Technische Vorschriften der Zollunion
Über die Sicherheit der Verpackung

TR TC 005/2011

(mit Änderungen am 18. Oktober 2016)

Vorwort

1. Diese technische Verordnung wurde in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Prinzipien und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 entwickelt.


2. Diese technischen Vorschriften werden entwickelt, um im Zollgebiet der Zollunion einheitliche verbindliche Anwendung und Erfüllung der Anforderungen an die Verpackung (Verschlüsse), um die freie Bewegung der Verpackung (Verschlüsse), die im Umlauf im Zollgebiet der Zollunion.


3. Wenn für die Verpackung (Verschlüsse) andere technische Vorschriften der Zollunion, die die Anforderungen für die Verpackung (Verschlüsse), die Verpackung (Verschlüsse) muss den Anforderungen aller technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt entsprechen.

Artikel 1. Anwendungsbereich

1. Diese technische Vorschrift gilt für alle Arten von Verpackungen, einschließlich der Verschlüsse gemäß Anhang 5 (weiter - Verpackung (Verschlüsse)), sind Fertigprodukte hergestellten Verkehr im Zollgebiet der Zollunion, unabhängig vom Herkunftsland.


Dezember 2012 N 116; in der vom 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 in Kraft getretenen Fassung N 96. - Siehe vorherige Ausgabe)


2. Für alle Arten von Verpackungen (Verschlüsse), sind die Hersteller von Produkten, verpackten während der Produktion solcher Produkte in den Verkehr im Zollgebiet der Zollunion, gelten die Anforderungen der Artikel nur 2, 4, 5, Absätze 1 und 2 Artikel 6 in Teil Informationen über die Möglichkeit der Entsorgung gebrauchter Verpackungen (Verschlüsse) mit Angabe des digitalen Codes und (oder) буквенного Symbole (Abkürzungen) des Materials, aus dem das hergestellte Verpackung (Verschlüsse), und Artikel 9 der vorliegenden technischen Vorschriften.


Dezember 2012 N 116; in der vom 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 in Kraft getretenen Fassung N 96. - Siehe vorherige Ausgabe)


3. Diese technische Verordnung legt die für die Anwendung und Ausführung im Zollgebiet der Zollunion Anforderungen an die Verpackung (Verschlüsse) und die damit verbundenen Anforderungen für die Lagerung, Transport und Entsorgung, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Eigentum, Umwelt, Leben oder Gesundheit von Tieren, Pflanzen und Prävention von Maßnahmen, die die Verbraucher der Verpackung (Verschlüsse) in Bezug auf ihre Bestimmung und Sicherheit irreführend zu schützen.


4. Die Verpackung wird nach den verwendeten Materialien in die folgenden Typen unterteilt:


metallische;


polymere;


papier und Karton;


gläsern;


hölzern;


aus kombinierten Materialien;


aus Textil;


keramische.


5. Die Verschließmittel werden nach den verwendeten Materialien unterteilt in:


metall, Kork, Polymer, kombiniert und aus Pappe.


6. Diese technischen Vorschriften gelten nicht für Verpackungen (Verschlüsse) für medizinische Produkte, Arzneimittel, pharmazeutische Produkte, Tabak und gefährliche Güter sowie für Frachtcontainer und Paletten für den Transport von Gütern auf der Straße, Schiene, See und auf dem Luftweg.


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

Artikel 2. Definitionen

In dieser technischen Vorschriften der Zollunion gelten die folgenden Begriffe und ihre Definitionen:


identifizierung - Verfahren der Zuordnung der Verpackung (Verschlüsse) auf den Anwendungsbereich dieser technischen Vorschriften und die Festlegung der Übereinstimmung mit den tatsächlichen Eigenschaften der Verpackung (Verschlüsse) Daten in der technischen Dokumentation (einschließlich der Begleitdokumente), um sie enthalten;


hersteller (Hersteller) - eine juristische oder natürliche Person als Einzelunternehmer, die in ihrem Namen die Produktion und (oder) die Produktion von Verpackungen (Verschlüsse) und verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften;


importeur - in einem Mitgliedstaat der Zollunion, die mit einem nicht-residenten Mitgliedstaat der Zollunion einen Außenhandelsvertrag für die Übertragung von Verpackungen (Verschlüsse) abgeschlossen hat, implementiert und (oder) die Verwendung von Verpackungen (Verschlüsse) und ist verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion;


kombiniertes Material ist ein zweischichtiges oder mehrschichtiges Material, dessen Schichten nicht getrennt werden können, ohne die funktionellen oder physikalischen Eigenschaften eines solchen Materials zu verlieren;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 enthalten)


kennzeichnung der Verpackung (Verschlüsse) - Informationen in Form von Zeichen, Inschriften, Piktogramme, Symbole, die auf die Verpackung (Verschlüsse) und (oder) Begleitdokumente für die Identifizierung, Information der Verbraucher aufgebracht werden;


multi-Turn Verpackung - eine Verpackung, die für die wiederholte Anwendung bestimmt ist;


Modellmedium - ein Medium, das die Eigenschaften von Lebensmitteln nachahmt;


Umlauf auf dem Markt - Prozesse des übergangs der Verpackung (Verschlüsse) vom Hersteller bis zum Verbraucher (Nutzer), die der Verpackung (Verschlüsse) nach seiner Herstellung;


Verpackungen - Verpackungen entwickelt für den Verkauf oder die Primärverpackung erhältlichen Produkte für den Endverbraucher;


bestimmungsgemäße Verwendung - die Verwendung von Verpackungen (Verschlüsse) in Übereinstimmung mit ihrem vom Hersteller festgelegten Zweck;


begleitdokumentation - Dokumentation, die Informationen über die Produkte enthält, wenn sie in Umlauf (Dokumentation über die Qualität und (oder) die Menge der Produkte, berechnete und komplexe);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 enthalten)


haltbarkeit - der Zeitraum, in dem das Produkt unter Einhaltung der vom Hersteller (Hersteller) festgelegten Lagerbedingungen den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entspricht;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 enthalten)


verpackungsart (Verschließmittel) - Klassifizierungseinheit, die die Verpackung (Verschließmittel) nach Material und Konstruktion definiert;


ein Musterbeispiel ist ein Muster der Verpackung (Verschließmittel), ausgewählt aus einer Gruppe von homogenen Produkten, die aus den gleichen Materialien, nach der gleichen Technologie, der gleichen Konstruktion und erfüllt die gleichen Sicherheitsanforderungen;


transportverpackung - eine Verpackung, die für die Lagerung und den Transport von Produkten zum Schutz vor Transportschäden bestimmt ist und eine unabhängige Transporteinheit bildet;


capping - ein Produkt, das zum Verschließen von Verpackungen und zum Speichern ihres Inhalts entwickelt wurde;


verpackung ist ein Produkt, das für die Platzierung, den Schutz, den Transport, das Be- und Entladen, die Lieferung und Lagerung von Rohstoffen und Fertigprodukten verwendet wird.


verpackungsmaterial - Material für die Herstellung von Verpackungen.

Artikel 3. Die Regeln der Behandlung auf dem Markt

1. Verpackung (Verschlüsse) in Umlauf im Zollgebiet der Zollunion unter der Bedingung, dass sie die erforderlichen Verfahren zur Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, die auf die Verpackung (Verschlüsse) gelten unterzogen.


2. Verpackung (Verschlüsse), deren Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften nicht bestätigt wird, sollte nicht mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden und nicht in das Zollgebiet der Zollunion zugelassen werden.

Artikel 4. Sicherheitskonformität

1. Die Einhaltung der Verpackung (Verschlüsse) mit dieser technischen Vorschrift wird die Einhaltung der Anforderungen direkt oder die Einhaltung der Anforderungen der Standards, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung dieser technischen Vorschriften, Standards und enthält Regeln und Methoden der Forschung (Test) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen der technischen Vorschriften und der Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der übereinstimmung der Produktion (weiter - Standards).


Die freiwillige Erfüllung der Anforderungen dieser Standards zeigt die Einhaltung der Verpackung (Verschließmittel) die Anforderungen dieser technischen Vorschriften.


2. Listen von Standards in Absatz 1 dieses Artikels angegeben, genehmigt die Kommission der Zollunion.

Artikel 5. Sicherheitsanforderungen

1. Die Verpackung (Verschlüsse) und die Prozesse ihrer Lagerung, Transport und Entsorgung müssen den Sicherheitsanforderungen dieses Artikels entsprechen.


2. Die Verpackung (Verschlüsse) sollte so entworfen und hergestellt werden, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung das Risiko durch die Konstruktion der Verpackung (Verschlüsse) und die verwendeten Materialien minimiert wird.


3. Die Sicherheit der Verpackung muss durch eine Reihe von Anforderungen gewährleistet werden:


die verwendeten Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, in Bezug auf die sanitären und hygienischen Indikatoren;


mechanische Indikatoren;


chemische Beständigkeit;


Dichtheit.


4. Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, einschließlich Babynahrung, müssen den in den Anlagen 1 und 1_1 angegebenen Hygienewerten entsprechen.


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


Die Bedingungen für die Modellierung von hygienischen und chemischen Untersuchungen der Verpackung sind in Anhang 2 angegeben.


5. Verpackungen für die Verpackung von Lebensmitteln, einschließlich Babynahrung, Parfüm- und Kosmetikprodukte, Spielzeug, Produkte von Kindern, dürfen keine Substanzen in Kontakt mit ihnen Modell- und Luftumgebung in Mengen, die schädlich für die menschliche Gesundheit, die die Grenzwerte für die Migration von Chemikalien überschreiten freizugeben.


6. Verpackung für mechanische Parameter, chemische Beständigkeit und Dichtheit (wenn sie von der Konstruktion und Zweck der Verpackung vorgesehen sind) muss den Sicherheitsanforderungen in den Absätzen 6.1-6.8 dieses Artikels entsprechen:


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


6.1. verpackung metall:


- sollte bei übermäßigem Innenluftdruck dicht sein;


- muss der Druckkraft in Richtung der vertikalen Achse des Verpackungsgehäuses standhalten;


- die innere Beschichtung muss gegen die verpackten Produkte beständig sein und (oder) der Sterilisation oder Pasteurisierung in Modellumgebungen standhalten;


- muss korrosionsbeständig sein.


6.2. verpackung Glas:


- muss dem inneren hydrostatischen Druck in Abhängigkeit von den Hauptparametern und dem Zweck standhalten;


- muss ohne Zerstörung der Temperaturdifferenz standhalten;


- muss der Druckkraft in Richtung der vertikalen Achse des Verpackungskörpers standhalten (außer Flaschen);


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- wasserbeständigkeit Glas sollte nicht niedriger als Klasse 3/98 (für Lebensmittel, einschließlich Babynahrung, Parfüm-und Kosmetikprodukte);


- muss säurebeständig sein (für Dosen und Flaschen für Konserven, Säuren und Babynahrung);


- sollte nicht für den Kontakt mit Babynahrung wiederverwendet werden.


Juni 2012 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 15. Juni 2012 N 35 in Kraft getreten. - Siehe vorherige Ausgabe)


6.3. verpackung polymer:


- sollte die festgelegte Anzahl von Schlägen bei freiem Fall aus einer Höhe ohne Zerstörung standhalten (für verschlossene Produkte, außer Parfümerie- und Kosmetikprodukte);


- muss der Druckkraft in Richtung der vertikalen Achse des Verpackungskörpers standhalten (ausgenommen Beutel und Beutel);


- sollte sich nicht verformen und reißen, wenn sie heißem Wasser ausgesetzt sind (außer Taschen und Taschen);


- die Griffe der Verpackung müssen fest daran befestigt sein und der installierten Last standhalten;


- geschweißte und Klebefugen der Verpackung dürfen kein Wasser durchlassen;


- muss der festgelegten statischen Zugbelastung standhalten (für Beutel und Beutel);


- die innere Oberfläche der Verpackung muss gegen die Auswirkungen der verpackten Produkte beständig sein.


6.4. verpackung karton und papier:


- muss die festgelegte Anzahl von Schlägen bei freiem Fall und /oder bei einem Test auf horizontalen Schlag standhalten;


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- muss der Druckkraft in Richtung der vertikalen Achse des Verpackungsgehäuses standhalten und (oder) die Stapelfestigkeit gewährleisten;


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- die Griffe der Verpackung (falls vorhanden) müssen fest an der Verpackung befestigt sein und der festgelegten Last standhalten.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 enthalten)


6.5. verpackung aus kombinierten Materialien:


- muss versiegelt sein (wenn Verschlüsse vorhanden sind) oder die festgelegte Festigkeit der Verbindungsnähte gewährleisten;


- der Absatz ist vom 21. Mai 2017 ausgeschlossen - der Beschluss des Rates ECE vom 18. Oktober 2016 N 96 - siehe vorherige Ausgabe;


- die Oberfläche der inneren Beschichtung sollte nicht oxidiert werden;


- die innere Oberfläche der Verpackung muss gegen die Auswirkungen der verpackten Produkte beständig sein.


6.6. verpackung aus Textilmaterialien:


- muss die festgelegte Anzahl von Schlägen bei freiem Fall aus einer Höhe ohne Zerstörung standhalten;


- muss die installierte Berstlast standhalten.


6.7. verpackung aus Holz:


- muss die festgelegte Anzahl von Schlägen bei freiem Fall aus einer Höhe ohne Zerstörung standhalten;


- muss die eingestellte Anzahl von Schlägen auf horizontalen oder geneigten Ebenen standhalten;


- muss der Druckkraft in Richtung der vertikalen Achse des Verpackungsgehäuses standhalten;


- die Feuchtigkeit des Holzes muss dem installierten entsprechen.


6.8. verpackung Keramik:


- muss wasserdicht sein;


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- muss beim Verschließen luftdicht sein.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 enthalten)


7. Die Sicherheit der Verschlüsse sollte durch eine Reihe von Anforderungen an:


die verwendeten Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, in Bezug auf die sanitären und hygienischen Indikatoren;


Dichtheit;


chemische Beständigkeit; sichere Autopsie;


physikalisch-mechanischen Indikatoren.


8. Verschlüsse in Kontakt mit Lebensmitteln, einschließlich Babynahrung, müssen mit den in Anhang 1 angegebenen hygienischen Indikatoren übereinstimmen.


Die Bedingungen für die Modellierung von sanitären und chemischen Untersuchungen von Verschlüssen sind in Anhang 2 angegeben.


Verschlüsse in Kontakt mit Lebensmitteln, einschließlich Babynahrung, Parfüm- und Kosmetikprodukte, dürfen keine Substanzen in Kontakt mit ihnen Modellmedien in Mengen, die schädlich für die menschliche Gesundheit sind, die die zulässigen Mengen der Migration von Chemikalien überschreiten.


9. Verschlüsse für physikalische und mechanische Parameter und chemische Beständigkeit müssen die in den Absätzen 9.1-9.4 dieses Artikels festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen:


9.1. metall Verschlüsse:


- die Verpackung muss dicht sein (außer Kappen für Parfüm- und Kosmetikprodukte, Muzle, Heftklammern);


- die Deckel für die Konserven müssen gegen die heiße Behandlung beständig sein;


- das Drehmoment beim Öffnen der Schraubverschlüsse muss den festgelegten Anforderungen entsprechen;


- die Leimnaht der Crimp- und Einlaufkappen muss fest sein;


- Kronenkorken müssen dem inneren Druck standhalten;


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- Kronenkorken müssen korrosionsbeständig sein;


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- die Lackierung der inneren Oberfläche des Deckels und der Dichtung während der Pasteurisierung und Sterilisation muss gegen die Einwirkung von Modellmedien beständig sein.


9.2. polymer Capping tools:


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- die Verpackung (außer Schrumpfkappen, Einlaufkappen, Ventile, Dosierer, Teiler, Dichtdichtungen, Deckel zum Schließen) muss unter den festgelegten Betriebsbedingungen dicht sein;


- das Drehmoment beim Öffnen der Schraubkappen und Kappen muss den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen;


- verschlüsse, die zum Verschließen von Sekt (Champagner) und kohlensäurehaltigen Weinen bestimmt sind, müssen dem inneren Druck standhalten;


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- der Absatz ist vom 21. Mai 2017 ausgeschlossen - der Beschluss des Rates ECE vom 18. Oktober 2016 N 96 - siehe vorherige Ausgabe;


- dichtungen sollten nicht schichtbar sein;


- die Menge an Polymerstaub darf nicht höher sein als die eingestellte;


- die Deckel für die Konserven müssen gegen die heiße Behandlung beständig sein;


- deckel für die Konservierung sollten resistent gegen Säurelösungen sein.


9.3. kortikale Verschließmittel:


- muss sicherstellen, dass die Verpackung dicht ist;


- die Feuchtigkeit der Stopfen und Dichtungen muss den festgelegten Anforderungen entsprechen;


- die Zugfestigkeit von agglomerierten und vorgefertigten Pfropfen muss den festgelegten Anforderungen entsprechen;


- vorgefertigte Stopfen müssen dem Kochen im Wasser standhalten, ohne zu brechen und Risse zu verursachen;


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- die Kapillarität der Seitenfläche muss den festgelegten Anforderungen entsprechen;


- die Menge an Korkstaub aus natürlichen, kolmatierten, agglomerierten und vorgefertigten Korken darf nicht höher sein als der eingestellte.


9.4. karton Verschlüsse:


- muss resistent gegen die Auswirkungen von Modellumgebungen sein;


- sollte nicht auf die Komponenten geschichtet werden.


9.5 kombinierte Verschlüsse:


- die klebende Naht der Schrumpf- und Einlaufkappen muss fest sein;


- die Dichtungen dürfen nicht schichtet werden.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 enthalten)


10. Prüfberichte zum Nachweis der Einhaltung der Arten von Verpackungen (Verschlüsse), der Hersteller von verpackten Produkten während der Produktion solcher Produkte, die Vorschriften der Absätze 1-9 dieser Artikel, sind im Lieferumfang von Beweismaterial, gebildet bei der Bestätigung der Konformität Ihrer Produkte.


11. Anforderungen für den Umgang mit Verpackungen (Verschlüsse) auf dem Markt (Lagerung, Transport, Entsorgung):


11.1. verpackung (Verschlüsse) in Übereinstimmung mit den Anforderungen der regulatorischen und (oder) technische Dokumente für bestimmte Arten von Verpackungen (Verschlüsse) gelagert.


11.2. der Transport der Verpackung (Verschlüsse) erfolgt mit allen Transportmitteln in Übereinstimmung mit den Regeln der Beförderung von Waren;


11.3. um Ressourcen zu sparen und Umweltverschmutzung auszuschließen Verpackung (Verschlüsse), verwendet, muss in der Art und Weise durch die Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt entsorgt werden;


11.4. mai 2017 - Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96. - siehe vorherige Ausgabe.

Artikel 6. Anforderungen an die Kennzeichnung von Verpackungen (Verschlüsse)

1. Die Kennzeichnung muss Informationen enthalten, die zur Identifizierung des Materials, aus dem das hergestellte Verpackung (Verschlüsse), um die Sammlung und Wiederverwendung der Verpackung. Die Kennzeichnung muss stark, abriebfest und langlebig sein. Die Kennzeichnung, die zur Identifizierung des Materials, aus dem die Verpackung (Verschlüsse) hergestellt wird, muss direkt auf die Verpackung und/oder die Begleitdokumentation aufgetragen werden. Wenn keine entsprechende Kennzeichnung auf der Verpackung vorhanden ist, muss der Hersteller, der das Produkt in der Verpackung verpackt, auf dem Etikett die zur Identifizierung des Materials, aus dem die Verpackung hergestellt wird, erforderliche Kennzeichnung gemäß der Begleitdokumentation auf der Verpackung tragen. Bei Vorhandensein von technologischen und konstruktiven Möglichkeiten, defined Hersteller Kennzeichnung direkt auf Verschlüsse, bei Ihrer Abwesenheit wird die entsprechende Information wird in der zugehörigen Dokumentation auf Verschlüsse.


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


2. Die Kennzeichnung muss den digitalen Code und (oder) Kennbuchstabe (die Abkürzung) des Materials, aus dem das hergestellte Verpackung (Verschlüsse), gemäß Anhang 3 und muss Symbole gemäß Anhang 4: Muster 1 (Verpackung (Verschlüsse), wurde für den Kontakt mit Nahrungsmitteln), Abbildung 2 (Möglichkeit der Entsorgung gebrauchter Verpackungen (Verschlüsse) - Möbius-Schleife).


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


3. Informationen über die Verpackung (Verschlüsse) sollten in den Begleitdokumenten angegeben werden und enthalten:


name der Verpackung (Verschließmittel);


informationen über den Zweck der Verpackung (Verschließmittel);


lager-, Transport- und Entsorgungsbedingungen;


verarbeitungsmethode (für Drehverpackungen);


name und Ort des Herstellers (Hersteller), Informationen für die Kommunikation mit ihm;


name und Ort der vom Hersteller autorisierten Person, des Importeurs, Informationen für die Kommunikation mit ihm (falls vorhanden);


herstellungsdatum (Monat, Jahr);


haltbarkeit (wenn vom Hersteller (Hersteller) festgelegt.


4. Die Informationen müssen in russischer Sprache und in der Staatssprache (n) des Mitgliedstaats der Zollunion in Gegenwart von entsprechenden Anforderungen in der Gesetzgebung (n) des Mitgliedstaats (n) der Zollunion dargelegt werden.

Artikel 7. Konformitätserklärung

1. Vor der Freigabe in Umlauf im Zollgebiet der Zollunion Verpackung (Verschlüsse) muss das Verfahren zur Bestätigung der Einhaltung dieser technischen Vorschriften unterzogen werden.


2. Bestätigung der Einhaltung der Verpackung (Verschlüsse) Anforderungen dieser technischen Vorschriften ist obligatorisch und wird in Form von Konformitätserklärung nach einem der folgenden Regelungen durchgeführt:


2.1 schema 3d, 4d, 6d - für die Verpackung (Verschlüsse) für die Verpackung von Lebensmitteln, einschließlich Babynahrung, Parfüm- und Kosmetikprodukte mit direktem Kontakt mit verpackten Produkten, Spielzeug und Produkte von Kindern mit direktem Kontakt mit dem Mund des Kindes (im Falle der Verpackung (Verschlüsse) mit verschiedenen Materialien, Größen, Dicke der verwendeten Materialien, Tests können an Beispielproben durchgeführt werden, einschließlich der Besonderheiten der Art der Verpackung (Verschlüsse);


Mai 2017 durch den Beschluss des Rates der ECE vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


2.2 schema 1D und 2D - für die Verpackung (Verschlüsse), die nicht in Absatz 2.1 dieses Absatzes (im Falle der Verpackung (Verschlüsse) mit verschiedenen Materialien, Größen, Dicke der verwendeten Materialien, Tests können an Beispielproben durchgeführt werden, einschließlich der Besonderheiten der Art der Verpackung (Verschlüsse).


3. Die Konformitätserklärung der serienmäßig hergestellten Verpackung (Verschlüsse) wird vom Hersteller oder von der vom Hersteller autorisierten Person durchgeführt.


Die Konformitätserklärung der Verpackung (Verschließmittel) wird vom Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), dem Importeur durchgeführt.


4. Identifizierung der Verpackung (Verschlüsse) bei der Erklärung ihrer Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften wird vom Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), Importeur durchgeführt.


5. Die Annahme der Konformitätserklärung umfasst die folgenden Verfahren:


- die Bildung und die Analyse der normativen und technischen Dokumentation;


- durchführung von Tests;


- bildung eines Satzes von Beweismaterialien;


- annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


- ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion;


- umsetzung der Produktionskontrolle (für Schaltungen 1d, 3d und 6d).


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 enthalten)


6. Bei der Erklärung der Einhaltung der Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), der Importeur bildet unabhängig Beweise, um die Einhaltung der Verpackung (Verschlüsse) Anforderungen dieser technischen Vorschriften zu bestätigen.


7. Beweismaterial für die Annahme einer Konformitätserklärung muss umfassen:


- protokoll (Protokolle) von Tests durch den Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), Importeur und (oder) akkreditierten Testlabor (Zentrum) in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion, bestätigt die Einhaltung der deklarierten Anforderungen (vorausgesetzt, dass seit der Registrierung des Protokolls (Protokolle) ist nicht mehr als ein Jahr);


- die Liste der Standards, deren Anforderungen die Verpackung (Verschlüsse) aus der Liste der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Standards erfüllen müssen;


- beschreibung der technischen Entscheidungen, die die Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften bestätigen, wenn die in Absatz 2 des Artikels 4 genannten Standards fehlen oder nicht angewendet wurden;


- zertifikat für das Management-System (Kopie des Zertifikats) (Schema 6d);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 enthalten)


- liefervertrag (Vertrag) und Begleitdokumentation (über die Anzahl der Produkte) (Schemas 2d, 4d);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 enthalten)


- andere Dokumente, die die Einhaltung der Verpackung (Verschlüsse) Anforderungen dieser technischen Vorschriften, einschließlich Zertifikat (Zertifikate) Konformität zu einer bestimmten Art von Verpackung (Verschlüsse) (falls vorhanden), Zertifikat (Zertifikate) Konformität oder Testberichte für Materialien (falls vorhanden).


Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


8. Die Konformitätserklärung wird in einer einzigen Form durch die Entscheidung der Kommission der Zollunion genehmigt ausgestellt.


Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Zollunion.


9. Die Konformitätserklärung wird auf einen bestimmten Namen der Verpackung (Verschlüsse) oder auf eine Gruppe von Verpackungen (Verschlüsse), die aus den gleichen Materialien hergestellt sind und die gleiche Konstruktion haben und die gleichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, ausgestellt.


10. Satz von Beweismaterial nach Absatz 7 dieses Artikels, zusammen mit der Konformitätserklärung muss beim Hersteller aufbewahrt werden (vom Hersteller autorisierten Person), des Importeurs innerhalb der Frist Vorschriften der Zollunion.


11. Die Konformitätserklärung der Verpackung (Verschließmittel) wird für einen Zeitraum von nicht mehr als 5 Jahren für die Serienproduktion akzeptiert. Die Konformitätserklärung für die Verpackung (Verschließmittel) wird ohne Angabe der Gültigkeitsdauer angenommen.


Die Konformitätserklärung der Verpackung (Verschlüsse) gilt nur für die Verpackung (Verschlüsse), die sich auf eine bestimmte Charge bezieht.


12. Auf Wunsch des Herstellers (vom Hersteller autorisierte Person) kann der Importeur die Konformitätserklärung nach den Schemas 1d und 2d durch die Konformitätserklärung nach den Schemas 3d, 4d, 6d ersetzt werden.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 enthalten)


13. Die Verpackung (Verschlüsse), verwendet, unterliegt nicht der Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 N 96 enthalten)

Artikel 8. Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

1. Verpackung (Verschlüsse), entsprechend den Anforderungen der technischen Vorschriften und vergangene Verfahren der Konformität gemäß Artikel 7 der vorliegenden technischen Vorschriften, muss die Kennzeichnung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion, die in der Begleitdokumentation angebracht.


2. Kennzeichnung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion durch den Hersteller, einer vom Hersteller autorisierten Person, Importeur, bevor Sie Produkte auf dem Markt.


3. Verpackung (Verschlüsse) markiert eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion in Ihrer übereinstimmung mit den Anforderungen der technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, die es unterliegt.

Hygiene-und Sicherheitsnormen Stoffen aus der Verpackung (Verschlüsse), mit Lebensmittelkontakt

Artikel 9. Schutzklausel

1. Die Mitgliedstaaten der Zollunion sind verpflichtet, alle Maßnahmen zur Begrenzung, Verbot der Freigabe von Verpackungen (Verschlüsse) im Zollgebiet der Zollunion, sowie aus dem Markt der Verpackung (Verschlüsse), die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf die Verpackung (Verschlüsse) erstreckt sich zu ergreifen.


Anhang 1

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit der Verpackung"


(mit Änderungen am 18. Oktober 2016)


Tabelle 1

Hygienische und hygienische Sicherheitsindikatoren und -standards für Stoffe, die aus Verpackungen (Verschließmitteln) in Kontakt mit Lebensmitteln freigesetzt werden><meta itemprop=

Anmerkungen:


1. Die Migration von Schadstoffen aus Verpackungen (Verschlüsse), einschließlich Verpackungen (Verschlüsse) für Babynahrung, die aus kombinierten Materialien hergestellt werden, wird nur aus der Schicht untersucht, die direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommt.


2. Bei der Bewertung von Materialien und Produkten, die für die Verpackung von Babynahrungsmitteln für Kleinkinder bestimmt sind, ist die Migration von Chemikalien der Gefahrenklasse 1 und 2 nicht zulässig.


3. Studien zur Migration von Schadstoffen in Modellumgebungen werden in Bezug auf Verpackungen durchgeführt, die für die Lagerung von Produkten mit einer Luftfeuchtigkeit von mehr als 15%, in Luftmodellumgebungen - für Produkte mit einer Luftfeuchtigkeit von weniger als 15% bestimmt sind.


Januar 2013 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 17. Dezember 2012 N 116. - Siehe vorherige Ausgabe)


**** Für Verpackungen, die aus polymeren Materialien und Kunststoffmassen auf ihrer Basis hergestellt werden, wird zusätzlich eine Änderung der Säurezahl bestimmt - nicht mehr als 0,1 mg / g.


Dezember 2012 N 116; in der vom 21. Mai 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 18. Oktober 2016 in Kraft getretenen Fassung N 96. )


****** Fußnote ist seit dem 17. Januar 2013 ausgeschlossen - Beschluss des ECE-Rates vom 17. Dezember 2012 N 116

Tabelle 2


Sanitär- und Hygienevorschriften von Blei und Cadmium, die sich aus Glas, Porzellan und Steingut und deren Erzeugnissen, keramischen Erzeugnissen

fotos von Hygiene- und Hygienestandards von Blei und Cadmium><meta itemprop=

Tabelle 3


Hygiene-und Sicherheitsnormen Stoffen aus Metallen und Legierungen, die zur Herstellung von Verpackungen (Verschlüsse)

fotos von Hygiene- und Hygienesicherheitsindikatoren und Stoffnormen><meta itemprop=

App 1_1

(Optional enthalten

ab 21. Mai 2017

Beschluss des ECE-Rates

vom 18. Oktober 2016 N 96)


Anforderungen an die organoleptischen Parameter der Verpackung (Verschlüsse) in Kontakt mit Lebensmitteln, einschließlich Babynahrung

foto der Anforderungen an die organoleptischen Eigenschaften der Verpackung><meta itemprop=

Anhang 2


Die Liste der Modellmedien, die bei der Untersuchung der Verpackung (Verschließmittel) verwendet werden

foto der Liste der Modellträger, die bei der Untersuchung von Verpackungen verwendet werden><meta itemprop=

Anmerkung:


1. Die Verpackung (Verschlüsse), die unter anderen Bedingungen als den oben genannten verwendet wird, wird bei maximaler Annäherung an die Betriebsarten mit einer gewissen Aggravation verarbeitet.


2. Bei der Untersuchung der Verpackung (Verschlüsse) von Kunststoffen, die Stickstoff und Aldehyde als Modellmedium verwendet 0,3% und 3% Lösung von Zitronensäure anstelle von Milchsäure.


3. Bei der Untersuchung von Verpackungen (Verschlüsse) für Fischkonserven im eigenen Saft wird nur destilliertes Wasser als Modellmedium verwendet.


4. Zur Bestimmung von Blei und Cadmium aus der Verpackung (Verschlüsse) aus Glas, Keramik, Porzellan und Steingut als Modellmedium wird eine 4% ige Essigsäurelösung verwendet

Modellierung der Kontaktdauer von Verpackungen (Verschlüsse) mit Modellumgebungen

Die Dauer des Kontakts der Verpackung (Verschlüsse) mit den Modellmedien wird in Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen mit einer gewissen Aggravation festgelegt:


a) wenn die Zeit des angeblichen Kontakts von Lebensmitteln mit der Verpackung (Verschlüsse) nicht mehr als 10 Minuten, die Exposition in der Studie - 2 Stunden;


b) Wenn die Kontaktzeit von Lebensmitteln mit der Verpackung (Verschlüsse) nicht mehr als 2 Stunden beträgt, beträgt die Exposition in der Studie 1 Tag;


c) Wenn die Kontaktzeit von Lebensmitteln mit der Verpackung (Verschlüsse) von 2 bis 48 Stunden beträgt, beträgt die Exposition in der Studie 3 Tage;


d) Wenn die Kontaktzeit von Lebensmitteln mit der Verpackung (Verschlüsse) mehr als 2 Tage beträgt, beträgt die Exposition in der Studie 10 Tage;


e) Metallkonserven, lackiert, mit Modellmedium gefüllt, hermetisch gerollt, autoklaviert für eine Stunde und bei Raumtemperatur für 10 Tage verlassen;


E) Verpackung (Verschlüsse), die für den Kontakt mit Nahrungsmitteln, die Sterilisation, füllen Modell-Umgebungen, abgedichtet und автоклавируют innerhalb von 2 Stunden, und dann lassen Sie für 10 Tage bei Raumtemperatur.

Temperaturregime bei der Untersuchung der Verpackung (Verschlüsse)

a) Verpackung (Verschlüsse), wurde für den Kontakt mit Nahrungsmitteln bei Raumtemperatur gegossen, Modell-Umgebungen bei Raumtemperatur und reift während der oben erwähnten Zeiten;


b) Die Verpackung (Verschlüsse), die für den Kontakt mit heißen Lebensmitteln bestimmt sind, wird auf 80 (°) mit den Modellmedien erhitzt und dann für die oben genannte Zeit bei Raumtemperatur gehalten;


(c) Verpackung (Verschlüsse), für die Zubereitung von Lebensmitteln in heißer Form (geschmolzene Butter, Hart- und Schmelzkäse, etc.), wird auf 80 (°) mit Modellmedien erhitzt gegossen und dann bei Raumtemperatur für die oben genannte Zeit gehalten.

Anhang 3

(In der in Kraft getretenen Version

ab 21. Mai 2017

Beschluss des ECE-Rates

vom 18. Oktober 2016 N 96. -

Siehe vorherige Ausgabe)


Numerischer Code und Buchstabenbezeichnung (Abkürzung) des Materials, aus dem die Verpackung (Verschlüsse) hergestellt wird

Digitaler Code und Buchstabenbezeichnung (Abkürzung) des Materials><meta itemprop=

Hinweise:

1. 2 in Übereinstimmung mit Anhang 4 der technischen Vorschriften der Zollunion "über die Sicherheit der Verpackung" (TR TC 005/2011).


2. Ein numerischer Code oder eine Buchstabenbezeichnung wird nicht angebracht, wenn keine Möbiusschleife vorhanden ist.


3. Der numerische Code und die Buchstabenbezeichnung können in einer der vorgeschlagenen Optionen verwendet werden.


4. Die Abmessungen der Symbole werden vom Hersteller der Verpackung abhängig von den technischen Möglichkeiten festgelegt. Die Symbole können in jeder kontrastierenden Farbe der Verpackung oder Relieffarbe ausgeführt werden.

Anhang 4

(In der in Kraft getretenen Version

ab 21. Mai 2017

Beschluss des ECE-Rates

vom 18. Oktober 2016 N 96. -

Siehe vorherige Ausgabe)


Symbole, die auf die Kennzeichnung von Verpackungen (Verschlüsse) aufgetragen werden

Symbole für die Kennzeichnung von Verpackungen><meta itemprop=

Anhang 5

(Optional ab dem 17.

dezember 2012 N 116)


Liste der Verpackung und Verschlüsse, die durch die technischen Vorschriften der Zollunion "ÜBER die Sicherheit der Verpackung" (TR TC 005/2011) abgedeckt sind


I. Verpackung

1. Verpackungen aus Metall für Lebensmittel- und Parfüm- und Kosmetikprodukte, Industrie- und Haushaltswaren (Aluminium-Folie*, Dosen, Fässer, Flaschen, Fässer (Kanister, Tuben, Flaschen, Trommeln), außer gebraucht.

________________

* Entwickelt, um im Einzelhandel zu implementieren.


2. Verpackungen aus Kunststoff für Lebensmittel, Landwirtschaft und Parfüm- und Kosmetikprodukte, Industrie- und Haushaltswaren, einschließlich Leichtindustrie und Spielzeug (Hüllen, Folien*, Kisten, Fässer, Trommeln, Kanister, Flaschen, Dosen, rohre, Flaschen, Flaschen, Taschen, Taschen, Behälter, tabletts, kartons, Tassen, federmäppchen), ausgenommen gebraucht.

________________

* Entwickelt, um im Einzelhandel zu implementieren.


3. Verpackungen aus Papier und Karton für Lebensmittel-, Landwirtschafts- und Parfüm-, Kosmetik-, Industrie- und Haushaltswaren, einschließlich Leichtindustrie und Spielzeug (Boxen, Packungen, Dosen, Taschen, Taschen, Tabletts, Boxen, einschließlich Verpackung aus Pergament, Pergamin, fettdichtes Papier, Verpackungspapier, Unterstützungspapier, Verpackungspapier an Automaten).


4. Glasverpackung für Lebensmittel-und Parfüm- und Kosmetikprodukte, Haushaltswaren, Lackmaterialien (Flaschen, Gläser, Fläschchen, Ampullen, Flaschen).


5. Verpackung aus kombinierten Materialien für Lebensmittel- und Parfüm- und Kosmetikprodukte, Industrie- und Haushaltsprodukte (Korrekturen, Packungen, Taschen, Taschen, Flaschen, Dosen, Verpackungsetiketten, Behälter, Tabletts, Tuben, Tassen, Boxen).


6. Verpackung aus Holz für Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (Kisten, Fässer, Kisten, Fässer, Trommeln, Wannen), außer gebraucht.


7. Verpackungen aus Textilien für Lebensmittel- und Nicht-Lebensmittelprodukte (Säcke, Beutel, Behälter), außer gebraucht.


8. Verpackung Keramik für Lebensmittel und Parfüm-und Kosmetikprodukte (Flaschen, Dosen, Fässer, Fässer).

II. Verschlüsse

9. Metall-Verschlüsse zum Verschließen von Lebensmitteln und Parfüm- und Kosmetikprodukten (Korken, Deckel, Kappen (einschließlich Kronenkappen, verschraubte Kappen und Kappen mit Abfüllvorrichtung), Kronenkorken, Kappen-Stanzen, Muzle, Klammern).


10. Kortikale Verschließmittel für die Verschließung von Lebensmitteln und Parfüm- und Kosmetikprodukten (Stopfen, Dichtungen, Stopfen).


11. Polymer-Verschlüsse für die Verschließung von Lebensmittel-und Parfüm-und Kosmetikprodukten, Haushaltswaren und Lackmaterialien (Stopfen, Kappen, Deckel, Spender-Begrenzer, Teiler, Dichtungen, Ventile).


12. Kombinierte Verschlüsse für die Verschließung von Lebensmitteln und Parfüm- und Kosmetikprodukten (Korken, Korken, Kappen, Kappen, Dichtungen).


13. Verschlüsse aus Pappe zum Verschließen von Lebensmittelprodukten (Deckel, Stanzen, Dichtungen).


Der Text der Liste der Standards, die infolge der Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "ÜBER die Sicherheit der Verpackung" (TR TC 005/2011), siehe den Link.


Der Text der Liste der Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "ÜBER die Sicherheit der Verpackung" (TR TC 005/2011) und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Produkte


Die Redaktion des Dokumentes unter Berücksichtigung

änderungen und Ergänzungen vorbereitet

AG "Kodex"