auf Maschinen und (oder) Ausrüstung in der Liste der technischen Vorschriften, die die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" in Form von Zertifizierung in Anhang N 3.


4. Die Erklärung der Konformität wird vom Antragsteller in Bezug auf Maschinen und (oder) Geräte in der Liste der technischen Vorschriften, die die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" in Form der Konformitätserklärung in Anhang N 3 enthalten sind.


5. Gemäß der Entscheidung des Antragstellers anstelle der Erklärung über die Einhaltung der Maschinen und (oder) Geräte in der Liste in Absatz 1 Absatz 4 dieses Artikels aufgeführt sind, kann eine Zertifizierung nach dem Schema der Zertifizierung gleichwertige Regelungen für die Einhaltung der Maschinen und (oder) Geräte dieser technischen Vorschriften, einschließlich der Abwesenheit oder Unzulänglichkeit des Antragstellers eigene Beweise für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Verordnung.


6. Die Konformitätserklärung oder Konformitätserklärung ist das einzige Dokument, das die Übereinstimmung der Maschine und (oder) der Ausrüstung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften bestätigt.


7. Konformitätserklärung und Konformitätserklärung sind gleich gültig und gelten im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion für Maschinen und (oder) Geräte, die während der Konformitätserklärung oder Konformitätserklärung in Umlauf gebracht werden, und für jede Einheit (Maschine und (oder) Ausrüstung), während ihrer Lebensdauer.


8. Informationen über die Konformitätserklärung oder Konformitätserklärung müssen im Maschinen- und/ oder Gerätepass angegeben werden.


9. Bei der Bestätigung der Konformität überprüft die Einhaltung der Maschinen und (oder) Ausrüstung Anforderungen dieser technischen Vorschriften, direkt festgelegt oder in den Standards in Artikel 6 dieser technischen Verordnung festgelegt.


10. Bei der Bestätigung der Übereinstimmung von Maschinen und (oder) Ausrüstung Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten für Maschinen und (oder) Ausrüstung, die die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften, die umfasst:


sicherheitsgrundlage;


technische Daten (falls vorhanden);


betriebsunterlagen;


liste der in Artikel 6 genannten Standards, deren Anforderungen diese Maschinen und (oder) Geräte erfüllen müssen (wenn sie vom Hersteller verwendet werden);


vertrag (Liefervertrag) (für Charge, Einzelprodukt) oder Versanddokumentation (für Charge, Einzelprodukt);


zertifikat für das Managementsystem des Herstellers (falls vorhanden);


informationen zu den durchgeführten Studien (falls vorhanden);


Prüfberichte der Maschine und (oder) Geräte, die vom Hersteller, Verkäufer, einer Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers und (oder) Testlabors (Zentren) (falls vorhanden) durchgeführt wurden;


Konformitätsbescheinigungen für Materialien und Komponenten oder Prüfprotokolle (falls vorhanden);


Konformitätsbescheinigungen für diese Maschinen und (oder) Geräte, die von ausländischen Zertifizierungsstellen (falls vorhanden) erhalten wurden;


andere Dokumente, die direkt oder indirekt die Einhaltung der Maschinen und (oder) Ausrüstung Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften (falls vorhanden) bestätigen.

Artikel 9. Verfahren zur Erklärung der Übereinstimmung von Maschinen und (oder) Ausrüstung

Deklarierung der Übereinstimmung von Maschinen und (oder) Ausrüstung wird nach den Schemata durchgeführt:


Schema 1d für serienmäßig produzierte Maschinen und (oder) Ausrüstung umfasst die folgenden Schritte:


Antragsteller erzeugt eine Reihe von Dokumenten, die in Absatz 10 des Artikels 8; führt Produktionssteuerung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die übereinstimmung der Maschinen und (oder) Ausrüstung den Anforderungen dieser technischen Vorschrift; testet Proben im Labor oder einem akkreditierten Prüflabor (Mitte) empfängt und speichert die Konformitätserklärung.


Schema 2d für eine Charge von Maschinen und (oder) Ausrüstung (Einzelprodukt) umfasst die folgenden Schritte:


der Antragsteller erstellt eine Reihe von Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 10; führt Tests von Proben in einem Testlabor oder einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) durch, akzeptiert und registriert eine Konformitätserklärung.


Das Schema 3d für serienmäßig produzierte Maschinen und (oder) Geräte umfasst die folgenden Schritte:


Antragsteller erzeugt eine Reihe von Dokumenten, die in Absatz 10 des Artikels 8; führt Produktionssteuerung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die übereinstimmung der Maschinen und (oder) Ausrüstung den Anforderungen dieser technischen Vorschrift, führt Tests an Proben in einem akkreditierten Prüflabor (Mitte) empfängt und speichert die Konformitätserklärung.


Schema 4d für eine Charge von Maschinen und (oder) Ausrüstung (Einzelprodukt) umfasst die folgenden Schritte:


der Antragsteller bildet einen Satz von Dokumenten, die in Artikel 8 Absatz 10 angegeben sind; führt Tests von Proben in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) durch, nimmt an und registriert eine Konformitätserklärung.


Die Schaltung 5d wird für Maschinen und (oder) Geräte verwendet:


in gefährlichen Produktionsanlagen eingesetzt;


wenn die Tests nicht vollständig durchgeführt werden können, bevor sie vor Ort installiert werden;


wenn der Antragsteller bei der Bestätigung der Konformität die in Artikel 6 Absatz 1 dieser technischen Verordnung genannten Standards, einschließlich innovativer Produkte, nicht anwendet.


Enthält die folgenden Schritte:


der Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten in Absatz 10 des Artikels 8 angegeben; führt die Produktionskontrolle und trifft alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Produktionsprozess die Einhaltung der Maschinen und (oder) Geräte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und sendet an die Zertifizierungsstelle einen Antrag auf die Durchführung einer Studie des Typs;


die Zertifizierungsstelle führt eine Typstudie unter Berücksichtigung der vom Antragsteller erhaltenen Dokumente durch. Wenn der Antragsteller die in Artikel 6 Absatz 1 dieser technischen Verordnung genannten Standards nicht angewandt hat, bewertet die Zertifizierungsstelle die Möglichkeit, die Anforderungen dieser Standards durch die beanspruchten Anforderungen zu ersetzen. Die Untersuchung des Typs wird in Abhängigkeit von den vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten auf eine der folgenden Arten durchgeführt:


die Untersuchung der Probe, als Vertreter aller nachher produzierten Maschinen und (oder) der Ausrüstung;


untersuchung der eingereichten Dokumente, Prüfung einer Probe oder der bestimmenden (kritischen) Bestandteile von Maschinen und (oder) Ausrüstung;


bei positiven Ergebnissen der durchgeführten Studien des Typs erstellt die Zertifizierungsstelle ein Zertifikat für den Typ in einer einzigen Form, die durch die Entscheidung der Kommission genehmigt wurde, und gibt es an den Antragsteller aus. Die Art Zertifikat ist ein integraler Bestandteil der Konformitätserklärung und die darin festgelegten Anforderungen an die Maschine und (oder) Ausrüstung gefunden ausreichende Nachweis der übereinstimmung Ihrer Anforderungen dieser technischen Vorschrift, werden bei Kontrollen der durchgeführten staatlichen Kontrolle (Aufsicht) auf Einhaltung dieser technischen Vorschriften;*9.1.5.2.2.3)


der Antragsteller akzeptiert und registriert die Konformitätserklärung.


Schema 6d für serienmäßig produzierte Maschinen und (oder) Geräte, wenn der Hersteller ein zertifiziertes Managementsystem hat, umfasst die folgenden Schritte:


der Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten in Absatz 10 Artikel 8, die ein Zertifikat für das Management-System (Kopie der Konformitätsbescheinigung) von der Zertifizierungsstelle für Management-Systeme, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion enthalten ist; führt die Produktionskontrolle und trifft alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Produktionsprozess gewährleistet die Einhaltung der Maschinen und (oder) Geräte Anforderungen dieser technischen Vorschriften; führt Proben in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) durch, akzeptiert und registriert die Konformitätserklärung.


Bei der Erklärung der Einhaltung der Systeme 1d, 3d, 5d, 6d kann der Antragsteller in Übereinstimmung mit den Gesetzen eines Mitgliedstaats der Zollunion in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer oder als Hersteller oder als ausländischer Hersteller auf der Grundlage eines Vertrags mit ihm registriert werden, in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und in Bezug auf die Verantwortung für die Nichteinhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion (eine Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers).


Bei der Erklärung der Einhaltung der Regelungen 2d, 4d Antragsteller kann in Übereinstimmung mit den Gesetzen eines Mitgliedstaats der Zollunion in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer oder als Hersteller oder Verkäufer oder als ausländischer Hersteller auf der Grundlage eines Vertrags mit ihm registriert werden, in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und in Bezug auf die Verantwortung für die Nichteinhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion (eine Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers).

Artikel 10. Die Zusammensetzung der Beweismaterialien, die die Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung sind

1. Als Beweismittel, die die Grundlage für die Annahme einer Konformitätserklärung auf der Grundlage ihrer eigenen Beweise sind, werden die in Artikel 8 Absatz 10 dieser technischen Verordnung genannten Dokumente sowie die in Artikel 6 dieser technischen Verordnung genannten Standards verwendet.


2. Als Bedingungen für die Anwendung dieser Dokumente können berücksichtigt werden:


1) für Testberichte:


die Anwesenheit von Testprotokollen Werte Indikatoren, die die Einhaltung aller Anforderungen in dieser technischen Verordnung festgelegt bestätigen, die sich auf die spezifischen beanspruchten Produkte;


verteilung der Testberichte auf die beanspruchten Maschinen und /oder Geräte;


2) Konformitätserklärungen, Konformitätserklärungen oder Prüfberichte für Rohstoffe, Materialien, Komponenten des Produkts - wenn sie die Sicherheit des Endprodukts bestimmen, das der Konformitätserklärung unterliegt;


3) zertifikate für das Qualitätsmanagementsystem der Produktion - wenn sie sich auf die Herstellung der beanspruchten Maschinen und (oder) Ausrüstung erstrecken;


4) andere Dokumente, die direkt oder indirekt die Einhaltung der Maschinen und (oder) Ausrüstung etablierten Anforderungen, Konformitätsbescheinigungen für die beanspruchten Maschinen und (oder) Ausrüstung mit freiwilliger Zertifizierung ausgestellt (vorausgesetzt, dass die freiwillige Zertifizierung wurden alle notwendigen Anforderungen bestätigt).


3. Die Konformitätserklärung wird in einer einzigen Form durch die Entscheidung der Kommission der Zollunion genehmigt ausgestellt.


Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung in Übereinstimmung mit dem Verfahren von den Kommissionen der Zollunion genehmigt. Die Konformitätserklärung beginnt am Tag ihrer Eintragung. Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung beträgt nicht mehr als 5 Jahre.


4. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Konformitätserklärung und die Beweismittel innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf der Konformitätserklärung aufzubewahren.


Der Satz der Dokumente, die die Übereinstimmung bestätigen, soll den Organen der staatlichen Kontrolle (der Aufsicht) nach ihren Forderungen zur Verfügung gestellt werden.*10.4.2)

Artikel 11. Verfahren zur Zertifizierung von Maschinen und /oder Anlagen

1. Zertifizierung von Maschinen und (oder) Ausrüstung, erfolgt nach den Schemata:


Schema 1c für serienmäßig produzierte Maschinen und (oder) Ausrüstung umfasst die folgenden Schritte:


der Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten, die in Absatz 10 des Artikels 8 angegeben sind, und beantragt die Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle;


die Zertifizierungsstelle wählt Proben vom Antragsteller zur Durchführung von Tests aus;


akkreditierte Testlabor (Zentrum), in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion (im Folgenden - akkreditierte Testlabor (Zentrum)) führt Tests von Proben von Maschinen und (oder) Ausrüstung;


die Zertifizierungsstelle analysiert den Produktionszustand des Herstellers und die Ergebnisse der Tests von Proben von Maschinen und (oder) Geräten und gibt dem Antragsteller ein Konformitätszertifikat aus, wenn positive Ergebnisse vorliegen;


die Zertifizierungsstelle führt die Inspektionskontrolle für zertifizierte Maschinen und (oder) Geräten durch die Proben in einem akkreditierten Prüflabor (Zentrum) und (oder) Analyse der Produktion.


schema 3c für Batch-Maschinen und (oder) Ausrüstung (Einzelprodukt) umfasst die folgenden Schritte:


der Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten, die in Absatz 10 des Artikels 8 angegeben sind, und beantragt die Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle;


die Zertifizierungsstelle oder ein akkreditiertes Prüflabor (Zentrum) wählt die Proben des Antragstellers für die Tests aus;


akkreditiertes Testlabor (Zentrum), führt Tests von Proben von Maschinen und (oder) Geräten durch;


die Zertifizierungsstelle analysiert die Testergebnisse von Proben von Maschinen und (oder) Geräten und gibt dem Antragsteller ein Konformitätszertifikat aus, wenn positive Ergebnisse vorliegen;


schema 9c für eine Reihe von Maschinen und (oder) Geräte mit begrenztem Volumen, für die Ausstattung von Unternehmen in einem einzigen Gebiet der Zollunion bestimmt sind, umfasst die folgenden Schritte:


der Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten, die in Absatz 10 des Artikels 8 angegeben sind, und beantragt die Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle;


die Zertifizierungsstelle führt eine Analyse der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen durch und gibt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus.


Der Antragsteller für die Zertifizierung nach den Schemata 1c, 9c kann in Übereinstimmung mit den Gesetzen eines Mitgliedstaats der Zollunion in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, oder ist ein Hersteller oder als ausländischer Hersteller auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm, in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und in Bezug auf die Verantwortung für die Nichteinhaltung der gelieferten Produkte, der die Funktionen eines ausländischen Herstellers ausführt).


Der Antragsteller für die Zertifizierung nach dem Schema 3c kann in Übereinstimmung mit dem Recht eines Mitgliedstaats der Zollunion in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer oder als Hersteller oder Verkäufer oder als ausländischer Hersteller auf der Grundlage eines Vertrags mit ihm registriert werden, in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und in Bezug auf die Verantwortung für die Nichteinhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion (eine Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers).


2. Der Antragsteller kann einen Antrag auf Zertifizierung bei jeder Zertifizierungsstelle, die im Bereich der Akkreditierung von Maschinen und (oder) Ausrüstung in der Liste der Maschinen und Anlagen, um die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" in Form von Zertifizierung durch die Kommission der Zollunion genehmigt bestätigen enthalten.


Der Antrag auf Zertifizierung wird vom Antragsteller ausgestellt und muss enthalten:


name und Aufenthaltsort des Antragstellers;


name und Standort des Herstellers;


Informationen über die Maschine und (oder) Ausrüstung (seine Struktur) und seine identifizierende Merkmale (name, baugruppenkennzeichen der außenwirtschaftlichen Tätigkeit der Zollunion, das Dokument, nach dem die Maschine hergestellt und (oder) Ausrüstung (oder zwischenstaatliche National Standard, Enterprise, technische Daten, etc.), die Form der Ausgabe - die Serienfertigung oder Party, Requisiten des Vertrages (Vertrag) usw.);


die verwendeten (n) Standard (n) in Artikel 6 Absatz 1 dieser technischen Verordnung;


Zertifizierungsschema.


3. Die Zertifizierungsstelle prüft den Antrag und entscheidet über die Möglichkeit der Zertifizierung.


Bei einer positiven Entscheidung schließt die Zertifizierungsstelle einen Vertrag mit dem Antragsteller über die Durchführung von Zertifizierungsarbeiten.


Die Zertifizierungsstelle führt die Arbeit gemäß dem Zertifizierungsschema durch, bereitet eine Entscheidung vor und gibt dem Antragsteller mit einem positiven Ergebnis ein Konformitätszertifikat aus.


4. Im Falle eines negativen Ergebnisses der Zertifizierung sendet die Zertifizierungsstelle dem Antragsteller eine motivierte Entscheidung über die Verweigerung der Ausstellung des Konformitätszertifikats.


5. Die Tests der Musterprobe (Musterproben) oder eines einzelnen Produkts der Maschine und (oder) der Ausrüstung werden von einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) im Auftrag der Zertifizierungsstelle durchgeführt, die das Prüfprotokoll erteilt.


6. Die Analyse des Produktionszustandes wird von der Zertifizierungsstelle des Herstellers durchgeführt. Die Ergebnisse der Analyse werden durch den Akt erstellt.


Wenn der Hersteller ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem für die Produktion oder Entwicklung und Produktion von Maschinen und (oder) Ausrüstung hat, bewertet die Zertifizierungsstelle die Möglichkeit dieses Systems, eine stabile Ausgabe von zertifizierten Maschinen und (oder) Geräten, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen, zu gewährleisten.


7. Bei den positiven Ergebnissen der Prüfungen, die durch das Zertifizierungsschema vorgesehen sind, stellt die Zertifizierungsstelle ein Konformitätszertifikat aus und gibt es an den Antragsteller aus.


Die Konformitätsbescheinigung wird in einer einzigen Form durch die Entscheidung der Kommission der Zollunion genehmigt ausgestellt.


Informationen über das ausgestellte Konformitätszertifikat Die Zertifizierungsstelle übermittelt das einheitliche Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und registrierten Konformitätserklärungen, die in einem einheitlichen Formular ausgestellt sind.


8. Die Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats wird für die hergestellten Maschinen und (oder) Geräte der Serienproduktion festgelegt - nicht mehr als 5 Jahre, für die ausgegebene Charge wird die Frist nicht festgelegt.


9. Ein Konformitätszertifikat kann eine Anwendung haben, die eine Liste der spezifischen Produkte enthält, für die es gilt.


Die Anwendung wird erstellt, wenn:


es ist erforderlich, die Zusammensetzung der Gruppe von homogenen Produkten, die vom Antragsteller hergestellt und nach denselben Anforderungen zertifiziert werden, detailliert darzustellen;


es ist erforderlich, Produktionsstätten anzugeben, die zu größeren Vereinigungen gehören, die einheitliche Produktionsbedingungen haben.

Artikel 12. Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

1. Maschinen und (oder) Geräte, die den Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen und das Verfahren zur Bestätigung der Einhaltung gemäß Artikel 8 dieser technischen Vorschriften, müssen mit einem einzigen Markenzeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden.


2. Die Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird vor der Freigabe von Maschinen und (oder) Ausrüstung in Umlauf auf dem Markt durchgeführt.


3. Ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf jede Einheit von Maschinen und (oder) Ausrüstung in irgendeiner Weise, die ein klares und klares Bild während der gesamten Lebensdauer der Maschine und (oder) Ausrüstung.


Ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf das Produkt selbst aufgetragen.


4. Erlaubt die Anwendung einer einzigen Marke der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion nur auf der Verpackung und im beiliegenden Betriebs-Unterlagen, wenn diese nicht direkt an der Maschine verursachen und (oder) Ausrüstung.


5. Maschinen und (oder) Anlagen mit einer Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion mit der Einhaltung aller technischen Vorschriften der Zollunion, der eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft, die sich auf Sie und für die Anbringung einer einzigen Marke der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.

Artikel 13. Schutzklausel

1. Die Mitgliedstaaten der Zollunion sind verpflichtet, alle Maßnahmen zur Begrenzung, Verbot der Freigabe von Maschinen und (oder) Ausrüstung in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion, sowie den Rückzug aus dem Markt von Maschinen und (oder) Ausrüstung, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften.*13.1)

Die wichtigsten Anforderungen für die Sicherheit von Maschinen und (oder) Ausrüstung

Anhang N 1

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen"

(TR TC 010/2011)

1. Es sollte möglich sein, die Einstellung und Wartung der Maschine und (oder) Ausrüstung durchzuführen, ohne das Personal unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen zu gefährden.


2. Bei der Entwicklung (Design) und Herstellung von Maschinen und (oder) Ausrüstung müssen die Verantwortlichen:


Gefahr beseitigen oder verringern;


maßnahmen zum Schutz vor Gefahren ergreifen;


verbraucher über Schutzmaßnahmen informieren, angeben, ob spezielle Schulungen erforderlich sind, und den Bedarf an technischen Schutzmaßnahmen ermitteln.


3. Bei der Entwicklung (Design) und Herstellung von Maschinen und (oder) Ausrüstung, sowie bei der Entwicklung der Anleitung (Anleitung) für den Betrieb der Maschine und (oder) Ausrüstung muss das zulässige Risiko für den Betrieb von Maschinen und (oder) Ausrüstung berücksichtigt werden.


4. Falls infolge des unzulässigen Betriebes die Gefahr entstehen kann, soll die Konstruktion der Maschine und (oder) der Ausrüstung solchen Betrieb verhindern. Wenn dies nicht möglich ist, wird der Verbraucher in der Bedienungsanleitung auf solche Situationen aufmerksam.


5. Bei der Entwicklung (Design) und Herstellung der Maschine und (oder) Ausrüstung müssen ergonomische Prinzipien verwendet werden, um die Auswirkungen von Beschwerden, Müdigkeit und psychische Belastung des Personals auf das minimal mögliche Niveau zu reduzieren.


6. Bei der Entwicklung (Design) und Herstellung der Maschine und (oder) der Ausrüstung sollten die Einschränkungen berücksichtigt werden, die den Handlungen des Bedieners bei der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstung auferlegt werden.


7. Die Maschine und (oder) Ausrüstung müssen entsprechend der Betriebsanleitung mit den notwendigen Vorrichtungen und Werkzeugen für die Durchführung sicherer Einstellungen, Wartung und bestimmungsgemäße Verwendung ausgestattet werden.


8. Die Maschine und (oder) Ausrüstung sollte entwickelt (entworfen) und hergestellt werden, so dass die Rohstoffe, Materialien und Substanzen, die bei der Herstellung und dem Betrieb verwendet werden, nicht die Sicherheit des Lebens oder der menschlichen Gesundheit, Eigentum, Umwelt, Leben oder die Gesundheit von Tieren gefährden.


Bei der Verwendung von Flüssigkeiten und Gasen müssen Gefahren im Zusammenhang mit ihrer Verwendung ausgeschlossen werden.


9. Es ist notwendig, zusätzliche Beleuchtung für den sicheren Betrieb der Maschine und (oder) der Ausrüstung bereitzustellen.


Die inneren Teile und Bereiche der Maschine und (oder) Ausrüstung, die häufige Inspektion, Einstellung und Wartung erfordern, müssen eine Beleuchtung haben, die Sicherheit gewährleistet.


Beim Betrieb der Maschine und (oder) Ausrüstung ist es notwendig, die Bildung von schattigen Bereichen, Bereiche, die Störungen, Blendung und stroboskopische Wirkung zu vermeiden.


10. Die Maschine und /oder die Ausrüstung oder jedes Teil davon müssen so verpackt werden, dass sie sicher und ohne Beschädigung gelagert werden können, eine ausreichende Stabilität haben.


11. Wenn das Gewicht, die Größe oder Form der Maschine und (oder) Ausrüstung oder ihre verschiedenen Teile nicht erlauben, sie manuell zu bewegen, die Maschine und (oder) Ausrüstung oder jeder Teil davon sollte:


mit Hebevorrichtungen ausgerüstet werden;


so konfiguriert sein, dass Standard-Hebezeuge verwendet werden können.


12. Wenn die Maschine und (oder) die Ausrüstung oder eines ihrer Teile manuell bewegt werden, sollten sie sich leicht bewegen oder mit Hebevorrichtungen ausgestattet werden.


Es ist notwendig, spezielle Stellen für die sichere Platzierung von Werkzeugen von Teilen und Baugruppen bereitzustellen, die während des Betriebs benötigt werden.


13. Die Steuerung der Maschine und (oder) Ausrüstung sollte die Sicherheit ihres Betriebs in allen vorgesehenen Betriebsarten und bei allen äußeren Einflüssen, die von den Betriebsbedingungen vorgesehen sind, gewährleisten.


Bei möglichen logischen Fehlern und aufgrund von Störungen durch das Bedienpersonal müssen die Steuerungssysteme die Schaffung gefährlicher Situationen ausschließen.


Abhängig von der Komplexität der Steuerung und Kontrolle der Betriebsart der Maschinen und (oder) Ausrüstung Steuerungssysteme sollten die automatische Regelung der Betriebsarten oder die automatische Abschaltung, wenn die Verletzung des Betriebsmodus kann die Ursache für eine gefährliche Situation sein.


14. Die Steuerung der Maschine und (oder) Ausrüstung sollten Warnsignale und andere Mittel, die über die Funktionsstörungen der Maschine und (oder) Ausrüstung, die zum Auftreten von gefährlichen Situationen führen zu warnen.


Mittel, die vor Funktionsstörungen von Maschinen und (oder) Geräten warnen, sollten eine fehlerfreie, zuverlässige und schnelle Wahrnehmung von Informationen durch das Personal gewährleisten.


15. Die Bedienelemente der Maschine und (oder) der Ausrüstung müssen sein:


leicht zugänglich und frei erkennbar, mit Inschriften, Symbolen versehen oder auf andere Weise gekennzeichnet;


konstruiert und platziert, so dass ihre unfreiwillige Bewegung ausgeschlossen und gewährleistet eine zuverlässige, sichere und eindeutige Manipulation von ihnen;


platziert, um den erforderlichen Aufwand für Bewegung, Konsistenz und Häufigkeit der Verwendung sowie die Bedeutung der Funktionen zu berücksichtigen;


sie sind so gestaltet, dass ihre Form und Größe der Art des Griffs (Finger, Pinsel) oder des Drückens (Finger, Handfläche, Fuß) entsprechen;


außerhalb des Gefahrenbereichs befinden, mit Ausnahme von Bedienelementen, deren funktionale Funktion Personal im Gefahrenbereich erfordert und dabei zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.


16. Wenn mehrere verschiedene Aktionen von einer einzelnen Kontrollbehörde gesteuert werden sollen, muss die ausgeführte Aktion durch Kontrollen angezeigt und verifiziert werden.


17. Das Starten der Maschine und (oder) der Ausrüstung sowie das erneute Starten nach dem Stillstand (unabhängig von der Ursache des Stillstands) sollte nur von der Startsteuerung durchgeführt werden. Diese Anforderung gilt nicht für Wiederaufnahme der Produktion Geräte, die im unbeaufsichtigten Modus, wenn Neustart nach einem Anschlag diesen Modus.


Wenn das System der Maschinen und (oder) Ausrüstung hat mehrere Bedienelemente, die das System oder seine einzelnen Teile zu starten, und die Verletzung der Reihenfolge ihrer Verwendung kann zu gefährlichen Situationen führen, sollte die Steuerung eine Vorrichtung, die die Verletzung der Sequenz auszuschließen.


18. Jedes System von Maschinen und (oder) Ausrüstung muss mit einem Kontrollorgan ausgestattet werden, mit dem es sicher vollständig gestoppt werden kann. Die Steuerung des Stillstands der Maschine und (oder) der Ausrüstung sollte Vorrang vor der Startsteuerung haben.


Nach dem Anhalten der Maschine und (oder) der Ausrüstung die Energiequelle der Antriebe der Maschine und (oder) der Ausrüstung muss ausgeschaltet werden, außer wenn die Abschaltung der Energiequellen zu einer gefährlichen Situation führen kann. Die Steuerung der Maschine und (oder) Ausrüstung (mit Ausnahme von tragbaren Maschinen mit manueller Steuerung) müssen mit Mitteln der Notbremsung und Not-Halt (Aus) ausgestattet werden, wenn die Verwendung dieser Systeme kann die Gefahr zu reduzieren oder zu verhindern.


19. Die Not-Stopp-Behörde muss:


klar erkennbar und leicht zugänglich sein;


die Maschine und/oder die Ausrüstung schnell anhalten, ohne Gefahr zu verursachen;


nach der Betätigung in der Halteposition bleiben, bis sie vom Benutzer in die Ausgangsposition zurückgesetzt wird;


in die Ausgangsposition zurückkehren, ohne die Maschine und/oder die Ausrüstung zu starten;


seien Sie rot, unterscheiden Sie sich in Form und Größe von anderen Kontrollen.


20. Die Steuerung des Systems der Maschinen und (oder) der Ausrüstung muss das Auftreten von Gefahren als Folge ihrer gemeinsamen Funktion sowie im Falle des Scheiterns eines Teils ausschließen.


Die Steuerung des Systems der Maschinen und (oder) der Ausrüstung sollte es dem Personal ermöglichen, den Start des Systems bei Bedarf zu blockieren und auch zu stoppen.


21. Die Steuerung des Systems von Maschinen und (oder) Ausrüstung sollte das Personal in der Lage, das Fehlen von Personal oder anderen Personen in gefährlichen Bereichen zu überwachen, oder die Steuerung sollte den Betrieb des Systems von Maschinen und (oder) Ausrüstung auszuschließen, wenn das Personal oder andere Personen in der Gefahrenzone. Jedem Start muss ein Warnsignal vorangestellt werden, dessen Dauer es Personen ermöglicht, den Gefahrenbereich zu verlassen oder den Start des Systems zu verhindern.


Fernbedienung System von Maschinen und (oder) das Gerät muss mit den Mitteln der Anzeige von Informationen über Verstöße gegen die Ausbeutung einen Teil des Systems, sowie Mittel Warndreieck (aus -) Systems und (oder) seiner einzelnen Teile.


22. Wenn ein Betriebsartenschalter in der Steuerung der Maschine und /oder Ausrüstung vorhanden ist, muss jede Position nur einem Betriebsmodus entsprechen und sicher verriegelt werden.


23. Wenn bei bestimmten Betriebsarten der Maschine und (oder) der Ausrüstung der erhöhte Schutz des Personals gefordert wird, so soll die Aufnahme durch den Schalter dieser Betriebsarten gewährleisten:


die Fähigkeit, die automatische Steuerung zu blockieren;


bewegung von Querschnittsbestandteilen nur bei ständiger Anwendung von Kraft auf die Bewegungssteuerung;


unterbrechung der Maschine und /oder Ausrüstung, wenn ihre Arbeit eine Gefahr für das Personal verursachen kann;


ausschluss von Maschinenteilen und (oder) Geräten, die nicht an der Durchführung des gewählten Modus beteiligt sind;


verringerung der Geschwindigkeit der Bewegung von Teilen der Maschine und (oder) der Ausrüstung, die an der Durchführung des gewählten Modus beteiligt sind.


24. Der gewählte Steuermodus muss Vorrang vor allen anderen Steuermodi haben, mit Ausnahme des Notaus.


25. Die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Stromversorgung und die anschließende Wiederherstellung sowie die Beschädigung des Stromversorgungsmanagementkreises dürfen keine gefährlichen Situationen verursachen, einschließlich:


spontaner Start der Maschine und (oder) Ausrüstung bei der Wiederherstellung der Energieversorgung;


einen bereits ausgegebenen Stoppbefehl nicht ausführen;


fallen und Werfen von beweglichen Teilen der Maschine und (oder) Ausrüstung und befestigten Gegenständen, Werkstücken, Werkzeugen;


verringerung der Effizienz von Schutzvorrichtungen.


26. Verletzung (Fehlfunktion oder Beschädigung) in der Steuerung der Maschine und (oder) Ausrüstung sollte nicht zu gefährlichen Situationen führen, einschließlich:


spontaner Start der Maschine und (oder) Ausrüstung bei der Wiederherstellung der Energieversorgung;


einen bereits ausgegebenen Stoppbefehl nicht ausführen;


fallen und Werfen von beweglichen Teilen der Maschine und (oder) Ausrüstung und befestigten Gegenständen, Werkstücken, Werkzeugen;


verringerung der Effizienz von Schutzvorrichtungen.


27. Die Maschine und (oder) die Ausrüstung muss unter den vorgesehenen Arbeitsbedingungen stabil sein und die Verwendung ohne die Gefahr von Kippen, Fallen oder unerwarteten Bewegungen gewährleisten.


In der Betriebsanleitung ist die Verwendung der entsprechenden Befestigungen anzugeben.


28. Teile von Maschinen und (oder) Ausrüstung und deren Verbindungen müssen den Kräften und Spannungen standhalten, denen sie während des Betriebs ausgesetzt sind.


Die Haltbarkeit der verwendeten Materialien muss dem vorgesehenen Betrieb entsprechen, das Auftreten von Gefahren im Zusammenhang mit den Phänomenen von Müdigkeit, Alterung, Korrosion und Verschleiß berücksichtigen.


29. Die Führung (Anleitung) für den Betrieb von Maschinen und (oder) Anlagen muss die Art und Häufigkeit der überprüfung und Wartung für die Sicherheit erforderlich ist. Bei Bedarf müssen verschleißanfällige Teile und Kriterien für deren Austausch angegeben werden.


30. Wenn trotz der Maßnahmen besteht die Gefahr der Zerstörung der Maschine und (oder) der Ausrüstung, Schutzzäune sollten so installiert werden, dass bei der Zerstörung von Teilen oder Einheiten der Maschine und (oder) der Ausrüstung ihre Fragmente nicht zerfließen können.


31. Die Rohrleitungen müssen den vorgesehenen Belastungen standhalten, müssen sicher fixiert und vor äußeren mechanischen Einflüssen geschützt sein.


Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Folgen bei Zerstörung, plötzlicher Bewegung von Rohrleitungen und Hochdruckstrahlen bei deren Zerstörung müssen ergriffen werden.


32. Es ist notwendig, Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren durch die Maschine und (oder) Ausrüstung von Teilen, ihren Fragmenten, Abfällen zu verhindern.


33. Zugängliche Teile von Maschinen und (oder) Ausrüstung sollte keine scharfen Kanten, scharfen Ecken und raue Oberflächen, die zu Verletzungen und technologisch nicht mit den Funktionen der Maschine und (oder) Geräten.


34. Wenn die Maschine und (oder) Ausrüstung für mehrere verschiedene Operationen mit der manuellen Bewegung des behandelten Gegenstandes zwischen den einzelnen Operationen vorgesehen ist, sollte die Möglichkeit der Verwendung jedes funktionellen Elements getrennt von anderen Elementen, die eine Gefahr für das Personal.


35. Wenn die Maschine und (oder) Ausrüstung für den Betrieb in verschiedenen Modi, Geschwindigkeiten ausgelegt sind, ist es notwendig, eine sichere und zuverlässige Auswahl und Einstellung dieser Modi zu gewährleisten.


36. Bewegliche Teile der Maschinen und (oder) Ausrüstung sollte so platziert werden, dass keine Möglichkeit von Verletzungen auftreten, oder, wenn die Gefahr besteht, sollten Warnzeichen und (oder) Beschriftungen, Sicherheits- oder Schutzeinrichtungen verwendet werden, um solche Kontakte mit der Maschine und (oder) Ausrüstung, die zu einem Unfall führen können, zu vermeiden.


37. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine versehentliche Blockierung der beweglichen Teile zu verhindern. Sollte es trotz der getroffenen Maßnahmen zu einer Sperrung kommen, sollten spezielle Werkzeuge zur sicheren Entriegelung zur Verfügung gestellt werden. Verfahren und Methoden der Entriegelung müssen in der Betriebsanleitung angegeben werden, und die Maschine und die Ausrüstung müssen mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sein.


38. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die zum Schutz vor Gefahren durch bewegliche Teile der Maschine und (oder) Ausrüstung verwendet werden, sollten auf der Grundlage der Risikoanalyse ausgewählt werden.


39. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen:


haben Sie eine dauerhafte stabile Konstruktion;


sicher sein;


in entsprechender Entfernung vom Gefahrenbereich sein;


kontrolle des Produktionsprozesses in Gefahrenbereichen nicht stören;


lassen Sie die Arbeit an der Einstellung und (oder) Werkzeugwechsel, sowie die Wartung von Maschinen und (oder) Ausrüstung.


40. Feststehende Schutzzäune müssen so sicher befestigt werden, dass der Zugang zum Schutzbereich nur mit Werkzeugen möglich ist.


41. Bewegliche Schutzzäune müssen:


wenn möglich, an der Maschine und/oder der Ausrüstung befestigt bleiben, wenn sie geöffnet sind;


Verriegelungsvorrichtungen haben, die das Funktionieren der Maschine oder Ausrüstung verhindern, während die Schutzzäune geöffnet sind.


42. Bewegliche Schutzzäune und Schutzvorrichtungen müssen entworfen (entworfen) und in das Steuerungssystem der Maschine und (oder) der Ausrüstung integriert werden, so dass:


bewegliche Teile konnten nicht betätigt werden, während sie sich in Reichweite des Personals befinden;


personen, die einer möglichen Exposition ausgesetzt waren, waren zum Zeitpunkt des Einschaltens nicht in Reichweite;


sie konnten nur mit Werkzeugen installiert werden;


das Fehlen oder Unterlassen einer der Komponenten dieser Geräte verhinderte das Einschalten oder Stoppen beweglicher Teile;


der Schutz vor den weggeworfenen Teilen wurde durch die Schaffung einer entsprechenden Barriere gewährleistet.


43. Geräte, die den Zugang zu den Orten der beweglichen Teile von Maschinen und (oder) Ausrüstung, die für den Betrieb erforderlich sind, zu begrenzen:


manuell oder automatisch eingestellt werden (abhängig von der Art der Arbeit, an der sie beteiligt sind);


mit Werkzeugen installiert werden;


gefahr durch weggeworfene Teile begrenzen.


44. Die Schutzvorrichtungen müssen mit den Steuerungssystemen der Maschinen und (oder) der Ausrüstung so verbunden werden, dass:


die beweglichen Teile konnten nicht betätigt werden, während sie sich in Reichweite des Bedieners befinden;


das Personal konnte nicht in Reichweite beweglicher Teile von Maschinen und/oder Ausrüstung sein, wenn sie sie betätigen;


die Abwesenheit oder Nicht Funktionsfähigkeit einer der Komponenten des Schutzes verhinderte die Möglichkeit des Einschaltens oder der Unterbrechung der beweglichen Teile.


45. Schutzvorrichtungen dürfen nur mit Werkzeugen installiert (entfernt) werden.


46. Wenn die Maschinen und (oder) Geräte elektrische Energie verwenden, müssen sie entwickelt (entworfen), hergestellt und installiert werden, so dass die Gefahr eines elektrischen Schlags ausgeschlossen ist.


47. Wenn die Maschinen und (oder) Geräte nicht elektrische Energie (hydraulische, pneumatische, thermische Energie) verwenden, müssen sie entwickelt (entworfen) und so hergestellt werden, um Gefahren zu vermeiden, die mit diesen Arten von Energie verbunden sind.


48. Fehler bei der Montage der Maschine und (oder) Ausrüstung, die eine Gefahrenquelle sein können, müssen ausgeschlossen werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollten Warnungen direkt auf die Maschine und/oder die Ausrüstung angewendet werden. Mögliche Fehler bei der Wiedermontage sind in der Betriebsanleitung zu entnehmen.


49. Die Gefahr durch das Mischen von Flüssigkeiten und Gasen und (oder) falsche Verbindung der elektrischen Leiter bei der Montage auszuschließen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Informationen dazu auf den Rohren, Kabeln und/oder den Verbindungsblöcken angegeben werden.


50. Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr durch Kontakt oder Nähe zu Maschinenteilen und/oder Geräten oder Materialien mit hohen oder niedrigen Temperaturen müssen ergriffen werden.


Es ist notwendig, die Gefahr der Emission von Maschinen und (oder) Ausrüstung Arbeiter und Abfallstoffe mit hoher oder niedriger Temperatur zu bewerten, und in Gegenwart von Gefahren sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sie zu reduzieren.


Es ist notwendig, Schutz vor Verletzungen durch Kontakt oder Nähe zu Teilen der Maschine und (oder) Ausrüstung oder die Verwendung von Stoffen, die eine hohe oder niedrige Temperatur haben, zu gewährleisten.


Die metallischen Oberflächen der Handwerkzeuge, die metallischen Griffe und die Absperrschieber der Maschinen und (oder) der Ausrstung sollen vom teploisolierenden Material abgedeckt sein. Die Temperatur der Metalloberflächen der Ausrüstung sollte bei einem möglichen (unbeabsichtigten) Kontakt mit dem offenen Bereich der Haut innerhalb der zulässigen Werte liegen.


51. Die Maschine und (oder) Ausrüstung entwickelt werden (entworfen), so dass es keine Gefahr von Feuer oder Überhitzung, die direkt von der Maschine und (oder) Ausrüstung, Gasen, Flüssigkeiten, Staub, Dämpfen oder anderen Stoffen produziert oder von der Maschine und (oder) Ausrüstung.


Die Maschine und (oder) Ausrüstung sollte entwickelt werden (entworfen), so dass es keine unzulässige Gefahr einer Explosion, die direkt von der Maschine und (oder) Ausrüstung, Gasen, Flüssigkeiten, Staub, Dämpfen oder anderen Substanzen, die von der Maschine und (oder) Ausrüstung, die notwendig ist, produziert oder verwendet wird, verursacht:


gefährliche Konzentrationen von explosionsgefährdeten Stoffen vermeiden;


kontinuierliche automatische Überwachung der Konzentration von explosiven Stoffen;


brand von potenziell explosiven Umgebungen verhindern;


minimieren Sie die Auswirkungen der Explosion.


52. Bei der Entwicklung (Design) von Maschinen und (oder) Ausrüstung zu gewährleisten, müssen die Parameter der Lärm, Infraschall -, Luft-und Kontakt-Ultraschall, nicht größer als die zulässigen beim Betrieb von Maschinen und (oder) Geräten.


53. In der Anleitung (Anleitung) der Bedienungsanleitung sollten die Parameter des Lärms der Maschine und (oder) der Ausrüstung und die Parameter der Unsicherheit eingestellt werden.


54. Bei der Entwicklung (Design) von Maschinen und (oder) Ausrüstung ist es notwendig, die zulässigen Parameter der erzeugten Vibrationen auf das Personal zu gewährleisten.


Im Projekt der Maschine und (oder) der Ausrüstung muss das zulässige Risiko durch die Einwirkung der erzeugten Vibrationen auf das Personal gewährleistet werden.


55. Für hand- und handbetriebene Maschinen und Maschinen mit einem Arbeitsplatz für Personal müssen in der Betriebsanleitung der volle RMS-Wert der korrekten Schwingungsanpassung auf das Personal und die Parameter der Unsicherheit der Bewertung dieses Wertes angegeben werden.


56. Die Maschine und (oder) Ausrüstung sollte entwickelt (entworfen) und so hergestellt werden, dass die ionisierende Strahlung keine Gefahr darstellt.


57. Bei der Verwendung von Lasergeräten sollte:


versehentliche Strahlung verhindert;


schutz vor direkter, reflektierter, diffuser und sekundärer Strahlung;


es ist sichergestellt, dass keine Gefahr durch optische Geräte zur Überwachung oder Einstellung von Lasergeräten besteht.


58. Bei der Entwicklung (Design) von Maschinen und (oder) Ausrüstung müssen Maßnahmen getroffen werden, um das Personal vor den negativen Auswirkungen der nichtionisierenden Strahlung, statische elektrische, permanente Magnetfelder, elektromagnetische Felder der industriellen Frequenz, elektromagnetische Strahlung von Hochfrequenz- und optischen Bereichen zu schützen.


59. Gase, Flüssigkeiten, Staub, Dämpfe und andere Abfälle, die Maschinen und /oder Geräte während des Betriebs freisetzen, sollten keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und der Umwelt darstellen.


In Gegenwart dieser Maschine und (oder) Anlagen sind mit den Geräten zu sammeln und (oder) Entfernung dieser Substanzen, die müssen sich so nah wie möglich an der Quelle der Isolierung, sowie Geräte für eine kontinuierliche, automatische überwachung der Emissionen.


60. Die Maschine und (oder) Ausrüstung sollte mit Mitteln ausgestattet werden, die das Schließen des Personals im Inneren der Maschine und (oder) Ausrüstung verhindern, wenn dies nicht möglich ist - Signaleinrichtungen, um Hilfe zu rufen.


61. Teile der Maschine und (oder) Ausrüstung, wo das Personal sein kann, müssen so entwickelt (entworfen) werden, dass das Rutschen, Stolpern oder Fallen des Personals auf sie oder von ihnen verhindert wird.


62. Die Wartungsplätze der Maschine und (oder) der Ausrüstung sollten außerhalb der Gefahrenbereiche liegen.


Die Wartung sollte möglichst während des Stillstands der Maschine und (oder) der Ausrüstung durchgeführt werden. Wenn solche Bedingungen aus technischen Gründen nicht erfüllt werden können, ist sicherzustellen, dass die Wartung sicher ist.


63. Es ist notwendig, die Möglichkeit der Installation von Diagnosegeräten auf Maschinen und/oder Geräten zur Fehlererkennung zu gewährleisten.


Sie müssen sicherstellen, dass die Maschinen und /oder Geräte, die häufig ausgetauscht werden müssen, schnell und sicher entfernt und ersetzt werden können (insbesondere wenn sie während des Betriebs ausgetauscht werden müssen oder Verschleiß oder Alterung ausgesetzt sind, was zu einer Gefahr führen kann). Für diese Arbeiten mit Instrumenten und Messgeräten ist gemäß der Betriebsanleitung ein sicherer Zugang zu diesen Elementen zu gewährleisten.


64. Für den sicheren Zugang zum Arbeitsplatz, zu allen Wartungsbereichen ist die Verfügbarkeit von Mitteln (Treppen, Galerien, Durchgänge usw.) sicherzustellen.


65. Maschinen und (oder) Geräte müssen mit den Mitteln der Abschaltung von allen Energiequellen ausgestattet werden, die durch Farbe und Größe identifiziert werden. Es ist sicherzustellen, dass sie gesperrt werden können, wenn sie ausgelöst werden können, um Personen in der Gefährdungszone zu gefährden.


Stellen Sie sicher, dass die Stromzufuhr gesperrt werden kann, wenn das Personal an einem beliebigen Ort, an dem es Zugang hat, nicht überprüfen kann, ob die Stromzufuhr ausgeschaltet ist.


Sollte möglich sein, sicher (Streuung) jede Energie, anhaltende Maschinen in Ketten und (oder) Geräte nach dem abschalten der Energie. Bei Bedarf können einige Stromkreise an Energiequellen angeschlossen bleiben, um Informationen zu schützen, Notbeleuchtung. In diesem Fall müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit des Personals zu gewährleisten.


66. Die Maschine und (oder) Ausrüstung sollte so entwickelt (entworfen) werden, dass die Notwendigkeit für die Intervention des Personals begrenzt ist, wenn es nicht von der Anleitung (Anleitung) der Bedienungsanleitung vorgesehen ist.


Falls ein Eingreifen des Personals nicht vermieden werden kann, muss es sicher sein.


67. Es ist notwendig, die Möglichkeit der Reinigung der inneren Teile der Maschinen und (oder) Ausrüstung, die gefährliche Elemente, ohne das Eindringen in die Maschine und (oder) Ausrüstung, sowie die Entriegelung von außen. Für eine sichere Reinigung ist zu sorgen.


68. Die Informationen, die für die Steuerung der Maschine und (oder) der Ausrüstung notwendig sind, müssen vom Personal eindeutig verstanden werden. Die Informationen sollten nicht überflüssig sein, um das Personal während des Betriebs nicht zu überlasten.


69. Wenn das Personal aufgrund von Betriebsstörungen gefährdet sein kann, müssen die Maschine und/oder die Ausrüstung mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die ein akustisches Warnsignal oder ein Lichtsignal liefern.


Die Signale Geräten Alarmfunktion Maschinen und (oder) Ausrüstung, müssen eindeutig sein, воспринимаемы. Das Personal muss in der Lage sein, den Betrieb der Warnmelder zu überprüfen.


70. Im Falle, dass die Maschine und (oder) Ausrüstung müssen mit Warnzeichen (Zeichen), die verständlich und in Russisch und in der Landessprache (n) des Mitgliedstaats der Zollunion in Gegenwart von entsprechenden Anforderungen in der Gesetzgebung (n) des Staates (b)-Mitglied (s) der Zollunion sein müssen, ausgestattet werden.

Anhang N 2

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen"

(TR TC 010/2011)


Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für bestimmte Kategorien von Maschinen und Anlagen

Landwirtschaftliche und andere selbstfahrende und mobile Maschinen

1. Fahrzeuge, deren Gefahren mit ihrer Bewegung verbunden sind, müssen zusätzlich die in diesem Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen erfüllen.


2. Die Sicht vom Arbeitsplatz des Bedieners sollte ausreichen, um die Sicherheit des Bedieners und des im Gefahrenbereich befindlichen Personals bei bestimmungsgemäßer Anwendung der Maschine und ihrer Arbeitsorgane zu gewährleisten. Bei Bedarf sollten die erforderlichen Mittel zur Beseitigung von Gefahren, die durch unzureichende Überprüfung verursacht werden, zur Verfügung gestellt werden.


3. Der Bediener muss an seinem Arbeitsplatz in der Lage sein, die für den Betrieb der Maschine notwendigen Bedienelemente zu betätigen. Ausgenommen sind nur die Arbeiten, die aus Sicherheitsgründen mit Bedienelementen außerhalb des Arbeitsplatzes des Bedieners durchgeführt werden müssen.


4. Das Lenksystem der Radfahrzeuge muss so konstruiert und konstruiert sein, dass die Kraft am Lenkrad oder an den Steuerhebeln, die durch äußere Einflüsse auf die gesteuerten Räder entstehen, reduziert wird.


5. Die Steuerung der Differentialsperre muss so konstruiert und eingebaut sein, dass bei der Fahrt das Differentialschloss entriegelt werden kann.


Wenn die Maschine zur Ausführung von Produktionsprozessen mit Geräten ausgestattet ist, die ihre Abmessungen überschreiten (z. B. Stabilisatoren, Pfeile usw.), muss der Bediener vor Beginn der Fahrt sicherstellen können, dass sich das Gerät in einer bestimmten Position befindet, die keine Gefahr für die Bewegung der Maschine darstellt.


6. Während des Startvorgangs sollte die Möglichkeit einer willkürlichen Bewegung der Maschine ausgeschlossen werden.


Die Maschinen müssen die Anforderungen an die Prozesse der Verringerung der Geschwindigkeit, Stoppen, Bremsen und Stillstand, um die Sicherheit in den vorgesehenen Betriebsarten Dokumente, die Höhe der Belastung, die Geschwindigkeit der Bewegung zu gewährleisten erfüllen.


7. Der Bediener muss mit Hilfe der Arbeitssteuerung in der Lage sein, die selbstfahrende Maschine zu verlangsamen oder vollständig zu stoppen. Wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen die Maschinen im Falle einer Störung des Steuersystems oder einer Störung der Stromversorgung mit einer Notfall- oderStoppeinrichtung mit einer völlig unabhängigen und leicht zugänglichen Steuerung ausgestattet sein.


Wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen die Maschinen mit einer Feststellbremse ausgestattet sein, die die volle Bewegungsfreiheit der Maschine gewährleistet.


8. Wenn eine Fernsteuerung der Maschine oder des Maschinensystems erforderlich ist, muss jede Steuereinheit eindeutig mit der Maschine identifiziert werden, für die sie bestimmt ist.


Das Fernsteuerungssystem muss so konstruiert und hergestellt sein, dass es nur die entsprechende Maschine und/oder bestimmte Operationen steuern kann.


Die Maschine, die mit einem Fernsteuerungssystem ausgestattet ist, muss so konstruiert und hergestellt werden, dass sie nur auf die Signale eines bestimmten Steuergeräts reagiert.


9. Die Bewegung der Maschine, die von einem in der Nähe laufenden Bediener gesteuert wird, sollte nur durch kontinuierliche Einwirkung des Bedieners auf die entsprechenden Bedienelemente möglich sein. Während des Startvorgangs sollte die Möglichkeit einer willkürlichen Bewegung der Maschine ausgeschlossen werden.


10. Maschinensteuerung, geh-Betreiber müssen so ausgelegt werden, zu minimieren alle Risiken, die mit jeder Bewegung der Maschine für den Bediener.


Die Geschwindigkeit der Bewegung der Maschine sollte mit der Geschwindigkeit der Bewegung in der Nähe des laufenden Bedieners vergleichbar sein.


Wenn die Maschine mit einem rotierenden Werkzeug, das jede Möglichkeit der Aufnahme die Schneefräse im Rückwärtsgang muss ausgeschlossen werden, außer wenn die Maschine ist angetrieben direkt bei einer rotierenden Werkzeug. Im letzteren Fall sollte die Rückwärtsgeschwindigkeit der Maschine keine Gefahr für den Bediener darstellen.


Ein Ausfall der Lenkenergie (falls vorhanden) sollte die Steuerung der Maschine während der gesamten Zeitspanne, die benötigt wird, um sie vollständig zu stoppen, nicht behindern.


11. Die Maschine muss so konstruiert, hergestellt und bei Bedarf auf dem Chassis montiert werden, dass unkontrollierte Schwankungen des Schwerpunkts die Stabilität der Maschine nicht beeinträchtigen und die Konstruktion nicht übermäßig belasten.


Die selbstfahrende Maschine muss so konstruiert und hergestellt werden, dass sie unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen stabil bleibt.


12. Besteht unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen die Gefahr eines Umkippens der selbstfahrenden Maschine, muss diese mit einer Kippschutzvorrichtung ausgestattet sein. Beim Umkippen der Maschine muss die Konstruktion dieses Gerätes dem in der Maschine befindlichen Bediener die entsprechende Menge an Deformationsbegrenzung zur Verfügung stellen.


Die Sitze der Maschine müssen entsprechend konstruiert oder mit einem Rückhaltesystem ausgestattet sein, das es dem Bediener ermöglicht, ohne Einschränkung der erforderlichen Bedienschritte an seinem Platz zu bleiben.


13. Wenn je nach Betriebsbedingungen der selbstfahrenden Maschine die Gefahr besteht, dass verschiedene Gegenstände auf sie fallen, muss sie mit einer Schutzvorrichtung gegen herabfallende Gegenstände ausgestattet sein.


Bei fallenden Gegenständen muss die Konstruktion dieses Geräts sicherstellen, dass der Bediener den entsprechenden Umfang der Deformationsbegrenzung in der Maschine hat.


14. Maschinen, die dazu bestimmt sind, zum Abschleppen oder selbst geschleppten sind, müssen mit Anhängevorrichtung ausgestattet, gebaut, hergestellt und aufgestellt, so dass eine einfache und sichere Verbindung oder Trennung, aber auch zu verhindern versehentliche Trennung während des Betriebs.


15. Auflieger-, Halbschleppmaschinen müssen mit Pfosten mit Auflageflächen ausgestattet sein, die den Belastungs- und Bodenbedingungen entsprechen.


16. Die abnehmbaren mechanischen Zapfanlagen, die die selbstfahrenden Maschinen (Traktoren) mit den ersten starren Stützen der schleppenden Maschinen verbinden, müssen so konstruiert und hergestellt werden, dass jedes bewegliche Teil während des Betriebs über seine gesamte Länge geschützt ist.


Die Zapfwelle der selbstfahrenden Maschine (Traktor), schließt sich an die mechanische Vorrichtung entfernbar Zapfwelle muss ist mit einer speziellen Schutzeinrichtungen, fest крепящимся an der selbstfahrenden Maschine (Traktor), oder einer anderen Vorrichtung, die ein gleichwertiges Maß an Schutz.


Um den Zugriff auf die abnehmbare Zapfwelle zu ermöglichen, muss dieser Schutzzaun in der Lage sein, sich zu öffnen. Bei der Installation des oben genannten Gerätes muss ausreichend Platz vorhanden sein, um zu verhindern, dass der Schutzzaun durch die Kardanwelle während der Fahrt des selbstfahrenden Autos (Traktors) beschädigt wird.


Die Antriebswelle der Abschleppmaschine muss in der darauf fixierten Schutzhaube eingeschlossen sein.


Drehmomentbegrenzer oder Überholkupplungen können nur auf der Seite der zu schleppenden Maschine am Universalgelenk der Kardanwelle befestigt werden. Die abnehmbare mechanische Zapfwelle muss entsprechend gekennzeichnet sein.


17. Alle Abschleppfahrzeuge, für deren Betrieb eine abnehmbare mechanische Zapfwelle benötigt wird, die sie mit selbstfahrenden Maschinen (Traktoren) verbindet, müssen über ein solches Anschlusssystem verfügen, das bei Bedarf das Gerät und seine Schutzzäune vor Schäden schützt, die durch den Kontakt mit dem Boden oder mit Maschinenteilen entstehen.


Die äußeren Teile der Schutzzäune müssen so konstruiert, hergestellt und platziert werden, dass sie nicht gleichzeitig mit der abnehmbaren mechanischen Zapfwelle gedreht werden können. Der Schutzzaun muss die Gelenkwelle bis zum Ende der Gabeln der inneren Gelenke (bei einfachen Universalgelenken) und mindestens bis zur Mitte des äußeren Gelenks bei Weitwinkelgelenken abdecken.


Wenn sich die Arbeitsgeräte in der Maschine in der Nähe einer abnehmbaren mechanischen Zapfwelle befinden, müssen sie so konstruiert und hergestellt werden, dass die Verwendung von Kardanwellenschutz als Stufen ausgeschlossen wird, außer wenn dies in der Konstruktion vorgesehen ist.


18. Die Einbauorte der Batterien müssen so konstruiert und hergestellt werden, dass die Gefahr, die durch den Kontakt mit dem Elektrolytbetreiber bei einem Umkippen der Maschine entsteht, vermieden und die Ansammlung von Elektrolytdämpfen am Arbeitsplatz vermieden wird.


Die Maschine muss so konstruiert und gebaut, dass die Batterie getrennt werden mit Hilfe eines leicht verfügbar und speziell für dieses Ziel Gerät (Switch).


19. Je nach Art der Gefahren muss die Maschine mit Feuerlöschern an leicht zugänglichen Stellen und (oder) integrierten Löschsystemen ausgestattet werden.


20. Der Bediener muss vor dem Risiko der Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen geschützt werden, wenn die Hauptfunktion der Maschine darin besteht, sie zu sprühen.


21. Maschinen ausgestattete Plätze für die Betreiber müssen mit geeigneten Geräten für die Signalübertragung vom Zugfahrzeug auf den abgeschleppt (wenn Notwendigkeit).


22. Der Arbeitsplatz der Betreiber von landwirtschaftlichen Maschinen, die sich während des Betriebs der Einheit außerhalb der Kabine des Kraftmittels befinden, muss vor dem Werfen durch Erde, technologisches Material, Schmutz geschützt werden.


23. Klappbare Elemente, die die Transportbreite und (oder) Höhe reduzieren sollen, müssen mechanische oder andere Mittel haben, um sie in der Transportposition zu halten.


24. Selbstfahrende Maschinen und Energieträger, die für den Bergbetrieb vorgesehen sind, müssen mit Grenzwertsensoren ausgestattet sein.


25. Die Sicherheitsanforderungen, die an landwirtschaftlichen, полунавесным, gezogenen, полуприцепным und монтируемым landwirtschaftlichen Maschinen, ausgewertet bei der Prüfung in der Zusammensetzung der Maschinen-Traktor-Versammlung aus den Anbau -, Aufsattel -, gezogene oder montiert Maschinen und Energieanlagen (Traktor).


26. Wenn selbstfahrende Maschinen und Energieanlagen für den Einsatz in einer gefährlichen Umgebung bestimmt sind oder die Maschinen und Energieanlagen selbst eine gefährliche Umgebung verursachen, müssen geeignete Geräte bereitgestellt werden, um den normalen Betrieb des Bedieners zu gewährleisten und ihn vor vorhersehbaren Gefahren zu schützen.


27. Wenn der Fahrersitz mit einer Kabine ausgestattet ist, muss er dem Fahrer erlauben, die Maschine schnell zu verlassen und mindestens einen Notausgang zu haben.


28. Aggregate mit Energie-Mittel-Maschinen, die in der Transportposition Lichtsignalanlagen des Energiemittels schließen, sowie selbstfahrende Maschinen müssen mit eigenen externen Lichtgeräten ausgestattet werden.

Hebemaschine

1. Sie behalten die beanspruchte geometrische Form, Festigkeit, Steifigkeit, Stabilität, Verschleiß- und Korrosionsbeständigkeit sowie - Gleichgewicht (letztere, nur für einige Arten von Auslegern Portalkrane).


Die Festigkeit, Steifigkeit, Stabilität und Balance der berechneten Elemente der Metallkonstruktion, sowie die entsprechenden Sicherheitsindikatoren der Mechanismen der Hebemaschine unter Berücksichtigung der festgelegten Betriebsarten müssen durch die Berechnung bestätigt werden.


2. Die auf dem Gleis befindlichen Hebemaschinen müssen mit speziellen Geräten ausgestattet sein, die das Risiko eines Entgleisung der Gleise sowie das unbefugte Bewegen unter dem Einfluss von Windbelastungen verhindern.


Wenn trotz der Anwesenheit dieser Geräte das Risiko besteht, dass die Gleise entgleisen, zum Beispiel durch mögliche seismische Auswirkungen oder Bruch der Gleise selbst, müssen zusätzliche Vorrichtungen verwendet werden, um einen möglichen Sturz der Ausrüstung zu verhindern.


3. Die Hebemaschinen müssen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsbedingungen, der Betriebszeit und des Betriebsmodus der Mechanismen konstruiert und hergestellt werden. Die Mechanismen des Aufstiegs von Hebemaschinen, die für Wartungs-intensiven Prozessen, müssen mit Registrars Stunden.


Registrars Stunden (mit LKW-Haltestellen Punkt) müssen mit allen freistehenden heben Kran Typ.


Die für die Herstellung von Hubmaschinen verwendeten Materialien müssen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsbedingungen (Betriebs- und Nichtbetriebsbedingungen) wie Temperatur, Aggressivität des Mediums, Explosionsgefahr des Mediums usw. ausgewählt werden.


4. Blöcke und Trommeln für Stahlseile müssen einen Durchmesser haben, der nicht niedriger ist als der von der Klassifikationsgruppe definierte Mechanismus, in dem sie installiert sind. Der Bachblock und das Einstechen auf der Trommel müssen dem Durchmesser des installierten Stahlseils entsprechen.


Die berechnete Kraft für die Auswahl des Stahlseils wird durch die Konstruktion des Mechanismus unter Berücksichtigung der Vielzahl des Flaschenzuges bestimmt. Mindestauslastung (Sicherheitsfaktor) Stahlseil darf nicht niedriger sein als der nachweisgruppe Klassifizierung Mechanismus, in dem das Seil befestigt ist. Der minimale Auslastungsfaktor (Bestandsfaktor) des Stahlseils für jeden einzelnen Schlingen-Zweig sollte mindestens 6 betragen, vorausgesetzt, der maximale Winkel zwischen den Zweigen der Mehrzweigschlingen ist nicht mehr als 90 °. Die berechnete Last für jeden der Zweige der Mehrzweigschlingen wird von der Bedingung angenommen, dass die Last von drei oder weniger Zweigen gehalten wird.


Stahlseile, die direkt zum Heben oder Halten von Gütern bestimmt sind (außer Seilbahnen und Ringschlingen), dürfen keine Spleiße haben, außer die Enden der Seile zu versiegeln.


Die Qualität der Versiegelung der Enden und die Art der Befestigung der Stahlseile wird gewählt, um ein angemessenes Sicherheitsniveau des Mechanismus und der Hebemaschine als Ganzes zu gewährleisten.


5. Die Größe der Kettenräder muss unter Berücksichtigung der Klassifizierungsgruppe des Mechanismus und des Schaltschritts ausgewählt werden.


Die berechnete Kraft für die Auswahl der Kette wird durch die Konstruktion des Mechanismus unter Berücksichtigung der Vielzahl des Flaschenzuges bestimmt. Der minimale Auslastungsfaktor (Bestandsfaktor) der Kette muss nicht niedriger sein als der von der Klassifikationsgruppe definierte Mechanismus, in dem die Kette installiert ist.


Die Methode der Befestigung und Spleißen der Ringkette wird gewählt, um ein angemessenes Sicherheitsniveau des Mechanismus und der Hebemaschine als Ganzes zu gewährleisten.


Der minimale Auslastungsfaktor (Bestandsfaktor) der Kette für jeden einzelnen Schlingen-Zweig muss mindestens 4 sein, vorausgesetzt, der maximale Winkel zwischen den Zweigen der Mehrzweigschlingen ist nicht mehr als 90 °. Die berechnete Last für jeden der Zweige der Mehrzweigschlingen wird von der Bedingung angenommen, dass die Last von drei oder weniger Zweigen gehalten wird.


Bei Verwendung von Textilseilen und Bändern muss der Mindestnutzungsfaktor (Bestandsfaktor) des Textilseils oder Bandes für jeden einzelnen Schlingen-Zweig mindestens 7 betragen, vorausgesetzt, der maximale Winkel zwischen den Zweigen der Mehrzweigschlingen beträgt nicht mehr als 90 °.


Das Spleißen von Textilseilen und -bändern darf nicht zu einer Verringerung des vorgegebenen Mindestnutzungsfaktors jedes einzelnen Seilzweigs führen.


6. Die Geräte, die für die Kontrolle der Bewegungen bestimmt sind, müssen so funktionieren, dass die Hebemaschinen, auf denen sie installiert sind, sicher sind.


Hebemaschinen müssen konstruiert, hergestellt oder mit speziellen Geräten ausgestattet werden, die die Amplitude der Bewegungen der jeweiligen Maschinenkomponenten innerhalb der festgelegten Grenzen begrenzen. Bei Bedarf muss zu Beginn des Betriebs dieser Geräte ein Warnsignal ausgegeben werden.


Wenn sich freistehende und auf den Gleisen fahrende Hebemaschinen versehentlich in unmittelbarer Nähe voneinander befinden und das Risiko einer Kollision verursachen, müssen sie mit Systemen ausgestattet sein, die das Auftreten dieses Risikos vermeiden.


Hebe Maschinen müssen so konstruiert und gebaut, um zu verhindern, dass gefährliche oder Bias freien und unkontrollierten Sturz auf Ihnen Lasten, auch wenn die Ursache Ihres Auftretens ist die vollständige oder zeitweilige Stromausfälle oder stoppen der Maschine durch den Betreiber.


Unter normalen Betriebsbedingungen darf das Absenken der Ladung durch den Einsatz eines Reibungsbremssystems nicht die einzig mögliche Methode sein, außer bei Maschinen, die sonst nicht funktionieren können.


Ladungssicherung müssen so ausgelegt und konstruiert werden, daß jede Möglichkeit der Sturz waren.


7. Die Arbeitsposition der Hebemaschine sollte so sein, dass sie die bestmögliche Sicht auf die Fahrbahnen ihrer beweglichen Teile, um mögliche Kollisionen mit Menschen, Geräten oder anderen Maschinen, die sich zur gleichen Zeit in der Nähe und schaffen eine gewisse Gefahr zu verhindern.


Die auf der Schiene fahrenden Hebemaschinen müssen so konstruiert und hergestellt werden, dass sie Personen vor Verletzungen schützen, die mit Gütern, Transportplattformen oder Gegengewichten (falls vorhanden) verbunden sind. Falls erforderlich, um diese Anforderung zu erfüllen, muss der Zugang zum Güterverkehrsbereich unter normalen Betriebsbedingungen ausgeschlossen werden.


Wenn während der Inspektion oder Wartung besteht Quetschgefahr zwischen einem festen Element und transportplattform von menschlichen Körperteilen niedriger oder höher ist, müssen Sie auf ausreichenden Freiraum in Form von Schutz-oder Einbau von mechanischen Geräte, die den Prozess der Bewegung der Transport-Plattform.


8. Die Bewegung der Transportplattform der Hebemaschine, die stationäre Bereiche bedient, sollte auf starren Führungen erfolgen. Hebesysteme mit Scharniermechanismus wie Scheren werden auch als Systeme mit starren Führungsschienen betrachtet.


Wenn Personen Zugang zu einer Transportplattform haben, muss die Hebemaschine so konstruiert und hergestellt werden, dass die Transportplattform beim Zugriff, insbesondere beim Be- oder Entladen, unbeweglich ist.


Грузоподъемная die Maschine muss so konstruiert und hergestellt, so dass der Unterschied zwischen den Ebenen der Plattform und betreut Ihr Landeplatz nicht erweckte das Risiko von stolpern oder fallen.


9. Wenn das Risiko besteht, dass die Ladung von der Transportplattform herunterfällt, muss die Hebemaschine so konstruiert und hergestellt werden, dass dieses Risiko ausgeschlossen wird.


10. Bei Ein-/Aussteigen (Be-/Entladen) ist das Risiko, dass Personen mit der sich bewegenden Plattform oder anderen in Bewegung befindlichen Teilen der Hebemaschine in Berührung kommen, auszuschließen.


Wenn die Gefahr besteht, dass Personen in den Fahrbereich der Transportplattform fallen, wenn sie nicht auf dem Landeplatz (Be- und Entladen) ist, müssen Schutzzäune vorgesehen werden, die die Möglichkeit des Auftretens dieses Risikos ausschließen. Diese Schutzzäune dürfen nicht in Richtung des Verkehrsbereichs der Transportplattform geöffnet werden. Sie müssen eine Schutzeinrichtung mit Verriegelung, срабатывающее je nach Platzbedarf transportplattform Position und verhindert gefährliche Bewegung der Plattform, bis die Schutzeinrichtungen geschlossen und verriegelt sind, und die Entdeckung schützender Zaun bis zur Haltestelle-Plattform Transport-und Landebahn an den jeweiligen (be-und entladen) - Plattform.


11. Um die Funktionsfähigkeit der Hebemaschinen zu bestätigen, müssen sie regelmäßig statischen und dynamischen Belastungstests mit einer Last von 1,25 Pass-Tragfähigkeit (statische Tests) und 1,1 Pass-Tragfähigkeit (dynamische Tests) unterzogen werden. Die Methodik für die Durchführung von Frachttests sollte in der Bedienungsanleitung der Hebemaschine beschrieben werden.


Neu hergestellte Hebemaschinen (frei stehende Auslegerkrane) werden zusätzlich auf die allgemeine Kippstabilität getestet. Die Prüfmethode sollte in der Bedienungsanleitung der Hebemaschine beschrieben werden.


12. Die Steuergeräte der manuell angetriebenen Hebemaschinen müssen automatisch in die Ausgangsposition zurückgebracht werden. Bei der Steuerung eines Teils oder des gesamten Bewegungsprozesses, bei dem keine Kollisionsgefahr von Gütern oder Maschinen besteht, können diese Steuergeräte jedoch durch spezielle Geräte ersetzt werden, die eine automatische Abschaltung in vordefinierten Positionen ohne Verwendung einer automatischen Rückkehr in die Ausgangsposition ermöglichen.


Seiltransportplattformen, Traktionsmittel müssen durch Gegengewichte oder eine Vorrichtung gehalten werden, die die Spannung steuert.


13. Jeder Teil der Hebekette, des Seils oder der Schlinge, der keine Montageeinheit ist, muss darauf gekennzeichnet sein, und in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, ein Schild oder ein nicht entfernbarer Ring mit dem Namen und der Adresse des Herstellers.


Hebeketten, Stahlseile, Textilseile und Bänder müssen eine Bescheinigung haben, die die folgenden Informationen enthält:


- name und Adresse des Herstellers;


- marke von Kette, Stahlseil, Textilseil oder Band, einschließlich Nenngröße, Konstruktion und Materialdaten;


- die verwendete Methode der Durchführung von Tests;


- minimale Bruchlast (oder zerstörende).


Die Form dieses Zeugnisses wird von der Kommission der Zollunion genehmigt.


14. Auf allen Ladevorrichtungen müssen die Bezeichnung des Materials, für das sie bestimmt sind (wenn diese Information für den sicheren Betrieb notwendig ist) und die maximale Tragfähigkeit angegeben werden.


Die oben genannten Informationen müssen auf einem Schild angebracht oder an einer Stelle angebracht werden, an der das geringste Abriebrisiko besteht (z. B. durch Verschleiß) oder die Festigkeit der Aufnahmeeinrichtungen beeinträchtigt wird, und müssen deutlich erkennbar sein.


15. Auf jeder Hubmaschine muss die maximale Tragfähigkeit angegeben werden, und für Auslegerkrane ist zusätzlich ein Typenschild mit Frachtcharakteristik angebracht.


Auf der anhebenden Maschinen, die ausschließlich für Hebe -, Transport-Plattformen ausgestattet, welche die Möglichkeit der Zugriff Menschen sollten deutlich gekennzeichnet sein Warnung, Verbot der heben von Personen. Diese Warnung muss von jedem Ort, von dem aus der Zugang zu den Transportplattformen möglich ist, gut sichtbar sein und während der gesamten Lebensdauer der Maschine erhalten bleiben.


16. Mechanismen der Hebemaschine müssen mit Bremsen normal geschlossener Typ (außer Bremsen Mechanismus, die werden normal offen).


Factor bremszuges Hebemaschine gegeben ernennen Gruppeneinteilung Mechanismus, aber nicht weniger als 1,5.


Die Mechanismen der Hebezeuge für das Heben und Transportieren von gefährlichen Gütern bestimmt sind, müssen mit zwei Bremsen ausgestattet werden, wobei die Lagerkoeffizienten jeder von ihnen auf der Grundlage der Gewährleistung einer bestimmten Sicherheit zugewiesen.


17. Die Aufnahmeorgane der Hebemaschine müssen den Sicherheitsanforderungen entsprechen und verhindern, dass die Ladung während des Hebens und Transportes spontan entkoppelt, herunterfällt oder ausfällt, auch wenn das Steuersystem ausfällt.


Lasthaken, mit Ausnahme von Sonderhaken, müssen auf Schublagern montiert werden.


Die Befestigung des Hakens an der Aufhängung muss eine unbefugte Trennung von der Aufhängung während des Betriebs vollständig verhindern.


Jeder Haken der Hebemaschine muss mit einer Verriegelung versehen sein, die verhindert, dass die Schlinge, der Ring oder die Öse beim Heben und Transportieren der Ladung aus dem Haken herausfallen.


18. Elektro-System Hebemaschine müssen Aufrechterhaltung der gegebenen Sicherheit entsprechen und die Anforderungen der Klassifizierung von Gruppen der installierten Mechanismen.


Die Steuerung der Hebemaschine muss mindestens mit einem Null- und Stromschutz ausgestattet sein, um die Möglichkeit eines unbefugten Anlaufs der Antriebe sowie die Möglichkeit eines elektrischen Schlags des Personals auszuschließen.


19. Гидрооборудование Hebemaschine muss den Anforderungen der Aufrechterhaltung der gegebenen Sicherheit, das beseitigen von Schäden an den Komponenten des hydraulischen beim Kontakt mit den Elementen und Stahlbau ausschließen spontane Last senken (Pfeile) in Notfallsituationen.


Jeder Hydraulikkreis muss mit einem Sicherheitsventil vor Überdruck geschützt werden, das auf eine Nennlast gleich der Passlast eingestellt und versiegelt ist.


20. Hebe Maschinen müssen mit den notwendigen Geräten Sicherheit: Begrenzer (Z. B. Begrenzer Bewegungen der Arbeiter, die erforderlichen sperren Eingang Türen in die Kabine usw.) und Zeiger (Z. B. Licht-Anzeige des Vorhandenseins der Spannung, Anzeige der Waagen-Version, akustische Warnanlage dem anheben und der Transport von Fracht usw.). Die Liste und die Anzahl der notwendigen Begrenzer und Zeiger der Hebemaschine wird auf der Grundlage ihrer konstruktiven Merkmale, dem Grad der Verantwortung und der Gewährleistung des erforderlichen Sicherheitsniveaus gewählt.


21. Die Steuergeräte der Hebemaschine müssen so ausgeführt und installiert werden, dass die Bedienung bequem ist und die Beobachtung der Ladebehörde und der Ladung nicht behindert wird.


Die Richtung der Bewegung der Griffe und der Hebel muss nach Möglichkeit der Richtung der Bewegung der Mechanismen entsprechen.


22. Die Innenmaße der Steuerkabinen der Hebemaschine müssen die ergonomischen und Sicherheitsanforderungen dieser Ausrüstung erfüllen.


23. Leicht zugängliche, in Bewegung befindliche Teile der Hebemaschine müssen mit starken abnehmbaren Absperrungen geschlossen werden, die eine Inspektion und Wartung der Mechanismen ermöglichen.


Die nicht isolierten stromführenden Teile der elektrischen Ausrüstung der Hebemaschinen, die sich an Stellen befinden, die die Möglichkeit der Berührung nicht ausschließen, müssen eingezäunt werden.


24. Galerien, Plattformen und Treppen von Hebemaschinen müssen eine bestimmte Festigkeit bieten und ihre Abmessungen den festgelegten Sicherheitsanforderungen entsprechen.


25. Die Schweißverbindungen der berechneten Elemente der Metallkonstruktionen der Hebemaschinen sollen ihre Sicherheit gewährleisten.


26. Der Schienen-Weg (für Hebemaschinen, die sich auf der Schiene bewegen) muss so konstruiert und hergestellt werden, dass während des Betriebs (in Betrieb und Nichtbetrieb), sowie in anderen Phasen des Lebenszyklus der Hebemaschine (Montage, Tests, etc.)

Ausrüstung für die Verarbeitung und Verarbeitung von Lebensmitteln, Herstellung von Kosmetika oder Pharmazeutika

1. Materialien, die mit Lebensmitteln, Kosmetika oder Arzneimitteln in Berührung kommen, sollten für die bestimmungsgemäße Verwendung geeignet sein. Die Oberflächen der Materialien und deren Beschichtungen müssen gegen Kontaktmedien beständig sein und die Möglichkeit der Reinigung und Desinfektion ohne Zerstörung, Rissbildung, Späne, Abblättern oder Abrieb gewährleisten.


2. Die Oberflächen der Geräte, die mit Produkten, Kosmetika oder Arzneimitteln in Berührung kommen, müssen glatt sein, ohne Vorsprünge oder Vertiefungen, die zur Ansammlung des Produkts beitragen.


Das Gerät muss leicht gereinigt und desinfiziert werden (falls erforderlich, wenn alle leicht zu entfernenden Teile vorläufig entfernt werden). Die Innenflächen des Geräts müssen mit einer Radius-Kopplung versehen sein, um eine gründliche Reinigung zu ermöglichen.


3. Es ist notwendig, dass Flüssigkeiten, Gase und Aerosole, die von Produkten, Kosmetika oder Arzneimitteln freigesetzt werden, sowie die durch Reinigung und Desinfektion entstehenden Stoffe vollständig aus der Ausrüstung entfernt werden können.


4. Das Gerät muss so konstruiert und hergestellt werden, dass keine Fremdstoffe oder Schädlinge (z. B. Insekten) in das Gerät gelangen und sich keine organischen Substanzen an den für die Reinigung unzugänglichen Stellen ansammeln.


5. Das Gerät muss so konstruiert und hergestellt werden, dass der Kontakt von gesundheitsgefährdenden Hilfsstoffen (z. B. Schmierstoffen) mit Lebensmitteln, Kosmetika oder Arzneimitteln ausgeschlossen ist.


6. Die Betriebsanleitung des Geräts sollte Informationen zu den für die Reinigung, Desinfektion und Spülung empfohlenen Mitteln und Methoden enthalten.

Anhang N 3

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen"

(TR TC 010/2011)


Liste der Objekte der technischen Regulierung unterliegt der Bestätigung der Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" in Form von Zertifizierung
(mit Änderungen am 16. Mai 2016)

1. Holzbearbeitungsmaschinen Haushalt.


2. Schneemobile, Schneemobile und Anhänger zu ihnen.


3. Garage Ausrüstung für Fahrzeuge und Anhänger.


4. Landwirtschaftliche Maschinen.


5. Die Mittel der kleinen Mechanisierung der garten- und forstwirtschaftlichen Anwendung mechanisiert, einschließlich elektrisch.


6. Maschinen für Viehzucht, Geflügelzucht und Futterproduktion.


7. Das Instrument ist mechanisiert, einschließlich elektrisch.


8. Technologische Ausrüstung für die Forstwirtschaft, Forstwirtschaft und Holzlegierungen:

- benzinsägen;

- elektrische Kettensägen.


9. Der Punkt ist vom 2. Dezember 2016 ausgeschlossen - der Beschluss des ECE-Rates vom 16. Mai 2016 N 37. - Siehe vorherige Ausgabe.


10. Ausrüstung für die Entkernungs- und Reinigungsarbeiten und die Befestigung der Bergbauarbeiten:

- mähdrescher Reinigung;

- mechanisierte Komplexe;

- crepes mechanisiert für Liebe;

- ein Druckluftwerkzeug.


11. Ausrüstung für das Graben von Bergwerken:

- mähdrescher für Kohle und Gestein;

- befestigungen aus Metall für vorbereitende Arbeiten.


12. Hardware-Upgrades und meine Stamm-Transport:

- förderer, Schaber;

- förderbänder, Schachtförderbänder;

- winde Mine und Bergbau.


13. Ausrüstung für Bohr-und Brunnen, Ausrüstung für das laden und Eindämmung von Sprenglöcher:

- pneumatische Bohrhammer (Bohrhammer);

- luftschlag;

- bohrmaschinen für den Bergbau;

- bohrgeräte.


14. Lüftungs- und Entstaubungsanlagen:

- mine Fans;

- Entstaubungs- und Entstaubungsmittel;

- Sauerstoffkompressoren.


15. Ausrüstung heben-Transport, Kräne heben.

Liste der Objekte der technischen Regulierung unterliegt der Bestätigung der Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" in Form von Konformitätserklärung

1. Turbinen und Anlagen Gasturbinen.

2. Autos ziehen.

3. Zerkleinerungsmaschinen.

4. Diesel-Generatoren.

5. Vorrichtungen für Hebevorgänge.

6. Foerderbande.

7. Elektrische Seilzüge und Ketten.

8. Transport Produktion im Freien ohne Schiene.

9. Chemische Ausrüstung, Öl- und Gasverarbeitung.

10. Ausrüstung für die Verarbeitung von polymeren Materialien.

11. Pumpenausrüstung (Pumpen, Aggregate und Pumpeninstallationen).

12. Ausrüstung kryogene, Kompressor, Kälte, autogene, Gasreinigung:

- lüftungsanlagen und seltene Gase;

- geräte für die Vorbereitung und Reinigung von Gasen und Flüssigkeiten, Geräte Wärme- und Massen-Austausch von kryogenen Systemen und Anlagen;

- kompressoren (Luft- und Gasantrieb);

- kühlanlagen.

13. Die Ausrstung fr die Gasflammenbehandlung der Metalle und die Metallisierung der Erzeugnisse.

14. Gasreinigungs- und Entstaubungsanlagen.

15. Ausrüstung Zellstoff-Papier.

16. Hardware Papierherstellung.

17. Ölfeld Ausrüstung, bohrende geologisch-Sondierungs.

18. Technologische Ausrüstung und Ausrüstung für das Auftragen von Lacken auf Maschinenbau-Produkte.

19. Ausrüstung für flüssiges Ammoniak.

20. Ausrüstung für die Vorbereitung und Reinigung von Trinkwasser.

21. Metallbearbeitungsmaschinen.

22. Schmiede- und Pressmaschinen.

23. Die Ausrstung holzbearbeitend (außer den Werkzeugmaschinen holzbearbeitend haushalts).

24. Technologische Ausrüstung für die Gießerei.

25. Ausrüstung für Schweißen und Gas-thermische Spritzen.

26. Traktoren Industrie.

27. Gabelstapler.

28. Fahrräder (außer für Kinder).

29. Maschinen für Erdbau, Rückgewinnung, Entwicklung und Wartung von Steinbrüchen.

30. Straßenmaschinen, Ausrüstung für die Herstellung von Baumischungen.

31. Ausrüstung und Baumaschinen.

32. Ausrüstung für die Baustoffindustrie.

33. Technologische Ausrüstung für die Forstwirtschaft, Forstwirtschaft und Holzlegierungen (außer Benzinsägen und elektrische Ketten).

34. Technologische Ausrüstung für die Torfindustrie.

35. Industrielle Wäschereiausrüstung.

36. Ausrüstung für chemische Reinigung und Färben von Kleidung und Haushaltswaren.

37. Maschinen und Anlagen für die kommunale Wirtschaft.

38. Industrielle Ventilatoren.

39. Klimaanlagen Industrie.

40. Lufterhitzer und Luftkühler.

41. Technologische Ausrüstung für die Leichtindustrie.

42. Technologische Ausrüstung für die Textilindustrie.

43. Technologische Ausrüstung für die Herstellung von Chemiefasern, Glasfaser und Asbestfäden.

44. Technologische Ausrüstung für die Lebensmittel-, Fleisch- und Fischindustrie.

45. Technologische Ausrüstung für Mehl-Getreide-, Futter- und Aufzugsindustrie.

46. Technologische Ausrüstung für Unternehmen des Handels, der Gastronomie und der Lebensmittelindustrie:

ausrüstung für die Bearbeitung von Lebensmitteln, einschließlich Ausrüstung für Obstbasen und Werkstücke;

thermische Ausrüstung für Catering-Unternehmen, Lebensmittel-Blöcke, sowie Obstbasen und Werkstücke.

(Artikel in der Fassung, die mit dem 2. Dezember 2016 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 16. Mai 2016 in Kraft getreten ist N 37. - Siehe vorherige Ausgabe)

47. Druckausrüstung.

48. Technologische Ausrüstung für die Glas-, Porzellan-, Steingut- und Kabelindustrie.

49. Heizkessel, die mit flüssigem und festem Brennstoff arbeiten.

50. Gasbrenner und kombinierte (außer Block), Flüssigbrennstoffe, in Anlagen für den Einsatz in technologischen Prozessen in Industriebetrieben eingebaut.

51. Wasserheizungs- und Heizgeräte, die mit flüssigem und festem Brennstoff arbeiten.

52. Fraeser:

- fräser mit vielseitigen Hartmetallplatten;

- schneiden und schneiden HSS;

- Hartmetallfräser.

53. Schneider:

- drehwerkzeuge mit gelöteten Hartmetallplatten;

- drehwerkzeuge mit vielseitigen Hartmetallplatten.

54. Kreissägen mit Hartmetallplatten zur Bearbeitung von Holzwerkstoffen.

55. Schlosser-Montagewerkzeug mit Isoliergriffen für den Betrieb in elektrischen Anlagen bis 1000 V.

56. Gravierfräser:

- Aufsatzfräser mit Hinterzangen;

- Aufsatzfräser mit Messern aus Stahl oder Hartmetall;

- fräser aufgesetzte zylindrische vorgefertigte.

57. Werkzeug aus natürlichen und synthetischen Diamanten:

- diamant schleifen Kreise;

- Diamant-Schleifscheibe.

58. Werkzeug aus synthetischen superharten Materialien auf Bornitrid-Basis (Werkzeug aus Elbor):

- schleifscheiben.

59. Industrielle Rohrleitungsarmaturen.

60. Abrasive Werkzeuge, abrasive Materialien:

- schleifscheiben, einschließlich für Handmaschinen;

- kreise schneiden;

- polierscheiben;

- petal Schleifscheiben;

- endlose Schleifen Bänder;

- scheiben schleifen faser.

Text Verzeichnis der Normen, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" (TR CU 010/2011).


Der Text der Liste der Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Auswahl von Proben für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "ÜBER die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" (TR TC 010/2011) und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Produkte.


Die Redaktion des Dokumentes unter Berücksichtigung

änderungen und Ergänzungen vorbereitet

AG "Kodex"