TECHNISCHE VORSCHRIFTEN DER ZOLLUNION

TR TC 017/2011

Über die Sicherheit der Leichtindustrie Produkte

(mit Änderungen am 9. August 2016)

Vorwort

1. Diese technische Verordnung der Zollunion "Über die Sicherheit der Leichtindustrie" (im Folgenden - Technische Verordnung) ist in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 entwickelt.


2. Diese technischen Vorschriften sind mit dem Ziel, eine einheitliche, für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen an die Leichtindustrie, die Gewährleistung der freien Bewegung der Leichtindustrie Produkte im Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion hergestellt.


3. Wenn in Bezug auf die Produkte der Leichtindustrie werden andere technische Vorschriften der Zollunion und (oder) technische Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden EurAsEC), die die Anforderungen für diese Produkte, die Produkte der Leichtindustrie müssen die Anforderungen dieser technischen Vorschriften der Zollunion und (oder) technische Vorschriften der EurAsEC, deren Wirkung auf sie gilt erfüllen.

Artikel 1. Anwendungsbereich

1. Diese technischen Vorschriften gelten für die im Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion Produkte der Leichtindustrie.


2. Produkte der Leichtindustrie (im Folgenden - Produkte), die durch diese technischen Vorschriften abgedeckt sind:


- textilmaterialien;


- kleidung und Produkte nähen und stricken;


- beschichtungen und Teppichprodukte maschinelle Herstellungsverfahren;


- lederwaren, Textil- und Kurzwaren;


- filz, Filz und Vliesstoffe;


- Schuhe;


- pelze und Pelzprodukte;


- leder und Lederwaren;


- kunstleder.


3. Die Liste der Produkte, für die die Anforderungen dieser technischen Verordnung festgelegt sind, ist in Anhang 1 dieser technischen Verordnung angegeben.


4. Diese technischen Vorschriften gelten nicht für die folgenden Produkte:


- gebraucht;


- nach individuellen Aufträgen der Bevölkerung hergestellt;


- medizinische Produkte;


- spezielle, Abteilung, die ein Mittel des persönlichen Schutzes und Materialien für seine Herstellung ist;


- entwickelt für Kinder und Jugendliche;


- textile Verpackungsmaterialien, gewebte Säcke;


- materialien und Produkte von ihnen für technische Zwecke;


- souvenir-Produkte und Kunsthandwerk;


- sportartikel für die Ausrüstung von Sportmannschaften;


- postyzhernuyu Produkte (Perücken, falsche Schnurrbart, Bärte, etc.).


5. Diese technische Verordnung legt die obligatorischen Anforderungen in der Zollunion für die Produkte der Leichtindustrie, um das Leben und die Gesundheit des Menschen zu schützen, sowie die Verhinderung von Handlungen, die irreführende Benutzer (Verbraucher) Produkte.

Artikel 2. Definitionen

In dieser technischen Verordnung gelten die folgenden Begriffe und ihre Definitionen:


biologische Sicherheit - Zustand der Produkte, in denen es keine unzulässige Gefahr, die mit der Verletzung der Gesundheit oder Bedrohung des Lebens des Benutzers (Verbraucher) aufgrund der Diskrepanz der biologischen, toxikologischen, physikalischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften der festgelegten Anforderungen verbunden ist;


schädliche Chemikalien - Chemikalien, die während der Verwendung des Produkts negative Abweichungen im Gesundheitszustand des Benutzers verursachen können, wenn sie im Material des Produkts in einer Menge enthalten sind, die die zulässigen Konzentrationen solcher Substanzen überschreitet;


produktion in Umlauf - Platzierung auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion von Produkten aus dem Lager des Herstellers, Verkäufer oder eine Person, die die Funktion eines ausländischen Herstellers, oder ohne Lagerung oder exportiert für den Verkauf in den Mitgliedstaaten der Zollunion gesendet


der Antragsteller ist eine natürliche oder juristische Person, die die Konformitätserklärung der Produkte durch Zertifizierung oder durch Annahme einer Konformitätserklärung beantragt;


identifizierung - Verfahren für die Zuordnung von Produkten der Leichtindustrie zum Anwendungsbereich dieser technischen Vorschriften und die Einhaltung dieser Produkte der technischen Dokumentation zu ihr;


hersteller - eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, die in ihrem Namen die Produktion und den Verkauf von Produkten der Leichtindustrie und verantwortlich für ihre Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften;


importeur - in einem Mitgliedstaat der Zollunion, die mit einem nichtansässigen Mitgliedstaat der Zollunion einen Außenhandelsvertrag für die Übertragung von Leichtindustrie Produkte abgeschlossen hat, implementiert diese Produkte und ist verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften;


Toxizitätsindex - ein integraler Indikator für die gesamte akute Toxizität, definiert durch "in vitro" (in vitro) auf Zellkultur;


mechanische Sicherheit - eine Reihe von quantitativen Indikatoren für die mechanischen Eigenschaften und die konstruktiven Eigenschaften des Produkts, die das Risiko von Schäden an der Gesundheit oder Bedrohung des Lebens des Benutzers (Verbraucher) reduziert;


Behandlung Produkte auf dem Markt - die Bewegung der Produkte vom Hersteller zum Anwender (Verbraucher), die alle Prozesse, die dieses Produkt nach Abschluss der Produktion;


kleidung ist ein Produkt (oder eine Reihe von Produkten), das von einer Person getragen wird, die (ihre) utilitaristische und ästhetische Funktionen trägt;


benutzer (Verbraucher) Produkte - juristische, natürliche Person, Einzelunternehmer, Kauf von Produkten für den Verbrauch im Zusammenhang mit den Objekten der technischen Regulierung dieser technischen Vorschriften;


sportartikel - Produkte, die die notwendigen Bedingungen für die Organisation und Durchführung von Wettbewerben und Trainings in verschiedenen Sportarten bieten;


parteien - Regierungen der Mitgliedstaaten der Zollunion;


beispielprodukt - eine Probe, die sich auf eine Art von Produkten für den Zweck oder funktionalen Zweck, hergestellt von einem Hersteller aus identischen Materialien nach einem technischen Dokument und mit dem gleichen Anwendungsbereich;


vom Hersteller autorisierte Person - eine juristische oder natürliche Person in der vorgeschriebenen Weise von einem Mitgliedstaat der Zollunion, die vom Hersteller auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm für die Durchführung von Aktionen in seinem Namen bei der Bestätigung der Einhaltung und Platzierung der Produkte in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Zollunion, sowie für die Verantwortung für die Nichteinhaltung der Produkte mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften;


Chemische Sicherheit - der Zustand des Produkts, in dem keine unannehmbaren Risiko für die Körperverletzung oder Bedrohung für das Leben des Benutzers (Verbraucher) wegen überschreitung der Konzentrationen von schädlichen für die Gesundheit des Verbrauchers (der Verbraucher) von Chemikalien.


Wenn der Indikator für die chemische Sicherheit "nicht erlaubt" festgelegt ist, ist es obligatorisch, den Grenzwert für den Nachweis von Schadstoffen nach den Methoden der Durchführung von Messungen, die für die Überwachung der hygienischen und chemischen Indikatoren zugelassen sind, anzugeben.

Artikel 3. Die Regeln der Behandlung auf dem Markt

1. Die Produkte der Leichtindustrie in Umlauf in der einheitlichen Zollgebiet der Zollunion unter der Bedingung ihrer Einhaltung dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, die für sie gilt, und unter der Bedingung, dass sie die Bestätigung der Einhaltung gemäß Artikel 11 dieser technischen Vorschriften, sowie nach anderen technischen Vorschriften der Zollunion, die für sie gilt.


2. Leichtindustrie, die übereinstimmung mit den Anforderungen der Technischen Vorschrift nicht bestätigt, sollte nicht markiert sein eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion und dürfen nicht in den Verkehr auf dem Markt.


3. Beim Umgang und Inverkehrbringen von Produkten auf dem Markt sollten vollständige und genaue Informationen über Sie durch die Markierung, um zu verhindern Aktionen Irreführung der Nutzer (Verbraucher) über die Sicherheit der Produkte.

Artikel 4. Allgemeine Sicherheitsanforderungen der Leichtindustrie

1. Die Sicherheit der Produkte der Leichtindustrie wird nach den folgenden Indikatoren bewertet:


mechanische (bruchlast, befestigungsfestigkeit, flexibilität, schlagfestigkeit);


chemische (die maximal zulässige Freisetzung von schädlichen Chemikalien in der Luft und (oder) Wasserumgebung, deren Liste in Abhängigkeit von der chemischen Zusammensetzung des Materials und (oder) der Bestimmung der Produkte bestimmt wird);


biologisch abbaubar (Hygroskopizität, Atmungsaktivität, Wasserbeständigkeit, elektrostatische Feldstärke, Toxizitätsindex oder lokal Reizwirkung, Farbechtheit).


2. Für die Materialien von Produkten in Kontakt mit der menschlichen Haut, Kleidung der ersten und zweiten Schicht, Schuhe zu Hause, Sommer und Strand, sowie die inneren Schichten in anderen Arten von Schuhen Index der Toxizität, bestimmt in Wasser, sollte von 70 bis 120 Prozent einschließlich, in der Luft - von 80 bis 120 Prozent einschließlich oder sollte keine lokale hautreizende Wirkung.


3. Die Geruchsintensität der Leichtindustrie und der für ihre Produktion verwendeten Materialien sollte in vivo 2 Punkte nicht überschreiten.

Artikel 5. Sicherheitsanforderungen von Textilmaterialien, Waren von ihnen, Kleidung, Textil- und Kurzwaren

1. Textilmaterialien, Produkte von ihnen, Kleidung zeichnen sich durch biologische und chemische Sicherheit aus, deren Indikatoren abhängig von ihrer funktionellen Bestimmung und der Rohstoffzusammensetzung festgelegt werden.


2. Je nach Zweck und Kontaktfläche mit dem menschlichen Körper werden Kleidung und Produkte in Kleidung und Produkte der ersten, zweiten und dritten Schicht unterteilt.


Kleidung und Produkte der ersten Schicht sind Produkte mit direktem Kontakt mit der menschlichen Haut, wie Unterwäsche und Bettwäsche, Korsett und Badewaren, Sommer Hüte, Strumpfwaren, Taschentücher, Taschentücher und andere ähnliche Produkte.


Kleidung und Produkte der zweiten Schicht sind Produkte mit begrenztem Kontakt mit der menschlichen Haut, wie Kleider, Blusen, Hemden, Hosen, Röcke, Anzüge ohne Futter, Pullover, Pullover, Pullover, Hüte (außer Sommer), Handschuhe, Handschuhe, Handschuhe, Strumpfwaren Wintersortiment und andere ähnliche Produkte.


Kleidung und Produkte der dritten Schicht umfassen Produkte, die für das Anziehen über die Kleidung der zweiten Schicht bestimmt sind, wie Mäntel, Mäntel, Jacken, Regenmäntel, Futteranzüge und andere ähnliche Produkte.


3. Textilmaterialien, Produkte von ihnen, Kleidung, Textil- und Kurzwaren für Indikatoren, die die biologische und chemische Sicherheit charakterisieren, müssen den in Anhang 2 dieser technischen Verordnung angegebenen Normen entsprechen.


Die Zuteilung von schädlichen Chemikalien (Migrationsindikatoren) aus Textilien, Waren von ihnen, Kleidung, Textilien und Kurzwaren dürfen die in den Anlagen 2 und 3 dieser technischen Verordnung genannten Normen nicht überschreiten.


Die Liste der kontrollierten Substanzen wird in Abhängigkeit von der chemischen Zusammensetzung des Materials und der Art des Produkts bestimmt:


in textilen Materialien, Waren von ihnen, Kleidung der ersten und zweiten Schicht - in einer wässrigen Umgebung;


in textilen Materialien, Waren von ihnen, Kleidung der dritten Schicht, Textil-Kurzwaren - in einer Luft- oder Wasserumgebung.


In Textilmaterialien, Waren von ihnen, Kleidung der ersten und zweiten Schichten, Textil-Kurzwaren bestimmen die Menge an flüchtigen chemischen Schadstoffen, deren Anwesenheit durch die Verwendung von Textil-Hilfsstoffen im Herstellungsprozess verursacht wird. Die Freisetzung von flüchtigen chemischen Stoffen darf in diesem Fall die in Anhang 4 dieser technischen Verordnung festgelegten Normen nicht überschreiten.


Die Beständigkeit der Färbung der textilen Materialien zum Waschen und dem Schweiß für die Kleidung und die Erzeugnisse der ersten Schicht soll nicht weniger als 4 Punkte, zur trockenen Reibung - nicht weniger als 3 Punkte sein.


Die Farbbeständigkeit von Textilmaterialien zum Waschen, Schweiß und Meerwasser für Badeprodukte und ähnliche Produkte sollte mindestens 4 Punkte betragen.


Die Beständigkeit der Färbung der textilen Materialien für das Futter zum Waschen, dem Schweiß, der trockenen Reibung soll nicht weniger als 4 Punkte sein.


Farbechtheit von Textilien Wasch -, Schweiß, trockene Reibung und destilliertem Wasser, um Kleidung und Produkte der zweiten und Dritten Schicht und Erzeugnisse für andere Zwecke sollte nicht weniger als 3 Punkte in Abhängigkeit von der normierten Arten von Auswirkungen.


Für dunkel gefärbte Denim-Stoffe, die mit dunklen natürlichen Farbstoffen gefärbt sind, ist eine Farbreduktion um 1 Punkt zulässig.


Bei der Bestimmung der Stabilität der Färbung wird nur die Färbung des weißen (angrenzenden) Materials bewertet.

Artikel 6. Sicherheitsanforderungen von Schuhen, Leder, Kunstleder und Lederwaren

1. Schuhe zeichnen sich durch mechanische, biologische und chemische Sicherheitsindikatoren aus.


2. Die mechanische und biologische Sicherheit von Schuhen wird durch die folgenden Eigenschaften bestimmt und muss den in Anhang 5 dieser technischen Verordnung festgelegten Normen entsprechen.


Die mechanische Sicherheit wird durch die folgenden Merkmale bestimmt:


1) stärke der Befestigung der Sohle und der Unterseite der Schuhe;


2) stärke der Ferse Befestigung;


3) widerstand der Sohle gegen mehrmaliges Biegen;


4) stoßfestigkeit der Sohle.


Die biologische Sicherheit von Schuhen zeichnet sich durch Indikatoren aus: Flexibilität, wasserdicht.


3. Die chemische Sicherheit der Schuhe muss den Anforderungen der Anlagen 3 und 8 dieser technischen Verordnung entsprechen.


Die Kontrolle der Migration von Schadstoffen aus Schuhen zu Hause, Sommer und Strand, sowie von Materialien, die mit der menschlichen Haut (die innere Oberfläche der Schuhe) in Wasser durchgeführt wird, von anderen Arten von Schuhen und Materialien - in der Luft.


September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


Bei Winterschuhen sollte die Sohle aus Polyurethan eine Riffelung auf der Lauffläche haben, um ein Verrutschen zu verhindern.


In Filzschuhen sollte der Massenanteil der freien Schwefelsäure (nach Wasserabzug) nicht mehr als 0,7 Prozent betragen.


4. Die Sicherheit von Lederwaren zeichnet sich durch:


1) mechanische Indikatoren - die Festigkeit der Befestigung der Griffe, Schultergurte und tragenden Nähte des Gehäuses der Produkte;


2) chemische Indikatoren - die maximale Freisetzung von schädlichen Chemikalien in der Modellluftumgebung;


3) biologische Indikatoren - Farbechtheit der Produkte gegen trockene und nasse Reibung.


Indikatoren für die mechanische und biologische Sicherheit von Lederwaren müssen den Anforderungen in Anhang 6 dieser technischen Verordnung entsprechen.


Grenzwerte von Schadstoffen aus Materialien bei der Herstellung von Lederwaren, müssen die Anforderungen in den Anhängen 7 und 8 Reglement.


Die Kontrolle der Freisetzung von Schadstoffen aus den Materialien von Lederwaren wird in einer Luftumgebung durchgeführt.


5. Die Haut muss den Anforderungen der chemischen und biologischen Sicherheit entsprechen, die in Anhang 8 dieser technischen Verordnung festgelegt sind.


Künstliche Haut muss die Anforderungen der chemischen Sicherheit in Anhang 3 und der biologischen Sicherheit in Anhang 8 dieser technischen Verordnung festgelegt entsprechen.

Artikel 7. Sicherheitsanforderungen von Kleidung und Produkten aus Leder, Pelz, Pelzfelle dedicated

Sicherheit Kleidung und Lederwaren und Pelze, Felle gegerbt zeichnet sich durch Kennziffern der chemischen und biologischen Sicherheit, die müssen den Anforderungen des Anhangs 8 zu dieser Technischen Regulierung.


Textilmaterialien, die in Kleidung und Produkten aus Pelz und Leder verwendet werden, müssen die Sicherheitsanforderungen für Textilmaterialien erfüllen

Artikel 8. Anforderungen an die Sicherheit von Beschichtungen und Teppichprodukten der Maschinenproduktion, Filz, Filz, Vliesstoffen und fertigen Produkten aus diesen Materialien

Die Sicherheit der Beschichtungen und Produkte von Teppichmaschinen, Filz, Filz, Vliesstoffen und anderen Textilien muss den folgenden Normen entsprechen:


- produkte nach der Behandlung mit Antiseptikum sollten keinen Schimmelgeruch haben;


das Niveau der elektrostatischen Feldstärke auf der Oberfläche des Produkts und der Gehalt an freiem Formaldehyd müssen den Anforderungen der Anlage 2 dieser technischen Verordnung entsprechen;


September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- farbechtheit sollte mindestens 3 Punkte betragen;


- der Massenanteil der freien Schwefelsäure durch wässrige Extraktion für Filzprodukte sollte nicht mehr als 0,7 Prozent betragen;


- die Anforderungen der chemischen Sicherheit müssen den Anforderungen der Anlage 3 zu dieser technischen Verordnung entsprechen;


- die Kontrolle der Migration von schädlichen Substanzen wird in Luft- oder Wasserumgebungen durchgeführt.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 28. September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 enthalten)

Artikel 9. Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten

1. Die Kennzeichnung der Produkte muss zuverlässig, lesbar und für die Inspektion und Identifizierung zugänglich sein. Die Kennzeichnung wird auf das Produkt, das Etikett, das an das Produkt oder das Produktetikett, die Verpackung des Produkts, die Verpackung der Produktgruppe oder das Blatt-Einlage auf das Produkt aufgetragen.


Die Kennzeichnung muss die folgenden obligatorischen Informationen enthalten:


- produkt-Name;


- name des Herkunftslandes;


- name des Herstellers, des Verkäufers oder der vom Hersteller bevollmächtigten Person;


- sitz des Herstellers, des Verkäufers oder der vom Hersteller bevollmächtigten Person;


- produkt größe;


- zusammensetzung der Rohstoffe;


- marke (falls vorhanden);


- ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion;


- garantie des Herstellers (falls erforderlich);


- Herstellungsdatum;


- chargennummer der Produkte (falls erforderlich).


2. Je nach Art und Zweck der Leichtindustrie sollte die Kennzeichnung die folgenden Informationen enthalten:


Für Kleidung und Textilien sollten zusätzliche Informationen enthalten:


- art und Massenanteil (Prozentsatz) von natürlichen und chemischen Rohstoffen im Obermaterial und Futter des Produkts. Die Abweichung des tatsächlichen Rohstoffgehalts sollte 5 Prozent nicht überschreiten;


- Modell;


- symbole für die Pflege des Produkts;


- anleitung zur Pflege des Produkts während des Betriebs (falls erforderlich).


Für Strickwaren und Textilien, Stücke von ihnen, Teppiche, Decken, Bettdecken, Vorhänge zusätzliche Informationen sollten enthalten:


- art und Massenanteil (prozentualer Gehalt) des Ausgangsmaterials (Flor-Oberfläche für Teppiche und Produkte von ihnen). Der Prozentsatz des Ausgangsmaterials wird als regulatorischer Wert mit einer Toleranz von +/- 5 Prozent angegeben (ausgenommen Vliesstoffe);


September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- masse des Stückes bei normalisierter Feuchtigkeit (für Strickwaren);


- farbechtheit (für Strickwaren und Textilien);


- art der Dekoration (falls vorhanden);


- symbole für die Pflege des Produkts.


Für Schuhe sollten zusätzliche Informationen enthalten:


- modell und/oder Artikel;


- art des Materials, das für die Herstellung von Obermaterial, Futter und Unterseite von Schuhen verwendet wird;


- anleitung zur Pflege der Schuhe (falls erforderlich).


Für Kleidung und Pelzprodukte sollten zusätzliche Informationen enthalten:


- die Art des Pelzes und die Art der Verarbeitung (gefärbt oder unlackiert);


- symbole für die Pflege des Produkts;


- Pflegehinweise für das Produkt während des Betriebs (falls erforderlich).


Für Lederwaren sollten zusätzliche Informationen enthalten:


- name des Obermaterials;


- Modell;


- hinweise zur Bedienung (falls erforderlich).


Für die Haut sollten zusätzliche Informationen enthalten:


- fläche oder Masse der Haut;


- dicke (falls erforderlich);


- Sorte.


Für Pelzfelle sollten zusätzliche Informationen enthalten:


- art von Pelz;


- Behandlungsart;


- klasse, Marke;


- fläche oder Größe.


3. Kennzeichnung und Informationen müssen in der russischen oder Landessprache des Mitgliedstaats der Zollunion, in dem das Produkt hergestellt und an den Verbraucher verkauft wird, vorgelegt werden.


Für importierte Produkte können Sie den Namen des Landes, in dem die Produkte hergestellt werden, den Namen des Herstellers und seine Anschrift mit den Buchstaben des lateinischen Alphabets angeben.


4. Die Hinweise "umweltfreundlich", "orthopädisch" und andere ähnliche Hinweise ohne entsprechende Nachweise sind nicht zulässig.

Artikel 10. Sicherheitskonformität

1. Einhaltung der Leichtindustrie dieser technischen Vorschrift wird von den Sicherheitsanforderungen direkt oder die Einhaltung der Anforderungen der Standards, Standards in der Liste enthalten, als Folge davon, auf freiwilliger Basis die Einhaltung dieser Technischen Vorschriften.


Die Erfüllung auf freiwilliger Basis der Anforderungen der genannten Standards zeigt die Vermutung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieser technischen Vorschriften.


2. Prüfverfahren (Forschung) der Leichtindustrie werden in den Dokumenten im Bereich der Normung enthalten in der Liste Dokumente im Bereich der Normung, die die Regeln und Prüfverfahren (Forschung) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Ausführung der Forderungen der Technischen Vorschriften und der Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der übereinstimmung der Produktion.

Artikel 11. Bestätigung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften

1. Vor der Freigabe in Umlauf auf den Markt Produkte der Leichtindustrie muss das Verfahren der obligatorischen Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften, die in Form von Konformitätserklärung oder Zertifizierung durchgeführt wird, unterzogen werden.


Bei der Bestätigung der Übereinstimmung kann der Antragsteller eine ordnungsgemäß registrierte juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die der Hersteller (die vom Hersteller autorisierte Person) oder der Verkäufer (der Lieferant) ist.


2. Um die Übereinstimmung zu bestätigen, müssen die Produkte identifiziert werden.


Die Identifizierung der Produkte der Leichtindustrie führt durch:


- hersteller, vom Hersteller autorisierte Person, Verkäufer (Lieferant), erklärt die Einhaltung der Leichtindustrie Anforderungen dieser technischen Vorschriften und produziert sie in Umlauf im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion;


- Zertifizierungsstelle (Bewertung (Bestätigung) Konformität), um die Einhaltung der Produkte der Leichtindustrie zu bestätigen, die der Zertifizierung unterliegen, die Anforderungen dieser technischen Vorschriften.


Für die Identifizierung von Produkten der Leichtindustrie werden organoleptische und (oder) instrumentelle Methoden verwendet:


- bei органолептическом Methode Produkte der Leichtindustrie werden nach Namen und Typ (Zweck) der Produkte sowie die Identität seiner Eigenschaften vorgestellt, der bestimmt die Art von Produkten, und einem festgelegten Satz von Dokumenten.


Für den Fall, dass die organoleptische Identifizierungsmethode keine zuverlässigen Informationen über die Produkte liefert, wird die instrumentelle Methode verwendet. Bei der instrumentalen Methode der Identifizierung von Leichtindustrie-Tests werden in Übereinstimmung mit der genehmigten Liste der Dokumente auf dem Gebiet der Standardisierung, die Regeln und Methoden der Prüfung (Forschung) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Produkte.


3. Konformitätserklärung für Produkte der Leichtindustrie, Technische Anforderungen dieser Verordnung erfolgt unter Verwendung der in Tabelle Layouts N 1 hiervon.


3.1. Die Erklärung der Übereinstimmung mit den Schemas 3d, 4d, 6d wird für die folgenden Produktgruppen durchgeführt:


- kleidung und Produkte der 2. und 3. Schicht;


- leinen gestrickt;


- stoffe und Materialien, Leinen, Kleidung, Handtücher;


- kleidung und Produkte aus Leder und Pelz;


- strumpfwaren der 2. Schicht;


- Kopfbedeckung;


- schuhe, außer Schuhe Filz;


- teppichböden und Produkte der maschinellen Produktionsmethode;


- tisch- und Küchenwäsche, Taschentücher;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 28. September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 enthalten)


- handtücher, Badetücher;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 28. September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 enthalten)


- Kopftuch-Schal-Produkte.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 28. September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 enthalten)


Die Erklärung der Übereinstimmung mit den Schemata 1d, 2d wird für Produkte durchgeführt, die nicht in der Produktgruppe enthalten sind, die Übereinstimmung mit den Schemata 3d, 4d, 6d und in der Gruppe der zu zertifizierenden Produkte deklarieren.


Tests zur Konformitätserklärung werden durchgeführt:


- nach Wahl des Antragstellers - in seinem eigenen Testlabor oder in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion oder in einem anderen Testlabor in Übereinstimmung mit den Gesetzen eines Mitgliedstaats der Zollunion in seinem Hoheitsgebiet registriert (Schema 1d, 2d);


September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion (Schema 3d, 4d, 6d) aufgenommen.


3.2. Bei der Erklärung der Einhaltung der Produkte der Leichtindustrie Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), Verkäufer (Lieferant) führt die folgenden Aktionen aus:


3.2.1. Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), Verkäufer (Lieferant):


- bildet eine Reihe von Dokumenten, die die Einhaltung der Leichtindustrie Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften, die umfasst:


kopien von Dokumenten, die bestätigen, dass der Antragsteller in der vorgeschriebenen Weise von einem Mitgliedstaat der Zollunion als juristische Person oder Einzelunternehmer registriert;


Testberichte von Proben von Produkten der Leichtindustrie (Beispielprodukte), die ihre Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften (Gültigkeit von nicht mehr als 3 Jahren), oder Testberichte von Materialien und Komponenten, wenn die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen der fertigen Produkte durch die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieser Materialien und Komponenten Produkte gewährleistet ist. Prüfungen je nach Schema-Konformitätserklärung durchgeführt werden sollten, nach Wahl des Anmelders in einem eigenen Prüflabor oder in einem akkreditierten Prüflabor (Zentrum), die in der Unified Register von Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Zentren) der Zollunion, oder in einem anderen Prüflabor eingetragen unter den Gesetzen des Staates - mitglied der Zollunion in seinem Hoheitsgebiet (Schema 1d, 2d) oder in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum), in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion (Schema 3d, 4d, 6d) enthalten;


September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


kopie des Konformitätszertifikats für das Qualitätsmanagementsystem der Produktion (Schema 6d);


Betriebsunterlagen, technische und Konstruktionsunterlagen, Informationen über Rohstoffe, Materialien und Komponenten (wenn die genannten Dokumente vorliegen);


kopien von Dokumenten, die die Herkunft der Leichtindustrie bestätigen; Vertrag (Liefervertrag) und Versanddokumentation (für Batch-Produkte) (Schemas 2d, 4d);


- führt die Identifizierung von Produkten der Leichtindustrie gemäß Absatz 2 dieses Artikels durch.


Der Prüfbericht der Produktproben (Produktproben) muss Folgendes enthalten:


- das Datum der Registrierung des Protokolls und die Nummer entsprechend dem System, das im Testlabor angenommen ist;


- name des Prüflabors oder Name und Registrierungsnummer des akkreditierten Prüflabors (je nach Deklarationsschema);


- liste der Prüfgeräte;


- testbedingungen;


- produkt-Name;


- name und Istwerte der zu prüfenden Eigenschaften der Produkte;


- die Nummern und die Benennungen der normativen Dokumente auf die angewendeten Methoden der Prüfung.


3.2.2. Hersteller:


- führt Produktionssteuerung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die übereinstimmung der Leichtindustrie Anforderungen dieser Technischen Vorschrift (Schema 1D, 3D, 6D);


- ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um den Produktionsprozess und das stabile Funktionieren des Qualitätsmanagementsystems der Produktion sicherzustellen, dass die Produkte der Leichtindustrie den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen (Schema 6d).


3.2.3. Hersteller (vom Hersteller autorisierten Person), der Verkäufer (Lieferant) eine strukturierte schriftlich eine Erklärung über die übereinstimmung der Leichtindustrie Reglement der einheitlichen, von der Kommission der Zollunion genehmigt, und fügt ein einzelnes Zeichen von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


3.3. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung in Übereinstimmung mit dem von der Kommission der Zollunion festgelegten Verfahren.


3.4. Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung für Produkte der Leichtindustrie, die serienmäßig hergestellt werden, beträgt nicht mehr als 5 Jahre, für Chargenprodukte der Leichtindustrie wird die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung nicht festgelegt.


Auf Wunsch des Antragstellers kann die Konformitätserklärung nach den Schemas 1d und 2d durch die Konformitätserklärung nach den Schemas 3d, 4d, 6d oder Zertifizierung ersetzt werden.


Auf Wunsch des Antragstellers kann die Konformitätserklärung nach den Schemata 3d, 4d, 6d durch die Zertifizierung ersetzt werden.


September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


4. Bestätigung der Einhaltung der Produkte der Leichtindustrie Anforderungen dieser technischen Vorschriften in Form von Zertifizierung wird nach den in Tabelle 2 dieser technischen Vorschriften angegebenen Zertifizierungsschemata für die folgenden Produktgruppen durchgeführt:


- unterwäsche, Korsettwaren, Badewaren;


September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- Bettwäsche;


- strumpfwaren der ersten Schicht.


4.1. Die Zertifizierung der Leichtindustrie führt eine akkreditierte Zertifizierungsstelle (Bewertung (Bestätigung) der Konformität) durch, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion (im Folgenden - Zertifizierungsstelle) aufgenommen wird.


4.2. Tests für die Zertifizierung wird von einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) durchgeführt, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Testlabors (Zentren) der Zollunion (im Folgenden - ein akkreditiertes Testlabor) aufgenommen wird.


4.3. Für die Zertifizierung von Produkten der Leichtindustrie stellt der Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), der Verkäufer (Lieferant) der Zertifizierungsstelle eine Reihe von Dokumenten zur Verfügung, die:


- Prüfberichte von Produktproben (Produktproben), die die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften für die Sicherheit (Gültigkeitsdauer von nicht mehr als 3 Jahren) (falls vorhanden) bestätigen;


- Prüfberichte von Materialien und Komponenten, die bei der Herstellung von Produkten verwendet wurden (falls vorhanden);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 28. September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 enthalten)


- Betriebsunterlagen, technische und Konstruktionsunterlagen, Informationen über Rohstoffe, Materialien und Komponenten (wenn die genannten Dokumente vorliegen);


- die Kopie des Zertifikats der Übereinstimmung auf das System des Managements der Qualitt der Produktion der Produktion der Leichtindustrie (das Schema 2s);


- kopien von Dokumenten, die die Herkunft der Leichtindustrie bestätigen; Vertrag (Liefervertrag) und Versanddokumentation (für die Charge von Produkten) (Schema 3c);


- andere Dokumente, die die Sicherheit der Produkte bestätigen (nach Ermessen des Antragstellers).


Der Prüfbericht der Produktproben (Produktproben) muss Folgendes enthalten:


- das Datum der Registrierung des Protokolls und die Nummer entsprechend dem System, das im Testlabor angenommen ist;


- name des Prüflabors oder Name und Registrierungsnummer des akkreditierten Prüflabors (je nach Deklarationsschema);


- liste der Prüfgeräte;


- testbedingungen;


- produkt-Name;


- name und Istwerte der zu prüfenden Eigenschaften der Produkte;


- die Nummern und die Benennungen der normativen Dokumente auf die angewendeten Methoden der Prüfung.


4.4. Der Hersteller unternimmt alle notwendigen Maßnahmen, um den Produktionsprozess stabil zu halten und sicherzustellen, dass die hergestellten Produkte den Anforderungen dieser technischen Vorschriften (Schema 1c) entsprechen, und unternimmt auch alle notwendigen Maßnahmen, um die Stabilität des Managementsystems (Schema 2c) zu gewährleisten.


4.5. Zertifizierungsstelle:


- führt die Identifizierung von Produkten der Leichtindustrie gemäß Absatz 2 dieses Artikels durch;


- führt die Auswahl von Proben und organisiert die Durchführung von Tests von Proben für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften;


- führt eine Analyse des Produktions (Schema 1s);


- entscheidet über die Möglichkeit der Ausstellung eines Zertifikats oder über die Verweigerung seiner Ausstellung nach den Ergebnissen der Prüfung und Analyse des Produktionszustandes (Schema 1c);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 28. September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 enthalten)


- gibt ein Zertifikat der Konformität in einer einzigen Form von der Kommission der Zollunion genehmigt.


4.6. Die Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats für Leichtindustrie-Produkte, die serienmäßig hergestellt werden, beträgt nicht mehr als 5 Jahre, für Leichtindustrie-Produkte wird die Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats nicht festgelegt.


September 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 9. August 2016 N 60 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


4.7. Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person), Verkäufer (Lieferant):


- trägt ein einziges Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion;


- schließt nach Abschluss der Verfahren der Konformitätsbestätigung in den Satz der Dokumente auf die Produktion der Leichtindustrie ein:


protokoll (Prüfprotokolle);


ergebnisse der Analyse des Produktionszustandes (Schema 1c);


Konformitätsbescheinigung.


4.8. Die Zertifizierungsstelle führt eine Inspektion der zertifizierten Leichtindustrie durch Tests von Proben in einem akkreditierten Testlabor und (oder) Analyse des Produktionszustandes durch.


Akkreditiertes Prüflabor testet und bereiten Prüfbericht von Produkt-Proben, die für die inspektionssteuerung.


Die Periodizität der Inspektionskontrolle - 1 mal pro Jahr.


5. Eine Reihe von Dokumenten für Produkte der Leichtindustrie muss im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Zollunion aufbewahrt werden:


Serienfertigung - vom Hersteller (vom Hersteller autorisierten Person) für mindestens 5 Jahre ab dem Tag der Aufhebung (Beendigung) mit der Produktion der Leichtindustrie;


für eine Charge von Produkten - der Verkäufer (Lieferant), Hersteller (vom Hersteller autorisierte Person) für mindestens 5 Jahre ab dem Datum der Umsetzung des letzten Produkts aus der Charge und zur Verfügung gestellt staatlichen Aufsichtsbehörden auf ihre Anforderung.

Tabelle N 1


Schema der Konformitätserklärung
foto der Konformitätserklärung.><meta itemprop=

Tabelle N 2


Compliance-Zertifizierungsschemata
Foto von der Konformität Zertifizierungen><meta itemprop=

Artikel 12. Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

1. Leichte Industrieprodukte, die den Anforderungen der Technischen Vorschriften und vergangene Verfahren der Konformität muss eine Kennzeichnung eines Single-Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.


2. Die Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor der Freigabe der Produkte in den Verkehr auf dem Markt.


3. Ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird in jeder Weise angewendet, die ein klares und klares Bild liefert.


Produkte der Leichtindustrie beschriftet Single Sign von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion in Ihrer Einhaltung aller technischen Vorschriften der Zollunion, die auf Sie zutrifft und für die Anbringung der Marke.


4. Ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion kann auf der Verpackung, Liner, Etikett oder in den beigefügten Dokumenten angegeben werden.

Artikel 13. Schutzklausel

1. Bei der Erkennung von Produkten der Leichtindustrie, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, die die Anforderungen für diese Produkte und eingehende oder im Umlauf ohne Dokumente über die Bewertung (Bestätigung) der Einhaltung und (oder) ohne Kennzeichnung einer einzigen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Staaten - mitglieder der Zollunion, die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Zollunion sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Freigabe solcher Produkte in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion zu beschränken, sowie für den Rückzug aus dem Markt Produkte, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften und anderen technischen Vorschriften der Zollunion, die die Anforderungen für diese Produkte.


2. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion ist verpflichtet, die Kommission der Zollunion und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Zollunion über die Entscheidung unter Angabe der Gründe für die Entscheidung und die Bereitstellung von Beweisen, die die Notwendigkeit dieser Maßnahme zu klären.

Liste der Produkte, für die die Anforderungen dieser technischen Vorschriften festgelegt werden

Anhang 1

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über Produktsicherheit

Leichtindustrie"

(TR TC 017/2011)

Die Liste der Produkte, für die die Anforderungen dieser technischen Verordnung festgelegt sind><meta itemprop=

Anhang 2

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über Produktsicherheit

Leichtindustrie"

(TR TC 017/2011)


Anforderungen der biologischen und chemischen Sicherheit für Textilmaterialien, Produkte und Kleidung von ihnen, Textil-und Kurzwaren

(mit Änderungen am 9. August 2016)
fotos von biologischen und chemischen Sicherheitsanforderungen für textile Materialien, Produkte und daraus hergestellte Kleidung, Textil- und Kurzwarenprodukte><meta itemprop=

Anhang 3

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über Produktsicherheit

Leichtindustrie"

(TR TC 017/2011)


Anforderungen an die chemische Sicherheit von Textilien, polymeren und anderen Materialien, Leder, Kunstleder und Leichtindustrie von ihnen

(mit Änderungen am 9. August 2016)
photochemische Sicherheitsanforderungen für Textil-, Polymer- und andere Materialien, Leder, Kunstleder und daraus hergestellte Produkte der Leichtindustrie><meta itemprop=

Anhang 4

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über Produktsicherheit

Leichtindustrie"

(TR TC 017/2011)


Anforderungen an die chemische Sicherheit von textilen Materialien und Waren von ihnen, mit Textilhilfsstoffen behandelt
fotos von chemischen Sicherheitsanforderungen für textile Materialien und daraus hergestellte Produkte, die mit textilen Hilfsstoffen behandelt wurden><meta itemprop=

Anmerkung:


Die Möglichkeit der selektiven Kontrolle der Parameter von "Phenol" ist erlaubt.


Die Indikatoren werden in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der verwendeten Appretov untersucht.

Anhang 5

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über Produktsicherheit

Leichtindustrie"

(TR TC 017/2011)


Mechanische und biologische Sicherheitsanforderungen von Schuhen
fotos von Anforderungen an die mechanische und biologische Sicherheit von Schuhen><meta itemprop=

Anhang 6

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über Produktsicherheit

Leichtindustrie"

(TR TC 017/2011)


Anforderungen der mechanischen und biologischen Sicherheit von Lederwaren
foto Anforderungen an die mechanische und biologische Sicherheit der Haut><meta itemprop=

Hinweis: * - Indikator für die Haut.


Andere Materialien müssen mindestens 3-Punkte-Lackfestigkeit haben.

Anhang 7

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über Produktsicherheit

Leichtindustrie"

(TR TC 017/2011)


Anforderungen an die chemische Sicherheit von Lederwaren und Materialien für ihre Herstellung, abhängig von der Zusammensetzung des Materials
photochemische Sicherheitsanforderungen an Lederprodukte und Materialien für ihre Herstellung, abhängig von der Zusammensetzung des Materials><meta itemprop=

Anhang 8

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über Produktsicherheit

Leichtindustrie"

(TR TC 017/2011)


Anforderungen an die chemische und biologische Sicherheit von Leder, Pelz und Produkten

(mit Änderungen am 9. August 2016)
fotoanforderungen an die chemische und biologische Sicherheit von Leder, Pelz und daraus hergestellten Produkten><meta itemprop=

Der Text der Liste der Standards, die infolge der Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit der Produkte der Leichtindustrie" (TR TC 017/2011), siehe den Link.


Der Text der Liste der Dokumente auf dem Gebiet der Standardisierung, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Auswahl von Proben für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit der Leichtindustrie" (TR TC 017/2011) und die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Produkte.


Die Redaktion des Dokumentes unter Berücksichtigung

änderungen und Ergänzungen vorbereitet

AG "Kodex"