Technische Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Fleisch und Fleischerzeugnissen"
(TR TC 034/2013)

Diese technische Verordnung wurde in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Prinzipien und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 entwickelt.


Diese technische Verordnung legt die erforderlichen für die Anwendung und Ausführung im Zollgebiet der Zollunion Sicherheitsanforderungen für Schlachtprodukte und Fleischprodukte und die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Verwertung sowie die Anforderungen für die Kennzeichnung und Verpackung von Schlachtprodukten und Fleischprodukten, um den freien Verkehr von Produkten im Umlauf im Zollgebiet der Zollunion zu gewährleisten.


Wenn die Schlachtprodukte und Fleischprodukte andere technische Vorschriften der Zollunion, die Sicherheitsanforderungen für Schlachtprodukte und Fleischprodukte, die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Verwertung sowie die Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Schlachtprodukten und Fleischprodukten, die Schlachtprodukte und Fleischprodukte, die damit verbundenen Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung, und auch ihre Kennzeichnung und Verpackung müssen den Anforderungen aller technischen Vorschriften der Zollunion entsprechen, deren Wirkung auf sie gilt.

I. Anwendungsbereich

1. Diese technischen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der menschlichen Gesundheit, Umwelt, Leben und Gesundheit der Tiere, die Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher von Schlachtprodukten und Fleischprodukten über ihre Bestimmung und Sicherheit irreführen, und gilt für Schlachtprodukte und Fleischprodukte, die im Umlauf im Zollgebiet der Zollunion, sowie die Prozesse ihrer Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung hergestellt werden.


2. Objekte der technischen Regulierung dieser technischen Vorschriften sind:


a) Schlachtprodukte und Fleischprodukte:


Fleisch;


Innereien;


rohfett und Verarbeitungsprodukte, einschließlich geschmolzener Tierfette;


blut und seine Verarbeitungsprodukte;


knochen und Verarbeitungsprodukte;


fleisch mechanische Entbeinen (Nachbau);


rohstoff Darm;


kollagenhaltige Rohstoffe und Verarbeitungsprodukte (einschließlich Gelatine);


fleisch- und fleischhaltige Produkte aus Fleisch;


fleisch- und fleischhaltige Wurstwaren;


fleisch- und fleischhaltige Halbfabrikate und Kochwaren;


fleisch- und fleischhaltige Konserven;


brühen, Fleisch und Fleisch;


Trockenfleisch und fleischhaltige Produkte;


produkte aus Speck;


schlachtung Produkte für Babynahrung;


fleischprodukte für Babynahrung;


b) die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf, Verwertung von Schlachtprodukten und Fleischprodukten.


3. Diese technische Verordnung legt die obligatorische Anwendung und Ausführung im Zollgebiet der Zollunion Anforderungen für die Kennzeichnung und Verpackung von Schlachten und Fleischprodukten, die die Anforderungen der technischen Verordnung der Zollunion "Lebensmittelprodukte in Bezug auf ihre Kennzeichnung" (TR TC 022/2011) durch die Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 9. Dezember 2011 N 881 (im Folgenden - technische Verordnung der Zollunion "Food-Produkte in der Kennzeichnung" (TR CU 022/2011)) und der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit der Verpackung" (TR CU 005/2011), genehmigt durch Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 16. August 2011 769 N (weiter - technisches Reglement der Zollunion "Über die Sicherheit der Verpackung" (TR CU 005/2011)), und nicht im Widerspruch zu Ihnen.


4. Diese technischen Vorschriften gelten nicht für die folgenden Produkte und die damit verbundenen Anforderungen an die Prozesse:


a) Schlachtprodukte und Fleischprodukte von Bürgern zu Hause und (oder) in persönlichen Hauswirtschaften oder Bürger in der Tierhaltung sowie die Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport und Entsorgung von Schlachtprodukten und Fleischprodukten nur für den persönlichen Verbrauch bestimmt und nicht für die Freigabe im Zollgebiet der Zollunion bestimmt;


b) spezialisierte Fleischprodukte (mit Ausnahme von Fleischprodukten und Schlachtprodukten für Babynahrung), hergestellt mit oder auf der Grundlage von Schlachtprodukten;


c) Geflügelfleisch und Produkte seiner Verarbeitung, sowie Lebensmittelprodukte, in deren Rezeptur Geflügelfleisch und Produkte seiner Verarbeitung in der Masse zusammen übersteigen die Produkte der Schlachtung anderer produktiver Tiere;


d) Nahrungsergänzungsmittel und Nahrungsergänzungsmittel für Lebensmittel, Arzneimittel, Tierfutter, Produkte, die nicht für Lebensmittelzwecke bestimmt sind, die mit oder auf der Grundlage von Schlachtprodukten hergestellt werden;


e) Lebensmittelprodukte von Unternehmen der Ernährung (Catering), hergestellt mit oder auf der Grundlage von Schlachtprodukten, für die Umsetzung bei der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt, sowie die Prozesse der Umsetzung dieser Lebensmittelprodukte;


e) Lebensmittelprodukte, bei denen nach der Formulierung der Gehalt an Fleischbestandteilen weniger als 5 Prozent beträgt;


g) die Prozesse der Herstellung, Lagerung, Transport und Entsorgung von Schlachtprodukten und Fleischerzeugnissen der nicht-industriellen Herstellung für die Freigabe im Umlauf im Zollgebiet der Zollunion bestimmt.

II. Grundbegriff

5. Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung technische Begriffe verwendet werden, die installierten technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011), genehmigt durch Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 9. Dezember 2011 N 880 (weiter - technisches Reglement der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011)), den technischen Vorschriften der Zollunion "Food-Produkte in der Kennzeichnung" (TR CU 022/2011), sowie die folgenden Begriffe und Ihre Definitionen:


"knochenloses Fleisch" - Fleisch in Form von Stücken beliebiger Form, unterschiedlicher Größe und Masse, die die Gesamtheit des Muskel- und Bindegewebes mit oder ohne Fettgewebe darstellt;


"knochenloses Halbzeug" ist ein klumpiges Halbzeug, das aus knochenlosem Fleisch hergestellt wird;


"Brühe" - Fleischprodukte durch Kochen von Schlachtprodukten mit oder ohne Zugabe von nicht-klaren Zutaten, gefolgt von Verdickung der flüssigen Phase, die nach der Trennung von den Schlachtprodukten und (oder) Trocknen oder ohne sie erhalten wird;


"gebackene Fleischprodukte" - Fleischprodukte, die während des Herstellungsprozesses braten, Backen und Kochen oder einer beliebigen Kombination dieser Prozesse unterzogen wurden;


"gekocht-geräuchert wurst Produkt" - wurst Produkt, genau in den Prozess der Herstellung vorheriger räuchern, Kochen und zusätzlichen räuchern;


"gekochtes wurst Produkt" - wurst Produkt, genau in den Prozess der Herstellung wärmebehandelt, einschließlich Trocknung, anbraten und Kochen oder nur brauen;


"gekochtes Wurstprodukt für Babynahrung" - gekochtes Wurstprodukt, das für die Ernährung von Kindern ab 3 Jahren bestimmt ist;


"gekochte Fleischprodukte" - Fleischprodukte, die während der Herstellung einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, einschließlich Trocknen, Braten und Kochen oder nur Kochen;


"veterinary Confiscat" - Kadaver, Teile der Kadaver und Organe des Tieres, von den Behörden der staatlichen Veterinärkontrolle (Aufsicht) als ungeeignet für Lebensmittelzwecke anerkannt, unterliegen der gebührenfreien Beschlagnahme;


"Schinken Konserven" - hergestellt aus unklaren und in Salz gewürzt Fleisch Zutaten Konserven aus Stücken von Aderfleisch Gewicht von 50 g in Form einer monolithischen Struktur mit Gelee, die Form bei der Entnahme aus dem Glas und zum Schneiden zugänglich;


"homogenisierte Babynahrungskonserven" - Babynahrungskonserven für Kinder ab 6 Monaten, die mindestens 80 Prozent der Partikel bis 0,3 mm und nicht mehr als 20 Prozent der Partikel bis 0,4 mm enthalten;


"Bratwurst" ist ein Wurstprodukt, das während der Herstellung dem Braten unterzogen wurde;


"gebratene Fleischprodukte" - Fleischprodukte, die während der Herstellung dem Braten unterzogen wurden;


"Gelatine Food" - ein Produkt der Verarbeitung von kollagenhaltigen Rohstoffen in Form von Proteinsubstanz, mit Gelierfähigkeit;


"Aderfleisch" - knochenloses Fleisch mit einem bestimmten Verhältnis von Muskel-, Bindegewebe und Fettgewebe;


"fett-roh" - das Produkt der Schlachtung in Form von Fettgewebe, getrennt von der Karkasse und den inneren Organen;


"gefrorene Fleischprodukte" - Fleischprodukte, die an jedem Messpunkt auf eine Temperatur von nicht mehr als minus 8 °C gekühlt werden;


"gefrorenes Fleisch" - gedämpftes oder gekühltes Fleisch, das an einem beliebigen Punkt der Messung auf eine Temperatur von nicht mehr als minus 8 °C gekühlt wird;


"gefrorener Block aus Fleisch" - gefrorenes Fleisch einer Art und Bezeichnung, gebildet als ein Block von einer bestimmten Form und Größe;


"gefrorener Block aus Innereien" - gefrorene Innereien einer Art und Bezeichnung, die als Block einer bestimmten Form und Größe gebildet werden;


"zelts" ist ein Wurstprodukt aus wärmebehandelten Zutaten, das eine heterogene Struktur mit Fleischstücken und nicht-klaren Zutaten aufweist;


"Blut Wurst" - wurst Produkt, hergestellt mit dem Zusatz von Lebensmittel-Blut und (oder) verarbeitungsprodukten und die Farbe auf dem Schnitt von dunkelrot bis dunkelbraun;


"Leberwurst" ist ein Wurstprodukt aus wärmebehandelten Zutaten, das eine weiche Konsistenz hat und seine Form beim Schneiden von Scheiben behält, in dessen Formulierung gekochte und (oder) blanchierte und (oder) nicht wärmebehandelte Lebensmittelnebenerzeugnisse enthalten;


"wurst Produkt" - Fleisch-Produkte, hergestellt aus einer Mischung aus zerkleinerten Fleisch-und unklare Zutaten, das neue Mittel in wurst Hülle, Paket, Form, Gitter oder anderweitig, ausgesetzt wärmebehandelt oder nicht ausgesetzt wärmebehandelt bis bereit zu Essen;


"wurst Erzeugnis aus dem thermisch verarbeiteten Zutaten" - wurst Produkt, hergestellt aus einer Mischung aus zerkleinerten Fleisch-und немясных Zutaten, Rezeptur enthält gekocht oder blanchiert Fleisch-Zutaten, auch die anschließende Wärmebehandlung bis bereit zu Essen;


"Konserven" - Fleischprodukte in hermetisch verschlossenen Verbraucherbehältern, sterilisiert oder pasteurisiert, die mikrobiologische Stabilität und das Fehlen einer lebensfähigen pathogenen Mikroflora gewährleisten und für die langfristige Lagerung geeignet sind;


"geräucherte Fleischprodukte" ("geräucherte Fleischprodukte") - Fleischprodukte, die während der Herstellung vorgeräuchert, gekocht und zusätzlich geräuchert wurden;


"geräucherte-gebackene Fleischprodukte" - Fleischprodukte, die während der Herstellung vorgeräuscht, gekocht und (oder) gebacken werden;


"knochen" - das Produkt der Schlachtung in Form von rohem Knochen, durch Entbeinen von Fleisch auf Knochen und Innereien erhalten;


"blut" ist ein Produkt der Schlachtung in Form von Blut, das während der Schlachtung unter den Bedingungen der Zugehörigkeit zu bestimmten Kadavern gesammelt wird;


"Babynahrung in großen Mengen" - Babynahrung in Dosen für Kinder ab 9 Monaten, die mindestens 80 Prozent der Partikel bis zu 3 mm und nicht mehr als 20 Prozent der Partikel bis zu 5 mm enthalten;


"grob-knochenlose (Fleisch-Knochen) Halbzeug" - knochenlose (Fleisch-Knochen) Halbzeug, hergestellt in Form eines Stückes Fleisch mit einem Gewicht von mehr als 500 g;


"kulinarisches Produkt" - Fleisch (fleischhaltiges) Halbzeug, während der Herstellung, die Wärmebehandlung bis zur vollständigen Kochbereitschaft bestanden hat;


"klumpen Halbzeug" - Fleisch Halbzeug, hergestellt in Form von Stücken oder Fleischstücken mit einem Gewicht von mehr als 10 g;


"klumpen Konserven" - Konserven aus Fleisch- und nicht-klaren Zutaten, in Stücke mit einem Gewicht von mehr als 30 g zerkleinert, in ihrem eigenen Saft, Sauce, Brühe oder Gelee geschmort;


"melkokuskovoy knochenlos (Fleisch-Knochen) Halbzeug" - knochenlos (Fleisch-Knochen) Halbzeug, in Form von Fleischstücken mit einem Gewicht von 10 bis 500 g einschließlich hergestellt;


"Fleischprodukte für Babynahrung" - Fleischprodukte für Babynahrung (für Kinder von 6 Monaten bis 3 Jahren, Kinder im Vorschulalter von 3 bis 6 Jahren, Kinder im Schulalter von 6 Jahren und älter), die den entsprechenden physiologischen Bedürfnissen des Kinderorganismus entspricht und die Gesundheit des Kindes des entsprechenden Alters nicht schädigt;


"Fleischprodukte" - Lebensmittelprodukte, die durch Verarbeitung (Verarbeitung) von Schlachtprodukten ohne Verwendung oder Verwendung von tierischen und (oder) pflanzlichen, und (oder) mineralischen, und (oder) mikrobiologischen und (oder) künstlichen Ursprungs hergestellt werden;


"Fleischbestandteil" - bestandteil der Formulierung von Lebensmitteln, die ein Produkt der Schlachtung oder ein Produkt aus der Verarbeitung von Schlachtprodukten, und die keinen Knochen in den Prozess der Herstellung von Wurstwaren (mit Ausnahme von Wurstwaren aus wärmebehandelten Zutaten, die technologischen Merkmale der Produktion, die das Kochen von Fleisch auf dem Knochen, gefolgt von der Trennung von Knochen und die Verwendung von Brühe) oder enthält Knochen Einschlüsse (bei der Verwendung von Fleisch mechanischen Entbeinen (nachobvalki)), oder enthält Knochen (bei der Herstellung von Produkten aus einem anatomisch ganzen Stück Fleisch auf Knochen);


"Fleisch-Halbzeug" - Fleischprodukte mit einem Massenanteil von mehr als 60 Prozent Fleischbestandteilen, die aus Fleisch auf Knochen oder knochenloses Fleisch in Form von Stücken oder Hackfleisch, mit oder ohne Zugabe von nicht-klaren Zutaten hergestellt wird, ist für den Einzelhandel konzipiert und erfordert eine Wärmebehandlung vor dem Verzehr bis zum Kochen bereit;


"Fleischprodukt" - Fleischprodukte, die mit oder ohne Verwendung von nicht-klaren Zutaten hergestellt werden und deren Massenanteil von Fleischbestandteilen mehr als 60 Prozent beträgt;


"Fleischkonserven für Babynahrung" - Konserven, die für die Ernährung von Kindern bestimmt sind, werden mit oder ohne Verwendung von nicht-klaren Zutaten hergestellt und der Massenanteil von Fleischbestandteilen, die mehr als 40 Prozent betragen;


"Fleisch mechanisch getrennt (дообвалки)" - бескостное Fleisch als pastöse Masse mit einem Massenanteil von knöchernen Einschlüssen von nicht mehr als 0,8 Prozent, die durch die Trennung von Muskel -, Binde-und (oder) Fettgewebe (Rückstände von Muskel -, Binde-und (oder) Fettgewebe) von Knochen mechanisch, ohne Zusatz von Zutaten unklare;


"fleisch auf Knochen" - Fleisch in Kadaver, Halbtöpfe, Viertel, Kleie oder in Form von Stücken unterschiedlicher Größe und Masse, beliebige Form, die eine Reihe von Muskel-, Bindegewebe und Knochengewebe, mit oder ohne Fettgewebe;


"fleisch" ist ein Schlachtprodukt in Form von Mascara oder einem Teil der Mascara, der eine Reihe von Muskel-, Fett-, Bindegewebe, mit oder ohne Knochengewebe darstellt;


"fleisch-Knochen-Halbzeug" ist ein klumpiges Halbzeug, das aus Fleisch auf Knochen mit einem festgelegten Verhältnis von knochenlosem Fleisch und Knochen hergestellt wird;


"Fleischkonserven für Babynahrung" - Fleischkonserven für Babynahrung, die mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs hergestellt werden und der Massenanteil von Fleischbestandteilen, die zwischen 18 und 40 Prozent einschließlich;


"Fleischerzeugnis" ist ein fleischhaltiges Produkt, das mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs hergestellt wird und dessen Massenanteil von Fleischbestandteilen zwischen 30 und 60 Prozent einschließlich beträgt;


"fleischhaltige Konserven für Babynahrung" - Konserven, die für die Ernährung von Kindern bestimmt sind, werden mit nicht-klaren Zutaten hergestellt und der Massenanteil von Fleischbestandteilen, die zwischen 5 und 40 Prozent einschließlich;


"мясосодержащий Fleisch" - Fleisch-Produkte, Massenanteil von Fleisch Zutaten in der Höhe von 5 bis 60 Prozent, inklusive, die besteht aus Fleisch mit Knochen oder ohne Knochen von Fleisch oder Hackfleisch mit dem Zusatz von немясных Zutaten, bestimmt für die Realisierung der im Einzelhandel erfordert eine Wärmebehandlung vor dem Verzehr bis zu kulinarischen Bereitschaft;


"fleischhaltiges Produkt" ist ein Fleischprodukt, das mit nicht-klaren Zutaten hergestellt wird und dessen Massenanteil von Fleischbestandteilen zwischen 5 und 60 Prozent beträgt;


"nicht-klar Zutat" ist ein Bestandteil der Formulierung von Lebensmitteln, die nicht ein Produkt der Schlachtung oder ein Produkt aus der Verarbeitung von Schlachtprodukten erhalten;


"entkerntes Fleisch" - knochenloses Fleisch mit einem natürlichen Verhältnis von Muskel-, Bindegewebe und Fettgewebe;


"Entschärfung" - garen im Schlachtung, Veterinäramt zugelassen zur Verwendung mit Einschränkungen, die wird unter der Aufsicht eines Spezialisten auf dem Gebiet der Veterinärmedizin mit dem Ziel, Ihre Anführung in die übereinstimmung mit den Anforderungen der technischen Vorschriften;


"gekühltes Fleisch" - gedämpftes Fleisch, das auf Temperaturen von minus 1,5 ° C bis plus 4 °C an beliebiger Stelle gekühlt wird;


"gekühlte Innereien" - Innereien, die nach der Schlachtung und ihrer Freisetzung auf eine Temperatur von minus 1,5 ° C bis plus 4 ° C an einem beliebigen Messpunkt gekühlt werden;


"paniertes Halbzeug" - klumpige oder gehackte Halbzeug, dessen Oberfläche mit einer Panierzutat oder einer Mischung aus Panierzutaten bedeckt ist;


"gedämpftes Fleisch" - Fleisch, das direkt nach der Schlachtung erhalten wird und an jedem Punkt der Messung eine Temperatur von mindestens 35 ° C aufweist;


"Party Animal" - eine bestimmte Anzahl von Tieren einer Art, die auf die Produktionsanlage aus einer Wirtschaft in einem bestimmten Zeitraum, begleitet товаросопроводительной Dokumentation und Veterinär Zertifikat;


"pasteurisierte Konserven" - Konserven, die während der Herstellung bei einer Temperatur von weniger als 100 ° C erhitzt werden und den vorliegenden technischen Vorschriften der industriellen Sterilität für pasteurisierte Konserven entsprechen, deren Lagerbedingungen mikrobiologische Stabilität gewährleisten;


"pasteurisierte Fleischwürste für Babynahrung" - Wurstwaren für Babynahrung, die für die Ernährung von Kindern ab einem halben Jahr bestimmt sind, aus Hackfleisch hergestellt, das zu einer Wursthülle mit einem Durchmesser von nicht mehr als 22 mm geformt und bis zum Verzehr wärmebehandelt wurde und in einer versiegelten Verpackung pasteurisiert wurde;


"Pastete" ist ein Wurstprodukt aus wärmebehandelten Zutaten, das eine schmierige Konsistenz hat;


"pastete Konserven" - in Form von Konserven viskosplastische eine homogene Masse schmieren Konsistenz der Masse oder schmieren Konsistenz mit Einschlüssen, hergestellt aus Fleisch und unklare Inhaltsstoffen mit dem Zusatz von Innereien;


"halb geräucherte Wurstwaren für Babynahrung" - halb geräucherte Wurstwaren, die für die Ernährung von Kindern ab 6 Jahren bestimmt sind;


"halb geräucherte Wurstwaren" - Wurstwaren, die während der Herstellung dem Braten oder Trocknen, Kochen, Räuchern und bei Bedarf trocknen unterzogen wurden;


"halbzeug im Teig" - gefüllte Halbzeug, aus Teig und Füllung in Form von Hackfleisch oder Klumpen Fleisch Zutaten oder Klumpen Fleisch und nemasnyh Zutaten hergestellt;


"Halbfabrikate für Babynahrung" - Fleisch- und fleischhaltige Halbfabrikate, die für die Ernährung von Kindern ab anderthalb Jahren bestimmt sind;


"Fleischprodukt" - Fleischprodukte aus verschiedenen Teilen der Karkasse, die Salz und Wärmebehandlung oder ohne Wärmebehandlung unterzogen werden, bis sie zum Verzehr bereit sind;


"Speck-Produkt" - Fleischprodukte aus subkutanem Schweinefett, in oder ohne Haut, mit oder ohne Muskelgewebe, während der Herstellung unterworfen oder nicht gesalzen, gekocht, geräuchert, gebacken oder kombiniert dieser Prozesse;


"Rohfett-Verarbeitungsprodukt" - Fleischprodukte, die bei der Verarbeitung von fetthaltigen Schlachtprodukten gewonnen werden;


"das Produkt der Verarbeitung von kollagenhaltigen Rohstoffen" - Fleischprodukte, die trockene tierische Proteine einschließlich Hydrolysate und Gelatine enthalten;


"Produkt der Knochenverarbeitung" - Fleischprodukte, die durch die Verarbeitung von Knochen und Knochenrückständen erhalten werden, einschließlich fettarmer Knochen und Knochenhydrolysat;


"Blutverarbeitungsprodukt" - Fleischprodukte, die während der Blutverarbeitung erhalten werden, einschließlich trockenes Blut, helles Albumin (trockenes Serum oder trockenes Blutplasma), schwarzes Albumin, Produkte auf der Grundlage von geformten Blutelementen;


"Produkt Schlachtung" - unverarbeitete Food-Produkte tierischen Ursprungs, die während der Schlachtung in industriellen Umgebungen und produktive Tiere benutzt für die Weiterverarbeitung (Verarbeitung) und (oder) Umsetzung, bestehend aus Fleisch, Innereien, Fett, roh, Blut, Knochen, Fleisch mechanisch getrennt (Nachwuchs), kollagenhaltige Rohstoff-und Darm -;


"vom Veterinäramt für die Verwendung mit Einschränkungen zugelassenes Schlachtprodukt" ist ein Schlachtprodukt, das nach der Entschärfung für Lebensmittelzwecke verwendet werden darf;


"Produkte der Schlachtung für Babynahrung" - Produkte der Schlachtung, die für die Herstellung von Fleischprodukten für Babynahrung bestimmt sind;


"Babynahrungskonserven" - Babynahrungskonserven für Kinder ab 8 Monaten, die mindestens 80 Prozent der Partikel bis 1,5 mm und nicht mehr als 20 Prozent der Partikel bis 3 mm enthalten;


"aufgetautes Fleisch" - gefrorenes Fleisch, auf eine Temperatur von mindestens minus 1,5 ° C an einem beliebigen Punkt der Messung erhitzt;


"aufgetaute Innereien" - gefrorene Innereien, die an jedem Messpunkt auf eine Temperatur von mindestens minus 1,5 ° C erhitzt wurden;


"pflanzliches Fleischprodukt" ist ein fleischhaltiges Produkt, das mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs hergestellt wird und der Massenanteil von Fleischbestandteilen zwischen 5 und 30 Prozent einschließlich beträgt;


"Gemüse-Fleisch-Konserven für Babynahrung" - fleischhaltige Konserven für Babynahrung, die mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs hergestellt werden und der Massenanteil von Fleischbestandteilen, die zwischen 5 und 18 Prozent einschließlich;


"Rezept für Fleischprodukte" - vom Hersteller eine vollständige Liste der Komponenten, die während der Produktion von Fleischprodukten mit der Anzahl der Fleisch-und nicht-klare Zutaten, einschließlich Salz, Gewürze, Nahrungsergänzungsmittel und Wasser (einschließlich Eis, Brühen, Sole), die die Zugehörigkeit von Fleischprodukten zu den Gruppen von Fleisch, Fleisch, Fleisch, Fleisch oder Gemüse-Fleisch-Produkte bestimmt dokumentiert;


"gehackte Konserven" - Konserven aus Fleischstücken mit einer Größe von 16 bis 25 mm, in Form einer monolithischen Masse aus fleisch- und nicht-klaren Zutaten, gleichmäßig mit Gelee und Fett vermischt;


"Hackfleisch-Halbzeug" - Fleisch-Halbzeug, hergestellt aus zerkleinertem Fleisch oder zerkleinertem Fleisch und nicht-klare Zutaten mit oder ohne Zugabe von Salz, Gewürzen und Lebensmittelzusatzstoffen;


"gehackte fleischhaltige Halbzeug" - fleischhaltige Halbzeug, hergestellt aus zerkleinerten Fleisch-und nicht-klare Zutaten mit oder ohne Zugabe von Salz, Gewürzen und Lebensmittelzusatzstoffen;


"sterilisierte Konserven" - Konserven, die während der Herstellung bei einer Temperatur von über 100 ° C erhitzt werden und den vorliegenden technischen Vorschriften für die industrielle Sterilität für sterilisierte Konserven entsprechen;


"Gelee" ist ein Wurstprodukt aus wärmebehandelten Zutaten, das eine weiche bis elastische Konsistenz hat und mit der Zugabe von mehr als 100 Prozent Brühe hergestellt wird;


"Innereien" - Schlachtung Produkte in Form von inneren Organen, Kopf, Schwanz, Gliedmaßen (oder Teile davon), Fleisch beschneiden geschützt gegen Bluterguss, ohne Serosa und des angrenzenden Gewebes, sowie Felle und mezhsoskovoy Schweine Teil;


"trockene tierische Proteine" - ein Produkt der Verarbeitung von kollagenhaltigen Rohstoffen, die durch Hydrolyse und Trocknung von kollagenhaltigen Rohstoffen erhalten werden;


"trockenes Produkt" - Fleischprodukte, die durch physikalische Dehydrierung bis zu einem Restmassenanteil von Feuchtigkeit von nicht mehr als 10 Prozent einschließlich hergestellt werden;


"Wurstware" - wurst Produkt, genau in den Prozess der Herstellung von Hefe und (oder) der Gärung ohne Nutzung oder mit der Verwendung von starterkulturen und Trocknung;


"rohe Fleischprodukte" - Fleischprodukte, die während der Fermentation ohne Verwendung oder unter Verwendung von Starterkulturen und Trocknung unterzogen wurden;


"roh geräucherte Wurst Produkt" - колбасное Produkt, genau in den Prozess der Herstellung von Hefe und (oder) der Gärung ohne Nutzung oder mit der Verwendung von starterkulturen, kalt räuchern und Trocknung;


"roh geräucherte Fleischprodukte" - Fleischprodukte, die während der Fermentation ohne Verwendung oder unter Verwendung von Starterkulturen, kalt geräuchert und getrocknet unterzogen wurden;


"rohstoff Darm" - das Produkt der Schlachtung in Form von Eingeweiden und anderen Teilen des Verdauungstraktes, Blase;


"roh kollagenhaltige" - das Produkt der Schlachtung, die das Protein Kollagen enthält;


"geschmolzenes Tierfett" - Fleischprodukte, die aus Rohfett und anderen fetthaltigen Schlachtprodukten hergestellt werden;


"hackfleisch" - gehackte Halbzeug mit einer Partikelgröße von nicht mehr als 8 mm, für die Herstellung von geformten Halbzeug oder für den Verkauf im Einzelhandel bestimmt;


"gefüllte Konserven" - hergestellt aus Fleisch und nicht-klare Zutaten Konserven in Form von monolithischen Hackfleisch homogene oder heterogene Struktur, die Form bei der Extraktion von Dosen oder in Form von geformten Produkten in Brühe, Sauce, Fett oder Gelee;


"gefülltes Halbzeug" ist ein geformtes Halbzeug, bei dessen Herstellung einige Zutaten oder Mischungen von Zutaten in andere Zutaten oder Mischungen von Zutaten gefüllt oder eingewickelt werden;


"geformtes Halbzeug" - ein Stück oder gehackte Halbzeug, das eine bestimmte geometrische Form hat;


"cold" ist ein Wurstprodukt aus wärmebehandelten Zutaten, das eine Konsistenz von weich bis elastisch hat und unter Zugabe von nicht mehr als 100 Prozent Brühe hergestellt wird.

III. Regeln für die Identifizierung von Schlacht- und Fleischprodukten

6. Für die Zwecke der Zuordnung von Produkten der Schlachtung und Fleischprodukte auf die technischen Vorschriften, für die diese technischen Vorschriften gelten, wird die Identifizierung von Produkten der Schlachtung und Fleischprodukte durch den Antragsteller, Behörden der staatlichen Kontrolle (Aufsicht), Behörden, die Zollkontrolle, Behörden für die Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung und andere interessierte Personen ohne Forschung (Test) durch den Vergleich der Namen der Produkte der Schlachtung und Fleischprodukte in der Kennzeichnung oder in der, gemäß Absatz 5 dieser technischen Verordnung Namen von Schlachtprodukten und Fleischerzeugnissen.


7. Um die Konformität der Produkte Schlachtung und Fleischproduktion seiner Benennung Identifizierung der Produkte Schlachtung und Fleischproduktion erfolgt durch den Vergleich des Aussehens und der organoleptischen Indikatoren mit den Merkmalen, den vorgegebenen Standards, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung dieser technischen Vorschriften festgelegten Standards, die für die Zwecke der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung dieser technischen Vorschriften oder mit bestimmten Anzeichen von technischer Dokumentation, nach denen Schlachtprodukte und Fleischprodukte hergestellt werden.


8. Wenn Schlachtprodukte und Fleischprodukte nicht auf der Grundlage der in der Kennzeichnung und in der Versanddokumentation angegebenen Informationen identifiziert werden können, visuelle organoleptische Methoden, wird die Identifizierung durch eine analytische Methode durchgeführt - die Einhaltung der physikalischen und chemischen Parameter der Schlachtprodukte und Fleischprodukte Indikatoren in der Definition solcher Produkte in dieser technischen Verordnung festgelegt, sowie die in den Standards, die in der Anwendung von denen freiwillig gewährleistet die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Verordnung, die Liste der Standards für die Zwecke der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung dieser technischen Verordnung und in der technischen Dokumentation, unter denen die Schlachtprodukte und Fleischprodukte.

IV. Regeln für den Umgang mit Schlachtprodukten und Fleischprodukten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion und des einheitlichen Wirtschaftsraums

9. Produkte Schlachtung und Fleisch-Produkte sind im Umlauf auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums (weiter - Mitgliedstaaten), wenn Sie gemäß Reglement, sowie die anderen technischen Vorschriften der Zollunion, die für Sie gilt.


10. Bei der Behandlung im Zollgebiet der Zollunion werden Schlachtprodukte von einem Veterinärzertifikat von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats und der Versanddokumentation ausgestellt begleitet.


Roaming zwischen den Mitgliedstaaten Fleisch-Produkte, unter der Kontrolle Veterinär-Kontrolle (Aufsicht), die eingefhrte aus Drittländern oder die auf das Zollgebiet der Zollunion, begleitet von den Veterinär-Zertifikat steht die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ohne Durchführung veterinarno-hygienische überprüfung, die bestätigt эпизоотическое Wohlbefinden.


Jede Charge von Schlacht- und Fleischprodukten unter der Kontrolle der Veterinärkontrolle (Aufsicht) wird in das Zollgebiet der Zollunion mit einem Veterinärzertifikat von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellt importiert.


11. Schlachtprodukte und Fleischprodukte, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, und die Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung, gekennzeichnet durch ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


12. Nicht auf dem Markt der Mitgliedstaaten Schlachtprodukte und Fleischprodukte, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, einschließlich der Schlachtprodukte und Fleischerzeugnisse mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum zu behandeln.

V. Sicherheitsanforderungen für Schlacht- und Fleischprodukte

13. Schlachtprodukte und Fleischprodukte, die im Umlauf im Zollgebiet der Zollunion innerhalb der vorgeschriebenen Haltbarkeit sind, sollten bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sein.


14. Schlachtprodukte und Fleischprodukte müssen den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion entsprechen, deren Wirkung auf sie gilt.


15. Die mikrobiologischen und hygienischen Sicherheitsvorschriften für Schlachtung und Fleischprodukte (einschließlich Schlachtung und Babynahrung) müssen den Anforderungen gemäß Anhang N 1-3 entsprechen.


16. Fleischprodukte, die während des Herstellungsprozesses geräuchert werden, dürfen nicht mehr als 0,001 mg / kg Pyren Benz (a) enthalten.


Das Vorhandensein von Pyren in Babynahrungsmitteln ist nicht gestattet.


17. Die physikalisch-chemischen Parameter von Fleischprodukten für Babynahrung müssen den Anforderungen gemäß Anhang N 4 entsprechen.


18. Die maximal zulässigen Mengen an Rückständen von Tierarzneimitteln (Zoo), Wachstumsstimulanzien von Tieren (einschließlich Hormonpräparaten), Arzneimitteln (einschließlich Antibiotika), deren Gehalt in Schlachtprodukten und Fleischprodukten gemäß den vom Hersteller (Lieferant) bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Zollunion oder bei der Lieferung von Schlachtprodukten für die Verarbeitung in der von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegten Weise überwacht wird, müssen den Anforderungen gemäß Anhang N 5 entsprechen.


19. Немясные die verwendeten Zutaten bei der Herstellung von Fleischprodukten, müssen den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, die für Sie gilt.

VI.Anforderungen an die Produktion von Schlacht- und Fleischprodukten

20. Hersteller, Verkäufer und Personen, die die Funktionen der ausländischen Hersteller von Schlachtprodukten und Fleischprodukten sind verpflichtet, ihre Produktionsprozesse durchzuführen, so dass diese Produkte den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie unterliegt entsprechen.


21. Produktionsstätten, in denen die Prozesse der Schlachtung von produktiven Tieren, Verarbeitung (Verarbeitung) von Schlachtprodukten und Fleischproduktion durchgeführt werden, unterliegen der staatlichen Registrierung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011).


22. Organisation Produktionsräume, in denen sich die Produktion-Schlachtung Produkte und (oder) Fleisch-Produkte, technologische Ausrüstung und Inventar, die bei der Herstellung von Produkten der Schlachtung und Fleischproduktion, Lagerung und Entsorgung Ihrer Produktion, sowie das verwendete Wasser in Ihren Produktionsprozess, müssen den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011).


23. In allen Phasen des Herstellungsprozesses von Schlacht- und Fleischprodukten muss ihre Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein.


24. Materialien, die während der Produktion mit Schlachtprodukten und Fleischprodukten in Berührung kommen, müssen die Sicherheitsanforderungen von Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, erfüllen.


25. Verpackungsmaterialien für die Verpackung von Fertigprodukten werden durch Flure oder Expeditionen unter Umgehung der Produktionsräume geliefert. Die Lagerung von Verpackungsmaterialien in Produktionsräumen ist nicht zulässig.

VII. Anforderungen an Schlachtprodukte und Produktionsprozesse

26. Die Produktion von Schlachtprodukten umfasst die Vorbereitung von produktiven Tieren zur Schlachtung, Schlachtung von produktiven Tieren, Schneiden, Entbeinen und Adern von Kadaver, Reinigung von Kadaver, Polutush und Innereien, Sammlung von tierärztlichen Konfiskaten.


27. Der Prozess der Vorbereitung produktive Tiere zu убою sollte den Anforderungen der technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011) in Bezug auf die Prozesse zur Herstellung von непереработанной Lebensmitteln tierischen Ursprungs.


28. Produktive Tiere, die in die Produktionsstätte kommen, werden gemäß den Vorschriften der Mitgliedstaaten einer tierärztlichen Voruntersuchung und einer Voruntersuchung unterzogen.


29. Falls in der Partei produktive Tiere entdeckt Patienten produktive Tiere im Zustand der Agonie, gezwungen, tote produktive Tiere oder Leichen produktive Tiere, oder wenn in der Partei produktive Tiere die tatsächliche Verfügbarkeit nicht gleich der Anzahl der Tore, die im tiermedizinischen Dokument, eine solche Partei produktive Tiere sofort platziert in Quarantine Raum vor der Diagnose oder Gründe für das negative Ergebnis.


30. Ausschalten:


a) zur Schlachtung von nicht identifizierten produktiven Tieren, produktiven Tieren, die nicht vor der Exposition und vor der tierärztlichen Untersuchung bestanden haben, sowie produktiven Tieren mit Gülleverschmutzung auf der Haut;


b) die Besitzer der kranken und (oder) verdächtigen in Bezug auf die Krankheit produktive Tiere, produktive Tiere mit traumatischen Verletzungen, sowie Leichen von produktiven Tieren, die bei der Annahme gefunden;


c) die zur Schlachtung angenommenen produktiven Tiere aus dem Territorium der Zone des Vorbestandes und der Schlachtung der produktiven Tiere herausnehmen (ableiten);


d) die Leichen von produktiven Tieren und tierärztlichen Beschlagnahmten auf Deponien von festen Hausmüll zu schicken.


31. Bei der Erkennung zum Zeitpunkt der Annahme und vorläufigen Veterinäruntersuchung von produktiven Tieren mit Anzeichen einer Infektionskrankheit wird die gesamte Charge von produktiven Tieren bis zur endgültigen Diagnose isoliert.


32. Produktive Tiere werden geschlachtet der Räume (Open Paddocks) für предубойного in den Räumen für die Inhalte der Schlachtung, so dass eine rhythmische Linie nach der Arbeit убою und verhindern Kreuz-Kontamination.


33. Der Prozess der Schlachtung produktive Tiere (weiter - Schlachtung) muss den Anforderungen der technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011) in Bezug auf die Prozesse zur Herstellung von непереработанной Lebensmitteln tierischen Ursprungs.


34. Der Schlachtprozess muss die Identifizierung von Schlachtprodukten und die Rückverfolgbarkeit von Schlachtprodukten während des gesamten Prozesses sicherstellen.


35. Der Schlachtprozess muss sicherstellen, dass die Verfahren der Schlachtprozesse und die Anwendung von technologischen Techniken, die Kontamination der Oberfläche der Kadaver zu vermeiden.


36. Bei der Schlachtung soll die Aufteilung der folgenden Arbeitsgruppen gewährleistet werden:


a) Gruppe 1 - Immobilisierung, Obstruktion, weiß werden und Schießen Häute (für Schweine in der Haut - Spark, Entfernung von Borsten, opalka und Reinigung der Kadaver von den Resten der Borsten).


Die Immobilisierung produktiver Tiere erfolgt mit Mitteln, die eine Abschwächung der Empfindlichkeit produktiver Tiere und einen Verlust der Bewegungsfähigkeit bei einem funktionierenden Herz gewährleisten.


Die Entblößung produktiver Tiere wird in einer Weise durchgeführt, die die vollständigste Entblößung ihrer Tiere gewährleistet;


b) Gruppe 2 - nutrovka, die Aufteilung der Kadaver in Halbtuschen, Reinigung der Kadaver, Brandmarken und Wiegen;


c) Gruppe 3 - Verarbeitung und Verarbeitung von Nebenrohstoffen (Innereien, Darmrohstoffe, Rohfett, Blut, Knochen, endokrine Enzym und spezielle Rohstoffe, Gerber und Non-Food-Rohstoffe).


37. Die bei убое Zäune, Geräte und Werkzeuge müssen ausschließen die Möglichkeit der übertragung auf Verschmutzung Mascara, полутуши Produkte und Schlachtung.


38. Bei Verdacht oder Feststellung besonders gefährlicher Krankheiten von Tierärzten ist eine Notstopp-Linie von den Arbeitsplätzen der Tierärzte mit einem technischen Gerät (z. B. Stopp-Taste) vorzusehen.


39. Für die Sammlung von tierärztlichen Beschlagnahmungen müssen einzelne Abfahrten oder spezielle Behälter, die unbefugten Zugang ausschließen, in verschiedenen Farben lackiert und markiert ausgestattet werden.


40. Blut für Lebensmittelzwecke spätestens 3 Minuten nach der Immobilisierung des produktiven Tieres wird mit einem sterilen hohlen Messer mit einem Schlauch in einem sterilen markierten Behälter gesammelt. In einem Behälter ist es erlaubt, Blut von nicht mehr als 10 produktiven Tieren zu sammeln.


Das Blut wird spätestens 2 Stunden nach der Schlachtung eines produktiven Tieres in die Verarbeitung (Verarbeitung) geleitet.


41. Нутровка touche erfolgt spätestens 45 Minuten für Rinder und Schweine und nicht später als 30 Minuten für Kleinvieh Blutungen nach Beendigung des produktiven Tier.


Es ist nicht erlaubt, die Oberfläche der Kadaver Inhalt des Magens und des Darms zu kontaminieren.


In den Prozess der nutrovki Kadaver Messer ersetzt mindestens 1 mal in 30 Minuten auf einem anderen, hygienisch behandelt.


42. Hände, Kettenhandschuhe und Schürzen werden bei Verschmutzung gewaschen, aber mindestens 1 mal in 30 Minuten.


43. Während der nutrovki Produkte der Schlachtung extrahiert wird zur Verarbeitung (Verarbeitung) nicht später als 15 Minuten nach der Extraktion aus dem Kadaver gesendet.


44. Beim Sägen der Kadaver und der Extraktion des Rückenmarks wird seine Integrität nicht verletzt.


45. Das Leinen der Säge, die beim Sägen von Tierkörpern, wurde desinfiziert nicht weniger als 1 Stunde.


46. Bei der Reinigung der Kadaver (Halbtrocken) aller Arten von produktiven Tieren werden Blutergüsse, Blutungen und kontaminierte Bereiche entfernt.


47. Die Reinigung der Innereien von Blutergüssen und die Entfernung der serösen Hülle und des angrenzenden Gewebes müssen spätestens 3 Stunden nach der Schlachtung des produktiven Tieres, einschließlich der Übertragung auf Kühlung oder Einfrieren, abgeschlossen sein.


48. Die Reinigung von Wollnebenerzeugnissen in einem Schlachtraum für produktive Tiere ist nicht gestattet, außer für die Durchführung dieser Operationen für alle Arten von Innereien in einem separaten Raum.


49. Schneiden Kadaver (polutush, Viertel, Kleie), ihre Entbeinen und Adern werden bei einer Lufttemperatur von nicht mehr als plus 12 ° C durchgeführt.


50. Zur Desinfektion Ersatz Werkzeuge, die für die Durchführung der Prozesse zerlegen und trimmen Filialen, erfolgt, sobald diese Verschmutzung, aber mindestens 1 mal in 30 Minuten.


51. Der Knochen und das Produkt seiner Verarbeitung zur Herstellung von geschmolzenem Tierfett wird zur Verarbeitung (Verarbeitung) nicht später als 6 Stunden nach dem Entbeinen gesendet. Bei einer Verzögerung der Verarbeitung wird der Knochen in einen gekühlten Raum gebracht, dessen Haltbarkeit bei einer Lagertemperatur nicht höher als plus 8 ° C nicht mehr als 24 Stunden beträgt.


52. Kollagenhaltige Rohstoffe ohne Knochen dürfen mit Kochsalz oder anderen für diese Zwecke zugelassenen Mitteln konserviert und in geschlossenen Behältern gelagert werden.


53. Nach der Schlachtung werden Kadaver und andere Schlachtprodukte gemäß den Vorschriften der Mitgliedstaaten einer Veterinär- und Hygieneuntersuchung unterzogen.


54. Bei der Identifizierung von Krankheiten produktiver Tiere nach der Schlachtung wird der Kadaver mit einem Veterinärstempel versehen, der anzeigt, wie er neutralisiert oder entsorgt wird.


55. Wenn in den Prozess der Entbeinen und Adern von Fleisch und Innereien pathologischen Veränderungen charakteristisch für infektiöse und invasive Krankheiten gefunden wird, werden die Schlachtprodukte in einer isolierten Kammer platziert, bis die Ergebnisse der Laboruntersuchungen erhalten sind. In diesem Fall wird die entsprechende hygienische Behandlung (Desinfektion) von Instrumenten, Geräten und Produktion (spezielle) Kleidung durchgeführt.


56. Die Räumung Produkte Schlachtung, Veterinäramt zugelassen für den Gebrauch mit der Beschränkung, erfolgt in getrennten Räumen mit dem Gebrauch der Ausrüstung, der sich so um auszuschließen, Cross Threads verschieben Produkte Schlachtung und entschrft Produkte Schlachtung.


Ihre weitere Verarbeitung erfolgt in den Produktionsräumen am Ende der Schicht oder in einer separaten Schicht unter Aufsicht eines Spezialisten des Veterinäramtes. Nach Abschluss der Arbeit wird die sanitäre Behandlung (Desinfektion) des Raumes, der Ausrüstung und des Inventars durchgeführt.


57. Die Produktion von Babynahrungsmitteln wird zu Beginn der Schicht oder in einer separaten Schicht unter der Bedingung der Vorreinigung und Desinfektion der technologischen Ausrüstung und des Inventars durchgeführt.


58. Die Schlachtung von wilden (Fischerei) produktiven Tieren erfolgt in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Mitgliedstaats.

VIII. Anforderungen an Fleischprodukte und Produktionsprozesse

59. Schlachtprodukte bei der Herstellung von Fleischprodukten verwendet werden, müssen die Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011) entsprechen.


60. Nicht identifizierte Schlachtprodukte, die sich in der Produktionsstätte befinden, müssen entsorgt werden.


61. Die Vorbereitung der Innereien, einschließlich Auftauen, Inspektion, Waschen, Säubern und Adern, wird in separaten Räumen oder in speziell ausgewählten Bereichen des Produktionsraums durchgeführt.


62. Die Produktion von Fleischprodukten aus Innereien und Blut wird in einem separaten Raum durchgeführt.


Erlaubt die Produktion dieser Produkte im Raum und auf der Ausrüstung für die Herstellung von Wurstwaren unter der Bedingung der Reihenfolge ihrer Produktion mit der Durchführung der Reinigung der technologischen Ausrüstung und des Inventars.


63. Die Vorbereitung der Darmhülle wird in einem separaten Raum oder in getrennten Abschnitten in den Räumen für die Herstellung von Wurstwaren mit einer Lufttemperatur von nicht mehr als plus 12 ° C durchgeführt.


64. Veterinär- und Produktmarken und Stempel werden entfernt, mit Ausnahme von Marken und Briefmarken, die mit Lebensmittelfarbstoffen hergestellt wurden, die für die Kennzeichnung von Schlachtprodukten ohne spätere Entfernung zugelassen sind.


65. Die während des Prozesses nicht verwendeten Messer werden im Sterilisator oder an einem bestimmten Ort gelagert.


66. Schlachtprodukte, die zum Mahlen und / oder zum Botschafter geschickt werden, sollten an jedem Punkt der Messung eine Temperatur von nicht mehr als plus 4 ° C haben, mit Ausnahme von gedämpftem Fleisch.


67. Mahlen von Fleisch und Innereien, Hackfleisch und Füllung der Schalen (Formen) werden bei einer Lufttemperatur von nicht mehr als plus 12 ° C durchgeführt.


68. Für die Herstellung von Gelatine verwenden Sie коллагенсодержащее Rohstoff, Prozess genau Gerben (Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Salze von Chrom oder Substanzen wie aluminiumsalze, Salz Eisen (III), Salz der Kieselsäure, Aldehyden und chinonen oder anderen synthetischen härter).


69. Für die Herstellung von geschmolzenem Tierfett wird Rohfett verwendet, das spätestens 2 Stunden nach seiner Sammlung im Nutrovki-Prozess verarbeitet wird.


70. Natriumnitrit (Kaliumnitrit) wird nur in Form von Nitrit-Botschafter (Botschafter-Nitrit) Mischungen mit einem Massenanteil von Natriumnitrit (Kaliumnitrit) nicht mehr als 0,9 Prozent verwendet.


Es ist nicht erlaubt, gleichzeitig 2 oder mehr Nitrit-Botschafter (Botschafter-Nitrit) Mischungen bei der Herstellung von Fleischprodukten des gleichen Namens zu verwenden.


Es ist nicht erlaubt, Nitrit-Botschafter (Botschafter-Nitrit) Mischungen für Schlachtprodukte und Fleischprodukte zu verwenden, die in unverarbeiteter Form hergestellt werden.


71. Die Zubereitung der unklaren Zutaten, einschließlich Wiegen und Verpacken, wird in separaten Räumen durchgeführt.


72. Die Zufuhr von Brennstoff (Sägemehl, Brennholz) in die thermische Abteilung durch die Produktionsräume während der Fleischproduktion ist nicht erlaubt.


73. Bei der Herstellung von Fleisch- und fleischhaltigen Wurstwaren und Fleischprodukten sind folgende Anforderungen zu beachten:


a) die Exposition von Fleisch in Räumen mit einer Lufttemperatur von nicht mehr als plus 4 ° C durchgeführt wird, mit Ausnahme der Anwendung in den Prozess der Aussaat technologische Ausrüstung mit integriertem Kühlsystem;


b) Zubereitung von Sole und Verpackung (Vorbereitung) von nicht-klaren Zutaten wird in dem erforderlichen Umfang durchgeführt, um nicht mehr als 1 Schicht der Produktion zu gewährleisten;


c) die Wärmebehandlung von Wurstwaren und Fleischprodukten erfolgt auf einer speziellen Ausrüstung mit Geräten zur Temperaturkontrolle (einschließlich der Mitte des Produkts, mit Ausnahme von Rohwaren und Rohwaren) und relative Luftfeuchtigkeit oder nur Temperatur (für die Wärmebehandlung in Wasser) ausgestattet.


74. Bei der Herstellung von Fleisch- und fleischhaltigen Halbfabrikaten müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden:


a) die Produktion von Fleisch- und fleischhaltigen Halbfabrikaten, die für den Verkauf bestimmt sind, einschließlich der Gastronomie, unter Verwendung von Natriumnitrit (Kaliumnitrit) nicht erlaubt;


b) schnelle Frostausrüstung zum Einfrieren von Halbzeug darf in einem Raum installiert werden, in dem sie verpackt und verpackt werden;


c) Es ist nicht erlaubt, Halbzeuge mit einer Temperatur über plus 6 ° C an einem beliebigen Punkt der Messung zu produzieren.


75. Bei der Herstellung von Konserven müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden:


a) die Verbraucherverpackungen für Konserven werden auf Dichtigkeit mindestens 3 Mal pro Schicht sowie nach jeder Einstellung, Reparatur oder Austausch von Teilen der Ausrüstung überprüft;


b) die Zeit vom Zeitpunkt der Abdichtung der Verbraucherverpackungen bis zum Beginn der Wärmebehandlung von Konserven sollte 30 Minuten nicht überschreiten;


c) die Dauer des technologischen Prozesses der Herstellung von Konserven aus dem Prozess der Ader oder Mahlen von Schlachtprodukten bis zur Sterilisation oder Pasteurisierung sollte 2 Stunden für sterilisierte und 1 Stunden für pasteurisierte Konserven ohne Berücksichtigung der Zeit des Salzprozesses nicht überschreiten;


d) Die Temperatur des blanchierten Rohstoffs vor dem Verpacken in Verbraucherverpackungen sollte nicht niedriger als plus 40 ° C sein;


D) der Hersteller führt die Wärmebehandlung Konserven entsprechend den Sterilisierung oder Pasteurisierung, die die Sicherheit der fertigen Produkte, in übereinstimmung mit den Anforderungen der industriellen Sterilität, die durch Anwendung N 2 Reglement;


E) die Haltbarkeit der Konserven wird vom Hersteller unter Berücksichtigung der Konserven, die Eigenschaften Verkaufsverpackung und Größe der erzielten Wirkung стерилизующего;


g) Dokumente, die Parameter der Sterilisation oder Pasteurisierung enthalten, die auf Datenträger geschrieben werden, sind Dokumente der strengen Berichterstattung und müssen vom Hersteller für eine Zeit, die die Haltbarkeit der Produkte nicht weniger als 3 Monate überschreitet gelagert werden;


h) Die Dauer der Konserven im Lager des Herstellers für die Feststellung der mikrobiologischen Stabilität und Sicherheit sollte mindestens 11 Tage betragen.


76. Die Produktion von Fleischprodukten für die Ernährung von Kindern im ersten Lebensjahr erfolgt in spezialisierten Produktionsstätten oder in spezialisierten Werkstätten oder in spezialisierten technologischen Linien.


77. Die Produktion von Fleischprodukten für die Ernährung von Kindern von 1 Jahr bis 3 Jahren, Vorschul- und Schulalter kann in speziellen Produktionsstätten oder in speziellen Werkstätten oder auf speziellen technologischen Linien oder auf technologischen Geräten für die Produktion von allgemeinen Fleischprodukten zu Beginn der Schicht oder in einer separaten Schicht nach dem Waschen und Desinfizieren durchgeführt werden.


78. Bei der Herstellung von Fleischprodukten für Babynahrung für Kinder aller Altersgruppen dürfen keine Phosphate, Geschmacksverstärker und Aroma, Benzoesäure, Sorbinsäure und deren Salze, sowie komplexe Lebensmittelzusatzstoffe, die Phosphate, Geschmacksverstärker und Aroma, Benzoesäure, Sorbinsäure und deren Salze enthalten, verwendet werden.


79. Bei der Herstellung von Fleischprodukten für Kindernahrung für Kinder aller Altersgruppen nicht erlaubt, Lebensmittel (Lebensmittel) Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO).


80. Bei der Herstellung von Fleischprodukten für Babynahrung für Kinder aller Altersgruppen ist nicht erlaubt, Lebensmittel (Lebensmittel) Rohstoffe mit Pestiziden in der technischen Verordnung der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011) erhalten zu verwenden.


81. Bei der Herstellung von Fleischprodukten für die Ernährung von Kindern von 6 Monaten bis zu 3 Jahren sind nicht erlaubt, Lebensmittel (Food Grade) Rohstoffe, dessen Verzeichnis installiert technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011).


82. Bei der Herstellung von Fleischprodukten für die Ernährung der Kinder im Vorschulalter (3 bis 6 Jahre) und Schulkinder (6 Jahre und älter) sind nicht erlaubt, Lebensmittel (Food Grade) Rohstoffe, dessen Verzeichnis installiert technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011).


83. Bei der Herstellung von Fleischprodukten für Babynahrung für Kinder aller Altersgruppen ist die Verwendung von Schlachtprodukten mit einem Gesamtphosphorgehalt von mehr als 0,2 Prozent nicht erlaubt.


84. Bei der Herstellung von Fleischprodukten für die Ernährung von Kindern im Vorschulalter (3 bis 6 Jahre) und im Schulalter (6 Jahre und älter) ist die Verwendung von frischem und gefrorenem Blut, das von anderen Produktionsstätten geliefert wird, nicht erlaubt.


85. Bei der Herstellung von Konserven für Babynahrung für Kinder aller Altersgruppen die Dauer ihrer Exposition im Lager des Herstellers für die Feststellung der mikrobiologischen Stabilität und Sicherheit sollte mindestens 21 Tage betragen.


86. In allen Phasen der Produktion von Hackfleisch (fleischhaltige) Halbfabrikate für Babynahrung für Kinder im Vorschulalter (von 3 bis 6 Jahren) und im Schulalter (von 6 Jahren und älter) sollte die Temperatur des Hackfleisches nicht höher als plus 3 ° C sein.


87. Bei der Herstellung von Konserven für Kindernahrung für Kinder von 6 Monaten bis 3 Jahren das produzieren der Verbraucher Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 0,25 ccm DM.

IX. Anforderungen an die Lagerung, den Transport, den Verkauf und die Entsorgung von Schlacht- und Fleischprodukten

88. Hersteller, Verkäufer und Personen, die die Funktionen der ausländischen Hersteller von Schlachtprodukten und Fleischprodukten sind verpflichtet, ihre Lagerung, Transport und Verkauf durchzuführen, so dass diese Produkte den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt entsprechen.


89. Prozesse der Lagerung, des Transportes und der Schlachtung und Vermarktung von Fleisch-Produkte müssen den Anforderungen der technischen Vorschriften sowie den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Lebensmittelsicherheit" (TR CU 021/2011).


90. Die Prozesse der Entsorgung von Schlachtprodukten und Fleischprodukten müssen den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011) entsprechen.


91. Materialien, die bei der Lagerung, dem Transport und dem Verkauf mit Schlachtprodukten und Fleischprodukten in Berührung kommen, müssen die Sicherheitsanforderungen von Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, erfüllen.


92. Bei der Lagerung ist das gedämpfte und gekühlte Fleisch (Karkasse, Halbtränke, Viertel) in einem vertikalen schwebenden Zustand ohne Kontakt miteinander.


93. In den Kühlkammern werden die Produkte in Stapeln auf Regalen oder Paletten platziert, deren Höhe mindestens 8-10 cm vom Boden entfernt sein muss. Zwischen den Stapeln müssen Durchgänge vorhanden sein, die einen ungehinderten Zugang zu den Produkten ermöglichen.


94. Kühlräume für die Kühlung und Lagerung von Schlacht- und Fleischprodukten sind mit Thermometern und (oder) automatische Temperaturüberwachung in der Kammer sowie Mittel zur Aufzeichnung der Temperatur ausgestattet.


95. Die Schlachtprodukte werden während der Lagerung nach Art, Zweck (Verkauf oder Verarbeitung (Verarbeitung)) und thermischem Zustand (gekühlt, gefroren) gruppiert.


96. Die Erhöhung der Lufttemperatur in den Kühlräumen während ihrer Lagerung während der Be- oder Entladung von Schlachtprodukten ist nicht mehr als 5 ° C erlaubt, Schwankungen der Lufttemperatur während der Lagerung, Transport und Verkauf sollten 2 ° C nicht überschreiten.


97. Die Lagerung von gekühlten und gefrorenen Produkten in ungekühlten Räumen vor dem Laden in das Fahrzeug und /oder den Behälter ist nicht zulässig.


98. Während des Transports werden die Kadaver, Halbschalen und Viertel in einem vertikalen Schwebezustand transportiert, der ihren Kontakt ausschließt. Kadaver, Halbtöpfe und Viertel im gefrorenen Zustand dürfen in gestapelter Form transportiert werden, die eine Kontamination der Kadaver ausschließt.


99. Die Verwendung von Fahrzeugen und Containern für den Transport von Schlachtprodukten und Fleischprodukten nach dem Transport von produktiven Tieren ist nicht gestattet.


Der Transport von produktiven Tieren zur Produktionsstätte erfolgt durch einen spezialisierten oder speziell ausgestatteten Transport.


Fahrzeuge und Container für den Transport von Produkten Schlachtung und Fleischproduktion, haben die Mittel, um das beobachten und registrieren die eingestellte Temperatur.


100. Der Transport von Schlachtprodukten und Fleischprodukten in großen Mengen ohne Transport- und/oder Konsumverpackungen, mit Ausnahme von Knochen, die zur Herstellung von Gelatine bestimmt sind, ist nicht erlaubt.


101. Nach Beendigung des Transportvorgangs werden die Fahrzeuge und Container einer hygienischen Behandlung (Desinfektion) unterzogen.


102. Bei Lagerung, Transport und Verkauf dürfen Tiefkühlprodukte und Fleischprodukte nicht aufgetaut werden.


103. Im Einzelhandel und Großhandel dürfen Schlacht- und Fleischprodukte, die zuvor unter Vakuum oder in modifizierter Atmosphäre verpackt wurden, nicht unter Vakuum oder in modifizierter Atmosphäre wieder verpackt werden.

X. Anforderungen an die Verpackung von Schlacht- und Fleischprodukten

104. Verpackung (einschließlich Verschlüsse) von Schlachtprodukten und Fleischprodukten muss den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit der Verpackung" (TR TC 005/2011) entsprechen.


105. Materialien in Kontakt mit Schlachtprodukten und Fleischprodukten müssen ihre Sicherheit und die Unveränderlichkeit der Identifizierungsmerkmale beim Umgang mit Schlachtprodukten und Fleischprodukten im Zollgebiet der Zollunion während der Haltbarkeit zu gewährleisten.

XI. Anforderungen an die Kennzeichnung von Schlacht- und Fleischprodukten

106. Die Kennzeichnung von Produkten Schlachtung und Fleisch-Produkte sollte den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Food-Produkte in der Kennzeichnung" (TR CU 022/2011),sowie die Anforderungen der Absätze 107-126 hiervon.


107. Um Maßnahmen zu vermeiden, die die Verbraucher (Käufer) irreführen:


a) Kennzeichnung, welche Informationen über Unterscheidungsmerkmale Produkte Schlachtung und Fleischproduktion (Beispiel: "Fleisch von hoher Qualität", "gespickter", "Halal", "koscher Fleisch"), sollte den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Food-Produkte in der Kennzeichnung" (TR CU 022/2011);


b) die Kennzeichnung von Fleischprodukten für allgemeine Zwecke unter Verwendung von erfundenen Namen, die assoziativ als Fleischprodukte für Babynahrung (zB Wurst "Baby", Wurst "Karapuzik", "Kräftig", "Toptyzhka") wahrgenommen werden, ist nicht zulässig;


c) die Kennzeichnung von Fleischprodukten mit erfundenen Namen, die identisch oder ähnlich sind, um mit den erfundenen Namen von Fleischprodukten, die von den zwischenstaatlichen (regionalen) Standards, mit Ausnahme von Fleischprodukten, die nach diesen Standards (zB "Doktor", "Amateur", "Moskau", "Körnig", "Molkerei") hergestellt gemischt werden, ist nicht zulässig;


G) erlaubt die Verwendung von allgemein anerkannten Namen, die nach anatomischen Gesichtspunkten (Z. B. "Brustkorb", "Speck", "Hals", "Eisbein"), charakteristische Muster auf dem Schnitt (zum Beispiel "servelat", "Salami", "ветчинная"), die Art des verwendeten verschreibungspflichtigen Komponenten (Z. B. "Schwein", "Rind", "Schweinefleisch", "Rindfleisch") oder allgemein angewandte in der Küche und im Gaststättengewerbe (Z. B. "Pastrami", "Lachs", "Bratwürste", "Beefsteak").


108. Bei der Kennzeichnung von Fleischprodukten dürfen die Wörter "hergestellt aus gekühlten Rohstoffen" oder ähnliche Wörter im Sinne des Wortes nicht verwendet werden, wenn Sie bei der Herstellung von Fleischprodukten von Schlachtprodukten einen anderen thermischen Zustand als gekühlt verwenden.


109. Der Name der Fleischprodukte wird angegeben oder in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung Informationen über die Gruppe (zB "Fleisch", "Fleisch", "Fleisch", "Gemüse-Fleisch") und Form (zB "Wurst", "Fleisch", "Halbzeug", "kulinarisches Produkt", "Konserven", "Produkt aus Speck", "trockenes Produkt", "Brühe") Fleischprodukte.


110. Bei der Verwendung von Fleisch mechanischer Entbeinung (Doobvalka) bei der Herstellung von Fleischprodukten werden Informationen darüber in der Zusammensetzung solcher Produkte angegeben (z. B. "Fleisch mechanischer Entbeinung").


111. In der Kennzeichnung von Fleischprodukten in der Zusammensetzung solcher Produkte wird Wasser bei jeder Art der Zugabe (in Form von Eis, Sole, Lösung, etc.) angegeben.


112. Die Kennzeichnung von Fleischprodukten in der Zusammensetzung solcher Produkte sollte nicht den Namen komplexer Lebensmittelzusatzstoffe sowie Marinaden und Sole enthalten, ohne die darin enthaltenen Komponenten anzugeben.


113. Bei der Kennzeichnung von Wurstprodukten und Fleischprodukten in der Zusammensetzung solcher Produkte und Produkte wird das Vorhandensein von Startkulturen von Mikroorganismen angegeben, wenn bei der Herstellung von Wurstprodukten und Fleischprodukten Startkulturen von Mikroorganismen verwendet wurden.


114. Bei der Kennzeichnung von Schlachtprodukten und Fleischprodukten, die mit Enzympräparaten behandelt werden, sollte die Zusammensetzung solcher Produkte und Produkte Informationen über die Verwendung dieser Medikamente enthalten, wenn die Aktivität, einschließlich der restlichen, Enzympräparate im fertigen Produkt erhalten bleibt.


115. Die Kennzeichnung von Schlacht- und Fleischprodukten, die unter Vakuum oder in modifizierter Atmosphäre verpackt sind, muss relevante Informationen enthalten (z. B. "vakuumverpackt", "in modifizierter Atmosphäre verpackt").


116. Wenn der Hersteller von Schlachtprodukten und Fleischprodukten, die für den Verkauf an den Einzelhandel und Großhandel, nimmt ihre weitere Verpackung in den Prozess der Umsetzung in Verbraucherverpackungen mit der Änderung ihrer Anzahl und (oder) Art der Verpackung, die Kennzeichnung solcher Schlachtprodukte und Fleischprodukte sollten Informationen über die Haltbarkeit vor dem Öffnen der Verpackung und nach dem Öffnen der Verpackung (Verletzung seiner Integrität) enthalten, aber innerhalb der gesamten Haltbarkeit.


Wenn diese Informationen nicht in der Kennzeichnung von Schlachtprodukten und Fleischprodukten sind nicht erlaubt, ihre Anzahl und (oder) die Art der Verpackung von Schlachtprodukten und Fleischprodukten, die für den Verkauf an den Einzelhandel und Großhandel zu ändern.


Bei der Kennzeichnung von Schlacht- und Fleischprodukten, die bei der Umsetzung mit einer Änderung der Menge und / oder Art der Verpackung verpackt sind, müssen zusätzlich Informationen über das Datum der Verpackung und Haltbarkeit angegeben werden, außer wenn die Schlacht- und Fleischprodukte in Anwesenheit des Verbrauchers im Einzelhandel und Großhandel verpackt werden.


117. Die Kennzeichnung von Fleisch in Karkassen, Halbschalen, Vierteln und Kleie muss den Anforderungen in den Absätzen 106-116 dieser technischen Verordnung sowie den folgenden Anforderungen entsprechen:


a) direkt auf die Karkasse, Halbkugel und Viertel wird ein Stempel der Veterinärmarke in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Vorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Veterinärmedizin aufgebracht;


b) direkt auf die Karkasse, Halbdunkel und Viertel ist es erlaubt, zusätzlich einen Abdruck der Warenmarke aufzutragen;


c) in der Versanddokumentation für unverpackte Schlachtprodukte werden die folgenden Informationen angegeben:


Art von Fleisch produktiven Tier, von dem Produkt empfangen Schlachtung, Produktname Schlachtung, thermische Zustand von Tierkörpern, ablegen der Schweinehälften, четвертин und Schnitte ("gekühlt", "Frozen"), anatomische Teil Mascara (für Schnitte);


name und Ort des Herstellers der Schlachtprodukte;


anzahl der Schlachtprodukte;


herstellungsdatum, Haltbarkeitsdatum und Lagerbedingungen von Schlachtprodukten.


Bei Transport- und (oder) Verbraucherverpackungen werden die oben genannten Informationen in der Kennzeichnung und (oder) Versanddokumentation angegeben.


118. Die Kennzeichnung von Innereien muss den Anforderungen in den Absätzen 106-116 dieser technischen Verordnung sowie den folgenden Anforderungen entsprechen:


a) die Transportverpackung wird mit einem Stempel der Veterinärmedizin in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Vorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Veterinärmedizin aufgedruckt;


B) in der Kennzeichnung werden Informationen über den thermischen Zustand (Z. B. "gekühlt", "Frozen"), Bezeichnung Nebenerscheinung und produktive Art des Tieres, von dem Produkt empfangen Schlachtung;


c) Die Kennzeichnung enthält (falls vorhanden) Informationen über die Kategorie der Innereien (z. B. "Rinderleber gekühlt Kategorie 1").


119. Die Kennzeichnung von gefrorenen Blöcken aus Fleisch und Innereien muss den Anforderungen in den Absätzen 106-116 dieser technischen Verordnung sowie den folgenden Anforderungen entsprechen:


a) die Transportverpackung wird mit einem Stempel der Veterinärmedizin in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Vorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Veterinärmedizin aufgedruckt;


b) die Kennzeichnung zeigt Informationen über den Namen der Innereien, die Art von Fleisch oder Innereien eines produktiven Tieres, von dem das Produkt der Schlachtung erhalten wird, sowie Informationen über den Massenanteil von Bindegewebe und Fettgewebe (für lebendes Fleisch);


c) Die Kennzeichnung enthält (falls vorhanden) Informationen über die Kategorie der Innereien (z. B. "gefrorener Block der Rinderleber Kategorie 1").


120. Die Kennzeichnung von Halbfabrikaten und kulinarischen Produkten muss den Anforderungen in den Absätzen 106-116 dieser technischen Verordnung sowie den folgenden Anforderungen entsprechen:


a) die Kennzeichnung zeigt Informationen über die Gruppe von Fleischprodukten ("Fleisch", "Fleisch"), die Form von Fleischprodukten ("Halbzeug", "kulinarisches Produkt"), die Form von Halbzeug und kulinarischen Produkten ("gehackt", "im Test", "gefüllt", "Hackfleisch", "geformt", "Großbuckel", "paniert", "Kleinbuckel"), sowie Informationen über den thermischen Zustand ("gekühlt" - für Halbfertigprodukte mit einer Temperatur von minus 1,5 ° C bis plus 6 ° C an jedem Messpunkt, "eingefroren" - für Halbfertigprodukte und kulinarische Produkte mit einer Temperatur von nicht mehr als minus 8 ° C an jedem Messpunkt);


b) im Falle der Herstellung von gekühlten Produkten aus Tiefkühlprodukten Schlachtung Informationen darüber in der Kennzeichnung solcher Produkte angegeben (zB "hergestellt aus gefrorenen Rohstoffen");


c) die Kennzeichnung zeigt (falls vorhanden) Informationen über die Kategorie der Halbzeuge;


106. Die Kennzeichnung von Produkten Schlachtung und Fleisch-Produkte sollte den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Food-Produkte in der Kennzeichnung" (TR CU 022/2011),sowie die Anforderungen der Absätze 107-126 hiervon.


107. Um Maßnahmen zu vermeiden, die die Verbraucher (Käufer) irreführen:


a) Kennzeichnung, welche Informationen über Unterscheidungsmerkmale Produkte Schlachtung und Fleischproduktion (Beispiel: "Fleisch von hoher Qualität", "gespickter", "Halal", "koscher Fleisch"), sollte den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Food-Produkte in der Kennzeichnung" (TR CU 022/2011);


b) die Kennzeichnung von Fleischprodukten für allgemeine Zwecke unter Verwendung von erfundenen Namen, die assoziativ als Fleischprodukte für Babynahrung (zB Wurst "Baby", Wurst "Karapuzik", "Kräftig", "Toptyzhka") wahrgenommen werden, ist nicht zulässig;


c) die Kennzeichnung von Fleischprodukten mit erfundenen Namen, die identisch oder ähnlich sind, um mit den erfundenen Namen von Fleischprodukten, die von den zwischenstaatlichen (regionalen) Standards, mit Ausnahme von Fleischprodukten, die nach diesen Standards (zB "Doktor", "Amateur", "Moskau", "Körnig", "Molkerei") hergestellt gemischt werden, ist nicht zulässig;


G) erlaubt die Verwendung von allgemein anerkannten Namen, die nach anatomischen Gesichtspunkten (Z. B. "Brustkorb", "Speck", "Hals", "Eisbein"), charakteristische Muster auf dem Schnitt (zum Beispiel "servelat", "Salami", "ветчинная"), die Art des verwendeten verschreibungspflichtigen Komponenten (Z. B. "Schwein", "Rind", "Schweinefleisch", "Rindfleisch") oder allgemein angewandte in der Küche und im Gaststättengewerbe (Z. B. "Pastrami", "Lachs", "Bratwürste", "Beefsteak").


108. Bei der Kennzeichnung von Fleischprodukten dürfen die Wörter "hergestellt aus gekühlten Rohstoffen" oder ähnliche Wörter im Sinne des Wortes nicht verwendet werden, wenn Sie bei der Herstellung von Fleischprodukten von Schlachtprodukten einen anderen thermischen Zustand als gekühlt verwenden.


109. Der Name der Fleischprodukte wird angegeben oder in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung Informationen über die Gruppe (zB "Fleisch", "Fleisch", "Fleisch", "Gemüse-Fleisch") und Form (zB "Wurst", "Fleisch", "Halbzeug", "kulinarisches Produkt", "Konserven", "Produkt aus Speck", "trockenes Produkt", "Brühe") Fleischprodukte.


110. Bei der Verwendung von Fleisch mechanischer Entbeinung (Doobvalka) bei der Herstellung von Fleischprodukten werden Informationen darüber in der Zusammensetzung solcher Produkte angegeben (z. B. "Fleisch mechanischer Entbeinung").


111. In der Kennzeichnung von Fleischprodukten in der Zusammensetzung solcher Produkte wird Wasser bei jeder Art der Zugabe (in Form von Eis, Sole, Lösung, etc.) angegeben.


112. Die Kennzeichnung von Fleischprodukten in der Zusammensetzung solcher Produkte sollte nicht den Namen komplexer Lebensmittelzusatzstoffe sowie Marinaden und Sole enthalten, ohne die darin enthaltenen Komponenten anzugeben.


113. Bei der Kennzeichnung von Wurstprodukten und Fleischprodukten in der Zusammensetzung solcher Produkte und Produkte wird das Vorhandensein von Startkulturen von Mikroorganismen angegeben, wenn bei der Herstellung von Wurstprodukten und Fleischprodukten Startkulturen von Mikroorganismen verwendet wurden.


114. Bei der Kennzeichnung von Schlachtprodukten und Fleischprodukten, die mit Enzympräparaten behandelt werden, sollte die Zusammensetzung solcher Produkte und Produkte Informationen über die Verwendung dieser Medikamente enthalten, wenn die Aktivität, einschließlich der restlichen, Enzympräparate im fertigen Produkt erhalten bleibt.


115. Die Kennzeichnung von Schlacht- und Fleischprodukten, die unter Vakuum oder in modifizierter Atmosphäre verpackt sind, muss relevante Informationen enthalten (z. B. "vakuumverpackt", "in modifizierter Atmosphäre verpackt").


116. Wenn der Hersteller von Schlachtprodukten und Fleischprodukten, die für den Verkauf an den Einzelhandel und Großhandel, nimmt ihre weitere Verpackung in den Prozess der Umsetzung in Verbraucherverpackungen mit der Änderung ihrer Anzahl und (oder) Art der Verpackung, die Kennzeichnung solcher Schlachtprodukte und Fleischprodukte sollten Informationen über die Haltbarkeit vor dem Öffnen der Verpackung und nach dem Öffnen der Verpackung (Verletzung seiner Integrität) enthalten, aber innerhalb der gesamten Haltbarkeit.


Wenn diese Informationen nicht in der Kennzeichnung von Schlachtprodukten und Fleischprodukten sind nicht erlaubt, ihre Anzahl und (oder) die Art der Verpackung von Schlachtprodukten und Fleischprodukten, die für den Verkauf an den Einzelhandel und Großhandel zu ändern.


Bei der Kennzeichnung von Schlacht- und Fleischprodukten, die bei der Umsetzung mit einer Änderung der Menge und / oder Art der Verpackung verpackt sind, müssen zusätzlich Informationen über das Datum der Verpackung und Haltbarkeit angegeben werden, außer wenn die Schlacht- und Fleischprodukte in Anwesenheit des Verbrauchers im Einzelhandel und Großhandel verpackt werden.


117. Die Kennzeichnung von Fleisch in Karkassen, Halbschalen, Vierteln und Kleie muss den Anforderungen in den Absätzen 106-116 dieser technischen Verordnung sowie den folgenden Anforderungen entsprechen:


a) direkt auf die Karkasse, Halbkugel und Viertel wird ein Stempel der Veterinärmarke in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Vorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Veterinärmedizin aufgebracht;


b) direkt auf die Karkasse, Halbdunkel und Viertel ist es erlaubt, zusätzlich einen Abdruck der Warenmarke aufzutragen;


c) in der Versanddokumentation für unverpackte Schlachtprodukte werden die folgenden Informationen angegeben:


Art von Fleisch produktiven Tier, von dem Produkt empfangen Schlachtung, Produktname Schlachtung, thermische Zustand von Tierkörpern, ablegen der Schweinehälften, четвертин und Schnitte ("gekühlt", "Frozen"), anatomische Teil Mascara (für Schnitte);


name und Ort des Herstellers der Schlachtprodukte;


anzahl der Schlachtprodukte;


herstellungsdatum, Haltbarkeitsdatum und Lagerbedingungen von Schlachtprodukten.


Bei Transport- und (oder) Verbraucherverpackungen werden die oben genannten Informationen in der Kennzeichnung und (oder) Versanddokumentation angegeben.


118. Die Kennzeichnung von Innereien muss den Anforderungen in den Absätzen 106-116 dieser technischen Verordnung sowie den folgenden Anforderungen entsprechen:


a) die Transportverpackung wird mit einem Stempel der Veterinärmedizin in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Vorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Veterinärmedizin aufgedruckt;


B) in der Kennzeichnung werden Informationen über den thermischen Zustand (Z. B. "gekühlt", "Frozen"), Bezeichnung Nebenerscheinung und produktive Art des Tieres, von dem Produkt empfangen Schlachtung;


c) Die Kennzeichnung enthält (falls vorhanden) Informationen über die Kategorie der Innereien (z. B. "Rinderleber gekühlt Kategorie 1").


119. Die Kennzeichnung von gefrorenen Blöcken aus Fleisch und Innereien muss den Anforderungen in den Absätzen 106-116 dieser technischen Verordnung sowie den folgenden Anforderungen entsprechen:


a) die Transportverpackung wird mit einem Stempel der Veterinärmedizin in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Vorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Veterinärmedizin aufgedruckt;


b) die Kennzeichnung zeigt Informationen über den Namen der Innereien, die Art von Fleisch oder Innereien eines produktiven Tieres, von dem das Produkt der Schlachtung erhalten wird, sowie Informationen über den Massenanteil von Bindegewebe und Fettgewebe (für lebendes Fleisch);


c) Die Kennzeichnung enthält (falls vorhanden) Informationen über die Kategorie der Innereien (z. B. "gefrorener Block der Rinderleber Kategorie 1").


120. Die Kennzeichnung von Halbfabrikaten und kulinarischen Produkten muss den Anforderungen in den Absätzen 106-116 dieser technischen Verordnung sowie den folgenden Anforderungen entsprechen:


a) die Kennzeichnung zeigt Informationen über die Gruppe von Fleischprodukten ("Fleisch", "Fleisch"), die Form von Fleischprodukten ("Halbzeug", "kulinarisches Produkt"), die Form von Halbzeug und kulinarischen Produkten ("gehackt", "im Test", "gefüllt", "Hackfleisch", "geformt", "Großbuckel", "paniert", "Kleinbuckel"), sowie Informationen über den thermischen Zustand ("gekühlt" - für Halbfertigprodukte mit einer Temperatur von minus 1,5 ° C bis plus 6 ° C an jedem Messpunkt, "eingefroren" - für Halbfertigprodukte und kulinarische Produkte mit einer Temperatur von nicht mehr als minus 8 ° C an jedem Messpunkt);


b) im Falle der Herstellung von gekühlten Produkten aus Tiefkühlprodukten Schlachtung Informationen darüber in der Kennzeichnung solcher Produkte angegeben (zB "hergestellt aus gefrorenen Rohstoffen");


c) die Kennzeichnung zeigt (falls vorhanden) Informationen über die Kategorie der Halbzeuge;

XII. Sicherstellen, dass Schlachtprodukte und Fleischprodukte den Sicherheitsanforderungen entsprechen

127. Die Einhaltung der Schlachtprodukte und Fleischprodukte dieser technischen Vorschriften wird durch die Erfüllung seiner Anforderungen und Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion, die für diese Produkte gelten gewährleistet.


128. Methoden der Forschung (Tests) und Messungen werden in den Standards gemäß der Liste der Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Produkte.

XIII. Bewertung (Bestätigung) der Übereinstimmung von Schlacht- und Fleischprodukten

129. Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung der Schlachtprodukte und Fleischprodukte und deren Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung, muss mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011) entsprechen.


130. Schlachtung Produkte (einschließlich Schlachtung Produkte für Babynahrung) vor der Freigabe in Umlauf in das Zollgebiet der Zollunion unterliegen Veterinär- und Hygieneuntersuchung.


131. Die Durchführung der veterinär-hygienischen Prüfung der Schlachtung Produkte (einschließlich der Schlachtung Produkte für Babynahrung) und die Gestaltung ihrer Ergebnisse in Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011) in Bezug auf die Veterinär-hygienische Prüfung durchgeführt.


132. Fleischprodukte (außer Fleischprodukte für Babynahrung und Fleischprodukte der neuen Art) vor der Freigabe in Umlauf in das Zollgebiet der Zollunion unterliegt der Erklärung der Übereinstimmung in der vorgeschriebenen Weise.


133. Bestätigung der Einhaltung der Fleischprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie erstreckt sich durch die Annahme der Antragsteller Konformitätserklärung auf der Grundlage ihrer eigenen Beweise und Beweise mit der Zertifizierungsstelle für Management-Systeme (Schema 6d), einem akkreditierten Testlabor (Zentrum), in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen.


134. Die Erklärung der Einhaltung von Fleischprodukten erfolgt nach einem der von dieser technischen Verordnung festgelegten Deklarationsschemas, nach Wahl des Antragstellers.


Bei der Erklärung der Einhaltung der Systeme 3d und 6d kann der Antragsteller in Übereinstimmung mit den Gesetzen eines Mitgliedstaates in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, die der Hersteller oder die Durchführung der Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrags mit ihm in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Fleischprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt registriert werden.


Bei der Erklärung der Übereinstimmung mit dem Schema 4d kann der Antragsteller in Übereinstimmung mit den Gesetzen eines Mitglieds in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, der Hersteller oder Verkäufer oder die Erfüllung der Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Fleischprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt registriert werden.


135. Schema Deklarierung 3d umfasst:


die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation;


umsetzung der Produktionskontrolle;


durchführung von Tests von Proben von Fleischprodukten;


annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


ein einziges Zeichen der Behandlung.


Der Antragsteller ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Produktionsprozess stabil war und die Einhaltung der Fleischprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie unterliegt, bildet technische Dokumentation und führt ihre Analyse.


Der Antragsteller gewährleistet die Durchführung der Produktionskontrolle.


Um die Einhaltung der Fleischprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, führt der Antragsteller Tests von Proben von Fleischprodukten in einem akkreditierten Testlabor in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen.


Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung von Fleischprodukten, die serienmäßig hergestellt werden, beträgt nicht mehr als 3 Jahre.


136. Das Schema der Deklaration 4d umfasst:


die Bildung und die Analyse der technischen Dokumentation;


durchführung von Tests von Proben von Fleischprodukten;


annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


ein einziges Zeichen der Behandlung.


Der Antragsteller bildet die technische Dokumentation und führt ihre Analyse durch.


Um sicherzustellen, Bestätigung der übereinstimmung der beanspruchten Partei Fleischprodukten Reglement und den technischen Vorschriften der Zollunion, die Aktion von denen es gilt, die Klägerin führt Tests an Proben von Fleischprodukten in einem akkreditierten Prüflabor, die in der Unified Register von Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Zentren) der Zollunion.


Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung für Fleischprodukte entspricht der Haltbarkeit dieser Fleischprodukte.


137. Das Schema der Deklaration 6d umfasst:


bildung und Analyse der technischen Dokumentation, die ein Zertifikat für das Qualitätsmanagementsystem und Sicherheit (Kopie davon) enthält, das von der Zertifizierungsstelle für Managementsysteme ausgestellt wurde;


umsetzung der Produktionskontrolle;


durchführung von Tests von Proben von Fleischprodukten;


annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;


ein einziges Zeichen der Behandlung;


kontrolle über die Stabilität des Funktionierens des Qualitätsmanagementsystems und der Sicherheit.


Der Antragsteller ergreift Maßnahmen, um die Stabilität des Systems des Qualitätsmanagements und Sicherheit und Produktionsbedingungen für die Herstellung von Fleischprodukten, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, bildet technische Dokumentation und führt seine Analyse.


Der Antragsteller gewährleistet die Durchführung der Produktionskontrolle und informiert die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme über die geplanten Änderungen des Managementsystems.


Um die Einhaltung der Fleischprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, führt der Antragsteller Tests von Proben von Fleischprodukten in einem akkreditierten Testlabor in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen.


Die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme führt eine Inspektionskontrolle über die Stabilität des Funktionierens des Qualitätsmanagementsystems und der Sicherheit durch.


Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung von Fleischprodukten, die serienmäßig hergestellt werden, beträgt nicht mehr als 5 Jahre.


138. Beweismaterialien bei der Konformitätserklärung sollten umfassen:


a) Kopien von Dokumenten, die die staatliche Registrierung als juristische Person oder Einzelunternehmer bestätigen;


b) die technischen Bedingungen oder das Dokument, unter dem das Produkt hergestellt wird (falls vorhanden);


c) die Liste der Dokumente, nach denen die Produkte hergestellt werden;


d) das Zertifikat (seine Kopie) auf das System des Managements der Qualitt und der Sicherheit (fr das Schema 6d);


e) Testberichte von Fleischprodukten;


f) Prüfberichte von Schlachtung und /oder nicht-klare Zutaten (falls vorhanden);


g) Vertrag (Liefervertrag) oder Versanddokumentation (für Schema 4d) - falls vorhanden;


h) andere Dokumente, die direkt oder indirekt die Einhaltung der Fleischprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt.


139. Erklärung über die Einhaltung dieser technischen Vorschriften wird von einer einzigen Form und nach den Regeln, genehmigten Beschluss der eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 N 293.


140. Die Konformitätserklärung beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Register der ausgestellten Konformitätsbescheinigungen und registriert Konformitätserklärungen mit einer einzigen Form, in der vorgeschriebenen Weise.


141. Nach Abschluss der Verfahren zur Bestätigung der Konformität Antragsteller bildet eine Reihe von Dokumenten für Fleischprodukte, die umfasst:


a) die Unterlagen nach Absatz 138 dieser technischen Vorschriften (technische Dokumentation, Beweismittel bei der Konformitätserklärung);


b) Protokoll (Protokolle) von Tests in einem akkreditierten Testlabor in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen durchgeführt;


c) die registrierte Konformitätserklärung.


142. Der Satz von Dokumenten für Fleischprodukte muss beim Antragsteller aufbewahrt werden:


a) für Produkte, die serienmäßig hergestellt werden - für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab dem Datum der Beendigung der Produktion dieser Produkte;


b) für eine Charge von Produkten - für mindestens 5 Jahre ab dem Tag der Umsetzung der Charge von Fleischprodukten.


143. Die in Absatz 141 dieser technischen Verordnung genannten Dokumente müssen im Rahmen der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) eingereicht werden.


144. Fleischprodukte für Babynahrung vor der Freigabe in Umlauf in das Zollgebiet der Zollunion unterliegt der staatlichen Registrierung in der von den technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011).


145. Bewertung der Einhaltung der Prozesse der Produktion von Schlachtprodukten und Fleischprodukten (einschließlich Fleischprodukten und Schlachtung für Babynahrung) Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, wird vor Beginn dieser Prozesse (vor der Produktion in Umlauf) in Form der staatlichen Registrierung von Produktionsstätten in der von den technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR TC 021/2011).


146. Die Bewertung der Compliance-Prozesse der Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung der Produkte der Schlachtung und Fleischproduktion (einschließlich Fleischprodukten für Babynahrung und Schlachtung Produkte für Babynahrung) mit den Anforderungen dieser Satzung und der technischen Vorschriften der Zollunion, die für Sie gilt, wird in Form der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften der Zollunion, die für Sie gilt.

XIV. Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

147. Die Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen der Handhabung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor der Freigabe von Schlachtprodukten und Fleischprodukten in Umlauf.


Schlachtprodukte und Fleischprodukte, die eine Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, müssen mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden.


148. Die Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen für den Umgang mit Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion von unverpackten Produkten der Schlachtung und Fleischerzeugnisse wird auf die Versanddokumentation aufgetragen.


149. Kennzeichnung mit einem einzigen Zeichen der Handhabung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion von Schlachtprodukten und Fleischprodukten direkt in der Transportverpackung platziert wird auf der Transportverpackung und (oder) auf dem Etikett und (oder) auf einem Blatt-Liner in jeder Transportverpackung platziert oder mit jeder Transportverpackung oder auf der Versanddokumentation angebracht.

XV. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften

150. Die staatliche Kontrolle über die Einhaltung dieser technischen Vorschriften in Bezug auf Schlachtung und Fleischprodukte und die damit verbundenen Prozesse der Herstellung, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung erfolgt in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Mitgliedstaats.

XVI. Schutzklausel

151. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um zu begrenzen und zu verbieten, die in den Verkehr in das Zollgebiet der Zollunion von Produkten der Schlachtung und Fleisch, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und technischen Vorschriften der Zollunion, deren Wirkung auf sie gilt, und für ihre Rücknahme aus dem Verkehr.


In diesem Fall befugte Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die Adoption der relevanten Entscheidung unter Angabe der Gründe für seine Annahme und die Erbringung von beweisen, erklärt die Notwendigkeit der Maßnahme.

Mikrobiologische Sicherheitsvorschriften für Schlachtprodukte und Fleischprodukte

Anhang N 1

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Fleisch und

fleischprodukte"

(TR TC 034/2013)

foto Standards der mikrobiologischen Sicherheit von Schlachtprodukten und Fleischprodukten><meta itemprop=

Anhang N 2

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Fleisch und

fleischprodukte"

(TR TC 034/2013)


Mikrobiologische Sicherheitsstandards (industrielle Sterilität) von Konserven

Tabelle 1


Industrielle Sterilitätsindikatoren für sterilisierte Konserven
foto industrielle Sterilitätsindikatoren für sterilisierte Konserven><meta itemprop=

Tabelle 2


Industrielle Sterilitätsindikatoren für sterilisierte Konserven für Babynahrung
foto industrielle Sterilitätsindikatoren von sterilisierten Konserven für Babynahrung><meta itemprop=

Tabelle 3


Industrielle Sterilitätsindikatoren für pasteurisierte Konserven
foto industrielle Sterilitätsindikatoren für pasteurisierte Konserven><meta itemprop=

Anhang N 3

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Fleisch und

fleischprodukte"

(TR TC 034/2013)


Hygienische Anforderungen für die Sicherheit von Schlachtprodukten, die für die Herstellung von Fleischprodukten für Babynahrung bestimmt sind
foto hygienische Anforderungen an die Sicherheit von Schlachtprodukten zur Herstellung von Fleischprodukten für Babynahrung><meta itemprop=

Anhang N 4

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Fleisch und

fleischprodukte"

(TR TC 034/2013)


Anforderungen an die physikalisch-chemischen Indikatoren von Fleischprodukten für Babynahrung

Tabelle 1


Fleischkonserven für die Ernährung von Kleinkindern
foto Fleischkonserven für die Fütterung kleiner Kinder><meta itemprop=

Tabelle 2


Fleischwaren (Gemüse-Fleisch) Konserven für die Ernährung von Kindern im frühen Alter
foto Gemüsefleisch (Gemüse und Fleisch) Konserven für kleine Kinder><meta itemprop=

Tabelle 3


Pasteurisiertes Fleisch (fleischhaltige) Würste für die Ernährung von Kindern ab eineinhalb Jahren
foto pasteurisiertes Fleisch (fleischhaltige) Würste zur Fütterung von Kindern ab eineinhalb Jahren><meta itemprop=

Tabelle 4


Fleischkonserven für die Ernährung von Vorschulkindern und Schulkindern
foto Fleischkonserven für die Fütterung von Kindern im Vorschul- und Schulalter><meta itemprop=

Tabelle 5


Wurstwaren für die Ernährung von Vorschulkindern und Schulkindern
foto Wurstwaren für die Fütterung von Kindern im Vorschul- und Schulalter><meta itemprop=

Tabelle 6


Fleisch Halbfabrikate für die Ernährung von Kindern im Vorschul- und Schulalter
foto Fleischhalbzeuge für die Ernährung von Kindern im Vorschul- und Schulalter><meta itemprop=

Tabelle 7


Pastete und kulinarische Produkte für die Ernährung von Kindern im Vorschul- und Schulalter
Fotorezepte und kulinarische Produkte für die Ernährung von Kindern im Vorschul- und Schulalter><meta itemprop=

Anhang N 5

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit von Fleisch und

fleischprodukte"

(TR TC 034/2013)


Die maximal zulässigen Rückstände von Tierarzneimitteln, Tierstimulanzien (einschließlich Hormonpräparaten) und Arzneimitteln (einschließlich Antibiotika) in Schlachtprodukten, die gemäß den Informationen über ihre Verwendung überwacht werden*
______________
* Kontrolle (mit Ausnahme von Levomycetin (Chloramphenicol), Tetracyclin-Gruppe und Bacitracin) wird auf der Grundlage von Informationen über ihre Verwendung durch den Hersteller (Lieferant) von Schlachtprodukten bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Zollunion durchgeführt.

Tabelle 1


Maximal zulässige Konzentrationen von antimikrobiellen Rückständen
foto maximal zulässige Mengen an antimikrobiellen Rückständen><meta itemprop=

Tabelle 2


Maximal zulässige Rückstände von Antiprotozoenmitteln
foto maximal zulässige Mengen an Antiprotozoenrückständen><meta itemprop=

Tabelle 3


Maximal zulässige Insektizidrückstände
foto maximal zulässige Mengen an Insektizidrückständen><meta itemprop=

Elektronischer Text des Dokuments

vorbereitet JSC "Code" und geprüft nach:

Offizielle Website der Eurasischen

Wirtschaftskommission

http://www.eurasiancommission.org,

Stand: 11.10.2013