TECHNISCHE VORSCHRIFTEN DER ZOLLUNION

TR TC 009/2011

Über die Sicherheit von Parfüm- und Kosmetikprodukten

(mit Änderungen zum 29. März 2019)

Artikel 1. Anwendungsbereich

1. Diese technische Verordnung der Zollunion (im Folgenden - TC) gilt für die im Umlauf auf dem Territorium der Mitgliedstaaten der TC Parfüm- und Kosmetikprodukte in Verbraucherverpackungen.


2. Diese technischen Vorschriften TC gilt nicht für Produkte, die für die Einnahme, Inhalation, Injektion oder Implantation in den menschlichen Körper, Tätowierungen, mit Verletzung der Haut, sowie für Produkte, die für die Diagnose und Behandlung von Krankheiten verwendet werden, bestimmt sind.


3. Diese technischen Vorschriften TC legt die Anforderungen an die Produkte, sowie die damit verbundenen Produktionsprozesse, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Eigentum, Umweltschutz, sowie die Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher in Bezug auf ihre Bestimmung und Sicherheit irreführen zu schützen.

Artikel 2. Regeln für die Identifizierung von Parfüm- und Kosmetikprodukten

1. Für die Anwendung dieser technischen Vorschriften TC Identifizierung wird durch die Merkmale, die Parfüm- und Kosmetikprodukte charakterisieren, und in dieser technischen Vorschriften TC etabliert durchgeführt.


2. Die Merkmale, die Parfüm- und Kosmetikprodukte charakterisieren, sind:


- die Art der Anwendung der Produkte - Parfüm- und Kosmetikprodukte sind ausschließlich für die äußere Anwendung auf bestimmte Teile des menschlichen Körpers bestimmt;


- ort der Anwendung - Parfüm-Kosmetik-Produkte werden auf die Haut, Haare, Nägel, Lippen, Zähne, Mundschleimhaut und äußeren Genitalien aufgetragen;


- zweck der Anwendung der Produkte (einzeln oder in beliebiger Kombination) - Reinigung und/ oder Veränderung des Aussehens der Haut, Haare, Nägel, Lippen, Zähne, Mundschleimhaut und äußeren Genitalien ohne Verletzung ihrer Integrität, geben ihnen einen angenehmen Geruch und/ oder Geruchskorrektur, halten sie in einem normalen funktionellen Zustand.


3. Die Identifizierung von Parfümerie- und Kosmetikprodukten für die Anwendung dieser technischen Vorschriften des TC wird gemäß der Dokumentation durchgeführt. Technische Dokumente und/oder Lieferverträge und/oder Spezifikationen, und/oder Etiketten und/oder Anmerkungen und andere Dokumente, die die Produkte charakterisieren, können als Dokumentation verwendet werden.

Artikel 3. Begriffe und Definitionen

In dieser technischen Verordnung TC gelten die folgenden Begriffe und ihre Definitionen:


der Absatz ist vom 6. Mai 2020 ausgeschlossen - der Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 - siehe vorherige Ausgabe;


sicherheit von Parfüm- und Kosmetikprodukten - eine Reihe von Eigenschaften und Eigenschaften von Parfüm- und Kosmetikprodukten, die sicherstellen, dass keine schädlichen Auswirkungen von Parfüm- und Kosmetikprodukten auf den Verbraucher bei seiner Verwendung in Übereinstimmung mit dem Zweck und der Art der Anwendung während der Haltbarkeit;


sekundärverpackung - die Verpackung, in die die Parfum- und Kosmetikprodukte in der Primärverpackung gelegt werden, aber nicht transportfähig sind;


ausgabe im Umlauf - der Moment (einschließlich des ersten Angebots), ab dem die Produkte vom Hersteller oder Verkäufer (Importeur) für den Verkauf oder die Übertragung auf andere Weise an die Verbraucher im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des TC bestimmt sind;


hersteller - juristische Person, Einzelunternehmer, Herstellung von Parfüm-Kosmetik-Produkte und / oder die Herstellung von Parfüm-Kosmetik-Produkte unter seinem Namen und / oder Marke und sind verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften TC;


der Importeur - ein Bewohner des Mitgliedstaates TC, der mit einem nichtansässigen Mitgliedstaat TC Außenhandelsvertrag für die Übertragung von Parfüm-Kosmetik-Produkte abgeschlossen hat, implementiert diese Parfüm-Kosmetik-Produkte und ist verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften TC;


Zutat Parfümerie-und Kosmetikprodukte (ingredient) ist ein Stoff oder eine Mischung von Substanzen synthetischen oder natürlichen Ursprungs, die für die Herstellung von Parfümerie-und Kosmetikprodukte. Zu den Inhaltsstoffen gehören keine Verunreinigungen in den Inhaltsstoffen sowie Materialien, die bei der Herstellung von Parfüm- und Kosmetikprodukten verwendet werden und nicht in den fertigen Produkten vorhanden sind;


Konservierungsstoffe - Chemikalien natürlichen und / oder synthetischen Ursprungs, die die Beständigkeit von Parfümerie- und Kosmetikprodukten gegen mikrobielle Kontamination während der Haltbarkeit gewährleisten;


kosmetik dekorative - Parfüm-Kosmetik-Produkte für Make-up Gesicht, Augen, Lippen, Augenbrauen, Körper und Haare und Nägel färben;


kosmetik für Kinder - Parfüm- und Kosmetikprodukte für Kinder unter 14 Jahren;


kosmetik intime - Parfüm-Kosmetik-Produkte für die Pflege der äußeren Genitalien und Bereiche des Körpers um sie herum;


kosmetik professional - Parfüm-und Kosmetikprodukte, die für den Einsatz durch juristische Personen und Einzelunternehmer bei der Bereitstellung von Friseur- und / oder kosmetischen Dienstleistungen bestimmt sind;


kosmetik für Tätowierungen - Parfüm- und Kosmetikprodukte, die für das Auftragen des Musters auf die Haut ohne injizierbare Wirkung bestimmt sind;


farbstoffe sind Chemikalien natürlichen oder synthetischen Ursprungs, die zur Farbgebung von Parfümerie- und Kosmetikprodukten oder zur Färbung von Haut, Haaren und Nägeln bestimmt sind;


kennzeichnung von Parfüm- und Kosmetikprodukten (Kennzeichnung) - Informationen für den Verbraucher in Form von Inschriften, digitalen, farb- und grafischen Bezeichnungen, die auf Verbraucherverpackungen, Etiketten, Etiketten aufgebracht werden;


der Name der Parfümerie-Kosmetikprodukte ist die verbale und / oder digitale Bezeichnung des Produkts, das ihm vom Hersteller zugewiesen wurde;


die Bestimmung der Parfümerie-Kosmetikprodukte - die funktionelle Eigenschaft der Parfümerie-Kosmetikprodukte, die den Umfang ihrer Anwendung konkretisiert;


name der Parfüm- und Kosmetikprodukte - Bezeichnung der Art der homogenen Parfüm- und Kosmetikprodukte (Zahnpasta, Lotion, Parfüm, Creme, etc.);


Nanomaterial - oder unlöslich биоустойчивый und speziell gefertigte Material mit mindestens einer äußeren Größe oder inneren Struktur im Bereich von 1 bis 100 Nm;


homogene Parfüm- und Kosmetikprodukte - Produkte des gleichen Namens, die in der Inhaltsstoffzusammensetzung nahe sind und den gleichen Anforderungen entsprechen;


parfüm- und Kosmetikprodukte (PKP) - Stoffe oder Mischungen, die für die Anwendung direkt auf die äußere Haut (Haut, Haare, Nägel, Lippen und äußeren Genitalien) oder auf die Zähne und Schleimhäute der Mundhöhle mit dem alleinigen oder Hauptziel der Reinigung, Veränderung ihres Aussehens, geben einen angenehmen Geruch, und/oder Korrektur von Körpergeruch, und/oder Schutz, und/oder Erhaltung in gutem Zustand, und/oder Pflege von ihnen bestimmt sind;


parfüm- und Kosmetikprodukte für künstliche Bräune - Produkte, die der Haut durch eine chemische Reaktion ohne Einwirkung auf die Haut von UV-Strahlen (Bräunung, Avtobronzant, etc.);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


primärverpackung - Verpackung, die direkt mit Parfümerie- und Kosmetikprodukten in Kontakt kommt;


peeling - Parfüm- und Kosmetikprodukte zur Entfernung von oberflächlichen Zellen der Epidermis durch chemische Einwirkung;


Januar 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 2. Dezember 2015 N 91 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


Verbraucherverpackungen Parfüm-und Kosmetikprodukte - primäre oder eine Reihe von primären und sekundären Verpackungen Parfüm-und Kosmetikprodukte, die an den Verbraucher mit Parfüm- und Kosmetikprodukte und nicht die Funktion eines Transportverpackungen;


die Sonde ist eine Probe von Parfüm- und Kosmetikprodukten, die in kleinen Abpackungen und / oder vereinfachten Verpackungen präsentiert wird und für die Prüfung und Approbation bestimmt ist;


der Verkäufer ist eine juristische Person oder eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist und in einem Mitgliedstaat der Eurasischen Wirtschaftsunion ansässig ist und die Parfüm- und Kosmetikprodukte verkauft. Ist der Verkäufer ein Antragsteller für die Bewertung der Einhaltung, ist er verantwortlich für die Einhaltung der Parfüm- und Kosmetikprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften, sowie die Anforderungen anderer technischer Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftsunion (TC), deren Wirkung auf sie gilt;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


produkte mit mikrobiologisch niedrigem Risiko - Produkte, deren Umgebung die physikalischen und chemischen Bedingungen für das Wachstum und (oder) das Überleben (Erhaltung der Vitalität) von Mikroorganismen ausschließt;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


rezeptur - vom Hersteller eine vollständige Liste der Inhaltsstoffe, die Teil der Parfümerie und Kosmetikprodukte sind, mit dem Hinweis auf den Massenanteil der Inhaltsstoffe;


beutel - Parfüm-und Kosmetikprodukte in einem einzigen Verbraucher weichen Behälter;


produkte der Mundhygiene - Parfüm-kosmetische Produkte hygienische und / oder vorbeugende Maßnahmen, für die direkte Anwendung auf die Zähne, Zahnfleisch und Schleimhäute der Mundhöhle mit dem einzigen und / oder Hauptziel ihrer Reinigung, Aromatisierung, Veränderung ihres Aussehens, ihren Schutz, die Aufrechterhaltung in einem guten Zustand;


haltbarkeit - der Zeitraum, nach dem Parfüm- und Kosmetikprodukte als ungeeignet für die bestimmungsgemäße Verwendung angesehen werden. Die Haltbarkeit wird vom Hersteller der Produkte in den technischen Dokumenten festgelegt. Während der Haltbarkeit der Produkte ist der Hersteller verpflichtet, die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für das Leben und die Gesundheit des Verbrauchers und die Erhaltung seiner Verbrauchereigenschaften unter Einhaltung der Lagerbedingungen zu gewährleisten;


standardbedingungen für die Lagerung von Parfüm- und Kosmetikprodukten - Lagertemperatur für flüssige Produkte - nicht weniger als 5 ° C und nicht mehr als 25 ° C; für die Toilette feste Seife nicht weniger als minus 5 ° C, für den Rest der Parfüm- und Kosmetikprodukte - nicht weniger als 0 ° C und nicht mehr als 25 ° C, keine direkte Einwirkung von Sonnenlicht;


sterile Parfümerie-kosmetische Produkte - Parfümerie-kosmetische Produkte, verpackt in einer versiegelten Verpackung, für den einmaligen Gebrauch bestimmt, für die die Anforderungen der Sterilität festgelegt sind;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


technische Dokumente - Dokumente, nach denen die Herstellung, Lagerung, Transport von Parfüm- und Kosmetikprodukten (technische Bedingungen, Standards, technologische Anweisungen, Formulierungen, Spezifikationen und andere) durchgeführt werden;


transportbehälter - Verpackungen, die für die Verpackung, Lagerung und Transport von Parfüm- und Kosmetikprodukten in Verbraucherverpackungen bestimmt sind und eine unabhängige Transporteinheit bilden;


autorisierter Vertreter des Herstellers - eine juristische Person oder Einzelunternehmer, in der vorgeschriebenen Weise in einem Mitgliedstaat des TC registriert und vom Hersteller zur Durchführung von Aktionen in seinem Namen bei der Bestätigung der Einhaltung und Ausgabe von Parfüm- und Kosmetikprodukten in Umlauf auf dem Markt und verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften des TC;


UV-Filter (UV-Filter) - eine Substanz, die speziell zum Schutz der Haut vor dem eindringen von UV-Strahlung durch Absorption, Reflexion oder Streuung;


label - Informationsmedium über verpackte Parfüm- und Kosmetikprodukte, auf Verbraucherverpackungen;


Aufkleber - Erzeugnis beliebiger Form, Größe und Material, entwickelt für die Beschriftung, прикрепляемое oder die beiliegende Einheit Parfümerie-und Kosmetikprodukte oder вкладываемое in der Verpackung.

Artikel 4. Die Regeln der Behandlung auf dem Markt

1. Parfüm-Kosmetik-Produkte, die in Umlauf auf dem Markt in Übereinstimmung mit dieser technischen Vorschriften, sowie andere technische Vorschriften TC, die Anforderungen, die sie gelten, ohne zusätzliche in Bezug auf die in dieser technischen Vorschriften TC Anforderungen für Parfüm-Kosmetik-Produkte und ohne zusätzliche Verfahren zur Bewertung (Bestätigung) der Konformität.


2. Parfüm- und Kosmetikprodukte, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen, sollten nicht mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden, und ist nicht auf dem Markt erlaubt.

Artikel 5. Anforderungen an Parfüm- und Kosmetikprodukte

1. Die Sicherheit von Parfümerie- und Kosmetikprodukten wird durch eine Reihe von Anforderungen gewährleistet:


1) zur Zusammensetzung;


2) zu den physikalisch-chemischen Indikatoren;


3) zu mikrobiologischen Indikatoren;


4) zum Inhalt giftiger Elemente;


5) toxikologische Indikatoren;


6) zu den klinischen (klinischen und Laborindikatoren);


7) zur Produktion;


8) auf der Consumer Packaging;


9) zur Produktmarkierung.


2. Anforderungen an die Zusammensetzung der Parfüm- und Kosmetikprodukte


2.1. es ist verboten, Substanzen in Parfümerie- und Kosmetikprodukten gemäß Anhang 1 zu verwenden;


2.1_1. es ist verboten, Saccharose und andere leicht fermentierte Kohlenhydrate als Inhaltsstoffe in der Mundhygiene zu verwenden;


(Der Punkt ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


2.2. es ist erlaubt, in Parfümerie- und Kosmetikprodukten Substanzen unter Berücksichtigung der angegebenen Einschränkungen gemäß Anhang 2 zu verwenden;


2.3. es ist erlaubt, Farbstoffe in Parfümerie- und Kosmetikprodukten gemäß Anhang 3 zu verwenden;


2.4. es ist erlaubt, Konservierungsstoffe in Parfümerie- und Kosmetikprodukten gemäß Anhang 4 zu verwenden;


2.5. es ist erlaubt, in Parfümerie- und Kosmetikprodukten UV-Filter gemäß Anhang 5 zu verwenden.


2.6. Die Listen der Inhaltsstoffe von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, die in den Anhängen 1-5 angegeben sind, werden in der vorgeschriebenen Weise aktualisiert.


3. Anforderungen an die physikalisch-chemischen Parameter der Parfümerie- und Kosmetikprodukte


Für Parfum-und Kosmetikprodukte im Sinne von Anhang 6, pH (pH-Wert) muss unbedingt der Norm, die in diesem Anhang. Die Anforderungen an den Wert des Wasserstoffindex (pH) in den folgenden Parfümerie- und Kosmetikprodukten sind nicht geregelt:


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


wachse und Wachsstreifen für die Enthaarung;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


gele, wasserfrei, für das Styling der Haare;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


kosmetische Produkte auf Fettbasis;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Haarspray;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


seife, fest;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


dekorative pulverförmige und kompakte Produkte;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


kosmetische Öle, wasserfrei;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


kosmetikprodukte zum Modellieren und Polieren von Nägeln;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


produkte Parfüm (fest, trocken, flüssig);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


produkte kosmetische wasserfreie Nagelpflege auf Basis von organischen Lösungsmitteln;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


feste Deodorants und feste Antitranspirantien;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


feste Produkte zum Baden;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


100 prozent ätherische Öle.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Für fluorhaltige Mittel der Mundhygiene muss der Gehalt an Fluorid (bezogen auf die Molmasse von Fluor) den Anforderungen in Anhang 2 entsprechen.


4. Anforderungen an mikrobiologische Indikatoren für Parfümerie- und Kosmetikprodukte


4.1. Die mikrobiologischen Parameter von Parfümerie- und Kosmetikprodukten müssen den Anforderungen in Anhang 7 entsprechen.


4.2. Mikrobiologische Indikatoren für Parfüm- und Kosmetikprodukte mit mikrobiologisch niedrigem Risiko werden nicht bestimmt, einschließlich für:


1) parfüm- und Kosmetikprodukte, die Ethylalkohol und (oder) organische Lösungsmittel in einer Konzentration von mehr als 20% des Volumens, ohne Verdünnung verwendet;


2) nagellacke, ausgenommen wasserbasierte Nagellacke;


3) Deodorants, Deodorants, Antitranspirantien, Antitranspirantien;


4) oxidative Haarfarben, Mittel zum Aufhellen und Hervorheben;


5) mittel für Dauerwelle und Mittel für Haarglättung auf der Basis von Thiolverbindungen;


6) enthaarungsmittel;


7) Toilettenseife fest auf Fettbasis;


8) trockene Bleistifte;


9) Badesalz;


10) 100 Prozent ätherische Öle;


11) mittel zur Zahnaufhellung, die Wasserstoffperoxid oder andere Komponenten, die Wasserstoffperoxid, einschließlich Carbamidperoxid und Zinkperoxid, mit einer Konzentration von Wasserstoffperoxid (als Zutat oder emittiert) 0,1-6,0%;


12) rasiermittel (Cremes, Gele, etc.) mit einem Wasserstoff-pH-Wert von mehr als 10,0.


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


5. Anforderungen an den Gehalt an toxischen Elementen


In Parfüm- und Kosmetikprodukte, die Rohstoffe von natürlichen pflanzlichen oder natürlichen mineralischen Ursprungs in einer Menge von mehr als 1% enthält, sollte der Gehalt an toxischen Elementen nicht überschreiten: Arsen - 5,0 mg / kg; Quecksilber - 1,0 mg / kg; Blei - 5,0 mg / kg.


6. Anforderungen an toxikologische und klinische (klinisch-Labor) Indikatoren für Parfüm- und Kosmetikprodukte


6.1. Parfüm- und Kosmetikprodukte sollten bei bestimmungsgemäßer Verwendung für den Menschen sicher sein.


6.1.1. Die toxikologischen Parameter von Parfümprodukten müssen den in Anhang 8 enthaltenen Anforderungen entsprechen.


6.1.2. Klinische (klinisch-Labor) Indikatoren für Parfüm- und Kosmetikprodukte müssen den Anforderungen in Anhang 9 entsprechen.


6.1.3. Die klinischen Indikatoren der Mundhygiene müssen den Anforderungen in Anhang 10 entsprechen.


6.1.4. Toxikologische Tests von Kosmetika, einschließlich Nagellack, sowie Farb- und Farbmittel für Haare mit einem Namen und Namen, hergestellt nach einem einzigen technischen Dokument, aber im Ton unterscheiden, werden in vollem Umfang auf einer Probe von mindestens 30% der für die Studie angegebenen Töne durchgeführt. Die zu untersuchenden Proben müssen die maximale Menge jedes spezifischen Farbstoffs enthalten. Für die übrigen für die Studie beanspruchten Töne wird nur die sensibilisierende Wirkung bestimmt.


6.1.5. Toxikologische und klinische (klinisch-Labor) Indikatoren für Parfüm- und Kosmetikprodukte werden in akkreditierten Testlabors (Zentren) nach Erhalt positiver Testergebnisse für die physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Indikatoren bestimmt.


7. Anforderungen an die Herstellung von Parfüm- und Kosmetikprodukten


7.1. Anforderungen an die Produktionsprozesse


Um die Sicherheit von Parfüm- und Kosmetikprodukten im Produktionsprozess zu gewährleisten, ist es notwendig:


- um seine Produktion in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Absatzes 7.2 dieser technischen Vorschriften durchzuführen;


- um die Produktion von Produkten in den Produktionsräumen, die den Anforderungen des Absatzes 7.3 dieser technischen Vorschriften entsprechen durchzuführen;


- verwenden Sie die technologische Ausrüstung und Ausrüstung, die den Anforderungen des Absatzes 7.4 dieser technischen Verordnung entspricht;


- lassen Sie die Produktion von Mitarbeitern, die den Anforderungen des Absatzes 7.5 dieser technischen Vorschriften entsprechen;


7.2. Die Gewährleistung der Sicherheit der Parfümerie-kosmetischen Produktion im Laufe ihrer Produktion


Die Sicherheit der Produkte während ihrer Produktion und Handhabung sollte durch:


- auswahl der für die Sicherheit der Produkte notwendigen technologischen Prozesse der Produktion von Produkten;


- die Auswahl der ausschließenden Verschmutzung von Rohstoffen, Verpackungsmaterialien, unverpackten Produkten und Fertigprodukten Konsistenz und Genauigkeit der Produktionsprozesse;


- die Bestimmung der kontrollierten Etappen der technologischen Prozesse und der Produktion auf den Etappen ihrer Produktion in den Programmen der Produktionskontrolle;


- kontrolle über Rohstoffe, technologische Mittel und Hilfsstoffe, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, sowie Kontrolle über nicht verpackte und fertige Produkte Mittel, die die notwendige Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Kontrolle;


- festlegung von Anforderungen an Rohstoffe, Verpackungen, Markierungsmaterialien, Abnahmekriterien, Maßnahmen bei Ausschuss oder geringfügigen Abweichungen, Transport- und Lagerbedingungen. Rohstoffe, Verpackungen, Markierungsmaterialien, die nicht den Abnahmekriterien entsprechen, müssen entsprechend gekennzeichnet und so platziert werden, dass ihre Verwendung in der Produktion verhindert wird. Rohstoffe und Materialien müssen nach Ablauf der vorgeschriebenen Lagerzeit überprüft werden, um ihre Eignung für die weitere Verwendung zu bestimmen. Es ist verboten, Rohstoffe mit abgelaufenem Verfallsdatum in der Produktion zu verwenden;


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


- überwachung der Funktionsweise der technologischen und Messgeräte in der Reihenfolge, die die Produktion von Produkten, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften entsprechen;


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


- dokumentation von Informationen über die kontrollierten Phasen der technologischen Prozesse und die Ergebnisse der Kontrolle der Parfümerie-Kosmetik-Produkte in den Phasen der Produktion;


- Erfassung und Registrierung mit Details aller Prozessschritte für jede Stufe (die Angabe des hinzuzufügenden Rohstoffe, Temperaturen, Geschwindigkeiten, Zeit, rühren, Probenahme, Reinigung, Desinfektion Ausrüstung, wenn nötig, übertragen нерасфасованной Produkte);


- einhaltung der Lagerbedingungen;


- der Inhalt der Produktionsräume, der technologischen Ausrüstung und des Inventars, die im Prozess der Produktion der Produktion verwendet werden, in dem Zustand, der seine Verschmutzung ausschließt;


- die Auswahl der Möglichkeiten, die Mitarbeiter die Regeln der persönlichen Hygiene, um die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten;


- Nutzung der die Sicherheit gewährleistenden нерасфасованной und Fertigprodukte Methoden und die Festlegung der Häufigkeit der Reinigung, Reinigung, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung und Entwesung der Produktionsräume, der technologischen Ausrüstung und Inventar, die in den Prozess der Herstellung von Parfümerie-und Kosmetikprodukte;


- führung und Speicherung der Dokumentation auf Papier und (oder) elektronischen Medien, die die Einhaltung der hergestellten Produkte Anforderungen durch diese technischen Vorschriften festgelegt bestätigt;


- Rückverfolgbarkeit von Parfüm- und Kosmetikprodukten in allen Phasen der Produktion;


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


- durchführung der Kontrolle der fertigen Produkte, nach den festgelegten Methoden der Tests für die Einhaltung der Kriterien der Annahme, vor der Platzierung auf dem Markt.


- speichern Sie archivierte Proben aus jeder Charge von Parfüm- und Kosmetikprodukten.


7.3. Anforderungen an die Produktionsräume, in denen der Prozess der Herstellung von Parfüm- und Kosmetikprodukten durchgeführt wird


7.3.1. Die Produktionsstätten müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:


- Lüftungs- und / oder Klimaanlagen, die in den Produktionsräumen installiert sind, müssen sicherstellen, dass Luft in den Produktionsraum gelangt, die keine Verschmutzung der Produkte verursachen kann;


- Beleuchtungssysteme, die in den Produktionsräumen installiert sind, sollten sicherstellen, dass alle Fragmente lokalisiert und verhindert werden, dass sie in die Produkte gelangen, und sollten keine Quelle der Verschmutzung der Produkte sein;


- in den Produktionsräumen dürfen sich keine Umkleideräume für das Personal befinden, um die persönliche und industrielle (spezielle) Kleidung des Personals zu speichern;


- in den Produktionsräumen dürfen sich keine Toiletten befinden, Toilettentüren dürfen nicht direkt in die Produktionsräume gelangen;


- Layout Produktionsräume erlauben sollte gewährleisten die Konsistenz und Threading technologischen Prozesse, ohne die entgegenkommenden oder Cross Streams von Rohstoffen, нерасфасованной und Fertigprodukte, kontaminierten und reinen Inventar, wenn es notwendig ist, um eine Kontamination der Produkte;


- die Produktionsräume müssen so eingerichtet werden, dass der Schutz vor dem Eindringen von Tieren, einschließlich Nagetieren und Insekten, gewährleistet ist;


- die Produktionsräume müssen so eingerichtet werden, dass Bereiche ausgeschlossen werden, aus denen Schmutz, Kondensat, Schimmel und ähnliche Verschmutzungsquellen nicht entfernt werden können;


- die Konstruktion der Fußböden soll die Ansammlung des Wassers im Produktionsraum ausschließen;


- die Oberflächen von Böden, Wänden und Türen müssen aus wasserdichten, waschbaren und ungiftigen Materialien bestehen, die einer hygienischen Behandlung und Desinfektion unterzogen werden können;


- decken (in Abwesenheit von Decken - die innere Oberfläche des Daches) und Strukturen, die sich über den Produktionsräumen befinden, müssen das Eindringen von Partikeln oder Kondenswasser in die Produktion ausschließen;


- öffnende Fenster (Fensterrahmen) müssen mit Insektenschutzgittern ausgestattet sein;


- die Kanalisationsanlagen in den Produktionsräumen müssen so konzipiert und ausgeführt werden, dass das Risiko einer Kontamination der Produkte ausgeschlossen wird.


7.3.2. In den Produktionsräumen dürfen keine Stoffe und Materialien aufbewahrt werden, die nicht für die Herstellung von Parfümerie- und Kosmetikprodukten verwendet werden, mit Ausnahme von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen in bestimmten Bereichen des Produktionsraums aufbewahrt werden.


7.4. Anforderungen an die technologische Ausrüstung und das Inventar, die bei der Herstellung von Parfüm- und Kosmetikprodukten verwendet werden


7.4.1. Die technologische Ausrüstung und das Inventar, die bei der Produktion der Parfümerie-kosmetischen Produktion verwendet werden, sollen:


- die Möglichkeit geben, ihre hygienische Behandlung und Desinfektion zu produzieren;


- aus Materialien hergestellt werden, die keine Quelle der Verschmutzung der Produkte sind.


7.4.2. Die technologische Ausrüstung, wenn es notwendig ist, um die Ziele dieser technischen Verordnung zu erreichen, muss mit geeigneten Prüfgeräten ausgestattet werden.


7.5. Anforderungen an Mitarbeiter, die bei der Herstellung von Parfümerie- und Kosmetikprodukten beschäftigt sind


7.5.1. Mitarbeiter, die bei der Herstellung von Parfüm- und Kosmetikprodukten mit direktem Kontakt mit Rohstoffen, unverpackten und fertigen Produkten, Materialien und Inventar in Kontakt mit Produkten (Rohstoffe) beschäftigt sind, müssen die persönliche Hygiene beachten, tragen Sie saubere spezielle Produktionskleidung und Schuhe, soweit dies erforderlich ist, um eine Kontamination der Produkte zu vermeiden.


7.5.2. Mitarbeiter, die während der Herstellung von Parfüm- und Kosmetikprodukten beschäftigt sind, dürfen keine Gegenstände in die Produktionsräume tragen, die nicht im Dienst verwendet werden und in diesen Räumen Verunreinigungen verursachen können, rauchen und Essen.


8. Anforderungen an die Verbraucherverpackungen von Parfüm- und Kosmetikprodukten


8.1. Verbraucherverpackungen sollten die Sicherheit und Sicherheit von Parfüm- und Kosmetikprodukten während der Haltbarkeit der Produkte gewährleisten.


9. Anforderungen an die Kennzeichnung von Parfüm- und Kosmetikprodukten


9.1. Die Kennzeichnung von Parfüm- und Kosmetikprodukten erfolgt durch die Anwendung von Informationen für den Verbraucher in Form von Inschriften, digitale, Farb- und grafische Symbole auf Verbraucherverpackungen, Etiketten, Etiketten unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Kennzeichnung in den Anlagen 2, 3, 4, 5 angegeben. Wenn die Angaben zu Produktzusammensetzung und Vorsichtsmaßnahmen auf einem Etikett angebracht oder an jeder Einheit angebracht sind und/oder in die Sekundärverpackung eingelegt werden, wird auf den Verbraucherverpackungen ein Handzeichen in Form eines offenen Buches aufgetragen (Anhang 11). Es ist erlaubt, anstelle eines grafischen Zeichens Informationen anzugeben, die den Ort der Anwendung dieser Informationen angeben (z. B.: "Zusammensetzung/Ingredients und Vorsichtsmaßnahmen siehe ...").


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


9.2. Die Kennzeichnung von Parfüm- und Kosmetikprodukten sollte folgende Informationen enthalten:


- name, Name (falls vorhanden) Parfüm- und Kosmetikprodukte;


- die Ernennung von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, wenn dies nicht aus dem Produktnamen folgt;


- kosmetika für Kinder sollten relevante Informationen in der Kennzeichnung haben;


- name des Herstellers und seinen Standort (juristische Adresse, einschließlich Land);


- Herkunftsland der Parfümerie-Kosmetikprodukte (wenn das Land, in dem sich die Produktion befindet, nicht mit dem Sitz des Herstellers übereinstimmt);


- name und Sitz der vom Hersteller zur Annahme von Ansprüchen vom Verbraucher (autorisierter Vertreter des Herstellers oder Importeur) autorisierten Organisation (Sitz), wenn der Hersteller die Ansprüche nicht selbst im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des TC annimmt;


- die nominale Menge der Produktion in der Verbraucherverpackung (das Volumen, und (oder) die Masse, und (oder) die Stücke). Für die Seife der festen Toilette ist das Nenngewicht des Stücks zum Zeitpunkt der Verpackung. Für Produkte mit einem Nennvolumen von weniger als 5 ml (ml) oder einem Nenngewicht von weniger als 5 g (g) sowie für Sonden dürfen keine Nennmengen angegeben werden;


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


- farbe und/oder Ton (für dekorative Kosmetik und Färbemittel);


- der Massenanteil von Fluorid in Bezug auf die Molmasse von Fluor (% oder mg / kg oder ppm) für Mundhygiene, die Fluorverbindungen enthalten;


Januar 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 2. Dezember 2015 N 91 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


- das Verfallsdatum wird durch eine der folgenden Methoden angegeben:


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


"Gut bis ..." (Datum);


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


"Verwenden bis..." (Datum);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


"Herstellungsdatum ..." (Datum) und "Verfallsdatum ..." (Monate, Jahre);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


"Herstellungsdatum ..." und "Gut bis ..." (Datum);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


"Herstellungsdatum..." und "Verwenden bis..." (Datum);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


"Haltbarkeit ... ab dem auf der Verpackung angegebenen Herstellungsdatum" (Monate, Jahre).


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Die Wörter "Herstellungsdatum ..." in der Kennzeichnung können durch das Wort "hergestellt ..." ersetzt werden.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Nach "Herstellungsdatum", "Gut bis", "Verwenden bis" wird das Datum angegeben. Bei Produkten, deren Verbraucherverpackungen eine geringe Größe oder komplexe Konfiguration (Lippenstift, Eyeliner, Schatten, Mascara, etc.) haben, ist die Haltbarkeit wie folgt anzugeben: "Bis ... (Datum)". Das Datum enthält Monat und Jahr (mm JJJJ oder mm JJJJ) oder Tag, Monat und Jahr (dd.mm. JJJJ oder TT.mm. JJ). Das Verfallsdatum kann ohne Trennzeichen oder mit Trennzeichen angegeben werden. Der Bindestrich "-", Punkt " kann als Trennzeichen verwendet werden.", Schrägstrich " /" usw. Es ist eine verbal-digitale Art der Gestaltung des Datums erlaubt, in diesem Fall wird der Monat mit einem Wort geschrieben. Wenn das Verfallsdatum der Produkte als "Bis ... (Monat, Jahr)" angegeben ist, läuft das Verfallsdatum am letzten Tag des Vormonats ab, wenn "Bis ... (Tag, Monat, Jahr)" das Verfallsdatum vor dem angegebenen Tag abläuft;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


- beschreibung der Lagerbedingungen für den Fall, dass diese Bedingungen von den Standardbedingungen abweichen;


- Besondere Vorkehrungen (bei Bedarf) bei der Anwendung von Produkten, einschließlich Informationen über Warnungen, die in den Anhängen 2-5 hiervon;


- Chargennummer oder spezieller Code, um eine Charge von Parfüm- und Kosmetikprodukten zu identifizieren;


- informationen über die Verwendung von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, deren Fehlen zu einer falschen Verwendung durch den Verbraucher von Parfümerie- und Kosmetikprodukten führen kann;


- liste der Zutaten gemäß Absatz 9.3 dieses Artikels.


Für Aerosolprodukte mit Treibstoff müssen Warnhinweise (Warnhinweise) über:


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


schutz vor direkter Sonneneinstrahlung und Erwärmung des Zylinders;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


regeln für die Verwendung von Kindern;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


entzündungs- und Spritzgefahr in der Nähe von offenem Feuer und glühenden Gegenständen (falls erforderlich);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


gefahr des Kontakts mit den Augen oder mit gereizter Haut (falls erforderlich);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Unmöglichkeit Spray Produkte in Sprühdosen Kopf nach unten (für Produkte in Sprühdosen enthalten als пропеллента Kohlendioxid oder Druckluft) (bei Bedarf);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


verbot der Verletzung der Integrität der Aerosolverpackung.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


9.3. Der Zutatenliste muss die Überschrift "Zutaten" oder "Zusammensetzung" vorangestellt sein.


Wenn die Informationen in Übereinstimmung mit der internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) mit lateinischen Buchstaben dargestellt werden, kann die Überschrift "Zutaten" oder "Zusammensetzung" zusammen mit Informationen angezeigt werden, die den Speicherort der Zutatenliste angeben (z. B.: "Zusammensetzung/ingredients siehe ...").


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Die Zutaten werden in der Reihenfolge der Verringerung ihres Massenanteils in der Formulierung angegeben, wobei die Parfümerie (aromatische) Zusammensetzung als eine einzige Zutat ohne Offenlegung seiner Zusammensetzung angegeben wird. Wenn die Zusammensetzung enthält Zutaten (N 67-92) in Anhang 2 angegeben, und ihr Gehalt übersteigt die Konzentration von 0,01% für Spülmittel, 0,001% für unreinigbare Produkte, müssen sie in der Zusammensetzung angegeben werden.


Für Produkte in Aerosolverpackungen mit Treibstoff wird die Zusammensetzung des Treibmittels angegeben. Die Zusammensetzung des Treibmittels kann sowohl in der Zutatenliste als auch separat aufgeführt werden.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Die in Form von Nanomaterialien enthaltenen Inhaltsstoffe müssen in der Zutatenliste mit dem Wort "Nano" oder "Nano" in Klammern angegeben werden, wenn die Inhaltsstoffe gemäß der International Cosmetic Products Nomenklatur (INCI) angegeben werden.


Zutaten mit einer Konzentration von weniger als 1% können in beliebiger Reihenfolge nach Zutaten mit einer Konzentration von mehr als 1% aufgeführt werden.


Farbstoffe können in beliebiger Reihenfolge nach den restlichen Zutaten gemäß dem Farbindex oder den akzeptierten Bezeichnungen aufgeführt werden.


Die Zutatenliste kann entweder in der staatlichen oder offiziellen Sprache der TC-Mitgliedstaaten, in denen Parfüm- und Kosmetikprodukte verkauft werden, oder in Übereinstimmung mit der internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter Verwendung der Buchstaben des lateinischen Alphabets vorgelegt werden.


Auf den Produkten der dekorativen Kosmetik, die als eine Reihe verschiedener Töne ausgegeben sind, können alle in der Serie verwendeten Farbstoffe unter Verwendung des Begriffs "kann enthalten" oder des Zeichens (+/-) aufgeführt werden.


Die Sonden, die für die Übergabe an die Verbraucher bestimmt sind, sind gemäß Absatz 9.2 dieses Artikels gekennzeichnet.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Sonden, die zur Demonstration der Produkteigenschaften bestimmt sind und nicht für die Weitergabe an Verbraucher bestimmt sind, müssen mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein:


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


name, Name (falls vorhanden) und Zweck (falls erforderlich) der Produkte, die in den technischen Dokumenten des Herstellers angegeben sind;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


name des Herstellers (kurz, ausreichend, um den Hersteller zu identifizieren) und /oder Marke;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


farbe und /oder Ton (für dekorative Kosmetik);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


haltbarkeit (nach Absatz 9.2 dieses Artikels);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Chargennummer oder ein spezieller Code, um eine Charge von Parfüm- und Kosmetikprodukten zu identifizieren.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Angeben, kann diese Informationen auf der Consumer Packaging oder auf dem Medium, das sich in der Nähe von Tastköpfe (Aufkleber, Flyer, Broschüre usw.). In diesem Fall ist es nicht erforderlich, ein grafisches Zeichen in Form einer Hand auf einem offenen Buch (Anhang 11) auf die Verbraucherverpackung aufzutragen.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


9.4. Die in Absatz 9.2 dieses Artikels vorgesehenen Informationen müssen unauslöschlich, klar sein. Die Kennzeichnung muss bei der Lagerung, dem Transport, dem Verkauf und der Verwendung der Produkte während des Verfallsdatums auf dem Verbraucherbehälter aufbewahrt werden.


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


9.5. Die in Absatz 9.2 vorgesehenen Informationen über Parfümerie- und Kosmetikprodukte werden in der Staatssprache (en) der Mitgliedstaaten des TC zur Verfügung gestellt, in denen die Parfümerie- und Kosmetikprodukte verkauft werden.


Der name des Herstellers, Ort der name des Herstellers und Produkte, der name der Farbe, und (oder) Ton (für make-up und Färbung Mittel), verbal ausgedrückt, der name der Linie (Reihe), Maßeinheit für Volumen (ml, L) oder Masse (g, kg) können geschrieben werden, die mit den Buchstaben des lateinischen Alphabets. Das Herkunftsland der Parfümerie-Kosmetikprodukte wird in der staatlichen (en), der offiziellen Sprache (en) der Mitgliedstaaten des TC, in denen die Vermarktung der Parfümerie-Kosmetikprodukte durchgeführt wird, angegeben.


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32)

Artikel 5_1. Die Gewährleistung der Übereinstimmung der Parfümerie-kosmetischen Produktion den Forderungen der technischen Verordnung

1. Die Einhaltung der Produkte dieser technischen Vorschriften wird durch die Erfüllung ihrer Sicherheitsanforderungen direkt gewährleistet.


2. Methoden der Forschung (Tests) werden in den Standards, die in der Liste der Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Auswahl von Proben, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften und die Durchführung der Bewertung der Einhaltung der technischen Vorschriften.


(Der Artikel ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)

Artikel 6. Compliance-Bewertung

1. Vor der Freigabe in Umlauf auf dem Zollgebiet der TC Parfüm-und Kosmetikprodukte unterliegen dem Verfahren zur Bewertung der Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften TC.


Januar 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 2. Dezember 2015 N 91 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


2. Bewertung der Einhaltung der Parfüm- und Kosmetikprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften TC wird in den folgenden Formen durchgeführt:


bestätigung der Konformität in Form der Konformitätserklärung von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, mit Ausnahme von Produkten, die in der Liste gemäß Anhang 12 enthalten sind;


staatliche Registrierung von Parfüm- und Kosmetikprodukten, die in der Liste der Anhang 12 dieser technischen Vorschriften TC enthalten sind.


Januar 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 2. Dezember 2015 N 91 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


3. Die Erklärung der Einhaltung der Parfüm- und Kosmetikprodukte, die nicht in der Liste der Anhang 12 dieser technischen Vorschriften TC enthalten sind, erfolgt nach einem der folgenden Regelungen:


schema 3d - für serienmäßig produzierte Parfümerie- und Kosmetikprodukte;


schema 4d - für Parfum- und Kosmetikprodukte;


schema 6d - für die Serienproduktion von Parfüm- und Kosmetikprodukten (wenn der Hersteller ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem oder die Produktion von Produkten hat, die nach den Prinzipien der guten Produktionspraxis (GMP) zertifiziert sind).


Die Erklärung über die Einhaltung der Parfüm- und Kosmetikprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften TC wird auf einen oder mehrere Namen von Parfüm- und Kosmetikprodukten eines Namens ausgestellt.


Bei der Erklärung der Konformität von Parfüm- und Kosmetikprodukten können die Anmelder eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, die der Hersteller oder Importeur (Verkäufer) oder eine vom Hersteller autorisierte Person ist, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des TC in Übereinstimmung mit seinem Recht registriert sein.


Bei der Erklärung der Konformität von Parfümerie- und Kosmetikprodukten können die Antragsteller sein:


für Schaltungen 3d und 6d - Hersteller (Hersteller bevollmächtigte Person);


für das Schema 4d - Hersteller oder Importeur (Verkäufer) oder vom Hersteller autorisierte Person.


Januar 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 2. Dezember 2015 N 91 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


4. Staatliche Registrierung von Parfüm-Kosmetik-Produkte auf dem Territorium der Zollunion hergestellt wird, wird in der Phase der Produktion und Parfüm-Kosmetik-Produkte in das Zollgebiet der Zollunion importiert durchgeführt - vor der Einfuhr in das Zollgebiet der Zollunion.


Staatliche Registrierung von Parfümerie-und Kosmetikprodukte übt die Behörde des Mitgliedstaats, TC, ermächtigt, die Durchführung der angegebenen arbeiten, nach dem Recht dieses Staates (weiter - registration authority). Die Bescheinigung über die staatliche Registrierung wird in Bezug auf einen oder mehrere Namen von Parfüm- und Kosmetikprodukten eines Namens ausgestellt und gilt bis zur Eintragung in diesen Namen und (oder) die Formulierung von Änderungen, die zu Änderungen der Sicherheitsindikatoren führen. Die Antragsteller bei der Durchführung der staatlichen Registrierung von Parfüm- und Kosmetikprodukten können eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, die ein Hersteller oder Importeur (Verkäufer) oder eine vom Hersteller autorisierte Person sind, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des TC in Übereinstimmung mit seinem Recht registriert sein.


Januar 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 2. Dezember 2015 N 91 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)


Für die Ausstellung der Bescheinigung über die staatliche Registrierung durch den Antragsteller (Hersteller, autorisierter Vertreter des Herstellers, Importeur) werden die folgenden Dokumente vorgelegt:


- Erklärung;


- kopien der Dokumente, nach denen die Produkte hergestellt werden (technische Dokumente und / oder Liste der Zutaten, die Teil der Parfüm- und Kosmetikprodukte sind, unter Angabe der Konzentration der Inhaltsstoffe in den Anlagen 2-5), vom Antragsteller zertifiziert;


- schriftliche Mitteilung des Herstellers, dass die von ihm hergestellten Produkte den Anforderungen der Dokumente entsprechen, nach denen sie hergestellt wird. Als Benachrichtigung wird der vom Hersteller beglaubigte Qualitätsnachweis des Herstellers oder der Brief des Herstellers akzeptiert;


- kopien von Dokumenten, die organoleptische und physikalisch-chemische Indikatoren von Produkten enthalten, die vom Antragsteller zertifiziert sind;


Im Falle der Verwendung von Nanomaterialien durch den Hersteller in der Zusammensetzung von Parfüm- und Kosmetikprodukten müssen Informationen über das Nanomaterialvorgelegt werden, einschließlich seines chemischen Namens, der Partikelgröße sowie der physikalischen und chemischen Eigenschaften;


- ein Beispiel für die Kennzeichnung von Verbraucherverpackungen Parfüm-und Kosmetikprodukte, die die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 9 Artikel 5 dieser technischen Vorschriften TC bestätigt;


- anmerkungen, die die beanspruchten Verbrauchereigenschaften (wenn der Hersteller sie in der Kennzeichnung der Produkte erklärt), besondere Vorsichtsmaßnahmen (falls erforderlich) bei der Verwendung der Produkte und Informationen über die Verwendung von Parfüm- und Kosmetikprodukten enthält, deren Fehlen zu einer falschen Verwendung durch den Verbraucher von Parfüm- und Kosmetikprodukten führen kann;


- protokolle der Forschung (Tests) oder Akte der hygienischen Prüfung, oder wissenschaftliche Berichte oder Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 3-6 Artikel 5 dieser technischen Vorschriften TC, in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) erhalten;


- dokument des Herstellers über die Einhaltung der Produktion Anforderungen des Absatzes 7 Artikel 5 dieser technischen Vorschriften (schriftliche Mitteilung des Herstellers über die Einhaltung der Produktion Anforderungen dieser technischen Vorschriften TC oder Erklärung (Erklärung oder schriftliche Mitteilung) des Herstellers über die Einhaltung der GMP-Richtlinien oder Zertifikat der Einhaltung des Qualitätsmanagementsystems oder Zertifikat der Übereinstimmung mit der Herstellung von Parfümerie- und Kosmetikprodukten mit den Prinzipien der guten Produktionspraxis (GMP));


- Nachweis der Gebrauchseigenschaften Parfümerie-und Kosmetikprodukte, die vom Verbraucher bei der Kennzeichnung TARA (antimikrobielle Wirkung, Anti-Falten, SPF-Faktor, противокариозное, entzündungshemmende Wirkung Tools Mundhygiene, etc.), der Klägerin beglaubigte. Aussagen über die Verbrauchereigenschaften von Parfümerie- und Kosmetikprodukten müssen unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien in Anhang 13 begründet werden.


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


Der Absatz ist vom 6. Mai 2020 ausgeschlossen - Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32. - Siehe vorherige Ausgabe.


- auszug aus dem einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen oder dem einheitlichen staatlichen Register der einzelnen Unternehmer.


Übersetzungen der Dokumente des Herstellers aus einer Fremdsprache in die Staatssprache des Mitgliedstaats des TC müssen notariell oder mit der Unterschrift des Dolmetschers mit der Anlage der Kopie des Diploms beglaubigt sein, das seine Qualifikation bestätigt.


Die Verantwortung für die Richtigkeit der Dokumente, die für die Zwecke der Ausstellung des Dokumentes zur Verfügung gestellt werden, das die Sicherheit der Produkte bestätigt, trägt der Antragsteller.


Informationen über Parfümerie- und Kosmetikprodukte, die die staatliche Registrierung bestanden haben, werden in das Einheitliche Register der Zertifikate über die staatliche Registrierung eingetragen.


Die staatliche Registrierung kann in den von der Gesetzgebung der Zollunion festgelegten Fällen verweigert werden.


Die staatliche Registrierung kann von der Registrierungsbehörde in den von der Gesetzgebung der Zollunion festgelegten Fällen beendet werden.


5. Um eine Erklärung über die Einhaltung der Parfüm- und Kosmetikprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften TC Antragsteller (Hersteller, autorisierten Vertreter des Herstellers oder Importeur) müssen die folgenden Dokumente für jeden Produktnamen haben:


- kopien der Dokumente des Herstellers, die eine Liste der Zutaten, die Teil der Parfüm-und Kosmetikprodukte, die Konzentration der Zutaten in den Anlagen 2-5 dieser technischen Verordnung angegeben, vom Antragsteller zertifiziert;


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


- kopien von Dokumenten, die organoleptische und physikalisch-chemische Indikatoren von Produkten enthalten, die vom Antragsteller zertifiziert sind;


- protokolle der Forschung (Tests), oder Akte der hygienischen Untersuchung oder wissenschaftliche Berichte oder Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 3-6 Artikel 5 dieser technischen Vorschriften TC, in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum) erhalten;


Es ist erlaubt, von einem bevollmächtigten Vertreter des Herstellers oder Importeur (Verkäufer) Prüfberichte von Produkten im Auftrag des Herstellers oder eines bevollmächtigten Vertreters des Herstellers mit ihrer schriftlichen Zustimmung durchgeführt zu verwenden;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


- liefervertrag (Vertrag) und Versanddokumentation (Schema 4d);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 25. Januar 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 2. Dezember 2015 N 91 enthalten)


- ein Beispiel für die Kennzeichnung von Verbraucherverpackungen Parfüm-und Kosmetikprodukte, die die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 9 Artikel 5 dieser technischen Vorschriften TC bestätigt;


- kopie des Dokuments des Herstellers über die Einhaltung der Produktion Anforderungen des Absatzes 7 Artikel 5 dieser technischen Verordnung (schriftliche Mitteilung des Herstellers über die Einhaltung der Produktion Anforderungen dieser technischen Verordnung) oder Erklärung (Erklärung oder schriftliche Mitteilung) des Herstellers über die Einhaltung der Grundsätze der guten Produktionspraxis GMP (Schema 3d, 4d), zertifiziert durch den Antragsteller;


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


- eine Kopie des Zertifikats der Konformität des Qualitätsmanagementsystems und (oder) eine Kopie des Zertifikats der Konformität der Herstellung von Parfüm- und Kosmetikprodukten zu den Prinzipien der guten Produktionspraxis (GMP) (Schema 6d), zertifiziert durch den Antragsteller;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


- Nachweis der Gebrauchseigenschaften Parfümerie-und Kosmetikprodukte, die vom Verbraucher bei der Kennzeichnung TARA (antimikrobielle Wirkung, Anti-Falten, SPF-Faktor, противокариозное, entzündungshemmende Wirkung Tools Mundhygiene, etc.), der Klägerin beglaubigte. Aussagen über die Verbrauchereigenschaften von Parfümerie- und Kosmetikprodukten müssen unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien in Anhang 13 dieser technischen Verordnung gerechtfertigt werden.


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


Der Absatz ist vom 6. Mai 2020 ausgeschlossen - Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32. - Siehe vorherige Ausgabe.


Übersetzungen der Dokumente des Herstellers aus einer Fremdsprache in die Staatssprache des Mitgliedstaats des TC müssen notariell oder mit der Unterschrift des Dolmetschers mit der Anlage der Kopie des Diploms beglaubigt sein, das seine Qualifikation bestätigt.


6. Die Erklärung über die Einhaltung der Parfüm- und Kosmetikprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften unterliegt der Registrierung in der von der Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission von 20 März 2018 g. N 41.


Für die Registrierung der Konformitätserklärung stellt der Antragsteller:


erklärung zur Eintragung der Konformitätserklärung, die vom Antragsteller unterzeichnet wurde;


Konformitätserklärung;


kopien von Dokumenten, die die staatliche Registrierung des Antragstellers in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion bestätigen;


eine Kopie des Dokuments (Vertrag), nach dem der Antragsteller im Namen des Herstellers bei der Bewertung der Einhaltung und Freigabe von Produkten im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion, und haftet für die Nichteinhaltung der Produkte Anforderungen dieser technischen Vorschriften und nimmt Ansprüche vom Verbraucher - wenn der Antragsteller ist ein bevollmächtigter Vertreter des Herstellers;


kopie des Liefervertrages (Vertrag) und der Versanddokumentation - falls der Antragsteller ein Importeur (Verkäufer) ist (Schema 4d);


kopien von Dokumenten in Absatz 5 dieses Artikels, mit Ausnahme von Dokumenten, die Verbrauchereigenschaften bestätigen.


Alle vorgelegten Kopien der Dokumente werden vom Antragsteller beglaubigt. Nach Abschluss des Verfahrens zur Eintragung der Konformitätserklärung behält der Antragsteller das Original der Konformitätserklärung und den Satz der Unterlagen nach Absatz 5 dieses Artikels bei sich. Das Original der Konformitätserklärung und der Satz von Dokumenten für die Produkte (elektronisch oder auf Papier) müssen nach Beendigung der Produktion oder Lieferung der letzten Charge der Produkte während ihrer Haltbarkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion aufbewahrt und den Behörden der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) auf deren Antrag vorgelegt werden.


Die Dokumente (eine Kopie der Konformitätserklärung mit dem Satz der Unterlagen nach Absatz 5 dieses Artikels, die vom Anmelder beglaubigt wurden) werden 5 Jahre nach Ablauf der Konformitätserklärung aufbewahrt.


(Absatz in der Fassung, die mit dem Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 vom 6. Mai 2020 in Kraft getreten ist N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


7. Erklärung über die Einhaltung der Parfüm-und Kosmetikprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften TC bei der Erklärung der Einhaltung der Parfüm-und Kosmetikprodukte nach den Schemata 3d und 6d wirkt, bis der Name dieser Produkte und (oder) die Formulierung von Änderungen, die zu Änderungen der Sicherheitsindikatoren führen, aber nicht mehr als durch diese technischen Vorschriften TC Gültigkeitsdauer festgelegt.


Die Laufzeit der Erklärung über die Einhaltung der Parfüm-und Kosmetikprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften TC bei der Erklärung der Einhaltung der Parfüm-und Kosmetikprodukte nach dem Schema 3d ist nicht mehr als 5 Jahre, nach dem Schema 6d - nicht mehr als 7 Jahre, nach dem Schema 4d wird unter Berücksichtigung der Haltbarkeit der Produkte.


Registrierte Erklärung über die Einhaltung der serienmäßig hergestellten Parfüm-und Kosmetikprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften gilt für diese Produkte, die ab dem Datum der Herstellung von ausgewählten Proben von Produkten, die Forschung (getestet). In diesem Fall im Feld 8 "Zusätzliche Informationen" der einheitlichen Form der Konformitätserklärung, die durch den Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. N 293, wird geschrieben: "Die Konformitätserklärung gilt für Produkte, die nach ... hergestellt werden" (das Datum der Herstellung von geprüften Produktproben wird angegeben).


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Erlaubt die Annahme einer Erklärung über die Einhaltung der Parfüm-und Kosmetikprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschriften ohne zusätzliche oder wiederholte Untersuchungen (Tests) in den folgenden Fällen:


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


identifizierung von technischen Fehlern in der Konformitätserklärung und/oder Anhang;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


änderung der Rechtsform, des Standortes (Adresse der juristischen Person) und /oder der Telefonnummer und /oder der E-Mail-Adresse des Antragstellers (bevollmächtigter Vertreter des Herstellers, Importeur (Verkäufer)). Informationen über solche Änderungen müssen durch das Schreiben des Antragstellers bestätigt werden;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


änderung der Rechtsform und /oder der Telefonnummer und /oder der E-Mail-Adresse des Herstellers und /oder seines Wohnsitzes (Adresse der juristischen Person) ohne Änderung des Standorts der Tätigkeit für die Herstellung von Produkten. Informationen über solche Änderungen müssen durch das Schreiben des Antragstellers bestätigt werden;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


änderung des Codes (Codes) HS EAG.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


In diesem Fall bleibt die Gültigkeitsdauer der Erklärung über die Einhaltung der Parfüm- und Kosmetikprodukte den Anforderungen dieser technischen Verordnung gleich.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Im Falle der Eintragung in die Formulierung der Produkte verändern, was zu Veränderungen der Sicherheitslage, ohne änderung des namens der Produktion werden die Produkte, hergestellt nach der neuen Rezeptur, wobei die Annahme der neuen Konformitätserklärung Parfümerie-und Kosmetikprodukte Anforderungen dieser technischen Vorschrift erforderlich ist.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Der Satz der Dokumente auf die Produktion, die beim Antragsteller gespeichert sind, wird durch die folgenden Dokumente ergänzt:


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


dokument (Kopie des Dokuments) des Herstellers, die eine Liste der Zutaten, die Teil der Parfüm-und Kosmetikprodukte, die Konzentration der Zutaten in den Anlagen 2-5 dieser technischen Verordnung angegeben, nach der Änderung der Formulierung;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


dokument (Kopie des Dokuments) des Herstellers, das die organoleptischen und physikalisch-chemischen Parameter der Produkte enthält, nachdem die Formulierung geändert wurde;


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


protokoll der Untersuchungen (Tests), die die Einhaltung der Produkte nach der neuen Formulierung, die Anforderungen der Absätze 3-6 Artikel 5 dieser technischen Vorschriften, die in einem akkreditierten Testlabor (Zentrum);


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


markierungsmuster, wenn Änderungen vorgenommen wurden;


((Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


mitteilung (Kopie der Mitteilung) des Herstellers über die Freigabe der Produkte nach der neuen Rezeptur.


(Der Absatz ist zusätzlich mit dem 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 N 32 enthalten)


Januar 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 2. Dezember 2015 N 91)

Artikel 7. Kennzeichnung der einheitlichen Marke der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

1. Parfüm- und Kosmetikprodukte, die den Anforderungen dieser technischen Vorschriften TC entsprechen und das Verfahren zur Bewertung der Einhaltung dieser technischen Vorschriften gemäß Artikel 6, müssen mit einem einzigen Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten des TC gekennzeichnet sein.


2. Die Kennzeichnung mit einem einzigen Markenzeichen der Umlauf von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten des TC erfolgt vor der Freigabe der Produkte im Umlauf auf dem Markt.


3. Ein einzelnes Zeichen der Umlauf von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten des TC wird auf jede Einheit (Verbraucherverpackung, Etikett, Etikett) und / oder Versanddokumentation angewendet.


Ein einzelnes Zeichen der Behandlung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der TC wird in irgendeiner Weise angewendet, die ein klares und klares Bild während der gesamten Haltbarkeit von Parfümerie- und Kosmetikprodukten bietet.

Artikel 8. Schutzklausel

1. Die Mitgliedstaaten des TC sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Freigabe von Parfüm- und Kosmetikprodukten im Zollgebiet des TC-Vertragsstaates zu beschränken, sowie die Entnahme von Parfüm- und Kosmetikprodukten, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer Person darstellen, vom Markt zu nehmen.


2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist verpflichtet, das Fahrzeug TC Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Zollunion über die Entscheidung unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung und die Erbringung von beweisen, erklärt die Notwendigkeit der Maßnahme.


3. Wenn die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der TC gegen den in Absatz 1 genannten Beschluss protestieren, konsultiert die TC-Kommission unverzüglich die zuständigen Behörden aller TC-Mitgliedstaaten, um eine für beide Seiten annehmbare Entscheidung zu treffen.

Artikel 9. Staatliche Kontrolle (Aufsicht)

(Bezeichnung in der vom 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 in Kraft getretenen Fassung N 32. - Siehe vorherige Ausgabe)


Staatliche Kontrolle (Aufsicht) für die Einhaltung der Anforderungen dieser technischen Vorschriften TC im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats TC in der von der Gesetzgebung in diesem Mitgliedstaat TC festgelegten Verfahren durchgeführt.


(Artikel in der vom 6. Mai 2020 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 29. März 2019 in Kraft getretenen Fassung N 32)

Liste der Substanzen, die zur Verwendung in Parfümerie- und Kosmetikprodukten verboten sind

Anhang 1

zu den technischen Vorschriften des TC

"Über die Sicherheit des Parfüms-

kosmetikprodukte"

(TR TC 009/2011)

(In der in Kraft getretenen Version

ab 6. Mai 2020

Beschluss des ECE-Rates

vom 29. März 2019 N 32. -

Siehe vorherige Ausgabe)

Liste der Stoffe, die für die Verwendung in Parfümerie- und Kosmetikprodukten verboten sind><meta itemprop=

Anhang 2

zu den technischen Vorschriften des TC

"Über Sicherheit

parfüm und Kosmetik

Produkte"

(TR TC 009/2011)

(In der in Kraft getretenen Version

ab 6. Mai 2020

Beschluss des ECE-Rates

vom 29. März 2019 N 32. -

Siehe vorherige Ausgabe)


Liste der Substanzen, die für die Verwendung in Parfümerie- und Kosmetikprodukten unter Berücksichtigung der Einschränkungen zugelassen sind
Die Liste der Stoffe, die unter Berücksichtigung von Einschränkungen in Parfümerie- und Kosmetikprodukten verwendet werden dürfen><meta itemprop=

Diese Substanzen können allein oder in einer Mischung verwendet werden, vorausgesetzt, dass die Summe der Beziehungen des Inhaltsniveaus von jedem von ihnen in Parfümerie-Kosmetikprodukten zum maximal zulässigen Wert 1 nicht überschreitet.


Als Konservierungsmittel, siehe Absatz 5 Anhang 4 zu den technischen Vorschriften der Zollunion "über die Sicherheit von Parfüm- und Kosmetikprodukten", die Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 23. September 2011 N 799 (im Folgenden - technische Vorschriften).


Nur wenn die Konzentration 0,05 Prozent übersteigt.


Diese Substanzen können allein oder in einer Mischung verwendet werden, vorausgesetzt, dass die Summe der Beziehungen des Inhaltsniveaus von jedem von ihnen in Parfümerie-Kosmetikprodukten zum maximal zulässigen Wert 2 nicht überschreitet.


Die Menge an Natriumhydroxiden, Kalium oder Lithium wird in Bezug auf Natriumhydroxid ausgedrückt. Bei Verwendung einer Mischung von Hydroxiden sollte ihre Gesamtkonzentration den in der Spalte 5 angegebenen Wert nicht überschreiten.


Die Konzentration von Natriumhydroxiden, Kalium oder Lithium wird als die Masse von Natriumhydroxid ausgedrückt. Bei Verwendung von Mischungen von Hydroxiden sollte die Menge den in Feld 5 angegebenen Wert nicht überschreiten.


Als Konservierungsmittel siehe Anhang 4 Absatz 34 der technischen Verordnung.


Als Konservierungsmittel siehe Anhang 4 Absatz 43 der technischen Verordnung.


Als Konservierungsmittel siehe Anhang 4 Absatz 54 der technischen Verordnung.


Als Konservierungsmittel siehe Anhang 4 Absatz 3 der technischen Verordnung.


Nur für Produkte, die für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden können und die über einen längeren Zeitraum mit der Haut in Kontakt kommen.


Als Konservierungsmittel siehe Anhang 4 Absatz 9 der technischen Verordnung.


Als Konservierungsmittel siehe Anhang 4 Absatz 23 der technischen Verordnung.


Als Konservierungsmittel siehe Anhang 4 Absatz 8 der technischen Verordnung.


Diese Einschränkung gilt für die Substanz und nicht für die fertigen kosmetischen Produkte.


Die Summe dieser in der Kombination verwendeten Substanzen darf den als "maximale Konzentration im gebrauchsfertigen Produkt" angegebenen Wert nicht überschreiten.


Die freie Basis und Salze dieses Inhaltsstoffs zur Haarfärbung, sofern dies nicht gemäß Anhang 1 der technischen Verordnung verboten ist, dürfen verwendet werden.


Als Konservierungsmittel siehe Anhang 4 Absatz 58 der technischen Verordnung.


Als Konservierungsmittel siehe Anhang 4 Absatz 44 der technischen Verordnung.


Für andere Anwendungen von Kaliumhydroxid siehe Anhang 2 Absatz 15d der technischen Verordnung.


Für andere Anwendungen von Kaliumhydroxid siehe Anhang 2 Absatz 15a der technischen Verordnung.


Anmerkung. Die maximal zulässige Konzentration von Fluor in der Mundhygiene wird in Bezug auf die Molmasse von Fluor in Prozent oder mg / kg oder ppm angegeben.

Anhang 3

zu den technischen Vorschriften des TC

"Über Sicherheit

parfüm und Kosmetik

produkte" (TR TC 009/2011)

(In der in Kraft getretenen Version

ab 6. Mai 2020

Beschluss des ECE-Rates

vom 29. März 2019 N 32. -

Siehe vorherige Ausgabe)


Liste der Farbstoffe, die zur Verwendung in Parfümerie- und Kosmetikprodukten zugelassen sind

Liste der Farbstoffe, die zur Verwendung in Parfümerie- und Kosmetikprodukten zugelassen sind
Die Liste der Farbstoffe, die in Parfümerie- und Kosmetikprodukten verwendet werden dürfen><meta itemprop=

Wenn als UV-Filter verwendet, siehe Artikel 27 Anhang 5 der technischen Vorschriften der Zollunion "Über die Sicherheit von Parfüm- und Kosmetikprodukten" (TR TC 009/2011), durch die Entscheidung der Kommission der Zollunion von 23 September 2011 g. N 799 (im Folgenden - technische Vorschriften).


Bei Verwendung als UV-Filter siehe Abschnitt 30 und 30a Anhang 5 der technischen Verordnung.


RAS sind polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe.


Hinweise:

1. Diese Liste enthält Stoffe, die durch Absorption und Reflexion eine färbende Wirkung haben, und enthält keine Stoffe, deren färbende Wirkung durch Photolumineszenz, Interferenz oder chemische Reaktionen erreicht wird.



2. Die vorliegende Liste enthält keine Farbstoffe, die in den Produkten für die Haarfärbung enthalten sind. Die Mittel zur Haarfärbung sind berechtigt, Farbstoffe zu verwenden, die nicht in dieser Liste angegeben sind, mit Ausnahme der in Anhang 1 der technischen Verordnung und vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Anhang 2 der technischen Verordnung.



3. Die vorliegende Liste berücksichtigt Farbstoffe sowie deren Salze und Lacke. Wenn der Farbstoff als ein bestimmtes Salz angegeben ist, werden auch seine anderen Salze und Lacke berücksichtigt.

Anhang 4

zu den technischen Vorschriften des TC

"Über Sicherheit

parfüm und Kosmetik

produkte" (TR TC 009/2011)

(In der in Kraft getretenen Version

ab 6. Mai 2020

Beschluss des ECE-Rates

vom 29. März 2019 N 32. -

Siehe vorherige Ausgabe)


Liste der Konservierungsstoffe, die für die Verwendung in Parfümerie- und Kosmetikprodukten zugelassen sind

foto Liste der Konservierungsstoffe für die Verwendung in Parfüm und kosmetischen Produkten erlaubt><meta itemprop=
  1. 98 Anhang 2 der technischen Vorschriften der Zollunion "über die Sicherheit von Parfüm- und Kosmetikprodukten" (TR TC 009/2011), durch die Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 23. September 2011 N 799 (im Folgenden - technische Vorschriften).
  2. Nur für Produkte, die für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden können und die in längerem Kontakt mit der Haut sind.
  3. Bei anderer Verwendung (nicht als Konservierungsmittel) - siehe Anhang 2 Absatz 13 der technischen Verordnung.
  4. Bei anderer Verwendung (nicht als Konservierungsmittel) - siehe Anhang 2 Absatz 101 der technischen Verordnung.
  5. Bei anderer Verwendung (nicht als Konservierungsmittel) - siehe Anhang 2 Absatz 99 der technischen Verordnung.
  6. Bei anderer Verwendung (nicht als Konservierungsmittel) - siehe Anhang 2 Absatz 100 der technischen Verordnung.
  7. Bei anderer Verwendung (nicht als Konservierungsmittel) - siehe Anhang 2 Absatz 45 der technischen Verordnung.
  8. Bei anderer Verwendung (nicht als Konservierungsmittel) - siehe Anhang 2 Absatz 54 der technischen Verordnung.
  9. Nur wenn die Konzentration 0,05 Prozent übersteigt.
  10. Bei anderer Verwendung (nicht als Konservierungsmittel) - siehe Anhang 2 Absatz 65 der technischen Verordnung.
  11. Nur für Produkte, die für Kinder unter 3 Jahren bestimmt sind (ausgenommen Produkte für Bäder, Duschgels und Shampoos).
  12. Nur für Produkte, die für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden können.
  13. In Bezug auf Produkte, die für große Bereiche des Körpers verwendet werden.
  14. Bei anderer Verwendung (nicht als Konservierungsmittel) - siehe Anhang 2 Absatz 197 der technischen Verordnung.
  15. Bei anderer Verwendung (nicht als Konservierungsmittel) - siehe Anhang 2 Absatz 266 der technischen Verordnung.
  16. Bei anderer Verwendung (nicht als Konservierungsmittel) - siehe Anhang 2 Absatz 265 der technischen Verordnung.
  17. Die Verwendung von Methylisothiazolinon wird auch durch die Anforderungen von Paragraf 57 dieser Liste geregelt. Die Anforderungen der Absätze 39 und 57 dieser Liste schließen sich gegenseitig aus: Das gleiche Produkt darf nur Methylisothiazolinon (gemäß den Anforderungen des Absatzes 57 dieser Liste) oder nur eine Mischung aus Methylchlorisothiazolinon und Methylisothiazolinon (gemäß den Anforderungen des Absatzes 39 dieser Liste) verwendet werden.
  18. Die Verwendung von Methylisothiazolinon wird auch durch die Anforderungen von Absatz 39 dieser Liste in einer Mischung mit Methylchlorisothiazolinon geregelt. Die Anforderungen der Absätze 39 und 57 dieser Liste schließen sich gegenseitig aus: Das gleiche Produkt darf nur Methylisothiazolinon (gemäß den Anforderungen des Absatzes 57 dieser Liste) oder nur eine Mischung aus Methylchlorisothiazolinon und Methylisothiazolinon (gemäß den Anforderungen des Absatzes 39 dieser Liste) verwendet werden.

Anmerkungen:


1. Für die Zwecke dieser Liste werden Konzepte verwendet, die Folgendes bedeuten:


Salze - Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Ammonium und этаноламинов, Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat;


ester - Ester von Methyl, Propyl, Isopropyl, Butyl, Isobutyl, Phenyl.


2. Parfüm- und Kosmetikprodukte, die Formaldehyd oder die in dieser Liste aufgeführten Substanzen enthalten, die Formaldehyd freisetzen, müssen einen Warnhinweis enthalten: "Enthält Formaldehyd", wenn der Gehalt an Formaldehyd 0,05 Prozent übersteigt.

Anhang 5

zu den technischen Vorschriften des TC

"Über Sicherheit

parfüm und Kosmetik

produkte" (TR TC 009/2011)

(In der in Kraft getretenen Version

ab 6. Mai 2020

Beschluss des ECE-Rates

vom 29. März 2019 N 32. -

Siehe vorherige Ausgabe)


Liste der UV-Filter, die für die Verwendung in Parfümerie- und Kosmetikprodukten zugelassen sind

foto der Liste der UV-Filter, die für die Verwendung in Parfümerie und Kosmetikprodukten zugelassen sind><meta itemprop=
  1. Nicht erforderlich, wenn die Konzentration 0,5 Prozent oder weniger beträgt und die Substanz nur zum Schutz der Produkte dient.
  2. 14 Anhang 3 der technischen Vorschriften der Zollunion "über die Sicherheit von Parfüm- und Kosmetikprodukten" (TR TC 009/2011), durch die Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 23. September 2011 N 799.
  3. Bei kombinierter Anwendung von Zinkoxid und Zinkoxid (Nano) sollte die Menge den in Feld 7 angegebenen Grenzwert nicht überschreiten.
  4. Im Falle der kombinierten Anwendung von Titandioxid und Titandioxid (Nano) sollte die Menge nicht den in der Tabelle 7 angegebenen Grenzwert überschreiten.
  5. Im Falle der kombinierten Anwendung Methylen-bis-бензотриазолил Tetra-methylbutyl Phenol und Methylen-bis-benzotriazolil Tetra-Methyl Butyl Phenol (nano) die Höhe sollte nicht überschreiten die Werte in Spalte 7 angeführt.

Anhang 6

zu den technischen Vorschriften des TC

"Über Sicherheit

parfüm und Kosmetik

produkte" (TR TC 009/2011)

(In der in Kraft getretenen Version

ab 6. Mai 2020

Beschluss des ECE-Rates

vom 29. März 2019 N 32. -

Siehe vorherige Ausgabe)


Anforderungen an den Wert des Wasserstoffindex (pH) für Parfümerie- und Kosmetikprodukte

fotoanforderungen für den Wert des Wasserstoffindex (pH) für Parfümerie- und Kosmetikprodukte><meta itemprop=

Anhang 7

zu den technischen Vorschriften des TC

"Über Sicherheit

parfüm und Kosmetik

produkte" (TR TC 009/2011)


Mikrobiologische Indikatoren für die Sicherheit von Parfüm- und Kosmetikprodukten

(mit Änderungen zum 29. März 2019)

Foto Indikatoren für die mikrobiologische Sicherheit von Parfümerie-und Kosmetikprodukte><meta itemprop=

Anhang N 8

zu den technischen Vorschriften des TC

"Über Sicherheit

parfüm und Kosmetik

produkte" (TR TC 009/2011)

(In der in Kraft getretenen Version

ab 6. Mai 2020

Beschluss des ECE-Rates

vom 29. März 2019 N 32. -

Siehe vorherige Ausgabe)


Anforderungen an toxikologische Indikatoren für Parfümerie- und Kosmetikprodukte

fotoanforderungen an toxikologische Indikatoren für Parfümerie- und Kosmetikprodukte><meta itemprop=

Anmerkungen:


1.Die toxikologische Bewertung erfolgt entweder durch die Bestimmung der hautreizenden und reizenden Wirkung auf die Schleimhäute (mit Labortieren) oder durch die Bestimmung der obschetoxischen Wirkung (alternative Methoden (in vitro)).


Wenn die Ergebnisse der Tests von Parfümerie- und Kosmetikprodukten alternative Methoden (in vitro) erhalten, die nicht den in diesem Anhang angegebenen Anforderungen entsprechen, werden zusätzliche Tests an Labortieren (in vivo) durchgeführt.


2. Aktionen auf Schleimhäute sind nicht für:


produkte, die in den Absätzen 2 bis 5 dieser Anforderungen aufgeführt sind;


produkte, die Hautreizungen verursachen (1 Punkt oder mehr);


produkte, deren Wasserstoff-Index (pH) weniger als 3,0 oder mehr als 11,5 ist.

Anhang N 9

zu den technischen Vorschriften des TC

"Über Sicherheit

parfüm und Kosmetik

produkte" (TR TC 009/2011)

(In der in Kraft getretenen Version

ab 6. Mai 2020

Beschluss des ECE-Rates

vom 29. März 2019 N 32. -

Siehe vorherige Ausgabe)


Anforderungen an die klinischen (klinisch-Labor) Indikatoren für Parfüm- und Kosmetikprodukte

Fotoanforderungen für klinische (klinische und Labor-) Indikatoren für Parfümerie und Kosmetikprodukte><meta itemprop=

Anhang 10

zu den technischen Vorschriften des TC

"Über Sicherheit

parfüm und Kosmetik

produkte" (TR TC 009/2011)


Anforderungen an klinische Indikatoren der Mundhygiene

foto der Anforderungen an klinische Indikatoren für Mundhygieneprodukte><meta itemprop=

Anhang 11

zu den technischen Vorschriften des TC

"Über Sicherheit

parfüm und Kosmetik

produkte" (TR TC 009/2011)


Ein Symbol, das auf weitere Informationen über Parfümerie- und Kosmetikprodukte hinweist

Anhang 12

zu den technischen Vorschriften des TC

"Über Sicherheit

parfüm und Kosmetik

produkte" (TR TC 009/2011)


Liste der Parfüm- und Kosmetikprodukte, die der staatlichen Registrierung unterliegen

(mit Änderungen am 2. Dezember 2015)

1. Parfüm- und Kosmetikprodukte für künstliche Bräune

2. Parfüm- und Kosmetikprodukte für die Aufhellung (Aufhellung) der Haut

3. Kosmetik für Tattoo

4. Intime Kosmetik

5. Parfüm- und Kosmetikprodukte des persönlichen Schutzes der Haut vor den Auswirkungen von schädlichen Produktionsfaktoren

6. Kinder Kosmetik

7. Parfüm- und Kosmetikprodukte für die chemische Färbung, Aufhellung und Hervorhebung von Haaren

8. Parfüm- und Kosmetikprodukte für die chemische Lockenwicklung und Haarglättung

9. Parfüm- und Kosmetikprodukte, die mit Nanomaterialien hergestellt werden

10. Parfüm- und Kosmetikprodukte für die Enthaarung

11. Peelings

12 Fluorhaltige Mittel der Mundhygiene, in denen der Massenanteil von Fluoriden 0,15% übersteigt (für flüssige Mittel der Mundhygiene - 0,05%) (bezogen auf die Molmasse von Fluor)

Januar 2017 durch den Beschluss des ECE-Rates vom 2. Dezember 2015 N 91 in Kraft gesetzt. - Siehe vorherige Ausgabe)

13. Mittel zur Zahnaufhellung mit Wasserstoffperoxid oder andere Komponenten, bis zu Wasserstoffperoxid, einschließlich Carbamid-Peroxid und Zink, mit einer Konzentration von Wasserstoffperoxid (oder als Zutat zugewiesenen) 0,1%-6,0%.

Anhang 13

zur technischen Verordnung

Zollunion

"Über die Sicherheit des Parfüms-

kosmetikprodukte"

(TR TC 009/2011)

(Optional enthalten

ab 6. Mai 2020

Beschluss des ECE-Rates

vom 29. März 2019 N 32)


Allgemeine Kriterien für die Gültigkeit von Aussagen in Bezug auf die Verbrauchereigenschaften von Parfümerie- und Kosmetikprodukten gemacht

1. Die Erklärungen dürfen keine Informationen über die Genehmigung durch die Exekutivbehörden der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion enthalten.


2. Aussagen, die das Fehlen von Substanzen erklären, die für den Gebrauch in Parfümerie-Kosmetikprodukten durch Handlungen verboten sind, die in das Recht der Eurasischen Wirtschaftsunion eingehen, sind nicht erlaubt.


3. Aussagen über die Eigenschaften der Inhaltsstoffe dürfen nicht ohne Begründung auf die Eigenschaften der Produkte angewendet werden.


4. Die Höhe der Beweise oder Begründung muss mit der Art der Aussagen übereinstimmen, insbesondere in Bezug auf Aussagen, wenn das Fehlen eines Ergebnisses unsicher sein kann (z. B. im Fall von Aussagen über die Eigenschaften von Sonnenschutzmitteln (SPF Faktor)).


5. Sie benötigen keine Bestätigung der Behauptung der Verbrauchereigenschaften des abstrakten Charakters, die vom Verbraucher als offensichtliche Übertreibung wahrgenommen werden (zum Beispiel: "Diese Geister beflügeln dich" usw.).


6. Die Aussagen sollten auf den vom Hersteller verfügbaren Daten basieren (z. B. Studien, die an Freiwilligen durchgeführt wurden, einschließlich klinischer Bedingungen, und (oder) durch Studien, die an Modellproben durchgeführt wurden, und (oder) durch instrumentelle Methoden und (oder) auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten für die Inhaltsstoffe, die Teil der Parfümerie- und Kosmetikprodukte sind).



Der Text der Liste der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Standards, und im Falle ihrer Abwesenheit - nationalen (staatlichen) Standards, die infolge der Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der technischen Vorschriften der Zollunion "ÜBER die Sicherheit der Parfümerie- und Kosmetikprodukte" (TR TC 009/2011), siehe den Link.


Der Text der Liste der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Standards, und im Falle ihrer Abwesenheit - nationalen (staatlichen) Standards, die Regeln und Methoden der Forschung (Tests) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Auswahl von Proben für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen der technischen Vorschriften der Zollunion "ÜBER die Sicherheit von Parfüm- und Kosmetikprodukten" (TR TC 009/2011) und die Durchführung der Bewertung der Einhaltung der technischen Vorschriften.


Die Redaktion des Dokumentes unter Berücksichtigung

änderungen und Ergänzungen vorbereitet

AG "Kodex"