TECHNISCHE VORSCHRIFTEN DER ZOLLUNION

TR TC 012/2011

Über die Sicherheit von Geräten für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen

Vorwort

1. Diese technische Verordnung der Zollunion ist in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 entwickelt.


2. Diese technischen Vorschriften der Zollunion legt in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion einheitliche obligatorische Anwendung und Erfüllung der Anforderungen an die Ausrüstung für den Betrieb in explosiven Umgebungen, um die freie Bewegung der Ausrüstung im Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion hergestellt zu gewährleisten.


3. Wenn in Bezug auf die Ausrüstung für den Betrieb in explosiven Umgebungen werden andere technische Vorschriften der Zollunion und (oder) technische Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden - EurAsES), die Anforderungen für die Ausrüstung, die sich von den Anforderungen der Explosionsschutz, muss es den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion und (oder) technische Vorschriften der EurAsES, deren Wirkung auf sie gilt.

Artikel 1. Anwendungsbereich

1. Diese technische Verordnung der Zollunion legt die Anforderungen an die Ausrüstung für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen, deren Ausführung die Sicherheit seiner Anwendung in explosionsgefährdeten Umgebungen gewährleistet.


2. Diese technischen Vorschriften der Zollunion angenommen, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Eigentum, die Verhinderung von Handlungen, die irreführende Verbraucher zu schützen.


3. Diese technischen Vorschriften der Zollunion gelten für elektrische (elektrische Geräte), einschließlich Ex-Komponenten und nicht-elektrische Geräte für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen.


Das Kennzeichen der Ausrüstung für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen und Ex-Komponenten ist das Vorhandensein von Explosionsschutzmitteln, die in der technischen Dokumentation des Herstellers angegeben sind, und der Kennzeichnung des Explosionsschutzes auf der Ausrüstung und der Ex-Komponente.


4. Die Wirkung dieser technischen Vorschriften der Zollunion gilt nicht für:


- medizinische Produkte;


- geräte, bei denen Explosionsgefahr nur aufgrund von explosionsgefährdeten Stoffen und instabilen chemischen Verbindungen besteht;


- geräte für den Haushalts- und Nichtproduktionsgebrauch in Umgebungen, in denen sich eine explosionsgefährdete Umgebung durch unvorhergesehene Leckage von brennbarem Gas bildet;


- persönliche Schutzausrüstung;


- Seeschiffe, Binnenschiffe und Mischschiffe (Fluss-Meer), mobile Offshore-Plattformen und Bohrinseln für die Arbeit in Meer- und Binnengewässern, andere schwimmende Mittel, sowie Maschinen und Anlagen, die auf ihnen verwendet werden;


- öffentliche Fahrzeuge, die für den Transport von Passagieren und Gütern auf dem Luft-, Land-, Bahn- oder Wassertransport bestimmt sind;


- Kernwaffen, Forschungseinrichtungen der Organisationen nuklear- Verteidigungskomplex, außer der Ausrüstung, die in explosionsgefährdeten Zonen enthalten ist.

Artikel 2. Definitionen

In dieser technischen Vorschriften der Zollunion gelten die folgenden Begriffe und ihre Definitionen:


"Notfallmodus" - der Modus, in dem die Eigenschaften von Geräten für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen über die Grenzen hinausgehen, die vom Hersteller in der technischen Dokumentation angegeben sind;


"analyse des Produktionszustandes des Herstellers" - Bewertung der Verfügbarkeit des Herstellers der erforderlichen Bedingungen, um sicherzustellen, dass die ausgestellte Ausrüstung den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion entspricht;


"Inbetriebnahme" - ein dokumentiertes Ereignis, das die Bereitschaft der Ausrüstung zur bestimmungsgemäßen Anwendung festlegt;


"Explosionsschutzart" - besondere Maßnahmen, die in der Ausrüstung für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen vorgesehen sind, um eine Zündung der umgebenden explosionsgefährdeten Umgebung zu verhindern;


"Explosionssicherheit" - keine unzulässige Gefahr der Zündung der umgebenden explosionsgefährdeten Umgebung, verbunden mit der Möglichkeit von Schäden und/oder Schäden;


"Explosionsschutz" - Maßnahmen, die die Explosionssicherheit von Geräten für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen gewährleisten;


"explosionsgefährdete Zone" ist ein Teil eines geschlossenen oder offenen Raumes, in dem eine explosionsgefährdete Umgebung in einem Umfang vorhanden ist oder entstehen kann, der besondere Schutzmaßnahmen bei der Konstruktion, Herstellung, Montage und dem Betrieb der Ausrüstung erfordert;


"explosive Umgebung" - ein Gemisch mit Luft unter atmosphärischen Bedingungen von brennbaren Stoffen in Form von Gas, Dampf, Nebel, Staub, Fasern oder flüchtigen Partikeln, in dem nach der Zündung eine sich selbst erhaltende Ausbreitung der Flamme auftritt;


"identifizierung der Ausrüstung" - Identifizierung der Eigenschaften der Ausrüstung seiner wesentlichen Merkmale;


"hersteller" - eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, die in ihrem Namen die Produktion und (oder) den Verkauf von Geräten für den Betrieb in explosiven Umgebungen und verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion;


"importeur" - ein Bewohner eines Mitgliedstaates der Zollunion, die mit einem gebietsfremden Mitgliedstaaten der Zollunion einen Außenhandelsvertrag für die Übertragung von Geräten für den Betrieb in explosiven Umgebungen abgeschlossen hat, implementiert diese Ausrüstung und ist verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion;


"EX-Komponente" ist ein explosionsgeschütztes technisches Gerät, das für den sicheren Betrieb der Anlage in explosionsgefährdeten Umgebungen, aber nicht für den eigenständigen Einsatz bestimmt ist;


"maximale Oberflächentemperatur" - die höchste Temperatur, die beim Betrieb auf einem Teil der Oberfläche der Geräte oder bei Verletzung installierten Betriebsarten, die in der technischen Dokumentation des Herstellers oder beschädigt, aber innerhalb der Toleranzen, die für die Zulassung der konkreten Art;


"ex-Kennzeichnung" - auf die Geräte und Ex-Komponenten für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen und in der technischen Dokumentation des Herstellers spezieller Explosionsschutz und Kennzeichnung von Indikatoren, die die Explosionsgefährdung von Geräten und Ex-Komponenten für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen;


"normaler Betrieb" - Betriebsmodus der Ausrüstung, in dem seine elektrischen und mechanischen Eigenschaften nicht über die vom Hersteller in der technischen Dokumentation angegebenen Einschränkungen hinausgehen;


"Ausrüstung für den Betrieb in explosiven Umgebungen" - eine technische Vorrichtung (Maschine, Gerät, stationäre oder bewegliche Installation, ein Element ihrer Steuerungssysteme, Schutz, Schutzvorrichtung, Prüfvorrichtung), die für den Betrieb in explosiven Umgebungen bestimmt ist und eigene potentielle Zündquellen der umgebenden explosiven Umgebung enthalten kann, aber seine Konstruktion bietet Maßnahmen, um das unzulässige Risiko der Zündung dieses Mediums auszuschließen;


"fehler" - ein Ereignis, das eine Störung des Betriebszustandes der Hardware verursacht;


"zertifikat der Konformität des Qualitätsmanagementsystems" - ein Dokument, das die Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme bescheinigt, dass die Qualität der Arbeiten und Dienstleistungen des Herstellers den Anforderungen der Normen ISO 9000 entspricht;


"Sonderzeichen der Explosionssicherheit" - das Zeichen, das auf die Ausrüstung und Ex-Komponenten aufgebracht wird, und zeigt an, dass die Ausrüstung und Ex-Komponenten in der explosionsgeschützten Ausführung hergestellt sind;


"die Temperatur der Selbstzündung des explosiven Gasmediums" - die kleinste Temperatur der erwärmten Oberfläche, die unter bestimmten Bedingungen brennbare Stoffe in Form von Gas- oder Dampf-Luft-Gemisch zündet;


"temperatur der Staubschicht" - die niedrigste Temperatur der erwärmten Oberfläche, bei der die Staubschicht einer bestimmten Dicke auf dieser Oberfläche selbstzündet;


"technische Dokumentation des Herstellers" - ein System von grafischen und Textdokumenten, die bei der Konstruktion, Herstellung und dem Betrieb von Geräten für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen (Teile, Baugruppen, Komplexe und Sätze) sowie bei der Planung, Errichtung und Betrieb von Schutzsystemen verwendet werden;


"Level-Ex" - Schutz vor Explosion, die vom Outfit abhängig von der Gefahr, die Zündquelle und die Bedingungen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Umgebungen.

Artikel 3. Die Regeln der Behandlung auf dem Markt

1. Ausrüstung für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen, in Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion, sofern sie die erforderlichen Verfahren zur Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung dieser technischen Vorschriften der Zollunion sowie andere technische Vorschriften der Zollunion und technischen Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden - EurAsEC), die für diese Ausrüstung gilt.


2. Ausrüstung für den Betrieb in explosiven Umgebungen, die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion nicht bestätigt wird, sollte nicht mit einem einzigen Zeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion markiert werden und nicht in den Verkehr auf dem Markt zugelassen.

Artikel 4. Explosionsschutzanforderungen

1. Ausrüstung für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen (im Folgenden: Ausrüstung), muss die Anforderungen erfüllen, die für den sicheren Betrieb und Betrieb in Bezug auf Explosionsgefahr erforderlich sind:


um die Bildung einer explosiven Umgebung zu verhindern, die durch die Freisetzung von brennbaren Stoffen durch die Ausrüstung erzeugt werden kann;


zur Verhinderung der Zündung einer explosionsgefährdeten Umgebung unter Berücksichtigung der Art jeder Explosionsquelle;


in Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich, den Niveaus und den Explosionsschutzarten gemäß Anhang 1.


2. Die Explosionssicherheit des Gerätes muss in den normalen Betriebsarten und innerhalb der in der technischen Dokumentation des Herstellers festgelegten Abweichungen unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen gewährleistet sein.


3. Die Ausrüstung für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen muss so entwickelt und hergestellt werden, dass bei der Anwendung wie beabsichtigt und Erfüllung der Anforderungen für die Installation, den Betrieb (Gebrauch), den Transport (Transport), die Wartung und die Reparatur die folgenden Sicherheitsanforderungen erfüllt:


1) die Ausrüstung muss für die gesamte erwartete (geschätzte) Lebensdauer explosionsgeschützt sein;


2) die Ausrüstung muss unter tatsächlichen oder prognostizierten Umgebungsbedingungen funktionieren;


3) das Gerät muss unter wechselnden Umgebungsbedingungen und bei äußeren Einflüssen (Feuchtigkeit, Vibration, Verschmutzung, Gewitter und Schaltüberspannungen usw.) unter Berücksichtigung der vom Hersteller festgelegten Betriebsbedingungen explosionsgeschützt bleiben.


Teile der Ausrüstung müssen für die entsprechenden mechanischen und thermischen Auswirkungen ausgelegt sein und müssen den Auswirkungen bestehender oder vermeintlicher aggressiver Substanzen standhalten;


4) wenn das Gerät Teile enthält, die Zündquellen sein können, muss es im ausgeschalteten Zustand geöffnet werden oder nur eigensichere Schaltungen enthalten oder über Berührungsschutz und Warnschilder verfügen;


5) wenn in den Schalen der Speicher der elektrischen Ladung (Kondensatoren) und die beheizten Elemente, die Zündquellen sein können, müssen die Schalen mit einer ausreichender Zeit, um die eingebauten Kondensatoren auf den Wert der sicheren Restenergie entladen oder um die Temperatur der beheizten Elemente unter der maximalen Oberflächentemperatur oder der Temperaturklasse auf dem Gerät angegeben zu senken öffnen;


Wenn beim Explosionsschutz der Anlage durch Entlüften mit Schutzgas nach einem Stromausfall die weitere Entlüftung mit Schutzgas vorgesehen ist, bis die eingebauten Kondensatoren entladen sind oder die Temperatur der Heizelemente auf die oben genannten Werte gesenkt wird, muss der Hersteller auf die sich öffnenden Teile des Gerätes eine Warnschilder tragen.


6) die Oberflächentemperatur der Ausrüstung mit dem Niveau des Explosionsschutzes "besonders hoch" und "explosionsgeschützt" ("hoch") und (oder) seiner Teile muss unter der Temperatur der Selbstzündung der umgebenden explosiven Gasumgebung und der Temperatur der Selbstzündung der Staubschicht im Betrieb (innerhalb der in der technischen Dokumentation des Herstellers festgelegten Abweichungen) in den angegebenen Notmodi und wenn sich die Umgebungsbedingungen ändern.


Eine Temperatur über der Selbstzündtemperatur der umgebenden explosionsgefährdeten Umgebung im Betrieb (innerhalb der in der technischen Dokumentation des Herstellers festgelegten Abweichungen) ist nur zulässig, wenn der Hersteller zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der genannten Geräte ergreift.


Der Temperaturanstieg, der durch externe Heizquellen und chemische Reaktionen verursacht wird, muss berücksichtigt werden;


7) die Oberflächentemperatur von Geräten mit der Explosionsschutzstufe "erhöhte Sicherheit gegen Explosion" ("erhöhte Sicherheit") darf im normalen Betrieb nicht höher als die maximale Oberflächentemperatur sein.


Die Konstruktion solcher Anlagen darf keine Teile haben, die zu Funkenbildung fähig sind, die die umgebende explosive Umgebung entzündet;


8) die Ausrüstung der Gruppe I muss staubdicht sein und die Gefahr der Zündung des Kohlenstaubes verhindern;


9) in Geräten der Gruppe III, einschließlich Kabelverschraubungen und -verbindungen, darf Staub (unter Berücksichtigung seiner Partikelgröße) keine explosiven Luftgemische oder gefährliche Ansammlungen im Inneren des Geräts bilden;


10) geräte, die brennbare Gase oder Staub freisetzen können, müssen geschlossene Strukturen haben. Die in der Anlage vorhandenen Öffnungen oder undichten Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass die entstehenden Gase oder Staub nicht zu einer explosionsgefährdeten Umgebung von der Außenseite des Geräts führen. Die Löcher, durch die die Materialien eingeführt oder herausgeführt werden, müssen so konstruiert und ausgerüstet werden, dass der Austritt von brennbaren Materialien während des Befüllens oder Ablaufs begrenzt wird;


11) ausrüstung für den Einsatz auf Objekten und (oder) ihre Bereiche mit der Anwesenheit von Staub bestimmt ist, so konzipiert, dass der Staub, der sich auf seiner Oberfläche, nicht entzündet. Die Staubablagerungen müssen durch die Reinigung der Oberflächen, deren Periodizität in der Betriebsanleitung (Gebrauchsanweisung) angegeben ist, begrenzt werden. Die Oberflächentemperatur von Teilen der Ausrüstung muss niedriger sein als die Selbstentzündungstemperatur der Staubschicht. In diesem Fall sollten Mittel zur Begrenzung der Oberflächentemperatur von Teilen der Ausrüstung zur Verhinderung gefährlicher Wärmeableitung in Abhängigkeit von der Dicke der Staubschicht vorgesehen werden;


12) sollte für die sichere manuelle entfernen der Hardware, das in automatische Prozesse, bei Verletzung der installierten Betriebsarten, die in der technischen Dokumentation des Herstellers, wenn es sich nicht negativ auf die Sicherheit;


13) bei einer Notabschaltung muss die gespeicherte Energie innerhalb der auf den Warnschildern auf den zu öffnenden Deckeln angegebenen Zeit auf einen sicheren Wert abgeführt werden;


14) das Gerät muss mit geeigneten einleitenden Geräten ausgestattet sein, und wenn das Gerät in Verbindung mit anderen Geräten verwendet werden soll, muss ihre Verbindung sicher sein;


15) wenn das Gerät über eine Erkennung oder Warnanlage zur Überwachung der explosionsgefährdeten Umgebung verfügt, müssen die Standorte und Bedingungen ihrer Platzierung in der technischen Dokumentation des Herstellers angegeben werden;


16) die Ausrüstung darf keine Materialien enthalten, die brennbare Substanzen freisetzen können, die eine explosive Umgebung schaffen;


17) innerhalb der in der technischen Dokumentation des Herstellers festgelegten Betriebsbedingungen ist die Möglichkeit einer chemischen Reaktion zwischen den verwendeten Materialien und Stoffen, die eine potenziell explosive Umgebung bilden, auszuschließen, die den Explosionsschutz beeinträchtigen kann;


18) das Gerät darf keine Materialien enthalten, die, wenn sich seine Eigenschaften unter dem Einfluss der Umgebungstemperatur und der Betriebsbedingungen ändern, sowie in Kombination mit anderen Materialien den Explosionsschutz der Ausrüstung reduzieren;


19) Ex-Komponenten, die in der Ausrüstung installiert oder zum Austausch von Teilen der Ausrüstung und Schutzsysteme verwendet werden, müssen in Übereinstimmung mit den Explosionsschutzanforderungen sicher funktionieren, wenn sie gemäß den Handbüchern (Anweisungen) der Betriebsanleitung (Anwendung) des Herstellers installiert werden;


20) geräte, die äußeren Einflüssen ausgesetzt werden können, müssen mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen versehen werden. Das Gerät muss äußeren Einflüssen standhalten, ohne den Explosionsschutz zu beeinträchtigen;


21) befindet sich das Gerät in einem Gehäuse oder einem geschlossenen Behälter, der Teil des Explosionsschutzes ist, darf das Gerät nur mit einem Spezialwerkzeug oder mit geeigneten Schutzmaßnahmen geöffnet werden;


22) zur Vermeidung einer gefährlichen überlastung der Ausrüstung sollte für die Verwendung von mess -, Regel-und Kontroll-Geräte (maximal Schalter, Begrenzer Temperatur -, Differential-Druckschalter, Drucksensoren, Durchflussmesser, relais mit Zeitverzögerung, Indikatoren überdrehzahl und (oder) ähnlichen Gerätetypen).


4. Das Design der Ausrüstung sollte vor folgenden potenziellen Zündquellen geschützt werden:


1) funken (elektrisch und reibend), Flammen, hohe Temperaturen von beheizten Oberflächen, elektromagnetische, Ultraschall-, optische und ionisierende Strahlung;


2) statische Elektrizität (elektrostatische Ladungen, die gefährliche Entladungen verursachen können);


3) Wanderströme und Leckströme, die gefährliche Korrosion, Funken oder Überhitzung der Oberflächen verursachen können und somit die Möglichkeit einer Zündung schaffen;


4) überhitzung durch Reibung oder Stöße, die zwischen Materialien und Teilen auftreten können, die beim Drehen oder Eindringen von Fremdkörpern in Kontakt kommen;


5) Druckkompensation, die von den Regeleinrichtungen durchgeführt wird und Schockwellen oder Kontraktionen verursachen kann, die zu einer Zündung führen.


6) blitzschläge;


7) exotherme Reaktionen, einschließlich der Selbstentzündung der Staubschicht.


Dabei müssen alle Explosionsgefährdungsfaktoren berücksichtigt und die Zündquellen von explosionsgefährdeten Medien identifiziert werden. Unter Berücksichtigung der durchgeführten Bewertung der Gefahrenfaktoren müssen die Methoden der Gewährleistung des Explosionsschutzes (Arten des Explosionsschutzes) der Ausrüstung für ihren Einsatz in explosionsgefährdeten Umgebungen ausgewählt werden.


5. Geräte, die Geräte im Notfall schützen, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:


1) die Schutzeinrichtungen müssen unabhängig von den für den Betrieb erforderlichen Mess- oder Kontrolleinrichtungen funktionieren. Der Ausfall der Schutzvorrichtung muss durch die in der technischen Dokumentation vorgesehenen technischen Mittel erkannt werden;


2) die Notabschaltung muss die entsprechenden Steuergeräte ohne Zwischenbefehl der Software direkt betätigen;


3) die Notsteuerung der Schutzeinrichtungen muss mit Mechanismen oder anderen Geräten ausgestattet werden, um den Wiederanlauf zu sperren. Neuer Befehl Start ausgeführt werden kann, und der normale Betrieb erneuert nur nach besonderer Reset sperren Relaunch;


4) die verwendeten Steuergeräte und Indikatoren sind so zu konstruieren, dass die maximale Betriebssicherheit in Bezug auf Explosionsgefahr gewährleistet ist;


5) geräte mit Messfunktion müssen entsprechend den Betriebsanforderungen und den Einsatzbedingungen in explosionsgefährdeten Umgebungen konstruiert und hergestellt werden und die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Messungen erfüllen;


6) es muss sichergestellt werden, dass die Genauigkeit der Messwerte und die Funktion der Messgeräte überprüft werden können;


7) die Notschwelle der potentiellen Zündquelle von Geräten mit Messfunktion muss unter den Grenzbedingungen für Explosions- und/oder Zündbedingungen der gemeldeten explosionsgefährdeten Medien liegen, wobei der in der technischen Dokumentation festgelegte Sicherheitsfaktor, die Betriebsbedingungen und die Fehler des Messsystems berücksichtigt werden;


8) die Software der von ihm verwalteten Hardware muss die Risiken berücksichtigen, die mit Fehlern im Programm verbunden sind.


6. Bei der Lieferung der Ausrüstung an den Verbraucher muss die technische Dokumentation des Herstellers beigefügt sein, die einschließen muss:


1) name und (oder) Bezeichnung der Ausrüstung (Typ, Marke, Modell), seine Parameter und Eigenschaften, die die Sicherheit, den Namen und (oder) die Marke des Herstellers beeinflussen;


2) informationen über seine Ernennung;


3) hinweise zur Montage, Montage, Einstellung oder Einstellung;


4) hinweise zur Verwendung von Geräten und Sicherheitsmaßnahmen, die während des Betriebs zu beachten sind (einschließlich Inbetriebnahme, bestimmungsgemäße Verwendung, Wartung, alle Arten von Reparaturen und technischen Prüfungen, Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Intensität und Lokalisierung von schädlichen Produktionsfaktoren, Transport und Lagerung);


5) zugewiesene Indikatoren für die Lebensdauer und /oder die zugewiesene Ressource;


6) liste der kritischen Ausfälle, mögliche Fehler des Personals (Benutzer), die zu Notfällen der Ausrüstung führen, und Aktionen, die diese Fehler verhindern;


7) die Einstellungen für warnzustände;


8) informationen über die Maßnahmen, die Sie ergreifen sollten, wenn eine Fehlfunktion dieser Ausrüstung festgestellt wird;


9) informationen über die Notwendigkeit der Nachrüstung von zusätzlichen Elementen (Kabelverschraubungen, etc.);


10) anforderungen an die Erhaltung der technischen Eigenschaften der Ausrüstung, die ihre Explosionssicherheit verursachen;


11) anforderungen an Verpackung, Konservierung, Transport- und Lagerbedingungen, vorgeschriebene Lagerzeiten, Hinweise auf die reglementierten Fristen der Erneuerung des Zustandes, den Austausch einzelner Elemente, Teile, Einheiten mit abgelaufener Haltbarkeit;


12) anforderungen an die Entsorgung von Geräten;


13) regeln und Bedingungen der Lagerung, Transport und Entsorgung (falls erforderlich - die Festlegung der Anforderungen an sie);


14) personalanforderungen;


15) der Standort des Herstellers, Informationen, um mit ihm zu kommunizieren;


16) name und Ort der vom Hersteller autorisierten Person, Importeur, Informationen, um mit ihm zu kommunizieren;


17) herstellungsdatum.


Die technische Dokumentation wird auf Papier hergestellt. Es kann eine Reihe von technischen Unterlagen auf elektronischen Medien angebracht werden.


7. Das Gerät muss mit einer Kennzeichnung versehen sein, die Folgendes beinhaltet:


1) der Name des Herstellers oder seine eingetragene Marke;


2) bezeichnung der Art der Ausrüstung;


3) fabrik nummer;


4) Konformitätszertifikat-Nummer;


5) kennzeichnung des Explosionsschutzes. Das Bild des speziellen Explosionsschutzzeichens ist in Anhang 2 festgelegt.


8. Die Kennzeichnung und technische Dokumentation des Herstellers werden in russischer Sprache und in der Staatssprache (n) des Mitgliedstaats der Zollunion durchgeführt, sofern die entsprechenden Anforderungen in der Gesetzgebung (n) des Mitgliedstaats der Zollunion vorliegen.


9. Die Markierung muss auf der Oberfläche dieses Geräts oder ein Schild aufgebracht werden, das für die Inspektion ohne Demontage oder Anwendung des Werkzeugs zur Verfügung steht, und für die gesamte Lebensdauer des Geräts aufbewahrt werden.


10. Die Kennzeichnung der Ausrüstung kann nach der Entscheidung des Herstellers oder gemäß dem Liefervertrag zusätzliche Informationen enthalten, die für ihre sichere Anwendung von Bedeutung sind, einschließlich:


1) nennspannung oder Nennspannungsbereich;


2) lange zulässige Betriebsspannung;


3) konventionelle Bezeichnung der Art des Stroms (wenn keine Nennfrequenz angegeben ist);


4) die konventionelle Bezeichnung der Schutzklasse gegen den menschlichen Stromschlag;


5) schutzart der Schale;


6) nennaufnahme oder Nutzleistung oder Nennstrom;


7) masse;


8) abmessungen;


9) herstellungsdatum.

Artikel 5. Sicherheitskonformität

1. Die Einhaltung dieser technischen Vorschriften der Zollunion wird durch die Erfüllung ihrer Sicherheitsanforderungen direkt oder auf freiwilliger Basis die Anforderungen der zwischenstaatlichen Standards, und im Falle ihrer Abwesenheit - nationale (staatliche) Standards der Staaten - Mitglieder der Zollunion, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion, Standards und enthält Regeln und Methoden der Forschung (Test) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion und der Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen (weiter - Standards).


2. Listen von Standards in Absatz 1 dieses Artikels angegeben, genehmigt die Kommission der Zollunion (im Folgenden - die Kommission).

Artikel 6. Konformitätserklärung

1. Vor der Freigabe in Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion Ausrüstung muss das Verfahren zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion unterzogen werden.


Die Bestätigung der Einhaltung der Ausrüstung ist obligatorisch und erfolgt in Form einer Zertifizierung.


2. Verfahren zur Bestätigung der Einhaltung der Ausrüstung in dieser technischen Vorschriften der Zollunion Anforderungen durch akkreditierte Zertifizierungsstellen (Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung) und akkreditierten Testlabors (Zentren) in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion aufgenommen durchgeführt.


3. Bestätigung der Konformität der Ausrüstung wird in Übereinstimmung mit der Verordnung über die Anwendung der Musterschemata Bewertung (Bestätigung) Konformität in den technischen Vorschriften der Zollunion von der Kommission der Zollunion genehmigt durchgeführt:


1) in Bezug auf die serienmäßige Ausrüstung:


zertifizierung von Geräten auf der Grundlage von Testmuster in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) und Analyse des Produktionszustandes mit anschließender Inspektion (Schema 1c);


2) in Bezug auf eine begrenzte Anzahl von Geräten:


zertifizierung der Charge von Geräten auf der Grundlage der Prüfung von Proben von Geräten aus dieser Charge (Schema 3c) in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum);


zertifizierung der Geräte auf der Grundlage der Prüfung der Geräte in einem akkreditierten Testlabor (Schema 4c).


4. Der Antragsteller bei der Zertifizierung nach dem Schema 1c kann in Übereinstimmung mit dem Recht des Staates registriert werden - ein Mitglied der Zollunion in seinem Hoheitsgebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, oder ist ein Hersteller oder die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm, in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und in Bezug auf die Verantwortung für die Nichteinhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion (eine Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers).


5. Der Antragsteller bei der Zertifizierung nach dem Schema 3c, 4c kann in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Staates registriert werden - ein Mitglied der Zollunion in seinem Gebiet eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer oder ist ein Hersteller oder Verkäufer oder führt die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm, in Bezug auf die Einhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und in Bezug auf die Verantwortung für die Nichteinhaltung der gelieferten Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion (eine Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers).


6. Bei der Zertifizierung von Geräten:


1) der Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), stellt der Importeur die Zertifizierungsstelle (Bewertung (Bestätigung) der Konformität) eine Reihe von Dokumenten für die Ausrüstung, die die Einhaltung der Explosionsschutzanforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion, die umfasst:


technische Daten (falls vorhanden);


betriebsunterlagen;


liste der Standards, die die Anforderungen dieser Ausrüstung entspricht, aus der Liste der Standards in Absatz 1 Artikel 5 dieser technischen Vorschriften der Zollunion (wenn sie vom Hersteller verwendet werden);


eine Erklärung, die eine Beschreibung der technischen Entscheidungen und Risikobewertung, die die Erfüllung der Anforderungen der Explosionsschutz dieser technischen Vorschriften der Zollunion, wenn die Standards fehlen oder nicht angewendet;


Konformitätsbescheinigung des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers (falls vorhanden).


vertrag (Liefervertrag) oder Versanddokumentation (für Chargenausrüstung).


2) Zertifizierungsstelle (Compliance Assessment):


führt die Identifizierung der vorgelegten Ausrüstung durch die Identifizierung seiner Eigenschaften in Artikel 1 dieser technischen Vorschriften der Zollunion, sowie die Bestimmungen der Absätze 8 und 9 des Artikels 4 dieser technischen Vorschriften der Zollunion;


organisiert Tests von Proben (Proben) von Geräten in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum), um die Anforderungen der Standards aus der Liste der Standards in Absatz 1 des Artikels 5 dieser technischen Vorschriften der Zollunion angegeben entsprechen, und führt eine Analyse des Protokolls (Protokolle) Tests. Das Prüfbericht zeigt eine Liste der technischen Dokumentation (Zeichnungen von Explosionsschutzmitteln), die die Einhaltung der Ausrüstung und Ex-Komponente Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion bestätigt.


Falls erforderlich, aufgrund der Besonderheiten der Herstellung und Montage, durch den Hersteller der technischen Dokumentation für die Herstellung oder Montage angegeben, erlaubt die Prüfung der Geräte an der Stelle seiner Herstellung und (oder) Montage.


Wenn Normen den Hersteller nicht angewandt wurden oder fehlen, so Zertifizierungsstelle (Beurteilung (Bestätigung)) führt die Bestätigung der übereinstimmung des Geräts direkt Explosionsschutz-Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion. Zu diesem Zweck ist die Zertifizierungsstelle:


- unter Verwendung der technischen Dokumentation und Beschreibung der technischen Entscheidungen und Risikobewertung, die die Erfüllung der Anforderungen der Explosionsschutz dieser technischen Vorschriften der Zollunion, in der Erklärung des Herstellers enthalten, bestimmt die spezifischen Sicherheitsanforderungen für die zertifizierte Ausrüstung;


- definiert Standards, die Methoden der Messung und Prüfung, aus der Liste der Standards in Absatz 1 Artikel 5 dieser technischen Vorschriften der Zollunion angegeben, oder wenn sie nicht definiert Methoden der Kontrolle, Messung und Prüfung von Geräten, um die Einhaltung der spezifischen Anforderungen zu bestätigen;


organisiert die Prüfung von Geräten in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum);


führt eine Analyse des Produktions restauriert. Wenn der Hersteller ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem für die Produktion oder Entwicklung und Produktion von Geräten hat, bewertet er die Möglichkeit dieses Systems, eine stabile Ausgabe von zertifizierten Geräten zu gewährleisten, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen;


Bei der Bestätigung der Übereinstimmung der Charge der Ausrüstung (Einheit Ausrüstung) wird die Analyse des Zustandes der Produktion nicht durchgeführt;


führt eine Inspektion (sofern durch das Zertifizierungsschema vorgesehen) für die zertifizierte Ausrüstung während der gesamten Laufzeit des Konformitätszertifikats durch Tests von Proben in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) und (oder) Analyse des Produktionszustandes (Schema 1c) durch;


gibt ein Konformitätszertifikat in einer einzigen Form aus, die durch die Entscheidung der Kommission genehmigt wurde:


- für serienmäßig hergestellte Geräte mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als 5 Jahren;


- auf der Charge der Ausrüstung (einzelne Ausrüstung) wird der Begriff nicht festgelegt.


Zertifikat der Einhaltung der Ex-Komponenten Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion für die Durchführung der Verfahren in diesem Unterabsatz in der gleichen Form angegeben ausgestellt.


Das Konformitätszertifikat muss in der Anwendung enthalten sein, einschließlich der folgenden Informationen:


beschreibung des Aufbaus und der Explosionsschutzmittel;


besondere Einsatzbedingungen (wenn in der Explosionsschutzkennzeichnung das "X" -Zeichen angegeben ist);


3) Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), Importeur:


bei Erhalt der Konformitätszertifikat trägt ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion und die Registrierungsnummer der Zertifizierungsstelle (Bewertung (Bestätigung) der Konformität);


erstellt eine Reihe von Dokumenten für die Ausrüstung, die umfasst:


- unterlagen für die Ausrüstung nach Absatz 1 dieses Absatzes;


- protokoll (Testprotokolle);


- Konformitätsbescheinigung;


ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um den Produktionsprozess stabil war und sicherzustellen, dass die hergestellten Geräte den Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion (Schema 1c) entsprechen.


7. Im Falle der Herstellung der Hersteller in der Konstruktion und (oder) technische Dokumentation, die die Einhaltung der Ausrüstung und (oder) Ex-Komponente Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion, Änderungen, die die Leistung der Explosionsschutzausrüstung, stellt er die Zertifizierungsstelle (Bewertung (Bestätigung) der Konformität), die das Zertifikat der Konformität, Beschreibung der Änderungen, technische Dokumentation (Zeichnungen von Explosionsschutzmitteln) mit den Änderungen und eine Probe für weitere Tests, wenn die Zertifizierungsstelle (Bewertung (Bestätigung) der Konformität) als unzureichend nur Prüfung der technischen Dokumentation mit den Änderungen für die Entscheidung über die Einhaltung der Ausrüstung und (oder) Ex-Komponente dieser technischen Vorschriften der Zollunion mit den Änderungen.


In diesem Fall führt die Zertifizierungsstelle (Bewertung (Bestätigung) der Konformität) die Prüfung der technischen Dokumentation (Zeichnungen der Explosionsschutzmittel) mit den vorgenommenen Änderungen durch, und wenn sie es als unzureichend ansieht, und zusätzliche Tests der Probe. Wenn positive Ergebnisse Zertifizierungsstelle (Bewertung (Bestätigung) Konformität) macht eine Entscheidung über die Bestätigung der Konformitätsbescheinigung unter Berücksichtigung der Änderungen oder ein neues Zertifikat der Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion, wenn die Änderungen erfordern die Prüfung der Ausrüstung und (oder) Ex-Komponente als neues Produkt.


8. Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion muss eine Reihe von Dokumenten, einschließlich Nachweis der Konformität, aufbewahrt werden:


für die Ausrüstung - beim Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person) für mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Entfernung (Beendigung) von der Produktion dieser Ausrüstung;


für eine Charge von Geräten (Einzelprodukt) - bei einem Importeur, Hersteller oder vom Hersteller autorisierten Person für mindestens 10 Jahre ab dem Datum der Umsetzung des letzten Produkts aus der Charge.


Dokumente und Materialien, die die Ergebnisse der Zertifizierung bestätigen, werden bei der Zertifizierungsstelle aufbewahrt, die das Konformitätszertifikat für mindestens 5 Jahre nach Ablauf des Konformitätszertifikats ausgestellt hat.


Der Satz der Dokumente muss den Organen der staatlichen Aufsicht auf ihre Forderung zur Verfügung gestellt werden.*6.8.3)

Artikel 7. Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

1. Anlagen, die den Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion und die verstrichene das Verfahren der Bestätigung der Einhaltung gemäß Artikel 6 der technischen Vorschriften der Zollunion, muss die Kennzeichnung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


Ausrüstung markiert Single Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion, wenn die Einhaltung aller technischen Vorschriften der Zollunion und der technischen Vorschriften der eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft, anwendbar für ihn und für die Anbringung einer einzigen Marke der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


2. Die Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor der Freigabe der Ausrüstung in den Verkehr auf dem Markt.


3. Ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf jede Einheit der Ausrüstung (Produkte) in irgendeiner Weise, die ein klares und klares Bild während der gesamten Lebensdauer der Ausrüstung.


Ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf das Produkt selbst aufgebracht und ist auch in der technischen Dokumentation des Herstellers enthalten.


4. Es ist erlaubt, ein einzelnes Zeichen der Handhabung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion nur auf die Verpackung und die Angabe in der beigefügten technischen Dokumentation des Herstellers, wenn dieses Zeichen nicht direkt auf das Gerät aufgrund der Besonderheiten der Konstruktion angewendet werden.

Artikel 8. Schutzklausel

1. Die Mitgliedstaaten der Zollunion sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Freigabe von Geräten für den Betrieb in explosiven Umgebungen im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion, sowie den Rückzug aus dem Markt für solche Geräte, die nicht den Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion.*8.1)


Klassifizierung von Indikatoren, die die Explosionssicherheit von Geräten bestimmen

Anhang 1

zur technischen Verordnung

Zollunion "ÜBER die Sicherheit

ausrüstung für die Arbeit in

explosive Umgebungen"

(TR TC 012/2011)


I. Klassifizierung von explosionsgefährdeten Bereichen

1. Die Klassifizierung von explosionsgefährdeten Bereichen wird verwendet, um die Ausrüstung nach ihrem Explosionsschutzniveau auszuwählen, das den sicheren Betrieb solcher Geräte im entsprechenden explosionsgefährdeten Bereich gewährleistet.


2. Je nach Häufigkeit und Dauer des Vorhandenseins einer explosiven Gas- oder Staubumgebung werden die explosionsgefährdeten Bereiche in folgende Klassen eingeteilt:


1) für explosionsgefährdete Gasmedien - Klassen 0, 1 und 2;


2) für explosionsgefährdete Staubmedien - Klassen 20, 21 und 22.

II. Klassifizierung von Geräten nach Gruppen

Je nach Anwendungsbereich werden die Geräte in folgende Gruppen eingeteilt:


1) ausrüstung der Gruppe I - Ausrüstung für den Einsatz in der unterirdischen Erzeugung von Minen und deren Landbauten, gefährlich für das Minengas und (oder) brennbaren Staub. Je nach Bauart können die Geräte der Gruppe I eine von drei Explosionsschutzstufen aufweisen;


2) ausrüstung der Gruppe II - Ausrüstung für den Einsatz in Bereichen (außer unterirdischen Minen und ihre Landbauten), gefährlich für explosive Gasumgebungen bestimmt. Je nach Bauart können die Geräte der Gruppe II eine von drei Explosionsschutzstufen aufweisen. Die Ausrüstung der Gruppe II kann in die Untergruppen IIA, IIB, IIC je nach Kategorie des explosionsgefährdeten Gemisches, für das es bestimmt ist, unterteilt werden;


3) ausrüstung der Gruppe III - Ausrüstung für den Einsatz in Bereichen (außer unterirdischen Minen und ihre Landbauten), gefährlich für explosive Staubumgebungen bestimmt. Je nach Konstruktion kann eine von drei Explosionsschutzstufen vorhanden sein. Die Ausrüstung der Gruppe III kann in Untergruppen IIIA, IIIB, IIIC je nach den Eigenschaften der explosionsgefährdeten Umgebung, für die sie bestimmt ist, unterteilt werden.

III. Klassifizierung von Geräten nach Explosionsschutzstufen

1. Die Ausrüstung wird je nach der Gefahr, eine Zündquelle zu werden, und den Einsatzbedingungen in explosionsgefährdeten Umgebungen nach den Explosionsschutzstufen klassifiziert:


1) "besonders explosiv" ("sehr hoch");


2) "explosionsgeschützt" ("hoch");


3) "erhöhte Zuverlässigkeit gegen Explosion" ("erhöht").


2. Level-Ex "особовзрывобезопасный" ("sehr hoch") gilt für die Ausrüstung, das so konstruiert ist, funktionieren in übereinstimmung mit den vom Hersteller der Betriebsparameter, die erforderliche Höhe der Zulassung auch bei unwahrscheinlichen absagen, bleibt einem funktionierenden bei Vorhandensein von explosionsfähiger Umgebung und in dem bei einem Ausfall eines Remedies das notwendige Niveau der Explosionsschutz wird durch eine zweite unabhängige Schutzmittel oder das notwendige Niveau der Explosionsschutz wird bei zwei Ausfällen Schutzausrüstung, unabhängig voneinander geschehen.


Die Ausrüstung dieser Explosionsschutzstufe ist für den Einsatz in unterirdischen Minen und deren Landbauten bestimmt, in denen die Gefahr besteht, dass Minengas und /oder brennbarer Staub (Ausrüstung der Gruppe I) oder in Objekten und /oder ihren Bereichen (Ausrüstung der Gruppen II und III) vorhanden ist, in denen die durch Mischungen mit Luft von brennbaren Stoffen in Form von Gas, Dampf, Nebel oder Staub, Fasern, flüchtigen Stoffen ständig über längere Zeiträume oder oft vorhanden ist.


3. Die Explosionsschutzstufe "explosionsgeschützt" gilt für Geräte, die gemäß den vom Hersteller festgelegten Betriebsparametern betrieben werden und das erforderliche Explosionsschutzniveau und den normalen Betrieb bei einem erkannten wahrscheinlichen Schaden gewährleisten.


Betriebsmittel der Gruppe I dieser Ex-Ebene muss eine sichere Abschaltung bei erreichen регламентируемой Konzentration von Grubengas in der Umwelt.


Ausrüstung dieser Stufe des Explosionsschutzes ist für den Einsatz in unterirdischen Minen und deren Landbauten, in denen die Wahrscheinlichkeit der Anwesenheit von Minengas und (oder) brennbaren Staub (Ausrüstung der Gruppe I) oder auf Objekten und (oder) ihren Bereichen (Ausrüstung der Gruppen II und III), die wahrscheinlich das Auftreten von explosiven Medien in Form von Gas, Dampf, Nebel, Staub, Fasern oder flüchtigen Teilchen.


4. Der Explosionsschutz "erhöhte Sicherheit gegen Explosion" gilt für Geräte, die für den Betrieb gemäß den vom Hersteller festgelegten Betriebsparametern bestimmt sind und nur im vom Hersteller vereinbarten Normalbetrieb funktionieren.


Betriebsmittel der Gruppe I dieser Ex-Ebene haben die Möglichkeit, eine sichere Abschaltung bei erreichen регламентируемой Konzentration von Grubengas in der Umwelt.


Die Ausrüstung dieser Explosionsschutzstufe ist für den Einsatz in unterirdischen Minen und ihren Landgebäuden (Ausrüstung der Gruppe I) oder in Objekten und /oder ihren Abschnitten (Ausrüstung der Gruppen II und III) bestimmt, in denen unter normalen Betriebsbedingungen das Vorhandensein von Minengas und /oder brennbarem Staub oder einem explosiven Medium, das durch Mischungen mit Luft von brennbaren Substanzen in Form von Gas, Dampf, Nebel oder Staub, Fasern, flüchtigen Substanzen erzeugt wird, unwahrscheinlich ist, und wenn ein explosives Medium existiert, dann nur für eine kurze Zeit.

IV. Arten von Explosionsschutz Ausrüstung

1. Je nach den vorgesehenen speziellen Maßnahmen zur Verhinderung der Zündung der umgebenden explosionsgefährdeten Umgebung kann das Gerät eine Art oder eine Kombination von mehreren Arten des Explosionsschutzes haben:


1) in Bezug auf elektrische Geräte, die für den Einsatz in explosiven Atmosphären:


"d" - druckfeste Hülle;


"e" - erhöhter Schutz;


"i" ("ia", "ib", "ic") - Eigensicherheit (eigensichere elektrische Schaltung);


"m" ("ma", "mb", "mc") - Abdichtung Compound;


"NA" - funkelnde Ausrüstung;


"NC" ist ein druckfestes Kontaktgerät oder ein hermetisch verschlossenes Gerät oder eine nicht brennende Komponente oder ein hermetisch verschlossenes Gerät;


"NR" - die Hülle mit dem begrenzten Durchlass der Gase;


"NL" - Geräte, die elektrische Stromkreise mit begrenzter Energie enthalten;


"NZ" - Hülle unter Überdruck;


"o" - Ölfüllung der Schale;


"p" ("px", "py", "pz") - Füllen oder Spülen der Schale unter Überdruck;


"q" - Quarzschale Füllung;


"s" - spezielle Explosionsschutzart;


2) in Bezug auf elektrische Geräte, die für den Betrieb in explosionsgefährdeten Staubumgebungen bestimmt sind:


"t" ("ta", "tb", "tc") - Shell-Schutz;


"i" ("ia", "ib") - Eigensicherheit (eigensichere elektrische Schaltung);


"m" ("ma", "mb", "mc") - Abdichtung Compound;


"p" - Füllen oder Spülen der Schale unter Überdruck;


"s" - spezielle Explosionsschutzart;


3) in Bezug auf nicht-elektrische Geräte, die für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen bestimmt sind:


"c" - Konstruktionssicherheit;


"b" - Kontrolle der Zündquelle;


"k" - Schutz durch Eintauchen;


"d" - druckdichter Schutz;


"fr" - Schutz mit begrenzter Gasdurchlässigkeit;


"p" - Überdruckschutz;


4) andere anerkannte Explosionsschutzarten.


2. Die Arten des Explosionsschutzes der Ausrüstung werden durch die folgenden speziellen Maßnahmen bestimmt, die in der Ausrüstung verschiedener Niveaus des Explosionsschutzes vorgesehen sind, um die Zündung der umgebenden explosionsgefährdeten Umgebung zu verhindern:


1) Druckfeste Kapselung "d" Zündschutzart Ausrüstung, bei dem die Teile, die fähig sind, entzünden ein Explosives Gas-Umgebung, eingeschlossen in eine Hülle, in der Lage zu widerstehen den Druck der Explosion von explosionsfähigen Gemisches im inneren und verhindern die Ausbreitung der Explosion in die Explosive Umwelt;


2) schutzmantel "t" ist eine Art Zündschutz, bei dem das Gerät durch eine Schutzmantel gegen das Eindringen von Staub und Mittel zur Begrenzung der Oberflächentemperatur geschützt ist;


3) erhöhter Schutz der Art "e" ist eine Zündschutzart, bei der zusätzliche Maßnahmen gegen mögliche Überschreitung der zulässigen Temperatur sowie Funkenbildung im Normalbetrieb oder im angegebenen (Not-) Betrieb eingesetzt werden;


4) eigensicherheit (eigensicherer elektrischer Stromkreis) "i" ist eine Zündschutzart, die auf der Begrenzung der elektrischen Energie (Leistung) in der elektrischen Entladung und der Temperatur der elektrischen Elemente auf einen Wert unter dem Niveau basiert, der die Zündung durch Funken oder Hitzeeinwirkung verursacht;


5) abdichtung Compound "m" ist eine Art von Explosionsschutz, bei dem Teile von Geräten, die in der Lage sind, eine explosive Umgebung durch Funken oder Heizung zu entzünden, in einem Compound enthalten sind, um eine Zündung eines explosiven Mediums während des Betriebs oder der Installation zu vermeiden;


6) schutzart "n" - Explosionsschutz, bei dem zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die die Zündung der umgebenden explosiven Gasumgebung in den normalen und angegebenen (Not-) Betriebsarten der elektrischen Ausrüstung ausschließen;


7) ölfüllung der Hülle "o" ist eine Art von Explosionsschutz, bei dem Geräte oder Teile der Ausrüstung in eine Schutzflüssigkeit eingetaucht werden, die die Möglichkeit der Zündung eines explosionsgefährdeten Gasmediums ausschließt, das über der Flüssigkeit oder außerhalb der Hülle vorhanden sein kann;


8) befüllen oder Spülen der Hülle unter Überdruck "p" ist eine Explosionsschutzart, die verhindert, dass das äußere Medium durch das Vorhandensein eines Schutzgases unter einem Druck, der den Druck des äußeren Mediums übersteigt, in die Hülle oder den Raum gelangt;


9) fixierter Füllung Shell "q" Zündschutzart, bei der Teile, die fähig sind, das zünden eine Explosive Umgebung, in einer bestimmten Position fixiert werden und ist vollständig umgeben von Füller, zur Vermeidung von Bränden äußere explosionsfähige Atmosphäre;


10) spezielle Explosionsschutzart "s" ist eine Explosionsschutzart, die auf anderen Schutzmaßnahmen als den Schutzmaßnahmen in den Absätzen 1-9 dieses Absatzes basiert, aber für ausreichend erachtet wird, um den Explosionsschutz während der Bewertung oder Prüfung zu gewährleisten;


11) bausicherheit "c" ist eine Art Explosionsschutz, bei dem zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden, die die Möglichkeit einer Zündung der umgebenden explosionsgefährdeten Umgebung durch erhitzte Oberflächen, Funken und adiabatische Kompression durch bewegliche Teile der Ausrüstung ausschließen;


12) Kontrolle der brandquelle "b" - Zündschutzart, umfassend die Installation in неэлектрическом Hardware-Gerät, das verhindert die Bildung einer Zündquelle und durch die interne eingebaute sensoren überwachen die Parameter der Elemente der Ausrüstung und auslösen von automatischen Schutzeinrichtungen oder Alarme;


13) Schutz mit flüssigem Eintauchen "k" ist eine Art Explosionsschutz, bei dem potenzielle Zündquellen durch vollständiges oder teilweise Eintauchen in die Schutzflüssigkeit sicher oder vom explosionsgefährdeten Medium getrennt sind, wenn gefährliche Oberflächen dauerhaft mit einer Schutzflüssigkeit bedeckt sind, so dass das explosionsgefährdete Medium, das über dem Flüssigkeitsstand oder außerhalb der Gerätehülle liegen kann, nicht entzündet werden kann.


14) Schutz Hülle mit einem begrenzten Durchlauf von Gasen "fr" - Zündschutzart, bei dem durch die Hülle begrenzt Ankunft explosionsfähige Atmosphäre in der Schale auf ein akzeptables niedriges Niveau, bei dem die Konzentration explosionsfähiger Umgebung in der Schale unterhalb der unteren Grenze des Flammenausbreitung.

V. Klassifizierung von Geräten nach Temperaturklassen

Je nach der höchsten zulässigen Oberflächentemperatur wird die Ausrüstung der Gruppe II in die folgenden Temperaturklassen unterteilt:


1) T1 - 450 Grad Celsius;


2) T2 - 300 Grad Celsius;


3) T3 - 200 Grad Celsius;


4) T4 - 135 grad Celsius;


5) T5 - 100 Grad Celsius;


6) T6 - 85 Grad Celsius.

Anhang 2

zur technischen Verordnung

Zollunion "ÜBER die Sicherheit

ausrüstung für die Arbeit in

explosive Umgebungen"

(TR TC 012/2011)


Das Bild eines Sonder-und Explosionsschutz

Bild eines speziellen explosionsgeschützten Zeichens><meta itemprop=

Beschreibung des Bildes des speziellen Explosionsschutzzeichens

Das Bild eines Sonder-Explosionsschutz-ist eine Kombination aus zwei stilisierten lateinischen Buchstaben "E" und "x", die Höhe des Buchstabens "x" beträgt 5/9 Höhe des Buchstabens "E" in einem Rechteck eingeschrieben auf hellem (Abb.1) oder auf einem kontrastreichen Hintergrund (Abb.2), mit einem Verhältnis von Höhe zu Breite 11/8.


Ex steht für Explosionsschutz (Explosionsschutz).


Die Abmessungen des speziellen Explosionsschutzzeichens werden vom Hersteller der Geräte für den Betrieb in explosionsgefährdeten Umgebungen bestimmt. Die Abmessungen des speziellen Explosionsschutzzeichens müssen die Klarheit seiner Elemente und ihre Unterscheidung mit bloßem Auge auf dem allgemeinen farbigen Hintergrund der Ausrüstung oder der Ex-Komponente garantieren.


Der Text der Liste der Standards, die infolge der Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "ÜBER die Sicherheit von Geräten für den Betrieb in explosiven Umgebungen" (TR TC 012/2011).


Der Text der Liste der Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Geräten für den Betrieb in explosiven Umgebungen" (TR TC 012/2011) und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Produktkonformität.


Die Redaktion des Dokumentes unter Berücksichtigung

änderungen und Ergänzungen vorbereitet

AG "Kodex"